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1. Polen - S. 13

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
7. König Kasimir der Große (1333—1370) 13 von ihnen begründeten und bewohnten Dörfern und Städten gaben, wie Lemberga. Landeshuta, pilsna, (Borlicia, ^reistadia. Rosenberga ^ u. a. Durch die Mühewaltung und Arbeit der Deutschen begann die Zahl der Dörfer und Städte sich zu mehren und die Kultur sich zu heben. Sie sind sparsamer und fleißiger als die Polen, und ihre Wohnungen sind reinliwer. """ Kasimir war gegen die Deutschen und gegen die anderen Stadt-und Landbewohner freigebiger und nachsichtiger? fluch litt er nicht, daß sie durch zu harte Arbeiten und Abgaben oder durch irgendein Unrecht von den Beamten, Großen und Adeligen bedrückt wurden; er strafte alle, die dergleichen wagten. Daher wurde er allgemein der Bauern-und Bürgerfönig3 genannt. Auch ließ er nicht bloß die Deutschen das sächsische oder Magdeburger Recht gebrauchen*, sondern gestattete dies auch den Polen, mit Ausnahme des Adels. Da aber von den deutschen Gerichten (in Polen) nach Magdeburg Berufungen eingelegt wurden, was Polen doch herabsetzte und den Rechtsuchenden große Kosten bereitete, verbot Kasimir diese Berufungen und setzte in der Krakauer Burg das oberste deutsche Landgericht ein5, an das alle 'Berufungen von den niederen(deutschen) Richtern aus ganz Polen erfolgen sollten. Dieses Gericht bildet ein des deutschen Rechtes fundigeij)ogt mit 7 Schöffen (so nennt man gewöhnlich diesen Untersuchungsrichter und seine Beisitzer)'; sie werden vom Grotzverwalter der Krakauer Burg6 gewählt, von diesem Gericht geht die Berufung an den König. Er aber hat die endgültige (Entscheidung den Ratsherrn übertragen, die aus 6 Städten, aus jeder 2, zusammentreten, von diesen Richtern gibt es keine Berufung mehr. Jene Städte sind aber: Krakau, Sandez, Bochnia, ll)ie-liczfa, Kaztmierz und 31fufch.7 Später wurde es üblich, daß, der König auch selbst, wenn er will, über jene Berufungen entscheidet. Vogt und Schöffen der deutschen Gerichte haben von Kasimir die Befreiung von allen königlichen Lasten und Abgaben erhalten und können nur vom König oder dem besonders von ihm bestellten Richter gerichtet werden. 1 vgl. Löwenberg, Landeshut, Görlitz, Zreistadt und Rosenberg in Schlesien, Pilsen in Böhmen. 2 vgl. das vorangehende Stück. 5 Rusticorum sive Plebeiorum rex. Unter Plebejern versteht Kromer auch die Bürger. Stehe S. 18. 4 Die deutschen Ansiedler lebten nach deutschem Recht. vgl. unten S. 19. 5 (Ein weiterer Grund des Verbotes der Berufung (Urteilholung) an die Städte in Deutschland war der Wunsch, die Verbindung der Kolonistenstädte mit dem lnutterlande zu stören. Höheres in Gesch. d. Deutschen I, S. 267ff. Die (Errichtung des Krakauer ©berhofes hat übrigens die Urteilholung aus Deutschland nicht ganz unterbunden, wie das unten S. 17 abgedruckte Stück beweist. 0 Der Großverwalter (magnus procurator) leitete die Verwaltung des königlichen Vermögens in ganz Kleinpolen. 7 Die fünf erstgenannten Städte in Ideftgalizien, nur 3ifufch oder Glkusz liegt in Kuss.-Polen, nordwestlich von Krakau.

