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1. Lesebuch für die Sonntagschulen der Pfalz - S. 239

1910 - Zweibrücken : Kranzbühler
239 der Ersatzreserve zugewiesen. Die Ersatzreservepflicht dauert 12 Jahre. Während dieser Zeit können die betreffenden Militärpflichtigen zu drei Übungen von 10, 6 und 4 Wochen eingerufen werden. Wer eine höhere allgemeine Bildung durch das Reifezeugnis einer Mittelschule oder durch das Bestehen einer besonderen Prüfung nachweist, ist zum einjährig-freiwilligen Dienste berechtigt. Die allgemeine Wehrpflicht hat sowohl für die Wehrkraft als auch für die Volksbildung hohe Bedeutung. Sie stellt nicht nur die denkbar größte Kopfzahl sondern auch alle sittliche und geistige Kraft der wehr- fähigen Männerwelt in den Dienst der Landesverteidigung. Der Militär- dienst gewöhnt an eine gewissenhafte Pflichterfüllung, an Ordnung und Pünktlichkeit. Unter dem wohltätigen Einflüsse der Vorgesetzten und der Kameradschaft werden Pflicht- und Ehrgefühl gekräftigt, Treue, Vaterlauds- und Nächstenliebe gepflegt. So steigert die allgemeine Wehrpflicht nicht nur die Wehrhaftigkeit sondern auch die allgemeine Tüchtigkeit unseres Volkes. Nach verschiedenen Verfassern. 127. Von der bayerischen Verfassung’. Der Mensch ist in den mannigfachsten Lebenslagen auf den Men- schen angewiesen. Von jeher lebten darum die Menschen in kleineren und größeren Verbänden zusammen: in Familien, Ge- meinden, Staaten. Solche Verbände können aber nicht ohne feste Ordnung bestehen, der sich die einzelnen unterwerfen müssen, und besonders in dem größten Gemeinwesen, dem Staate, erweisen sich bestimmte Rechtssatzungen als notwendig. Solche Rechtsbestimmungen bildete in alter Zeit hauptsächlich das Herkommen. Erst seit Mitte des 15. Jahrhunderts gab es in deutschen Landen geschriebene Gesetze. Alleiniger Gesetzgeber war der unumschränkt regierende Landesherr. Gegen Ende des 18. und zu Anfang des 19. Jahrhunderts regten sich allenthalben im deutschen Volke Bestrebungen nach politischer Freiheit. Der Geist der Zeit forderte eine Beteiligung der Staatsbürger an der Lenkung des Staates, eine auf unwandel- baren Grundgesetzen beruhende Verfassung. Besonders das Recht der Steuerbewilligung und der Mitaufsicht über die Verwendung der Staatseinkünfte sowie Freiheit der Presse waren die Wünsche, die immer lauter wurden. Im Artikel 13 der Deutschen Bundesakte vom Jahre 1815 bestimmten die deutschen Fürsten: „In allen Bundes- staaten wird eine landständische Verfassung stattfinden.“ Dieses Versprechen wurde in unserem engeren Vaterlande Bayern früher und in weiterem Umfange als in den übrigen größeren Staaten erfüllt. Der edle König Maximilian I. verzichtete aus freiem Entschlüsse auf die ererbten Rechte eines unbeschränkt herrschenden Monarchen und gab seinem Volke die noch heute geltende Verfassung oder „Konstitution“. Am 26. Mai 1818 verkündeten Glockengeläute und

