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1. Mittlere und neuere Geschichte - S. 64

1886 - Berlin : Hofmann
64 Zweiter Teil. Das Mittelalter. schwäbischer Abstammung (Stammburg in der schwäbischen Alp), begegnen uns die Grafen von Zollern zuerst als Burggrafen von Nürnberg. Durch persönliche Tüchtigkeit und besonders auch durch thatkräftige Unterstützung der Kaiser (z. B. Rudolfs von Habsburg) bringen sie es in dieser Stellung allmählich zu hohem Ansehen und großer Macht. Als nun Burggraf Friedrich Vi. dem Kaiser Sigismund bei dessen Kaiserwahl und ersten Regierungshandlungen wesentliche Dienste geleistet hatte, erhielt er zum Lohne dafür die Belehnung mit der Mark Brandenburg. Dieselbe wurde 1417 in feierlichster Weise am 18. April 1417 während des Konzils zu Konstanz auf dem Markte vollzogen, in Gegenwart einer auserlesenen Versammlung (Kurfürsten von Pfalz und Sachsen mit Scepter und Schwert!). Dadurch wurde Friedrich Kurfürst und Reichserzkämmerer. Er stellte nun in der Mark die unter den Luxemburgern eingerissene heillose Unordnung (räuberischer Landadel, Quitzows n. a.) ab und verharrte in seinem freundschaftlichen, helfenden Verhältnis zu Reich und Kaifer. Seine Nachfolger (Friedrich Ii.; Albrecht Achilles 1470 — 1486; Johann Cicero, Joachim Nestor n. s. w.) wußten durch eine kluge Politik und durch persönliche Tüchtigkeit die Bedingungen für eine glückliche Zukunft des Landes immer günstiger zu gestalten. I. Repetition (V. Periode ca. 1250—1517). § 33. 1250—1273 Interregnum, Zeit der Anarchie. Faustrecht und Raubrittertum. Strand- und Grundruhrecht. Selbsthilfe der Städte: rheinischer Städtebund 1254. 1273 — 1291 Rndols von Habsburg. Sein Sieg über Ottokar von Böhmen auf dem Marchfelde 1278: Begrüudung der habsbnrgi-gischen Macht in Österreich. — Rudolfs segensreiche Thätigkeit zur Beseitigung der Raubritterburgen. 1292 — 1298 Adolf von Nassau, von den Fürsten trege.i seines Strebens nach Hausmacht abgesetzt. 1298 — 1308 Albrecht I., Sohn Rudolfs, ermordet durch Johannes Parricida aus Privatrache. 1308 — 1313 Heinrich Vii., aus dem Hause Luxemburg, versucht noch einmal, den alten Glanz des Kaisertums herzustellen. Sein Zug nach Italien (Dante). Er stirbt plötzlich bei Siena. § 34. Zwischen Papsttum und Kaisertum bricht aufs neue Streit aus: der unter französischem Einfluß stehende Papst (babylonisches Exil der Päpste zu Avignon 1305—1377) erhebt den Anspruch, daß die Wahl des deutschen Kaisers seiner Genehmigung bedürfe. Unter König Ludwig Iv. dem Bayern (1313—1347; sein Gegenkönig Friedrich der Schöne bei Mühldorf 1322 besiegt) treten die Fürsten in dem Kurverein zu Reuse 1338 diesem Anspruch entgegen: der Papst soll gar keinen Einfluß bei der Kaiser-