2. Teil 2 - S. 390

1882 - Leipzig : Brandstetter
390 Trinklust und Trinkgebräuche der Deutschen. Schweidnitzer. Die Brauer von Otterndorf beschwerten sich einst bei beut Herzoge Frauz von Sachsen -Lanenbnrg, daß bei ihnen Bier aus der Stadt Bederkesa eingeführt würde, während sie doch selbst Brauereien genug hätten. Der Herzog verordnete jedoch, daß Bier aus Bederkesa solange eingeführt werden sollte, bis die Brauer von Otterndorf selbst gutes Bier brauen würden, tim das Jahr 1400 galt in Zittau das Gesetz, daß im Sommer nur Weizenbier verschenkt werden sollte; das Gerstenbier aber, das erst im Winter zum Verschank kam, mußte schon im März oder wenigstens int April gebraut werden. Wenn ein Brauer gegen dieses Gesetz handelte, so wurde ihm das Bier zum Besten des Hospitals weggenommen. Es wurden sogar förmliche und oft fehr drastische Bierproben angestellt, um einer Verschlechterung des Bieres vorzubeugen. In einer märkischen Stadt wurde das Bier für gut und malzreich genug erklärt, wenn die probierenden Ratsherren mit ihren Lederhosen auf einer mit Bier begossenen Bank anklebten. Ein gelehrter Doktor der Rechtswissenschaft aus Erfurt, Knaust mit Namen, machte eine Bierreise durch ganz Deutschland, um zu erkunden, wo das beste Bier zu finden sei. Seine dabei gemachten Erfahrungen veröffentlichte er 1575 zu Erfurt in einer Schrift, die den Titel führt: „Von der göttlichen, edlen Gabe, von der philosophischen, hochteuern und wunderbaren Kunst, Bier zu brauen." Zu den weitberühmten Bieren gehörte im Mittelalter auch das Zittauer, das nach den verschiedensten Orten verschickt wurde. Wo neidische Städte den Verkauf oder die Durchfuhr Zittauer Bieres zu verhindern suchten, da wußten die Bürger von Zittau durch königliche Erlasse ihre Rechte zu wahren. So zwang 1383 der König Wenzel Iv. von Böhmen den Rat zu Bautzen, den Verkauf und die Durchfuhr jenes Bieres zu gestatten. Keineswegs aber waren die Zittauer gewillt, dagegen auch bei sich fremdes Bier zu dulden. So zogen im Jahre 1530 Zittauer Bürger, 400 Mann stark, bewaffnet und zum Teil zu Roß nach Eibau, das zum Zittauer Weichbilde gehörte, und zerschlugen dem dortigen Richter ein Faß Laubaner Bier. Als ant 3. Oktober 1628 ein aus Böhmen entflohener Protestant nach Zittau kam und sich sechs Faß seines auf seinem eigenen Gute gebrauten Bieres mitbrachte, schossen die Zittauer Löcher in die Fässer, daß das Bier herauslief. In einem anderen Falle waren sie wenigstens so klug, das Bier nicht in den Sand laufen zu lassen, sondern zum Besten der Armen zu konfiszieren. Dies geschah im Jahre 1663, als ein Bautzner in Zittau Hochzeit halten wollte und für diesen Zweck heimlich fremdes Bier in die Stadt geschafft hatte. Zu Thätlichkeiten kam es des Bieres wegen zwischen den beiden Städten Görlitz und Zittau. Die Görlitzer wollten im 15. Jahrhundert dem Zittauischen Biere den Eingang wehren und klagten 1489 beim Kaiser über ihren Schaden bei der starken Zufuhr des Zittauischen Bieres. Der Kaiser verordnete, daß hinsüro in Görlitz und int Umkreise von anderthalb Meilen um Görlitz niemand fremdes Bier zum Ausschenken führen sollte;

