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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Staats- und Bürgerkunde - S. 58

1910 - Wittenberg : Herrosé
58 29. Die Rechte und Pflichten des Staats- bürgers. Jeder Bürger im Staate hat den Schutz für seine persönliche Freiheit, sein Vermögen, seine Teilnahme an der Arbeit für die Wohlfahrt des Staates zu beanspruchen. Diese Rechte fallen mit der Staatsangehörigkeit zusammen. Seine bürgerlichen Rechte können durch richterliches Urteil aberkannt werden. Dadurch verliert der Betreffende die aus öffentlichen Wahlen hervorgehenden (Stadtverordneter, Landtags- und Reichstags- abgeordneter usw.) Rechte, Ämter, Würden, Titel, Ehrenzeichen und für die Dauer das Recht, 1. die Landeskokarde zu tragen, 2. in das Heer einzutreten, 3. öffentliche Ämter, Würden, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen, 4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben, 5. Zeuge bei der Aufnahme von Urkunden zu sein, 6. Vormund, Rebenvormund, Pfleger, gerichtlicher Beistand zu sein. Wer Zuchthausstrafe gehabt hat, ist ohne weiteres vom Heeresdienste und der Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen. Daher hüte sich ein jeder vor Missetaten, die den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben, er ist für sein ganzes Leben gebrandmarkt. Die Rechte nach der Verfassung sind im einzelnen: a) Gleichheit vor dem Gesetz. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Ämter sind für alle dazu Befähigten zugänglich. b) Gewährleistung der persönlichen Freiheit. Jeder Bürger ist frei und darf nur auf Grund eines richter- lichen Befehls in seiner Freiheit beschränkt, d. h. verhaftet verden. Rur in Ausnahmefällen hat die Polizei das Recht, eine sofortige Verhaftung vorzunehmen. Wer einen anderen widerrechtlich in seiner persönlichen Freiheit beschränkt, wird wegen Freiheits- beraubung bestraft, also auch der Polizeibeamte, der jemand unberechtigterweise verhaftet. Mit der persönlichen Freiheit hängt die Freizügigkeit, die Freiheit der Auswanderung zusammen. Sie kann nur im Inter- esse der Sicherheit des Landes, also in bezug auf den Heeres- dienst beschränkt werden.

2. Staats- und Bürgerkunde - S. 112

1910 - Wittenberg : Herrosé
112 Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden. Artikel 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. Artikel 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäfts- gang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer. Artikel 28. Der Reichstag beschließt mit absoluter Stim- menmehrheit. A r t i k e l 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht ge- bunden. A r t i k e l 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend- einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes getanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Artikel 31. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Unter- suchungs- oder Zivilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode auf- gehoben. Artikel 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten als solche eine Ent- schädigung nach Maßgabe des Gesetzes. Vi. Zoll- und Handelswefen. Artikel 33. Deutschland bildet ein Zoll- und Handels- gebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundes- staates befindlich find, können in jeden anderen Bundesstaat ein- geführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unter- worfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen. Artikel 35. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundes- gebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeug- nissen dargestellten Zuckers und Sirups. In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landsgesetzgebung vorbehalten. Artikel 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit der- selbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. A r t i k e l 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen in