2. Mittlere und neuere Geschichte - S. 65

1886 - Berlin : Hofmann
§ 38. Die Eroberung von Konstantinopel durch die Türken. 65 wähl haben. Dieser Beschlnß wird zum Reichsgesetz erhoben durch die goldene Bulle 1356, in welcher überhaupt der Vorgang der Kaiserwahl endgiltig geregelt wird: Einsetzung des Kurfürstenkollegs! Dieses Gesetz wurde erlassen unter Kömg Karl Iv. (1347— 1378 ^„Böhmens Vater, des Reiches Erzstiefvater^). Durch ihn 1348 Gründung der ersten deutschen Universität in Prag. § 35. In der zweiten Hälfte des Mittelalters großer Aufschwung der Städte. Im Innern mehr und mehr der Selbstverwaltung teilhaftig, 3“L‘ ^®slhrun9 und Stärkung ihrer äußeren Interessen zu großeu Bündnissen zusammen: a) Die Hansa, Bund vorzugsweise der Küstenstädte der Nord- und Oltsee; Zweck: Förderung und Schutz des Seehandels. Gebietende Stellung der Hansa gegenüber den nordischen Reichen, b) Der rheinische Städtebund, löst sich gegen Ende des 14. Jahrhunderts mehr und mehr auf. c) Der schwäbische Städtebund entwickelt sich im Gegensatz zu den süddeutschen Landesherren zu großer Macht. Sieg über Eberhard von Württemberg bei Reutlingen 1377. Die Macht des Bundes sinkt gegen Ausgang des Mittelalters. <rrr ^6- Gegen die Mißstände in der Kirche treten auf: in England Wrclef ca. 1360, m Deutschland (Böhmen) Huß ca. 1400. Man suchte eine Reformation an Haupt und Gliedern durchzusetzen durch große m ®0n5tl äu ^i'a 1409' b) Konzil zu Konstanz ca. 1415 c) Konzil zu Basel ca. 1440. Keines erreicht seinen Zweck. Doch ist das Konstanzer Konzil sehr wichtig a) durch die dort vollzogene Verurteilung und Verbrennung von Huß; b) durch die von Kaiser Sigismund (1410—1437) vollzogene Belehnung des Burggrafen Friedrich von Nürnberg mit dem Kurfursteutum Brandenburg (1417). s a 137‘ .Vorgeschichte Brandenburgs. Ursprüngliche slavische Bevölkerung durch Heinrich I. und Otto I. christianisiert (Markgras Gero und die „Nord-nlv f unter den Frankenkönigen vernachlässigte Germanifierung dieser Gebiete nimmt wieder auf ca. 1135 Albrecht der Bär aus dem Hau se iqjfwä" rs ”Un0an Aufblühen Brandenburgs. Aussterben der Askanier 1320 (Waldemar). Zerrüttung der Mark unter den bayerischen und luxemburgischen pursten. 1356 wird Brandenburg durch die goldene Bulle Kurfürstentum. 1417 die Hohenzollern Kurfürsten von Brandenburg, Herstellung der Ordnung durch eine Reihe vortrefflicher Herrscher. 8 38. Die Eroberung von Konstantinopel durch die Türken. Zwischen der Welt des Morgenlandes und der des Abend-lllndes hatte seit Stiftung des Mohammedanismus beständiger Widerstreit nicht aufgehört. Die Araber waren zwar von der Besitznahme Frankreichs durch Karl Martells Sieg bei Poitiers 732 abgehalten worden, doch hatten sie in Spanien festen Fuß aefakt und Jahrhunderte lang behalten, trotzdem sie in beständigem Kampfe Mit den christlichen Königen und Rittern (der Cid!) lagen. Wychgram, Lehrbuch der Geschichte, ii. r

