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1. Kleine Staatskunde - S. 25

1902 - Leipzig : Voigtländer
25 publiken des Altertums, auch für die wirtschaftliche und geistige Hebung des Volkes, für Landwirtschaft und Gewerbe, Handel und Verkehr, Schule und Kirche, Kunst und Wissenschaft: ihr Ziel ist die allgemeine Wohlfahrt. § 9. Steuern, Zölle und Kolonieen. 1. Die alten Germanen hatten keine Staatsausgaben, kannten daher auch keine Steuern und sahen sie vielmehr als ein Zeichen der Knechtschaft an. Mit der Bildung eines besoldeten Beamten standes und der stetigen Steigerung der Staatsthätigkeit stiegen natürlich auch die Ausgaben des Staates, und so entstand seit dem Beginn der Neuzeit überall allmählich das Steuerwesen, das sehr verschiedenartig aus- gebildet wurde. Die Steuern werden also für Einrichtungen des Staates, zum Wohle aller Einwohner, erhoben, und darum ist jeder Bürger zu ihrer Zahlung verpflichtet. Sie gerecht zu verteilen ist aber sehr schwierig, und man hat die verschiedensten Wege gewählt, um sie dem Vermögen, dem Ein- kommen und der Leistungsfähigkeit der Bewohner anzupassen und möglichst hohe Betrüge zu erzielen. Die Steuern werden entweder als unmittelbare Beiträge von den einzelnen Volksgenossen erhoben und heißen dann direkte, oder gewisse Waren werden (beim Eintritt über die Grenze oder bei ihrer Herstellung oder bei ihrem Verkaus) mit Abgaben belastet, die Bewohner also mittelbar besteuert, und deshalb nennt man solche Abgaben indirekte. Manche Staaten haben auch Einnahmen aus eigenem Besitz oder staatlichen Be- trieben, z. B. Preußen aus den Domänen und Forsten und den Eisenbahnen, Frankreich aus dem Tabak- und Zündholzverkauf. Die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben des Staates nennt man den Staatshaushalt, der Voranschlag desselben heißt Etat (Budget). Der Etat kann im Gleich- gewicht stehen (balancieren), einen Uberschuß haben oder einen Fehlbetrag (Defizit) aufweisen. Auch Schulden kann ein Staat machen, indem er Anleihen aufnimmt und dafür verzinsliche -Staatspapiere ausgiebt. 2. Für die wirtschaftliche Entwicklung der Länder sind be- sonders wichtig geworden die Erhebung von Zöllen und die 'Erwerbung von Kolonieen. Um die Industrie im eigenen Lande zu schützen, die Ab- satzbedingungen günstiger zu gestalten und zugleich bequeme Einnahmequellen zu haben, suchte zuerst Colbert, der be- rühmte Finanzminister Ludwigs Xiv., die Einfuhr fremder Jndustriewaren durch hohe Zölle zu erschweren oder ganz zu

