Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 82

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
82 ihrer Dienstzeit oft noch besonderen Schulunterricht. Die ausgediente Mann- schaft wird der Landwehr eingereihet. So ist Preußen „das Volk in Waffen" geworden. Seine Kriegsmittel übertreffen an Vollkommenheit die aller an- dern Völker. Der preußische Krieger ist menschlich, weil er gebildet ist. Die preußische Handels- und Kriegsmarine hat in den letzten Jahrzehnten einen bedeutenden Aufschwung genommen und besitzt jetzt in der Nord- und Ostsee auch vortreffliche Häfen. Preußen ist eine in männlicher Linie des Hauses Hohenzollern erbliche constitutionelle Monarchie. Am 5. December 1848 gab Friedrich Wil- helm Iv. seinem Lande eine constitutionelle Verfaffung, welche am 31. Jan. 1850 nach erfolgter Berathung in den beiden Kammern endgültig festgestellt worden ist. Nach derselben steht dem Könige allein die vollziehende Gewalt zu. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und die beiden Kammern, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten, ausgeübt. Das Herrenhaus besteht aus den volljährigen Prinzen des könig- lichen Hauses, den vormals reichsunmittelbaren Fürsten und Herrn, aus Mitgliedern der großen Grundbesitzer, der großen Städte und der Universi- täten, denen persönlich oder erblich das Recht verliehen ist, im Herrenhause zu sitzen. Das Haus der Abgeordneten besteht aus 352 aus indirecter Wahl hervorgegangenen Mitgliedern. Eintheilung. Bis zum Jahre 1866 zerfiel der preußische Staat in die 8 Provinzen: Preußen, Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg, Sachsen, Westfalen und die Rheinlande. Jede dieser Provinzen ist in Regierungsbezirke eingetheilt, jeder Regierungsbezirk in Kreise. An der Spitze jeder Provinz steht ein Oberpräsident, an der eines Regierungsbezirkes ein Präsident, an der eines Kreises ein Landrath. Ueber die Benennung und Eintheilung der neu erwor- benen Landestheile fehlen jetzt noch die Bestimmungen; wir führen sie daher vorläufig als Provinzen mit ihren bisherigen Namen und Eintheilungen auf. 1. Die Provinz Preußen. (1179 Q.-M. und 3,015,000 Einwohner.) Sie bildet den östlichsten Theil des Staates wie überhaupt Deutschlands, wird im Osten und Süden von Rußland (Litthauen und Polen) begrenzt, im Norden von der Ostsee. Von größeren Flüssen gehört der Provinz der Pregel ganz an, von der Memel und Weichsel nur der Unterlauf. Etwa der dritte Theil des Bodens wird durch einen unfruchtbaren sandigen Land- rücken gebildet, der übrige Theil desselben ist dagegen sehr fruchtbar und erzeugt neben großen Waldungen und fetten Wiesen eine Fülle von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Erbsen und Kartoffeln, begünstigt daher auch die Vieh- zucht in hohem Grade, namentlich die des Pferdes und Rindes. Die Mehrzahl der Bewohner beschäftigt sich darum auch mit Ackerbau und Vieh- zucht. Der Handel blüht in Danzig, Königsberg und Memel. Die ursprüng- liche Bevölkerung besteht aus Litthauern, Slaven, Masuren und Kassuben; die Deutschen, die jetzt 2/3 der Bewohner ausmachen, sind nach und nach eingewandert.

2. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 60

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
— 60 - Amerika 74 Millionen. Australien 3 zji „ so vertheilt sie sich auf die einzelnen Religionen also: Christen 370 Millionen. Juden 7 Muhamedaner 75 Heiden 500 8 51. Die staatlichen Cinrichtnngen der Völker. Die Menschen leben gern in größern geselligen Vereinen bei einander, und bilden auf diese Art große Familien. Sowie diese eines Hauptes be- darf, welches die Angelegenheiten des Hauses leitet, ordnet und die Schwä- chern schützt, so bedarf auch die Familie der Erwachsenen irgend eines Vor- standes, welcher die Interessen dieser Körperschaft in allen Verhältnissen ver- tritt. Wo mehrere Familien nun zu einer größern Vereinigung zusammen- treten, entsteht eine Gemeinde, welche je nach Verhältniß der Größe oder Lage ein Dorf, einen Flecken oder eine Stadt bewohnt. Viele Gemeinden, welche zu einem Ganzen unter gemeinschaftlicher Leitung, Verwaltung und Gesetzgebung vereinigt sind, bilden einen Staat. Dieser führt nach seinem Umfange und nach der Art der ihn leitenden Regierung verschiedene Namen: Kaiserthum, Königthum, Großherzogthum, Kurfürstenthum, Herzogthum, Fürstenthum, Landgrafschaft, Grafschaft, Republik oder Freistaat. Die Staaten haben entweder eine monarchische, oder eine republikanische Regierungsform, je nachdem die höchste Gewalt im Staat erblichen Ober- häuptern, oder wählbaren und von der Regierung nach Verlauf eines be- stimmten Zeitraums abtretenden Lenkern übertragen ist. Beide Regierungs- formen spalten sich wiederum in verschiedene besondere Arten, je nach dem Grade der Macht und der bürgerlichen Stellung der Obern. Man nennt eine Monarchie unumschränkt oder absolut, wenn der Herr- scher eines Staates das Recht der Gesetzgebung mit der Ausführung dersel- den in einer Person vereinigt. Seine Macht ist durch Nichts eingeschränkt, als durch sein Gewissen, durch das Herkommen und alte bestehende Ge- bräuche. Gilt aber nur der Wille des Monarchen als höchstes Gesetz, ohne sich an irgend eine Rücksicht, Gesetz re. zu kehreu, so wird der Herrscher ein Despot genannt. Dagegen spricht man von einer eingeschränkten Konstitutionellen) Mo- narchie, wenn der Wille des Herrschers durch ein Staatsgrundgesetz (Con- stitution oder Charte), welches die Rechte und Pflichten des Monarchen und des Volkes darstellt und begrenzt, gebunden ist. Das Wesen einer consti- tutionellen Monarchie ist in Folgendem enthalten: An der Spitze des Staates steht ein unverantwortliches Oberhaupt, dessen Rathgeber, die Minister, dagegen für die Verfassunngsmäßigkeit seiner Handlungen und staatlichen Anordnungen den Abgeordneten des Volkes (Kam- mer, Reichstag, Ober- und Unterbaus, Stortbing, Generalftaaten, Cortes) verantwortlich sind. Darum hat in eineni constitutionellen Staate keine

3. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 61

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
61 Verordnung des Monarchen gesetzliche Gültigkeit, wenn dieselbe nicht von einem der ernannten Minister mit unterzeichnet oder contrasignirt ist. Der Mo- narch hat das Recht, seine Staatsräthe oder Minister zu ernennen und zu entlassen. Die Abgeordneten des Volkes, welche sich gewöhnlich in zwei Häusern oder Kammern (das Einkammer- und das Zweikammersystem) ver- sammeln, haben das Recht, das Budget, d. h. den Staatshaushalt, zu prüfen, die Steuern zu bewilligen, die vom Ministerium vorgelegten Gesetzesentwürfe zu genehmigen, abzuändern oder zu verwerfen, selbständige Vorschläge und Anträge vorzubringen, die Verwaltung zu überwachen und eine Verletzung der Constitution zu ahnden. Die Beschlüsse der Abgeordneten haben ohne Zustimmung des Monarchen, mit Ausnahme von Strafanträgen und Unter- suchungen, keine Geltung; der Monarch kann mit andern Worten ein „Veto" einlegen. Unterschieden von der constitutionellen Monarchie ist die ständische Ver- fassung. Diese gibt dem Volke bei den wichtigsten Angelegenheiten kein Recht, sich im Allgemeinen an der Verwaltung des Staates irgendwie zu betheiligen, sondern stellt es der Krone oder dem Monarchen anheim, sich in wichtigen Fällen des Rathes erblicher, nach Ständen erwählter Vertreter zu bedienen. In einem Freistaat (Republik) wird die Verwaltung vom Volke selbst oder von gewählten Beamten geübt, welche nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit wieder in das Privatleben zurücktreten. Gewöhnlich steht an der Spitze eines Freistaates ein verantwortlicher Präsident, wie z. B. in den Ver- einigten Staaten Nordamerikas. Ein Präsident wird auf eine Reihe von Jahren vom Volke entweder direct oder indirect gewählt. In der Schweiz bekleidet ein Bundesrath von 7 Mitgliedern die Präsidentschaft des Frei- staates. Im Allgemeinen handelt der Präsident und der Bundesrath nicht selbständig, sondern führt die Beschlüsse der obersten Rathsversammlungen (in Nordamerika des Senats und der Repräsentantenkammer, in der Schweiz des Stände- und Nationalraths) aus. Die republikanischen Verfassungen sind entweder aristokratisch, oder demokratisch, je nachdem die Verwaltung der Staatsangelegenheiten den Angesehensten, den Reichsten oder Gebildetsten, oder der Gesammtheit des Volkes übergeben ist. Von der Demokratie ist die Ochlokratie wohl zu unterscheiden; darunter versteht man die Herrschaft des Pöbels, der ungebildeten Volksmasse, welche sich der Staatsgewalt bemäch- tigt hat. 8 52. Die Völker und Staaten von Europa. Die Völker von Europa sind unter den Völkern der ganzen Erde die gebildetsten und mächtigsten. In keinen: andern Erdtheile finden sich so thä- tige Bewohner, wie in Europa. Ackerbau, Handel, Kunst und Industrie, insbesondere die Wissenschaften sind nirgends in solcher Blüthe, wie in Europa. Die vortheilhafte Lage Europa's in der Nähe zweier anderer großen Con- tinente, die große Entwicklung der Küsten und die vielen Meereseinschnitte haben das Innere leicht zugänglich gemacht und dem Handel geöffnet.' Europa herrscht jetzt über die ganze Erde; überall entstehen neue Colonien von Euro-

