Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Sonntagsschule
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sind Maß, Gewicht und Geld, Banken, Gewerbe. Ver-
sicherungen, Patente, Eisenbahnen, Land- und Wasserstraßen,
Kandel und Schiffahrt. Post- und Telegraph, Militär und
Marine, öffentliche Gesundheitspflege, Keimat und Nieder-
lassung usw. (Bayern hat sich jedoch auf diesen Gebieten
manche besondere Rechte sreservatrechtej vorbehalten.) Die
Reichsgesetzgebung liegt in den Künden des Bundesrates
und des Reichstages, die sich ungefähr zu einander verhalten
wie die beiden Kammern des bayerischen Landtags. Ein
Reichsgesetz kann nur Zustandekommen, wenn beide Körper-
schaften übereinstimmen. Die Verkündigung der Gesetze
geschieht durch den Kaiser im »Reichsgesetzblatt.« Zur
Ausführung der Reichsgesehe bestehen verschieden Reichsämter;
die wichtigsten derselben sollen im folgenden näher bezeichnet
werden.
1. Das Reichsgericht. Es hat seinen Sitz in Leip-
zig und ist zuständig in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
und in Strafsachen als höchste Berufungsinstanz, sowie in
erster und letzter Instanz in Fällen des Koch- und Landes-
verrates, wenn diese Verbrechen gegen den Kaiser oder gegen
das Reich gerichtet sind. Die Mitglieder des Reichsgerichtes
werden aus Vorschlag des Bundesrates vom Kaiser ernannt.
2. Das Reichsoersicherungsamt. Es hat seinen
Sitz in Berlin und ist nicht nur die oberste Verwaltungs-
behörde der staatlichen Arbeiterversicherungen, sondern in
manchen Streitigkeiten auch Gerichtsbehörde. Insbesondere
kann gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte zum
Reichsversicherungsamt Revision eingelegt werden. Auch bei
Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Organe der
einzelnen Versicherungsanstalten, über Statuten, über erlassene
Strafbestimmungen ec. entscheidet dieses Amt in letzter Instanz.
12 Mitglieder werden von den versicherten Arbeitern ge-
gewählt, 4 vom Bundesrat; die übrigen ernennt der Kaiser
auf Vorschlag des Bundesrates.
3. Das Reichsgesundheitsamt. Es befindet sich
ebenfalls in Berlin und hat als Kauptaufgabe die Be-
kämpfung gemeingefährlicher Krankeiten. Es zerfällt wieder
in mehrere Abteilungen mit besonderen Ausgaben wie z. B.
Ernährungswesen, Wasserversorgung, Entserung der Abfall-
stoffe, Gesundheitspflege in Fabriken, Seuchenbekämpfung,
Fleischbeschau; Verkehr mit Giften ec. Wöchentlich erscheinen
»Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes.«
Weitere Reichsämter, welche jedoch keine Justiz-, sondern Ver-
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
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Der Wert einer Mark (in Gold) beträgt 1/1395 eines Pfundes
(500 g) feinen Goldes, was ungefähr dem wirklichen Goldwert
gleichkommt. Die Silbermünzen find über ihren Wert ausgeprägt,
da ein Pfund feines Silber zu 100 M ausgeprägt wird, während
der sehr wechselnde Wert des Silbers stets im Sinken begriffen ist.
Das Maß- und Gewichtswesen wurde durch die
« »Maß- und Gewichtsordnung für das deutsche Reich« vom
1. Januar 1872 in ganz Deutschland einheitlich geordnet.
Die Grundlage aller Maße und Gewichte ist das Meter.
Dasselbe ist der l Omillionste Teil eines Erdmeridianquadranten
zwischen Äquator und Nordpol. Die zur Bestimmung des
Meters notwendigen Messungen wurden auf Veranlassung der
französischen Regierung in der ersten Kälfte des 19. Jahr-
hunderts vorgenommen. Das Normalmeter und das aus
ihm abgeleitete Normalkilogramm wurden aus Platin an-
gefertigt und befinden sich in der Staatsbibliothek zu Paris.
Das Kilogramm ist das Gewicht eines Liters destillierten
Wassers im luftleeren Raume bei 4 0 Celsius. (Maßbezeich-
nungen siehe Iv. Teil S. 61).