2. Lesebuch für die Sonntagschulen der Pfalz - S. 241

1910 - Zweibrücken : Kranzbühler
241 vom König berufenen Königlichen Prinzen, aus den Ministern und sechs weiteren vom König ernannten Staatsräten. Obwohl ein Gesetz erst durch die Unterschrift des Königs Gültigkeit erlangt, so kann doch der König selbst kein Gesetz geben. Dazu ist vielmehr die Zustimmung der Volksvertretung, „des Land- tags“, erforderlich. Dieser besteht aus zwei Abteilungen, der „Kammer der Reichsräte“ und der „Kammer der Abgeordneten“. Die Kammer der Reichsräte wird gebildet aus den volljährigen Prinzen des König- lichen Hauses, aus den Kronbeamten, aus den Standesherren — das sind die Häupter der ehemals reichsständischen fürstlichen und gräf- lichen Familien —, aus den beiden Erzbischöfen und einem weiteren vom König auf Lebenszeit ernannten Bischof, aus dem Präsidenten des Protestantischen Oberkonsistoriums und aus anderen Personen, denen der König die persönliche oder erbliche Reichsratswürde ver- liehen hat. Im ganzen zählt die Kammer der Reichsräte ungefähr 80 Mitglieder. Die Kammer der Abgeordneten besteht aus 163 vom Volke gewählten Vertretern. Die Mitglieder werden durch bedingte, gleiche, direkte, geheime Wahl bestimmt. Wahlberechtigt sind nur Staats- bürger, die eine direkte Steuer zahlen, mindestens 25 Jahre alt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Das Staatsbürgerrecht wird durch Staatsangehörigkeit bedingt. Die allgemeinen von der bayerischen Verfassung gewährleiste- ten Rechte der Untertanen sind: Freiheit der Meinung, des Glau- bens und Gewissens, Sicherheit der Person und des Eigentums, das Recht der Niederlassung und Verehelichung, der Bittschriften- einreichung und Beschwerdeführung. Jeder Bayer ohne Unterschied des Standes kann zu allen Ämtern im Staate gelangen. Die wichtigsten Pflichten, die diesen Rechten gegenüberstehen, sind: 1. Jeder Einwohner hat zu den Staatslasten beizutragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind; 2. jeder wehrfähige Mann ist zum Kriegsdienste verpflichtet; 3. jeder Untertan ist den staatlichen Gesetzen und Anordnungen Gehorsam und dem Könige Treue schuldig. — Der Landtag wird vom Herrscher einberufen und geschlossen. Jede der beiden Kammern berät und beschließt für sich in öffentlichen Sitzungen. Zu einem gültigen Beschlusse ist die Zustimmung beider Kammern erforderlich, die durch übereinstimmende Mehrheits- beschlüsse gegeben wird. Die vom Landtag beschlossenen Gesetze erläßt der König unter Gegenzeichnung der verantwortlichen Mini- ster. Die Veröffentlichung erfolgt im „Gesetz- und Verordnungs- blatt“. Neben der Mitwirkung bei der Gesetzgebung hat der Landtag auch das Recht der Steuerbewilligung und der Festsetzung des Staatshaushalts sowie der Antragsstellung und Beschwerdeführung. Der Vollzug der Gesetze sowie die Leitung des gesamten Staatswesens ist dem Gesamtstaatsministerium übertragen. Die ein- Lesebuch für die Sonntagschulen der Pfalz.

