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1. Das Mittelalter - S. 50

1889 - Gotha : Perthes
50 d) Bit Auflsung der alten germanischen Stnde. Die scharfe stndische Sonderung der alten Zeil in Adlige'), Freie, Liten und Unfreie konnte bei dem erweiterten Staatswesen sich nicht behaupten; persnliche Verbindungen mit dem Könige, den Groen, der Kirche fhrten die Betreffenden der die Standesgenossen hinaus. Knechte empfingen Waffen und stiegen in der Umgebung der Pornehmen zu Ansehen und Einflu empor; die Zahl der Freigelassenen vermehrte sich, der Stand der Freien verarmte: viele begaben sich in den Schutz Mchtigerer und bertrugen ihnen die Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten; dagegen wuchs durch knigliche Schenkungen der Reichtum einzelner Familien; es bildete sich eine Aristokratie, welche den grten Einflu auf die Verhltnisse des Staates erlangte. B. pte Schwche und Zerrttung des Krankenreiches. Nach Chlotachars I. Tode (561) traten wiederum Teilungen ein, durch welche die nationale Zusammengehrigkeit des romanischen W. und des germanischen O. den Vlkern zum Bewutsein kam. Man begann die Lande auf beiden Seiten der Seine von der Loire bis zu dem Quellgebiet der Schelde Neustrien (Neuster, Neustrasia), die stl. davon gelegenen Gebiete des frnkischen Stammes Austrasien (Auster, Austrasia) zu nennen (vgl. Karte S. 47). All-mhlich bekamen diese Namen auch politische Bedeutung und bezeichneten die beiden Hauptreiche des W. und O.. neben denen Burgund als 3. selbstndiges Glied erscheint. Aquitanien (sdl. v. d. Loire) und Provence wurden als Provinzen diesen Reichen zugeteilt. Die Stmme der Alamannen, Baiern und Thringer standen zwar in Abhngigkeit von den austrasischeu Knigen, waren aber unter dem austrasischen Namen nicht einbegriffen. Fortwhrende Brgerkriege hemmten eine weitere Entwicklung nach auen; im Innern lsten sich die Bande der Zucht und Ordnung; der pltzliche ber-gang aus den alten einfachen Lebensordnungen in groe Verhltnisse, die Ver-bindung roher germanischer Kraft mit rmischer ppigkeit und Weichlichkeit erzeugten in dem frnkischen Volke, besonders in dem Geschlechte Chlodovechs 2), eine sittliche Entartung, die zu den grausamsten und schamlosesten Thaten fhrte und dem Knigsgeschlechte zuletzt alle Lebenskraft raubte. Wenn auch das germanische Austrasien nicht ganz frei von der eingerissenen Verderbnis blieb, so waren doch hier die Zustnde weit gesundere als auf rmischem Boden. Von hier aus ist denn auch das frnkische Reich noch einmal krftig wieder hergestellt und weiter entwickelt worden. Unter den schwachen Knigen gewann im 7. Jahrh. die mchtig empor-strebende Aristokratie die Gewalt im Staate; an ihrer Spitze standen die Hausmeier, die mit der zunehmenden Unfhigkeit des merovingischen Ge-schlechtes die gesamten kniglichen Machtbefugnisse an sich nahmen und als eigentliche Herren des Reiches (als principes Francorum) erscheinen. Doch auch sie vermochten die trotzigen Groen, von denen sie erhoben wurden, nicht in Schranken zu halten; das ganze Reich schien sich aufzulsen; in Aquitanien 1) Bei dem frnkischen Stamm findet s. ein Geburtsadel schon zur Zeit der lex salica nicht mehr. (Die lex. sal. ist eine Aufzeichnung des altsalischen Strasrechts, das lteste deutsche Rechtsbuch, das wohl um die Mitte des 5. Jahrh. entstanden ist.) 2) Zu dem Ungestm der Männer kam Ende des 6. Jahrh. noch die Eifersucht zweier rukevoller Weiber, Brunhilde u. Fredegunde.