3. Mittlere und neuere Geschichte - S. 125

1886 - Berlin : Hofmann
§ 73. Brandenburg bis zum Großen Kurfürsten. 125 gemacht hatte, deutscher Kaiser wird, wendet sich das Glück auf Ludwigs ©eite, und die Friedensschlüsse zu Utrecht und Rastatt sind verhältnismäßig noch günstig für ihn: Philipp V. König von Spanien; aber Frankreich muß auf die Union mit Spanien für ewig verzichten, 1714. — Ludwig Xiv. t 1715. § 72. Der nordische Krieg 1700 — 1721. Peter der Große, Romanow, 1689—1725, will sein Volk mit Europa in geistige und materielle Berührung bringen. Seine Bestrebungen für die Hebung der russischen Kultur (Lesort). Da ihm an dem Besitz der für den Handel wichtigen Ostseeküsten liegt, so greift er im Verein mit Polen-Sachsen und Dänemark den König Karl Xii. von Scbweden an. Karl schlägt seine Gegner sämtlich (die Russen bei Narwa), gerät aber durch einen abenteuerlichen Zug nach der Ukraine (Mazeppa). Er verliert mehrere Jahre bei den Türken. Seine Gegner nehmen unterdes seine Ostseebesitzungen ein. Zurückgekehrt vermag er nicht dieselben zurückzuerobern, f vor Friedrichshall. Rußland hat durch diesen Krieg an der Ostsee festen Fuß gefaßt; auch nach dem Schwarzen Meere hin dehnt es sich aus. — Peters Reformen. D. I>ie Entwicklung Wrandenöurg-Wreußens zum Gromaat. § 73. Brandenburg bis zum Großen Kurfürsten. Wir haben in der Geschichte des Mittelalters erzählt, daß im Jahre 1415 (17) die Mark Brandenburg an das Hohenzollerngeschlecht gekommen ist. Die Nachfolger des ersten Kurfürsten, Friedrichs I., wußten durch eine thatkräftige und kluge Politik die Mark sowohl nach außen zu vergrößern, als auch im Innern zu festigen. Wichtig ist vor allem, daß Kurfürst Albrecht Achilles durch ein Hausgesetz im Jahre 1473 bestimmte, daß die Mark Brandenburg fortan als Kurland stets ungeteilt bleiben und in männlicher Linie sich vererben sollte (Dispositio Achillea). Kurfürst Joachim 1. (1499 — 1535) errichtete in Frankfurt a/Oder eine Universität. Kurfürst Joachim Ii. trat im Jahre 1539 zum lutherischen Be- 1539 kenntnis über. Auch schuf er durch kluge Unterhandlungen dem brandenbnrgischen Staate Aussichten ans künftige Vergrößeruugeu, indem er a) mit dem Herzog Friedrich Ii. von Liegnitz, Brieg und Wohlan 1537 eine Erbverbrüdernng schloß, durch welche für Brandenburg die Aussicht auf diese schlesischen Besitzungen eröffnet wurde; b) von dem König von Polen erwirkte Joachim 1568 1568 die Mitbelehnung mit Preußen, welches im Jahre 1525 (vergl. § 50) ein weltliches Herzogtum geworden war. — Nun ging zunächst das Streben der Kurfürsten auf den vollen Besitz Preußens;

4. Die Neuzeit - S. 74

1895 - Hamburg : Meißner
— 74 — Provinzen ausgedehnt, was namentlich in Livland und Estland zu vielen Gewaltthätigkeiten führte. Auch in den einzelnen Staaten des Deutschen Reiches wurde allmählich die absolute Monarchie durchgeführt, teils allmählich durch die langsame Beseitigung der Stände, teils mit Gewalt. Der Kaiser Leopold I. benutzte die Unterdrückung einer Verschwörung gegen die Habsburgische Herrschaft in Ungarn 1671 dazu, sich der Häupter des Adels durch Hinrichtungen zu entledige» und die Krone für unumschränkt zu erklären. Dadurch erregte er aber einen allgemeinen Aufstand der Ungarn unter Ginerich Tököly. Im Bunde mit diesen drangen die Türken noch einmal erobernd vor, wurden aber vor Wien 1683 von dem deutschen Reichsheere unter Karl von Lothringen und den Polen unter Johauu Sobieski geschlagen. Die Eroberung von Ofen 1686 und die Unterwerfung von ganz Ungarn benutzte der Kaiser zu völliger Unterdrückung der ungarischen Freiheiten. Nach dem Blutgerichte zu Eperies (Caraffa) mußte der Reichstag zu Preßburg 1687 auf das freie Wahlrecht zur Krone und das Jnsurrektiousrecht verzichten. Die glückliche Fortsetzung des Türkenkrieges durch den Prinzen Ludwig von Baden und namentlich durch Eugen von Savoyen, welcher, aus seinem Geburtslaude Frankreich durch die Ungunst des Hofes vertrieben, in kaiserliche Dienste getreten war und 1697 bei Zenta an der Theiß siegte, sicherte die errungenen Erfolge; im Frieden von Karlowitz ]699 mußten die Türken dem Kaiser Ungarn nebst Siebenbürgen und dem größten Teile von Kroatien und Slavonien abtreten. Auch der Große Kurfürst führte den Absolutismus mit Gewalt in feinen Ländern durch. In Ostpreußen erzwang er nach Abschütteluug der politischen Lehnshoheit die Erbhuldigung der Stände und die Unterwerfung des Adels unter feinen Willen (Gefangennahme des Königsberger Schöppenmeisters Hieronymus Rhode, Hinrichtung des nach Polen geflüchteten Oberst von Kalkstein) und unterdrückte auch in den übrigen Provinzen jeden Widerspruch der Landstände. So fchuf er einen einheitlichen Staat mit tüchtiger Heeresmacht (35 000 Mann bei 1900 [>M. und iy2 Mill. E.) und wohlgeordneten Finanzen (2x/2 Mill. Thaler Einkünfte). Die Fürsorge für das Wohl der Unterthanen, welche sich in der Anlage

