Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Gewerbeschule, Handelsschule, Höhere Schule
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
B. Allgemeine Staatskunde,
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gebung, Rechtsprechung, Verwaltung; durch Recht-
sprechung und Verwaltung werden die Gesetze zur Anwendung
gebracht. Ist nun diese Staatsgewalt ganz oder teilweise im
Besitz eines Fürsten, Königs oder Kaisers, so ist der betreffende
Staat eine Monarchie; steht die höchste Gewalt dagegen dem
Volk zu, so spricht man von einer Republik. Die Monarchie
ist absolut (unumschränkt), wenn der Wille des Monarchen
allein maßgebend ist, sofort Gesetzeskraft hat. Rußland und die
Türkei waren bis vor kurzem absolute Monarchien. Alle euro-
päischen Monarchien waren zuerst absolut (auch Württemberg
unter Friedrich I.). Teilt der Herrscher dagegen die höchste
Staatsgewalt mit dem Volk, so ist die Monarchie koustitutio ; • ,
nell; die Machtverteilung zwischen Fürst und Volk ist in einem
besonderen Gesetz, dem Verfassungsgesetz (Konstitution) ge-
regelt. Das Volk übt seinen Anteil an der Staatsgewalt durch
gewählte Vertreter, Abgeordnete, aus. In der Regel hat
die Volksvertretung nur Anteil an der Gesetzgebung, während
die Vollziehung der Gesetze der Regierung zusteht, die
hiezu Richter und Beamte anstellt. Der Begriff „Regierung"
wird verschieden gebraucht; in Monarchien kann man darunter
den Herrscher selbst und seine Minister verstehen. Der Monarch
ist für seine Handlungen nicht verantwortlich; der Minister, in
dessen Geschäftszweig er eine Handlung vornimmt, trägt dafür
die Verantwortung, für Schriftstücke durch die Gegenzeich-
nung. Die Verfassungen der einzelnen Monarchien weisen große
Verschiedenheiten auf, je nachdem die Rechte des Herrschers mehr
oder weniger beschränkt sind. Aber auch die Republiken (Frei-
staaten) zeigen beträchtliche Unterschiede. Das Volk übt durch
gewählte Vertreter die gesamte Staatsgewalt aus; an der Spitze
der Regierung steht ein „Präsident", der nur auf wenige
Jahre gewählt ist (Schweiz 1, Union 4, Frankreich 7 Jahre), w
x Volksvertretung. Die Volksvertretung beratet meist in
zwei getrennten Versammlungen oder „Kammern"; die Regel
ist das sog. Zweikammersystem. In Württemberg besteht der
Landtag aus zweiter und erster Kammer, in Preußen gibt es ein
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
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C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen. 43
Hd) eit Adel gehört, wer den erblick)en Adelsstand und ein
„Rittergut" besitzt, außerdein württembergischer Staatsange-
höriger ist.
3. Stellung der Abgeordneten. Die Landtagsabgeord-
neten sind für 6 Jahre gewählt: 6jährige Wahlperiode,
die in mehrere Sitzungsperioden zerfällt. Sie genießen
völlige Rede- und Abstimmungsfreiheit, Schutz vor Verhaftung
während der Sitzungsperiode und haben, mit Ausnahme der Kgl.
Prinzen, Anspruch auf M 15.— Taggeld, freie Bahnfahrt, Ersatz
der Reisekosten. Nicht in Stuttgart wohnende Landboten er-
halten außerdem M 5.— für das Übernachten. Die Präsi-
denten beider Kammern beziehen einen Gehalt von-^ 10000.—
(M 12000.— wenn der Präsident nicht in Stuttgart wohnt).
Ein neugewählter Landtag wird vom König mit einer Thron-
rede eröffnet; neueingetretene Mitglieder leisten den Stünde-
e i d. Die Zweite Kammer wählt dann ihre Präsidenten und
Schriftführer, während der Präsident der Ersten Kammer von:
König ernannt wird. Die Verhandlungen sind öffentlich und
geschehen nad) einer G e s d) äf t s o r d nung, die sid) der Land-
tag selbst gegeben hat. Die Regierun gsv er tret er haben zu
allen Sitzungen Zutritt und das Recht, ihre Anschauungen vor-
zutragen. Die Minister haben ihre Einzeletats zu vertreten,
sonst brauchen sie nid)t vor deut Landtag zu erscheinen. Wichtige
Fragen werden an sog. A u s s ch ü s s e oder Kommissionen über-
wiesen und von diesen mit Regierungsvertretern durchberaten,
bevor sie vor den Voll-Landtag (P l e n u m) kommen; solche Aus-
schüsse sind der Finanzausschuß, die volkswirtschaftliche Kom-
mission u. a. Bedeutung hat vor allem das E t a t r e ch t des
Landtags. Der Etat ist zuerst der Zweiten Kammer vorzulegen,
weld)e über die einzelnen Posten besd)ließt. Die Erste Kammer
nimmt hievon Kenntnis. Faßt sie anderslautende Beschlüsse,
so muß die Zweite Kammer nod>mals darüber beraten; ihr
zweiter Beschluß gilt dann als Wille der Volksvertretung. Ge-
wisse Steuergesetze, z. B. das Gesetz betr. „Umgeld", konnten
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geschieht, indem man die Stimmen zählt, die ans die einzelnen
Namen entfallen. Bei einem „verbundenen" Vorschlag sind vor-
her die Sitze unter die verbundenen Parteien ebenfalls propor-
tional zu verteilen. Die Proporzwahl hat den großen Vor-
zug, daß auch Minderheiten Sitze gewinnen können, daß die
Parteien im Verhältnis ihrer Wähler Vertretung finden. Außer-
dem wird niemals eine Nachwahl nötig, da z. B. im Falle des
Ablebens eines durch Proporz Gewählten einfach der Nächste in
der Stimmenzahl (des betreffenden Wahlvorschlags) an seine
Stelle tritt. — Ebenfalls auf dem Weg des Proporzes werden
etwas später die 17 „Land es ab geordneten", 9 im Neckar-
und Jagstkreis, 8 im Schwarzwald- und Donaukreis, gewählt.
Die Wahlvorschläge hiezu mit 9 bezw. 8 Namen sind an eine
L a n d e s w a h l k o m m i s s i o n in Stuttgart zu richten. (Seit die
neue Gemeindeordnung in Kraft ist, müssen in den größeren
Städten Württembergs auch die Gemeinderäte durch Verhält-
niswahl gewählt werden.)
2. Erste Llanriner. Diese zählt zurzeit etwa 50 Mitglieder.
Es gehören zur Ersten Kammer die Prinzen des Kgl. Hauses,
die Häupter der „standesherrlichen" Familien sowie die Grafen
v. Rechberg und v. Neipperg, ferner
6 vom König auf Lebenszeit ernannte Mitglieder,
8 Vertreter des ritterschaftlichen Adels,
$ Vertreter der Evangelischen Kirche,
2 Vertreter der Katholischen Kirche,
2 Hochschulrektoren,
2 Vertreter der Landwirtschaft,
2 Vertreter von Handel und Industrie,
1 Vertreter des Handwerks.
Standesherrliche Familien sind diejenigen, welche
bis 1806 Landeshoheit und für ihr Land oder Ländchen Sitz
und Stimme im alten Reichstag besaßen, so z. B. die Fürsten
v. Hohenlohe, v. Löwenstein, v. Zeil u. a. Zum r i t t e r s ch a f t-
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