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1. Die Alpen und Süddeutschland - S. 137

1905 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
— 137 — träge, namentlich Handelsverträge, mit dem Auslande einzugehen, das Heerwesen, sowie die Münz-, Zoll-, Post- und Telegrapheneinrichtungen zu leiten. Die ausübende Gewalt hat der Bundesrat. Er besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Bundes- Versammlung auf drei Jahre gewählt werden. Den Vorsitz führt ein von der Bundes- Versammlung aus den sieben Bundesräten jährlich neu gewählter Präsident. Die weniger wichtigen Angelegenheiten besorgt jeder Kanton selbständig. Die Schweiz hat kein stehendes Heer. Jeder kriegstüchtige Mann wird im wehrfähigen Alter jährlich einige Wochen in den Waffen geübt. Jeder waffenfähige Bürger ist also zugleich Soldat. e. Städte. Am Rheinknie liegt Basel (115000 E.). Hier ist das große Eingangstor zur Schweiz, wo mehrere große Handelsstraßen zusammentreffen. Daher hat sich Basel zur ersten Fig. 29. Zürich. Handelsstadt der Schweiz emporgeschwungen. Bedeutend ist auch seine Seiden- industrie. Früher war Basel eine freie deutsche Reichsstadt und ihr Wohlstand sprich- wörtlich. Die Stadt hat eine Universität und eine große Missionsanstalt.— Am Rheinfall liegt Schaffhausen (16000 E.). Bedeutend größer ist St. Gallen (34000 E.), s. vom Bodensee, die höchst gelegene Stadt der Schweiz. Das hier bestehende Kloster, um das sich die Stadt gebildet hat, war im Mittelalter durch die Gelehrsamkeit seiner Mönche weit und breit berühmt. Heute bildet St. Galleu den Mittelpunkt der Baumwollen- industrie der Ostschweiz. Berühmt sind die dort gefertigten Spitzen und Stickereien. Tie größte Stadt der Schweiz ist Zürich (164000 E.), malerisch am Austritt der Limmat aus dem Züricher See gelegen. Sie hat bedeutende Industrie, Maschinen- sabriken, Baumwollen- und Seidenwebereien. Sie ist der Hauptort für den Handel mit Italien, weil hier die St. Gotthard-Straße beginnt und ein zweiter

2. Allgemeine Erdkunde - S. 11

1873 - Dresden : Meinhold
Allgemeine Tabelle. 11 D e r Mensch. 5. nach dem Culturgraä: in Völker ohne Eigenthum (das Eigenthnm selbst wird verzehrt, muß daher immer neu er- warben werden) — Jäger- und Fischervölker; in Völker mit Eigenthum (nur der Ertrag des Eigenthnms wird verzehrt): Nomadisirende u. ansässige Völker (die Beschäftigung der letzteren ist Ackerbau, Bergbau, Industrie, Handel, Kunst und Wissenschaft). Die höchste Bildung findet sich in der gemäßigten Zone. Der Mensch in der heißen Zone lebt wie der reiche Sohn, dem Arbeit nicht nöthig ist; der Mensch in der kalten Zone lebt wie der Bettler, dessen Fleiß kaum mühsame Arbeit lohnt. 6. nach der Staatsverfassung der Völker: in Völker ohne Staatsverfassung (d. h. ohne ein gesetzlich geord- netes Gemeinwesen) oder patriarchalische Völker: Jäger-, Fischer- und nomadisirende Völker; und in Völker mit Staatsverfassung, und zwar mit republikanischer (Amerika) (Democratie, Aristo cratie), oder monarchischer Verfassung (beschränkte od.constitntionelle Monarchie [Europa], unbeschränkte oder absolute Monarchie [Asien]). 2#

