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1. Geschichte des Alterthums - S. 602

1852 - Weimar : Albrecht
602 fertigung der Listen als Werkzeuge bediente, setzten ihre Gläubiger und Privatfeinde auf die Listen. Ja der nachher so berüchtigt ge- wordene Catilina ließ den Namen seines von ihm ermordeten Bru- ders auf die Liste eintragen, um der Strafe zu entgehen. Gegen 100,000 Menschen sollen durch die Proscriptiouen und die Schlach- ten dieses Bürgerkrieges ihr Leben verloren haben. Um seinen weiteren Maßregeln den Schein der Gesetzlichkeit zu geben, ließ sich Sulla zum Dictator ernennen, und zwar auf un- bestimmte Zeit und mit dem Auftrag, die Verfassung zu ordnen und die Gesetze zu erlaffen, die er für nützlich erachte. Die Dictatur der früheren Zeit war durch Gesetze genau beschränkt; Sulla's usurpirte Macht hingegen war durch ein Gesetz von allen Gesetzen und Schranken entbunden. Sulla erschien hinfort mit 24 Lictoren und von einer starken Leibwache umgeben. Zur Leitung der laufenden Geschäfte ließ Sulla für das Jahr 81 v. Chr. Konsuln erwählen und übernahm selbst für das Jahr 80 v. Chr. neben der Dictatur das Consulat. Gegen das Ende des Jahres 81 v. Chr. hielt er seinen Triumph. Äußer der reichen Beute des mithridatischen Krieges zeichnete ihn die Menge von Verbannten aus, welche dem Triumph- wagen folgten und Sulla als Vater und Netter priesen. Unverhoh- len erschien durch diese Art ihrer Rückkehr Sulla's Triumph als ein Sieg, der auch über Bürger gefeiert wurde. Um seine Freunde und sein Heer zu belohnen und um das Wiederaufleben der marianischen Partei unmöglich zu machen, erließ Sulla das Proscriptionsgesetz. Das Vermögen der Proscribickten verfiel dem neuen Gebieter von Rom, und die Kinder derselben wurden für unfähig erklärt, ein öf- fentliches Amt zu bekleiden, die Söhne der Senatoren sollten die Lasten ihres Standes tragen, ohne die Rechte desselben zu behalten. Die feindlich gesinnten Städte verloren ihr Bürgerrecht und ihre Ländereien; der Dictator wurde ermächtigt, Kolonien dahin zu sen- den, und er fiihrte 120,000 Soldaten in diese Städte. Sulla war der Urheber der verrufenen Militärkolonien. Er entriß ganzen Städ- ten, welche sich zur Gegenpartei hingeneigt hatten, ihr Gebiet und trieb die Einwohner von ihren Wohnungen und Ländereien, um auf denselben seine Legionen gleichsam als Besatzungen gegen die Gegen- partei und das Vaterland änzusiedeln. Die Aecker, auf welchen Sulla seine Militärkolonien anlegte, waren nicht erobertes Land be- siegter Feinde, sondern das Eigenthum römischer Bürger, welche mit Gewalt von Haus und Hof vertrieben wurden. Während früher arme und eigeuthumlose Bürger aus Rom hinweggeführt und in den Kolonien angesiedelt wurden, um aus ihnen wohlhabende Landleute zu machen, machte Sulla die thätigen Landleute zu heimathlosen Bettlern, vermochte aber nicht die an ein unregelmäßiges Leben ge- wöhnten Soldaten in fleißige Ackerbauer umzuschaffen. Um seinen Befehlen im Nothfalle mit der Fanst Nachdruck geben zu können, schenkte er 10,000 Sklaven von Proscribirten nicht nur die Freiheit, sondern auch das Bürgerrecht, bildete sich aus ihnen eine Art von Klientel und Leibwache und nannte sie nach seinem Familiennamen Cornelier. Er selbst nahm den Beinamen Felix d. i. der Glück- liche an.