4. Teil 1 - S. 41

1862 - Leipzig : Teubner
y — 41 — alte, auf Lebenszeit gewählte Bürger, Berater über die vor das Volk zu bringenden Angelegenheiten und Richter in peinlichen Processen. 3) die Volksversammlung, an der alle Bürger über 30 Jahre Teil nehmen durften, gab nur durch Zuruf ihre Meinung zu erkennen. — Ueber die Ephoren s. § 57. Iii) Erziehung. Nur kräftige Kinder wurden zur Aufzie- hungf gelaßen. Mit dem 7. Jahre wurden die Knaben dem Hause entnommen und bis zum 20sten (siqsveg die Jünglinge vom 20—30. J.) öffentlich unter Aufsicht des 7tcudovo[iog erzogen. Eingeteilt in ayekca (ßovca) und ixca, wurden sie zur Abhärtung und Mäßig- keit, zum pünktlichsten Gehorsam und Ehrfurcht vor dem Alter gewöhnt, in allen zum Kriege erforderlichen leiblichen und geisti- gen Uebungen (List) und im Dienste des Staats (hqvtitelcc) geübt, in Wissen und Kunst (Schweigsamkeit und kurzer Ausdruck) nur notdürftig unterrichtet. Getrennt wurde auch die weibliche Jugend in gleicher Weise erzogen. Iv) Die Ausschließung jedes Sonderinteresses, namentlich der Ueppigkeit und Habsucht, bezweckten 1) die Gleichheit des Grundbesitzes, später 9000 Landloose (Hlijqoi) für die Spartia- ten, 30000 für die Periöken*). 2) das Verbot jedes Erwerbs und Gewerbes, selbst des Landbaus für die Spartiaten. Auf das Grundstück überwiesene Heloten lieferten einen Teil des Er- trags an den Gutsinhaber ab. 3) das Verbot des Besitzes von Gold und Silber (Eisengeld) und das Gebot der größten Einfachheit in Kleidung, Gerät und Wohnung. 4) die gemeinschaftli- chen täglichen Mahlzeiten der Bürger (cpidtuc:, Gvggiriu), zugleich darauf berechnet, eng verbundene Genoßenschaften (Gv- Gxqvoi) zu schaffen. 5) Verbot der Privatreisen ins Ausland (auch ^Evrjxagia). V) Die Heereseinrichtung. Die Gesamtzahl der kriegs- pflichtigen Bürger (von 20—60 Jahren) bildete [nach Xenophon] 6 ¡¿oqca ä, 4 Xoyoi, ä 2 Ttevtrjxogrveg, ä 2 ¿vco^lotlcu (zwei Tiscbge- noßenschaften der Phiditien). 300 ausgewählte Jünglinge , iitjceig, waren die Leibwache der Könige. Die Spartiaten dienten als otcilxcu (schwerbewaffnete), die Periöken wahrscheinlich leichter gerüstet, Heloten begleiteten die Spartiaten. Große taktische Be- weglichkeit und Sicherheit war durch diese Einteilung ermög- licht. Nichts galt für ein entehrenderes Verbrechen als Feldflüch- tigkeit. Verboten war die Schirmung der Hauptstadt durchmauern. Die Seemacht entstand erst später und war gering. Die lykurgische Verfaßung bewirkte lange innere Ruhe und siegreiche Kraft nach außen, schloß aber allseitige Veredlung des Geistes und Herzens aus und gab, nachdem sie einmal er- schüttert war, nicht die Möglichkeit einer tüchtigen Um- undneu- *) Mit gutem Grund wird diese Einrichtung bezweifelt und ange- nommen, daß Lykurgos nur geschloßne erbliche Grundstücke eingerich- tet habe.

5. Die Geschichte der Römer und der mit ihnen in Beziehung getretnen Völker - S. 19

1861 - Leipzig : Teubner
Roms Gründung. Nomulus. 19 den Luc er es gestehen ste entweder den Ursprung nicht zu wissen, oder leiten ihn von Etruscern her, die unter Romulus bereits und zwar ihm zu Hülfe nach Rom gekommen *). Daß diesen Tribus besondere Wohnsitze, den Ramnes der Palatinus, den Tities der Capitolinus, den Luceres der Calius, zugewiesen werden und die erstern vor den beiden übrigen einige Vorrechte haben, macht gewis, daß drei Gemeinden verschiedenen Stammes sich nach und nach zum Volke der Römer vereinigten. Bei den Ramnes weist alle Überlieferung und alles thatsachlich bekannte aus latinischen Ursprung hin, der sabinischeder zweiten Tribus ist durchaus nicht zu bezweifeln2); beiden Luceres laßt sich wol etruscische Beimischung nicht ganz leugnen, aber Vorherschen latinischen Elements ist doch nach den Thatsachen gewis. Die Eintheilung der Tribus in 10 ouriae, dieser in 10 eentunso oder gentes, deren jede wieder 10 Familien umfaßte^), erweist sich dadurch, daß die späteren latinischen Kolonien in gleicher Weise angelegt wurden, als ein dem Latinervolke eigentümliches Institut, gibt aber auch den thatsächlichen Beweis von dem entschiedenen Übergewicht, welches dieses Volks- element in Rom hatte, indem ihm und seinen Einrichtungen die übrigen sich fügten. Daß auch auf die Feldmark diese Theilung sich erstreckte, beweist neben andern: das Vorkommen örtlicher Namen für Curien und Gentes^). 10. Die Verfaßung des Hauses finden wir im Staate wieder, a) Der König ist, wie der Hausvater im Hause der alleinige Gebieter, so das Haupt des als Einheit gedachten Volks, der Priester, Richter, Verwalter und Füh- rer im Kriege, in der Ausübung seiner Gebieterstellung (Imperium) nur durch herkömmliche Sitte und religiöse oder allgemein sittliche Rücksichten beschrankt. Besondere Einkünfte vom Gemeindeland^) sind ihm zugewiesen und in jeder Hinsicht erscheint er geehrt und ausgezeichnet. Von Erblichkeit, ja auch nur der Bezeichnung eines Nachfolgers durch den König selbst findet sich in der Überlieferung keine Spur, vielmehr tritt immer Wahl ein und die Sage behauptet für die Anfänge einen regelmäßigen Wechsel zwischen den Ramnes und Tities. Nach des Königs Tode wurde von den Bürgernß) ein Zwischenkönig (interrex) auf fünf Tage bestellt, der dann einen zweiten auf andere fünf Tage ernannte. Durch diesen erst wurde — nach jedesfalls nur durch die Sitte, nicht gesetzlich gebotener Vorberatung mit Senat oder auch Bürgerschaft — der neue König bezeichnet (rogare) und von der Bürgerschaft die Genehmigung ausgesprochen (inbere)^). Nachdem der so gewählte (oreatus) durch die Auspicien die göttliche Bestätigung eingeholt (inauguratio; zum ins tritt das tsts)8), huldigte ihm das Volk (lex euriata de inperio)^). * 8 1) Das erstere Liv. I 13, 8, das letztere Varro 1. 1. V. 55. Cic. de rep. Ii 8, 14. Paul. Diac. p. 89 ed Lidern. Serv. ad Verg. Aen. V 560. läßt sie zuerst Lueomedi von ihrem Führer Lucomus heißen, dann Luceres von Lucer, einem Könige von Ardea, der Rourulus gegen Talius zu Hülfe gekommen, genannt wer- den. Plut. Rom. 20 leitet den Namen von lucus ab und versteht unter ihnen die im Asylhaine aufgenommenen. Den Anführer der Etruscer nannte Cäles (Vivenna) Paul. Diac. p. 34, Cälius Dionys. Ii 36, doch laßen andere Quellen (s. unten 8 121, 1) diesen erst unter Tarquinius Priscus nach, Rom kommen — ein Beweis wie wenig historische Glaubwürdigkeit den römischen Überlieferungen zukommt. Etruscische Nie- derlassung in Rom wird unwiderleglich durch den am Fnße des Palatinus gegen die Tiber hin liegenden Lüsens vicus bewiesen, den indes Liv. Ii 14 und Pest. p. 153 u. 271 erst aus Porsinas Zeiten herleiten. — 2) Momms. I 43. — 3) Dionys. Ii 7. — 4) Momms. I 65. — 5) Cic. de rep. Y 2, 3. Vgl. Momms. I 59 — 63. — 6) Daß nicht der Senat die interreges ernannt, sondern die auch patres genannte Bür- gerschaft, s. Langel 220—226, womit Mommsen I 61 übereinstimmt. — 7) Lange I 226-228. — 8) Lange I 228 f. - 9) Lauge I 229—234, der sehr scharfsinnig bte hier und da erwähnte patrum auctoritas als identisch mit der lex euriata bezeichnet hat. Auf die Wahl bezieht es sich, wenn Lall. Cat. 6, 10 sagt: imperium legi-tumum, 2*

