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1. Der moderne Geschichtsunterricht - S. 89

1900 - München : Oldenbourg
Die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Einführung des Christentums. 89 Wie kommt es, dass die Römer der Kaiserzeit, das religiös toleranteste Volk, das die Geschichte jemals gesehen hat, so ingrimmig verbissen das Christentum auszurotten suchten r :") Die praktischen Römer hatten es sich zum Grundsätze gemacht, ja keine Gottheit vor den Kopf zu stofsen; man konnte ja nicht wissen, ob sie sich nicht rächen würde; wozu also sie unnötigerweise reizen? So oft sie ein neues Volk, eine neue Stadt unterwarfen, pflegten sie in der älteren Zeit durch eine feierliche Gesandtschaft die betreffende Gottheit einzuladen, von nun an in Rom ihren Sitz aufzuschlagen und ihren Schutz statt den bisherigen Verehrern, die wie sich gezeigt, desselben nicht wert seien, den Römern angedeihen zu lassen; man werde es auch an Opfern u. dgl. nicht fehlen lassen. So glaubten sich die Römer gegen alle Eventualitäten gedeckt, und *) Zu dieser hochwichtigen Frage ist in allerjüngster Zeit eine sehr dankenswerte, interessante und gewissermafsen abschliessende Arbeit erschienen in den $ Veröffentlichungen aus dem Kirchenhistorischen Seminar München. Herausgegeben von Alois Knöpfler« : » Christenverfolgungen. Geschichte ihrer Ursachen im Römer reichet. Von Dr. Weis. 1899. Der Verfasser des modernen Geschichtsunterrichtes konnte natürlich im Jahre 1897 die im Jahre 1899 erschienene Arbeit weder kennen, noch verwerten, freut sich aber, dass seine Ausführungen durch obengenannte Schrift eine zwar nicht direkte, aber indirekte Bestätigung gefunden haben. Weis, der über eine umfassende Kenntnis der Quellen verfügt, weist zunächst nach, dass nicht alle Verfolgungen die gleichen Ursachen haben, dass aber bei den meisten die bisher angenommenen Ursachen (Vorwurf von Orgien, Incest, Icinder-frafs, Verweigerung der Kaiserverehrung u. dgl.) nicht zur Verfolgung führten. Es war natürlich, was die ersteren Vorwürfe anbelangt, unmöglich, den Christen Schandthaten nachzuweisen, die sie in Wirklichkeit nicht begangen hatten. In den weitaus meisten Fällen erfolgte die Verurteilung wegen der blossen Thatsache der Zugehörigkeit zur christlichen Gemeinde. Das einfache Zugeständnis »Christianus surrn wurde den Bekennern verhängnisvoll. Dabei konstatiert Weis die sehr interessante I hat-sache, dass Kaiser, Statthalter, Richter und andere amtliche Persönlichkeiten häufig sehr gern sich der Notwendigkeit, Verurteilungen auszusprechen, entzogen hätten, dass sie aber dem wütenden Hasse der Massen ein Zugeständnis machen mussten. Die weitere und tiefergehende Frage: »Woher dieser ingrimmige Hass? - — wobei Weis besonders den Fanatismus des starrkonservativen Senats hervorhebt, was sehr gut zu unserer Theorie passt —- »Warum ist schon die blosse Zugehörigkeit zur Christengemeinde ein so abscheuliches und todeswürdiges Verbrechen bei den sonst so indifferenten und toleranten Römern?« hat Weis in echt wissenschaftlicher Selbstbeschränkung nicht beantwortet, weil die Quellen darübej schweigen. Aber einen Grund muss doch dieser Hass gehabt haben. So unlogisch denkt und fühlt doch nicht eine ganze Welt, dass sie ohne Grund auf alberne Märchen hin hasst und liebt! Der Verfasser hat versucht, für diesen Hass in den obigen Ausführungen einen logischen Grund zu finden. Wenn jemand einen anderen nachweisen kann, will er sich gern belehren lassen.

