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1. Geschichte der neueren Zeit - S. 203

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit von der Begrndung des neuen Deutschen Reiches bis zur Gegenwart. 203 600 Mark, er ist Vormundschaftsrichter, er hat das Grundbuch zu führen; mit zwei Laienrichtern (Schffen) richtet er der geringere Strafsachen. Beim Landgericht sind fr brgerliche Rechtsstreitigkeiten von grerer Bedeutung oder als Berufungsinstanz Kollegialgerichte, Zivilkammern (3 Richter) und fr Strafsachen Strafkammern (2 Richter, 3 Schffen; bei zweiter Instanz 3 Richter oder als Berufungssenat 5 Richter) sowie fr schwere Straftaten Schwurgerichte (3 Richter. 12 Geschworene) zustndig, fr Handelssachen zuweilen besondere Handelskammern. Die Senate bei dem Oberlandesgerichte werden aus je 5 Richtern gebildet, beim Reichs-gericht aus je 7 Richtern. Ist die ffentliche Rechtsordnung durch eine schwere Straftat verletzt, so vertritt der Staatsanwalt als Hter des Ge-fetzes die ffentliche Anklage. Beim Amtsgericht ist der Amtsanwalt (Laie) ffentlicher Anklger. Auer bei dem Amtsgericht mssen sich die Par-teien, Klger und Beklagter, durch Rechtsanwlte vertreten lassen (sog. Anwaltszwang). Die beiden Hauptgrundstze bei dem heutigen Proze-verfahren sind ffentlichkeit und Mndlichkeit (seit 1879). Innere Gefchichfe Deuffchlcinds und insbefondere Preuens. 132. Der log. Kulturkampf (1871 1887). Kaum war das Deutsche Reich gegrndet, da wurde der innere Frieden schwer gestrt durch einen kirchlich-politischen Kamps, den man gewhnlich nach einem Ausdruck des preuischen Abgeordneten Rudolf Virchow, eines hervor-ragenden Mediziners, als Kulturkampf" bezeichnet, weil er ein Ringen der modernen Kultur", des Geistes der Freiheit, gegen die der Gewissens-knechtung verdchtigte katholische Kirche schien. Wiederholt hatten kirchenfeindliche Kreise ihre Angriffe gegen ihre angeblich staatsgefhrlichen Ein-richtungen und Grundstze, gegen den Ultramontanismus", die Abhn-gigkeit deutscher Untertanen von einem auerdeutschen kirchlichen Ober-Haupte, gerichtet. Die preuische Regierung hatte ungeachtet dieser Ver-hetzungen die verfassungsmigen Rechte der katholischen Kirche gewahrt. Die Verkndigung des Dogmas von der lehramtlichen Unfehlbarkeit des Papstes durch das Vatikanische Konzil brachte weite Kreise von Ka- u>nehwar-tholiken und Nichtkatholiken in Aufregung, in der Stellung der preuischen ls.guii isvo. Regierung zur Kurie aber keine nderung hervor, bis diese es ablehnte, auf die neue, hauptschlich aus Katholiken bestehende politische Reichs-tagssraktiou des sog. Zentrums (21. Mrz 1871 gebildet) einen Druck zu den. Im Preuischen Abgeordnetenhause hatte sich schon Ende des Jahres 1870 eine gleiche Fraktion gebildet, mit dem Programm, einzutreten fr Aufrechterhaltung und organische Fortentwicklung ver-fassungsmigen Rechts im allgemeinen und insbesondere fr die Freiheit und Selbstndigkeit der Kirche und ihrer Institutionen". Fürst Bismarck erblickte in der neuen politischen Partei des Reichstags eine die Einheit des eben erst geschaffenen Reichs bedrohende Opposition, in der Kurte