2. Geschichte des Alterthums - S. 98

1852 - Weimar : Albrecht
98 Oberhaupt geleugnet oder gestört wurde, erschienen als todeswür- dige und Majestätsverbrechen. Dahin gehört Abgötterei, Verletzung der heiligen Gebräuche, Gotteslästerung und das Auftreten eines falschen Propheten. Wer einen anderen Gott anbetete, der war unmittelbar Rebell gegen das Staatsoberhaupt, dessen Recht an seine Person, auf Grund und Boden und Gesetzgebung er durch sein Thun leugnete. Die Verletzung der heiligen Gebräuche galt als ein Zeichen der Lossagung vom Dienste Gottes. Damit sich die Israeliten erinnern möchten, daß ihr Leib, ihr Grund und Boden nicht ihnen, sondern Gott gehöre, sollte zu ge- wissen Zeiten ihre Macht über Leib und Gut aufgehoben sein; sie sollten weder ihren Leib, noch ihr Gut brauchen. Dies sollte an jedem siebenten Tage oder am Sabbath statt finden. Ueberdies sollte das Land in jedem siebenten Jahre Ruhe haben und im sieben- mal siebenten (dem neunundvierzigsten oder fünfzigsten) sollten alle menschlichen Verträge über Leib und Gut erloschen und das alte von Gott verordnete Verhältniß wieder hergestellt sein. Es sollten also diese Festzeiten dazu dienen, die Abhängigkeit von Gott in Erinnerung zu erhalten. Andere Feste, wie zum Beispiel das Pas- sahfest, waren verordnet, um das Andenken an Gottes wunderbare Fürsorge zu erhalten, noch andere waren Dankfeste u. s. w.; alle aber hatten den Sinn, die Beziehung zu dem unsichtbaren Staats- oberhaupte immer von neuem zu beleben. Diesen Zweck hatten auch die Speise- und Neinigkeitsgesetze, welche den Israeliten einen in- nigeren Verkehr mit Ausländern fast unmöglich machten und jeden Einzelnen täglich und stündlich daran erinnerten, daß er nicht unter jene anderen Völker, sondern zu dem Volke Gottes gehöre, und welche also den Nativualstolz nährten und eine Verschmelzung mit fremden Sitten auf keine Weise zuließen. Spatere Zu- Die mosaische Gesetzgebung hat theils patriarchalische Ver- tusche^ Ge-' hältnisse in sich aufgenommen, theils einen künstlichen Priesterstaat sctzgrbung. cxngcvtd)tet. Diese ganzen Einrichtungen sollen auf dem Zuge von Aegypten nach Palästina dem israelitischen Volke bekannt gemacht worden sein, und in den Büchern Mosis und in dem Buche Josua wird auch erzählt, daß diese Verfassung eingeführt und auf Palä- stina übertragen worden sei. Die Bücher der Richter und Samue- lis dagegen enthalten zwar Vieles, was von dem Bestehen jener patriarchalischen Verhältnisse zeigt, aber es ist dies so, daß man sieht, diese patriarchalischen Verhältnisse fanden allein statt und von jenem-künstlich eingerichteten Priesterstaate war noch nichts vorhan- den; ja eine Menge Begebenheiten werden erzählt, welche das Vor- handensein eines solchen Priesterstaates unmöglich machen. Ein mit so fanatischer Konsequenz durchgeführtes hierarchisches System, wie die mosaische Gesetzgebung, konnte nickt leicht von einem Menschen gegeben sein, weil die Folgerungen des hierarchischen Prinzipes erst nach und nach eingesehen werden. Noch weniger reichte ein Men- schenalter hin, um an die Stelle des freien nomadischen Lebens eine solche Verfassung zu setzen, durch welche fast alle menschlichen Ver- hältnisse verletzt wurden. Auch läßt sich ein hierarchisches Prinzip nickt ohne eine gewisse äußere Notb und Verlegenheit durchführen;