2. Der moderne Geschichtsunterricht - S. 138

1900 - München : Oldenbourg
I38 Leichtfassliche Behandlung mit Anschauungsunterricht. Versicherung«, der dritte von »Vermögen, das der Vater bei Lebzeiten zusammenspart, um es seinen Kindern zu hinterlassen« u. s. w. Sofort sehen aber die Schüler selbst ein, dass das alles bei Naturalwirtschaft nicht gut möglich ist, weil das dazu nötige Bargeld im Staate nicht in genügender Menge vorhanden ist. Also was nun ? Die Schüler kommen von selbst darauf, dass der Vater in keiner anderen Weise für seine Nachkommen finanziell sorgen kann, als wenn er ihnen sein Grundstück ganz oder teilweise hinterlassen zu können trachtet. Eine Teilung ist aber sehr schwer durchzuführen; wie kann man einen Hof so ohne weiteres in mehrere Teile zerlegen? In der Regel gar nicht oder nur sehr schwer. Also muss ein Erbe — meistens der älteste Sohn — das väterliche Gut übernehmen und dann für die Geschwister so lange sorgen, bis sich ihnen vielleicht Gelegenheit bietet, durch Heirat, Erbschaft o. dgl. ebenfalls selbständig zu werden. Wenn aber das Gut erblich wird, so muss das damit verbundene Amt ebenfalls sich vererben; denn wie könnte man beides trennen? Wie sollte man einen neuen Amtsinhaber für seine Amtsführung entschädigen, wenn der vorige Amtsinhaber das mit dem Amte verbunden gewesene Grundstück seinen Nachkommen hinterlassen konnte? Und nun das Volk; es wird, wenn es jahrzehntelang von einem gewissen Punkte (Hofe) aus regiert worden ist, naturgemäfs diesen Punkt als seinen Mittelpunkt ansehen und sich nur schwer an einen anderen gewöhnen. Dazu etwas Anderes. Der Sohn eines Grafen z. B., der jahrzehntelang die Amtsführung seines Vaters mit angesehen und mit erlebt hat, wird naturgemäfs mehr Übung, mehr Bekanntschaft mit Land und Leuten u. dgl., also mehr Voraussetzungen für eine würdige Nachfolge seines Vaters mitbringen als ein Fremder, den man erst neu in die Verhältnisse einführen müsste. Aus allen diesen Gründen wird der Schüler leicht begreifen, wie aus der Naturalwirtschaft sich mit Naturnotwendigkeit das Lehenswesen und aus letzterem sich ebenso naturnotwendig die Erblichkeit der Lehen entwickeln musste. Dabei wird die Geschichtsstunde interessant, der Lehrer hat kaum über Unaufmerksamkeit zu klagen und kann das Lehrzimmer mit dem Bewusstsein verlassen, dass er ein Samenkorn historischen Verstehens in seine Schüler gelegt hat, das ihnen im späteren öffentlichen Leben manchmal zum Nutzen gereichen kann.