3. Teil 2 - S. 391

1882 - Leipzig : Brandstetter
Die Hexenprozesse. 391 „widrigenfalls möchten die von Görlitz dieselben Verbrecher, nach Gelegenheit der Sachen, strafen und das Bier wegnehmen". Wer jedoch Zittaner Bier nt seinem eigenen Gebrauche, nicht zum Ausschenken, beziehen wollte, der durste es. Schon diese Verordnung führte zu Thätlichkeiten. Den Görlitzern mochte die von Zittau her geschehende Einfuhr immer noch zu bedeutend erscheinen; junge Bürger der Stadt suchten daher solche ^rter auf, die bey Ausschanks von Zittauer Bier verdächtig waren, und zerschlugen dort die Gefäße. Bald sollten die Thätlichkeiten noch gröberer Art werden. Emst sandten nämlich die Görlitzer der Zittauer Bierfuhre junge bewaffnete Bürger entgegen, welche im Walde zwischen Ostritz und Hirschselbe btc Zittauer Fässer ausschlugen und das Bier anslanfen ließen. Der Ort, an dem das geschah, heißt bis auf den heutigen Tag die Bierpfütze. Die Ztt-tauer wendeten gegen folche Gewalt ebenfalls Gewalt an, unternahmen auf dem rechten Neifse-User einen Raubzug in die Görlitzer Gegend und trieben daselbst eine ansehnliche Herde von Pferden, Kühen, Schweinen und Schafen fort. Die auf die Nachricht von dem verübten Raube herbeieilenden Görlitzer trafen die Feinde nicht mehr an und mußten unverrichteter Sache wieder heimziehen. Am andern Tage unternahmen die Zittauer einen zweiten Beutezug; diesmal auf dem linken Neifse-Ufer bis Heidersdorf und Linda. Sie fanden aber alle Ställe leer; die Einwohner hatten in sehr richtiger Befürchtung ihr Vieh rechtzeitig in Sicherheit gebracht. Die Görlitzer klagten nun bei dem Könige Ladislaus in Prag, der in einem Ausfchreiben vom 19. Nvbr. 1496 die Zittauer nach Prag befchied. Dort wurden die Gesandten des Zittauer Rats etliche Tage ins Gefängnis gesetzt, der Stadt aber ward eine Buße von 300 rheinischen Gulden, an die Görlitzer zu zahlen, ausgelegt. Die Zittauer weigerten sich entschieden, das Geld zu zahlen, und die übrigen Lausitzischen Sechsstädte (Bautzen, Kamenz, Löbau und Lauban) erlegten die Buße, um größere Zwietracht zu verhüten; hatte boch Zittau sogar gebroht, aus dem Buube der Sechsstäbte ausscheiben zu wollen. Der Kühraub der Zittauer hatte sogar eine päpstliche Bulle zur Folge, ba der Pfarrer zu Wenbisch-Ossig, dem seine Kühe ebenfalls weggetrieben worben waren, gerabeztt beim Papste Alexanber Klage bar üb er geführt hatte. 45. Die Ljexenxrozesse. (Nach: Henne am Rhyn, Kulturgeschichte der neuern Zeit. Leipzig, 1870. Bd. I, ©.332 — 350. vr. A. Kaufmann, Cäsarius von Heisterbach. Köln, 1862. 153 — 154. Dr. F. Seist, Aus Frankens Vorzeit. Würzburg, 1881. S. 57—75. I. P. Glökler, Aus der Frauenwelt. Stuttgart, 1868. S. 1 — 42.) er Hexenglaube des ansgehenben Mittelalters und der Reformationszeit erscheint als eine Vermischung von Elementen der altbentschen Mythologie mit beut christlichen Teufelsglauben, und der Ursprung der Hexen liegt in den Priesterinnen und weisen Frauen der alten Germanen. Was bei