3. Geschichte des Alterthums - S. 590

1852 - Weimar : Albrecht
590 Gewerbe zu treiben für einen Bürger nicht ehrenvoll war, und die Reichen ihre Aecker nicht durch freie Tagelöhner bebauen ließen, so ergaben sich die bereits durch den anhaltenden Kriegsdienst aller re- gelmäßigen bürgerlichen Beschäftigung entwöhnten ärmeren Bürger immer mehr dem Müsstggange und den Lastern, welche sie in den eroberten Ländern kennen gelernt hatten. Dazu kam noch, daß aus allen Gegenden eine Menge liederliches Gesindel nach Rom strömte, und so in Rom ein großer Haufe von Menschen entstand, welcher weder Eigenthum, noch Lust zur Arbeit besaß. Diesen Uebeln wollte der edle Tib. Sempromus Gracchus durch Erschaffung eines wohlhabenden Mittelstandes abhelfen und erneuerte zu diesem Zwecke das Gesetz des Licinius Stolo, daß niemand über 500 Jugera vom Staatslaude besitzen, von diesem Besitze aber den gesetzlichen Zehnten abgeben solle. Denjenigen, welche Kinder hatten, gestaltete er noch für diese die Hälfte des gesetzlichen Maßes, also 250 Jugera, zu besitzen. Das noch nicht in Besitz genommene Staatsland, sowie dasjenige, welches nach diesem Gesetze zurück- gegeben werden mußte, solle von einer jährlich zu erwählenden Kommission von drei Männern zu gleichen Theilen als Eigenthum an arme Bürger vertheilt und Liesen der Verkauf desselben verbo- ten werden. Ferner solle in Zukunft jeder Besitzer von Staats- länbereien unter seinen Hirten und Ackerleuten eine bestimmte Zahl freier Leute haben. — Manche wackeren Männer der herrschenden Aristokratie schenkten dem vorgeschlagenen Gesetze und dem ganzen Vorhaben des Gracchus ihren Beifall; dagegen fand das beantragte Gesetz auch wieder von Seiten der meisten Mitglieder des Senats und überhaupt derjenigen reichen Leute, welche große Strecken des Staatslandes in Besitz genommen hatten, den heftigsten Widerspruch. Die reichen Gutsbesitzer gewannen einen Kollegen des Gracchus, M. Octavius, für thr Interesse, und dessen eingelegtes Veto hemmte die Verhandlung über das Gesetz. Gracchus aber machte von einem den Tribunen zustehenden Rechte Gebrauch und gebot durch ein Edict bis zu dem Tage, an welchem über seinen Vorschlag abge- stimmt wäre, ein Justitium d. h. er hemmte die Amtsthätigkeit aller Magistrate. Als sich Octavius durch Bitten und Vorstellun- gen nicht bewegen ließ, seinen Einspruch zurückzunehmen, bean- tragte Gracchus dessen Amtsentsetzung, eine neue und unerhörte Maßregel, durch welche die Heiligkeit des Tribunales vernichtet wurde. Dieser Antrag ging durch, und Octavius wurde abgesetzt. Nun wurde auch das Ackergesetz angenommen, und Gracchus selbst wurde mit seinem Bruder und seinem Schwiegervater Appius Clau- dius mit der Ausführung beauftragt. Die Erbitterung der Neichen gegen Gracchus war groß, und der Senat hinderte durch alle ihm zu Gebote stehenden Mittel die Ausführung des Gesetzes. Durch neue Anträge und Versprechungen suchte Gracchus seine Partei an sich zu fesseln, und nur in der Wiedererwähluug zum Tribun hoffte er Schutz zu finden. Als die Wahl der Tribunen vorgenommen wurde, kam es zu einem förmlichen Kampf auf dem Forum, und man mußte die Volksversammlung auseinander gehen lassen. Am folgenden Tage kam das Volk zu einer neuen Versammlung auf dem Kapitol zusammen. Der Senat" versammelte sich in einem

