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1. Vollständiges Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 103

1829 - Darmstadt : Heyer
103 Politische Geographie. Schnellkraft der Monarchie, die weise Klugheit der Aristokra- tie und den begeisternden Nachdruck der Demokratie verein- baret. §. 46. Staatsverwaltung. Zu der Verwaltung eines Staates ernennen die Regenten ihre Staatsdiener oder Staatsbeamte. Durch diese werden die Geschäfte der Staatsverwaltung oder eines Verwaltungszweiges entweder bureaukra- tisch besorgt, wenn dieselben einem einzigen Vor- sitzenden (Präsidenten, Direktor) übertragen sind, wel- chem andere Geschäftskundige (Räthe) nur mit berathen- der Stimme zur Seite stehen; oder kollegialisch, wenn sie gewissen Kollegien zugetheilt sind, in denen die Stimmenmehrheit entscheidet. An ihrer Spitze steht ein höchster Rath, Geheimes Kabinet, Geheimer Rath, Staatsrath, Staatsministerium, Se- nat genannt, unter dessen Leitung und Aufsicht die Ge- schäfte gewöhnlich in fünf Hauptfächer (Ministerien, Kollegien, Departements) getheilt sind. Die Staatsge- schäfte betreffen nämlich: - ' 1) Die Verwaltung des Innern; hierher gehört: a) tue Landesverwaltung, zu deren Er- leichterung die Staaten in gewisse Theile und Bezirke eingetheilt sind, in welchen Statthalter, Gouverneure, Präfekte, Präsidente, Landdröste, Landräthe oder andere Beamte an der Spitze der Verwaltung stehen; b) die Aufsicht über Bildungs- und Religionsan- stalten, welche gewöhnlich durch Studienkommissionen, Konsistorien, Kirchenräthe rc. geführt wird; c) die Polizei,, welche durch gute Anordnungen und Ein- richtungen die öffentliche Ruhe und Sicherheit zu erhalten, Unglücksfällen und Schaden vorzubeugen und den allge- meinen Wohlstand zu befördern sucht.

2. Vollständiges Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 100

1829 - Darmstadt : Heyer
Ico Politische Geographie, Anmerk. Bewundernswürdig find die ungeheuren Mauern, durch welche einige Herrscher der Vorzeit die Gränzen ih- rer Staaten bezeichneten, um diese vor den räuberischen Ueberfällen feindlicher Völker zu schützen. Der Aegyptische Sesostris (1550 v. Ehr.) erbaute eine große Mauer zur Schutzwehr seines Landes. China wird im Norden von der Mongholei und Mandschurei durch eine 150 Meilen lange, 20 F. hohe und oben 5 F. breite Mauer geschieden, die schon vor 2000 Jahren erbaut wurde. Septimius Severus (208 n. Chr.) setzte, um England zu schützen, neben dem bereits von Hadrian (121) gezogenen Erdwall, den Einfällen der Pikten und Skotcn, der damaligen Bewohner Schottlands, eine starke Mauer entgegen. §. 45. Staatsform. Die Art und Weise, wie im Staate die höchste Gewalt dargestellt und ausgeübt wird, wird Staats- oder Regierungsform, auch wohl Staats Ver- fassung im weitern Sinne, genannt. Die Staatefor- men, welche die Menschen erdacht, oder vielmehr Zeit und Umstände herbeigeführt haben, sind äußerst mannig- faltig; doch lassen sie sich alle auf zwei Hauptformen zurückführen, insofern die höchste Gewalt entweder von Einem, oder von Mehren ausgeübt wird. Gehet die höchste Staatsgewalt von Einem Einzigen aus, so ist dieser ein Alleinherrscher (Monarch), und sein Staat wird eine Alleinherrschaft (Mon- archie) genannt. Die Monarchien selbst werden ver- schieden eingetheilt. Sie sind nach dem Umfange der obersten Staatsgewalt: a) unumschränkte, in wel- chem der Regent zwar an gewisse Grundsätze gebunden ist, aber doch die obersten Zweige der Gewalt, die ge- setzgebende, richterliche und vollziehende Macht, allein in Händen hat; oder ll) eingeschränkte, in welchem die Gewalt des Regenten durch die Unterthanen be- schränkt ist, indem Abgeordnete derselben, Landstände, Reichsstände, Cortes genannt, auf Land- oder