2. Kleine Staatskunde - S. 32

1902 - Leipzig : Voigtländer
Kriegsfuß gesetzt; das gesamte Heer wird dann in Arme een ein- geteilt, deren jede mehrere Armeekorps umfaßt. Für die Schlagfertigkeit des Heeres hat der General st ab der Armee zu forgen. Oberbefehlshaber des gesamten Heeres im Kriege ist der Kaiser; im Frieden bildet das bayerische Heer einen ge- schlossenen Bestandteil unter der Militärhoheit des Königs von Bayern; auch die Könige von Sachsen und Württemberg haben über ihre Truppen bestimmte Reservat- oder Sonder- rechte. (Derartige Sonderrechte bestehen auch im Steuer-, Post- und Gefandtschaftswesen.) 4. Tie Marine oder Kriegsflotte steht unter dem allei- nigen Oberbefehl des Kaisers. Sie zählt etwa 100 größere Schiffe (P a n z e r - oder L i n i e n f ch i f f e, P anz erka n o n e nb o ot e, große und kleine Kreuzer, Schulschiffe) und Torpedoboote. Die Be- mannung zerfällt in Offiziere, Matrosen, Maschinisten, Artille- risten und Seesoldaten und zählt im Frieden 26 000, im Kriege 40 000 Mann. Kriegshäfen sind Kiel und Wilhelmshaven. Deutschland ist durch seine Lage im Herzen Europas, ringsum von zum Teil feindlichen Völkern eingeschlossen und ohne natürliche Grenzen, ein starkes Landheer zu unterhalten genötigt; zugleich bedarf es, um die Stellung als Großmacht zu wahren, die Küsten zu verteidigen und die Angehörigen in fremden Ländern, den überseeischen Handel und die Kolonieen zu schützen, auch einer tüchtigen Flotte. 5. Das Reich erhebt keine direkte Reichssteuer, sondern ist ganz auf indirekte Steuern und andere Einnahmen ange- wiesen. Die indirekten Steuern werden im Reiche teils als Grenzzölle (Schutz- und Finanzzölle) erhoben, teils als Ver- brauchssteuern von Gegenständen allgemeinen Verbrauches, wie Branntwein, Bier, Tabak, Zucker und Salz. Außerdem er- hält das Reich noch einige Stempelsteuern und die Über- schüsse aus den Zweigen der Reichsverwaltung. Genügen diese Einnahmen nicht, um die Ausgaben zu decken, welche die ein- zelnen Zweige der Reichsverwaltung erfordern, so wird der Fehl- betrag durch Beiträge der Einzelstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung, sog. Matriknlarbeiträge, oder durch An- leihen aufgebracht. § 14. Das Erwerbs- und Rechtsleben. Die soziale Gesetzgebung. 1. Das Reich bildet ein einheitliches Handels- und Zollgebiet (zu dem noch das Großherzogtum Luxemburg ge-

3. Kleine Staatskunde - S. 37

1902 - Leipzig : Voigtländer
37 solcher den Vorsitz in den Sitzungen des Ministeriums; in der Regel ist der Reichskanzler zugleich Ministerpräsident. (Im Reiche dagegen ist der Reichskanzler der Vorgesetzte der Staats sekretäre.) Wohnt der König einer Sitzung des Staatsministe- riums bei, so nennt man sie einen Kronrat. Eine dem Könige persönlich zur Bearbeituug seiner Ge- schäste unterstehende Behörde ist das Geheime Kabinett, das in ein Civil-, ein Militär- und ein Marinekabinett zerfällt. 2. Das Staatsgebiet ist in 12 Provinzen eingeteilt; sie zerfallen in Regierungsbezirke, diese wieder in Kreise (Stadt- und Landkreise) und diese endlich in Gemeinden (Stadt- und Landgemeinden). An der Spitze des gesamten Staates steht als Centralbehörde das S t a a t s m i n i st e - rium; unter ihm stehen die mittleren Behörden (nämlich der O b e r p r ä s i d e n t ander Spitze der Provinz, der Regie- rungspräsident mit der „Regierung" an der Spitze des Regierungsbezirks, der Land rat an der Spitze des Land- kreises) und die unteren oder Lokalbehörden (die Orts- behörden der Stadt- und Landgemeinden). 3. Die Staats ausgaben werden bestritten teils durch Überschüsse aus den einzelnen Verwaltungszweigen, teils durch Steuern, teils durch Überweisungen vom Reiche. Preußen hat noch einen großen Besitz von Domänen und Forsten, ihm gehören fast alle Eisenbahnen, einige Berg- und Salzwerke, es betreibt eine Staatslotterie und ein Bankgeschäft (die Seehandlung): diese Verwaltungen gewähren alle, be- sonders die Eisenbahnen, bedeutende Überschüsse. — Die Steuern sind teils direkte, nämlich die Ein körn men- st euer und die Ergänzungs- (oder Vermögens-) Steuer, teils indirekte, wie Stempel- und Erb- schaftssteuern. Die Einkommensteuer wird von dem Gesamteinkommen der Steuerpflichtigen erhoben, läßt aber alle Einkommen unter 900 Ji> frei und steigt stufenweise mit der Höhe des Einkommens auch prozentuell, so daß bei einem Einkommen von 900 ,/6 6 Jt> obcr2/3°/o, „ „ „ „ 3 000 „ 52 „ „ lu/i5°/o, „ „ 10 000 „ 300 „ „ 3 °/o, „ „ „ „ 100 000 „ 4000 „ „ 4% Steuern gezahlt werden. — Die Vermögenssteuer wird neben der Einkommensteuer von dem aus Grund- oder Kapital- besitz bestehenden Vermögen erhoben. — Die meisten und ertrag- reichsten indirekten Steuern hat das Reich; von ihnen erhalten die Einzelstaaten nach bestimmten Gesetzen gewisse Summen überwiesen, die sog. Überweisungen; diesen stehen wieder