6. Die Geschichte der Römer und der mit ihnen in Beziehung getretnen Völker - S. 117

1861 - Leipzig : Teubner
Die Verhältnisse der Unterworfenen. 117 Festen und Straßen, wodurch sie jeden Aufstand schnell niederzuwerfen sich in den Stand setzten, sondern von den Maßnahmen, welche sie trafen, um die Gedanken an solche zu verhindern. Zwar sind wir nicht von dem einzelnen im Zusammenhang unterrichtet, vielmehr auf gelegentliche Andeutungen gewiesen, doch erkennen wir drei Hauptgrundsätze angewandt: l) Aufhebung der Eini- gungen von Stammesgenoßen durch Beseitigung des conubium und commercium zwischen ihnen, wobei höchstens die religiöse Gemeinsamkeit stehen gelaßen wurde1). 2) Umbildung der Versüßungen nach dem Vorbilde der römischen, namentlich überall Herstellung eines regierenden Senats, der in seinen Rechten mit aller Strenge geschützt ward^). 3) Sonderung der einzelnen Gemeinden durch die Verschiedenheit der Stellung, in welche sie zu dem herschenden Volke gesetzt wurden 1 * 3 * * * * * 9). 9. Denn I) wurden römische Bürgergemeinden über ganz Italien verstreut, und zwar l) in den aus Bürgern bestehenden Kolonien, dergleichen in Seeplatzen rings um die Küsten herum angelegt wurden, so daß das innere Land von einer Verbindung mit dem Auslande abgeschnitten war"); 2) in den nicht römischen Gemeinden, welchen das volle Bürgerrecht, demnach die Jncorporarion in Roms Bürgerschaft gewährt war3); 3) in denjenigen, welche die civitas sine 8ukkra§io erhalten hatten3). Diese Form war die drückendste Ilnterthanigkeit, da die Bürger ohne der Vortheile und Ehren zu genießen, alle Lasten des römischen Bürgertums tragen wtb nach entweder vollständig römi- schem oder doch durch römisches Gesetz modisieiertem einheimischem Rechte vor römischen Richtern (prackccti) Gericht nehmen mnsten^). Ii) Die zweite Klasse der italischen Bevölkerung bildeten die Bundesgenoßen und zwar nehmen unter ihnen eine bevorzugte Stellung ein 1) die Latiner (norncn latinum), nicht mehr die alte latinische Eidgenoßenschaft, von der nur wenige Glieder in diesen! Verhältnis geblieben waren, aber zahlreich vertreten durch die Kolonien mit latinischem Recht, deren in der Zeit des zweiten punischen Kriegs 30 ge- zählt wurden3). Die übrigens selbständigen Gemeinden hatten nach einer in Rom genehmigten Eensusrolle Truppeneontingente zu stellen3) und a) den Vorzug, daß ihre Bürger tvenn sie zur Zeit der Eomitien in Rom waren, in einer durch das Loos bestimmten Tribus mitstimmen durften "). b) Den spä- teren Kolonien der Art wurde dieser Vorzug in so weit beschränkt, daß nur die ein Gemeindeamt bekleidenden Bürger in Rom das Stimmrecht üben durs- ten"). 2) Die socii. Auch diese Gemeinden waren selbständig, durften aber weder Münzen prägen, noch Kriege führen und Verträge schließen. Nach einem von ihnen selbst geübten Eensus hatten sie Truppen zu stellen — manche nur Schiffe und Matrosen. Die röm. Eonsuln ernannten die 12 Befehlshaber 1) Beispiel bei den Latinern 8 132, 8. — 2) Ein noch weiter gehendes Bei- spiel ist das an den Eampanern vollzogene 8 132, 7 vgl. 133, 2. — 3) Das fol- gende ist unter Benutzung von Monnns. I 389 — 401 gearbeitet. — 4) Momms. 1' 387 und die am Ende des Bandes beigefügte Karte. —' 5) Außer den 8 132, 8 er- wähnten latini scheu Städten wurde 2(38 einem großen Th eil der sabinischen das- selbe als Belohnung zu Theil (Vellei. T 14, 5. Daß aber eiuige Städte noch Präfeeturen blieben, hat Peter Tab. 78, 91 ans Feftus bemerkt). Vgl. Momms. 1 390 f. — 6) Erstes Beispiel 8^ 132, 3 am Ende. — 7) Vgl. Momms. I 393 f. Die Präfeeten wurden von den Prätoren ernannt; der für Eapna ward seil 318 vom Volke gewählt (Liv. 1x20, 5). — 8) Liv. Xxvii 9, 7. 10, 3. 8. Xxix 15, 2. - 9) formula, Polyb. Ii 23. Ausnahmsweise stellten sie die römischen Eensoren selbst auf, Liv. Xxix 15, 9, Lange I 578. — 10) Liv. Xxvi 3, 16. App. 1. c. I 23 p. 460, 6 ed. Bekk. Rieb. röm. Gesch. Ii 86. Iii 620. Marquardt Ii 3, 50. In la- tinische Kolonien konnten auch Römer eintreten, wenn sie das römische Bürgerrecht aufgaben, Marquardt Iii 2, 23. — 11) S. Momms. I 392, bef. d. Anm.