3. Der moderne Geschichtsunterricht - S. 143

1900 - München : Oldenbourg
Bürgertum. 143 Zum erstenmal behandelt man den Begriff »Bürger« in der Geschichte Heinrichs I., wobei man die bisherige Auffassung von »Heinrich, dem Städtegründer« auf Grund neuerer Forschungen (Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte) fallen lassen muss. (Bei der letzten Zusammenfassung in der Oberklasse eines Gymnasiums kann man vorsichtig auf den Unterschied zwischen Bürger im Altertume, Bürger im Mittelalter, Bürger in der Neuzeit eingehen. Im Altertume waren Staatsbürger und Gemeindebürger so ziemlich identisch, denn die Gemeinde war eben der Staat. Dabei konnte der Bürger (ingenuus) innerhalb oder ausserhalb der Stadt wohnen, 7vollzog oder civis war er immer. Neben den Vollbürgern mit allen Rechten und Pflichten gab es auch Halbbürger mit beschränkten Rechten und Pflichten [7i£Qi0lx0g, uizoikog, libertus, liber-tinus) und rechtlose Sklaven (öovlog, servus). Staatsangehörige waren die beiden letzteren Klassen auch, Bürger nicht. Im Mittelalter gibt es den Begriff »Bürger« im antiken Sinne nicht. Bürger ist nur der Bewohner einer »umfriedeten« Burg, eines befestigten Ortes. In der Neuzeit hat man wieder den staatsrechtlichen Begriff »Bürger«, und zwar »Gemeindebürger« und »Staatsbürger«. Staatsbürger ist jeder, der zum Unterthanenverband gehört, Gemeindebürger braucht er deswegen noch nicht zu sein. So hat München über 400000 Einwohner, von denen wohl die meisten bayerische Staatsbürger, aber nur etwas über 20000 Gemeindebürger sind u. s. w.). Heinrich I. brauchte allerdings feste Stützpunkte gegen die flüchtigen Reiterscharen der Ungarn. Soweit solche nicht schon in den alten Römerstädten vorhanden waren, wie im Süden, mussten sie neu angelegt werden. Dies waren aber nicht Städtegründungen in unserem Sinne, auch nicht feste Burgen, sondern meist nur roh errichtete, aber für den Augenblick sichere Blockhäuser, die man mit Wall und Graben umgab; also Zufluchtsstätten, in welche die Umwohner bei drohender Gefahr sich und ihr Wertvollstes flüchten konnten. Städte entstunden aus diesen Zufluchtsstätten in der Regel nicht oder nur wenige. Die Städte entstehen aus den sogenannten »Höfen« oder »Pfalzen« (später Burgen); es waren dies anfangs Königspfalzen, Bischofssitze u. dgl. Um diese Höfe herum siedeln sich zunächst Hörige zum Dienst des Herrn an, weshalb das älteste Stadtrecht auch immer »Hofrecht« heisst. Aus diesen Hörigen entwickelt sich das Handwerk (siehe oben!); daraus der Handel; für diesen braucht man Münzen, Masse und Gewichte und dafür

4. Der moderne Geschichtsunterricht - S. 137

1900 - München : Oldenbourg
Das Lehenswesen und die Erblichkeit der Lehen. 137 Staatseinnahmen, da bei der Naturalwirtschaft Einnahmen aus Zöllen u. dgl. kaum in Betracht kamen. Eine dritte Einnahmequelle für den König waren auch die Geldbussen, die bei der Rechtspflege (Strafverhandlungen) an den König bezahlt werden mussten. Nun konnte der König mit seinem Gefolge die Erträgnisse dieser beiden Quellen natürlich nicht alle aufbrauchen, auch hätten sie zum Teil einen weiteren Transport zum Hoflager nicht ausgehalten. Andererseits hatte der König gar keine baren Geldmittel, um die Beamten, die er in den verschiedenen Gebieten des Landes aufstellen musste, zu bezahlen, z. B. die Grafen. Es blieb also weiter nichts übrig, als diesen Beamten Teile des staatlichen oder königlichen Grundbesitzes und gewisse Abgaben der Einwohner dieses Gebietes, die sie dem Könige zu geben gehabt hätten, zur Nutz-messung während der Dauer der Amtsführung zuzuweisen. Damit können auch gewisse Rechte, wie Waldrecht, Jagdrecht, Fischrecht, Wegerecht, Bergwerksrecht, Recht auf Frohnden der Unterthanen u. s. w., verbunden sein. Damit haben wir die Keime des Lehenswesens in einer für Schüler berechneten Weise klar gelegt. Derselbe Entwicklungsgang, der sich hier im grossen abgespielt hat, wiederholt sich dann auch im kleinen, indem die grösseren Lehensträger Teile ihrer Lehen wieder weiter begaben; daher »unmittelbare« und »mittelbare« Lehen, Afterlehen u. dgl. Hat sich nun der Lehensträger auf dem geliehenen Grundstücke (denn »Lehen« ist abgeleitet von »leihen«) wohnlich eingerichtet, Bauten aufgeführt, Verbesserung an Grundstücken vorgenommen u. dgl., so kann man ihm Amt und Lehen nicht so ohne weiteres entziehen; denn wie sollte man ihn dann entschädigen für das, was er am Grundstück unter Umständen gethan oder, wie man populär sagt, ins Grundstück »hineingesteckt« hatte ? Also eine Versetzung der verschiedenen Beamten oder Lehensträger von einem Gebiete ins andere war nur sehr schwer möglich; folglich blieben sie meist lebenslänglich auf ihren Lehen sitzen und behielten natürlich auch die damit unlöslich verbundenen Ämter, Pflichten, Obliegenheiten u. dgl. bei. Nun zur Erblichkeit der Lehen! Man wirft im Unterrichte die Frage auf: »Wie wird wohl der Lehensträger für seine Hinterbliebenen zu sorgen suchen?« Der eine Schüler spricht von »Pension«, der andere von »Lebens-