4. Kleine Staatskunde - S. 38

1902 - Leipzig : Voigtländer
38 die von den Einzelstaaten an das Reich 31t zahlenden Beiträge, die Matrikularbeiträge, gegenüber. § 17. Die Selbstverwaltung der Gemeinden und der Kommunalverbände. 1. Sowohl die Gemeinden (Stadt-und Landgenieinden) als auch die höheren Gemeinde- oder Kommunalver- bände (Kreise und Provinzen) haben das Recht der Selbst- verwaltung, d. h. sie besetzen selbständig ihre Ämter, wählen ihre Vertreter, verwalten ihre Angelegenheiten und legen die dazu nötigen Steuern aus, natürlich unter Oberaufsicht und nach den Gesetzen des Staates. 2. In den Städten sind alle Einwohner, die seit einem Jahre selbständig dort wohnen und preußische Staatsbürger sind, städtische Bürger. Die Verwaltung der Gemeinde- angelegenheiten erfolgt durch zwei selbstgewählte Körperschaften, die beratende, beschließende und beaufsichtigende Körperschaft der Stadtverordnetenversammlung und die ausführende und verwaltende des Magistrats. Die Stadtverordnetenversammlung, von der mindestens die Hälfte ans Hausbesitzern bestehen muß, wird nach dem Drei- klassenwahlsystem von den Bürgern auf 6 Jahre gewählt, und zwar wählt jede Klasse besondere Vertreter; sie stellt den jähr- lichen Stadthaushalt fest und legt die Gemeindesteuern aus; diese sind teils nach Prozenten berechnete Zuschläge zur Staats- einkommensteuer, teils Grund-, Gewerbe-, Betriebs-, Bier-, Umsatz-, Hundesteuer u. ä. Der Magistrat wird durch die Stadtverordnetenver- sammlung gewählt und besteht aus dem Bürgermeister, dem Beigeordneten und mehreren teils besoldeten, teils un- besoldeten Stadträten. Die Magistratsmitglieder werden auf 6 oder 12 Jahre oder auf Lebenszeit gewählt und bedürfen der Bestätigung durch die Regierung. In den Städten, wo nicht eine besondere königliche Polizei eingerichtet ist, verwaltet der Bürgermeister auch die Orts- polizei, und zwar allein, ohne Mitwirkung des Magistrats. 3. Ähnlich ist die Verwaltung der Landgemeinden geregelt. Die Bewohner treten hier entweder alle als Ge- meindeversammlung zusammen oder sie wählen in größeren Gemeinden Gemeindeverordnete; die Verwal- tung leitet der von der Gemeindeversammlung oder -Vertretung gewählte Gemeindevorstand, der aus dem Gemeinde- vorsteher (Schulzen) und zwei (oder mehr) Schöffen be-