2. Geschichte des Mittelalters - S. 129

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Kulturelle Zustände. 129 Söldnerheere unter tüchtigen Anführern (Condottieri) finden sich zuerst in den reichen italienischen Stadtstaaten. Karl Vii. von Frankreich schuf ein stehendes Heer aus Schweizern, Kaiser Maximilian warb Söldner aus den Bauern und Bürgern feiner österreichischen Lande an (Landsknechte). Tüchtige Feldhauptleute (Georg von Frundsberg. Sebastian Schärtliu) erfüllten sie mit gutem, militärischem Geist und hielten sie in strenger Zucht und Ordnung. Durch die Söldnertruppen gelang es den Fürsten, sich zu unumschränkten Herren zu machen; so bilden die Söldnertruppen die Grundlage des Absolutismus. Diese Umgestaltung des Heerwesens wurde verhängnisvoll für den Ritterstand. Wirtschaftlich war er von den reichen Städten überflügelt mtt®ftvanb und durch Einführung der Geldwirtschaft in eine gedrückte Lage gebracht worden; politisch genoß er so wenig Ansehen mehr, daß die Stände bei den Resprmbestrebungen Maximilians auf ihn überhaupt keine Rücksicht nahmen. Als die Reichsritterschast, gestützt auf ihre eilten Vorrechte, die Zahlung der Reichssteuer verweigerte, geriet sie in offenen Gegensatz zu der herrschenden Gewalt (Götz von Berlichingen). § 87. Die Umgestaltung des Rechtsweiens. a) Zur Zeit Karls I V. erlangten die westfälischen Freigerichte eine größere Bedeutung. Sie waren aus den alten Gaugerichten hervorgegangen und beschränkten sich anfangs auf das Fem-Strafgericht über die freie Bevölkerung. Diegem®^ic6tc Richter wurden Freigrafen d. i. Grafen über Freie, die Beisitzer Freischöffen genannt, die Gerichtsstätte, die meist an der ossenen Straße lag, hieß Freistuhl; oft faud die Gerichtssitzung unter einem alten Baume (Femlinde in Dortmund) statt. Die Richter und Beisitzer waren in der Regel eingesessene freie Bauern oder kleine Adelige; oberster Richter war der Kaiser, dieser übertrug den Freigrafen den Bann d. i. das Recht, Gericht abzuhalten, später erhielt der Erzbischof von Cöln als Herzog von Westsalen vom Kaiser das Recht, die Freigrafen einzusetzen. So galten die Freigerichte als königliche und gewannen in der Zeit der großen Rechtsunsicherheit weit über Westsalen, dem Lande der roten Erde, hinaus im Reiche hohes Ansehen. Karl Iv. und Wenzel begünstigten sie, Ruprecht forderte genauen Bericht über sie, Sigismund ließ sich selbst aus der roten Erde unter die „Wissenden" aufnehmen. Dadurch wurden die Freigrafen übermütiger, so daß sie sogar wagten, den Kaiser Friedrich Iii. und die Mitglieder des Reichskammergerichts vorzuladen. Das Freigericht tagte nicht regelmäßig, sondern nur wenn das ordentliche Gericht versagte; ursprünglich galten als *>,üemerorogig" nur Vergehen gegen Eigentum und Person. Die Verhandlung war öffentlich, jedoch konnte die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden („heimliches Gericht"), dies geschah in der Regel, wenn der Vorgeladene nicht erschienen war. Weltgeschichte für die Oberstufe d. Studienanst. 2. Bd. 9

