TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T40: [Polen Ungarn Land Rußland Preußen Stadt Donau Provinz Hauptstadt Königreich]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T78: [Polen Rußland Preußen Land Orden Russe Stadt Reich Warschau Weichsel], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T18: [Donau Stadt Ungarn Böhmen Wien Hauptstadt Land Einw. Königreich Mulde], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T57: [Orden Polen Preußen Land Hochmeister Ritter Marienburg Stadt deutsch Jahr], T142: [Stadt Dorf Mauer Haus Burg Straße Kirche Schloß Graben Zeit], T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T130: [Elbe Stadt Sachsen Provinz Saale Kreis Schlesien Elster Neiße Magdeburg]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
390 Trinklust und Trinkgebräuche der Deutschen.
Schweidnitzer. Die Brauer von Otterndorf beschwerten sich einst bei beut Herzoge Frauz von Sachsen -Lanenbnrg, daß bei ihnen Bier aus der Stadt Bederkesa eingeführt würde, während sie doch selbst Brauereien genug hätten. Der Herzog verordnete jedoch, daß Bier aus Bederkesa solange eingeführt werden sollte, bis die Brauer von Otterndorf selbst gutes Bier brauen würden, tim das Jahr 1400 galt in Zittau das Gesetz, daß im Sommer nur Weizenbier verschenkt werden sollte; das Gerstenbier aber, das erst im Winter zum Verschank kam, mußte schon im März oder wenigstens int April gebraut werden. Wenn ein Brauer gegen dieses Gesetz handelte, so wurde ihm das Bier zum Besten des Hospitals weggenommen. Es wurden sogar förmliche und oft fehr drastische Bierproben angestellt, um einer Verschlechterung des Bieres vorzubeugen. In einer märkischen Stadt wurde das Bier für gut und malzreich genug erklärt, wenn die probierenden Ratsherren mit ihren Lederhosen auf einer mit Bier begossenen Bank anklebten. Ein gelehrter Doktor der Rechtswissenschaft aus Erfurt, Knaust mit Namen, machte eine Bierreise durch ganz Deutschland, um zu erkunden, wo das beste Bier zu finden sei. Seine dabei gemachten Erfahrungen veröffentlichte er 1575 zu Erfurt in einer Schrift, die den Titel führt: „Von der göttlichen, edlen Gabe, von der philosophischen, hochteuern und wunderbaren Kunst, Bier zu brauen."
Zu den weitberühmten Bieren gehörte im Mittelalter auch das Zittauer, das nach den verschiedensten Orten verschickt wurde. Wo neidische Städte den Verkauf oder die Durchfuhr Zittauer Bieres zu verhindern suchten, da wußten die Bürger von Zittau durch königliche Erlasse ihre Rechte zu wahren. So zwang 1383 der König Wenzel Iv. von Böhmen den Rat zu Bautzen, den Verkauf und die Durchfuhr jenes Bieres zu gestatten. Keineswegs aber waren die Zittauer gewillt, dagegen auch bei sich fremdes
Bier zu dulden. So zogen im Jahre 1530 Zittauer Bürger, 400 Mann
stark, bewaffnet und zum Teil zu Roß nach Eibau, das zum Zittauer Weichbilde gehörte, und zerschlugen dem dortigen Richter ein Faß Laubaner Bier. Als ant 3. Oktober 1628 ein aus Böhmen entflohener Protestant nach Zittau kam und sich sechs Faß seines auf seinem eigenen Gute gebrauten Bieres mitbrachte, schossen die Zittauer Löcher in die Fässer, daß das Bier herauslief. In einem anderen Falle waren sie wenigstens so klug, das Bier nicht in den Sand laufen zu lassen, sondern zum Besten der Armen zu konfiszieren. Dies geschah im Jahre 1663, als ein Bautzner in Zittau Hochzeit halten wollte und für diesen Zweck heimlich fremdes Bier in die Stadt geschafft hatte.
