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1. Das erste Geschichtsbuch - S. 29

1892 - Gera : Hofmann
— 29 — Völkerschlacht bei Leipzig, wo sich die Deutschen vom französischen Joche frei machten. Auch das Denkmal auf dem Kreuzberge bei Berlin erinnert noch heute daran, wie unter Friedrich Wilhelm Iii. in den Befreiungskriegen das preußische Volk die Feinde siegreich aus dem Lande jagte. Zu seiner Zeit wurde die allgemeine Wehrpflicht eingeführt, die Landwehr und der Landsturm gegründet. Nicht geworbene Söldner, sondern alle gesunden Söhne des Volkes sollten hinfort das Vaterland verteidigen. Friedrich Wilhelm Iii. hob die Hörigkeit der Bauern auf, die bis dahin ihren Gutsherren als Eigentum zugehörten, und schuf einen freien Bauernstand, wie wir ihn kennen. Er gab den Städten die Selbstverwaltung, die heute noch gilt, und schuf so einen freien Bürgerstand. Damit die Streitigkeiten der Leute nicht gleich vor das Gericht kämen, setzte er Schiedsrichter ein, die heute noch ohne große Kosten die Leute zu versöhnen suchen. Auch im Schulwesen erinnert vieles an Friedrich Wilhelm Iii. Zu seiner Zeit lebte der große Kinderfreund Pestalozzi Denkmal auf dem Areuzberge in der Schweiz. Nach seiner Weise wird bei 5erltrl noch heute in den Schulen unterrichtet und erzogen. Die Königin Luise war so entzückt über die Erziehungsweise dieses Mannes, daß sie rief: „Ich möchte hin zu ihm, um in der Menschheit Namen ihm zu danken!" In allen Schulen wird jetzt geturnt, und in den meisten Orten sind Turnvereine. Das Turnen wurde unter Friedrich Wilhelm Iii. durch den Turnvater Jahn eingeführt, um die Jugend gesund, stark und wehrhaft zu machen. In allen Schulen werden folgende Lieder gelernt und gesungen: „In dem wilden Kriegestanze" von Schenkendors, „Was blasen die Trompeten?" von E. M. Arndt, „Vater, ich rufe dich" von Theodor Körner. Diese vaterländischen Dichter lebten in jener Zeit und begeisterten das Volk durch ihre Lieder. Die Hochschule in Berlin, die heute von mehr als 5000 Studenten besucht ist, gründete der König in jener Zeit. Jeden Sonntag kann uns in der Kirche etwas an ihn erinnern. Er hat die lutherischen und reformierten Christen, die sich früher oft stritten und schmäheten, zu einer evangelischen Landeskirche vereinigt. Die Agende, aus der jeden Sonntag der Geistliche liest, stammt von ihm. Unser Königreich Preußen ist jetzt in Provinzen, Regierungs-bezirke und Kreise eingeteilt. Das geschah auch unter Friedrich Wilhelm Iii. Dem ganzen deutschen Vaterlande erwies er eine große Wohlthat durch den Zollverein. Bis dahin erhob jeder deutsche Fürst an seiner Landesgrenze von den eingehenden Waren einen Zoll oder eine bestimmte Abgabe.

