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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Teil 3 - S. 15

1908 - Speyer a.Rh. : Michelsen
15 sind Maß, Gewicht und Geld, Banken, Gewerbe. Ver- sicherungen, Patente, Eisenbahnen, Land- und Wasserstraßen, Kandel und Schiffahrt. Post- und Telegraph, Militär und Marine, öffentliche Gesundheitspflege, Keimat und Nieder- lassung usw. (Bayern hat sich jedoch auf diesen Gebieten manche besondere Rechte sreservatrechtej vorbehalten.) Die Reichsgesetzgebung liegt in den Künden des Bundesrates und des Reichstages, die sich ungefähr zu einander verhalten wie die beiden Kammern des bayerischen Landtags. Ein Reichsgesetz kann nur Zustandekommen, wenn beide Körper- schaften übereinstimmen. Die Verkündigung der Gesetze geschieht durch den Kaiser im »Reichsgesetzblatt.« Zur Ausführung der Reichsgesehe bestehen verschieden Reichsämter; die wichtigsten derselben sollen im folgenden näher bezeichnet werden. 1. Das Reichsgericht. Es hat seinen Sitz in Leip- zig und ist zuständig in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen als höchste Berufungsinstanz, sowie in erster und letzter Instanz in Fällen des Koch- und Landes- verrates, wenn diese Verbrechen gegen den Kaiser oder gegen das Reich gerichtet sind. Die Mitglieder des Reichsgerichtes werden aus Vorschlag des Bundesrates vom Kaiser ernannt. 2. Das Reichsoersicherungsamt. Es hat seinen Sitz in Berlin und ist nicht nur die oberste Verwaltungs- behörde der staatlichen Arbeiterversicherungen, sondern in manchen Streitigkeiten auch Gerichtsbehörde. Insbesondere kann gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte zum Reichsversicherungsamt Revision eingelegt werden. Auch bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Organe der einzelnen Versicherungsanstalten, über Statuten, über erlassene Strafbestimmungen ec. entscheidet dieses Amt in letzter Instanz. 12 Mitglieder werden von den versicherten Arbeitern ge- gewählt, 4 vom Bundesrat; die übrigen ernennt der Kaiser auf Vorschlag des Bundesrates. 3. Das Reichsgesundheitsamt. Es befindet sich ebenfalls in Berlin und hat als Kauptaufgabe die Be- kämpfung gemeingefährlicher Krankeiten. Es zerfällt wieder in mehrere Abteilungen mit besonderen Ausgaben wie z. B. Ernährungswesen, Wasserversorgung, Entserung der Abfall- stoffe, Gesundheitspflege in Fabriken, Seuchenbekämpfung, Fleischbeschau; Verkehr mit Giften ec. Wöchentlich erscheinen »Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes.« Weitere Reichsämter, welche jedoch keine Justiz-, sondern Ver-