Die staatliche Kontrolle über die Einheit der Maße
und Gewichte wird durch die Eichämter ausgeübt. Dieselben
empfangen ihre Normalmaße und Normalgewichte von der
Normaleichungskommission in Berlin. Für Fässer und Gas-
uhren sind oft besondere Eichmeister angestellt.
»Gewerbetreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem
Gewerbe geeignete, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht
versehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder Wagen vor-
gefunden werden, oder welche sich einer anderen Verletzung
der Vorschriften über die Maß- und Gewichtspolizei schuldig
machen, werden mit Geldstrafe bis zu 100 M oder mit
Kaft bis zu vier Wochen bestraft. Neben der Geldstrafe
ist auf Einziehung der vorschriftswidrigen Maße, Gewichte.
Wagen oder sonstigen Meßwerkzeuge zuerkennen.« (§ 369'
des Strafgesetzbuches.) Denselben Strafbestimmungen unter-
liegen Gast- und Schenkwirte, welche ungeeichte oder mit
nicht vorschriftsmäßiger Eichung versehene Trinkgefätze ver-
wenden.
4. Gewerbeordnung. (Fabrik- und Gewerbeinspektion.)
Die Gewerbeordnung regelt das Gewerbewesen auf der Grund-
lage der Gewerbefreiheit, die das frühere Zunft- und
Innungswesen verdrängt hat. Sie wurde 1869 für den nord-
deutschen Bund geschaffen und 1873 auf die süddeutschen
Staaten ausgedehnt. Ihre grundlegenden Bestimmungen sind
in folgenden §§ enthalten:
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T19: [Wasser Luft Eisen Körper Silber Gold Kupfer Metall Stein Erde]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T12: [Wasser Luft Erde Höhe Körper Fuß Dampf Bewegung Druck Gewicht], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T47: [Karte Lage Länge Breite Größe Meile Linie Ort Grenze Höhe], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat]]
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waltungstätigkeit ausüben, sind: das Reichsamt des Innern, das
Auswärtige Amt, die Admiralität, das Reichsjustizamt, das Reichs-
postamt, das Reichseisenbahnamt und das Reichsschatzamt. Außer-
dem sind noch als Reichsämter zu nennen das Patentamt und das
Kuratorium der Reichsbank.
Die Rechtseinheil im deutschen Reiche findet ihren be-
redtesten Ausdruck darin, datz sowohl das bürgerliche Recht
als auch das Strafrecht einheitlich geordnet sind. Ersteres
ist im »Bürgerlichen Gesetzbuch« (1900), und letzteres im
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1872) niedergelegt.
Das »Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche
Reich« zerfällt in folgende Abteilungen:
1. Allgemeiner Teil (Natürliche und juristische Per-
sonen, Vereine, Stiftungen, Sachen, Geschäftsfähigkeit 2c.).
2. Schuldverhältnisse (Verträge, Forderungen, Kauf,
Tausch, Miete. Pacht, Darlehen. Dienstoertrag. Werkvertrag,
Bürgschaft 2c.).
3. Sachenrecht (Eigentum, Nießbrauch, Hypothek,
Grundschuld, Rentenschuld, Pfandrecht 2c.).
4. Familienrecht (Verlöbnis, Ehe. eheliches Güter-
recht, Ehescheidung. Verwandschaft, Unterhaltspflicht, Vor-
mundschaft).
5. Erbrecht (Annahme und Ausschlagung der Erb-
schaft, Erbschaftsanspruch, Testament, Pflichtteil 2c.).
Das Strafgesetzbuch hat zwei Teile; der erste
handelt von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und
Übertretungen im allgemeinen (Arten der Strafen, Versuch
eines Verbrechens 2c.. Teilnahme daran, Milderungsgründe 2c.).
Der zweite Teil spricht von den einzelnen Verbrechen 2c.
und deren Bestrafung (Mord. Raub, Diebstahl, Hehlerei,
Erpressung, Beleidigung. Körperverletzung, Meineid 2c.).
Das Strafgesetzbuch wird noch ergänzt durch verschiedene
Spezialgesetze z. B. das Reichspreßgesetz, das Reichsgesetz
über den Verkehr mit Sprengstoffen, das Reichsgesetz über
den Nahrungsmittelverkehr, das Reichsgeseh über den un-
lauteren Wettbewerb und das Reichsgesetz über Entschädig-
ung unschuldig Verurteilter.