5. Kleine Staatskunde - S. 10

1902 - Leipzig : Voigtländer
10 um Christi Geburt etwa 5, im Jahre 1300 etwa 17, 1700 etwa 26, 1800 etwa 40, 1900 etwa 100 Einwohner auf 1 qkm. 2. Mit der Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens ändert sich auch der Taufchverkehr. Man unterscheidet nach den Mitteln desselben drei Stufen: a) die Naturalwirtschaft: nur Tinge, die unmittelbar gebraucht werden, werden gegeneinander eingetauscht (so in Deutschland bis zum 13., teilweise bis zum 18. Jahrh.); d) die Geldwirtschaft: gemünztes Metallgeld wird Tausch- mittel (seit der Entstehung des Handwerks und des Han- dels in Städten, in Deutschland seit dem 13. Jahrh.); e) die Kreditwirtschaft: die Leistung wird zwar gemacht, die Gegenleistung aber nur auf Borg (Kredit) versprochen (seit dem 18. Jahrh.). 3. Als Geld werden meist nur die Edelmetalle benutzt, weil sie wertvoll, dauerhaft, leicht formbar und teilbar sind und ihr Tauschwert nur geringen Schwankungen unterliegt. Nach dem Edelmetall, das in einem Staate als Zahlungsmittel gilt (abgesehen von der Scheidemünze), unterscheidet man: a) die Goldwährung (in England); Deutschland hat die hinkende Goldwährung, da hier neben dem Golde die Thalerstücke volle Zahlkraft haben; d) die Silberwährung (in China, Mexiko); e) die Doppelwährung (Bimetallismus): jedem ist freigestellt, ob er in Gold oder in Silber zahlen will; dazu muß jedoch natürlich ein festes Wertverhältnis zwischen Gold und Silber bestimmt sein. Das Papiergeld ist an sich völlig wertlos, sein Wert hängt lediglich ab von der Zahlungsfähigkeit des ausstellenden Staates. Ist dieser richt imstande, es einzulösen, so sinkt sein Wert: so galten die Assignaten zur Zeit der französischen Revo- lution schließlich nur noch den 800. Teil ihres Nennwertes. Auch das Edelmetallgeld kann, wenn man seinen Fein- gehalt verringert, verschlechtert werden und so an Wert ver- lieren: das geschah z. B. bei der Solonifchen Schuldentlastung, durch die Kipper und Wipper im 17. Jahrh, und durch Fried- rich den Großen im siebenjährigen Kriege. — Natürlich ist auch, da der Tauschwert oder Preis jeder Ware erstens von ihren Herstellungs-(Produktions-)Kosten und zweitens von An- gebot und Nachfrage (dem Wettbewerb oder derkonkur- renz) abhängig ist und daher häufig wechselt, auch der Wert des Edelmetalls Schwankungen unterworfen. Bei größerem Angebot, z. B. durch Entdeckung neuer Minen, sinkt der Wert oder die Kaufkraft des Silbers und Goldes, d. h. alles wird