4. Teil 2 - S. 51

1882 - Leipzig : Brandstetter
Hemmnisse des mittelalterlichen Handels. 51 gebildet hätten, in eine Menge von selbständigen Brnchteilen. Es mußten nämlich die Frachten in jedem Orte, der das Stapelrecht besaß, eine bestimmte Zeit und an bestimmten Plätzen, im Kaufhause, an der Wage oder sonstwo den Bürgern des Ortes feilgeboten werden und durften nur, wenn sie unverkauft geblieben waren, weiter geführt werden. Ein solches Recht war also ein gesetzlich festgestelltes Vorkaufsrecht der Bürger einer Stadt, welches den ganzen, ihren Markt berührenden Großhandel von ihnen abhängig machte. Kein aufblühender Markt versäumte deshalb, sich dieses Recht zu verschaffen und zum Nachteile der Nachbarmärkte in Ausübung zu bringen. An der Weichsel waren solche Stapelplätze Thorn und Danzig, an der Oder Frankfurt und Stettin, an der Elbe Magdeburg und Hamburg, am Rhein die bedeutendsten Worms, Speier, Mainz und Köln, an der Donau Ulm, Regensburg, Wien, Ofen. Vornehmlich diente der Stapel als Mittel, den Fremden gegenüber den Kleinhandel in die Hände der eigenen Bürger zu bringen und den Großhandel der Fremden über die eigenen Mauern hinaus zum Eigentum des eigenen Marktes zu machen. Auch hier gab es kein anderes Mittel, sich gegen solche Rechte und deren Nachteile zu schützen, als Befreiungen in den einzelnen Fällen zu erwerben; doch wurden solche Befreiungen stets von dem Stapelorte angefochten und von den Märkten selbst nur aus Zwang zugestanden; eine Gegenseitigkeit wie bei Zollbefreiungen gab es hier nicht. In manchen Städten, namentlich in den am Ausflusse großer Ströme liegenden Hansestädten fand dadurch eine Erleichterung statt, daß anderer Städte Bürger sich hier das Bürgerrecht und damit die Erlaubnis erwerben konnten, einen Seehandel auch auf eigene Rechnung, selbst auf eigenen Schiffen zu treiben. Der Seehandel war wegen der größeren Entfernung der einzelnen Rnhe-und Marktplätze von einander weniger von den Stapelrechten eingeengt, doch waren auch hier diese im Gebranch und wurden von den Hansetagen mit Zähigkeit aufrecht erhalten. Jedes Kontor hatte zugleich das Stapel-recht und war der gesetzlich festgestellte Vermittelungsort zwischen den hansischen Städten und den Küsten jenes Landes, dem das Kontor angehörte. Ein Umgehen dieses Stapels wurde deshalb mit großer Geldstrafe - und dem Ausschließen vom hansischen Rechte bestraft. Um an einem Beispiele den Gang des damaligen Handels, wie er durch die Niederlage sich gestaltete, deutlich zu machen, nehmen wir an, ein Hamburger Kaufmann fei nach Breslau gereist, um daselbst Waren einzukaufen. Hatte er in Breslau seinen Kauf beendigt, so transportierte er seine Waren mit Breslauer oder Frankfurter Frachtwagen (denn die Oder war südlich von Frankfurt nicht schiffbar) auf der großen Kaufmannsstraße von Breslau über Neumarkt, Parchwitz, Lüben, Polkwitz, Nenstädtel, Freistadt, Grüneberg, Crossen und Reppen nach Frankfurt. In Frankfurt wurden die Waren nun, infofern es der Niederlage unterworfene waren, drei Tage lang niedergelegt und verkauft, letzteres aber nur an Frankfurter Bürger. War gerade Meffe, fo konnte auch au Fremde verkauft werden.