Zu Thätlichkeiten kam es des Bieres wegen zwischen den beiden Städten Görlitz und Zittau. Die Görlitzer wollten im 15. Jahrhundert
dem Zittauischen Biere den Eingang wehren und klagten 1489 beim Kaiser
über ihren Schaden bei der starken Zufuhr des Zittauischen Bieres. Der Kaiser verordnete, daß hinsüro in Görlitz und int Umkreise von anderthalb Meilen um Görlitz niemand fremdes Bier zum Ausschenken führen sollte;
TM Hauptwörter (50): [T15: [Wein Getreide Baumwolle Tabak Kaffee Obst Weizen Reis Zucker Kartoffel], T13: [Stadt Elbe Hamburg Berlin Provinz Bremen Land Lübeck Hannover Weser], T36: [Stadt Mauer Tag Dorf Haus Burg Land Bauer Feind Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T79: [Wein Zucker Baumwolle Kaffee Getreide Tabak Fleisch Holz Wolle Handel], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T94: [Herr Tag Haus Kind Brot Geld Leute Mensch Hund Mann], T49: [Berg Gebirge Höhe Fuß Ebene Seite Gipfel Gebirg Elbe Meer], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T114: [Fleisch Milch Brot Pferd Butter Käse Stück Wein Schwein Getreide], T130: [Elbe Stadt Sachsen Provinz Saale Kreis Schlesien Elster Neiße Magdeburg], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen], T161: [Luther Wittenberg Jahr Martin Freund Wartburg Universität Melanchthon Kurfürst Worms]]
TM Hauptwörter (50): [T36: [Stadt Mauer Tag Dorf Haus Burg Land Bauer Feind Bürger], T13: [Stadt Elbe Hamburg Berlin Provinz Bremen Land Lübeck Hannover Weser], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Hemmnisse des mittelalterlichen Handels. 51
gebildet hätten, in eine Menge von selbständigen Brnchteilen. Es mußten nämlich die Frachten in jedem Orte, der das Stapelrecht besaß, eine bestimmte Zeit und an bestimmten Plätzen, im Kaufhause, an der Wage oder sonstwo den Bürgern des Ortes feilgeboten werden und durften nur, wenn sie unverkauft geblieben waren, weiter geführt werden. Ein solches Recht war also ein gesetzlich festgestelltes Vorkaufsrecht der Bürger einer Stadt, welches den ganzen, ihren Markt berührenden Großhandel von ihnen abhängig machte. Kein aufblühender Markt versäumte deshalb, sich dieses Recht zu verschaffen und zum Nachteile der Nachbarmärkte in Ausübung zu bringen. An der Weichsel waren solche Stapelplätze Thorn und Danzig, an der Oder Frankfurt und Stettin, an der Elbe Magdeburg und Hamburg, am Rhein die bedeutendsten Worms, Speier, Mainz und Köln, an der Donau Ulm, Regensburg, Wien, Ofen. Vornehmlich diente der Stapel als Mittel, den Fremden gegenüber den Kleinhandel in die Hände der eigenen Bürger zu bringen und den Großhandel der Fremden über die eigenen Mauern hinaus zum Eigentum des eigenen Marktes zu machen.
Auch hier gab es kein anderes Mittel, sich gegen solche Rechte und deren Nachteile zu schützen, als Befreiungen in den einzelnen Fällen zu erwerben; doch wurden solche Befreiungen stets von dem Stapelorte angefochten und von den Märkten selbst nur aus Zwang zugestanden; eine Gegenseitigkeit wie bei Zollbefreiungen gab es hier nicht. In manchen Städten, namentlich in den am Ausflusse großer Ströme liegenden Hansestädten fand dadurch eine Erleichterung statt, daß anderer Städte Bürger sich hier das Bürgerrecht und damit die Erlaubnis erwerben konnten, einen Seehandel auch auf eigene Rechnung, selbst auf eigenen Schiffen zu treiben. Der Seehandel war wegen der größeren Entfernung der einzelnen Rnhe-und Marktplätze von einander weniger von den Stapelrechten eingeengt, doch waren auch hier diese im Gebranch und wurden von den Hansetagen mit Zähigkeit aufrecht erhalten. Jedes Kontor hatte zugleich das Stapel-recht und war der gesetzlich festgestellte Vermittelungsort zwischen den hansischen Städten und den Küsten jenes Landes, dem das Kontor angehörte. Ein Umgehen dieses Stapels wurde deshalb mit großer Geldstrafe - und dem Ausschließen vom hansischen Rechte bestraft.