5. Die Neuzeit - S. 16

1895 - Hamburg : Meißner
— 16 — die fürstliche Selbständigkeit schützte und einen dauernden Frieden zwischen beiden Konfessionen ohne Rücksicht auf die Verhandlungen des Konzils in Aussicht nahm; die gefangenen Häupter der Schmal-kaldener erhielten die Freiheit. Karl V. vermochte weder Metz zurückzuerobern noch die Ruhe im Reiche wiederherzustellen, welches durch die wüsten Fehden des Markgrafen Albrecht von Kulmbach, besonders seit dein Tode Moritz' bei Sievershausen 1553, beunruhigt und erst 1554 durch den Herzog Heinrich von Braunschweig von diesem Unruhstifter befreit wurde. Das Scheitern aller seiner Pläne veranlaßte den Kaiser, der Herrschaft zu entsagen und die Kronen aller seiner außerdeutschen Länder seinem Sohne Philipp Ii. (1556—1598) zu übertragen. Sein Stellvertreter und Nachfolger im deutschen Reiche, König Ferdinand, sah sich durch die Unmöglichkeit, den Protestantismus zu unterdrücken und durch die Ermüdung der kämpfenden Parteien zum Augsburger Religious-srieden (1555) genötigt, in welchem die Parität der beiden Konfessionen, der „Verwandten der alten Religion" und der „angsbnrgifchen Konsessionsverwandten", anerkannt wurde. Aber die weitere Ausdehnung des Protestantismus wurde durch den gegen den Widerspruch der Protestanten in den Reichstagsabschied aufgenommenen geistlichen Vorbehalt gehindert, welcher das den weltlichen Ständen zugestandene Reformationsrecht den geistlichen vorenthielt. Den Unterthanen wurde die Wahl zwischen der katholischen und der angsbnrgischen Konfession freigestellt; wenn ihre Wahl nicht auf die Religion des Landesherrn fiel, durften sie auswandern. Nur den geistlichen Unterthanen gestattete eine nicht in den Reichstagsabschied aufgenommene Deklaration Ferdinands ebenfalls freie Religionsübung. In den Reichsstädten sollten beide Bekenntnisse neben einander ausgeübt werden, und die Besitzverhältnisse in dem gegenwärtigen Stande verbleiben. Gleichzeitig wurde int Anschluß an die Kreiseinteilung eine Reichsexekutionsordnung erlassen. Mit dem Augsburger Religionsfrieden hatte sich der Protestantismus dauernde Anerkennung erkämpft, der Sieg der fürstlichen Libertät über die Monarchie war entschieden. Der Kaiser war aller Machtbefugnisse entkleidet und auf die Leitung der Geschäfte beschränkt, die er mit Zuziehung der Reichsstände zu verwalten hatte; die wichtigsten militärischen, kirchlichen, richterlichen, finanziellen Befugnisse gingen im Reiche auf die Territorien über.

