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1. Geschichte der neuen Zeit für Mittelschulen und zum Selbstunterricht - S. 205

1862 - Freiburg im Breisgau : Herder
Rußland unter Peter dem Großen. 205 Schlüssel des baltischen Meeres besitzt und dadurch Petersburg und seine Städte an der Ostsee gegen jeden Angriff sicher stellt und kein englischer Admiral mehr Petersburg in Grund zu schießen droht. Andererseits wies Peter seine Nachfolger an das schwarze Meer. Asow war ein zu kümmerlicher Antheil, als daß sich das russische Reich damit begnügen konnte, und die zunehmende Schwäche der Pforte er- leichterte die Eroberungen der Küsten des schwarzen Meeres ans eine sehr einladende Weise. Seitdem ist das schwarze Meer bereits zu einem russischen Landsee geworden, und wenn Rußland vollends die Meerenge von Konstantinopel und die Dardanellen besitzt, so hat es ein zweites geschlossenes Meer und ist auch im Süden unangreifbar. Auch nach dem innern Asien richtete Peter seinen Blick. Auf dem kaspischen See baute er Schiffe und fing darauf mit Persien Krieg an, das ihm drei Provinzen: Masanderan, Asterabad und das seiden- reiche Ghilan abtreten mußte. Jetzt befahren russische Dampfschiffe das hyrkanische Meer der Alten und dringen den Orus und Jarartes hin- auf in das Innere vor; der Handel mit dem Turan der alten Perser ist in russischen Händen, Persien selbst an die russische Politik gekettet. Peter war es aber auch, welcher die unbeschränkte Macht der rus- sischen Herrscher seinen Nachfolgern fertig hinterlicß. Nach dem Frieden von Nystädt, den Schweden 1721 eingehen mußte, legte er sich mit gegründetem Stolze den Kaisertitel und den Beinamen des Großen bei. Er nahm dem Adel seinen Einfluß auf die Negierung des Landes, er- richtete statt des Bojarenhofes einen Senat, dessen Mitglieder der Kai- ser ernennt, als obersten Gerichtshof des Reiches, für die Provinzen aber Regierungskollegien. Die kaiserlichen Erlasse, Ukase, hatten auch gesetzliche Geltung ohne die Beistimmung der Bojaren, und eine euro- päisch-organisierte Polizei mit der geheimen Jnquisitionskanzlei wachte über die öffentliche Sicherheit und über das Treiben unzufriedener Rus- sen. Der russisch-griechischen Kirche war bisher ein Patriarch mit so großen Rechten vorgestanden, daß er mit dem Kaiser die erste Person des Reiches war; letzteres wurde besonders durch den Gebrauch ange- deutet, daß der Zar und der Patriarch am Neujahrstage sich öffentlich umarmten und küßten. Als (1700) der Patriarch Adrian starb, ließ Peter keinen neuen mehr wählen und ernannte während 20 Jahren nur Stellvertreter, so daß das Volk allmählig des sonst so hoch angesehenen Patriarchen vergaß; dann setzte er 1720 eine heilige dirigierende Synode ein, welche von ihm ihre Verhaltungsbefehle erhielt und wurde so auch das Haupt der russischen Kirche. Ausdrücklich bemerkte er der Geistlich- keit, er wolle nicht, daß das Volk neben dem Kaiser einen Patriarchen sehe, dessen Worte es wie eine Stimme Gottes anhöre und ihm viel- leicht gehorche, wenn er gegen die Verordnungen des Kaisers spreche.

2. Geschichte der neuen Zeit für Mittelschulen und zum Selbstunterricht - S. 229

1862 - Freiburg im Breisgau : Herder
Dissidenten und Konföderierte in Polen. Erste Theilung Polens. 229 ihnen das Feld bauten, oder ihnen die Heerden der Rosse, Rinder und Schafe weideten; die Herren selbst vergnügten sich auf der Jagd in den ungeheuren Wäldern, praßten bei Gelagen oder reisten im Auslande, die wenigsten befaßten sich mit der Verbesserung des Zustandes ihrer Bauern. In den Städten konnte der Bürgerstand niemals aufkommen, die Handels- geschäfte waren daher in den Händen der Juden, deßwegen hatte Polen auch keinen Gewerbsfleiß und blieb ein armes Land. Durch das Aussterben der Jagellonen wurde es 1572 ein förmliches Wahlreich. Der Adel wählte den König, dem alle Macht entrissen und nur der Name gelassen war; denn der König mußte vor allem die pacta conventa unterschreiben, welche es ihm verboten, einem Prinzen von Geblüte eine Würde zu ver- leihen, wodurch dieser Sitz und Stimme in dem Reichstage erhalten hätte; er durfte keine Ländereien kaufen und sich keine konfiscierten Güter aneignen. Die höchste Gewalt blieb bei dem Reichstage, der aus den höhern geist- lichen und weltlichen Würdeträgern und den adeligen Deputierten der ein- zelnen Distrikte bestand; da galt das unsinnige Recht des liberum veto, dem zufolge das „Nein" eines einzigen Edelmannes jeden Beschluß ungiltig machte; der polnische Reichstag ist durch seine stürmischen Auftritte in Deutschland sprichwörtlich geworden. Das liberum veto hatte der Reichs- tag dem Könige Johann Ii. Kasimir (1648—1672) abgedrungen, welcher demselben vergebens den Untergang des Staates als nothwendige Folge einer derartigen Anarchie voraussagte. Dem liberum veto gegenüber hatte der Adel das Recht zur Durchführung eines Beschlusses Konfödera- tionen oder Bündnisse zu machen, welche in der Regel zu Bürgerkriegen führten. So mußte Polen untergehen, obwohl es auf ungefähr 14,000 Geviertmeilen 16 Millionen Einwohner zählte, der Adel kriegerisch war und eine treffliche Reiterei stellte, die rohen Bauern den besten Stoff zu einem Fußvolk darboten. Schon manchmal hatte Polen das Unheil- volle einer solchen Verfassung erfahren; mit Mühe erwehrte es sich der Schweden von Gustav Adolf bis auf Karl Xii., und unter Peter 1. hatte es bereits brutale russische Einmischung dulden müssen, nichtsdestoweniger blieb es bei seiner Verfassung. Selbst der edle Johannes Sobieski (1674 — 1696), der in ganz Europa gefeierte Held, vermochte über die Parteien nicht so viel, daß ihn während seiner Feldzüge gegen die Türken und Tataren nicht ganze Heeresabtheilungen unter der Anführung eines Großen, z. B. des Grafen Pac, verließen, und daß Polen (1699) seine verlorenen Landstriche in Podolien und der Ukraine von den Türken zu- rückerhielt, verdankte es nur dem Siege der österreichischen Waffen. Wie verderblich Polen die Theilnahme Augusts Ii. (1696 —1733) an dem nordischen Kriege war, ist oben bereits erzählt worden; unter dem glei- chen Könige erfuhren die Rechte der Dissidenten 1717 eine beträcht- liche Schmälerung, was sich 1737 unter seinem Nachfolger August Iii.
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