2. Geschichts-Leitfaden für Bürger- und Mittelschulen - S. 151

1892 - Gera : Hofmann
151 schnur der Lehre. Als die deutschen Lehrer der Universitt eine Verdammung dieser Grundstze durchsetzten, und darauf die Rechte der Deutschen von den Bhmen verkrzt wurden, brach zwischen den Deutschen und Bhmen auf der Universitt ein heftiger Zwiespalt aus, der damit endete, da viele deutsche Studenten mit ihren Lehrern auswanderten und zur Grndung der Universitt Leipzig Veranlassung gaben. 1409 Dem Hus wurde das Predigen untersagt und endlich der Bann der ihn ausgesprochen. 2. Der verurteilte Ketzer in Konstanz. Die Verwirrung in der Kirche hatte inzwischen den hchsten Grad erreicht; denn drei Ppste verketzerten sich gegenseitig. Immer lauter erhob sich der Wunsch nach einer Reformation der Kirche an Haupt und Gliedern. Endlich kam ein freies Konzil in Konstanz am Bodensee zustande, zu 1414 dem Hunderte von Fürsten, Tausende von Geistlichen und ungezhlte Scharen Neugieriger strmten. Auch Papst Johann kam mit 600 Anhngern aus Italien. Auf der Reise durch die Schweiz strzte er mit dem Pferde und rief zum Entsetzen der Umstehenden: Da lieg' ich ins Teufels Namen; wre ich doch in Italien geblieben!" Konstanz verglich er mit einer Grube, in der man Fchse fngt. Das Konzil forderte zunchst die Abdankung der drei Ppste. Johann entfloh in .Ritterkleidung und legte Verwahrung ein gegen seine Abdankung. Er wurde aber zurckgeholt und wegen grober Verbrechen schimpflich ab-gesetzt. Sodann ging das Konzil an die Ausrottung der Ketzerei. Hus war im Vertrauen auf einen Geleitsbrief des Kaisers Sigismund nach Konstanz gekommen. Doch schon nach einigen Wochen brachten ihn die Vter des Konzils zur Haft. Den Kaiser beschwichtigten sie damit, da sein Schutzbrief sich nicht auf die geistliche Gerichtsbarkeit und einen verurteilten Ketzer erstrecke. Bei Hus' Verhr erhob sich ein solch Geschrei, da er nicht zu Worte kommen konnte. Erst die Gegenwart des Kaisers schaffte etwas Ruhe. Hus verteidigte seine Lehre aus der Bibel und den Kirchenvtern. Seine Richter aber lieen sich auf keine Disputation^) ein, sondern forderten einfach Unterwerfung; dann sollte seine Strafe mild und gndig fein. Als er dies verweigerte, wurde er zum Feuertode verurteilt. Da er an das kaiserliche Geleit erinnerte und dabei Sigismund fest ansah, errtete dieser, aber retten konnte und wollte er den kirchlichen Umstrzler" nicht mehr. *) Die Disputation = gelehrtes Streitgesprch. 3. Der standhafte Mrtyrer auf dem Scheiterhaufen. An seinem Geburtstage, dem 6. Jnli 1415, wurde das Urteil an Hus 1415 vollstreckt. Im Dom ward er seines Priesteramtes entsetzt, aus der Kirche ausgestoen und der weltlichen Obrigkeit bergeben. Als man ihm den Kelch aus der Hand ri mit den Worten: Wir nehmen dir diesen Kelch, worin das Blut Christi dargebracht wird!" sagte er mild: Er wird den Kelch des Heils nicht von mir nehmen, sondern mir ihn heute neu zu trinken geben in seinem Reich." Als man rief: "Wir bergeben deinen Leib dem weltlichen Richter!" sprach er: Ich

3. Die Neuzeit - S. 90

1892 - Gotha : Perthes
90 Amtleute, die durch Bestellung eines Justiticinus die sogen. patrinio-niale und bomaniale Gerichtsbarkeit ausbten. Jnbem Friedrich b. Gr. nun auf dem Lanbe staatlich geprfte Justitiaren und m den Städten fr die Anstellung der Richter die knigliche Besttigung verlangte, in schwereren Straffachen den Untergerichten nur die Untersuchung, die Urteils-sprechung bagegen den Gerichten 2. Instanz zusprach, unterwarf er das gesamte niebere Gerichtswesen der staatlichen Aufsicht. Die staatlichen Appellationsgerichte (Gerichte 2. Instanz) fhrten in den einzelnen Landschaften verschobene Namen'). - Als hchste Gerichtshfe blieben nur das Tribunal zu Knigsberg in Preußen und das (Ober-) Tribunal zu Berlin bestehen. . , . x r . Wie die Verwaltung (das Generalbirektormm). so war auch das ^usuz-rocsen2) einer Anzahl von Ministern unterstellt, von benen Samuel Cocceji anfangs der bebeutenbste war. Sein Werk war die Neuorbnung der Gerichtsverfassung, nach beren Durchfhrung er zum Grokanzler (1747) erhht warb. Die Kobifikation des Rechts, die er im corpus juris tri-dericianum unternahm, ist Entwurf geblieben; das preuische allgemeine Lanbrecht wrbe erst nach dem Tode Friebrichs Ii. vollenbet und erhielt 1794 Gesetzeskraft. Bei aller Neigung fr die franzsische Litteratur war Friebrichs Wesen ternbeutsch; seine Gerechtigkeitsliebe, seine schlichte Erscheinung, seine^Verach-tunq der Lge und des Scheins, seine Pflichttreue und unermubliche Ttigkeit prgten sich tief dem ganzen deutschen Volke ein. Wie ihn seine Ruhmes-thaten zum Helben seiner Zeit erhoben, so machte ihn die Art semer Reglerung (der aufgeklrte Absolutismus ob. Despotismus) zum Vorbilb sur die Fürsten und Hfe Europas. Freilich, als Friedrich starb (1786), hatte stch w^unumlchranll Monarchie auch da, wo sie, wie in Preußen, nur das Vollswohl ) im uge hatte berlebt 4), und die Notwenbigkeit, den Staat auf die freie Teilnahme des Volkes zu grnben, stellte sich nach 2 Jahrzehnten auch m Preußen unab-weislich heraus. Das fridericiamfche Zeitatter (die deutsche Ausktrung). Mit Isaak Newtons [njutn] Entbeckung des Gesetzes der Gravitation ^) erhielt das copernicanische System (vgl. l. T., 215; 1) Regierung, Hofgericht, Obergericht, Kammergericht (fr Berlin und einen groen 2?Neben^dem Kollegium der Justizminister und der Minister vom Generaldirektorium gab es ein 3. Kollegium, das der Minister des Auswrtigen. Uber ihnen stand das Kabinett des Knigs. . 3) mit dem Grundsatz alles fr das Volk, nichts durch das Volk . 4) vollends in vielen kleinen deutschen Frstentmern, in denen bte glnzende, die Krfte des Staates weit bersteigende Hofhaltung dazu fhrte, ihre Stimmen im Reichstag de Ausland zu verkaufen, die Unterthanen mit immer neuen Steuern zu drcken, ja wie eine Ware in den Kriegen zu verhandeln (vgl. S. 52. 2). 5) Newtons groes Werk ' pbilosophiae naturalis principia mathematica ward und 1687 abgefat.
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