6. Das Mittelalter - S. 72

1894 - Hamburg : Meißner
— 72 — Trier als Erzkanzler von Deutschland, Italien und Burgund, der Herzog von ^Sachsen als Erzmarschall, der Pfalzgraf bei Rhein als Truchseß, der Markgraf von Brandenburg als Kämmerer der König von Böhmen als Mundschenk; die Kurstimme des letzteren war bestritten. Mit der weiteren Ausbildung des Lehnswesens geriet die Krone mehr und mehr in Abhängigkeit von den Großen des Reiches deren Beschlüsse auf den Reichstagen auch für den König verbindlich waren. Sie wurden allmählich aus königlichen' Beamten selbständige Landesherren in ihren Territorien und gewannen durch Verleihung oder Oeeupation die wichtigsten Kronrechte für sich. Auch sie waren wiederum bei wichtigen Anlässen an die Zustimmung ihrer Landstände gebunden. Infolge der rein privatrechtlichen Auffassung der fürstlichen Gewalt wurden die einzelnen Territorien durch Erbteilungen immer mehr zersplittert. Das Kriegswesen des Reiches beruhte seit dem Verfalle des alten Heerbanndienstes ausschließlich auf dem Lehnswesen. Das allgemeine Aufgebot bestand aus den Dienstmannen des Königs (Reichsministerialen), den Kontingenten der Städte und zum größten Teile aus denjenigen Waffenfähigen, welche die Vasallen nach dem Lehnsrechte zu stellen hatten. Die Rechtsentwickelung nahm nach dem Verfalle der Reichseinheit einen mehr partikularen Charakter an, indem nach Bedürfnis sowohl das ungeschriebene Rechtsherkommen ausgezeichnet als die aufgezeichneten Volksrechte erweitert wurden (Land- und Stadtrechte). Zu allgemeinerer Bedeutung gelangte der „Sachsenspiegel" (Land-recht und Lehnsrecht) des Ritters Eike von Repkow(um 1220), welcher allmählich in ganz Norddeutschland als Reichsrecht anerkannt wurde. Ein etwas späteres oberdeutsches Rechtsbuch, der „Schwabenspiegel (um 1280), unternahm es, unter Zugrundelegung der alten süddeutschen Volksrechte und der Kapitularien wie des römischen und kanonischen Rechts, welches man damals in Deutschland kennen lernte, ein allgemein geltendes „Kaiserrecht" zu schaffen. Im Gerichtswesen traten an die Stelle des Rechtsfinder aus allen Freien die Schöffen und Richter, welche vom Könige, später von den Landesherren ernannt wurden und bald einen besonderen Stand bildeten; doch dauerten die herkömmlichen Formen des Ver-

7. Das Mittelalter - S. 90

1894 - Hamburg : Meißner
— 90 — Freiheit bewahrt hatten, standen unter der Gerichtsbarkeit der Habsburger, welche als Landgrafen des Aargaues bestrebt waren, ihr Amt zur Landeshoheit auszubilden; doch wurden die Bewohner von Uri und Schwyz von Kaiser Friedrich Ii. in den Schutz des Reiches genommen. Während des Interregnums übertrugen die Urner aber freiwillig dem Grafen Rudolf von Habsburg he Schutzvogtei, welche derselbe auch als König weiterführte. Nach seinem Tode schlossen Schwyz, Uri und Unterwalden 1291 zur Aufrechterhaltung ihrer Freiheit einen Bund, welchen Adolf von Nassau bestätigte. Albrecht I. suchte die habsburgische Landeshoheit wiederherzustellen (Sagen von Geßler und Tell), Heinrich Vii. erkannte wieder die reichsunmittelbare Stellung der Eidgenossen an. Nach seinem Tode versuchte Herzog Leopold von Österreich die Schweizer mit Gewalt Zu unterwerfen, unterlag aber bei Morgarten 1315. Bald traten Luzern, Zürich, Zug, Glarus und Bern dem Bunde bei, und dieser sog. Bund der acht alten Orte schlug einen erneuten Angriff der Österreicher bei Sempach 1386 ab. Unter Maximilian I trennten sich die Eidgenossen völlig vom Reich, und ihre Unabhängigkeit wurde von diesem im westfälischen Frieden 1648 anerkannt. 3. Die Zerrüttung -er Kirche und die großen Konzilien. Den ersten großen Stoß erlitt das bereits erschütterte Ansehen des Papsttums durch den unglücklichen Kampf Bonifaz' Viii. (1295—1303) gegen Philipp Iv. den Schönen (1285—1313) von Frankreich. Beim Wiederausbruche des englisch-französischen Krieges nahm der Papst die Beilegung des Streites als sein ober-lehnsherrliches Recht in Anspruch und verbot gleichzeitig durch die Bulle Clericis laicos 1296 die Besteuerung der Geistlichkeit durch Laien, wie sie Philipp übte. Dieser erklärte dagegen den Papst nur als Privatmann zum Schiedssprüche zulassen zu können und antwortete auf die päpstliche Bulle mit einem Verbot der Ausfuhr von Edelmetallen. Der Papst, dadurch in seinen Einkünften erheblich verkürzt, gab anfangs nach; bald aber, durch seine Erfolge gegen das römische Adelsgeschlecht Colonna, gegen Albrecht von Deutschland und Erich von Dänemark und durch die glänzende Jubelfeier des