6. Kleine Staatskunde - S. 34

1902 - Leipzig : Voigtländer
Arbeitgeber, die zu diesene Zwecke in Berufsgenossenschaften organisiert sind. Zu den Kosten der Jnvaliditäts- und Altersver- sicherung zahlen Arbeiter und Arbeitgeber je die Hälfte des Beitrages, und das Reich giebt zu jeder Reute einen Zuschuß von 50 Jl — Die Beiträge wie die Entschädigungen sind bei allen drei Versicherungen je nach der Höhe des Verdienstes ver- schieden. Auch für die Gesundheit des Arb e i t er st a u d e s wird durch zahlreiche Gesetze, die sogen. Arbeiterschutz-Gesetz- gebnug, gesorgt; namentlich für die Frauen und Kinder und für die Arbeit in gesuudheitsgefährlichen Betrieben sind be- sondere Bestinunungen getroffen. Auch die Sonntagsruhe ist wesentlich zum Schutze der Arbeiter eingeführt. 8. Der Preußische Staat. § 15. Die Verfassung. Der König, Herrenhaus und Abgeordnetenhaus. 1. Das Königreich Preußen ist seit 1848 eine kon- stitutionelle M o n a r ch i e. An der Spitze des Staates steht der König, der in Gesetzgebung und Verwaltung durch die Volksvertretung, den Landtag, beschränkt ist. Die Königswürde ist erblich im Mannesstamme der Hohenzollern nach dem Rechte der Erstgeburt. Der König wird bereits mit 18 Jahren großjährig; ist er minderjährig oder dauernd an der Regierung verhindert, so übernimmt der nächste volljährige Anverwandte als Regent die Regierung. Die königliche Linie der Hohenzollern ist evangelisch, die fürstliche Seitenlinie katholisch. Für den Unterhalt der gesamten könig- lichen Familie erhält der König die Krondotation oder Civilliste (rund 15 Mill. J6.), welche zur Hälfte aus den Einkünften der (früher dem Herrscherhause allein gehörigen und von ihm erst dem Staate geschenkten) Domänen vorweg zu zahlen ist. Als Deutscher Kaiser hat der König von Preußen keine besonderen Einnahmen. 2. Der König leistet beim Antritt seiner Regierung den Eid auf die Verfassung. Er ist unverantwortlich und braucht, außer Gott, niemand Rechenschaft über seine Regie- rungshandlungen zu geben; für diese sind seine Minister verantwortlich, und deshalb bedarf jede Unterschrift des Königs in Staatssachen der Gegenzeichnung eines Mini- sters. Ter König hat folgende Regierungsrechte: er beruft und schließt den Landtag und kann ihn auflösen, er ernennt und

7. Staatsbürgerkunde - S. 51

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
3. Geschichtl. Überblick üb. b. Wirtschaftsleb. u.d. Finanzwesen in Preußen u. Deutscht. 51 Förderung. Der Weichselhandel sollte durch den Bromberger Kanal nach Stettin gezogen werden, der Plauesche und Finowkanal sollte den Elb- handel in die Oder lenken. Die Weichselregulierung erfolgte zugunsten Elbings und des Hafens Neufahrwasser. Swinemünde wurde Stützpunkt gegen den schwedischen Handel. Eine Ostasiatische und Levantische Handels- gesellschaft in Emden sollte den Blick aufs hohe Meer lenken. Das Mer- kantilsystem hatte unter Friedrich seine schärfste und folgerichtigste Aus- bildung gefunden. d) Friedrich Wilhelm Ii. und Iii. Friedrich Wilhelm Ii. verharrte bei dem System seines großen Vorgängers, wenn auch die neue Theorie der Physiokraten schon Eingang fand. Tabak- und Kaffee- monopol fielen, aber die Einnahmen der Akzise gingen zurück. Unter Friedrich Wilhelm Iii. kam es trotz größerer Sparsamkeit zu keinerlei Fortschritten auf den Gebieten des Finanzwesens und Wirtschaftslebens, bis 1806 der große Zusammenbruch eintrat. I)) Das neue Preußen seit 1807 und das Reich. cc) Die Reformen nach 1806. Stein und Hardenberg. Die Stein-Hardenbergische Reform brachte auf dem Gebiete des Finanzwesens ein eigenes Ministerium. Die Steuerfreiheiten hörten auf. ix, m Die Einkommensteuer war die feste Grundlage, dazu kam die Grundsteuer, die vom Lande auf die Städte ausgedehnt wurde. Eine Stempel-, Erb- schafts- und Zeitnngssteuer vervollständigten das System. Die Städte er- hielten die Aufhebung des Zunftzwanges, der Verkaufsmonopole und die Gewerbefreiheit, also größere Beweglichkeit in Handwerk, Handel und In- dustrie. Der Unterschied zwischen Stadt und Land wurde gemildert. Die Qu. n, 69 ländlichen Verhältnisse wurden umgestürzt durch die Bauernbefreiung. Die Erbuntertänigkeit wnrde aufgehoben, die besonders da drückend war, wo sie mit nichterblichem (lassitischem) Grundbesitz verbunden erschien. Ein Qu. 11,70 freier Bauernstand mit freiem Eigentum war im Werden. Es entstand Qu. 1, 13 aber neben ihm ein ländliches Proletariat, da die ärmsten Bauern als Jnstleute zu Gutstagelöhnern wurden; sie waren verpflichtet, gegen Geld- lohn oder Ernte- und Dreschanteile zu arbeiten und lebten in dürftigen ix, 179 Wohnungen mit etwas Acker- und Gartenland. Alle Frondienste wurden abgelöst, der Gemeindebesitz verfiel der Aufteilung durch Generalkom- missionen. ß) Der Ausbau des Reformwerkes bis 1840. ix, 202 Der Ausbau dieser Einrichtungen wurde nach dem Kampfe mit Na- poleon fortgesetzt. Ein Schuldenverwaltungsfonds sollte zur Erleichterung der großen Schuldenlast dienen. Durch die Reform der Steuerverwaltung sowie die Durchführung einer Klassen- steuer gelang es, die Staatsschuld zu beseitigen. Ein neues Münzgesctz bestimmte, daß eine feine Mark — 14 Talern, zu je 30 Silbergroscheu, zu je 12 Pfennig sein sollte.