3. Lesebuch für die Sonntagschulen der Pfalz - S. 372

1910 - Zweibrücken : Kranzbühler
372 italienischen und deutschen Waffen von da an genossen. Sie gehörten bald zu den wichtigsten Ausfuhrartikeln unseres Vaterlandes. Der wachsende Wohlstand, der sich notwendigerweise auf alle Gewerbe ausdehnte, wie ihre zunehmende Zahl und Kraft verlieh den Hand- werkern ein großes Selbstgefühl. Dies führte bald mit den bisherigen Herren der Stadt zu Streitigkeiten. Noch während der Kreuzzüge gewannen in Italien, in Frankreich, in den Niederlanden und in Deutschland die in Zünfte geteilten Gewerbe Anteil am Stadt- regiment. Die Zünfte gliederten sich militärisch und schufen eine großartige Industrie, namentlich in Wollstoffen, Waffen, Leder, Färberei u. s. w. Die Kaufleute schlossen sich zu Gilden zusammen und suchten sich in anderen Städten Vorrechte zu verschaffen. Um im Auslande Bo- den zu gewinnen, vereinigten sich Gilden verschiedener Städte zur Hansa, der es gelang den Handel mit England, Skandinavien und Nordrußland an sich zu bringen. Damals mußte der Kaufmann feine Waren selbst von Markt zu Markt begleiten, sie in gewissen Städten feilbieten und vielfachen Zoll bezahlen,- deshalb reiste man in Gesell- schaften und suchte sich durch besonderes Necht gegen Benachteiligung zu sichern. hiemit war das Feudalwesen* durchbrochen, das Bürgertum, d. h. die politische Freiheit und Selbständigkeit der Handel- und ge- werbetreibenden Klassen, hatte sich aus den Banden der Unfreiheit herausgearbeitet. Die Frucht dieses Sieges erblicken wir in dem über- raschend schnellen Aufschwung, welchen die Städte von da an nahmen. Die späteren Städtebündnisse sind der beredteste Ausdruck dieses Um- schwunges der Dinge und in ihrer Machtentfaltung, vor der sich Könige beugten, vielleicht das stolzeste Denkmal, das je dem Handels- geiste gesetzt worden ist. 166. Da3 Städtewesen im Mittelalter. ohe, oft doppelte Mauern, Graben und Wall umgürteten das streitbare Geschlecht in den Städten, das immer des Angriffs gewärtig sein mußte. Wehrtürme krönten die Mauer. Sie ragten in gemessenem Abstand empor und waren von mannigfacher Bau- art: rund, eckig, spitz, flach. Das ganze Weichbild der Stadt war mit einem Graben umzogen. Wächter lugten aus den Türmen und Warten nach den Landstraßen aus und meldeten durch Zeichen jede * Feudalwesen = Lehenswesen, die Vorrechte des 5ldels und der höheren Stände in Staat und üirche. Engelmann.

4. Lesebuch für die Sonntagschulen der Pfalz - S. 391

1910 - Zweibrücken : Kranzbühler
391 tümer, Grafschaften, Landgrafschaften, Markgrafschaften, Ritterschaf- ten, Reichsritterschaften, Reichsstädte, Reichsdörfer, Reichsabteien, hochstifte, Rbteien, Stifte, Herrschaften und noch andere Namen waren auf damaligen Landkarten zu lesen, die einem buntverflickten Kleide glichen. Und jedes dieser Ländchen hatte seine besondere Ver- waltung, eigene Polizei, eigene Gerichtsbarkeit, eigene Steuern und Zollschranken und noch allerlei Besonderheiten. Rlles das mußte fallen. Gleichheit hatten doch die Völker gerufen. Max teilte das ganze Land, wie es die Napoleonischen Rriege unter seine Herrschaft gebracht hatten, in acht Kreise ein, die noch heute bestehen, damals aber nach Flüssen benannt waren. Zeder dieser Kreise bekam eine Kreisregie- rung zur Verwaltung und Landgerichte zur pflege des Rechts. Htie diese Behörden unterstanden der Regierung in München, die von nun an die alleinberechtigte Macht war. Weil dadurch den früher selb- ständigen Herrschaften, besonders den Rdligen, die Rmter genommen waren, mußte Max einen neuen Beamtenstand schaffen, dessen Glieder nur den Ltaat zum Herrn haben, die von ihm geprüft, angestellt, besoldet, befördert, aber auch, wenn nötig, abgesetzt werden. Max verlangte von seinen Beamten ,,Renntnis und Rechtschaffenheit", Tugenden, die auch heute noch genügen. Bald wurden den Rdligen außer Rmtsvorrecht, Gerichtsbarkeit und Polizeigerechtigkeit auch noch Zteuerbefreiung, das Zagdrecht in den landesherrlichen Waldungen, überhaupt alle besonderen Freihei- ten abgesprochen und ihnen nur der Titel belassen, dagegen gleiche Rbgaben wie den übrigen Staatsbürgern auferlegt. (Rur den ,,5tan- desherren" blieben noch einige Vorrechte.) Zeder mußte nun Zteuern entrichten und jeder gleichartige Steuern. Die vielerlei und verschiede- nen Steuern einzelner Gegenden wurden aufgehoben, Rdel, Pfarrer, Klöster, Rammergüter ohne Unterschied zur Grund-, hau^-, Gewerbe- und Vermögenssteuer herangezogen. — Wiederum erfüllt Max eine Forderung der Gleichheit, wenn er die Dienstpflichtigkeit aller Bayern, die allgemeine Militäraushebung mit der Ruswahl durch das Los, zum Gesetze macht. Zedem gleichen Zchutz, allen gleiche Pflicht. Und nun die Freiheit. Zn jener Zeit saßen noch nicht alle Bauern frei auf ihrem eigenen Erbe, viele, sehr viele waren adligen Herren leibeigen. Der Bauernstand war zum „5tand der armen Leute" ge- worden. Da hat König Max frisch mitten durchgegriffen: „Die Leib- eigenschaft wird da, wo sie noch besteht, aufgehoben." Und mancher Untertan blickte dankbar auf zu seinem Könige, der ihn zum freien Bürger gemacht, frei von Vienstzwang, von Leibzins, von heirats-