8. Das Mittelalter - S. 56

1894 - Hamburg : Meißner
— 56 — statteten, übernahmen neben der Verpflichtung znr Krankenpflege auch die zum Kampfe gegen die Ungläubigen und legten zahlreiche Burgen zur Sicherung der christlichen Herrschaft an. Aber die Streitigkeiten zwischen der geistlichen und weltlichen Gewalt, die Feindseligkeit der Byzantiner und die Uneinigkeit der Christen unter einander schwächten die Kraft des neuen Reiches, welches nur durch die Zersplitterung der muslimischen Streitkräfte vor schneller Vernichtung geschützt wurde. 4. Das Weltherrschaftsstreben der Staufer und der Entscheidungskampf zwischen Kaisertum und Papsttum. Durch den Jnvestiturstreit war die Macht des Königtums geschwächt. Die Erbmonarchie und die Reichseinheit waren beseitigt, der Einfluß des Reiches im Osten vernichtet, in Italien gemindert; die fürstliche Selbständigkeit war fest begründet. Aber auch das 'Papsttum hatte feinen entscheidenden Sieg davongetragen und konnte feine Macht nur durch Erhebung eines gefügigen Königs zu mehren suchen. So wurde statt des nächftberechtigten Hohen-ftaufen Friedrich, des Reffen Heinrichs Y., unter dem Einflüsse der Hierarchie Lothar von Supplingenburg gewählt, welcher gegen Verzicht auf die ihm nach dem Konkordat zustehenden Rechte die erbetene Bestätigung des Papstes erhielt. Lothar (1125—1137) vermochte weder den Fürsten noch der Kirche gegenüber die Oberhoheit der Krone zu behaupten. Die hohenstanfischen Brüder, von denen er die Herausgabe der von Heinrich Y. ererbten Reichsgüter verlangte, konnte er trotz seines Bundes mit dem Welfenherzog Heinrich dem Stolzen von Bayern, dem er seine Tochter Gertrud vermählte, erst nach längerem Widerstände bezwingen. Eine zwiespältige Papstwahl verstand er nicht zu benutzen; er erhielt zwar 1133 im Lateran zu Rom die Kaiserkrone, nahm aber die mathildischen Güter vom Papste zu Lehn. Glücklicher verfocht er das Ansehen des Reiches nach außen hin; Böhmen, Dänemark und Pommern erkannten feine Oberhoheit an, und die germanische Kolonisation und christliche Mission konnten, namentlich infolge der Thätigkeit Albrechts des Bären, des Markgrafen der sächsischen Nordmark (seit 1134), im Osten gegen