3. Staats- und Bürgerkunde - S. 61

1910 - Wittenberg : Herrosé
61 der Volkmannschen Kinder aber kam ins Waisenhaus in Halle, welches der fromme Francke gestiftet hat, der aucf) nicht sagte: „Was mich nicht brennt, das blas' ich nicht!" »■ H°r». c) Unverletzlichkeit der Wohnung. Auch die Wohnung ist unverletzlich. Man nennt dies das Hausrecht. Haussuchungen dürfen nur in Ausnahmefällen auf richterliches Urteil vorgenommen werden. Dagegen darf die Wohnung durchsucht werden, wenn es gilt, einen Verbrecher 31t ergreifen oder Straftaten zu ermitteln. d) Freiheit des religiösen Bekenntnisses. Wir haben in unserem Vaterlande evangelische und katholische Christen, wir haben eine Menge religiöser Sekten, dazu eine Menge Juden. Alle dienen Gott in ihrer Weise. Das religiöse Bekenntnis ist vollständig frei, wie Friedrich der Große sagte: „In meinem Lande kann jeder nach seiner Fasson selig werden." Voraussetzung dabei ist, daß nicht etwa der Staat durch das Religionsbekenntnis leidet, indem beispielsweise die Religion ihren Bekennern den Waffen- und Kriegsdienst verbietet (Mennoniten). e) Freiheit der Wissenschaft und Lehre. Hieraus darf noch nicht gefolgert werden, daß ein jeder nach Belieben Unterricht erteilen, Schulen einrichten darf, sondern nur, wer die sittliche und wissenschaftliche Befähigung dazu hat. Der Staat beaufsichtigt das ganze Unterrichtswesen, die Lehrer sind öffentliche Beamte. Für den grundlegenden Unterricht ist der Schulzwang vor- gesehen, alle Eltern bzw. Vormünder sind verpflichtet, die Kinder in die Volksschule zu schicken. Wenn die Wissenschaft und Lehre gegen die Strafgesetze verstößt, so muß sie verboten werden. f) Recht der freien Meinungsäußerung. Jeder Bürger hat das Recht, seine Meinung in Wort, Druck, Schrift, Bild usw. frei zu äußern. Die Zensur ist aufgehoben. Die Preßfreiheit ist für das gesamte Deutsche Reich gestattet. Damit ist aber doch nicht schrankenlose Freiheit gemeint, sondern wenn die Reden, Schriften, Bilder usw. gegen den Bestand des Staates, gegen Ehre und Ansehen regierender Personen, gegen Religion und gute Sitten verstoßen, kommen sie mit den Straf- gesetzen in Berührung, und das Recht der freien Meinungs- äußerung ist beschränkt. Auf jeder Schrift muß daher Druckerei und Verleger an- gegeben sein, bei jeder Zeitung auch der verantwortliche Redakteur. Der Polizeibehörde muß ein Exemplar zugestellt werden. i?) Das Versammlungs- und Vereinsrecht. In der Verfassung wird uns das Recht eingeräumt, Vereine zu bilden und Versammlungen abzuhalten. Während bis jetzt

4. Staats- und Bürgerkunde - S. 62

1910 - Wittenberg : Herrosé
62 eine Reihe von Beschränkungen waren, die der Polizeigewall einen weitgehenden Einfluß auf die Versammlungs- und Vereinstätigkeit gestattete, ist durch das Reichsvereinsgesetz die Freiheit bedeutend erweitert. Alle landesgesetzlichen Beschränkungen sind aufgehoben und das Bereinsrecht auch den Frauen eingeräumt. Beschränkungen erleiden nur noch die Veranstaltungen, welche mit einer Gefahr- für Leben und Gesundheit der Teilnehmer verknüpft sind. Auf- gelöst werden nur solche Vereine, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft. Vereine, welche eine Einwirkung auf politische Angelegen- heiten bezwecken, müssen einen Vorstand und eine Satzung haben. Mitglieder des Vorstandes und die Satzungen sind innerhalb 14 Tagen nach der Gründung der Polizeibehörde einzureichen, die eine Bescheinigung darüber erteilt. Ebenso sind alle Änderungen der Statuten anzuzeigen. Satzungen und Änderungen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Wenn in Wahlzeiten eine Gruppe von Leuten zusammen- tritt zur Förderung der Wahl, so ist das kein politischer Verein. Jede politische Versammlung muß entweder 24 Stunden vorher der Polizeiverwaltung angezeigt, oder durch öffentliche Anzeige in der Zeitung oder durch Anschlag bekanntgegeben sein. Zeit und Ort der Versammlung sind genau zu bestimmen. Besprechungen zu Wahlzwecken oder von Arbeitern zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen fallen nicht unter die Anzeigepflicht. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Auf- züge auf öffentlichen Plätzen oder Straßen bedürfen der Ge- nehmigung der Polizeibehörde. Sie darf nur versagt werden, wenn aus der Abhaltung der Versammlung oder der Veran- staltung des Aufzuges Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Der Versammlungsleiter hat für Ruhe und Ordnung zu sorgen, er kann die Versammlung auflösen. Das Tragen von Waffen in solchen Versammlungen oder Aufzügen ist im allgemeinen verboten. Die Verhandlungen sind in deutscher Sprache zu führen. Rur in den zweisprachigen Landesteilen, in denen die nichtdeutsche Bevölkerung mehr als 60 °/rt der Bewohner beträgt, kann bis 1928 (20 Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes) der Mit- gebrauch der anderen Sprache gestattet werden. Der Veranstalter ist jedoch verpflichtet, dreimal 24 Stunden vor Beginn der Polizei- behörde Anzeige zu machen und dabei anzugeben, in welcher Sprache verhandelt wird. Die Polizei darf in diese Versammlungen einen Beauftragten entsenden, der sich dem Leiter als solcher vorzustellen hat. Ihm muß ein angemessener Platz eingeräumt werden. Der Beauftragte kann die Versammlung unter folgenden Gründen auflösen:

5. Staats- und Bürgerkunde - S. 114

1910 - Wittenberg : Herrosé
114 Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskaffe bestritten. Artikel 64. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine. Artikel 55. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarzweihrot. X. Konsulatwesen. Artikel 56. Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates für Handel und Verkehr, anstellt. Xi. Reichskriegswefen. Artikel 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. A r t i k e 1 58. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegs- wesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren An- gehörigen gleichmäßig zu tragen. A r t i k e 1 59. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebens- jahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahrs, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an. Artikel 63. Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. A r t i k e 164. Alle deutschen Truppen sind verpflichtet, den Be- fehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflich- tung ist in den Fahneneid aufzunehmen. Der Höchstkommandierende eines Kontingents, sowie alle Offi- ziere. welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Eeneralstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedes- maligen Zustimmung des Kaisers abhängig zu machen. Artikel 66. Wo nicht besondere Konventionen ein anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente. Xii. Reichsfinanzen. Artikel 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts- etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

6. Staats- und Bürgerkunde - S. 115

1910 - Wittenberg : Herrosé
115 Artikel 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Aus- gaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrags durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beitrüge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen. Artikel 72. über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dembundesrate und dem Reichs- tage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. A r t i k e l 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürf- nisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen. Xiv. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben. Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche be- stimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des be- rechtigten Bundesstaates abgeändert werden. B.: Verfassung und Verwaltung von Reich und Staat. 54. Ursachen des Verfalls des alten Deutschen Reiches. 2n alter Zeit wurde der Kaiser vom ganzen Volke gewählt. Jeder hatte seinen Anteil daran. Je größer nun die Genossen- schaften wurden, um so schwieriger wurde die Wahlhandlung. Die Folge davon war, daß viele, besonders ärmere, die nicht die Mittel hatten, weite Reisen zu machen, einfach zu Hause blieben. So ging die Wahl allmählich aus den Händen des Volkes in die der Fürsten über. Das war für Kaiser und Reich eine ver- hängnisvolle Sache. Die Macht dieser Kur- und Wahlfürsten wurde zum Schaden des Reiches immer größer. Wer den Kaiser- thron erlangen wollte, mußte sich um ihre Gunst bewerben, ihnen möglichst viele Wünsche erfüllen und versprechen, kaiserliche Rechte, wie z. B. das Münzrecht, Bergwerksregal, Stadt- und Marktrecht an sie abtreten zu wollen. War ein Kaiser zu wählen, so berief der Erzbischof von Mainz als Erzkanzler des Reichs die Fürsten zur Wahlversammlung. 8*

7. Staats- und Bürgerkunde - S. 66

1910 - Wittenberg : Herrosé
66 Durch das Reichsrecht ist der König mehrere rvichiige Atachtvollkommenheiten losgeworden, die dem Deutschen Kaiser übertragen sind. (Siehe dort.) Der einzelne deutsche Staat hat zwar noch Gesandtschaften (Vertretungen), aber die Vertretung des Reichs nach außen steht doch nur dem Kaiser zu. Unser König ist unverantwortlich nach zwei Richtungen: 1. Er ist politisch unverantwortlich, d. h. er kann in keiner Weise wegen einer Regierungshandlung zur Rechenschaft gezogen werden. Der König steht über den Parteien und darf nicht in die Streitigkeiten hineingezogen werden. Daher muß der Minister die Verantwortung übernehmen und gegenzeichnen. Sonst könnte leicht die Unverantwortlichkeit zur Willkür werden. 2. Er ist strafrechtlich unverantwortlich undun- verletzlich, d. h. kein Gerichtshof kann ihn wegen irgendeiner Handlung zur Verantwortung ziehen. Dazu hat der König noch eine Reihe von Ehrenrechten: 1. den Titel „Majestät". Dieser stammt aus dem römischen Reiche. Er wurde den römischen Kaisern beigelegt und ging später auf die deutschen Kaiser über. Seit dem 16. Jahrhundert nahmen auch die Regenten der Kleinstaaten diesen Titel an. Ferner führt er die Bezeichnung „von Gottes Gnaden". Dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, daß der Monarch sein Recht von keinem auf der Welt ableite und nur Gott allein, d. h. seinem Gewissen, für seine Handlungen verantwortlich sei. Im Jahre 1849 wurde der Antrag gestellt, diese Bezeichnung zu streichen. Er wurde mit Recht abgelehnt. Der Ausdruck ist auf geschichtlichem Boden erwachsen und bedeutet nur, daß der König nicht „von Volkes Gnaden" König ist. Abzuweisen sind jene Vorstellungen, die mit dieser Bezeichnung eine übermenschliche Einrichtung andeuten wollen und den König zum Statthalter Gottes auf Erden machen. So war es in Frankreich zur Zeit Ludwigs Xiv. Fernere Ehrenrechte: 2. diejenigen auf bestimmte Insignien, Krone, Zepter, Reichs- apfel und Schwert; 3. Die höchsten militärischen Ehren, Hofstaat, Hofzeremonien. 4. die Fürbitte im Kirchengebei. 5. die Landestrauer beim Tode des Monarchen. Durch Gesetz vom 14. April 1903 ist dafür bestimmt: a) 14 Tage lang werden mittags die Glocken der Kirchen von 12 bis 1 Uhr geläutet. b) Vier Tage lang vom Sterbetage an und am Tage der Bei- setzung sind alle öffentliche Musik, öffentlichen Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen einzustellen. o) Zuwiderhandlungen werden mit 60 bis 150 Mk. bestraft.