4. Geschichte des Altertums - S. 167

1898 - Leipzig : Teubner
35. Die Zeit des Strebens nach der ersten Stellung. 167 oder gettet, Kato, der den Untergang der freistaatlichen Verfassung nicht berleben wollte, starb (zu Utika) durch eigene Hand. Doch war die Sache der Senatspartei noch nicht vllig verloren; Pompejus' Shne Gnus und Sextns fanden in Spanien solchen Anhang, da sie 13 Legionen aufbrachten. Im I. 45 wurde nach schwerem Ringen auch diese Macht Mund 45. zertrmmert; bei Mnnda (unweit Kordnba) fhrte Csar die Seinigen selbst zum Siege. Gnus wurde auf der Flucht niedergehauen, Sextus entwich ins nrdliche Spanien. Nunmehr lag das ganze Reich zu den eafar^m: des Fen des Imperators, das Ziel seines Ehrgeizes war erreicht. 5. Stellung und Wirken Casars. Mit dem Schwert in der Hand, fsar im Kampfe wider die gesetzlichen Gewalten hatte Csar die Herrschaft errungen. Er mute nun zeigen, ob er, der Tyrann", derselben auch wert, ob er imstande war, in geeigneterer Weise als der selbstschtige, unfhige Amtsadel den Aufgaben der Regierung gerecht zu werden. Um seiner Stellung eine gesetzliche Unterlage zu geben, vereinigte er in Seme Stellung, feiner Person die wichtigsten freistaatlichen mter. Er lie sich auf mter. Lebenszeit zum Diktator (dictator perpetuus), auf zehn Jahre zum Konsul, auf drei zum Censor (praefectus morum) whlen und war zugleich Oberpriester und Volkstribun. Sonach bte er die gesetz- Machtflle, gebende, richterliche und vollziehende Gewalt aus und verfgte der das Heer und die Staatskasse; die Beamten, der Senat, den er bis auf 900 Mitglieder, zum Teil aus den Reihen seiner Soldaten, ergnzte, wurden von ihm abhngig, die Volksversammlung in ihrer Bedeutung herabgedrckt. Mit voller Absicht umgab er sich mit den Formen des Inendes Knigtums, um dann auch den kniglichen Namen anzunehmen. Sein Standbild wurde neben denen der sieben Könige, aber auch nach dem Vorbilde des hellenistischen Ostens neben denen der Götter aufgestellt, ihm zu Ehren wurden Tempel erbaut, Festspiele angeordnet, und der Monat Quintilis, in dem er geboren war, Julius genannt. Dazu empfing er den Titel Imperator, trug den Purpurmantel, sa bei Amtshandlungen auf goldenem Sessel und lie Mnzen mit seinem Bildnis schlagen. Auf allen Gebieten des ffentlichen Lebens entfaltete er eine rege Casars Walten. Thtigkeit, wobei er nach Art der Tyrannen" des Volkes nicht verga. Die italischen Municipien erhielten eine freiere Gemeindeverfassung, die Be- Swatsewrich-wohner des nrdlichen Polandes das rmische Brgerrecht, der Staatshaus- 9 halt wurde geordnet, zur Erleichterung des Verkehrs eine Goldmnze (aureus = y40 Goldpfund = 100 Sesterzien) geschlagen. Die Provinzbewohner ffentliche Wohl-wurden durch berwachung der Statthalter vor Unbill geschtzt, die Zahl der Getreideempfnger zum Vorteil der Staatskasse und der Beschaffenheit der Bevlkerung auf 150 000 herabgemindert. Viele der brigen stattete er gleich seinen alten Kriegern (alles in allem 80 000 Brger) mit Land aus (das die ersten 20 Jahre unverkuflich war). Damals erstanden Korinth und Karthago wieder. Nicht minder lag ihm die Hauptstadt am Herzen. Sein Wunsch war, sie den Knigsstdten Rom.