2. Teil 3 - S. 18

1908 - Speyer a.Rh. : Michelsen
18 Der Wert einer Mark (in Gold) beträgt 1/1395 eines Pfundes (500 g) feinen Goldes, was ungefähr dem wirklichen Goldwert gleichkommt. Die Silbermünzen find über ihren Wert ausgeprägt, da ein Pfund feines Silber zu 100 M ausgeprägt wird, während der sehr wechselnde Wert des Silbers stets im Sinken begriffen ist. Das Maß- und Gewichtswesen wurde durch die « »Maß- und Gewichtsordnung für das deutsche Reich« vom 1. Januar 1872 in ganz Deutschland einheitlich geordnet. Die Grundlage aller Maße und Gewichte ist das Meter. Dasselbe ist der l Omillionste Teil eines Erdmeridianquadranten zwischen Äquator und Nordpol. Die zur Bestimmung des Meters notwendigen Messungen wurden auf Veranlassung der französischen Regierung in der ersten Kälfte des 19. Jahr- hunderts vorgenommen. Das Normalmeter und das aus ihm abgeleitete Normalkilogramm wurden aus Platin an- gefertigt und befinden sich in der Staatsbibliothek zu Paris. Das Kilogramm ist das Gewicht eines Liters destillierten Wassers im luftleeren Raume bei 4 0 Celsius. (Maßbezeich- nungen siehe Iv. Teil S. 61). Die staatliche Kontrolle über die Einheit der Maße und Gewichte wird durch die Eichämter ausgeübt. Dieselben empfangen ihre Normalmaße und Normalgewichte von der Normaleichungskommission in Berlin. Für Fässer und Gas- uhren sind oft besondere Eichmeister angestellt. »Gewerbetreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht versehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder Wagen vor- gefunden werden, oder welche sich einer anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß- und Gewichtspolizei schuldig machen, werden mit Geldstrafe bis zu 100 M oder mit Kaft bis zu vier Wochen bestraft. Neben der Geldstrafe ist auf Einziehung der vorschriftswidrigen Maße, Gewichte. Wagen oder sonstigen Meßwerkzeuge zuerkennen.« (§ 369' des Strafgesetzbuches.) Denselben Strafbestimmungen unter- liegen Gast- und Schenkwirte, welche ungeeichte oder mit nicht vorschriftsmäßiger Eichung versehene Trinkgefätze ver- wenden. 4. Gewerbeordnung. (Fabrik- und Gewerbeinspektion.) Die Gewerbeordnung regelt das Gewerbewesen auf der Grund- lage der Gewerbefreiheit, die das frühere Zunft- und Innungswesen verdrängt hat. Sie wurde 1869 für den nord- deutschen Bund geschaffen und 1873 auf die süddeutschen Staaten ausgedehnt. Ihre grundlegenden Bestimmungen sind in folgenden §§ enthalten:

3. Teil 3 - S. 16

1908 - Speyer a.Rh. : Michelsen
16 waltungstätigkeit ausüben, sind: das Reichsamt des Innern, das Auswärtige Amt, die Admiralität, das Reichsjustizamt, das Reichs- postamt, das Reichseisenbahnamt und das Reichsschatzamt. Außer- dem sind noch als Reichsämter zu nennen das Patentamt und das Kuratorium der Reichsbank. Die Rechtseinheil im deutschen Reiche findet ihren be- redtesten Ausdruck darin, datz sowohl das bürgerliche Recht als auch das Strafrecht einheitlich geordnet sind. Ersteres ist im »Bürgerlichen Gesetzbuch« (1900), und letzteres im Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1872) niedergelegt. Das »Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich« zerfällt in folgende Abteilungen: 1. Allgemeiner Teil (Natürliche und juristische Per- sonen, Vereine, Stiftungen, Sachen, Geschäftsfähigkeit 2c.). 2. Schuldverhältnisse (Verträge, Forderungen, Kauf, Tausch, Miete. Pacht, Darlehen. Dienstoertrag. Werkvertrag, Bürgschaft 2c.). 3. Sachenrecht (Eigentum, Nießbrauch, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Pfandrecht 2c.). 4. Familienrecht (Verlöbnis, Ehe. eheliches Güter- recht, Ehescheidung. Verwandschaft, Unterhaltspflicht, Vor- mundschaft). 5. Erbrecht (Annahme und Ausschlagung der Erb- schaft, Erbschaftsanspruch, Testament, Pflichtteil 2c.). Das Strafgesetzbuch hat zwei Teile; der erste handelt von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Übertretungen im allgemeinen (Arten der Strafen, Versuch eines Verbrechens 2c.. Teilnahme daran, Milderungsgründe 2c.). Der zweite Teil spricht von den einzelnen Verbrechen 2c. und deren Bestrafung (Mord. Raub, Diebstahl, Hehlerei, Erpressung, Beleidigung. Körperverletzung, Meineid 2c.). Das Strafgesetzbuch wird noch ergänzt durch verschiedene Spezialgesetze z. B. das Reichspreßgesetz, das Reichsgesetz über den Verkehr mit Sprengstoffen, das Reichsgesetz über den Nahrungsmittelverkehr, das Reichsgeseh über den un- lauteren Wettbewerb und das Reichsgesetz über Entschädig- ung unschuldig Verurteilter. § 1 des Strafgesetzbuches laufet: Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als 5 Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. Eine mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als 150 M bedrohte Handlung ist ein Vergehen. Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung.