3. Vollständiges Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 102

1829 - Darmstadt : Heyer
102 Politische Geographie. die Optimalen, in dem erblichen Besitze der höchsten Ge- walt, so gibt dies eine Aristokratie. Die demokra- tische Regierung pflegt nicht selten in Pöbelherrschaft oder Ochlokratie, und die aristokratische in Oligar- chie, willkührliche Herrschaft einiger Wenigen, auszuar- ten; wodurch der Staat der Anarchie, in der alle geordnete Herrschaft aufhört, folglich seiner Auflösung nahe kommt. Mehre Staaten, Monarchien oder Republiken, wenn sie zu gewissen gemeinschaftlichen Zwecken mit einander verbunden sind, bilden einen Staatenbund, dessen gemeinschaftliche Angelegenheiten durch Bundesver- sammlungen, auch Tagsatzungen, Kongresse genannt, besorgt werden. Die Staatsoberhäupter in monarchischen Staaten haben als Regenten verschiedene Benennungen: Kaiser, König, Großherzog, Kurfürst, Her- zog, Fürst, Landgraf, und ihre Staaten sind daher Kaiserthümer, Königreiche, Großherzogthümcr u. s. w. In manchen Außereuropäischen Ländern heißen die Ober- häupter: Padischah, Sultan, Schach, Khan, Khalif, Nab ob, Emir, Kazike u. s. w. Die Würde der Herrscher bezeichnen außerdem Titel, als Majestät, Hoheit, Durchlaucht rc., Wappen und andere Insig- nien, Krone, Fürstenhut, Zepter rc. Der Inbegriff ih- rer hohen und nieder» Diener heißt der Hofstaat. Die Orden, welche sie zur Belohnung von Verdiensten oder zum Beweise ihrer Gunst erthcilen, vermehren den Glanz, der sie umgibt. — In Republiken nennt man die gewählten Vorsteher des Staates Präsidenten, Landammann u. s. w. Anmerk. 1. Im Alterthume gab es auch Theokratien, in welchen die Vorsteher des Staates angeblich als Organe der Gottheit regierten. Man kennt heutzutage deren noch zwei, in Tibet. 2. Welche Staatsform die beste sey? Die, sagt Johann v. Mül- ler, welche, mit Vermeidung der bemerkten Exzesse, die

4. Vollständiges Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 105

1829 - Darmstadt : Heyer
105 Politische Geographie. chen; so muß man entweder außerordentliche Steuern auflegen, oder Anleihen machen, indem man bei andern Staaten oder bei Privatpersonen Geld aufnimmt. Wenn die für dasselbe ausgestellten Obliga- tionen auf Inhaber, wer dieser auch scy, lauten; so heißen sie Staatsfonds, welche aus einer Hand in die andere zu gehen und ihren Werth von dem Kredit des Staates zu erhalten pflegen. Zur Abzahlung der hierdurch entstandenen Staatsschulden, so wie zur richtigen Entrichtung der Zinsen, bestehen Amortisations- kassen oder Staatsschuldentilgungskassen, denen gewisse Gefälle zufließen. Sehr verderblich hat sich immer die Einführung von Papiergeld bewiesen. 4) Die auswärtigen Angelegenheiten oder die Verhandlungen mit auswärtigen Staaten, als: öffentliche Verträge und Bündnisse, Kriegserklärungen, Friedensschlüsse u. dgl; zu ihnen gehören auch die aus- wärtigen Handelsverhältnisse. Wegen der auswärtigen Angelegenheiten befinden sich Gesandte und Geschäfts- träger in den Hauptstädten anderer Staaten, und wegen der Handelsangelegeuheiten Konsuls an verschiedenen Orten. 5) Das Kriegswesen oder die Angelegenheiten der Kriegsmacht. Die auf die Landmacht sich beziehenden Geschäfte besorgt das Kriegskollegium. Das See- kriegswesen steht unter der Admiralität. §. 47. Kriegsmacht. Zur Erhaltung der innern, vorzüglich aber veräußern Sicherheit, bedarf der Staat einer Kriegsmacht, die stets in Bereitschaft ist, Friedens- und Ruhestörer in die Schranken der Ordnung zurückzuweisen. Wilde Völker und viele halbgebildete ziehen in Masse (so viel ihrer Waffen zu tragen fähig sind) zu Felde. Kriege, quf solche Art geführt, können nicht von langer un-