5. Lesebuch für die Sonntagschulen der Pfalz - S. 410

1910 - Zweibrücken : Kranzbühler
410 der Streit mit der Volksvertretung, die sich mehrende Entfremdung des Volkes und doch nicht eine Linie weicht er von dem lvege ab, der seiner innersten Überzeugung nach allein dem wohle des Ganzen dienen kann. Sein Eharakter war zu gefestigt, als daß er schmerzlicher Gefühle wegen das Notwendige und einzig heilsame aufgegeben hätte. Die fernsten Zeiten werden es dem König Wilhelm Dank wissen, daß er fest und treu geblieben ist; seine Festigkeit hat die Gesundung Deutsch- lands ermöglicht. Mit seltener Menschenkenntnis wählte er seine Helfer zu seinem Werke aus; aber so dankbar er sich ihnen erwies, daß sie gleich ihm das Gemeinwohl zum Leitstern sich erwählt hatten, so machte ihn diese Dankbarkeit nicht blind in seinem Urteile. Nie hat er sein Ghr einem Günstling oder einem vertrauten geliehen; der Minister, der sich in seinem Geschäftskreis bewährt hatte, war in diesem sein einziger Natgeber; nie durfte ein anderer mit ihm über die Ge- schäfte desselben sprechen; vergebens war es überhaupt, mit ihm über Dinge zu reden, über die er keine Meinung verlangte; in seiner freundlichen weise hörte er nicht geforderten Meinungsäußerungen anfänglich ruhig zu; aber stets verstand er es das Gespräch auf andere Gebiete zu lenken. Nach seinem Gewissen und nach eingehender Er- wägung entschied er über die von zuständiger Seite gemachten Vor- schläge. Wohl wichen hie und da seine Anschauungen und Meinungen von denen seiner Berater ab, aber willig überwand er die eigenen wünsche und Gewissensbedenken, wenn ihm die Notwendigkeit klar ward, hatte er sich entschieden und mochte die Entscheidung ihm noch so schwer fallen, dann war er aber auch entschlossen im handeln und Durchführen. wenn Wilhelm I. die verfassungsmäßig gewährleisteten Nechte der Krone mit aller Entschiedenheit wahrte, so tat er dies nicht um seiner selbst willen, sondern des Wohles des Volkes wegen, in dessen Interesse er sich selbst im Greisenalter keine Bequemlichkeit, keine Muße gönnte. Allezeit war er im Dienste des Staates tätig; denn wie Gottvertrauen und Frömmigkeit die Quellen waren, aus deren unversiegbarem Wasser er seine Seele erquickte, so gab das Pflicht- bewußtsein seinem alternden Körper stets wieder neue Spannkraft. Sein ganzes Leben war eine Betätigung des Gelübdes, das er als Knabe ablegte: „Jeden Tag will ich mit dem Andenken an Gott und meine Pflicht beginnen und jeden übend mich über die Anwendung des verflossenen Tages prüfen." Immer im Dienste der Pflicht, kannte Kaiser Wilhelm I. kein Stillsitzen ohne Beschäftigung, kein Aufsuchen einer Bequemlichkeit, keine Schonung seiner eigenen Person. Seinen Anlagen und seinen Neigungen nach war Kaiser Wilhelm Soldat vom Scheitel bis zur Sohle. Bis in die letzten Tage seines Lebens galt der Stärkung der Wehrkraft und der Ausbildung der Armee seine vornehmste Sorge; dabei widmete er den anderen Seiten