4. Teil 3 - S. 41

1908 - Speyer a.Rh. : Michelsen
41 V. Die Verfassung des Reiches. Das Deutsche Reich ist ein Staatenbund, in welchem jeder Einzelstaat volle Selbständigkeit in allen eigenen An- gelegenheiten besitzt. Dem Reiche sind verschiedene Rechte in Bezug auf die Gesetzgebung, aus Keer und Marine, Post und Telegraph, Zölle und Steuern verliehen. In diesen Dingen geht das Reichsrecht den Landesrechten vor. Für das Reichsgebiet besteht ein gemeinsames Keimat- und Bürger- recht. Jeder deutsche Reichsangehörige muß in jedem Bun- desstaat als Inländer behandelt, d. h. es muß ihm Wohn- sitz, Gewerbebetrieb, Kauf von Grundstücken, Bewerbung um öffentliche Ämter u. a. gestattet werden. Dem Auslande gegenüber haben alle Reichsdeutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reiches. Trotz der Erneuerung der deutschen Kaiserwürde ist das Deutsche Reich keine Monarchie. Der deutsche Kaiser ist nicht der Träger der Reichsgewalt. Diese wird vielmehr von den Bundesstaaten gemeinsam durch den Bundesrat aus- geübt. Der Bundesrat setzt sich zusammen aus den 58 Vertretern der verschiedenen Einzelslaaten. Diese Vertreter werden von den regierenden Staatsoberhäuptern ernannt. Rach der Größe der Bundesstaaten ist die Zahl ihrer Ver- treter im Bundesrat verschieden: Preußen hat 17, Bayern 6. Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Kessen je 3. Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2 Stimmen und die übrigen Bundesstaaten je 1 Stimme im Bundes- rat. Dieser berät und beschließt in der Gesetzgebung, wirkt bei der Regierung und Verwaltung des Reiches mit und schlichtet Streitigkeiten zwischen Bundesstaaten. Präsident des Bundesrates ist der König von Preußen als Deutscher Kaiser. Er führt den Oberbefehl über das Reichsheer und die Reichsmarine, erklärt mit Zustimmung des Bundesrates Krieg und schließt Frieden; er beruft, er- öffnet, vertagt und schließt Bundesrat und Reichstag; er verkehrt im Namen des Reiches mit fremden Staaten durch Gesandte und Konsuln, schließt Bündnisse und Verträge, er- nennt die Reichsbeamten und übt die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen, in den deutschen Kolonien und Schutzge- bieten aus; er versteht die Beschlüsse des Bundesrates und Reichstages mit seiner Unterschrift und verleiht ihnen dadurch Gesetzeskraft; er verkündigt und vollzieht die Reichsgesetze durch besondere vom Reichskanzler mitunterzeichnete Ver- fügungen.

5. Teil 3 - S. 42

1908 - Speyer a.Rh. : Michelsen
42 Der oberste Beamte des Reiches ist der Reichskanz- ler. Er führt im Bundesrat den Vorsitz, überwacht im Namen des Kaisers die Ausführung der Reichsgesetze, leitet die Verwaltung des Reiches, unterschreibt mit dem Kaiser die Anordnungen und Verfügungen desselben und übernimmt damit die Verantwortlichkeit dafür; er ist überhaupt der einzige verantwortliche Reichsbeamte. Die Vertretung des deutschen Volkes ist der Reichstag. Seine 397 Mitglieder werden unmittelbar von den wahl- berechtigten Staatsbürgern des Reiches in der Regel auf fünf Jahre gewählt. Er hat bei der Gesetzgebung durch Beratung und Beschlußfassung mitzuwirken, den Reichshaus- halt festzustellen und neue Steuern zu bewilligen; außerdem steht ihm das Recht zu über Petitionen zu verhandeln und von der Regierung Auskunft und Rechenschaft zu verlangen. <S§3>
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