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1. Aus dem Altertum, dem Mittelalter und der Reformationszeit bis zum Dreißigjährigen Kriege - S. 206

1903 - Leipzig : Dürr
206 Die Geschichte des Mittelalters von 15—30 Hektar). Auf diesem Grund und Boden sollte der Ansiedler freier Herr sein, denn er erhielt das Land in Erbpacht und war für den Anfang der Wirtschaft, oft bis auf 16 Jahre, von jeder Abgabe frei. Dann hatte er einen geringen Erbzins an den Grundherrn, den Fürsten und den Zehnten an die Kirche zu zahlen. Der Unternehmer erhielt zwei oder auch wohl mehr Hufen und wurde Erbfchulze des Dorfes; mit seinem Gute, dem Erblehngericht, war häufig die Schankgerechtigkeit oder auch das Recht des Verkaufs von Fleisch und Brot verbunden?) Noch bleibt zu erklären, wie es möglich gewesen ist, daß die ehemals slavischen Länder völlig deutsch geworden sind, daß sich von der slavischen Bevölkerung nichts erhalten hat, daß eine Vermischung zwischen Germanen und Slaven nicht stattgefunden hat. — Unbarmherzig gingen vielfach die Kolonisten gegen die Slaven vor; besonders in Brandenburg scheint man es von vornherein auf ihre Vernichtung abgesehen zu haben. So flohen denn die ehemaligen Einwohner, wenn sie sich nicht in die Knechtschaft begeben wollten, vor den neuen Herren in die Wälder, an die Seen und Flüsse, einem kümmerlichen Leben preisgegeben. Die deutschen Herrn *) Die Anlage der Dörfer und Städte geschieht nach bestimmtem Typus. „Die Ansiedler nahmen unbebautes Weidland oder altslavisches Gemeindeland, oder eine slavische Dorsslur, ganz oder teilweise, nach Ausweisung der Slaven in Besitz, deren Namen sie dann beibehielten, während eine Gründung auf neuem Boden nach dem Unternehmer benannt wurde. Ihre Höfe bauten sie in langer offener Reihe zu beiden Seiten der Straße, am Bach oder am Moor hin und maßen jedem die Hufe zu, die sich vom Hofe aus etwa rechtwinklig zur Straße als ein langer schmaler Landstreisen von 32—50 ha nach der Flurgrenze hin erstreckte." „Auch für die bürgerlichen Anlagen bildete sich ein bestimmter Typus der Anlage und Unternehmung heraus. Ein Lokator oder ein Konsortium von Lokatoren übernahmen die Gefahr der Gründung, der Unternehmer wurde mit der Vogtei der Stadt belehnt; er erhielt neben Freihufen und Freiheit von der Haussteuer ein Drittel der Gerichtsgebühren, ein Drittel der Marktgefälle, ein Drittel der Einkünfte vom Kaufhaus und anderen Einnahmen aus Handel und Gewerbe; seine Stellung entwickelte sich nach Art derjenigen des Erb-schulzen der Dörfer. Und wie das Dorf in Hufen angelegt ward, systematisch, unter ängstlicher Rücksicht auf die Gleichheit jeglichen Loses und die bequeme Wirtschaft aller, so bildete sich auch ein bestimmtes Schema städtischer Anlage heraus, das eine möglichst große Anzahl von Hausstellen in einem möglichst kleinen schützenden Mauerbering zu saffen bestrebt war. So ward unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Handels und der Industrie ein Markt angelegt mit alles beherrschendem Rat- und Kaufhaus; den Markt umgaben die Hausstellen der Bürger, schmal, höchstens 2—4 Fenster breit, nicht zu tief; kaum irgendwo beträgt die Ausmessung bis zur nächsten Parallelstraße mehr als etwa 20 Schritt. So entstanden kleine bürgerliche Besiedlungen, deren etwa zwei Dutzend auf die Hofstelle eines mittleren Bauern auf dem platten Lande gegangen wären. Und eng wenn auch gradlinig, drängten sich auch die etwa sonst noch gezogenen Gassen an den Markt, alle umfaßt von der dichtgürtenden Stadtmauer, deren Umfang gleichwohl die Anlage mäßiger Wirtschafts- und Dungstätten für einen feineren Anbau noch zu gestatten pflegte."