3. Geschichte des Mittelalters - S. 130

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
130 Die Zeit der Bildung großer Territorialherrschaften. Die Rechtsprechung war bei dem Mangel eines geschriebenen Gesetzes willkürlich, im allgemeinen richtete man nach sächsischem Recht. Die Strase bestand in der Regel in Tod durch den Strang. Jeder Schöffe war verpflichtet, dabei mitzuwirken. Bei der großen Zahl der Schöffen, die sich an bestimmten Zeichen erkannten, wurde das Urteil oft unheimlich schnell vollzogen, dadurch gewannen die Freigerichte in der Zeit der langmütigen Gerichtsbarkeit hohes Ansehen. In späterer Zeit urteilten die Freigerichte über alle Vergehen und Verbrechen. Da alle Freistühle gleichberechtigt uebeueinader standen, oft aber ganz entgegengesetzte Urteile fällten, so förderten sie geradezu die Rechtsunsicherheit, noch schlimmer wurde dies, als Freistühle und Freigrafen käuflich wurden. Je mehr die Fürsten und Städte, die den Freigerichten wenig freundlich gegenüberstanden, ihre Gerichte ordneten, desto mehr verloren die Freigerichte ihre Bedeutung. ^^-vnn'che b) Schon die Hohenstaufen suchten das römische Recht, das den Kaiser als den unumschränkten Herrn anerkannte, in der Verwaltung durchzuführen. Durch Deutsche, die an den aufblühenden italienischen Universitäten (Bologna) studierten, wurde diese Auffassung weiter verbreitet. Als die Fürsten sich zu selbständigen Territorialherren machten, beanspruchten sie dieselben Rechte für sich, die das römische Staatsrecht dem Kaiser beilegte. Zu Beamten stellten sie nur mehr Räte an, die im römischen Recht ausgebildet waren. So wurde das römische Recht neben dem Söldnerwesen die wichtigste Stütze der absoluten Fürstenmacht. Auch das Zivilrecht, das den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen (Handel und Verkehr, Geldwirtschaft) gegenüber nicht mehr ausreichte, wurde allmählich nach römischem Muster umgestaltet. An die Stelle der Schöffen traten Juristen; diese urteilten nach Gesichtspunkten, die dem Volke fremd waren. Der Widerspruch zwischen dem Rechtsbewußtsein des Volkes und dem geltenden Recht erklärt den Haß des Volkes auf die gelehrten Richter. Das römische ©trafrecht mit seinen grausamen Strafen gelangte erst durch die „hochnotpeinliche Halsgerichtsordnung" Karls V. zur Geltung. § 88. Die Entdeckungen. Infolge der Kreuzzüge hatte sich ein lebhafter Handel zwischen den italienischen Städten und dem Orient (Gewürze, Edelsteine. Seide u. a.) entwickelt, der später durch die Eroberung Kleinasiens und Konstantinopels durch die Türken allmählich unterbunden wurde. Kaufmännischer Unternehmungsgeist suchte daher einen Weg nach den reichen Ländern im Süden und Osten Asiens, namentlich nach Jn-Ersindungdien. Die Erfindung des Schiffskompaffes verringerte die Gefahren Kompasses, einer größeren «Seefahrtx). Die Magnetnadel war seit dem 12. Jahrhundert bekannt, ein brauchbarer Schiffskonipaß seit dem Anfang des 14. Jahrhunderts.

4. Geschichte des Mittelalters - S. 36

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
36 Die Zeit der fränkischen Herrschaft. wältige Reich auch innerlich 311 einigen. Ebenso groß tote im Kriege zeigte er sich nun als Ordner und Gesetzgeber. des «Ägs. a) Die Stellung des Herrschers zum Volke blieb so, tote sie schon Zur Merowtngerzeit gewesen war. Höchstes Gesetz war der Wille des Königs. Wohl versammelte der König in der Regel im Herbst eine Anzahl geistlicher und weltlicher Großen zur Beratung und berief im Frühjahr nach alter Sitte einen Reichstag (das Maifeld), auf dem jeder Freie erscheinen durfte, aber die Entscheidung traf er allein. Seine Verordnungen (Kapitularien) galten im ganzen Reiche als Gesetz, ©einen Wohnsitz wechselte er oft; am liebsten hielt er sich am Rhein auf (Ingelheim. Nymwegen), später bei den warmen Quellen zu Aachen. Verfassung. b) Die Gauverfassung wurde in allen Teilen des Reiches durchgeführt. Zu Gaugrafen ernannte er nur Franken, deren Treue und Tüchtigkeit ihm bekannt war. An den Grenzen wurden mehrere Gatte unter einem Markgrafen vereinigt, der besondere militärische Vorrechte erhielt, um den Grenzschutz wirksamer durchführen zu können. Die Tätigkeit der Grafen und Markgrafen, die unmittelbare königliche Beamte waren, überwachte er selbst, unterstützt von den Königsboten, die nun zu einer ständigen Einrichtung wurden. Das ganze Reich war in Bezirke eingeteilt, deren jeder mehrere Gaue umfaßte; für jeden Bezirk wurden zwei Königsboten ernannt, ein Geistlicher und ein Laie; diese beaufsichtigten die ganze Amtstätigkeit der Grafen und Beamten, hielten Versammlungen der Beamten, der Geistlichen und des Volkes ab und berichteten über alle ihre Wahrnehmungen an den König; sie waren die Augen und Ohren des Königs. Heerwesen. . 0) Heerwesen. Um die Dienstpflicht der Freien zu erleichtern, bestimmte Karl, daß nur die Besitzer von vier Hufen persönlich ins Feld ziehen mußten, die kleineren Grundbesitzer sollten für je vier Hufen einen Mann stellen. Neben den Freien waren auch die Vasallen verpflichtet zum Heerbann. 6iud?nts= d) Gerichtswesen. Wie die allgemeine Dienstpflicht, so bestand für jeden Freien auch die oft sehr drückende Pflicht, an jeder Gerichtssitzung teilzunehmen. Wer nicht erschien, mußte eine Strafe zahlen. Durch diese Strafen konnte der Gaugraf, wenn er viele Gerichtssitzungen namentlich in einer ungünstigen Zeit ausschrieb, sein Einkommen erheblich vermehren. Um die Freien zu entlasten, bestimmte Karl, daß sie nur noch zu dem „ungebotenen" („echten") Ding, dreimal im Jahr, das alle wichtigeren Sachen unter dem Vorsitz des Grafen behandelte, zu erscheinen brauchten. Das „gebotene" Ding wurde in ein Schöffengericht umgewandelt; den Vorsitz führte der Vorsteher der Hundertschaft, Richter waren sieben Schöffen aus der Zahl der Freien, die aus Lebenszeit ernannt wurden. Berufung konnte beim Hofgericht oder bei dem Gericht der Königsboten, die das Hofgericht vertraten, eingelegt werden.