2. Geschichtsbilder aus der allgemeinen und vaterländischen Geschichte - S. 350

1899 - Gera : Hofmann
350 kirchlichen Einrichtungen, dem Besitzstände und den Standesunterschieden. Da ihre Bestrebungen sich ohne gewaltsamen Umsturz schwerlich ver- wirklichen lassen, so sind sie eine große Gefahr für Staat und Gesellschaft. Zwei Anhänger jener Partei, der verkommene Klempnergeselle Hödel 1878 und ein vr. Nobiling, legten sogar im Frühling 1878 die freche Hand an das geheiligte Haupt des geliebten greisen Kaisers Wilhelm. Gott aber schützte den edlen Monarchen vor den Kugeln des ersten und ließ ihn von den Schrotschüssen des zweiten Meuchelmörders genesen. Das Haupt Hödels ist unter dem Beil des Scharfrichters gefallen, Nobiling an den Wunden von seinen eigenen Schüssen gestorben. Auch das entsetzliche Bubenstück einer staatsfeindlichen Bande, welche den Kaiser nebst den ihn begleitenden Fürsten bei der Einweihung des National- denkmals auf dem Niederwalde am Rhein (28. September 1883) mittels Dynamit in die Luft sprengen wollte, ist durch Gottes Hand glücklicherweise vereitelt worden. Ebenso wurden auf die Könige von Italien und Spanien wie auf den Kaiser von Rußland von Umsturzmännern Mordversuche unter- nommen. In Rußland bildeten die Umstürzler die mächtige und thätige Partei der „Nihilisten". Sie glauben nichts, hoffen nichts und wollen alle bestehenden Einrichtungen zertrümmern. Nach fünf Mordversuchen ist es dieser teuflischen Partei gelungen, den edlen Kaiser Alexander Ii., der die Leibeigenschaft der Bauern aufhob, durch eine ihm vor die Füße geschleuderte Bombe am 13. März 1881 zu töten. — In Nordamerika wurde der edle Präsident Garfield durch die Kugel eines Meuchel- mörders getötet, in Frankreich der Präsident Carnot 1894, in Genf 1898 die edle Kaiserin Elisabeth von Österreich von einem „Anarchisten", d. i. einem Feinde jeder staatlichen Ordnung, erdolcht. 9. Der väterliche Freund des „armen Mannes". Um gewisse Mißstände im Volks- und Erwerbsleben zu bekämpfen und den Notstand des „armen Mannes" zu beseitigen, veranlaßte Kaiser Wilhelm I. die Gesetzgebung zum Schutze der Arbeiter. Schon mancherlei wohlthätige Einrichtungen sind getroffen, die das Los der Arbeiter- massen wesentlich verbessern. Dahin gehören die Arbeiter-Kranken- kassen, die Unfallversicherungen und das unter Wilhelm Ii. zu- stande gekommene und seit 1. Januar 1891 in Kraft befindliche Gesetz über Alters- und Jnvalidenversorgung, durch welches den alters- schwachen oder dienstunfähig gewordenen Arbeitern eine kleine Rente gesichert wird. Staatliche Fabrikinspektoren wachen darüber, daß Gesundheit und Wohl der Arbeiter nicht gefährdet werden. Einigungs- ämter schlichten die Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeit- nehmern. Kinder- und Frauenarbeit sind eingeschränkt. Das Genossenschaftswesen in verschiedenen Vereinen zur Selbsthilfe wird gefördert. Die Wilhelmsspende, welche das deutsche Volk aus Dank und Freude über die Rettung des Kaisers aus Mörderhand sammelte, wird zur Altersversorgung für Arbeiter verwandt. Es war eins der denkwürdigsten Ereignisse für die Gestaltung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse in Deutschland und der ganzen Welt, als Kaiser Wilhelm durch

3. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 56

1904 - Oldenburg : Nonne
— 56 — einen Teil des Herzoglich Oldenburgischen Territorii, und so auch der von der Oldenburgischen Behörde, namentlich von seiten des Elsflether Amtes geschehenen Protestation ungeachtet, den Flecken Elsfleth zu passieren, wobei verschiedenen uns zum Zweck dienenden Requisitionen Ich nicht habe vorbeugen können. Welches offene Attestat Ich auf Verlangen und um eine Mutmaßung der geringsten willkürlichen Teilnahme durchaus zu beseitigen, hiermit habe erteilen wollen. Elsfleth, den 6. August 1809. (L- S.) Wilh. H. v. Braunsch.-Lüneburg. d) Die Einschiffung in Brake. — Festzeitung zum Bundeskriegerfeste in Brake 1891. Pleitner, Oldenburg im 19. Jahrhundert. Oldenburg 1899, Bd. 1 S. 124 u. 131. — Bericht des Amtsvogtes. (Die ersten Braunschweiger stellten sich in Brake am Morgen des 6. August ein-S'tn Vortrupp, bestellend aus einem Leutnant und einigen Husaren, postierte sich vor dem Hause des Amtsvogtes Gether, das an der Weserkaje, nahe dem Anlegeplatz der schiffe, belegen war. (Das Haus wurde vor einigen Jahren abgebrochen An feiner Stelle erhebt sich jetzt das Haus der Firma I. Müller.) Nachmitmgs rückten noch 38 Offiziere und 586 Mann, sowie eine Frau in den kleinen Ort ein. Der geplagte Amtsvogt berichtet darüber das Folgende:) „Den Nachmittag folgten Ulanen, ein Rittmeister mit einer Schwadron; von diesem erfuhr ich, daß ein ganzes Regiment Kavallerie, auch einige Kompagnien Infanterie herkommen würden und daß selbe hier zum Transport nach Helligeland (Helgoland) einquartiert werden sollten. Mittelst Bedrohung, daß ich niedergeschossen oder niedergehauen werden sollte, wurde alle Widersetzlichkeit untersagt und thätige Mitwirkung zum Embarquement verlangt. Es war bei diesen Umständen, um alles Unglück von dem hiesigen Orte abzuwenden, und da man der Gewalt weichen mußte, notwendig, dafür Sorge zu tragen, daß die Einquartierung so gut als möglich geschah, und ebenfalls dahin Hilfe zu bringen, daß die nötigen Fahrzeuge und das dazu Erforderliche gewaltsam verschafft werde." Rechnung des Lotsen Jde Addicks. Rechnung. Was mir als herzogl. Lotse wegen der zwangsweisen Schiffsreise mit den herzogl. Braunschweigischen Truppen begleichet, wobei bemerklich mache, daß in Friedenszeiten ein Helgoländer Lotse oft 4 bis 500 Thaler für ein Schiff von da nach der Weser zu bringen, erhält, wo ich mit Lebensgefahr vom 6. August bis 4. Oktober von Hause sein müssen, also über 8 Wochen; in England mich selbst veralimentieren, den Transport zurückbezahlen müssen und weder Heller noch Pfennig erhalten, weshalb folgendes berechne:

4. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 67

1904 - Oldenburg : Nonne
— 67 Art. 7. Das Stadthaus wird erleuchtet werden. Die Einwohner erleuchten die Vorderseiten ihrer Häuser um 9 Uhr abends. Aus dem Bureau der Mairie am 9ten August 1812. Der Maire. Erd mann. Gesehen und genehmigt. Der mit der Verwaltung der Unterpräfektur beauftragte Präfektur-Rat. Pavenstedt. 65. Französische Maßregel gegen die Deserteure. 1813. — Pleitner, Oldenburg im 19. Jahrhundert, Bd. I. Oldenburg 1899, S. 255. — „Der Konskribierte Tönjes Meyer, Retardeur von der Klasse 1813, soll sich unter dem Namen seines Bruders, Hinrich Meyer, dessen Geburtsschein er bei sich führt, in den Kantons des Butjadingerlandes aushalten. Alle Einwohner und vorzüglich die Herrn Maires, sind von den Unterzeichneten, welche täglich 8 Franken Exekutionskosten für ihn bezahlen müssen, dringend ersucht, genau aus denselben zu vigilieren, und ihn im Betretungsfalle sofort arretieren zu lassen. (Folgt Beschreibung.) Mairie Warfleth, den 5. August 1813. I. H. Bulling. R. Hayn." „Da uns der Herr maire adjoint Hoffmeyer bekannt gemacht, wie wir, in Gemäßheit erhaltenen Befehls des Herrn Präfekten, Reichsgrasen von Arberg, den Deserteur Heinrich Friedrich v. Lotzow, Sohn von Peter v. Lotzow und dessen Ehefrau Friederike, geborenen Hackhausen, aufsuchen sollen, uni ihn bei der Präfektur iit Bremen abzuliefern; weil bis zur Ablieferung desselben, bei Vermeidung militärischer Exekution, von jedem Unterzeichneten täglich zwei Franken bezahlt werden müssen, und wir selber ihn hier nicht ausfinden können, so ersuchen wir daher alle und jeden, so uns von dessen Aufenthalt, Leben oder Tod einige Kenntnisse zu geben vermag, unter dankbarlicher Vergütung der Kosten, um eine gefällige Anzeige; demjenigen aber, der imstande ist, solchen herbeizuschaffen, so daß er durch uns bei der Präfektur abgeliefert werden könne, versprechen wir eine Prämie von hundert Franken. Oldenburg, deu 2. September 1813. F. Wienken. I. E. Wachtendorff. H. Thöle. Ludwig Meiners." „Jürgen von Minden und Albert Schwarting, beide Konskribierte von 1812, ans der Kommune Strückhausen, Kanton Ovelgönne, welche von ihrem Regiment desertiert sein sollen, werden dringend aufgefordert, 5

5. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 51

1904 - Oldenburg : Nonne
— 51 Schauernd in trunkener Fülle der Seligkeit, stehet mein Stolberg, Steht der unsterbliche dort, haftet den flammenden Blick, Ungestört von der Freunde, der Freundinnen und der Geschwister Winkendem, lachendem Spott, ach! auf die Einzige hin. 53. Bäuerliches Leben int Beginne des 19. Jahrhunderts. a) 31 n f beut A m m e r l a n d e. — Gerd Eiters, Meine Wanderung durchs Leben. Leipzig 1856, Bd. I S. 10.— (Gerd Eiters, geb. zu Grabstede 1788 Jan. 31, war Rat im preußischen Kulttis-nünisterinm und starb 1863 Mai 4 zu Saarbrücken.) Die Ländereien, welche mein Vater erworben hatte, lagen zerstreut und bildeten ein kleines Bauerngut, worauf 8—10 Stück Rindvieh und 2 Pferde gehalten werden konnten. Der Ertrag überstieg die einfachen Bedürfnisse der Familie und setzte meine Mutter in den Stand, ihrer Neigung zur Wohltätigkeit und Gastfreundschaft zu genügen. Bienenzucht, die mein Vater als Lieblingsgeschäft in größerem Maßstabe betrieb, deckte reichlich den Kleiderbedarf der ganzen Familie, und ein vorzüglich gutes Torfmoor wurde zum Erwerb des erforderlichen baren Geldes, etwa 120 Taler, benutzt. Die ganze Wirtschaft war geregelt. Ich erinnere mich nicht, meinen Vater oder meine Mutter jemals von Geld oder Geldmangel sprechen gehört zu haben. Die Familie bestand aus Vater, Mutter, Vatersbruder und sieben Kindern, zwei Söhnen und fünf Töchtern. Das Hans war nach Art der westfälischen Bauernhäuser gebaut. Vor dem Hanse stand ein großer schöner Lindenbaum. Neben dem Hause eine geräumige Scheune und eine kleine Gerberei. Das häusliche Leben bewegte sich in der festen Regel einer bestimmten Tagesordnung. Beim Ausstehen und Anziehen wurde kein Wort gesprochen. Wenn alle Glieder der Familie zum Frühstück versammelt waren, sprach der Vater mit entblößtem Haupte und gefalteten Händen: „Das walt' Gott Vater, Gott Sohn, Gott heiliger Geist" und betete das Vaterunser, die Kinder beteten die in Luthers Katechismus enthaltenen Gebete, und zum Schluß sprach die Mutter: „Jetzt frisch und fröhlich zur Arbeit!" Während des Frühstücks, welches für die Kinder ans frisch gemolkener Milch und Butterbrot, für Vater, Mutter und Oheim ans Kaffee bestand, wurden die Geschäfte des Tages furz besprochen und angeordnet. Vor dem Mittag- und Abendessen wurden ebenfalls die von Luther angegebenen Gebete gebetet. Das Mittagessen bestand in der Regel aus Fleisch und Gemüse, des Sonntags ans Hühnersuppe und Pudding, das Abendessen aus Milchsuppe und Butterbrot. Alle Erzeugnisse des Gutes: Mehlfrüchte, Gemüse, Schlachtvieh, Geflügel, Milch, Eier, wurden in der Familie verbraucht und selbst der Überfluß nie verkauft. So wurde es zur Zeit meiner Jugend in allen andern unabhängigen Bauernfamilien des Dorfes gehalten. Wenn es in der einen Familie vorübergehend etwa an Milch oder Butter fehlte, so hals eine benachbarte ans. 4*