5. Geschichte des Altertums - S. 156

1892 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
156 A. Aus der griechischen Litteratur. dem Orient zur Darstellung bringen zu wollen erhebt ihn weit über die Logographen. Die Einteilung seines Werkes, das bis 478 reicht, in 9 Bücher rührt von den Alexandrinern her. Zweifellos ist seine Wahrheitliebe, wenn auch Irrtümer unausbleiblich und natürlich waren. An schärferer Kritik hinderte ihn zuweilen sein frommer Sinn, der ihn in der Geschichte überall das unmittelbare Walten der Götter sehen liefs. Eigentümlich ist seine Vorstellung vom Neide der Götter. Thukydides, der Sohn des Oloros aus dem attischen Demos Halimus, -wurde ca. 465 (?) geboren. Über sein Leben ist wenig Sicheres bekannt. 423 Strateg an der thrakischen Küste, kam er zum Entsatz der von Brasidas bedrängten Stadt Amphipolis zu spät und entzog sich der über ihn verhängten Todesstrafe durch die Ver- bannung. Er lebte in Thrakien, der Heimat seines Geschlechtes, wo er reiche Besitzungen bei Skaptehyle gegenüber Thasos hatte, oder auf Reisen, das Material zu seinem Werke sammelnd; eine Zeit lang war er bei König Archelaos von Makedonien. 404 zurück- berufen, ist er bald darauf, es ist zweifelhaft, ob in Athen und auf welche Weise, gestorben. Der Tod hat ihn an der Vollendung seines Werkes, das den peloponnesischen Krieg bis 411 erzählt, gehindert. Seinen Vorgängern ist Thukydides durch seinen staats- männisch geschulten Blick, sein kritisches Urteil, sein Ereisein von religiöser oder parteipolitischer Befangenheit bei weitem über- legen, sodafs er mit Recht als der größte Historiker des Alter- tums gilt. Xenophon, der Sohn des Gryllos, eines reichen attischen Bürgers, wurde ca. 434 geboren. Als junger Mann schlofs er sich Sokrates an, trat aber dann, seiner Neigung für praktische Thätigkeit folgend, durch die Vermittelung des Proxenos in die Dienste des jüngeren Kyros. Nach der Rückkehr aus Asien (vgl. S. 41) schlofs er sich Agesilaos an und kämpfte bei Koronea (394) gegen die Thebaner und seine Landsleute. Infolge seiner Verbin- dung mit den Feinden des Vaterlandes von den Athenern mit der Verbannung bestraft, wurde er von den Lakedämoniern durch Verleihung eines Landgutes bei Skillus in Elis entschädigt. Hier lebte er mit litterarischen Arbeiten beschäftigt, bis er nach der Niederlage seiner Gönner bei Leuktra fliehen mufste. Von Korinth

6. Grundriss der römischen Altertümer - S. 230

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
230 120. Die Opfer. rechte Hand an die Lippe gelegt (manum ad os movere); bei Gebeten an eine Meeresgottheit streckte man die Hände nach dem Meere aus, bei solchen an unterirdische Götter berührte man die Erde , umfafste im Tempel wohl auch die Altarkanten (cornua) oder fiel vor dem Götterbilde zur Erde (procumbere ad genua); nach dem Gebete drehte man sich rechts um. Frauen pflegten bei bupplikationen auf den Knien und mit aufgelösten Haren zu beten (passis crinibus, Liv. 3, 7. 26. 9). Auch warfen die Alten beim Gebete den Götterbildern Kufshände zu (oscula iacere — adorare, adoratio). 2. Bittfeste, supplicationes (sub-plicare, kniefällig bitten), sind öffentliche Bettage, die bei wichtigen Ereignissen, z. B. wegen drohender Unglücksfälle, bei lange dauernden Kriegen, Epidemien u. dgl. angeordnet wurden. Die Sitte der Supplikationen geht auf die sibyllinischen Bücher zurück und sie wurden auch jedesmal, wenn die Not es zu gebieten schien, befragt, ob eine supplicatio zu geschehen habe, welches Vergehen und bei welcher Gottheit zu sühnen sei und wie viele Tage das Bittfest dauern und welche Opfer gebracht werden sollten. Die Befragung jener Schicksalsbücher und die nähere Anordnung der Supplikation stand den Xt viri zu. Mit den Bittfesten war meistenteils noch ein sogen. lectisternium verbunden. Auch diese Art der Gottesverehrung war durch die Sibyllinen den Griechen entlehnt und bestand darin, dafs man das Bild einer Gottheit auf ein Polster (lectus, pulvinar) legte und Speisen vor dasselbe setzte. In grofser Not fand ein lectisternium an alle Götter statt (Liv. 7, 28. 22, 1 u. ö. Cic. Cat. 3, 10. Phil. 14, 14). Die Zahl der Tage wechselte von einem bis zu fünfzig Tagen (Liv. 10, 47. 10, 23. Caes. b. G. 2, 15. Cic. Phil. 14, 14). Die Bittformel (obsecratio) wurde an diesen Tagen von den Xa viri vor- und vom Yolke kniend (supplex, daher supplicatio) nachgesprochen; die Tempel standen den ganzen Tag offen, damit jeder nach Gefallen beten und opfern konnte. Auch Umzüge wurden an solchen Bettagen veranstaltet. Supplicatio im engeren Sinne bedeutet auch dasselbe, Avas gratulatio, nämlich ein Dankfest nach glücklichen Ereignissen (so nach Entdeckung der katilinarischen Verschwörung); öfters wurde eine gratulatio (supplicatio) einem Feldherrn zu Ehren an Stelle des Triumphes oder in Verbindung mit einem solchen zuerkannt (decernere). Vgl. Cic. Catil. 4, 10: ceteris bene gestae, mihi uni conservatae reipublicae gratulationem decrevistis, und ironisch Phil. 14, 3: gratae nostrae dis immortalibus gratulationes erunt . . cum interfecta sit civium multitudo. Liv. 34, 7 : gratulationibus supplicationibusque (Dank- und Gebetfeste). § 120. b) Die Opfer. Das Opfer (sacrificium) bildete den Mittelpunkt des Gottesdienstes. Bis auf die Tarquinier scheint man nur unblutige Opfer