5. Vollständiges Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 97

1829 - Darmstadt : Heyer
Politische Geographie. 97 S. Man rechnet gegenwärtig auf Europa 200 Mill., auf Aflen 550 Mill., auf Afrika 170 Mill., auf Amerika 50 Mill. und auf Australien 3 Mill. Einwohner. — In Island und Grönland rechnet man 1 Menschen auf denselben Raum, auf welchem in Schweden ungefähr 15, in Spanien 60, in Deutschland 150, in den Niederlanden 220 und auf der Insel Malta 1100 Menschen leben. 4. In den meisten Ländern werden etwa i/20 mehr Knaben als Mädchen geboren, sterben aber auch wieder, so daß nach zehn bis fünfzehn Jahren die Summen beider Geschlechter einander fast gleich kommen; in vielen, besonders heißen Ländern wer- den weit mehr Mädchen als Knaben, in sehr wenigen weit mehr Knaben als Mädchen geboren. Auf diese Wirkungen der Natur gründen sich die Verbindungen zwischen beiden Geschlech- tern, die Monogamie, Polygamie und Polyandrie. §. 44. Staat. Staaten konnten sich erst dann bilden, als das Menschengeschlecht sich auf der Erde ansehnlich vermehrt hatte. Die ersten Menschen lebten bloß in Familien - oder Stammverbindungen; der Aelteste der Familie oder des Stammes war das Oberhaupt. Er stand den sün- gern Mitgliedern durch Rath bei, er schlichtete ihre Streitigkeiten, und alle unterwarfen sich ehrfurchtsvoll den Aussprüchen der Klugheit, der Weisheit, welche er in einer langen Reihe von Jahren durch Erfahrung ein- gesammelt hatte. Das ist die mit so lieblichen Farben geschilderte Regierung der Patriarchen. — Als aber die Zahl der Menschen anwuchs, als sie einsahen, daß sie sich um so leichter gegen Naturgefahren und feindliche Angriffe würden vertheidigen können, se größer ihre Menge sey; so mußten bald größere gesellschaftliche Verbindungen unter ihnen entstehen, an deren Spitze sich Einer oder Mehre als Anführer oder Oberhäupter stell- ten. Ein Staat ist daher die Verbindung aller Be- wohner eines bestimmten Landes unter einer gemeinschaft- lichen obersten Gewalt und unter gemeinschaftlichen Ge- 7