6. Die weltgeschichtlichen Kämpfe des Altertums - S. 150

1890 - Gotha : Perthes
150 Römern übergetreten war. Welche Scenen es in den Familien gab, als diese ihre Kinder ausliefern mußten, kann man sich denken, und was aus den Geiseln geworden ist, wird nirgends berichtet. Obschon Karthago alle Forderungen der Römer erfüllt hatte, segelte trotzdem die römische Flotte nach Utica hinüber, und luden die Konsuln die Staatsbehörden Karthagos ein, vor ihnen zu erscheinen, um sich wegen der heimlichen Kriegsrüstungen zu verantworten. Um Rom zu beruhigen, sei es notwendig, daß Karthago alle Kriegsschiffe, Kriegsmaschinen und Waffen an Rom ausliefere. So ungerechtfertigt diese Forderung war, fügten sich doch die bedrängten Karthager, lieferten alle Mittel der Gegenwehr aus und verpflegten noch das römische Heer, wobei sie selbst in große Not gerieten, da nun für die Bürger die Lebensmittel nicht ausreichten. Endlich wurden die Gesandten wieder vorgeladen und ihnen von den Konsuln von der Rednerbühne herab gesagt, daß Rom nicht sicher vor Angriffen sei, solange Karthago bestehe. Die Bewohner derselben müßten daher die Stadt verlassen, welche zur Zerstörung bestimmt sei, und sich in kleinen Flecken im Innern des Landes anbauen. Niederträchtiger hat wohl kaum ein Volk gehandelt als die Römer gegen die Karthager, nachdem sie nach und nach ganz wehrlos gemacht waren. Die Gesandten baten um Milderung, weinten vor Wut und Verzweiflung, doch vergebens. Keine Einwendungen, Rechtfertigungen, Bitten und Zornausbrüche halfen; Rom fühlte sich stärker und deshalb zu jeder Gewaltthat berechtigt. Da sahen die Gesandten, mit welcher gemeinen Schlauheit die Römer die Stadt wehrlos gemacht hatten, um sie desto sicherer zu verderben. Diejenigen, welche gegen Rom am meisten nachgiebig gewesen waren, fürchteten die Wut ihres so schändlich betrogenen Volkes und blieben im römischen Lager, die andern aber brachten

7. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1894 - Gotha : Behrend
12 Die Gemeinde. vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats- angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande ausgeübt. Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter- stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt sind! — 7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs- weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen. Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge- sunder Drang der Landbewohner nach den Städten. Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater, Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.). Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land- bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen, so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich. Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens: gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen, gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in Rom der Zweite. 8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche die deutsche Sprache hat. — Heimweh. „Herz, mein Herz, warum so traurig" — „Fern im Süd' das schöne Spanien" — Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge- schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier. 3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur

8. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

9. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 34

1894 - Gotha : Behrend
34 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung). 11. Das Recht auf Änsässigmachung. Jeder Reichs- angehörige hat nicht nur das Recht, innerhalb des Reichsgebietes sich an jedem Orte aufhalten zu können, sondern er hat auch das Recht, sich an jedem Orte Grundeigentum zu erwerben. Früher durften gewisse Stände, insbesondere manche Konfessionen und Sekten wie Mennoniten, Quäcker, Juden Grundbesitz nicht erwerben. Die Rittergüter konnten nur von Adeligen in Besitz genornmen werden (daher der Name Edelmann). Gegenwärtig bestehen keine derartigen Beschränkungen mehr; wer die Mittel dazu hat, kann sich ansässig machen. 12. Das Recht auf Unterstützung (U nt er st ü tzu ng s - w o h n s i tz). Der Geist der Humanität, welcher die ganze neuere Gesetzgebung durchweht, bekundet sich besonders auch in dem Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 5. Juni 1870. Wer durch Krankheit, Verunglückung oder sonstige Gebrechlichkeit rc. sich in einer so hilflosen Lage befindet, daß es ihm am Unentbehrlichsten (Nahrung, Kleidung, Wohnung) mangelt, wird von derjenigen Gemeinde, welcher er angehört, unterstützt. Niemand soll verhungern und niemand ohne schützendes Obdach sein. Wer allerdings arbeiten und sein Brot verdienen kann, darf ja nicht darauf rechnen, unterstützt zu werden. Wer nicht arbeitet, soll auch nicht esien. (Viel Mißbrauch in großen Städten. — Auch das Wohlthun sei mit Weisheit verbunden.) Unter dem U n t e r st ü tz u n g s w o h n s i tz versteht man im allgemeinen den Gemeindeverband, welcher im einzelnen Falle zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person ver- pflichtet ist. Wer innerhalb eines Ortsverbandes nach zurück- gelegtem 24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch den Unter- stützungswohnsitz, vorausgesetzt, daß er nicht in den letzten zwei Jahren schon aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist. Früher war es anders, da konnte jemand in einem Orte wohnen so lange er wollte, er gehörte immer der Gemeinde an, in welcher er geboren ward, anderswo wurde er nur (gegen Heimatschein) geduldet, außerdem er wanderte förmlich aus von einer Gemeinde in die andere, das war aber kostspielig (Bürger- geld); und wenn nicht ein entsprechendes Vermögen nachgewiesen

10. Geschichts-Leitfaden für Bürger- und Mittelschulen - S. 250

1892 - Gera : Hofmann
250 Stadtverordneten und diese wieder als ausfhrende Behrde den Magistrat. Die Stadtverordneten faten Beschlsse der die Verteilung der Gemeindelasten, der Schul- und Armenwesen und berwachten die gesamte Verwaltung. Der Magistrat mit dem Brgermeister an der Spitze hatte diese Beschlsse vorzubereiten und auszufhren. Dadurch wurden Brgersinn und Gemeingeist im Brgerstande mchtig angeregt, das Gefhl fr Selbstndigkeit, Brgerehre und Gemeinwesen gestrkt. Durch Aufhebung der Erbunterthnigkeit wurde ein freier Bauernstand geschaffen. Bis dahin waren die Bauern nur Nutznieer ihres Ackers gewesen, hatten dafr unzhlige Frondienste leisten, Geld zahlen und Getreide liefern mssen. Ohne Erlaubnis ihres Gutsherrn durften sie nicht fortziehen und ihre Kinder weder heiraten noch in fremde Dienste treten lassen. Jetzt fielen alle diese Schranken. Eine freudige Regsamkeit trieb zu mancherlei Verbesserungen. Ein freier Bauernstand erwuchs zu einer festen Sttze des Staates. Den Edelleuten wurde gestattet, Handel und Gewerbe zu treiben. Gewerbefreiheit wurde eingefhrt, der Unterschied der Stnde aufgehoben, die Steuerlast gleichmiger verteilt und gleiche Gerechtigkeit gegen alle Unterthanen gebt. Die hchste Verwaltung der Staatsgeschfte wurde fnf Fach-1810 ministem bertragen. In Berlin wurde eine Universitt gegrndet. Fichte hielt feine zndenden Reden an die deutsche Nation"; Jahn machte die Jugend durch das Turnen wehrhaft, und der Tugend-bund verbreitete Sittlichkeit und Vaterlandsliebe. Scharnhorst und Gneisen au gaben dem Lande eine neue Wehrverfassung, die ein Volk in Waffen" schuf und die allgemeine Dienstpflicht" anbahnte. :'7/g=tniinmmn)in'j 195. Grabdenkmal der Knigin Luise im Mausoleum zu Lharlottenburg Zwar vertrieb und chtete der mitrauische Napoleon den Freiherrn von Stein, des Rechtes Grundstein, der Deutschen Edelstein", aber
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