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Namen. Die Zahl der Grafen wird nur zu 20 angenommen, wäh-
rend der longobardischen Herzöge, wenigstens im Anfange, 35 wa-
ren. Mithin mußten die Sprengel der fränkischen Grafen (eomi-
tatu«) zum Theil größer sein, als die früheren longobardischen Her-
zogthümer (äuentus). Italien war und blieb ein Land der
Städte; die Städte bildeten die Grundlage der Grafschaften und
der Gemeindeverfassung, wie sie in anderer Weise bereits die Grun-
lage des römischen Staatswesens ausgemacht hatten. Die Städte
und deren Territorien, die Civitates, bildeten die Grundeinthei-
lung des Landes. Wenn irgendwo im lombardischen Reiche römi-
sche Einrichtungen fortgedauert haben, so war dies außer in der
Kirche zumeist in den Städten der Fall. Denn hier vor allem er-
hielten die Denkmäler der Vorzeit, öffentliche Bauten, die zum
Theil noch der Zerstörung von vielen Jahrhunderten trotzten, Tem-
pel und Basiliken, Theater und Circus, Wasserleitungen und Mauern,
die Erinnerung an die römischen Vorfahren und deren Größe le-
bendig; hier behaupteten die Erfindungen und Gebräuche der römi-
schen Civilisation im bürgerlichen Leben immer noch eine Stelle;
ja selbst die Künste und Wissenschaften setzten sich hier an gewohn-
ter Stätte durch überlieferte Fertigkeit und mechanische Uebung fort.
Und die Longobarden waren von allem diesem nicht unberührt ge-
blieben. Als ihre kriegerische Lebensweise einer mehr geordneten
und friedlichen Geselligkeit wich, als ihre rohe Sinnesart sich mil-
derte, als Handel und Gewerbe bei ihnen wieder auflebten, als sie
Paläste, Klöster und Kirchen zu bauen anfingen, als viele dersel-
den in den geistlichen Stand traten, wurden auch ihnen die römi-
schen Erfindungen, Gewerbe, Künste und Wissenschaften bis zu ei-
nem gewissen Grade unentbehrlich. Eine solche Fortdauer fand aber
nicht bei der römischen Städteverfassung statt. An die Stelle der
früheren städtischen Curie war ein öffentlicher Gerichtshof unter ei-
nem Herzog oder Gastalden getreten, welcher zugleich militärischer
und bürgerlicher Vorsteher der Civitas war. Die römischen Staats-
ländereien und die Gemeindegüter der Städte waren öffentliche Län-
dereien der longobardischen Könige oder Herzöge, die römische ge-
werbtreibende und ackerbauende Bevölkerung in die Hörigkeit der
Longobarden versetzt worden. Die Fortdauer des römischen Rechts
und das spätere Wiedererscheinen desselben in der fränkischen Zeit
läßt sich nur dadurch erklären, daß es auf den königlichen Gütern
als Hofrecht der dort angesiedelten unfreien Bauern und hörigen
Handwerker hier und da einige Geltung behalten hat.
Die Herrschaft der Longobarden in Italien hatte ihren Anfang
genommen von der Waffengewalt und dem Recht der Eroberung;
die Bevölkerung des Landes war zunächst der Habsucht und Ge-
waltthätigkeit der Longobarden zum Raube geworden. Doch ge-
sättigt von Blut und Beute fühlten die Eroberer das Bedürfniß,
eine neue gesetzliche Ordnung zu begründen. Jetzt wurden die bis-
her willkürlich bedrückten Römer unter das Recht der Longobarden
gestellt, theils als zinspflichtige Halbfreie (Aldien), theils als Un-
freie in den verschiedenen Abstufungen der germanischen Hörigkeit.
Die Einheit des longobardischen Reiches beruhte weil mehr
auf der ausschließlichen Herrschaft des longobardischen Vo lks-
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