Um an einem Beispiele den Gang des damaligen Handels, wie er durch die Niederlage sich gestaltete, deutlich zu machen, nehmen wir an, ein Hamburger Kaufmann fei nach Breslau gereist, um daselbst Waren einzukaufen. Hatte er in Breslau seinen Kauf beendigt, so transportierte er seine Waren mit Breslauer oder Frankfurter Frachtwagen (denn die Oder war südlich von Frankfurt nicht schiffbar) auf der großen Kaufmannsstraße von Breslau über Neumarkt, Parchwitz, Lüben, Polkwitz, Nenstädtel, Freistadt, Grüneberg, Crossen und Reppen nach Frankfurt. In Frankfurt wurden die Waren nun, infofern es der Niederlage unterworfene waren, drei Tage lang niedergelegt und verkauft, letzteres aber nur an Frankfurter Bürger. War gerade Meffe, fo konnte auch au Fremde verkauft werden.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T13: [Stadt Elbe Hamburg Berlin Provinz Bremen Land Lübeck Hannover Weser], T36: [Stadt Mauer Tag Dorf Haus Burg Land Bauer Feind Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T10: [Stadt Berlin Hamburg Elbe Einw. Magdeburg Stettin Festung Lübeck Provinz], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
TM Hauptwörter (200): [T122: [Stadt Hamburg Handel Berlin Bremen Lübeck London Deutschland Frankfurt Verkehr], T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat], T130: [Elbe Stadt Sachsen Provinz Saale Kreis Schlesien Elster Neiße Magdeburg]]
— 19 —
Die Provinz Posen ist behufs eingehender und besserer Ver-
waltung in zwei Regierungsbezirke, Posen und Bromberg, ein-
geteilt. An der Spitze der Regierungsbezirke ^stehen die königlichen
Regierungen, deren Vorsteher die Regierungspräsidenten sind. Jeder
Regierungsbezirk zerfällt wiederum in Kreise und diese in Polizei-
distrikte. Die Provinz Posen umfaßt 42 Kreise, von denen 40
landrätliche Kreise, d. h. solche, die von Landräten verwaltet werden,
und zwei Stadtkreise (Posen und Bromberg) sind.
Die Verfassung der Städte ist durch die Städteordnung ge-
regelt. An der Spitze der städtischen Verwaltung steht als aus-
führende Behörde der Magistrat; beratende Behörde ist die Stadt-
verordnetenkörperschaft.
Ein anderer wichtiger Gegenstand der Verwaltung ist die
Rechtspflege. Nach der neuen Gerichtsverfassung vom 1. Oktober
1879 bildet die Provinz Posen den Bezirk des Oberlandesgerichts
Posen.
Die Gerichte der untersten Stufenfolge sind die Amtsgerichte.
Sie befinden bei Streitigkeiten in Bezug auf Besitztum bis zu dem
Wertbetrage von 300 Jfo\ ferner entscheiden sie bei Streitigkeiten
zwischen Herrschaft und Gesinde, Vermieter und Mieter u. s. w.;
desgleichen führen sie das Grundbuch, das Handelsregister und
leiten das Bankrott-, Vormuudschasts-, Erbschasts- und Testaments-
verfahren. Mit jedem Amtsgericht ist ein Schöffengericht verbunden;
dasselbe besteht aus einem Amtsrichter und zwei aus den Einsassen
des Amtsgerichtsbezirks gewählten Schöffen. Es entscheidet über
kleinere Vergehen.