6. Lesebuch für die Sonntagschulen der Pfalz - S. 3

1910 - Zweibrücken : Kranzbühler
3 Zwei Male richten sich hoch im Handeln und Streben des Menschen auf: das Recht und die Pflicht. Ein großer Kreis von Rechten, die für unsere Ahnen unfaßbar gewesen wären, hat sich dem Manne der Neuzeit ansgetan: aus dem leibeigenen Untertan ist ein freier Bürger geworden, der unter dem mächtigen Schutze der Staatsgesetze frei lebt, mit eigenem Leib und Gut frei schalten kann. Jeder Mann, ob hoch oder niedrig, hat ein Anrecht, in allen Angelegenheiten der Gemeinde, des Staates und des Reiches mitzuarbeiten. Das Vertrauen seiner Mit- bürger beruft auch den einfachsten Mann zur Rechtsprechung, es berechtigt ihn zur Mitarbeit an der Gesetzgebung, an allen öffentlichen Einrich- tungen, die der Ordnung und der Förderung der menschlichen Gesellschaft gewidmet sind. Aber je weiter sich die Rechte des Bürgers ausdehnen, desto ein- dringlicher erhebt die Pflicht ihre Forderungen. Mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres begann sie als Schulpflicht, die der Staat fordern muß, damit seine Bürger befähigt werden die Gesetze des Landes zu ver- stehen und zu achten, an den Fortschritten in Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie mitzuarbeiten und mitzuwirken an allem, was die sach- lichen und geistigen Güter der Menschheit mehren kann. — Fast un- mittelbar an die Schulpflicht reiht sich die Wehrpflicht an, der sich jeder wehrfähige Deutsche ohne Ansehen der Person zu unterziehen hat. Sie stellt an Jüngling und Mann die höchsten Anforderungen, verlangt von ihnen das Opfer an Gut und Blut, wenn das Vaterland bedroht wird. Ist die Wirksamkeit im öffentlichen Leben noch fast ausschließlich ein Vorrecht des Mannes, so ist die Führung des Haushaltes die Ehre der Frau und für das Gedeihen von Familie und Volk von nicht minderer Bedeutung als die Tätigkeit des Mannes. Der Staat verlangt von dem heranwachsenden Mädchen die gleiche Schulbildung wie vom Knaben. In manchen Gemeinden bestehen noch eigene Veranstaltungen, um die weibliche Jugend für ihre besondere Aufgabe im späteren Leben, die Führung des Haushaltes, zu befähigen. Diese Bildungsgelegenheit zu benützen sollten insbesondere diejenigen Mädchen nicht versäumen, denen besondere Verhältnisse die Erlernung der Hauswirtschaft unter der Leitung der eigenen tüchtigen Mutter unmöglich machen. Die schwersten Pflichten aber hat jeder, ob Jüngling oder Jungfrau, gegen sich selber. Mit dem Austritt aus der Schule beginnt die schöne Aufgabe der Selbstbildung und Selbsterziehung. Es gilt nun nicht allein im erwählten Berufe sich zu vervollkommnen sondern auch das Unrechte und Schlechte zu meiden, der Tugend und allem Erhabenen nachzustreben 1*