6. Vollständiges Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 99

1829 - Darmstadt : Heyer
Politische Geographie. 99 Handlungen verändern oft mächtig die Gränzen und Größe eines Staates. Besonders reich an solchen po- litischen Veränderungen waren die letzten dreißig Jah- re. — Gewöhnlich wird die Größe eines Staates nach Quadratmeilen bestimmt. Endlich läßt sich eine dreifache Eintheilung eines Staates denken: a) Eine geographische, wenn ein Staat ans festem Land und Inseln besteht, oder wenn dessen Theile durch Flüsse und Gebirge geschieden werden, und durch Klima, Boden und Bewohner merk- lich verschieden sind. So kann man Italien in das Festland und die Inseln, Deutschland in Süd und Nord- deutschland theilen. — b) Eine historische, wenn die einzelnen Theile, so wie sie mit einem Staate vereinigt wurden, nach der Zeitfolge beschrieben werden. In einer geographischen Uebersicht des Großherzogthums Hessen würden daher die dem Landgrafen Georg I. zu- gctheilten Stammlande an der Spitze stehen, dann die später durch Erbschaft, Hcirath, Austausch und Besitz- nahme hinzugekommenen Landestheile folgen. — c) Eine politische, wenn die einzelnen Theile eines Staates nach ihren verschiedenen Benennungen angegeben werden, als: Landschaften, Grafschaften, Provinzen, Gouvernements, Departe ments, Födera- tivstaaten, Legationen rc., ferner Kantone, Kreise, Landvogteien, Aemter u. s. w. Bei manchen, aus mehren Ländern zusammengesetzten Staaten nennt man dasjenige, in welchem der Staat gegründet wurde, oder die oberste Regierung ihren Sitz hat, das Haupt- oder Mutterland; durch Eroberung oder auf andere Weise hinzngckommene Länder dagegen hei- ßen Nebenländer, und wenn sie entfernt in andern Erdtheilen liegen, Kolonien. In den Lehrbüchern der Geographie ist die politische Eintheilung die vor^ herrschende. 7*

7. Vollständiges Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 101

1829 - Darmstadt : Heyer
Politische Geographie. 101 Reichstagen, Parlamenten rc. Zusammenkommen, und an der Gesetzgebung Antheil nehmen, welcher Antheil durch die Verfassung oder Konstitution naher bestimmt ist. — Nach der Ordnung der Thronfolge gibt es: a) erbliche Monarchien oder Erb reiche, die ent- weder nur in dem Mannsstamme, oder auch in der weib- lichen Linie erblich sind, so wie es durch Hausordnungen und Vertrage festgesetzt worden ist; in den meisten fin- det Erstgeburlsrecht Statt, so daß der älteste Sohn (Kronprinz, Erbprinz) dem Vater folgt, die übrigen Kinder (Prinzen und Prinzessinnen) durch Güter und . Geld unter dem Namen einer Apanage entschädigt wer- den; und d) Wahlreiche, in denen das gesammte Volk oder dessen Stellvertreter den künftigen Regenten durch Wahl bestimmen. Monarchien von der letztem Art gehören in Europa fetzt zu den Antiquitäten. — Ist der Regent an keine Gesetze gebunden, und verfügt er ganz nach Willkühr über Leben, Freiheit und Eigenthum sei- ner zu Sklaven herabgewürdigten Unterthanen; so ver- dient er den gebrandmarkten Namen eines Despoten oder Tyrannen, und seine Art zu regieren heißt Despotismus oder Tyrannei, welcher zu namen- losem Elende und Jammer der Völker, bisweilen als Ausartung der Monarchie erscheint. Despotien bestehen jedoch nur in Asten und Afrika. Ist die höchste Gewalt bei Mehrern, so nennt man solche Staaten Republiken, welches Wort man ge- wöhnlich durch Freistaaten ausdrückt; obgleich es mehre Republiken gegeben hat, die nichts weniger als Freistaaten waren. Nehmen die. sänuntlichen stimmfähigen Staats- glieder, wie es in den alten Griechischen Freistaaten war und jetzt noch in einigen Schweizer-Kantonen ist, unmittelbar an der Regierung Theil, oder geschieht dies durch Volksvertreter, Abgeordnete oder Ausschüsse; so ist dieser Freistaat eine Demokratie. Sind aber hurch Gesetze oder Herkommen nur gewisse alte Geschlechter,