Streitigkeiten über Gegenstände, deren Wert den Betrag von
300 J(o übersteigt, und größere Vergehen werden bei den Land-
gerichten abgeurteilt; desgleichen können Beschwerden und Berufungen
gegen Urteile der Amts- und Schöffengerichte dort eingebracht
werden. In diesem letzteren Falle sind die Landgerichte Gerichte
der zweiten Stufenfolge. Bei den Landgerichten treten in be-
stimmten Zeiträumen die Schwurgerichte zusammen, denen die Ab-
urteilung bestimmter Vergehen zusteht. Landgerichte befinden sich
zu Posen, Ostrowo, Lissa, Meseritz, Schneidemühl, Bromberg und
Gnesen.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T13: [Stadt Elbe Hamburg Berlin Provinz Bremen Land Lübeck Hannover Weser], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T10: [Stadt Berlin Hamburg Elbe Einw. Magdeburg Stettin Festung Lübeck Provinz], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T130: [Elbe Stadt Sachsen Provinz Saale Kreis Schlesien Elster Neiße Magdeburg], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
6 I. Heinrich der Erste, der Deutsche.
Pfalzen und Klöster anlehnten, mit festen Mauern umgab und widerstandsfähig machte. Hierher wurden Gerichtstage und Märkte verlegt. So entstanden die Festungen Goslar, Quedlinburg, Merseburg, die sich später zu Städten entwickelten. (Hiernach hat man dem König den Beinamen „der Städtebauer" gegeben.) Die Besatzung der neuen Festungen lieferten die in der Umgegend wohnenden Lehnsmänner des Königs, von denen in geregelter Reihenfolge jeder einige Wochen des Jahres mit seinen Gefolgsleuten den Schutz einer Festung zu übernehmen hatte. Da diese im Falle der Gefahr dem umwohnenden Landvolk als Zufluchtsstätte dienen sollte, wurden in ihr große Mengen von Lebensmitteln angehäuft. Merseburg, als die am weitesten vorgeschobene Festung, erhielt eine stehende Besatzung aus landflüchtigen, kriegsgeübten Männern, die sogenannte Merseburger Schar, die dem König stets zur Verfügung stand.
Einer tiefgreifenden Umänderung unterzog Heinrich den sächsischen Heerbann, der sich bisher aus schwergerüstetem Fußvolk zusammengesetzt hatte, indem er von seinen Lehnsleuten verlangte, daß sie nebst einem Teil ihres Gefolges sich beritten einstellten. So wurde ein Reitexh^ geschaffen, und daß es diesem nicht an Waffenübung fehle, dafür sorgte Heinrich, indem er den Grenzkrieg gegen die slawischen Nachbarn, der nie völlig geruht hatte, planmäßig und im größten Umfang wiederaufnahm. /
Seine Kriegszüge galten hauptsächlich den sorbenwendischen Völkern der Heveller an der Havel und der Dale-minzier zwischen Mulde und Elbe, aber auch den Tschechen in Böhmen, die nach dem Zerfall des großmährischen Reiches ein eigenes Herzogtum begründet hatten. Überall hatten die sächsischen Waffen Erfolg; die slawischen Großen, auch die tschechischen Herzöge, leisteten den Treuschwur, und Aufstände der Besiegten wurden blutig niedergeschlagen.
Das unterworfene Slawenland, das sich wie ein breiter Gürtel von Nord nach Süd vor die Ostgrenze Sachsens und Thüringens legte, sollte nach Heinrichs Absicht ein Bollwerk gegen die ferneren Angriffe der Magyaren bilden. Er überzog es deshalb mit einem Netz von kleinen Festen, die zunächst nur aus Graben, Wall und Holzpalisaden bestanden, den sogenannten Burgwarten. Ihre Besatzung bildete ein Edeling mit seinem Gefolge und slawischen Dienern; sie wohnten in Blockhäusern, zu denen sich bald auch eine hölzerne Kapelle gesellte. So faßten Deutschtum und Christentum zugleich festen Fuß im Lande der heidnischen Sorbenwenden.