7. Lesebuch für die Sonntagschulen der Pfalz - S. 240

1910 - Zweibrücken : Kranzbühler
240 Kanonendonner die Übergabe des königlichen Geschenkes an das bayerische Volk. Welche Bedeutung man dieser weisen Verbindung der Fürsten- und der Volksrechte beimaß und mit welchen Gefühlen die wahr- haft landesväterliche Tat des Königs aufgenommen wurde, geht aus einem Worte hervor, das Anselm Feuerbach, ein berühmter Rechtsgelehrte, damals an einen norddeutschen Freund schrieb: „Kein Land ist wohl jetzt in Europa, wo freier gesprochen, freier geschrieben, offener gehandelt würde als hier in Bayern. Jetzt sollte man einmal kommen und uns zumuten eine andere Farbe als weiß und blau zu tragen!" Aber auch der König fühlte sich beglückt durch sein hoch- herziges Werk. Als am 4. Februar 1819 der Landtag zum ersten Male feierlich eröffnet wurde, äußerte sich der Monarch zu der Abord- nung der Kammer, daß dies der schönste und glücklichste Tag seines Lebens sei. Das bayerische Volk war mündig geworden und der König hatte diese Mündigkeit durch die Verfassung selbst anerkannt. Ein neues, festes Band war damit wieder um Fürsten und Volk ge- schlungen. In dem Danke gegen den Vater der Verfassung darf nicht vergessen werden, welch große Verdienste um das Zustandekommen und den freiheitlichen Geist des Veffassungswerkes sich der damalige Kronprinz Ludwig erworben hat. „Das Beste des Volkes und seines Königs erheischt," schrieb Ludwig an seinen königlichen Vater, „daß sowohl jeder Standesherr wie Abgeordnete jeden zum Wohl des Landes oder einer Klasse, einer Körperschaft geeignet haltenden Vorschlag in seiner Kammer zur Beratung tun darf, desgleichen wegen Abschaffung des für schädlich Geglaubten." — „Sei Bayerns Verfassung diejenige, die dem Volke am meisten Rechte gibt! Um so größer nur wird die Anhänglichkeit an den Thron, desto fester wird er sich gründen auf Liebe und Einsicht." Kronprinz Ludwig war denn auch der Erste, der den Eid auf die Verfassung leistete. — Nach der Verfassung ist Bayern eine „konstitutionelle Mo- narchie", d. i. ein Staat, in welchem die Gewalt des Herrschers durch die Rechte der Vertretung des Volkes beschränkt wird. Staats- oberhaupt ist der König, der die Rechte der Staatsgewalt nach den verfassungsmäßigen Bestimmungen ausübt. Er ist unverant- wortlich und keiner Gerichtsbarkeit unterworfen; seine Person soll „heilig und unverletzlich" sein. Die Krone ist erblich im Mannes- stamme nach dem Rechte der Erstgeburt. Zur Bestreitung seines gesamten Hofhaltes bezieht der König aus der Staatskasse eine „Zivilliste". Ist der König verhindert die Regierung selbst auszuüben, so regiert an seiner Statt der nächstberechtigte Prinz (Prinzregent) als „des Königreichs Bayern Verweser". Als beratende Körperschaft steht dem Könige der Staatsrat zur Seite. Dieser besteht aus dem volljährigen Kronprinzen, aus anderen