7. Die Geschichte der Römer und der mit ihnen in Beziehung getretnen Völker - S. 48

1861 - Leipzig : Teubner
48 S. Tullius. Reform d. Verfaßung. — L. T. Superbus. Der Sturz des Königtums. lum rubrum) und das Blasen der Hörner berufen ward^). In allem, was an sie kam, war das timokratische Prineip festgestellt, da die erste Klasse mit ihren 98 Centurien allein schon die Stimmenmehrheit vor allen übrigen hatte. Wenn die Alten Servius Tullius als den Gründer der Volksfreiheit preisen und ihm die Absicht noch weiter gehender Beschränkungen der königlichen Macht, ja so- gar die Ersetzung derselben durch den spateren Consulat zuschreiben2), so sind sie dabei von dem richtigen Gefühl und Gedanken geleitet worden, daß mit der von ihm durchgeführten Staatsreform für die folgende Entwicklung der Grund gelegt war, und zwar durch 1) die Herbeiziehung der Plebeier zu sämtlichen Pflichten des Bürgertums nach Maßstab des Grundbesitzes, mit welcher von vornherein das Streben nach vollständiger Gleichberechtigung der in Bezug auf die Leistungen auf gleiche Stufe gestellten, ja diese fast als eine notwendige Conseguenz gegeben war, 2) die Schaffung von festen Formen, innerhalb deren eine solche Weiterentwicklung vollführt werden konnte. 10. Dürfen wir in den Berichten über die Schauderthat, durch welche Servius Tullius von seiner Tochter Tullia und deren Gatten L. Tarqui- nius, angeblich dem Sohne seines Vorgängers, um Thron und Leben gebracht wurde^), einen historischen Vorgang verschleiert suchen, so ist es eine Revo- lution zur Beseitigung des an den Namen des vorletzten Königs angeknüpften Systems, ausgegangen von den Patriciern namentlich der jüngeren Geschlech- ter^), welche über die auf ihr Vermögen gelegten Lasten, wahrscheinlich auch die Gleichstellung mit Plebeiern und Verleihung freien Grundeigentums an nicht ihrem Stande ungehörige erbittert waren5). £♦ Tarsiuinms Superdus. Der Sturz des Königtums. § 122. 1. Wenn der zweite Tarquinius (534 — 509) durch eine gewaltsame von den Patriciern ausgegangene Revolution auf den Thron gelangte, so fand er in der Militarmachto), welche ihm wahrscheinlich zur Behauptung gegen die Gegner gern zugestanden ward, die Mittel zur despotischen Herschaft (snpor- bu8 — der Tyrann)^). Der Druck derselben scheint weniger von -den armen Plebeiern, außer in materiellen Diensten, empfunden worden zu sein, als von den Patriciern selbst, da die Alten die Nichtbefragung des Senats in inneren und äußeren Angelegenheiten, Urteilsvollstreckungen ohneveiziehung von Bera- tern und Nichtwiederbesetzung der im Senat zur Erledigung gebrachten Stellen ihm schuld geben, dabei aber auch Gewaltthaten, gegen reiche und wohlhabende um der Einziehung ihres Vermögens willen verübt, erwähnen^). Im übrigen * 11 1) Lange A. I 407 ff. Liv. I 44. Varr. 1. 1. Vi 93. — 2) Liv. I 48. 60. Dionys. Iv 40. — 3) Liv. I 46—48. Dionys. Iv 28 ff. Cic. de rep. Ii 25, 45. Die Mehrzahl nannte den letzten König den Sohn des Tarqninius Priscus (Liv. I 46, 4), Piso machte ihn um der Zeitrechnung willen znm Enkel desselben (Dionys. Iv 6 u. 7). — 4) Liv. I 47, 7? Diejenigen welche Niebuhrs Ansicht über die patres minorum gentium theilen (§ 120, 4), nennen natürlich auch hier die Ln- cercs, zu bencit das Haupt der Revolution selbst gehört. — 5) Liv. I 46, 2. 47, 11 n. 12. Wenn ich die Gleichstellung mit Plebeiern angegeben habe, so ist nicht die der Rechte gemeint, aber gerade die ans einem Stande emporgehobenen ertra- gen an: wenigsten gern, wenn die Trennung von ihren ehemaligen Gcnoßen nicht eine vollständige ist. In Betreff des letzten vermute ich, daß die Vcrthcilnng von dem Könige znstehenden Feld an Plebeier oder an der Hörigkeit enthobene Clienten den Grund zur Unzufriedenheit gegeben habe. — 6) Liv. 1 49, 2. — 7) Uber diese Deutung des Namens (gegen Liv. I 49, 1) s. Oie. de rep. Ii 26, 47 n. 48. — 8) Liv. I 49, 2 — 7. Dionys. Iv 42 u. 43. S. Momms. I 227. Vgl. Sali; Cat. 0, 7.