§ 1 des Strafgesetzbuches laufet: Eine mit dem Tode, mit
Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als 5 Jahren bedrohte
Handlung ist ein Verbrechen.
Eine mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, mit Gefängnis oder
mit Geldstrafe von mehr als 150 M bedrohte Handlung ist ein
Vergehen.
Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß]]
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V. Die Verfassung des Reiches.
Das Deutsche Reich ist ein Staatenbund, in welchem
jeder Einzelstaat volle Selbständigkeit in allen eigenen An-
gelegenheiten besitzt. Dem Reiche sind verschiedene Rechte
in Bezug auf die Gesetzgebung, aus Keer und Marine, Post
und Telegraph, Zölle und Steuern verliehen. In diesen
Dingen geht das Reichsrecht den Landesrechten vor. Für
das Reichsgebiet besteht ein gemeinsames Keimat- und Bürger-
recht. Jeder deutsche Reichsangehörige muß in jedem Bun-
desstaat als Inländer behandelt, d. h. es muß ihm Wohn-
sitz, Gewerbebetrieb, Kauf von Grundstücken, Bewerbung um
öffentliche Ämter u. a. gestattet werden. Dem Auslande
gegenüber haben alle Reichsdeutschen gleichmäßig Anspruch
auf den Schutz des Reiches.
Trotz der Erneuerung der deutschen Kaiserwürde ist das
Deutsche Reich keine Monarchie. Der deutsche Kaiser ist
nicht der Träger der Reichsgewalt. Diese wird vielmehr von
den Bundesstaaten gemeinsam durch den Bundesrat aus-
geübt. Der Bundesrat setzt sich zusammen aus den 58
Vertretern der verschiedenen Einzelslaaten. Diese Vertreter
werden von den regierenden Staatsoberhäuptern ernannt.
Rach der Größe der Bundesstaaten ist die Zahl ihrer Ver-
treter im Bundesrat verschieden: Preußen hat 17, Bayern 6.
Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Kessen je 3.
Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2 Stimmen
und die übrigen Bundesstaaten je 1 Stimme im Bundes-
rat. Dieser berät und beschließt in der Gesetzgebung, wirkt
bei der Regierung und Verwaltung des Reiches mit und
schlichtet Streitigkeiten zwischen Bundesstaaten.
Präsident des Bundesrates ist der König von Preußen
als Deutscher Kaiser. Er führt den Oberbefehl über das
Reichsheer und die Reichsmarine, erklärt mit Zustimmung
des Bundesrates Krieg und schließt Frieden; er beruft, er-
öffnet, vertagt und schließt Bundesrat und Reichstag; er
verkehrt im Namen des Reiches mit fremden Staaten durch
Gesandte und Konsuln, schließt Bündnisse und Verträge, er-
nennt die Reichsbeamten und übt die Staatsgewalt in
Elsaß-Lothringen, in den deutschen Kolonien und Schutzge-
bieten aus; er versteht die Beschlüsse des Bundesrates und
Reichstages mit seiner Unterschrift und verleiht ihnen dadurch
Gesetzeskraft; er verkündigt und vollzieht die Reichsgesetze
durch besondere vom Reichskanzler mitunterzeichnete Ver-
fügungen.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß]]
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Sonntagsschule
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Der oberste Beamte des Reiches ist der Reichskanz-
ler. Er führt im Bundesrat den Vorsitz, überwacht im
Namen des Kaisers die Ausführung der Reichsgesetze, leitet
die Verwaltung des Reiches, unterschreibt mit dem Kaiser
die Anordnungen und Verfügungen desselben und übernimmt
damit die Verantwortlichkeit dafür; er ist überhaupt der
einzige verantwortliche Reichsbeamte.
Die Vertretung des deutschen Volkes ist der Reichstag.
Seine 397 Mitglieder werden unmittelbar von den wahl-
berechtigten Staatsbürgern des Reiches in der Regel auf
fünf Jahre gewählt. Er hat bei der Gesetzgebung durch
Beratung und Beschlußfassung mitzuwirken, den Reichshaus-
halt festzustellen und neue Steuern zu bewilligen; außerdem
steht ihm das Recht zu über Petitionen zu verhandeln und
von der Regierung Auskunft und Rechenschaft zu verlangen.
<S§3>
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung]]