8. Staatsbürgerkunde - S. 53

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4. Finanzen und Wirtschaft in Preußen 53 mit der französischen Automobilindustrie auf. Alle Handwerksbetriebe wuchsen ins Große und Fabrikmäßige. Das Handwerk mußte in die kleinen Städte abwandern, ix, 28i hielt sich aber mit veränderten Aufgaben auch in den Großstädten. Die Großbanken, Deutsche Bank, Dresdener Bank, Nationalbank für Deutschland, gingen mit dein Großunternehmertum Hand in Hand. Verkehr und Handel wuchsen mächtig empor. Das Eisenbahnnetz wuchs auf über 60 000 Irrn. Das Kanalnetz wurde seit 1870 um das Vierfache erweitert. Neben dem Kaiser-Wilhelm-Kanal ist hier der Groß- ix, 28a schiffahrtsweg Berlin-Stettin zu nennen. Elektrischer Bahn- und Kraftwagenverkehr nahm zu und trat in die Dienste des Handels und Gewerbes. Die Telegraphie und der Fernsprecher waren im Verkehrs- und Wirtschaftsleben in Stadt und Land un- ix, 28t entbehrlich. Die Post entwickelte sich auf dem Gebiete der Brief- und Paketbeförderung nach dem Grundsätze der Schnelligkeit und Billigkeit, sie nahm am Weltverkehr teil. Eine einheitliche Maß- und Münzordnung schuf Sicherheit im Handel. Es gilt die Goldwährung (Gold ist einziger Wertmesser) und seit 1876 die Markwährung. Das Kreditwesen steigerte sich gewaltig, ihm diente die Deutsche Reichsbank sowie die ix, 28t Seehandlung als preußische Staatsbank. Der Scheckverkehr wurde durch die Einrich- tung von Postscheckämtern gefördert. Die großen Schiffahrtsgesellschaften (Lloyd, Ham- burg-Amerikalinie) nahmen teil am Weltverkehr, die deutsche Welthandelsflotte nahm in der Welt die zweite Stelle ein. In der Landwirtschaft wirkte die ausländische Überlegenheit an Vieh und Getreide preisdrückend, die inländische Industrie entzog dem Lande die Arbeitskräfte. Allerdings wurde die Lage der Landwirtschaft seit dem verstärkten Anziehen der Schutzzölle (nach dem Abgang Caprivis) besser. Man arbeitete mit allen Errungenschaften der Wissenschaft (Agrikultur- chemie) und Technik (landwirtschaftliche Maschinen), man hob dadurch den Ertrag des Bodens. Auch der Wert des Bodens steigerte sich erheblich. So konnten 7/8 des Bedarfs an Brotgetreide und 95 vom Hundert an Fleisch in Deutschland selbst gedeckt werden. Damit war die Landwirtschaft in der Lage, im Kriegsfälle einer Aushungerung zu begegnen. 4. Finanzen und Wirtschaft in Preußen und Deutschland, a) Die preußischen Finanzen. a) Die Behörden. Das Finanzministerium in Preußen besteht seit 1810. Ihm untersteht die Generallotteriedirektion, die Münze in Berlin, die Verwal- tung der direkten Steuern sowie der indirekten Stenern und Zölle. Zur Verwaltung des letzten Gebietes gehört das Hauptstempelmagazin. Der Ab- teilung für indirekte Steuern im Finanzministerium sind die Oberzolldirektionen unter- geordnet. Der Finanzminister leitet die Generalstaatskasse und die Verwaltung der Staatsschulden. Er hat die Seehandlung als preußische Staatsbank unter sich, der wieder das königliche Leihamt untersteht. Die Kontrolle führt die Oberrechnungskammer. ß) Einnahmen des Staates. Die Einnahmen des Staates ergeben sich aus dem Staatsbesitz und Staatsbetrieb.