5. Geschichte des Mittelalters - S. 108

1901 - München [u.a.] : Franz
108 ' Die Husitenkriege. — Siegmunds Tod. mund und ein^ Teil des Konzils vergeblich eine Reformation der Sx i i ch e „Qti §Qupt und (Gliedern. 1418 löste der neue 9}nt)ft Martin V. das Konzil auf. Die Husitenkriege 1419-1436 und Kaiser Siegrnnuds Tod. Das Konstanzer Konzil hatte zwar die husitischen Lehren verdammt, sie waren aber in der tschechischen ^Bevölkerung Böhmens so allgemein verbreitet, daß die Verbrennung des Hus einen blutigen Krieg zur Folge hatte. 1419 starb König Wenzel. Da er feinen Sohn hinterließ, war sein Bruder Lieg mund Erbe des Königreichs. Aber die Husiten legten diesem das Ende ihres Lehrers zur Last und weigerten sich, Reichsheere, ihn als König anzunehmen. Kirche und Reich erließen -vuftten. ihre Aufgebote gegen die Husiten. Zwar bildeten sich darauf hin große und glänzende Ritterheere, die aber die schimpflichsten Niederlagen erlitten. Die Husiten standen als ein ganzes Volk, Klerus, Adel, Bürger, Handwerker und Bauern, zusammen, und zu dem religiösen Fanatismus gesellte sich noch der nationale ■H a ß der slavischen Tschechen gegen die Deutschen. Auch faudeu Ziska. die Husiten einen trefflichen Führer in Zlöea, der aus zusammen- gelaufenen Volksmassen furchtbare Heere zu bilden verstand, die er auch dann noch zum L-iege führte, als er infolge eines Pfeilschusses völlig erblindet war. mltll™ ^ack>dem die Husiten die ersten Angriffe auf Böhmen leidigung. siegreich zurückgeschlagen, verwüsteten sie die nm-- .. liegenden Länder auf greuliche Weise. Da mau ihrer mit dem Ä5 Schwerte nicht Herr werden konnte, suchte man sie zu begütigen. ‘ J • Wahrend Siegmund nach Rom zog und sich (1433) zum Kaiser Basel"'" ?rönetl tie&' verhandelte das Konzil von Basel, welches als Fort-1431—1449. *^s Konstanter über eine Reformation der Kirche beriet, mit den Husiten und gewährte ihnen schließlich den Gebrauch des Laienkelch. Kelches beim Abend mahle der Laien. Dadurch spalteten sie sich in zwei Parteien: die Gemäßigten, welche mit diesem Zu-Kalixtinerund geständnis zufrieden waren und sich Kalixtiner oder Utraquisten ontcn. nannten, und die Taboriteu, die in ihren Forderungen noch weiter gingen, schließlich aber von den lltragnisten im Bunde ^i™1 mit dem Kaiser vernichtet wurden. Bald daraus erkannte Böhmen Sieg mund als König an, der jedoch schon 1437 starb. Das Emporkommen der Hohenzollern. Liegmund hatte während seiner Regierung zwei Fürstenhäuser begünstigt, auf deren Hilfe er sich meistens stützte, in früheren Die Grasen Jahren die Hohenzollern, später die Habsburger. Die Grafen von Zollern, non Zollern stammten aus Schwaben, wo nocb auf einem Berg-