8. Die Geschichte der Römer und der mit ihnen in Beziehung getretnen Völker - S. 58

1861 - Leipzig : Teubner
58 Bedrängnisse und Neaction. über die Bestellung eines Dictalors zu beschließen, und derjenige der Con- suln, welchen er entweder erkor oder durch das Loos erwählte, ernannte dann — ans Verweigerung stand jedesfalls' die Androhung einer Sacertat — nach 1 genommenen Auspicken den Mann, wobei er in der alteren Zeit wenig- stens an die gewesenen Consuln (eonsnlares) gebunden war. Die Curien ertheilten auch ihm das Imperium^). Die Magistrate fielen warend der Dictatur nicht weg, aber sie gaben ihre selbständige Amtsgewalt auf und wurden den Befehlen des Diktator unterworfen^). Von der Königsgewalt unterschied sich die Diktatur nur durch ihre Dauer, indem sie nur für einen bestimmten Zweck verliehen wurde und nicht über sechs Monate geübt werden sollte^). Freilich hieng auch hier die Aufgabe von der Niederlegung durch den Inhaber ab, aber moralische Gründe und namentlich die Schell vor dem Valerischen Gesetze (§ 124, 4, 2 a) wirkten dahin, daß Überschreitungen sehr selten, Niederlegung vor der Zeit nach vollzogenem Auftrag sehr häufig vorkamen. Untrennbar von dem Diktator war der von ihm selbst ernannte magister equitum, zwar in allem an den Befehl jenes gebunden, aber doch als Magistrat, nicht als bloser Diener betrachtet. — Ware auch bei der Einführung der Diktatur zunächst nur der Gedanke an Beschaffung einer einheitlichen starken Befehlsmacht für die Zeiten äußerster Gefahr der leitende gewesen^), so liegt doch auf der Hand, daß sie für die patricische Aristokratie ein wirßfames Mittel bildete, um die Opposition der Plebeier niederzuwerfen und niederznhalten. Von seiner häufigeren An- wendung hielt indes immer die Unabhängigkeit, welche der Diktator seinen eigenen Standesgenoßen ittib deren Organen gegenüber besaß, zurück, zumal da dem Inhaber der Gewalt wegen der kurzen Dauer trotz der Unverantwort- lichkeit doch eher Befriedigung der Gemüter, als Spannung aufs äußerste am Herzen liegen mnste. 4. Die Demütigung, welcka Rom durch die Etrusker unter Porfina er- litten, scheint von selbst seine Hegemonie über Latium aufgehoben zu haben. Die Vorstellungen des vertriebenen Targuinius wurden durch einstnßreiche Männer, namentlich jenes Schwiegersohn Mamilius Octavius vontuscn- lum^), unterstützt und alle trieb wol der Gedanke, die Stadt, welche so ent- schieden nach Oberherschaft gestrebt hatte, von sich abhängig zu machen. Lange schon wüsten die Römer um das was vorgieng^), die erwähnte Belagerung von Fidena und Einnahme von Cruftumer'a, so wie der llbertritt Pränestes zu Rom^) find wol Beweise für Versuche des Zuvorkommens. 496*) endlich 1) Der gewöhnliche Ausdruck ist dictatorem dicere, doch kommen auch creare. legere, nominare vor. Wenn der ernennende Consnl Wünsche des Senats im Betreff der Person des Dictators berücksichtigte, so war dies nur freier Wille (Lange I 544). — 2) Zu beachten sind Livius Worte: moderaterem et magistrum consulibos adpo- situm. — 3) Die unumschränkteste Gewalt (deshalb optuma lese) hatten die Dicta- s toren, wenn sie rei gernndae oder seclitionis sedandae caussa bestellt waren (s. Lange I 548 ff.h beschränkter durch die Natur ihres Auftrags waren die didatores bei Io gerundo, quaestionibus exercendis, comitiis babendis, clavo fignndo, ludis faemndis, feriis constituendis, weil einmal die Dauer des Amts von selbst eine kürzere war, außerdem keine Gelcgenbeit sich bot von Befugnissen des Amts Gebrauch zu machen (der Diktator als Heerführer konnte nicht die Jurisdiction in der Stadt verwalten). ! —4) Es ist augenfällig, daß wir zur Einsetzmrg der Diktatoren eine genügende Vcr- . anlaßnng mir dann finden, wenn wir die Furcht vor der Möglichkeit, ein Theil des Volks möchte sich aus Unzufriedenheit mit dem bestehenden Regiment den Targuinicrn in die Arme werfen, voranssetzen. Die Niederhaltung jeder Opposition im Innern ^ ist von vornherein ebeit so sehr leitend gewesen, als die Abwehr äußerer Gefahr. 5) Liv. Ii 15, 7. — 6) Liv. Ii 16, 2. 18, 3. — 7) Liv. Ii 19, 2. — 8) Dionys. V 61. 62. 76. Vi 2-14. Liv. Ii 19 f. erzählt die Schlacht 499, erwähnt aber 21, 3, daß sie andere 496 ansetzten.