9. Staatsbürgerkunde - S. 55

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4. Finanzen und Wirtschaft in Preußen 55 Die sogenannten Matrikularbeiträge, auf Grund eines Verzeichnisses festgestellte Beiträge der Einzelstaaten, sollten ursprünglich als Ergänzung dienen für die durch Steuern nicht gedeckten Bedürfnisse des Reiches. Sie sind von den Einzelstaaten nach Maßgabe der Kopfzahl zu entrichten. Ihre Wirksamkeit wurde lahmgelegt durch die Frankensteinsche Klausel, wodurch Mehrerträge aus indirekten Steuern au die Einzel- staaten zurücküberwiesen wurden. y) Die indirekten Steuern. Die wichtigsten Einkünfte ergeben sich ans den in direkten Stenern, die dem Reiche nahezu ganz überlassen sind. Sie gehen mittelbar ans Grenzzöllen, Verbrauchsabgaben, Stempelabgaben hervor. Die Grenz- zölle sind reine Finanzzölle, wenn sie vom Auslande getragen werden. Sie liegen auf Leuchtöl, Benzin, Schmieröl, Kaffee, Kakao, Tee, auslän- dischem Tabak. Sie sind weiterhin reine Schutzzölle. Die Landwirtschaft wird durch Getreide-, Vieh- und Holzzölle geschützt, die Industrie durch Eisen-, Leinen-, Baumwollen-, Wollen- und Seidenzölle. Als Verbrauchssteuern be- zeichnet man die Abgaben von Schaumwein, Branntwein, Zucker, inländischem Tabak, Salz, Leuchtmitteln sowie die Braustener. Die R eichsstemp el- fte uern betreffen den Wechselverkehr, Aktien und Schuldverschreibungen, Lotterielose, die Börse, Frachturkunden, Eisenbahnfahrkarten, Spielkarten. d) Die Reichsschuld. Weitergehende Bedürfnisse des Reiches werden durch Anleihen ge- deckt, durch die die Reichsschuld auf 61/i Milliarde stieg. Für den Heeresbedarf wurde 1913—16 ein einmaliger Wehrbeitrag erhoben. Die Verwaltung der Reichs schulden führt die Reichsschuldenverwal- tung unter Überwachung der Reichsschuldenkommission. Das Reichsver- mögen, das den Reichsschulden gegenübersteht, besteht aus den Reichs- eisenbahnen in Elsaß-Lothringen, dem Reichskriegsschatz (mehr als eine halbe Milliarde), dem Reichsinvalidenfonds. e) Die Landwirtschaft. «) Behörden. An der Spitze des Landwirtschaftswesens steht in Preußen das Mini- sterium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Die oberste Be- hörde für das landwirtschaftliche Vereinswesen ist das Landesökonomie- kollegium, unter dem in allen Provinzen Landwirtschaftskammern eingerichtet sind. ß) Der Ausbau der Agrargesetzgebung. Die Agrargesetzgebung ist seit der Zeit Steins weiter ausgebaut und zum Abschluß gebracht worden. Sie erstreckt sich im wesentlichen auf die Ablösung und die Gemeinheitsteilungen.