5. Geschichte des Mittelalters - S. 26

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
26 Tie Zeit der fränkischen Herrschaft. fteuer), die auf Grund der römischen Steuerverfassung von dem römischen Grundbesitz erhoben wurden, ferner die Einnahmen ans den Märkten und Zollstätten, die Bauugelder für Verletzung des Königsbannes und das Friedensgeld der Gerichte. Die^Volks- 2. Die Volksversammluug war schon aus räumlichen Gründen Sammlung, unmöglich. Ihre Rechte gehen auf den König über. Wohl beruft der König uach seinem Gutdünken weltliche und geistliche Große, um politische Frageu zu besprechen. Verwaltung' Verwaltung des Staates liegt in den Händen des könig- lichen Hofstaates (palatium regis). Die höchsten Hof- und zugleich Staatsbeamten sind der Seneschalk (der Vorsteher des Hauswesens), der Marschalk (der Aufseher des Stalles, später Anführer des Heeres), der Schatzmeister und der Schenk. Die Ausfertigung der Urkunden besorgte der Reserendarins, den Vorsitz im Hofgericht als Stellvertreter des Königs hatte der Pfalzgraf (comes palatii). Der wichtigste Staatsbeamte ist später der Hausmeier (maior donius). Ursprünglich der Vorsteher des Haushalts, gewinnt er in den inneren Kämpsen als Befehlshaber des Gefolges immer größeren Einslnß, so daß auch der hohe Adel uach diesem Amte strebt und dnrch dieses Aint die selbständige Leitung des Staates erhält. Der Staat ist in Gaue eingeteilt; an der Spitze eines Gaues steht der vom König ernannte Graf (comes), der den König nach jeder Richtung hin vertritt. Später sucht der Adel dies Amt durch die Bestimmung, daß der Graf in dem Gau angesessen sein muß, in seine Hand zu bringen und dadurch seine Macht auf die Freien auszudehnen. Bisweilen sind mehrere ©eine zu einem Herzogtum vereinigt; der Herzog (dux) hat die höchste militärische Gewalt und in den Gauen, wo kein Graf ist, auch die gräfliche. Verschieden von diesem Beamtenherzogtum ist das erbliche Stammesherzogtum, das in Bayern, Thüringen. Alamannien, Elsaß nsw. vorkommt; es gewinnt unter den schwachen Merowingern völlige Selbständigkeit, abgesehen von der Verpflichtung zur Heeresfolge. Rechtspflege. 4. Die Rechtspflege wird, wie früher, von dem Volksgericht in der Hundertschaft ausgeübt; aber der Vorsitz im Gericht geht auf den Grafen über; so tritt auch hier die königliche Gewalt an die Stelle der Bolksgewalt. Neben diesem alten Volksgericht erscheint das Hof-gericht unter dem Vorsitz des Königs oder seines Stellvertreters. Es ist zuständig bei Amtsverbrechen. Todesurteilen gegen Freie, bei der Verhängung der Reichsacht, sowie bei allen Klagen gegen die, die im Gefolge oder im besonderen Schutz des Köuigs stehen. Jeder Stamm hat sein eigenes Recht; der Angehörige des Stammes wurde nach diesem Recht behandelt, wo er sich anch aushielt; auch die Römer behielten das römische Recht. Da wurde es nötig, das Recht aus-