8. Lesebuch für die Sonntagschulen der Pfalz - S. 286

1910 - Zweibrücken : Kranzbühler
286 Die neueren Zeitereignisse haben diese Notwendigkeit noch überzeugender dargetan und dem deutschen Volke das Verständnis für das Seewesen und die Beherrschung des Meeres erschlossen. Die hiezu nötige Schlachtflotte zu schaffen ist das unermüdliche Streben Kaiser Wilhelms Ii. Der Reichstag kam den fürsorgenden Absichten des Herrschers verständnisvoll entgegen durch Annahme des Flottengesetzes vom 14. Juni 1900. Nach dessen Bestimmungen wird die deutsche Kriegsflotte durch Neu- und Ersatzbauten bis zum Jahre 1917 derart erhöht, daß sie alsdann besteht: 1. aus einer Schlachtflotte. Zu dieser gehören 4 Ge- schwader von je 8 Linienschiffen, 8 Große und 24 Kleine Kreuzer und 2 Flottenflaggschiffe; 2. aus der Auslandsflotte, welche 3 Große und 10 Kleine Kreuzer umfaßt; 3. aus der Reserve von 4 Linienschiffen, 3 Großen und 4 Kleinen Kreuzern; 4. aus der Torpedoflotte. Hiezu treten noch über 100 Kanonenboote. Mit dieser Rüstung zur See steht Deutschland in der Reihe der Mächte an vierter Stelle, nicht aber hinsichtlich der Tüchtigkeit des Materials und der Mannschaft. Während nämlich noch vor 25 Jahren der deutsche Kriegsschiffbau vom Ausland abhängig war und ganze Schiffe von dort bezogen werden mußten, haben jetzt die deutschen Werften die fremdländischen Leistungen überflügelt. Dies beweisen die zahlreichen Kriegsschiffe, die für Rechnung auswärtiger Staaten in Deutschland gebaut wurden und werden. Im Feldzug gegen China hat denn auch unsere Seewehr die Prüfung ihrer Tüchtigkeit glänzend bestanden. Die Aufstellung, Ausrüstung und Beförderung zahlreicher Streitkräfte innerhalb kürzester Frist und ohne Unfall war eine Leistung, die die Bewunderung aller Nationen weckte. Gestützt auf die hiebei gemachten Erfahrungen und die inzwischen gewachsene Zahl von Fahrzeugen und Mannschaften, darf Deutschland hoffen, seine Machtstellung im gegebenen Fall auch zu Wasser wirksam zur Geltung zu bringen. J. A. Völker. aooo

9. Lesebuch für die Sonntagschulen der Pfalz - S. 347

1910 - Zweibrücken : Kranzbühler
347 so nahmen sie an Bargeld wenigstens 150 Millionen Mark, an Wehr- kraft mindestens ein Armeekorps, dazu einen bedeutenden Kapitalwert der Person an Arbeitskraft und Steuerkraft mit. Eingehende Berechnungen berühmter Gelehrten haben ergeben, daß man den Kapitalwert jedes Aus- wanderers, d. h. die Summe, die seine Erziehung und Ausbildung das Vaterland gekostet, auf 1500—2400 Mark, das mitgenommene Vermögen, das durchschnittlich auf jeden Auswanderer trifft, auf 450—600 Mark ver- anschlagen kann. Das bedeutet seit etwa 60 Jahren für Deutschland einen Schaden von vielen Milliarden Mark. Alles dies gewinnt das Land, in dem sich die Auswanderer niederlassen. Ein Land aber, dem Tausende von kräftigen Armen auf diese Weise kostenfrei zuströmen, muß sich schneller entwickeln, als dies sonst der Fall sein würde. Außerdem erheben beispielsweise die Vereinigten Staaten eine Einwanderungssteuer von 5 Dollars für jeden Ankömmling und sie haben sich durch ein Gesetz, das die Landung von Krüppeln, Blinden, Tauben und Greisen (über 60 Jahre alte Personen) verbietet, sofern sie sich nicht über hinreichende Mittel zum Leben ausweisen können, gegen eine Übernahme von arbeitsunfähigen Personen geschützt. Zudem sind die Arbeitskräfte, die Deutschland durch die Auswanderung verliert, nicht etwa Bummler und Taugenichtse, sondern der allergrößten Mehrheit nach tüchtige Arbeiter, Menschen, die arbeiten können und wollen und die vermöge ihrer deutschen Erziehung ein starkes Pflichtgefühl und in Anbetracht des Zieles, das sie sich gesteckt haben, einen bedeutenden Arbeitsdrang mitbringen. Man hat zwar diesem allem gegenüber geltend gemacht, daß die Aus- wanderung gut sei, indem sie der Übervölkerung vorbeuge. Dies wäre ja zum Teil zutreffend, wenn immer nur aus den dicht bevölkerten Strichen ein Abfluß stattfände. Das ist aber durchaus nicht der Fall, sondern das Gegenteil findet statt. Zudem kann nach genauen Ermitt- lungen selbst die Auswanderung bei ihrem heutigen Umfange nur Vio der Volkszunahme im Deutschen Reiche abführen. Sollte also über kurz oder lang Übervölkerung zu befürchten sein, so wäre dieselbe durch die jetzige Auswanderung nicht abwendbar. Da durch Staatsgesetz die Auswanderungsfreiheit gewährleistet ist, frühere Verbote mancher Regierungen sich in ihrer Wirkung auch nicht bewährt haben, so ist man darauf bedacht, die Schäden, die dem Vater- lande durch die Auswanderung erwachsen, auf andere Weise gutzumachen. Gesetzlich beschränkt ist die Auswanderung nur insofern, als die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit den Wehrpflichtigen nicht gestattet oder er- schwert wird. Viele erhalten auch nur die Erlaubnis sich bedingungsweise im Ausland aufzuhalten, bleiben deutsche Untertanen und müssen im Falle eines Krieges auf kaiserliche Aufforderung zurückkehren. Durch diese Gesetze wird das Land vor Schwächung der Wehrkraft geschützt. Sodann ist man bemüht diejenigen örtlichen Schäden zu beseitigen, die eine Masseuauswanderung verursachen. So werden beispielsweise im deutschen Osten, namentlich in der Provinz Posen, große Güter seitens der Behörde aufgekauft und zu Bauerngrundstücken zerteilt. Den Ein- wanderern aus dem Westen gewährt man bei der Ansiedlung mancherlei Vorteile, so daß sich neuerdings immer mehr Schwaben und Westdeutsche