9. Geschichte des Orients und Griechenlands - S. 145

1869 - Leipzig : Teubner
Die trennenden Gegensätze. 145 Behauptung das ihn leitende Interesse, so belegte man dies Verhältnis mit dem ursprünglich nur die Oberherschaft bezeichnenden, dann aber brandmarkenden Namen Tyrannis (tvqavvlg, Tvqctwog). Oligarchie nannte Man ursprüng- lich die Verfaßung, wo ein bevorrechteter Stand im Besitz der Gewalt war, aber man wandte die Bezeichnung später auf die Wenigen an, welche das Recht Andrer oder der Gesamtheit an sich gerißen, während man für die berechtigt bestehende derartige Verfaßung Aristokratie brauchte'). Demokratie end- lich hieß die Verfaßnng, uach welcher die letzte und höchste Entscheidung über die Staatsangelegenheiten der Gesamtheit sämtlicher Staatsbürger zustaud, wobei nian die Abgrenzung des Rechts nach dem Verhältnis der Leistungen für den Staat mit dem besondern Namen Timokratie bezeichnete. Ward jedoch die selbstsüchtige und launenhafte Willkür der Mehrzahl des großen Haufens das allein geltende, dann sah man die Entartung in Ochlokratie als einge- treten an2). 3. Wenn nun auch von vornherein, weil jede Verkümmerung des dem Einzelnen als Glied der Gesamtheit zustehenden Rechts als vßgig, als eine Verletzung und Störuug der göttlichen Ordnung erschien, eine Verantwortlichkeit der Regierenden besteht und demnach eine gewisse Richtuug auf Volksfreiheit als Zug des griechischen Charakters nicht zu verkennen ist, so ist doch das dem- selben eigentümliche Maßhalten lange Zeit der Überstürzung entgegengetreten und sind die Verfaßnngsverändrnngen meist in Folge schreiender Misbränche oder gewaltsamer Anstöße von außen erfolgt. Da das Königtum schou in der homerischen Zeit durch den Rat der Edlen gebunden ist, so erfolgt, nach- dem die Zeitverhältnisse dem letztern eine erhöhte Wirksamkeit verschafft, die Znrückdrängnng jenes von selbst und endlich die Beseitigung bei dem ersten sich ergebenden Anstoß ohne Gewaltsamkeit. Erst die Bedrückung des Volks in materieller Hinsicht führt bei eignem innerm Zerfallen der Aristokratien zur Auflehnung gegeil diese, doch bewirkt fast überall die Notwendigkeit einer festen Leitung die Aufstellung der Tyrannis, die sich freilich ihrer Natur uach nicht lange behaupten kann, nun aber, weil zu ihrem Sturz die Beteiligung des Volks nötig oder das alte Recht beseitigt ist, gewöhnlich der Demokratie Platz macht. Zu dereu freirer Gestaltung gelangte man erst in Folge der Perser- kriege und erst die freilich vom Wesen der Demokratie bei der Beschaffenheit der menschlichen Natur untrennbaren innern Parteikämpfe haben die Ochlokratie zur Erscheinung gebracht^). 4. Da Verfaßungsveräudrung in dem einen Staat nicht ohne Einwirkung auf deu andern, zumal bei gleichen oder doch ähnlichen Verhältnissen sein konnte, jede Regierung aber sich nie sicher wüste, wenn bei den nächsten Nachbarn eine entgegengesetzte Staatsform bestand , so mnste die verschiedenartige Entwicklung eine fortwärende Reibung und Befehdurhg erzeugen, am entschiedensten nud schroffsten zwischen den aristokratischen und demokratischen Staaten, da die letztern fortwärend zu Übergriffen nach außen geneigt sind. Dieser Gegen- satz ward aber um so einschneidender, da er mit dem landschaftlichen zwischen der ein in sich geschloßnes und sich selbst genügendes Ganze bildenden Pelopon- nesos und der auf freie Bewegung nach Außen gewiefnen östlichen Landschaft Mittelgriechenlands, und mit dem im Stammcharakter der Dorier und Jon er gegebnen zusammenfiel. Wärend dem Dorier ein tiefer Ernst, eine feste Rieh- 1) Aristot. Pol. Iii 5, 2. — 2) Aristot. Pol. Iv 7, 1. Bezeichnend ist, daß die Demokratie nokizslci heißt, also als die allein richtige Verfassung anerkannt wird. — 3) Die Kolonien haben in ihrer gemischten Bevölkrnng die Ursache zu vielseitigen innern Kämpfen und Verfaßnngöverändrungen. Vgl. Thuc. Vi 17. Dielsch, Lehrbuch der Geschichle. I. Pd. 3> A»st. 10