TM Hauptwörter (50): [T36: [Stadt Mauer Tag Dorf Haus Burg Land Bauer Feind Bürger], T48: [Land Rhein Reich Volk Sachsen Römer Franken Jahr Karl Gallien], T46: [Heinrich König Otto Kaiser Sohn Herzog Karl Ludwig Sachsen Jahr]]
TM Hauptwörter (100): [T23: [Stadt Feind Tag Heer Mauer Mann Lager Nacht Kampf Soldat], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T37: [Friedrich Brandenburg Heinrich Herzog Sachsen Land Albrecht Kaiser Mark Johann], T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T78: [Polen Rußland Preußen Land Orden Russe Stadt Reich Warschau Weichsel]]
TM Hauptwörter (200): [T10: [Sachsen Karl Franken König Land Jahr Chlodwig Reich Krieg Volk], T142: [Stadt Dorf Mauer Haus Burg Straße Kirche Schloß Graben Zeit], T18: [Mark Brandenburg Land Albrecht Friedrich Kaiser Jahr Markgraf Haus Markgrafe], T130: [Elbe Stadt Sachsen Provinz Saale Kreis Schlesien Elster Neiße Magdeburg], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
Extrahierte Personennamen: Heinrich Heinrich Heinrich Heinrich Heinrich Heinrichs Heinrichs
Extrahierte Ortsnamen: Goslar Quedlinburg Merseburg Merseburg Nord Sachsens
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Höhere Lehranstalt
Geschlecht (WdK): Jungen
40 Heinrich v. Treitschke.
nung des Protektors ihn ereilte, wieder zu den Fahnen zurück, denen
sein Herz immer angehangen; hatte er doch schon vor Wochen seinen
Obersten Odeleben in das französische Hauptquartier gesendet, um dem
Imperator als Führer durch Thüringen zu dienen! Sensst, der Ber-
treter der Neutralitätspolitik, ward entlassen, die Armee und das Land
dem Großen Alliierten zur Verfügung gestellt. General Thielmann
erhielt Befehl, Torgau den Franzosen zu öffnen, und trat, da seine
Truppen den Weisungen ihres Königs unbedingt gehorchten, allein zu den
Verbündeten über, nur begleitet von dem genialen Aster, dem deutschen
Vanban. Der Besitz der sächsischen Festungen erlaubte den Franzosen,
den Krieg um Monate zu verlängern. Ein hartes Strafgericht erging
über die treuen Preußen in Kottbus, die im März, als Blüchers Heer
einzog, sich sofort jubelnd der deutschen Sache angeschlossen, zahlreiche
Freiwillige unter die Fahnen ihres alten Landesherrn gestellt hatten.
Sobald die sächsische Herrschaft zurückkam, wurde das Kottbuser Land
von den Franzosen in Belagerungszustand erklärt, eine Anzahl der an-
gesehensten Patrioten, der wackere Landrat von Normann voran, auf
die Anzeige der sächsischen Beamten in das Gefängnis geworfen und den
Familien der Freiwilligen, bei Strafe der Vermögenseinziehung, an-
befohlen, ihre Söhne zur Heimkehr aufzufordern. Diese boshafte Ver-
folgung erfüllte die Bewohner des Landes mit so ingrimmigem Hasse,
daß sie nach der Wiederbesreiung den König baten, er möge sie der
Kurmark, nicht der Provinz Sachsen zuteilen: „Wir wünschen nie wieder
mit den sächsischen Behörden in ein näheres Verhältnis zu treten, auch
dann nicht, wenn sie den k. preußischen Untertanen zugesellt werden
sollten."