10. Staatsbürgerkunde - S. 57

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4. Finanzen und Wirtschaft in Preußen 57 Den Privatpvstanstalten ist damit der Boden entzogen worden. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Die Postsendungen müssen von der Eisenbahn für Packereien bis zu 10 kg in einem zur Verfügung gestellten Wagen unentgeltlich befördert werden. Für weitere Wagenstellung tritt Vergütung ein. Das Porto ist gesetzlich festgestellt und die Portofreiheiten grundsätz- lich geregelt. Der Verkehr im Jnlande ist erleichtert durch das einheitliche Porto und die Herstellung einer täglichen alle Orte berührenden Postver- bindung. Durch die Einführung des Postscheckverkehrs soll dem Mittel- stände in Landwirtschaft und Gewerbe der Vorteil des Überweisungssystems wie beim Giroverkehr der Reichsbank gewährt werden. Jeder kann ein Postscheckkonto bei der Post errichten und Überweisungen an dies Konto durch Vermittlung der Postbehörde vornehmen lassen. Die Reichspost ist dem Weltverkehr durch Anschluß an den Welt- postverein dienstbar gemacht worden. Die Telegraphie gehört dem Internationalen Telegraphenverein an. Das Weltpostporto und die Telegraphengebühren für das Ausland stellen durch Einheitlichkeit und Niedrigkeit der Taxen eine gewaltige Berkehrserleichternng her. y) Die Eisenbahnen. Das Eisenbahnwesen ist für alle wichtigen Linien staatlich geworden. Die Eisenbahnverwaltung ist im Reiche unter den Bundesstaaten verteilt. Die Bahnen zerfallen in Hauptbahnen, Nebenbahnen, Kleinbahnen. Die Nebenbahnen zum Teil und die Kleinbahnen sind privater Anlage über- lassen. Die elektrischen Bahnen in den Städten sind in der Hand der Stadtgemeinden oder der Privatgesellgeschaften. Die Eisenbahntarife erstreben Gleichmäßigkeit und Billigkeit. Der wirt- schaftliche Verkehr, die Bedürfnisse von Handel, Landwirtschaft und In- dustrie sollen möglichst berücksichtigt werden. Besonders ist das der Fall bei größeren Entfernungen für die unentbehrlichen Roherzeugnisse wie Kohlen, Erze, Düngemittel. Der Fracht- und Güterverkehr ist die Haupt- einnahmequelle für die Bahn, der Personenverkehr kommt erst in zweiter Linie. e) Kapitalspflege, Handel, Gewerbe (Industrie). a) Behörden. Große Zweige des Wirtschaftslebens umfaßt in Preußen das Mini- sterium für Handel und Gewerbe. Es sorgt für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen, den Handel und die Ge- werbe. Es führt die Gewerbeaufsicht und leitet das Gewerbeschulwesen. Im Reiche ist dieser Zweig des Wirtschaftslebens dem Reichs amt des Innern zugewiesen. Seine zweite Abteilung ist für Versicherungswesen und Aktiengesellschaften, Ge- nossenschaften, Gewerbesachen zuständig, die dritte für Bank- und Börsenwesen, Pa-
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