7. Grundriss der römischen Altertümer - S. 229

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 119. Gebet und Gebetsfeste. 229 zum Töten der Opfertiere. Tripodes waren kleine dreifüfsige Tische, mensae sacrae Opfertische, infulae und viitae, Binden und Bänder, mit denen das Haupt des Priesters, der Altar und das Opfertier umwunden wurde. Die Kunst in der Herstellung von Thongefäfsen (vasa fictilia, terrena) hatte sich in Rom frühe entwickelt; die Geräte von Metall waren entweder glatt (vasa pura) oder ciseliert (vasa caelata). C. Heilige Handlungen (Kulthandlungen). § 119. a) Gebet und Gr e b e t s f e s t e. Alle Äußerungen der Gottesverehrung lassen sich auf drei Arten von Handlungen zurückführen: Gebet, Opfer und Festspiele. 1. Gebet, precatio, preces, seltener prex. Cicero stellt pre-ccttio et saerißcatio (de nat. deor. 3, 27) als enge verbundene Hauptkultakte zusammen. Das Yerrichten von Gebeten sah man im privaten wie im öffentlichen Leben als religiöse Pflicht an. Darum betete der Römer nicht nur zu Hause vor dem Herdaltar, sondern vor jeder "V olksversammlung und Senatssitzung und jeder öffentlichen Handlung eines Magistrates, beim Regierungsantritt der Beamten, bevor der Feldherr in den Krieg zog, fanden Gebete statt. Das Beten (precari deos) galt nicht blos überhaupt für wirksam, sondern man glaubte gewissermafsen mittelst des Gebetes die Götter zwingen zu können, den Inhalt der Bitten zu gewähren. Daher waren die Römer im Formulieren der Gebete (preces, carmina concipere) äufserst gewissenhaft. In den Gebetsformeln pflegten immer Janus, Juppiter und Vesta zuerst genannt zu werden; dann die Gottheit, an die man insbesondere sein Anliegen richtete und schlofs gerne unter Anrufung der „di deaeque omnes“. Die Formeln der öffentlichen Gebete waren in den Ritualbüchern (indigitamenta) genau verzeichnet ; ein Magistrat sprach vor öffentlichen Versammlungen die Formel vor (praeire carmen). Riten des Gebetes. Dem Gebete pflegten Waschungen vorherzugehen1; der Römer betete ferner verhüllten Hauptes, indem er das Obergewand über den Kopf zog, nur bei Gebeten an Saturn entblöfste er das Haupt (aperire caput, lucem facere). Man betete stehend, nach Osten gewendet, die Hände entweder zum Himmel erhoben (manus supinae, palmas extendere) oder die 1 Ovid. fast. 4, 778: His dea placanda est: haec tu conversus ad ortus Die quater et vivo perlue rore manus. Tibull. 2, 1, 13: Casta placent superis: pura cum veste venite Et manibus puris sumite fontis aquam.