8. Staats- und Bürgerkunde - S. 126

1910 - Wittenberg : Herrosé
126 2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unter- schlagung. eines Betrugs oder eines liederlichen Lebens- wandels sich schuldig machen; 3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Arbeitsvertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern; 4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen; 5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Ver- treter zuschulden kommen lassen; 6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädi- gung zum Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mit- arbeiters sich schuldig machen: 7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen; 8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind. In den unter Ziffer 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger als eine Woche bekannt sind. Inwiefern in den unter Ziffer 8 gedachten Fällen dem Ent- lassenen ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, ist nach dem In- halt des Vertrags und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen. Aber auch der Lehrling kann das Lehrverhältnis einseitig lösen, wenn die Gründe des § 124. 1. 3 bis 5 zutreffen. tz 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Auf- kündigung können Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlassen: 1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen zuschulden kommen lassen; 3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familien- angehörige derselben die Arbeiter oder deren Familien- angehörige zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen; 4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn ' nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Übervorteilungen gegen sie schuldig macht;

9. Staats- und Bürgerkunde - S. 81

1910 - Wittenberg : Herrosé
81 beobachten werden. Da zur Übernahme eines bestimmten Pflichten- kreises auch ein bestimmtes Matz von Kenntnissen gehört, so fordert der Staat daher von seinen Beamten den Nachweis einer bestimmten Summe von Kenntnissen und Fertigkeiten. Er verlangt nun von ihnen, datz sie ihre Kräfte ausschlietzlich in den Dienst des Staates stellen. Dafür gewährt er ihnen den Lebensunterhalt in Form von Gehalt. Da dem Beamten nicht möglich ist, von demselben Ersparnisse zurückzulegen, von deren Zinsen er im Alter leben könnte, so erhält er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit Pension oder Ruhegehalt. Dieses beträgt nach zehn Jahren Dienstzeit 20/60 des Gehalts und steigt bis zu 30 Jahren um je 1i60, von da ab bis zum 40. Dienstjahre um je 1i120, so datz mit diesem Zeitpunkte die Höchstpension oder 45/60 des Gehalts erreicht ist. Mit 65 Jahren kann der Beamte jederzeit freiwillig aus dem Amte scheiden oder von der Behörde gegen seinen Willen pensioniert werden. Kriegs- jahre zählen doppelt. Die Witwen erhalten 2/5 von der Pension des Mannes, Waisen erhalten bis zum 18. Jahre, wenn die Mutter lebt, % der Witwenpension, sonst % davon. Autzerdem erhalten Witwen und Waisen oder auch An- gehörige, die von dem Verstorbenen unterhalten wurden, autzer dem Sterbemonat noch Gehalt und Pension während eines Gnadenvierteljahres. Die Beamten sind Staatsbürger wie jeder andere, der Staat fordert jedoch noch besondere Pflichten von ihnen. Mitzbrauchen sie ihre Amtsgewalt, so werden sie bestraft. Er schützt sie andererseits in der rechtmätzigen Ausübung ihres Amtes und bestraft Widerstand als Widerstand gegen die Staatsgewalt. Von jedem Beamten fordert der Staat auch autzerhalb der beruflichen Tätigkeit ein achtungswertes Verhalten und eine an- ständige lautere Gesinnung. Daher werden unlautere Elemente entweder nicht zugelassen oder ausgeschlossen. Der Beamte hat Verschwiegenheit zu beobachten in bezug auf alle ihm in seinem Amte zur Kenntnis gekommenen Tatsachen. Seinen Vorgesetzten hat er unbedingten Gehorsam zu leisten. Bei Gesetzwidrigkeiten, die der Beamte etwa begeht, oder wegen gesetz- mätziger Handlungen, die er etwa unterläßt, kann er vor Gericht auf Schadenersatz belangt werden, z. B. wenn ein Gerichts- vollzieher einem Schuldner mitteilt, datz sein Gläubiger gegen ihn das Konkursverfahren einleiten will, so datz dieser die Gelegenheit benutzt, um noch möglichst viel aus der Masse beiseite zu schaffen usw. Dienstvergehen und autzerordentliches unwürdiges Verhalten werden mit Disziplinarstrafen belegt. Diese bestehen in Ordnungs- strafen und in der Amtsentsetzung. Die Ordnungsstrafen sind: Verwarnung, Verweis, Geldstrafen bis zur Höhe eines Monats- einkommens. Sie können vom Dienstvorgesetzten verhängt werden. Bades ohn, Staats- und Bürgerkunde. 6 A