6. Geschichte des Mittelalters - S. 27

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Zustände im Merowingerreich. 27 zuzeichnen. Die lex Salica1) geht auf die Zeit Chlodovechs zurück, bald darauf wurde auch die lex Ribuaria abgefaßt, während die Gesetzbücher der Alamannen. Bayern, Langobarden usw. im 7. bezw. 8. Jahrhundert aufgeschrieben wurden. Neben dem Stammesrecht bildet sich ein Reichsrecht besonders für die Gebiete, die das Stammesrecht nicht kennt, z. B. das Verhältnis zum Königtum und zur Kirche. Die Geistlichkeit strebte darnach, zu einer besonderen kirchlichen Gerichtsbarkeit zu gelangen und die Bestimmungen des kanonischen Rechtes auch auf die unter geistlicher Herrschaft Lebenden auszudehnen. 5. Das Heerwesen. Zum Heeresdienst verpflichtet sind alle Freien, 6ec^e8fen. Germanen und Römer, nur die Geistlichen sind von der allgemeinen Dienstpflicht befreit. Den Oberbefehl führt der König, der im Mürz eine allgemeine Heerschau abhält (Märzfeld). Dieser Heeresversammlung legt der König auch wohl politische Fragen vor, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein. 6. Wirtschaftliche Verhältnisse. Als die Franken Gallien er-oberteit, fanden sie dort eine hohe städtische Kultur und einen ausge-Verhältnisse, bildeten Großgrundbesitz, der das Land durch Sklaven oder Pächter bearbeiten ließ. Diese städtische Kultur geht zurück, denn die neuen Herren beschäftigen sich, wie bisher, nur mit Landwirtschaft. Zahlungsmittel bleibt das Vieh, erst später werden nach römischem Muster fränkische Münzen geprägt. Handwerk, Handel und Verkehr gehen zurück. Der Großgrundbesitz bleibt und wird noch vermehrt dadurch, daß der König von dem Land, das ihm bei der Eroberung zugefallen ist, größere Schenkungen macht oder das Recht verleiht, den Wald zu roden. Bald ragen auch in den germanischen Teilen des Reiches einzelne durch größeren Besitz hervor; den Mittelpunkt des Besitzes bildet der Herreuhof (Salhof), die zerstreut liegenden Ländereien werden von Knechten oder Hörigen bebaut. Große Schenkungen erfolgten an die Kirche, so daß auch die Vertreter der Kirche, namentlich die Bischöfe, eine ganz hervorragende Stellung einnahmen. Daneben bildet sich ein besonderer Beamtenadel. Dieser neuen Aristokratie stehen' die freien Bauern gegenüber, die noch immer den Kern des Staates bilden. Die Viehwirtschaft tritt zurück, Haupterwerbszweig wird der Getreidebau; dementsprechend erhält jeder Freie von der Vorflnr einen bestimmten Anteil als volles Eigentum, die Hufe (etwa 7 ha), außerdem behält er das Recht der Nutzung der Atmende (Wald, Weide, Wasser). Von den römischen Bewohnern lernen sie den Boden besser auszunutzen, sowie Wiesen, Gärten und Weinberge anzulegen. An die Stelle der Feldgraswirtschast tritt die Dreifelderwirtschaft (Sommerkorn — Winterkorn — Brache). Die Zahl der Freien ') Lateinisch abgefaßt; die Mallbergschen (mallberg — Gerichtsstätte?) Noten geben die Gerichisausdrücke deutsch wieder.