10. Lesebuch für die Sonntagschulen der Pfalz - S. 336

1910 - Zweibrücken : Kranzbühler
Den Häsen am Ostende der Dahn steht zweifellos eine glänzende Zukunft bevor. Wladiwostok, Port Krthur und besonders der neu angelegte, eisfreie Hafen valni sind im raschen Aufblühen begriffen; denn verschiedene Dampferlinien gehen schon jetzt nach Japan, Schang- hai und Tschifu; auch die Beziehungen zur Westküste Amerikas werden sich lebendiger gestalten. Die sibirische Überlandbahn übertrifft alle bisher gebauten strecken bei weitem an Ausdehnung. Die pazifische Lahn Kanadas umfaßt 4677, die der vereinigten Staaten, welche von New pork über Chicago nach San Francisco führt, 5337 Kilo- meter. Dagegen zieht sich die sibirische Bahn von Tscheljabinsk nach Wladiwostok 7588 Kilometer und nach Port Nrthur noch über 180 Kilometer länger hin. Nehmen wir ihre westliche Fortsetzung über Moskau bis zur preußischen Grenze bei Nlexandrowo hinzu, so er- reichen wir eine Gesamtlänge des Schienenstranges von mehr als lo Ooo Kilometer. verbindet die sibirische Bahn Europa mit Nsien in einer weise, die alle Erwartungen weit hinter sich läßt, so ist sie ganz Gstasien gegenüber zu einer Waffe und einem Kulturwerkzeug ersten Langes geworden. Münchener Lesebuch. 172. Die Nordamerikaner. Dieses Volk beherrscht ein Land, fast so groß als ganz Europa, aber zehnmal reicher an fruchtbarem Ackerland, an Eisen und Kohlen, gelegen mitten zwischen den zwei großen Weltmeeren, durchschnitten endlich von gewaltigen Strömen, von herrlichen Handelsstraßen, deren Zahl täglich durch Eisenbahnen und Kanäle vermehrt wird. In diesem so ungeheuer reichen und wohl- gelegenen Gebiete gilt eine Staatsverfassung, die darauf angelegt ist, nicht allein niemand in seiner natürlichen Freiheit zu beschränken sondern auch jedermann anzuregen, daß er seine Kräfte anspornt um Reichtum und Geltung zu erwerben. Der Geist, der das gesamte Volk beseelt, ist selbstsüchtig, eroberungstüchtig, zufahrend auf jeg- liches, was dem Volke Bereicherung und Machtvermehrung verheißt. In keinem anderen Volk ist auch das Handelstalent so entwickelt. Schon die Kinder feilschen und handeln miteinander in einer Weise, die in Deutschland für unsittlich oder doch für unanständig gelten würde. Sobald unter den Farmern ein Knabe fähig ist selbst etwas
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