10. Geschichte des Orients und Griechenlands - S. 130

1869 - Leipzig : Teubner
130 Dic allsten politischen und socialen Zustände. Krieg*) und im Nechtsprechen, und die gerechte Führuug desselben wird als den höchsten Segen bringend betrachtet'). Als Auszeichnung seiner Würde wird nur das Skeptron erwähnt, das aber auch soust bei öffentlichen Verhandlungen als Zeichen der Berechtigung zum Reden und Amtsführung dient3). Als öffentlicher Diener ist ihm der Herold beigesellt und dieser bei Verkehr mit Feinden als unverletzlich, weil uuter dem Schutz der Gottheit stehend, betrachtet*). Außer seinem Privatbesitz ist dem König vom Volk ein Stück Lands zur Aus- stattung gegeben5), außerdem erhält er freiwillige, wie es scheint auch fest- bestimmte Ehrengaben^). Ehrfurcht und Gehorsam gegen den König sind wegen der Herleitung seiner Würde von Zeus unverbrüchliche Pflichten, doch besteht die Überzeugung, daß persönliche Schwäche und Untüchtigkeit (Alter) die Nieder- legung des Königtums ratsam mache 7). 2. Dem König zunächst geordnet war der Adel, die Familien, in denen größrer Reichtum, Bildung und kriegerischetüchtigkeit sich sorterbten. Er bildete den Rat (ßovh]), welcher dem König in allen Angelegenheiten, besonders auch beim Nechtsprechen zur Seite stand (ysqovzeg, jxedovreg, Tjyrjroqsg, ägiöroi, civcikxeg, ßaüixyjsg)8). Weniger schroff als später war von ihm das Volk ge- schieden"), schon in Phylen und Phratrien geteilt1"), meist auf dem Land zer- streut wohnend (daher <^og), wärend die Könige und Edlen in den gewis noch nicht weitläufigen und stark befestigten Städten ihren Aufenthalt hatten (nölig, aarvy1). Außer den Landbauern gehörten dazu die, welche den dem Volk nütz- licheu Beschäftigungen oblagen (örifiiosqyol), zu denen auch die hochgeachteten Herolde, Sänger und Ärzte gezählt werden1'), und die sich zur Handarbeit ver- dingenden Freien (ah?t£g)13). Wenn auch bei der Einfachheit des Lebens ge- wöhnlich der Sohn des Vaters Beruf ergriff, fo finden sich doch von Kasten- Wesen keine nur einigermaßen beweisende Andeutungen. Durch die Köuige wurde das Volk oft zur Versammlung berufen, jedoch nur um die Befchlüße zu ver- nehmen oder Verhandlungen als Zeuge anzuhören. Nur Edle scheinen zum Reden und Annahme des Stabs vom Herold berechtigt gewesen zu sein1*). 3. Die Rechtsverhältnisse beruhten noch auf dem Herkommen und dem all- gemeinen Rechtsbewnstfein. Sie wurden von Zeus hergeleitet, da sie die Stützen der Ordnung im Menschenleben waren15). Die Blutrache, welche den Ver- wandten oblag, war dadurch gemildert, daß die Annahme einer Sühne her- kömmlich war 1g). Zwar war nach der in Griechenland immer bestehn gebliebnen Ansicht der Fremde außerhalb seines Staats rechtlos1'), aber es schützte ihn die 1) Schömann a. O. I 29 f. — 2) Hom. Od. Xix 109 f. — 3) Gxr]ntov%oljlctgl~ Ifjsg. Vgl. Schöm. a. O. I 35. — 4) Schöm. a. O. I 36. — 5) rspsvog i^chöm. a. O. I 33. — 6) ysqutcc von der Beute, dcorivca it. dcoqcc freiwillig^, ftsfiiczss bestimmte Gaben. Schöm. a. O. I 34. — 7) Schöm. a. O. I 33. — 8) Schöm. a. O. I 22. Die Beratungen fanden gewöhnlich beim Mahle des Königs statt, Schöm. I 24. Unterkönige in wahrscheinlich unterworfnen Landschaften werden Jl. Ix 479 und Od. Hi 488 erwähnt. In dem Märchenlande der Phäaken sind 12 Könige neben dem 13n u. wahrscheinlich obersten Alkinoos. — 9) Schöm. a. O. I 23. — 10) Jl. Ii 362. 655. 668. Schöm. a, O. I 39 f. — 11 Schöm. a. O. I 68 f. — 12) Schöm. a. O. I 43. — 13) Auch sql&ol genannt Jl. Xviii 560. Od. Vi F2. Schöm. a. O. I 42. — 14) Schöm. a. O. I 25 n. 27. In der Episode von Thersites (Hom. Jl. Ii) ist der wenn auch leicht gewaltsam unterdrückte und mit dem allgemein herschenden Sinn noch nicht sympathische Versuch enthalten den Befehlenden mit Tadel entgegen- zntreten. 15) Schöm. a. O. I 45 u. 48. — 16) Schöm. a. O. I 46 f. Nur über den Empfang einer solchen hnndelt eö sich in der Gerichtsseene Jl. Xviii 497—508, deren letzte Verse Schöm. ant. i. p. Gr. p. 72 am richtigsten gedeutet hat; doch liegt viel- leicht eine Übertragung ans spätrer Zeit vor. — 17) Die [isravaarca (später (istowoi) waren daher geringschätzig behandelt Jl. Ix 644. Xvi 59.
   bis 10 von 195 weiter»  »»
195 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 195 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 42
1 306
2 6
3 44
4 563
5 41
6 162
7 384
8 40
9 74
10 250
11 139
12 33
13 60
14 116
15 75
16 58
17 487
18 364
19 176
20 55
21 429
22 477
23 58
24 206
25 150
26 195
27 31
28 18
29 171
30 110
31 30
32 119
33 22
34 85
35 39
36 14
37 237
38 248
39 145
40 96
41 253
42 16
43 12
44 122
45 1967
46 25
47 9
48 69
49 1862

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 5
1 24
2 103
3 195
4 89
5 7
6 10
7 19
8 214
9 20
10 27
11 13
12 9
13 7
14 23
15 9
16 92
17 242
18 20
19 9
20 44
21 11
22 32
23 28
24 1
25 35
26 24
27 7
28 10
29 5
30 29
31 29
32 17
33 48
34 39
35 3
36 154
37 11
38 17
39 26
40 14
41 678
42 19
43 172
44 37
45 143
46 50
47 5
48 6
49 2
50 1
51 1
52 56
53 107
54 45
55 107
56 42
57 19
58 25
59 143
60 73
61 28
62 18
63 738
64 11
65 43
66 147
67 8
68 800
69 162
70 5
71 92
72 693
73 73
74 23
75 26
76 27
77 26
78 24
79 12
80 11
81 1
82 26
83 46
84 3
85 0
86 25
87 25
88 27
89 26
90 9
91 9
92 606
93 22
94 49
95 56
96 18
97 14
98 313
99 9

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 0
3 3
4 0
5 49
6 0
7 39
8 4
9 0
10 1
11 0
12 1
13 0
14 0
15 1
16 0
17 0
18 0
19 6
20 0
21 0
22 18
23 1
24 1
25 2
26 0
27 3
28 0
29 2
30 0
31 2
32 0
33 3
34 0
35 2
36 0
37 1
38 2
39 15
40 2
41 0
42 0
43 4
44 1
45 2
46 0
47 12
48 3
49 0
50 4
51 0
52 11
53 0
54 29
55 0
56 0
57 0
58 0
59 1
60 16
61 0
62 90
63 5
64 7
65 1
66 2
67 2
68 2
69 0
70 0
71 1
72 0
73 4
74 0
75 1
76 0
77 2
78 6
79 1
80 12
81 7
82 2
83 0
84 0
85 0
86 1
87 4
88 1
89 0
90 0
91 11
92 7
93 2
94 1
95 0
96 1
97 1
98 35
99 38
100 4
101 0
102 1
103 0
104 1
105 0
106 1
107 0
108 2
109 3
110 0
111 0
112 5
113 0
114 1
115 2
116 1
117 1
118 1
119 0
120 4
121 0
122 1
123 0
124 1
125 1
126 1
127 34
128 2
129 1
130 0
131 7
132 0
133 3
134 0
135 2
136 29
137 1
138 2
139 1
140 0
141 0
142 3
143 1
144 2
145 60
146 15
147 0
148 3
149 8
150 0
151 1
152 2
153 2
154 4
155 2
156 0
157 0
158 0
159 1
160 0
161 0
162 14
163 1
164 0
165 4
166 3
167 0
168 0
169 0
170 0
171 0
172 0
173 17
174 0
175 9
176 1
177 41
178 0
179 14
180 0
181 11
182 6
183 33
184 0
185 1
186 2
187 2
188 2
189 2
190 1
191 1
192 2
193 0
194 4
195 0
196 0
197 2
198 0
199 1