8. Das Alterthum - S. 273

1874 - Paderborn : Schöningh
— 273 — ergreifen (manus injectio) und sich seiner Person bemächtigen. Trat dann für ihn Keiner ein, der für ihn gut sagte, so wurde er binnen 60 Tagen dreimal auf dem Markte ausgestellt, und falls sich auch jetzt Niemand seiner annahm, dem Gläubiger Gewalt gegeben ihn zu tödten, oder ihn mit seinen Kindern in die Fremde zu verkaufen. Von den hartherzigen Gläubigern gedrückt weigerten sich die Plebejer, zu einem Kriege gegen die Sabiner ins Feld zu ziehen; bei der Truppenaushebung antworteten sie nicht beim Aufrufen der Namen (nomen abnuere, non respondere). In solcher Noth wählte der Senat auf den Rath des Appius Claudius einen Dictator, M. Valerius Dieser versprach den Plebejern Erleichterung, bewog sie die Waffen zu ergreifen und besiegte die Sabiner. Aber bei seiner Rückkehr forderte er vergebens vom Senate die Befreiung der Schuldknechte. Im Gegentheil liess der Senat, um einem Aufruhr vorzubeugen, einen Theil der Truppen unter den Waffen, angeblich um die Aequer zu bekriegen. Da erhoben die empörten Truppen offenen Aufruhr und zogen unter der An-fuhrung des L. Licinius ßellutus auf den heiligen Berg jenseits des Anio (erste secessio in montem sacrum). Die erschreckten Patricier sandten den beim Volke beliebten Menenius Agrippa als Vermittler m das Lager. Dieser wusste durch ein schönes Gleichniss den Zorn der Plebejer zu versöhnen. \der sie kehrten nicht eher nach Rom zurück, bis ihnen die Einsetzung einer besonderen Magistratur, der 5 tribuni p leb is zu ihrem Schutze zugestanden wurde, 493. Die Rechte der Tribunen, wie sie sich im Laufe der Zeit entwickelten*), waren: 1) Der Tribun war sacrosanctus. wer sich an ihm vergriff, war geächtet (sacer). 2) Sie hatten das Jus auxilii oder auxiliandi, indem sie jeden Plebejer gegen Gewalttätigkeiten der Consuln schützen konnten. Daher durften sie keinen ganzen Tag lang aus der Stadt abwesend sein und mussten ihr Haus Tag und Nacht offen halten. Mit diesem Rechte stand m Verbindung, dass sie römische Bürger ia selbst obrigkeitliche Personen, wenn sie einem Plebejer Gewalt anthaten^verhaften (Jus prensionis) und jeden Patricier, der auf die^kbf sngt Ch ertkten, Sigh die Eefugnisse der Tribuned die Plebs- S- Lange, Römische Alterthümer. I, S. 693. Stein, Weltgeschichte I. 18

9. Die vorchristliche Kulturwelt - S. V

1910 - München : Oldenbourg
V liegende Altertum" den goldenen Bttelweg zu finden und einzuhalten, so ist das nicht zuletzt ein Verdienst des Herrn Kollegen Dr. Huber, der mir mit seinen umfassenden Spezialkenntnissen') und mit seinem sicheren Urteil jederzeit in der bereitwilligsten Weise zur Seite stand. Es ist mir eine liebe Pflicht, auer den obengenannten Herren im allgemeinen besonders Herrn Kollegen Huber fr feine selbstlose, aufopfernde Mhe auch auf diesem Wege nochmals herzlichsten Dank zu sagen. Ebenso warmer Dank gebhrt Herrn Oberstudienrat Dr. v. Mar kh aus er, der in seiner vterlich-wohlwollenden, milden Weise seit Jahren meine literarischen Versuche in den Bl. Bl. besprochen und mir aus dem Schatze seiner reichen Lehr-erfahrung eine Flle hchst dankenswerter Winke, Ratschlge it. dgl. gegeben hat. Da die Vorarbeiten fr die zwei anderen Bnde groenteils schon erledigt sind, hoffe ich den zweiten Hauptteil Die Neubildung der europischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum (Mittelalter)" nchstes Jahr und den dritten Hauptteil Die Ausgestaltung der europischen Kultur und deren Verbreitung der den Erdball (Neuzeit)" in zwei Jahren so rechtzeitig erscheinen lassen zu knnen, da fr diejenigen Anstalten, die das Buch benutzen wollen, eine Unterbrechung in der Benutzung nicht einzutreten braucht. Mnchen, im Dezember 1909. K. Jioxexi%. ') Vgl. die Programme zum Jahresbericht des K. Ludwigs-Gymnasiums 1907 und 1908 Geschichtliche Streitfragen" von Dr. Peter Huber.