Auf Befehl des Protektors eilte Friedrich August selbst aus Prag
herbei, um durch die Spaliere französischer Truppen in der sächsischen
Hauptstadt einzuziehen, und das neutrale Osterreich ließ den abtrünnigen
Bundesgenossen ungehindert in das napoleonische Feldlager zurück-
kehren. Der Imperator empfing ihn um fo freudiger, da er aus dem
Hergange erriet, daß Kaiser Franz noch keineswegs entschlossen war,
zu den Verbündeten überzutreten. Fortan fuhr der sächsische Hos
wieder mit vollen Segeln im Fahrwasser der französischen Allianz: er
hoffte abermals auf Preußens Kosten sich zu vergrößern und erbat sich
bei dem Protektor für den Fall des Friedens: Glogau und einen Strich
von Schlesien, dergestalt, daß Kursachsen mit Warschau ein zusammen-
hängendes Gebiet bilden sollte. König Friedrich Wilhelm aber sagte
schon im Mai einem sächsischen Edelmanns voraus: der Untergang der
albertinischen Krone werde die unvermeidliche Folge solcher Treu-
losigkeit sein. hl
Die Verbündeten waren mittlerweile über die Elbe bis in die Ober-
lansitz zurückgewichen. Napoleon folgte; sein Heer stand zerstreut auf
der weiten Linie von Dresden bis Wittenberg. Er faßte jetzt zum
TM Hauptwörter (50): [T28: [Schlacht Heer Feind Mann Armee Napoleon Franzose General Truppe Preußen], T12: [König Paris Jahr Napoleon General Frankreich Mann Tag Kaiser Minister], T34: [Krieg Frankreich England Deutschland Preußen Frieden Rußland Napoleon Kaiser Jahr]]
TM Hauptwörter (100): [T29: [Napoleon Heer Schlacht Preußen Franzose General Mann Armee Sieg Bluch], T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T9: [Krieg Deutschland Reich Frankreich Preußen Macht Zeit Kaiser Jahr Frieden], T37: [Friedrich Brandenburg Heinrich Herzog Sachsen Land Albrecht Kaiser Mark Johann]]
TM Hauptwörter (200): [T71: [Deutschland Krieg Preußen Volk Napoleon Frankreich Macht Frieden Europa Land], T198: [Friedrich Schlacht Heer Schlesien Sachsen Armee Sieg General Mann Feind], T21: [Napoleon Bluch Heer General Preußen Franzose Schlacht Armee Mann Wellington], T130: [Elbe Stadt Sachsen Provinz Saale Kreis Schlesien Elster Neiße Magdeburg], T65: [König Herr Soldat Offizier Vater Prinz Friedrich Majestät General Brief]]
Extrahierte Personennamen: Heinrich_v Heinrich Thielmann Normann Friedrich_August Friedrich August Franz Franz Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm Napoleon
Von 1422—1635. r; 5
überließ. Demungeachtet war der Churfürst über die Wahl
seines Bruders unzufrieden, besonders da man über die
Pfalz Sachsen und das Burgqrafrhum Magdeburg sich nicht
hakte vereinigen können, welche Ernst, als integrirende
Theile Les Herzogthums Sachsen, ausschließend in Anspruch
nahm, da ihm dasselbe nach dem in der goldenen Bulle be-
stimmten Rechte der Primogenitur gehörte. — Der Kai-
ser Friedrich 3 bestätigte (24 Febr. 148b) diesen Thei-
lungsvertrag zu Frankfurt, und ertheilte beiden Linien die
Belehnung darüber.
Noch vor der Theilung hatten beide Brüder ( 3 Febr.