7. Geschichte des Altertums - S. 53

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Athen bis auf Klisthenes. 53 wurde. Polykrates von Samos x) war ein Tyrann im schlimmen Sinne, der rücksichtslos gegen seine Gegner im Staate und nach außen ebenso mit roher Gewalt vorging. In Mittelsizilien herrschte Phalaris von Akragas, der den Fortschritten der Karthager Halt gebot. Kaum über Vater und Sohn hinaus bestand diese ältere Tyrannis im Mutterlande. Es kam daun zu Parteikämpseu zwischen Adel und Bürgertum, Aristokratie und Demokratie. In den dorischen Staaten gewann nach dem Sturze der Tyrannis vielfach die Aristokratie die Regierung und übte sie aus in Form einer gemäßigten Oligarchie, in den jonischen Staaten gelangte meistens die Demokratie zur Herrschaft. Athen bis auf Klisthenes. § 43. Hthen vor Solon. Die geschilderte Entwicklung der Ver-sassuugszustäude im 7. und 6. Jahrhuudert finden wir im einzelnen auch in Athen. Der Sage nach von Cekrops erbaut (Burg Cekropia), erscheint Athen schon früh politisch geeint. Die Sage schreibt die Eini-Einigung guug (owoixiofiog) Attikas zu einem Gesamtstaat dem Theseus zu; die mtlfa§' Erinnerung daran wird in dem Panathenäensest gefeiert. An der Spitze standen Könige, deren letzter der Sage nach Kodrus war, der im Königtum. Kampfe gegen die in Attika einfallenden Dorier sich für fein Volk opferte. Wie in den meisten Staaten Griechenlands verlor auch hier das Köuig- Beschrän-tum feine Macht an den gi'nndbesitzenden Adel, in Attika Eupatrideu täglichen genannt, die neben den Geomoren (Bauern) und den Deminrgen Gewalt. (Gewerbetreibenden) die Stände Attikas bildeten. Zuletzt wurde das bisher erbliche Königtum ein Amt, das ans zehn Jahre, dann aus ein Jahr beschränkt wurde und nur priesterliche Befugnisse behielt, während für die politischen und richterlichen Befugnisse andere Beamte eintraten. Seit 682 wurden neun Archonten aus ein Jahr gewählt, von denen an der Nenn Spitze der Archon Eponymns (eiccovv^og, weil nach ihm das Jahr benannt wurde) als Leiter der Regierung und der auswärtigen Angelegenheiten, der Archon Basileus (ßaodevs = König) für priesterliche Funktionen und für die Leitung des Areopag, des Adelsrates aus dem Areshügel, und der Archon Polemarchus (?louf-iagxog) für die Führung des Heeres standen, während die sechs übrigen, die Thesmotheten (ßeojuodetm), nach dem mündlichen Gewohnheitsrecht Recht sprachen. Die Archonten, vom Adel gewählt, waren dem Adel nach Ablaus ihres Amtsjahres rechenschaftspflichtig. Auch in Athen hatte die Adelsherrschaft die erwähnten schweren Miwände Mißstände politischer und wirtschaftlicher Art zur Folge, wie sie sich vor Wirtschaft.' allem aus dem Alleinbesitz der Ämter, der Unterdrückung der wirtschaftlich ') Vgl. Schiller, Der Ring des Polykrates.

8. Geschichte des Altertums - S. 58

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
58 Griechisl,e Geschichte. wurden später als Tyrannenmörder von den Athenern gepriesen und durch Statuen verherrlicht. rümpfe' § 46. Die Reformen des Klisthenes. Nach dem Sturze der Tyrannis suchte der Adel unter Führung des Jsagoras eine Reaktion herbeizuführen. Diese Gesahr wandte der Alkmäouide Klisthenes ab. Zwar konnte sich der Adel aus die Spartauer stützen, die, als berufene Verteidiger der Aristokratie gegen demokratische Bestrebungen sich fühlend, Truppen sandten und die Verbannung der Anhänger einer demokratischen Reformpartei durchsetzten, bis die demokratische Richtung sich bewaffnet auslehnte, die Spartaner und den Wortführer der Aristokratie Jsagoras vertrieb und die Verbannten zurückrief. Nuu konnte Klisthenes, auf die Volkspartei gestützt, sein Ziel, die Weiterbildung der so Ionischen Verfassung im demokratischen Sinne, durchführen. Die Berfas. Klistheues schuf eine neue Phyleneinteilnng. Die vier alten Klisthenes Stammesphyleu beruhten auf dem Familienverband der adligen Geschlechter. 509. Klisthenes richtete zehn neue Phyleu ein, die nicht nach verwandt- Phh!en- schastlichem sondern nach lokalem Prinzip gebildet wurden, indem der einteilung. Wohnsitz für die Zugehörigkeit zu einer Phyle entschied. Um aber eine landschaftliche Sonderinteressenpolitik auszuschließen, teilte er Attika in drei Gruppen: Athen mit seinen Bororten, das Küstenland und das Binnenland, und jedes dieser drei Gebiete in zehn gleich große Bezirke (rgizzveg — Drittelschasten). Je drei dieser Bezirke wurden zu einer Phyle vereinigt. So wurden politische Körperschaften gebildet, in denen alle Stände Selbstver- vertreten waren und in denen nicht der Adel allein das Übergewicht hatte. «eme!ndm.'Innerhalb der Bezirke bildete Klisthenes Gemeinden oder Dörfer (Semen) mit Selbstverwaltung. Nach dem Wohnort in den Deinen wurden die Bürger zubenannt. Der Rat. Den Rat erhöhte Klisthenes auf 500 Mitglieder. Jede der zehn Phylen wühlte 50 und zwar durchs Los. Gerade hierin kommt die Demokratie völlig znm Ausdruck. Die Ratsherren jeder einzelnen Phyle führten als Prytanie ein Zehntel des Jahres die laufenden Geschäfte des Rates. Das Heer zerfiel ebenfalls in zehn Teile, an deren Strategen. Spitze zehn Strategen (Feldherren) auf Grund der Phyleneinteilnng standen; über ihnen stand der Polemarch. und^Rechen- samten mußten sich einer Vorprüfung (Dokimasia) ihrer fchaftsab- bürgerlichen und sittlichen Beschaffenheit und der Rechenschaftsablegung sromten1 (Euthyne) nach der Amtsführung unterziehen. Ostracis- Um der Wiederkehr der Tyrannis vorzubeugen, führte Klisthenes mus. j)en Ostracisrnus (das Scherbengericht) ein. Der Name stammt von der Abstimmung durch ^ontäselchen (öoigaxov — Scherbe). Erforderlich waren 6000 Stimmen, die übliche Zahl bei Ausnahmegesetzen. Der Verbannte mußte aus zehn Jahre das Land verlassen. Ein Ehr- und Vermögensverlust war mit der Verbannung nicht verbunden. Der Ostra-