5. Die Provinz Posen - S. 19

1898 - Breslau : Hirt
— 19 — Die Provinz Posen ist behufs eingehender und besserer Ver- waltung in zwei Regierungsbezirke, Posen und Bromberg, ein- geteilt. An der Spitze der Regierungsbezirke ^stehen die königlichen Regierungen, deren Vorsteher die Regierungspräsidenten sind. Jeder Regierungsbezirk zerfällt wiederum in Kreise und diese in Polizei- distrikte. Die Provinz Posen umfaßt 42 Kreise, von denen 40 landrätliche Kreise, d. h. solche, die von Landräten verwaltet werden, und zwei Stadtkreise (Posen und Bromberg) sind. Die Verfassung der Städte ist durch die Städteordnung ge- regelt. An der Spitze der städtischen Verwaltung steht als aus- führende Behörde der Magistrat; beratende Behörde ist die Stadt- verordnetenkörperschaft. Ein anderer wichtiger Gegenstand der Verwaltung ist die Rechtspflege. Nach der neuen Gerichtsverfassung vom 1. Oktober 1879 bildet die Provinz Posen den Bezirk des Oberlandesgerichts Posen. Die Gerichte der untersten Stufenfolge sind die Amtsgerichte. Sie befinden bei Streitigkeiten in Bezug auf Besitztum bis zu dem Wertbetrage von 300 Jfo\ ferner entscheiden sie bei Streitigkeiten zwischen Herrschaft und Gesinde, Vermieter und Mieter u. s. w.; desgleichen führen sie das Grundbuch, das Handelsregister und leiten das Bankrott-, Vormuudschasts-, Erbschasts- und Testaments- verfahren. Mit jedem Amtsgericht ist ein Schöffengericht verbunden; dasselbe besteht aus einem Amtsrichter und zwei aus den Einsassen des Amtsgerichtsbezirks gewählten Schöffen. Es entscheidet über kleinere Vergehen. Streitigkeiten über Gegenstände, deren Wert den Betrag von 300 J(o übersteigt, und größere Vergehen werden bei den Land- gerichten abgeurteilt; desgleichen können Beschwerden und Berufungen gegen Urteile der Amts- und Schöffengerichte dort eingebracht werden. In diesem letzteren Falle sind die Landgerichte Gerichte der zweiten Stufenfolge. Bei den Landgerichten treten in be- stimmten Zeiträumen die Schwurgerichte zusammen, denen die Ab- urteilung bestimmter Vergehen zusteht. Landgerichte befinden sich zu Posen, Ostrowo, Lissa, Meseritz, Schneidemühl, Bromberg und Gnesen.

6. Bilder aus der Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit bis 1648 - S. 6

1909 - Dresden [u.a.] : Ehlermann
6 I. Heinrich der Erste, der Deutsche. Pfalzen und Klöster anlehnten, mit festen Mauern umgab und widerstandsfähig machte. Hierher wurden Gerichtstage und Märkte verlegt. So entstanden die Festungen Goslar, Quedlinburg, Merseburg, die sich später zu Städten entwickelten. (Hiernach hat man dem König den Beinamen „der Städtebauer" gegeben.) Die Besatzung der neuen Festungen lieferten die in der Umgegend wohnenden Lehnsmänner des Königs, von denen in geregelter Reihenfolge jeder einige Wochen des Jahres mit seinen Gefolgsleuten den Schutz einer Festung zu übernehmen hatte. Da diese im Falle der Gefahr dem umwohnenden Landvolk als Zufluchtsstätte dienen sollte, wurden in ihr große Mengen von Lebensmitteln angehäuft. Merseburg, als die am weitesten vorgeschobene Festung, erhielt eine stehende Besatzung aus landflüchtigen, kriegsgeübten Männern, die sogenannte Merseburger Schar, die dem König stets zur Verfügung stand. Einer tiefgreifenden Umänderung unterzog Heinrich den sächsischen Heerbann, der sich bisher aus schwergerüstetem Fußvolk zusammengesetzt hatte, indem er von seinen Lehnsleuten verlangte, daß sie nebst einem Teil ihres Gefolges sich beritten einstellten. So wurde ein Reitexh^ geschaffen, und daß es diesem nicht an Waffenübung fehle, dafür sorgte Heinrich, indem er den Grenzkrieg gegen die slawischen Nachbarn, der nie völlig geruht hatte, planmäßig und im größten Umfang wiederaufnahm. / Seine Kriegszüge galten hauptsächlich den sorbenwendischen Völkern der Heveller an der Havel und der Dale-minzier zwischen Mulde und Elbe, aber auch den Tschechen in Böhmen, die nach dem Zerfall des großmährischen Reiches ein eigenes Herzogtum begründet hatten. Überall hatten die sächsischen Waffen Erfolg; die slawischen Großen, auch die tschechischen Herzöge, leisteten den Treuschwur, und Aufstände der Besiegten wurden blutig niedergeschlagen. Das unterworfene Slawenland, das sich wie ein breiter Gürtel von Nord nach Süd vor die Ostgrenze Sachsens und Thüringens legte, sollte nach Heinrichs Absicht ein Bollwerk gegen die ferneren Angriffe der Magyaren bilden. Er überzog es deshalb mit einem Netz von kleinen Festen, die zunächst nur aus Graben, Wall und Holzpalisaden bestanden, den sogenannten Burgwarten. Ihre Besatzung bildete ein Edeling mit seinem Gefolge und slawischen Dienern; sie wohnten in Blockhäusern, zu denen sich bald auch eine hölzerne Kapelle gesellte. So faßten Deutschtum und Christentum zugleich festen Fuß im Lande der heidnischen Sorbenwenden.