148z) mit der Cradr Erfurt einen Vertrag abgeschlossen,
in welchem die Sradt, gegen Zusicherung ihrer Freiheit
und ihrer unabhängigen Gerichtsbarkeit, jährlich 1500 Gul-
den Schutzgeld zu bezahlen versprach, und den beiden Für-
sten die an die Stadt verpfändete Grafschaft an der
schmalen Gera nebst einigen Dörfern zurückgab. Doch
erkannte Erfurt den Bischoff von Mainz (itzt den Erzbk-
schoff Albrecot, Sohn des Churfürsten Ernsts) in einem
besondern Vertrage (1482) als feinen rechtmäßigen
Herrn an. —
Zm Namen beider Brüder erschien 1482, wahr-
scheinlich auf Veranlassung der Stande se-bst, eine genau
bestimmte Polizeiordn nng. — Die H 0 fgerichre,
welche bis zur Theilung der beiden Lmien noch keinen be-
stimmten Wohnsitz hatten, wurden nach der Theilung in
den beiden Residenzen zu Dresden und Weimar von
Albert und Ernst orqanisirt. Das in Thüringen be-
stehende Hofgericht hatte zwar Churfürst Ernst 1483 (nach
dem Tode Wilhelms Z) nach Leipzig verlegt, es scheint aber
TM Hauptwörter (50): [T47: [Friedrich Wilhelm Kaiser König Iii Kurfürst Jahr Preußen Brandenburg Johann], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner]]
TM Hauptwörter (100): [T37: [Friedrich Brandenburg Heinrich Herzog Sachsen Land Albrecht Kaiser Mark Johann], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T55: [Friedrich Kaiser Kurfürst Herzog Sachsen Johann Karl Land Bayern Wilhelm], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T97: [Heinrich Herzog Graf Erzbischof König Grafe Kaiser Stadt Herr Mainz], T130: [Elbe Stadt Sachsen Provinz Saale Kreis Schlesien Elster Neiße Magdeburg], T92: [Vgl Aufl fig Vergl Sch. Liv Sept Aug Iii Geb]]
Extrahierte Personennamen: Ernst Friedrich Friedrich Bischoff Ernsts Ernsts Albert Ernst Ernst Wilhelms Wilhelms
Von 1422—1635.
225
such bezahlte er ihr in zwei Fristen ein Averstonalquantum
von 100, coo Gulden. Zugleich - gestand August Johann
Friedrichen den Titel gebohrner Churfürst zu, und ge,
genseitig versprachen sich beide Linien in diesem Vertrage
völlige Aussöhnung wegen des Vergangenen, und Erneue«
rung ihrer Erbverbrüderung, so wie die Errichtung eines
gemeinschaftlichen Archivs zu Wittenberg. — Die«
ser Vertrag ward noch außerdem unterzeichnet und besiegelt
von dem römischen Könige Ferdinand, dem Könige Christian
von Dänemark, dem Churfürsten Joachim von Branden«
bürg, dem Herzoge Wilhelm von Jülich, dem Herzoge
Philipp von Pommern, dem Landgrafen Philipp von Hes«
sen; — von den Grafen zu Srollberg und Mansfeld, den
Herren von Schönburg zu Glaucha und Waldenburg
u. s. w. und den Bürgermeistern der Städte Wittenberg,
Leipzig und Langensalza. — Sogleich nach Abschluß die«
ses Vertrags (3 Marz 1554) starb der ge bohr ne Chur«
fürst Johann Friedrich.
Mit dem unruhigen Markgrafen Albrecht von Kulm«
bach hatte August (ii Sepr. 1553) einen Friedenstractat
abgeschlossen« —
Auf dem Kreistage zu Zerbst, wo sich die Stände
des obersächsischen Kreises versammelten, ward August (13 Dec.
>555) r">n Kreisobersten dieses Kreises gewählt, eine
Würde, die in der Folge, durch mehrmalige Erneuerung,
bei seinem Hause blieb. —
Obgleich dem sächsischen Hause schon nach der gol' .«
Nen Bulle das ius de non appellando zustand; so hatte
doch das Reichskammergericht dieses Privilegium, durch An«
nähme der Klagen des Grasen Albert von Mansfeld gegen
i5
TM Hauptwörter (50): [T47: [Friedrich Wilhelm Kaiser König Iii Kurfürst Jahr Preußen Brandenburg Johann], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T37: [Friedrich Brandenburg Heinrich Herzog Sachsen Land Albrecht Kaiser Mark Johann], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T55: [Friedrich Kaiser Kurfürst Herzog Sachsen Johann Karl Land Bayern Wilhelm], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T130: [Elbe Stadt Sachsen Provinz Saale Kreis Schlesien Elster Neiße Magdeburg]]
Extrahierte Personennamen: August Johann
Friedrichen Johann Ferdinand Ferdinand Christian
von_Dänemark Joachim_von_Branden« Wilhelm_von_Jülich Wilhelm Philipp_von_Pommern Philipp Philipp_von_Hes« Philipp Schönburg Johann_Friedrich Johann Friedrich Albrecht_von_Kulm« Albrecht August August Albert_von_Mansfeld
i68
Dritte Periode.