10. Staats- und Bürgerkunde - S. 86

1910 - Wittenberg : Herrosé
86 Gefühl, daß er es nicht nur vertrug, sondern sich gehoben fühlte durch den Gedanken, einen energischen und mächtigen Diener zu haben. Er war zu vornehm für das Gefühl eines Edelmanns, der keinen reichen und unabhängigen Bauern im Dorfe vertragen kann. Nicht einen Augenblick kam ihm der Gedanke einer Eifer- sucht auf seinen Diener und Untertanen in den Sinn, und nicht einen Augenblick verließ ihn das königliche Bewußtsein, der Herr zu sein, ebenso wie bei mir alle Huldigungen das Gefühl, der Diener dieses Herrn zu sein, und mit Freuden zu sein, in keiner Weise berührten. Diese Beziehungen und meine Anhänglichkeit hatten ihre Begründung in einer überzeugungstreuen Anhänglichkeit an das Königshaus; aber in der Art wie sie vorhanden war, ist sie doch nur möglich unter der Einwirkung einer gewissen Gegenseitigkeit des Wohlwollens zwischen Herrn und Diener, wie unser Lehnrecht die ,Xreue‘ auf beiden Seiten zur Voraussetzung hatte. Solche Beziehungen, wie ich sie zum Kaiser Wilhelm hatte, sind persönlich, und sie wollen von dem Herrn sowohl wie von dem Diener, wenn sie wirksam sein sollen, erworben sein." 23.: Eine Bismarckrede. Bismarck: Gedanken und Erinnerungen. Ii. 41. Der bekehrte Stiefelknecht. 2n der Schreibstube des Amtsmanns stand ein Stiefelknecht, der brummte unzufrieden vor sich hin: „Es ist doch ein jämmerlich Ding um das Leben, wenn man immer im Winkel stehen und auf die Herren Stiefel warten muß! Und wie beschmutzt kommen sie oft an, und wie grob behandeln sie mich armen Knecht! Wenn ich den einen ausziehe, so tritt mich der andere! Ja, die Stiefel haben's gut, die bekommen die Welt zu sehen! Während ich hier in der Ecke stehen muß, gehen sie spazieren im Sonnenschein, und wenn sie müde sind, dann heißt's: Stiefelknecht her! und ich muß die großen Herren ausziehen, und sie stellen sich bequem in eine Ecke." Die Stiefel, denen diese Rede galt, gehörten dem Schreiber, der sie ausgezogen hatte, um sich's leicht zu machen. Sie machten bei der Rede lange Schäfte, und der Stiefel des rechten Beines sprach zum Stiefel des linken Beines: „Bruder, wir sollen es gut haben! Wir sollen Herren sein! Der dumme Stiefelknecht weiß gar nicht, wie gut er's hat. Der Lump hat den leichtesten Dienst. Aber wir, wir werden den lieben Tag hindurch und oft genug durch dick und dünn gejagt: im Sommer ersticken wir fast vor Staub, im Winter frieren wir im Schnee, und wenn es regnet, dann sind wir immer in Gefahr zu ersaufen. Ach, und das Pflaster! Die scharfen Steine, die kein Erbarmen kennen! Ich möchte nur wissen, wie viel Haut sie mir heute abgerieben haben; ich bin unten ganz durchsichtig ge- worden. Es ist ein mühevolles Leben, wenn man dienen muß!" Der Stiefelknecht horcht hoch auf. „Bruder," sagte der Stiefel vom linken Beine, „das Treten wollt' ich mir noch gefallen
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