3. Allgemeine Erdkunde - S. 98

1873 - Dresden : Meinhold
98 Sachsen. Verfassung und Regierung. Das Land ist mit dem 4. September 1831 in die Reihe der konstitutionellen Staaten getreten und wird seit 1854 vom König Johann aus dem Hause Wettin regiert. Die höchste Staatsbehörde bildet das Hesammtmmi sterium. Dazu gehören: 1. Das Justizministerium, welchem 1 Oberappellationsgericht, 4 Appellationsgerichte, 17 Bezirksgerichte, 122 Gerichtsämter untergeordnet sind; 2. das Finanzministerium, unter welches 4 Steuerkreise und ( zur Erhebung der direkten 23 Steuerbezirke > Steuern, 19 Hauptzoll- und Hauptsteueramtsbezirke zur Er- Hebung der indirekten Steuern (mit Ausnahme der Stempelsteuer) gehören; 3. das Ministerium des Innern, dessen Ressort 4 Kreisdirektionen und 14 Amtshauptmannschaften bilden. Anm. Dieselben umfassen nicht mit die 5 Receß- Herrschaften des Hauses Schönburg. 4. das Ministerium des Kriegs. Unsere Soldaten bilden das 12. Armeecorps des deutschen Heeres mit 1% der Bevölkerung im Frieden. — Commandant ist der Generalfeldmarschall Kronprinz Albert von Sachsen. Das sächsische Heer besteht aus 3 Divisionen (2 Infanterie, 1 Cavallerie), 7 Brigaden (4 Infanterie, 2 Cavallerie, 1 Artillerie), 17 Regimenter (9 Infanterie, 6 Cavallerie, 2 Artillerie). 5. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts, welches Uber 1 Landesconsistorium, 4 Kreisdirektionen, 37 Superintendenten, 11—1200 Geistliche (886 Kirchspiele), ca. 6000 Lehrer gesetzt ist. Die höchste Kirchengewalt in der lutherischen Kirche Sachsens haben die in Evangelicis beauftragten Staats- minister. 6. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Dazu kommt noch, aber nicht als Staatsbehörde, das Ministerium des königlichen Hauses. Provinzen, Städte Das Land wird in 4 Kreisdirektionsbezirke getheilt, und zwar in den Dresdner Leipziger ( Kreisdirektionsbezirk. Znnckauer 1 und Mutzner Im Südwesten der Zwickauer Kreisdirektion findet sich das Voigtland, welches durch eine Linie vom Rammelsberg aus in nordwestlicher Richtung zwischen Göltzsch und Zwickauer Mulde vom übrigen Gebiete abgeschnitten wird. Der Bautzner Kreisdirektionsbezirk ist fast gleich der sächsi- schen Oberlausitz, ausgenommen die Gegend von Bischosswerda. Das ganze Land hat 142 Städte, die 2/s (1 Mill.) der Bevölkerung enthalten, und 3294 Landgemeinden. Im Vergleich zu anderen Ländern besitzt Sachsen sehr viel Städte. Aus noch nicht ganz 2 s^Meilen kommt eine Stadt. Die meisten Städte liegen auf dem flachen Nord- abhange des Erzgebirges. Auf 1 ^Meile kommen 12 Ort- schasten. Unter den 142 Städten sind 7 über 20,000 Einw.: Dresden, 177,000 Einw. Aus der durch die Anlegung einer Fähre, wendisch Trasi, entstandenen sorbischen Ansiedelung ist die schöne Residenz hervorgegangen, die volkreichste Stadt, die wichtigste Kunststadt Sachsens. Zugleich ist Dresden in neuerer Zeit außerordentlich reich an indu- striellen Anlagen, wodurch freilich die herrliche Natur in gewisser Hinsicht beeinträchtigt wird. Leipzig, ziemlich 107,000 Einw. Diese Stadt ist, wie der Name besagt (Lipzk von Lipa — Linde, also Lindenau), sorbischen Ursprungs. Durch deutsche Fürsorge ist sie gewachsen (Oster- und Michaelismesse unter Otto dem Reichen, 1156—90) und bildet jetzt die zweite Handels- stadt des deutschen Reiches, einen Hauptsitz deutscher Wissenschaft und einen der wichtigsten Gedenksteine deut- scher Tapferkeit. Chemnitz, 68,000 Einw. Gab die bei den Sorben heimische Leinweberei zur Gründung des Ortes Veranlassung, in- dem sich die Gegend zur Anlage großer Bleichen eignete, so verdankt die Stadt auch ihre Blüthe lediglich der ge- werblichen Thätigkeit. Zwickau, 27,000 Einw. Schon frühe blühte die Stadt auf, da sie an der großen Handelsstraße von Nürnberg nach Leipzig gelegen war. Ihre jetzige Bedeutung verdankt sie jedoch vor Allem dem neueren Aufschwung deskohlenbaues. Plauen, 23,000 Entw., ist der Hauptort iu Deutschland für die Weberei weißer Baumwolleuwaareu, sowie für Weiß- stickerei; überhaupt aber ist sie eine der gewerblichsten Städte Sachsens. Glauchau, 22,000 Einw. Die größte Stadt der Schönburg- schen Receßherrschasten und Sitz der Gesammtbehörden dieses Hauses. Zugleich ist Glauchau infolge der Fabri- kation von wollenen und halbwollenen Stoffen eine außer- ordentlich bedeutende Fabrikstadt Sachsens, ja in dieser Be- ziehung einer der wichtigsten Plätze von ganz Deutschland.