7. Lektüre zur Geschichte des 19. Jahrhunderts - S. 40

1910 - Leipzig : Wunderlich
40 Heinrich v. Treitschke. nung des Protektors ihn ereilte, wieder zu den Fahnen zurück, denen sein Herz immer angehangen; hatte er doch schon vor Wochen seinen Obersten Odeleben in das französische Hauptquartier gesendet, um dem Imperator als Führer durch Thüringen zu dienen! Sensst, der Ber- treter der Neutralitätspolitik, ward entlassen, die Armee und das Land dem Großen Alliierten zur Verfügung gestellt. General Thielmann erhielt Befehl, Torgau den Franzosen zu öffnen, und trat, da seine Truppen den Weisungen ihres Königs unbedingt gehorchten, allein zu den Verbündeten über, nur begleitet von dem genialen Aster, dem deutschen Vanban. Der Besitz der sächsischen Festungen erlaubte den Franzosen, den Krieg um Monate zu verlängern. Ein hartes Strafgericht erging über die treuen Preußen in Kottbus, die im März, als Blüchers Heer einzog, sich sofort jubelnd der deutschen Sache angeschlossen, zahlreiche Freiwillige unter die Fahnen ihres alten Landesherrn gestellt hatten. Sobald die sächsische Herrschaft zurückkam, wurde das Kottbuser Land von den Franzosen in Belagerungszustand erklärt, eine Anzahl der an- gesehensten Patrioten, der wackere Landrat von Normann voran, auf die Anzeige der sächsischen Beamten in das Gefängnis geworfen und den Familien der Freiwilligen, bei Strafe der Vermögenseinziehung, an- befohlen, ihre Söhne zur Heimkehr aufzufordern. Diese boshafte Ver- folgung erfüllte die Bewohner des Landes mit so ingrimmigem Hasse, daß sie nach der Wiederbesreiung den König baten, er möge sie der Kurmark, nicht der Provinz Sachsen zuteilen: „Wir wünschen nie wieder mit den sächsischen Behörden in ein näheres Verhältnis zu treten, auch dann nicht, wenn sie den k. preußischen Untertanen zugesellt werden sollten." Auf Befehl des Protektors eilte Friedrich August selbst aus Prag herbei, um durch die Spaliere französischer Truppen in der sächsischen Hauptstadt einzuziehen, und das neutrale Osterreich ließ den abtrünnigen Bundesgenossen ungehindert in das napoleonische Feldlager zurück- kehren. Der Imperator empfing ihn um fo freudiger, da er aus dem Hergange erriet, daß Kaiser Franz noch keineswegs entschlossen war, zu den Verbündeten überzutreten. Fortan fuhr der sächsische Hos wieder mit vollen Segeln im Fahrwasser der französischen Allianz: er hoffte abermals auf Preußens Kosten sich zu vergrößern und erbat sich bei dem Protektor für den Fall des Friedens: Glogau und einen Strich von Schlesien, dergestalt, daß Kursachsen mit Warschau ein zusammen- hängendes Gebiet bilden sollte. König Friedrich Wilhelm aber sagte schon im Mai einem sächsischen Edelmanns voraus: der Untergang der albertinischen Krone werde die unvermeidliche Folge solcher Treu- losigkeit sein. hl Die Verbündeten waren mittlerweile über die Elbe bis in die Ober- lansitz zurückgewichen. Napoleon folgte; sein Heer stand zerstreut auf der weiten Linie von Dresden bis Wittenberg. Er faßte jetzt zum