8. Alte Geschichte - S. 164

1808 - Giesen und Darmstadt : Heyer
164 eines Oberhauptes, worunter man sich, nach der Analogie der spätern Zeit, einen Ober- priester denkt. Er hieß Piromis oder, wie die Griechen dieß Wort übersetzten, xcläqc jicuycl&Qq. Der Schutz des Landes und die ausübende Gewalt war einem Könige über- tragen/ der aber in aller Hinsicht den Geset- ze» untergeordnet und schon in dieser Hinsicht von jenem Stande abhängig war. Diese Verfassung finden wir zwar erst' in der spätern Zeit; da abea' die Eigenkhüm- lichkeit der Ägyptier sich bis auf Psammitich wenig veränderte, und da bic Nomen zu der ■ Zeit, wo die-Geschichte anfängt, schon eri- stirten, so darf man das Gesagte rückwärts auf die vorausgegangene Zeiten ausdehnen Es ergibt sich hieraus: 1.) Das hohe Alter dieses Volkes. Dieses wird überdies) noch dadurch bewiesen, 2000 ^f) schon zu Abrahams Zeiten eine vollkom- i8oo mene Staatsverfassung hier exiftirte und daß, als Joseph dahin kam, Unterägypten schon ln ein festes bewohnbares Land verwandelt oder umgeschaffen worden war. Da dieses oh- ne den Fleiß der Menschenhände in Mittel- agypten nicht geschehen konnte, so läßt sich

9. Alte Geschichte - S. 225

1808 - Giesen und Darmstadt : Heyer
225 2.) Korinth hatte, von Aletesan, eine^-^ör. Monarchische Verfassung. Unter seinen Kö- nigen ist besonders Pheidon zu bemerken. Hierauf, nach der Ermordung des Königs Lelestes und der Entfernung seines Sohnes- Automenes, erhielt es durch das Haus der 777 Bakchiaden eine oligarchische Regierungsform. Ungefähr 120 Jahre nachher bemächtigte sich der berühmte Eypselus der Alleinherrschaft, 657 dem sein Sohn Periander, einer der sieben 627 Weisen, und sein Enkel Psanimetich folg- ^4 ten. Endlich wurde die republikanische Re- gierung, von deren innern Einrichtung wir aber beynahe gar keine Nachrichten haben, eingeführt. Korinth war übrigens schon vor Homer eine sehr reiche Stadt und in der Fol- ge, da sie sich fast ausschließungsweise mit dem Handel beschäftigte, der blühendste und - ' reichste Staat in Griechenland. Syrakus, Korzyra, Epidamnus, Leukas und Potidaa waren ihre Kolonieen. Zhr wird die Erfin- dung der Triremen zugeschrieben. Die Jsth- mischen Spiele wurden in ihrem Gebiethe und unter ihrer Aufsicht begangen. 0.) Elis verwandelte sich 78o in einen Freystaat. Die königliche Regierung in J5

10. Alte Geschichte - S. 234

1808 - Giesen und Darmstadt : Heyer
a 54 " L.) Geschichte von Athen. Nach Kodrus Tode wurde zwar einer ro68 seiner Söhne, Medon, zum Oberhaupte ge- wählt, aber nicht mit dem königlichen Titel, sondern nur unter dem Prädikats eines Ar- chonten. Dieß war der erste noch unmerkli- che Schritt zu der folgenden Staatsverände- rung. Seine Würde war indessen lebens- länglich und erblich. Ihm folgten ^Deszen- denten aus der Linie des Kodrus. Jmzahre^L, mithin 5i6 Jahre nach- her, wählte man aber anstatt eines Archon- ten bereits sieben, von'den überdies) nur vier aus der Dynastie des Kodrus waren, und führte anstatt lebenslänglicher Negierung, 682 nur eins zehnjährige ein. A. 6b2. endlich wurde ihr Regiment auf Ein Jahr beschränkt und zudem unter y vertheilt, wovon der erste Eponymos; der zweyte Basileus; der dritte Polemarchus hieß und die sechs übrigen Thes- motheten genannt wurden. Diese Verände- rung hatte beynahe ein ganzes Jahrhundert hindurch traurige Folgen. Die kurze Zeit der Regierung der Archonten entzog ihnen ' i ; •
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