4. Unsere Kaiser und ihr Haus - S. 422

1894 - Dresden : Jacobi
_ 422 _ Am Hofe war man nach diesem Ereignis kopflos; die Leitung der Staatsgeschfte fiel mehr und mehr der Nationalversammlung zu, welche in jenen Tagen die Aufmerksamkeit von ganz Europa auf sich lenkte. Da die Regierung der Nationalversammlung keine Vorschlge machte, keine Gesetzesentwrfe einbrachte, so begann diese die von den amerikanischen Freiheitskriegen her viel besprochenen allgemeinen Menschenrechte" zu be-raten, was am zweckmigsten erst den Schlustein der neuen Gesetzgebung gebildet htte. War bisher in den Gesetzen nur von den Pflichten der Unterthanen, niemals von den Rechten die Rede, so sprach man jetzt nur von ihren natrlichen, unveruerlichen und geheiligten Rechten. Dieselben lauteten: ..Artikel 1.*) Die Menschen werden frei und au Rechten gleich geboren und bleiben es. Die gesellschaftlichen Unterschiede knnen nur auf den allgemeinen Nutzen beschrnkt werden. Artikel 2 Der Zweck jeder staatlichen Vereinigung ist die Erhaltung der natrlichen und unverjhrbaren Menschenrechte, das sind die Rechte auf Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrckung. Artikel 3. Der Ursprung der souverainite (Hoheitsrechte) liegt wesentlich in der Nation. Keine Krperschaft, kein Individuum kann mit einer Machtvollkommenheit bekleidet werden, die nicht ausdrcklich von ihr ausgeht. Artikel 4. Die Freiheit besteht in der Macht, alles das zu thun, was einem anderen nicht schadet; die Ausbung der natrlichen Rechte eines jeden Menschen hat also nur die Grenzen, die den anderen Gliedern der Ge-sellschaft den Genu derselben Rechte sichern. Diese Grenzen knnen nur durch das Gesetz bestimmt werden. Artikel 5. Das Gesetz hat nur Handlungen zu verbieten, die der Ge-sellschaft schdlich sind. Nichts darf verhindert werden, was nicht durch das Gesetz verboten ist, und niemand darf zu etwas gezwungen werden, was das Gesetz nicht befiehlt. Artikel 6. Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Brger haben das Recht, bei seinem Zustandekommen entweder per-fnlich oder durch ihre Vertreter mitzuwirken. Es mu dasselbe sein fr alle, sei es, da es beschtzt, sei es, da es bestraft. Da alle Brger vor dem Gesetze gleich sind, so sind auch alle in gleicher Weise nach Magabe ihrer Fhigkeit und ohne einen anderen Unterschied, als den ihrer Tugenden und Gaben, zulssig zu allen Wrden, ffentlichen Stellungen und mtern. Artikel 7. Niemand darf auer in den durch das Gesetz bestimmten Fllen angeklagt, verhaftet oder gefangen gehalten werden und nur nach den Formen, die es vorgeschrieben hat. Artikel 10. Niemand darf wegen feiner Meinungen, selbst wegen der religisen nicht, beunruhigt werden, vorausgesetzt, da ihre Kundgebung die durch das Gesetz hergestellte ffentliche Ordnung nicht strt. Artikel 11. Die freie uerung der Gedanken und Meinungen ist eins der wertvollsten Rechte des Menschen; daher darf jeder Brger frei *) Nach Schilling, Quellenbuch, Seite 42/43.
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