10. Die vorchristliche Kulturwelt - S. 201

1910 - München : Oldenbourg
Die inneren Zustnde seit dem zweiten Jahrhundert. 201 Die inneren Zustnde seit dem zweiten Jahrhundert. X. Die staatlichen Verhltnisse. Dem Namen nach war Rom im 2. Jahrh. eine Demokratie, d. h. die Entscheidung in allen wichtigen Dingen lag anscheinend beim Volke. In Wirklichkeit jedoch entwickelte sich der Staat mehr und mehr zur Oligarchie; denn die tatschliche Leitung der inneren und ueren Verhltnisse erfolgte durch die N o b i l i t t (vgl. S. 175), die im Senat ihre Hauptsttze besa. Da es auerdem in jener Zeit Sitte wurde, da die Rechtsprechung durch stndigegerichtshse (quaestiones perpetuae) geschah, bei denen nur Senatoren (unter dem Vorsitz des Prtors) Geschworne (Beisitzer) sein durften, kam schlielich auch die Rechtspflege vollstndig in die Hnde des Senats. Eine gewisse Einschrnkung seiner Macht konnte nur von den Boltstribunen ausgehen, wenn sie sich nmlich von den Optimaten nicht beeinflussen lieen. -2. Die sozialen und wirtschaftlichen Verhltnisse. Mit der Ent-Wicklung Roms zur Weltmacht ging der innere Verfall Hand in Hand. Mehr und mehr sonderte sich das Volk in zwei ungleiche Teile, die durch eine immer tiefer werdende Kluft getrennt waren, nmlich auf der einen Seite die wenigen Regierenden und Besitzenden, auf der anderen der zahlreiche, aber macht- und besitzlose Pbel. Der Mittelstand, aus Bauern, Handwerkern und Kleinkaufleuten bestehend, ging unaufhaltsam zurck. Die Vornehmen und Reichen schieden sich wieder in zwei Stnde, den Senatoren - und den Ritter stand. Der erstere, im fast ausschlie-lichen Besitze der mter, benutzte diese meist nur dazu sich zu bereichern. Womglich noch grer war die Habsucht bei den Rittern, die, im allge-meinen von den Amtern ausgeschlossen, sich auf die finanzielle Ausbeutung der Provinzen warfen und deren publicani zu einer wahren Geiel der unterjochten Lnder wurden1). Kein Mittel war den rmischen Aristo-kraten zu schlecht, wenn es galt, Geld zu machen" (rem facere). Mit der Habsucht hielten auch alle anderen Laster und Verbrechen in Rom ihren Einzug. Dies beweisen u. a. die verschiedenen Sonder-gerichtshse, die errichtet werden muten und reichliche Beschftigung hatten; es gab deren fr Erpressungen (de repetundis), fr Erschleichung von Staatsmtern (de ambitu), fr Hochverrat (de maiestate), fr Unterschlagungen (de peculatu), fr Mord und Giftmischerei (de sicariis et *) Bekannt ist die Bibelstelle, wo der Phariser im Tempel sagt: Ich danke dir, Gott, da ich nicht auch so bin wie andere Leute, wie die Ruber, Betrger ic. ic. oder auch wie dieser Zllner". Mau sieht, da der Zllner erst nach dem Ruber kommt, also noch schlimmer ist. Und wenn er an seine Brust schlug und sagte: Gott, sei mir Snder gndig!" so mochten er und viele seiner Standes-genossen dazu allen Grund haben. Vgl. auch den blen Ruf, in dem der Ober-aufsehet der die Zllner, Z a ch u s, stand (Luc. 19).
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TM Hauptwörter (200)200

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