6. Geschichte des Mittelalters - S. 76

1901 - München [u.a.] : Franz
76 Ende der Kreuzzüge. — Folgen der Kreuzzüge. Albigenser- kriege 1209—1229. Wie die Unterwerfung Preußens der Ausbreitung der deutschen Sprache und Kultur zu gute kam, so stärkten die Albigenserkriege vor allem die Macht des französischen Kö nigtnms. Albigenser nannte man (nach der Stadt Albt) eine Sekte, die sich in Südsrankreich gebildet hatte. Als im Gebiete derselben ein päpstlicher Gesandter ermordet worden war, sprach Innocenz Iii. Bann und Interdikt über das Land aus und ließ das Kreuz gegen die Ketzer daselbst predigen. So entstanden die Albigenserkriege 1209 —1229, die mit der Unterdrückung der ketzerischen Lehre und der Unterwerfung des Landes (Languedoc und Provence) unter die Gewalt des Königs von Frankreich endeten. Ende der Krenzzüge. Man unterscheidet sieben große Kreitmge,x) neben denen noch viele kleinere unternommen wurden. Nachdem das Königreich Jerusalem von Friedrich 11. wiederhergestellt worden war, wurde es 1244 von den Muhammedanern den Christen neuerdings entrissen, so daß diesen nur noch einige Küstenplätze (Akkon) blieben. Dies war für den König Ludwig Ix. den Heiligen Dort Frankreich die Veranlassung, 1248 einen Zug nach Ägypten zu unternehmen. Er wurde mit seinem ganzen Heere 1250 gefangen genommen und nur gegen Herausgabe der schon eroberten Gebiete und gegen Zahlung eines Lösegeldes freigegeben. 1270 unternahm Ludwig eine neue Kreuzfahrt, die sich zunächst gegen Tunis richtete. Er belagerte Tunis, aber die ungewohnte Hitze erzeugte im französischen Heere Krankheiten, denen auch der König erlag. Der Rest der Streitmacht kehrte nach Abschluß eines Vertrages in die Heimat zurück. Fallvonakkon Bald nach dem Tode Ludwigs des Heiligen entschied sich das 1l91. Schicksal der christlichen Besitzungen in Syrien, deren letzte — der wichtige Küstenplatz Akkon — 1291 verloren ging. Folgen der Kreuzzüge. Wenn auch die Kreuzzüge thrett eigentlichen Zweck, ans dem heiligen Land ein christliches Reich zu machen, auf die Datier nicht erreicht haben, jo sind sie doch in vieler Hinsicht ungemetn wichtig. Geistliche 1. Sie hoben das Ansehen des Papsttums, das sich gleich zu Gewalt und Anfang an die Spitze dieser großen Bewegung stellte und fort- während die Wiederaufnahme derselben betrieb. Fall von Jerusalem 1244. 6. Kreuzzug 1248—1254. 7. Kreuzzug i2;o. ') I 1096—1099. Ii. 1147-1149. Iii. 1189—1192. Iv. 1202—1204. V. 1228—1229. Vi. 1248—1254. Vii. 1270. — Im.jahre 1212 der „Kinderkreuzzug" infolge des mißverstandenen Christuswortes: „Lasset die Kindlein zu mir kommen!"

