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1. Theil 4 - S. 273

1880 - Stuttgart : Heitz
Neuenburger Angelegenheit. 273 Der Schweizerbund hatte Neuenburg als republikauisirten Canton in die Eidgenossenschaft aufgenommen, Preußen aber gegen die Reiche 1032 unter die Lehnshoheit des deutschen Kaisers Konrad Ii. Kaiser Friedrich I. belieh Ulrich Iii. von Neuenburg mit mehreren anderen Landestheilen, von denen 1218 ein Theil gegen das Val Travers vertauscht ward, welches dem Grafen von Chalons lehnspflichtig war. Graf Johann von Chalons erhielt das ganze Neuenburger Gebiet von seinem Schwager, Kaiser Rudolph von Habsburg, zu Lehen und übertrug es als Afterlehen an Rolin von Neuenburg (1288), und zwar (1311) als erblich nach burgundischrm Recht, wodurch auch das weibliche Geschlecht successionsfähig wird. So kam Neufchatel an Graf Konrad von Freiburg. Dieser schloß, sowie auch Seitens der Stadt Neuenburg geschah, ein „Bürgerrecht" mit Bern, welches dieses unter and ernt zum Schiedsrichter beider Theile für vorkommende Streitigkeiten machte. Nach dem Erlöschen der Freiburge ward Neuenburg Eigenthum der Grafen von Hochberg. Der Widerspruch des Hauses Chalons dagegen kam nicht zur Geltung, und als auch die Hochberge in der männlichen Descendenz erloschen, brachte 1503 die Erbtochter, Johanne, Neuenburg an Ludwig von Orleans, Herzog von Longueville, und eine Descen-dentin derselben, Maria, vereinigte 1579 die an Neuenburg lehnbare und ihr verpfändete Grafschaft Valengin mit Neuenburg. Die Familie Orleans-Longueville erlosch 1707. Es meldeten sich damals 15 Bewerber, worunter indessen kein naher Verwandter; die Ansprüche gründeten sich vielmehr aus entfernte Verwandtschaften aus dem Hause Chalons oder mit jenem von Orleans-Longueville. Zu den Prätensionen erster Art gehörten auch die des Königs Friedrich I. von Preußen. Diesem, seinem Vetter, (Vaters Schwester Sohn), hatte nämlich Wilhelm Iii. von Oranten, seit 1688 König von England und Erbe des Hauses Chalons, seine Anrechte abgetreten, und da deren Geltendmachung in den großen spanischen Successionskrieg fiel, so ward sie ihm durch einen Vertrag mit dem Kaiser, der Königin von England, den Generalstaaten und dem Herzoge von Savoyen vom 28. November 1704 gewährleistet. Zugesprochen aber erhielt Preußen die Erbschaft und Regierung erst durch einen Schiedsspruch des höchsten Landgerichts; Trois-Etats von Neuenburg vom 3. November 1707, denn dieses war seit lange als inappellables Forum über alle Thronstreitigkeiten Neuenburgs und Valengins anerkannt. Ludwig Xiv. erkannte endlich im Utrechter Frieden Preußens Besitz an, den er lange streitig gemacht hatte. So waren die Könige von Preußen Landesherren von Neuenburg und Valengin, und dieses Fürflenthum war seinerseits mit Bern, Freiburg, Solothurn und Luzern „verburgrechtet", d. H. diese vier Cantone hatten Neuenburg und Valengin zu schützen, aber sie waren zugleich Schiedsrichter zwischen denselben und dem Landesherrn. Der 15. Februar 1806 überwies das Fürstenthum Neuenburg an Napoleon, der 30. März als volle Souverainetät an General Berthier, der Befreiungskrieg gab es wieder an Preußen. König Friedrich Wilhelm Iii. verlieh ihm am 18. Juni 1814 eine Constitution; die Wiener Congreßacte fügte es am 18. April 1815 als 21. Canton der „neutralen Schweizer Eidgenossenschaft" zu und brachte damit das Recht des Königs unter die Gewalt der jeweiligen Machthaber in der Schweiz. — Neuenburg stellte 960 Mann zum Bundesheere der Schweiz und 400 Mann Weltgeschichte für Töchter. Iv. 16. Aufl. 18

2. Theil 4 - S. 377

1880 - Stuttgart : Heitz
Der norddeutsche Bund. Die süddeutschen Staaten. 377 traten, man übte Nachsicht, wo alten Gewohnheiten nur schwer entsagt wurde. Besonders beschwersich erschien die Einführung der preußischen Steuergesetzgebung und des Gerichtsverfahrens, auch in kirchlichen Dingen regten sich Klagen. Während die Anhänger der römischen Kirche in den Annexionen mit dem eingetretenen Wechsel zufrieden waren, äußerten sich in den lutherischen Kirchengemeinden Bedenken gegen die Autorität des unionistischen Ober-cousistoriums in Berlin. Es hatte sich überhaupt durch die lange Zerklüftung Deutschlands der Sinn für das kleine, vereinzelte Leben und die Befriedigung an staatlicher Selbständigkeit, ob sie auch nur ein Schein war, in hohem Grade ausgebildet (Particularis-mus). Die gänzliche Ueberwindung solcher Stimmungen und Gewohnheiten mußte der Zeit und dem Einfluß eines wahrhaft nationalen Geistes überlassen werden. Widerwärtig aber erschien der halb offenkundige, halb versteckte Widerstand, wie er sich unter der Bezeichnung „welfische Umtriebe" in Hannover zeigte. Diese Umtriebe waren es, welche, wie oben angedeutet ist, auch vor Verbindungen mit dem Auslande, ja dem Landesverrath nicht zurückschreckten. Preußen hatte den depossedirten Fürsten ansehnliche Entschädigungssummen zugewiesen; 16 Millionen Thaler hatte der frühere König von Hannover erhalten, für jetzt allerdings nur die Zinsen jener Summe. Denn dieser entthronte Fürst, von jeher einer übermäßigen Vorstellung von der Bedeutung seines Königthumes und seines Welfenreiches hingegeben, hielt auch jetzt in seinem Aufenthalte zu Hietzing bei Wien mit unbeugsamer Seele an der Herbeiführung seiner Wiedereinsetzung fest und wurde in Entwürfen und Bemühungen dafür nicht müde. Französische Hülfe war seine Aussicht, die Zertrümmerung des norddeutschen Bundes und die Demüthigung Preußens sein Streben. Um diese Ziele p erreichen machte er, auch in Paris, die heftigsten Anstrengungen. Seine Gemahlin, die Königin Marie, war in dem Schlosse Marienburg bei Hannover zurückgeblieben. Um diese Zeit begann man die geheime Organisation einer Welfenlegion, welche bei dem Ausbruche des erwarteten Krieges den König Georg auf den Thron zurückführen sollte. Aber der preußischen Regierung blieben solche Umtriebe nicht verborgen; die Königin Marie wurde veranlaßt, Hannover zu verlassen; die Legionäre suchten Zuflucht in den Niederlanden, mußten sich aber nach der Schweiz begeben und gingen endlich nach Frankreich. Hier hat die welfische Legion bis zum Februar 1870 bestanden; als der Exkönig aufhörte, die Unter-
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