9. Geschichte des Altertums - S. 70

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
70 Griechische Geschichte. des ebenfalls erlösten Rates eine Drachme. Ebenfalls zwei Obolen erhielten die Krieger. Auch tue Teilnahme an der Volksversammlung wurde vergütet durch ein besonderes Ekklesiastikon (exxhjoiaonxov). Gründete so Perikles die Staatsverwaltuug und die Politik auf die tätige Anteilnahme der breitesten Volksmassen, so tonnte anderseits seine so aristokratische Natur unmöglich eine schrankenlose Despotie der unteren Volksklassen beabsichtigen. Allerdings mußte Perikles. wenn er der Herrschbegier wie den genußsüchtigen Interessen des Volkes in gleicher Weise entgegenkam, sich sagen, daß er Kräfte nährte und stärkte, die beim Mangel einer weisen Leitung sehr leicht verderblich werdeu konnten. Und als Perikles, der mit fester Hand die Geschicke Athens sicher leitete, fehlte,, da wurde tatsächlich die unreife Pöbelmasse, die in der Volksversammlung über--schrankcn- handnahm, eine Gefahr für eine stetige und einsichtsvolle Politik. Das Demokratie. Demagogentum riß die Herrschaft an sich. Selbstsüchtige Politiker und Männer, die eitlen Ehrgeiz und ruhmredigen Stolz in hohem Maße besaßen, denen aber die tiefere politische Einsicht nicht zu Gebote stand, verleiteten in der Volksversammlung die Masse zu unheilvollen Beschlüssen. Die Parteiwirtschaft beeinflußte auch die Volksgerichtsbarkeit nicht selten zu einer Rechtsprechung in politischem Interesse, die in dem sich bildenden Stand der gewerbsmäßig und skrupellos anklagenden Sykophanten eine allem gesunden Rechtsgefühl Hohn sprechende Vertre- tung fand. § 60. Athen zur Zeit des Perikles der politische und wirtschaft» liehe Mittelpunkt von ßellns. Dank den Bemühungen des Perikles war bedeutendste^en nu$ die bedeutendste Landmacht geworden, behauptete diese Landmacht. Stellung aber nicht lange. Als es in einem Streite sich auf die Seite fiostbunbpe9ara§ gegen Korinth und Ägina stellte, gelang es den Athenern. Ägina. Ägina zu nehmen, jedoch wurden sie bald darauf von einem anrückenden @pä?ttg?nspartanischen Heere bei Tanagra geschlagen. Noch einmal gingen sie denvrieg"erfolgreich zum Angriff vor und zwangen Böotien, Lokris und Phons zum Anschluß au den athenischen Bund. In dieser Zeit wurde Athen durch die Vollendung der von Cimon begonnenen Mauern sowie durch eine dritte Mauer mit den Häfen Piräus und Phaleron verbunden und so gegen die Belagerung zu Lande gesichert. Als aber 447 in der Schlacht von Koronen in Böotien die Athener von den aufrührerischen Böoteru besiegt waren und die Landschaften in Mittclgriechenlanb vom athenischen Bunde wieder absielen, war es mit der vorherrschenden Stellung Athens als Landmacht zu Ende, und Perikles suchte nun mit folgerichtiger Energie die Macht Athens auf die Verbindung der Seestaaten mit dem Vorort zu stützen und zu diesem Zwecke die Seestaaten immer enger an Athen zu fesseln. Unter Perikles wurde die rjye/iwvia (Führerschaft) zu einer wirklichen do/ij (Herrschaft), die ovjuuaxot