2. Aus dem Altertum, dem Mittelalter und der Reformationszeit bis zum Dreißigjährigen Kriege - S. 63

1903 - Leipzig : Dürr
Die ständischen und sozialen Kämpfe in der römischen Republik 63 sich die wachsende Selbstsucht des römischen Patriziats betritt, daß fast nur — mit dem vejentinischen Gebiet ward einmal eine Ausnahme gemacht — das Land an das patrizische Proletariat verteilt wurde, daß man überflüssiges Staatsland lieber unterteilt als Gesamtgemeindebesitz liegen ließ, ehe man es der doch so sehr bedürftigen Plebs gab. Diese parteiische Maßregel lag im Interesse der Patrizier, weil sich baburch ihre Zahl und bamit ihre politische Macht verstärkte; sie durchzusetzen, war ihnen um deswillen nicht schwierig, weil Senat und Konsuln ihrer Mitte entstammten und sie in den Centuriatkomitien (vgl. die Servianische Verfassung) das Übergewicht hatten. Die Notlage der Plebejer ward also verstärkt durch den Ausschluß vom Gemeindeland. Anstatt für das unterteilte Gemeindeland ein gemeinsames Benutzungsrecht festzusetzen, gestattete die herrschende Partei nur ihren Angehörigen die Okkupation dieses Ackerlandes, ließ auch den anfangs dafür zu zahlenden Zins allmählich verfallen. So häuften sich denn große Grundstücke zu einem Dominium zusammen; Sklaven, deren es ja nach den italischen Kriegen genug gab, bebauten für den besitzenden Patrizier das Land. Er konnte infolge des großen Produktionsmaßstabes und der billigen Arbeitskräfte das Getreide billiger herstellen und verkaufen, schädigte aber umsomehr den selbst und mit ganz attderm Kraft- und Kostenaufwand arbeitenden Kleinbauern. Auch mit der Viehzucht konnte dieser sich aus den Nöten der Landwirtschaft nicht retten. Die Weide war gemeinsamer Besitz, und bald verdrängten die großen Herden des Reichen die wenigen Stücke Vieh, die der Bauer noch auf die Weide trieb. Weil Landwirtschaft und Viehzucht für den Kleinbauer nicht mehr lohnten, mußte fein wirtschaftlicher Notstand immer mehr wachsen. Daß durch die Kreise der Plebejer bald ein bedrohliches Gären hindurchging, hatte noch einen ernsteren Grund in dem römischen Schuldrecht. Viele der Bauern konnten sich nicht mehr auf ihrem Besitztum halten, verkauften es dem benachbarten Großgrundbesitzer, der darauf schon lange gewartet hatte, und gingen nach Rom, hier die besitzlose und unruhige Masse noch vermehrend. Andre versuchten, sich durch Borgen die Mittel zu verschaffen, ihr Gut in die Höhe zu bringen. Das geschah in jenen Zeiten der Naturalwirtschaft so, daß der Reiche dem Armen Saatkorn, Acker- und Zuchtvieh lieh. Wie leicht konnten nun nicht durch einen neuen Krieg, durch ein verwüstendes Unwetter alle die Mühen und Kosten umsonst sein! Der Bauer konnte seinem Gläubiger die geliehene „Summe" nicht zurückzahlen und stand jetzt unter dem harten Zwange des römischen Schuldrechtes. Wenn ein Landmann ein Darlehen aufnahm, so verkaufte er nach diesem Recht sein Gut an seinen Gläubiger, und durch Zurückzahlung der Schuld erst ging es wieder in seinen Besitz über. War ihm diese unmöglich, so haftete er nicht nur mit seinem Besitz,

3. Geschichtliche Bilder und Vorträge - S. 208

1896 - Leipzig : Dürr
208 erneute Kreuzfahrt zu erwrmen. Im Kreise der franzsischen Kreuz-fahrer, welche den Grafen Bonifaz von Montferrat, einen persnlich hoch hervorragenden Fürsten Italiens zum Leiter und Fhrer des Kreuzzuges erkoren, hatte man sich, gesttzt auf die Erfahrungen frherer Zge, mit dem Plane befreundet, zur See nach dem heiligen Lande zu fahren. Franzsische Edelleute waren in Venedig er-schienen, um Unterhandlungen anzuknpfen hinsichtlich der berfhrung des Kreuzheeres nach Asien. Zwischen dem Dogen von Venedig, Heinrich Dandolo (11921205), und den franzsischen Abgesandten war ein Vertragsentwurf vereinbart worden, nach welchem sich die Republik bereit erklrte, gegen vorherige Entrichtung von 85 000 Mark Silber klnischen Gewichts (d. i. nach dem heutigen Mnzfue etwa 3 400000 Mark, nach dem heutigen Geldwerte ungefhr 10 Million Mark) dem Kreuzheere in der Strke von 4500 Rittern, 9000 Knappen, 20000 Fugngern Schiffe zur berfahrt zu stellen und den Unterhalt des gesamten Heeres auf neun Monate zu bernehmen. Sollte der Vertrag rechtskrftig werden, so bedurfte es der Zu-stimmung des groen Rates wie auch der Billigung der Volks-Versammlung. Wiewohl nmlich das venetianische Gemeinwesen namentlich seit der groen Umgestaltung des Jahres 1172 in immer bestimmteren Zgen der ausgesprochensten Geschlechterherrschast hnlich wurde, so blieb doch neben dem Rate der 480, welcher sich aus den vornehmen Familien bildete, auch der Volksversammlung ein gewisser Anteil bei bedeutsamen Entscheidungen gewahrt, weniger nach dem Wortlaut der Verfassung als infolge scheuvoller Beobachtung des Herkommens. Bei dem groen Rate erzielte Dandolo leicht die Beipflichtung. Schwieriger lie sich das Volk gewinnen fr ein Unternehmen, welches dem eignen Lebensinteresse fremd erschien. Wollte Dandolo die besonderen Ziele, in welchen seine Bestrebungen gipfelten, sich erreichbar erhalten, so muten dieselben zunchst noch sein Geheimnis bleiben. Durch Veranstaltungen rein uerlicher Art gedachte er das Volk zu bestimmen. Er entbot dasselbe in die Markuskirche zur Versammlung. Die Wrde des Ortes sollte auf die Stimmung einwirken und den Sinn empfnglicher machen fr die schwebende Vereinbarung. Die franzsischen Gesandten erschienen selbst als Bittflehende vor dem Volke. Ehe die entscheidende Frage gestellt wurde, trat Gottfried von Villehardouin als Sprecher der Franzosen vor und hob in einfachen markigen Worten Zweck und Notwendigkeit des Vertrages hervor, seine Bedeutung fr die hchsten Pflichten eines christlichen Volkes, seinen Wert fr Venedigs wachsen-den Ruhm. Die hchsten und mchtigsten Edelleute Frankreichs so schlo er haben uns zu euch gesandt; sie rufen durch uns