9. Das Mittelalter - S. 71

1894 - Hamburg : Meißner
— 71 — stellung eines christlichen Universalstaates erfüllte, war durch die Verwickelung des Kaisers in alle internationalen Fragen der Ausbildung eines nationalen Staatswesens in Deutschland hinderlich, während die entwürdigte und zerrüttete Kirche sich unter dem Schutze ihrer mächtigen Schirmvögte zu neuer Größe und Kulturblüte erhob. Die enge Verbindung des Kaisertums mit der römischen Kurie sicherte ersterem lange Zeit hindurch die Verfügung über die reichen Machtmittel der fürstlich ausgestatteten deutschen Kirche, aber endlich mußte die Existenz zweier zu Weltleitung berufenen Mächte neben einander zu einem Kampfe zwischen beiden und zum Siege der in den Augen der Zeitgenossen höher stehenden geistlichen Gewalt führen, mit welcher sich die nach größerer Selbständigkeit strebenden Großen des Reiches verbanden. So sank das Ansehen und die Macht der Krone, die aristokratischen Gewalten überwucherten den Königssitz, und der monarchische Einheitsstaat ging mehr und mehr in die Formen des losen Lehns-staates über. In der älteren Zeit des Reiches war der König nicht nur oberster Heerführer und Richter, sondern auch in der Verwaltung unbeschränkt. Er ernannte die Herzöge als Häupter der einzelnen Stämme, die Pfalzgrafen als Verwalter der königlichen Einkünfte, die Markgrafen und Grafen als Vorsteher der Grenzbezirke und Gaue, die Bischöfe und Äbte, welche neben ihrer geistlichen Würde gleichzeitig ausgedehnte weltliche Befugnisse besaßen und dem Könige das Personal für Verwaltung und Diplomatie lieferten. Die Einnahmen der Krone bestanden größtenteils in den Erträgen der zahlreichen königlichen Güter, der Bußen, Tribute, Zölle, des Münz-, Markt- und Jagdrechts und freiwilligen Gaben; die Ausgaben dienten zur Bestreitung der Hofhaltung, der Kriege, zum Bau von Schlössern und zu Verleihungen an die Kirche und weltliche Große. Die Wahl des Königs, bei welcher anfangs in der Regel die Verwandtschaft mit dem letzten Herrscher den Ausschlag gab, erfolgte ursprünglich durch die Gesamtheit aller Freien, später nur noch durch die Edeln, dann durch die Fürsten. Aus deren Zahl sonderten sich endlich im 13. Jahrhundert die sieben Kurfürsten aus, welche als Inhaber der Erzämter vor den andern zu stimmen berechtigt waren, die Erzbischöfe von Mainz, Köln und

10. Das Mittelalter - S. 78

1894 - Hamburg : Meißner
— 78 — neben aus nichtromanisierten Kelten in der Bretagne und Iberern in den Pyrenäen, ferner aus den germanischen Westgoten, Burgundern und Franken; am vollkommensten waren Romanen und Germanen an der mittleren Seine verschmolzen, im eigentlichen Francien (Jsle de France). Dazu kamen im 10. Jahrhundert die Normannen, welche sich in der Küstenlandschaft zwischen Seine und Loire (Normandie) niederließen und bald völlig romanisiert waren. Das Königtum der Karolinger (bis 987) und der auf sie folgenden Kapetinger (987—1328) war bei der Verbreitung des Lehnswesens den großen Vasallen gegenüber gänzlich machtlos und verfügte unmittelbar nur über ein kleines Gebiet, so daß sich Frankreich im 10. Jahrhundert in eine Reihe selbständiger Staaten aufzulösen drohte. Aber die früh eintretende Erblichkeit der Krone und die enge Verbindung derselben mit der Kirche und dem aufstrebenden Bürgertum der Städte stärkte ihre Macht; die Kreuzzüge leiteten die kriegerische Kraft des Adels nach außen hin ab. Die mächtigsten Vasallen der französischen Krone waren die Herzoge der Normandie, seit der Schlacht bei Hastings 1066 gleichzeitig souveräne Könige von England. Durch die Vermählung des englischen Thronerben Heinrich Plantagenet, Grafen von Anjou, mit Eleonore von Aquitanien, der geschiedenen Gattin Ludwigs Vii. von Frankreich, erwarben sie noch große Besitzungen in Südfrankreich. Langwierige Kriege zwischen der französischen Krone und ihren mächtigen Vasallen waren die Folge davon. Glücklich führte den Kamps Ludwigs Vii. Sohn, Philipp Ii. Augustus (1189—1223). Er entriß dem Grafen von Flandern, welcher gleichzeitig französischer und deutscher Vasall war, Verman-dois, Valois und Amiens, vereinigte während der Zerrüttung Englands unter Richard Löwenherz und Johann ohne Land die Normandie, Maine, Anjou, Touraine und Poitou mit der Krone und besiegte das englisch-slandrische Heer bei Bonvines 1214. Gleichzeitig schützte er im Innern die niedern Vasallen gegen die Willkür ihrer Lehnsherrn, indem er ihnen die Klage gegen dieselben bei den Baillis, den königlichen Beamten, und im Notfälle bei dem königlichen Hofgerichte, dem späteren Parlament, gestattete. Sein Sohn Ludwig Viii. (1223—1226) erweiterte abermals die Besitzungen der Krone, indem er die englischen Besitzungen im Süden
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