7. Geschichte des Mittelalters - S. 8

1901 - München [u.a.] : Franz
o Germanen und Römer. durfte^ Die ganze Sippe, wie das altdeutsche Wort für Familie oder Blutsverwandtschaft heißt, bildete eine innig verbundene Genossenschaft, die für jedes ihrer Mitglieder eintrat, wenn dieses verletzt oder getötet wurde. Im letzteren Fall waren die überlebenden Angehörigen zur Bestrafung des Mörders oder zur Übung der Blutrache verpflichtet. Sie durften ihn und seinen Anhang zu diesem Zweck mit Waffen verfolgen, also mit Fehde überziehen oder vor dem Volksgericht zur Verantwortung fordern. Vor Gericht konnte der Mord auch durch Erlegung einer Summe, des sog. Wergeldes oder Manngeldes, gesühnt werden, dessen Höhe sich nach dem Stande des Er-schlagenen richtete. Andere Strafen waren selten und wurden, wie die Todesstrafe, nur für entehrende Verbrechen verhängt. Einem Manne die Tapferkeit abzusprechen, galt als große Beleidigung, darum kostete auch z. B. das Schimpfwort „Hase" drei Ochsen. — Für eine getötete Frau mußte ein höheres Wergeld als für einen Mann bezahlt werden, bei einzelnen Stämmen zwei- bis dreimal so viel. -- Das Gerichtsverfahren, besonders die Beweisführung, war höchst einfach. Kläger und Beklagter vermochten ihre Aussagen durch sog. Eides helf er zu bekräftigen, Leute, welche für die Glaubwürdigkeit der Angaben ihres Schützlings eintraten. Bei besonders verwickelter Sachlage rief man die Gottheit an, indem man feine Zuflucht zu einem sog. Ordal oder Gottesurteil nahm. (Kesselfang, Babrtuchprobe, Feuerprobe, Zweikampf.) Eine eigentümlich germanische Einrichtung war das Gefolgs-wesen. Es war den Königen und den Fürsten erlaubt, eine Anzahl tapferer Männer um sich zu sammeln, die sich ihnen freiwillig anschlossen und Treue gelobten. Sie bildeten das Gefolge, die Mannen, der König oder Fürst war ihr Gefolgsherr. Ein möglichst großes Gesolge zu haben, war der Ehrgeiz der germanischen Könige und Häuptlinge. Mit Hilfe seiner Mannen focht der Gefolgsherr feine Fehden aus; ihre Dienste belohnte er mit Geschenken (Bes. Waffen, Rossen und Schmuckgegenständen) und Beutestücken; von ihnen umgeben, hielt er Festgelage in seiner Halle, die durch die Kunst „sahrenber (b. i. wandernder) Sänger" verschönt wurden. Ii. Germanen und Römer, a) Die Züge der Kimbern und Teutonen 113—101 v. Chr. Im Jahre 113 v. Chr. sahen sich die Kimbern in ihrer Heimat (nach der Überlieferung Jütland, in Wirklichkeit wahrscheinlich östlich der mittleren Elbe) durch Übervölkernng so Bebrängt, daß ein Teil des Volkes answanberte. Ihnen schlossen sich im Verlauf ihrer Wanberfahrten die von der Nordseeküste stammenden Teutonen an. Sie zogen mit Weib und Kind und ihrer Habe, die sie auf schweren

8. Geschichte des Mittelalters - S. 90

1901 - München [u.a.] : Franz
Rittertum. Bürgertum. Bauernstand. Das Kurfürstenkollegium. 90 Erneuerung des deutschen Königtums. Umbildung Deutschlands zu einem Bundesstaate die unausbleibliche Folge. Zugleich nahm die politische Zersplitterung ungemein zu, da die zu erblichem Besitz gelangten Fürstenhäuser ihre Gebiete teilten, so oft ein Fürst mehrere Söhne hinterließ, die sich nicht nebeneinander vertrugen. Dieses Zeitalter der fürstlichen Erbteilungen dauert bis Anfang des 16. Jahrhunderts. Während so das Interregnum der Machterweiterung des ho hen Adels oder des Fürstentums günstig war, kam der niedere Adel oder das Rittertum immer mehr herunter. Denn seit es keine Kaiser mehr gab, welche die Ritterschaft des Reiches zu großen Unternehmungen, wie Römerfahrten, Kreuzzügen oder Reichskriegen, aufboten, verarmten viele ritterliche Familien so sehr, daß ihre Mitglieder sich oft dem Räuberhandwerk ergaben. Dieses Raubrittertum') wurde eine Plage für ganz Deutschland und verschuldete einen Zustand der Rechtlosigkeit, unter dem besonders der Handel leiden mußte. Deshalb schlossen schon damals bedeutende Städte, so 1254 die rheinischen, miteinander Bündnisse, um ibre Warensendungen mit bewaffneter Bedeckung zu schützen und ihre Freiheit wie ihre Rechte gegen das „Faustrecht" des übermütigen Adels zu verteidigen. Infolge davon erlangte allmählich auch das Bürgertum der Reichsstädte Einfluß aus die Gestaltung der Reichsverhältnisse. Mehr als das wenigstens hinter den Mauern seiner Städte sichere Bürgertum hatte unter dem Fehdewesen der Bauernstand zu leiden, der mit wenigen Ausnahmen (Friesland, Westfalen, Schweiz) in Hörigkeit herabsank. Erneuerung des deutschen Königtums 1273. Um dem Raubwesen des niederen Adels zu steuern, entschlossen sich die Fürsten 1273, dem Reiche wieder ein Oberhaupt zu geben. Schon während der Herrschaft des staufischen Hauses machte sich die Anschauung geltend, daß nur sieben Fürsten berechtigt seien, den König zu küren, d. i. zu wählen. Als solche zur Kur oder Wahl berechtigte, die daher Knrsürsten genannt wurden, galten die drei Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen. Des letzteren Kurstimme wurde eine Zeit lang auch von Bayern beansprucht. Als sich die Kurfürsten 1273 wieder zu einer Wahl entschlossen, waren sie nur von dem einen Ziel geleitet, einen König zu küren, der mächtig genug sei, gegen den Raubadel mit Erfolg *) „Raubritterlied" (— Edelmannslehre). Volkslied. In Spielmann, der Geschichtsunterricht Ii, 309.

9. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum - S. 109

1911 - München : Oldenbourg
Heinrich Vi. 109 vermhlt. Dies ermglichte den Frieden mit den Welsen: Der Kaiser 1194 erkannte nachtrglich die Heirat an und belie die Welsen im Besitze ihrer Erblnder Braunschweig und Lneburg sowie der Anwartschaft auf die Rheinpfalz. Heinrich der Lwe starb ein Jahr spter (1195) in Braunschweig. 2. Die Eroberung des Normannenreiches in Sditalien. Beim Ableben Wilhelms Ii. von Neapel-Sizilien (1189) erhob eine deutschfeindliche Partei der normannischen Groen mit Zustimmung des Papstes den unebenbrtigen Vetter des verstorbenen Knigs, Tankred von Lecce, auf den Thron. Heinrich Vi. unternahm nun seine erste Heerfahrt nach Italien und erreichte die Kaiserkrnung, mute jedoch von der Belage- 1191 rung Neapels abstehen und auf die Erwerbung Sditaliens einstweilen verzichten. Indes starb König Tankred schon 1194; jetzt rstete der Kaiser mit dem Lsegeld, das ihm Richard Lwenherz gezahlt hatte, eine be-deutende Streitmacht und trat eine zweite Heerfahrt nach Italien an. 1194/5 Untersttzt durch die Flotten der Handelsstdte Genua und Pisa, sicherte er sich die Erwerbung Neapel-Siziliens, bestrafte wiederholte Auf-stnde und legte die Verwaltung des Landes in die Hnde zuverlssiger deutscher Ministerialen. Dann ernannte er seine Gemahlin Konstanze zur Regentin und kehrte mit reichen Schtzen der die Alpen zurck. 3. Heinrichs Streben nach einer Weltmachtstellung. Schon während des zweiten Rmerzuges hatte Heinrich auch in Mittelitalien deutsche Ministerialen als kaiserliche Beamte eingesetzt, seinen Bmder Philipp zum Herzog von Tuscien erhoben und mit den Mathildischen Gtern be-lehnt; in Oberitalien benutzte er klug die gegenseitige Eifersucht der Städte, um die einen durch die anderen in Schach zu halten. Selbst in Rom bte er, unbekmmert um die ppstlichen Drohungen, die schutzherrlichen Rechte als Patrizius. Somit beherrschte er ganz Italien wie kein Kaiser vor ihm. Doch seine Plne gingen viel weiter; Heinrich erstrebte eine kaiserliche Universalherrschaft. Boraussetzung dazu war, da er die deutsche Knigs-und die Kaiserkrone vom Einflsse der Fürsten und des Papstes, der sich bei jeder Neuwahl bettigen konnte, freimachte. Deshalb legte er einem Reichstag zu Wrzburg den Antrag aus Einfhrung der Erbmonarchie 1196 vor, erreichte aber bei dem Widerstands der Fürsten und des Papstes nur die Ausrufung seines zweijhrigen Sohnes Friedrich zum Nach-folger. x) Vergebens erbot sich Heinrich, dem Anrecht auf den beweglichen Nachla der Bischfe (Spolienrecht) zu entsagen, die Erblichkeit der Lehen selbst in weiblicher Linie festzusetzen und Neapel-Sizilien dem Deutschen Reiche einzuverleiben. Letzteres htte Heinrich gerne getan, um hiebet die ppstliche Lehenshoheit (der Neapel-Sizilien) abzuschtteln.

10. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum - S. 8

1911 - München : Oldenbourg
8 Die das Mittelalter beherrschenden Hauptmchte. besitz, während Gewsser, Acker-, Weide- und Waldland noch lange Zeit Eigentum der Gesamtheit (ursprnglich des Gaues, dann der Mark-genossenschaft, bzw. der Dorfgemeinde) blieben. Dieser einem greren Kreise gemeinsame Besitz hie Alm ende (Gemeindetrift; vgl. den ursprnglichen ager publicus der Rmer). Gewerbe gab es im allge-meinen nicht, da sich jeder seinen Bedarf an Gerten und Kleidung selbst anfertigte oder von den Frauen und Kindern anfertigen lie (Eigen- oder Hauswirtschaft). Nur die Schmiede bildeten einen besonderen und zwar hochangesehenen Stand wegen der Wichtigkeit ihrer Erzengnisse fr Krieg, Jagd und Feldbau. Auch der Handel war wenig entwickelt und beschrnkte sich im groen und ganzen auf solche Dinge, die man zwar berall bentigte, aber nicht berall fand, z. B. Erze, Salz u. dgl. Erst durch die Beziehungen zu den Rmern entstand in den Grenzge-bieten ein reger Tauschhandel (Schmucksachen, Waffen, Wein u. dgl. gegen Vieh, Pelze, Bernstein, Sklaven u. .). Als Wertmesser erscheint ursprnglich das Vieh- oder Sklavenhaupt; spter lernte man von den Rmern das Mnzgeld kennen. Doch wurde die Gier der Ger-manen nach dem roten Golde" bald sprichwrtlich, was brigens ein Beweis dafr ist, wie selten das Metallgeld lange Zeit hindurch blieb. So erscheinen unsere Vorfahren im wesentlichen als ein reines Bauernvolk. Der Betrieb der Landwirtschaft. Von der Almende bestimmte man jhrlich ein greres Stck zum Anbau und verteilte es wechselweise (meist durchs Los) unter die einzelnen Mark- oder Dorfgenossen (Feldgemeinschaft). Weil nun nicht fr jeden Ackeranteil ein besonderer Weg angelegt werden konnte, mute fr die Gesamtackerflur die Zeit der Saat und Ernte ungefhr gleich fein, also im allgemeinen die gleiche Frucht angebaut werden (Flurzwang). Ge-wohnlich bestellte man den Acker mit Sommersaat, solange er Ertrag bot, und bentzte ihn dann ein ober mehrere Jahre lang als Weibelanb (Feldgraswirtschaft), um inzwischen ein anberes Stck der Gemeinbeslur anzubauen (F e I b e r -Wechsel). Erst im Lause bet Jahrhunberte entwickelte sich ein teilweises Privateigentum auch an Grund und Boden, neben dem aber stets noch Gemeinbebesitz vorhanben blieb. Das gemeinsame Weibe- und Walblanb (mit Einschlu der Gewsser) wrbe in der Weise bentzt, ba jeder Anteilhaber innerhalb bestimmter Grenzen freies Weibe-, Holz-, Jagb- und Fifchrecht hatte. Der Gefamtbefitz eines einzelnen sowie bessen Anteil an der Almenbe, b. h. fein Anrecht auf die Mitnutznieung berfel&en, bilbeten zusammen die sog. Hufe (Hube). Das Staats- und Rcchtslebcn. 1. Die staatlichen Verhltnisse. Wie berall entwickelte sich die staat-liche Gemeinschaft als sog. Geschlechterstaat zunchst aus der Familie. Unumschrnktes Oberhaupt derselben war der Vater. Die unter sich blutsverwandten Familien bildeten zusammen ein Geschlecht oder eine Sippe, deren Mitglieder Magen hieen und gewhnlich auch in einer Dorsge-
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