4. Deutsche, besonders brandenburgisch-preußische Geschichte bis zur Gegenwart - S. 55

1909 - Habelschwerdt : Franke
arbeitete mit allen Kräften an dem Wohle des Volkes. Er regierte q(§ absoluter oder unumschränkter Fürst. Die höchste Verwaltungsbehörde des Staates war das von Friedrich Wilhelm I. gegründete (S. 36) Generaldirektorium (vgl. das heutige Ministerium). Unter diesem standen in den Provinzen die Kriegs- und Dvmänen-kammern (vgl. die heutigen Bezirksregierungen). Die Staatseinkünfte suchte Friedrich fortgesetzt zu vermehren, doch sollten die ärmeren Untertanen nicht zu sehr bedrückt werden. Während die Landleute die Kontribution, eine direkte Steuer, zahlten, entrichteten die Städter die Akzise, eine indirekte Steuer. Der letzteren wandte Friedrich nach dem Siebenjährigen Kriege seine Aufmerksamkeit zu und schuf zu ihrer Verwaltung die Regie, eine Behörde mit besonderen Beamten. Ungefähr den zehnten Teil von diesen (etwa 200) ließ Friedrich ans Frankreich kommen, wo eine ähnliche Einrichtung bestand. Die Abgaben für Luxusartikel wurden erhöht, und der Handel mit Salz. Tabak und Kaffee blieb dem Staate vorbehalten (Monopol). Die Regiebeamten durften Haussuchungen vornehmen, wenn sie vermuteten, daß ausländische Waren eingeschmuggelt worden seien. Sie waren deshalb beim Volke verhaßt und erhielten den Spottnamen „Kaffeeriecher". 2. Friedrichs Sorge für die Landwirtschaft. Für die Landwirtschaft, die damals die Grundlage des Preußischen Staates bildete, hatten die Kriege die schlimmsten Folgen gehabt. Weite Landstriche waren verödet; viele Ortschaften lagen in Trümmern, und den verarmten Landleuten fehlten Saatkorn und Ackerpferde. Der König ließ deshalb das Getreide, das er 1762 für den neuen Feldzug angeschafft hatte, zur Aussaat verteilen und überwies den Bauern Tausende von Militärpferden. Den Bewohnern der am meisten geschädigten Gegenden wurden die Steuern auf einige Zeit erlassen. In die schwach bevölkerten Landesteile berief Friedrich nach und nach etwa 300 000 Ansiedler, und gegen-900 Dörfer wurden unter seiner Regierung neu gegrünbet. Die kleinen Städte, beren Häuser um die Mitte des 18. Jahrhunderts meist aus Holz und Lehm gebaut waren, wurden oft durch Feuersbrünfte eingeäschert. Friedrich unterstützte freigebig die verheerten Ortschaften, forderte aber, daß die neuen Häuser aus Ziegeln gebaut und mit Schiefer oder Flachwerk gedeckt würden. Um das anbaufähige Land zu vermehren, ließ Friedrich das Oderbruch zwischen Frankfurt und Oderberg in der Mark, das Warthe- und Netzebruch und den Drömling in der Altmark Friedrichs d. Gr. Sorge für seine Untertanen. Atzler, Du. Nr. 95.
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