10. Geschichte des Altertums - S. 179

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit der Gracchen. 179 stehenden Streitigkeiten die Jurisdiktion üben und das frei werdende Land an die ärmeren Bürger verteilen. Die Kommission führte ihre Aufgabe trotz gewaltiger Schwierigkeiten durch. Als sich aber Tiberius gegen das Herkommen für das folgende Jahr von neuem zun, Tribuu wählen lassen wollte, suchten seine Gegner dies mit allen Mitteln zu hindern. Im Senat beschuldigte man ihn. er strebe nach der Königskrone, und forderte seine und seiner Anhänger Bestrafung als Hochverräter. Als dieser Antrag nicht durchdrang, schritt ein Teil der Nobilität zur Selbsthilfe. Bei dem Wahlakt entstand ein Ausruhr, Tiberius Gracchus wurde von seinen senatorischen Gegnern unter Führung des Pnblius Cornelius Scipio Nasica angegriffen und erschlagen. Der Tod des Tiberius Gracchus hemmte vorerst nicht die Fortsetzung der Landverteilung, noch hatte er die sofortige Aufhebung seiner Reformen zur Folge. Als jedoch Publius Cornelius Scipio Aemilianus aus Spanien zurückkehrte, wandte er sich scharf gegen die Erfolge der demokratischen Bestrebungen, nicht aus Abneigung gegen das Volk, sondern weil er eine Zerrüttuug Roms" infolge innerer Unruhen befürchtete. Er trat eifrig für die italischen Bundesgenossen ein. deren Besitz durch die Landverteilungen geschmälert war. Er starb jedoch plötzlich, angeblich durch Meuchelmord. & 156. Gaius Sempronius Gracchus. Eine neue große Bewegung ^ ®iliu5. . _ „ . i ^ Sempronius setzte mit Gams Sempromus Gracchus ein, dem jüngeren Bruder des Gracchus Tiberius, der von gleichem Geiste beseelt, aber von höherer staatsrnännifcher Begabung und noch größerer Beredsamkeit und Tatkrast war als dieser. Als er 123 zum Volkstribnn gewühlt wurde, trat er hernach mit der Sicherheit und Zielbewußtheit des echten Staatsmannes ans. Waren des Tiberius Ziele nur soziale gewesen, so verfolgte der jüngere Gracchus politische Pläne, denen auch feine sozialen Maßnahmen dienstbar waren. Sein politisches Ziel war die Beseitigung der Macht des Senates und der Sturz der Aristokratie. Das niedere Volk gewann er durch ein ©e:®Sbes treidegesetz (lex fruinentaria), wodurch bestimmt wurde, daß vom Staate Getreide angekauft und den Besitzlosen, die er dadurch an sich ketten wollte, zu niedrigem Preise abgegeben werden sollte. Daß dadurch noch mehr Pöbel nach Rom gezogen wurde, war eine für die Hauptstadt bedenkliche Folge. Ferner suchte er durch ein lex militaris die Dienstpflicht zu erleichtern. indem die zum Kriegsdienst Ausgehobenen auf Staatskosten ausgerüstet Pflicht, wurden. Die Ritter gewann er durch sein Gesetz über die Geschworenen -gerichte (lex iudiciaria), das die Besetzung dieser Gerichtshöfe aus Au- renen- gehörigen des Ritterstandes anordnete. Dadurch schuf er einen Gegensatz Qmc6te- zwischen Rittern und Senatoren, der eine Vereinigung beider gegen die Bestrebungen der Masse erschwerte, und verhinderte es, daß Erpressungen der Statthalter von einem senatorischen Richterkollegium eine zu milde Beurteilung erfuhren, anderseits jedoch brauchten nunmehr die Ritter für 12*
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