Wilhelm, dessen Finanzen gewöhnlich zerrüttet waren,
und der über Böhmen den Kampf mir Georg nicht durch«
zuführen sich getraute, ob er gleich den neuen König bei
dem Papste des Antheils an der Lehre der Husstten beschul«
diäte, schloß, nebst seinem Bruder, dem Churfürsten, über
die vielen zwischen Böhmen und Sachsen streitigen Be«
sihungen und Oberhoheitsrechte zu Eg er (25 Apr. 1459)
mit dem Könige Georg, unter Vermittelung des Markgra«
fen Albrecht von Brandenburg, einen Hauptvergleich,
in welchem die sächsischen Fürsten ihre Herrschaften Rie«
se'nburg und Brüx in Böhmen, so wie die Landskrone
bei Görsth dem Könige von Böhmen abtraten, und die
böhmische Lehnshoheit nicht nur über viele meißnische
Schlösser, Districte und Städte, welche die sächsischen Für«
stcn selbst besaßen, sondern auch über mehrere Besitzungen
sächsischer Vasallen (Glaucha, Stein, Walden-
burg, — Rudolstadt, Sondershausen, —
Plauen, Lob enstein, Baruth u. s. w.) anerkannten
und erneuerten, weshalb auch in der Folge durch sächsische
Abgeordnete der Lehnsekd geleistet wurde, doch se, daß diese
Lehnshvheit keine Lehnsdienste, und keine böhmk«
sche Landeshoheit über die streitigen Städte, Schlösser
und Districte einschloß *). Zugleich ward zwischen Böhmen
und Sachsen die frühere Erbeinigung zur gegenseitigen Un-
») Jene 64 meißnische Schlösser und Städte sind einzeln aus«
-eführt bet Müller, in s. Annalen, S. 572 f., bet
Braun, Th. 4, S. 497 ff., und bei Weiße, Th. », S.
z;o ff. — ueber die ganze Lebnsverbindung zwischen Böh-
men und Sachsen, vergl. v. Römer's Staatsrecht des
Cburf. Sachsen, Th. i, S. 169—172.
TM Hauptwörter (50): [T47: [Friedrich Wilhelm Kaiser König Iii Kurfürst Jahr Preußen Brandenburg Johann], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T37: [Friedrich Brandenburg Heinrich Herzog Sachsen Land Albrecht Kaiser Mark Johann], T18: [Donau Stadt Ungarn Böhmen Wien Hauptstadt Land Einw. Königreich Mulde], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T98: [Volk Land König Krieg Zeit Feind Mann Macht Freiheit Kaiser], T66: [Geschichte Iii Vgl Nr. Aufl Gesch Lesebuch Bild fig deutsch]]
TM Hauptwörter (200): [T55: [Friedrich Kaiser Kurfürst Herzog Sachsen Johann Karl Land Bayern Wilhelm], T130: [Elbe Stadt Sachsen Provinz Saale Kreis Schlesien Elster Neiße Magdeburg], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T18: [Mark Brandenburg Land Albrecht Friedrich Kaiser Jahr Markgraf Haus Markgrafe], T96: [Stadt Thüringer Saale Schloß Wald Gotha Dorf Heidelberg Weimar Einw.]]
Extrahierte Personennamen: Wilhelm Georg Georg Albrecht_von_Brandenburg Albrecht Görsth