8. Theil 1 - S. 175

1809 - Leipzig : Hinrichs
Von 1422—1635. r; 5 überließ. Demungeachtet war der Churfürst über die Wahl seines Bruders unzufrieden, besonders da man über die Pfalz Sachsen und das Burgqrafrhum Magdeburg sich nicht hakte vereinigen können, welche Ernst, als integrirende Theile Les Herzogthums Sachsen, ausschließend in Anspruch nahm, da ihm dasselbe nach dem in der goldenen Bulle be- stimmten Rechte der Primogenitur gehörte. — Der Kai- ser Friedrich 3 bestätigte (24 Febr. 148b) diesen Thei- lungsvertrag zu Frankfurt, und ertheilte beiden Linien die Belehnung darüber. Noch vor der Theilung hatten beide Brüder ( 3 Febr. 148z) mit der Cradr Erfurt einen Vertrag abgeschlossen, in welchem die Sradt, gegen Zusicherung ihrer Freiheit und ihrer unabhängigen Gerichtsbarkeit, jährlich 1500 Gul- den Schutzgeld zu bezahlen versprach, und den beiden Für- sten die an die Stadt verpfändete Grafschaft an der schmalen Gera nebst einigen Dörfern zurückgab. Doch erkannte Erfurt den Bischoff von Mainz (itzt den Erzbk- schoff Albrecot, Sohn des Churfürsten Ernsts) in einem besondern Vertrage (1482) als feinen rechtmäßigen Herrn an. — Zm Namen beider Brüder erschien 1482, wahr- scheinlich auf Veranlassung der Stande se-bst, eine genau bestimmte Polizeiordn nng. — Die H 0 fgerichre, welche bis zur Theilung der beiden Lmien noch keinen be- stimmten Wohnsitz hatten, wurden nach der Theilung in den beiden Residenzen zu Dresden und Weimar von Albert und Ernst orqanisirt. Das in Thüringen be- stehende Hofgericht hatte zwar Churfürst Ernst 1483 (nach dem Tode Wilhelms Z) nach Leipzig verlegt, es scheint aber

9. Theil 1 - S. 225

1809 - Leipzig : Hinrichs
Von 1422—1635. 225 such bezahlte er ihr in zwei Fristen ein Averstonalquantum von 100, coo Gulden. Zugleich - gestand August Johann Friedrichen den Titel gebohrner Churfürst zu, und ge, genseitig versprachen sich beide Linien in diesem Vertrage völlige Aussöhnung wegen des Vergangenen, und Erneue« rung ihrer Erbverbrüderung, so wie die Errichtung eines gemeinschaftlichen Archivs zu Wittenberg. — Die« ser Vertrag ward noch außerdem unterzeichnet und besiegelt von dem römischen Könige Ferdinand, dem Könige Christian von Dänemark, dem Churfürsten Joachim von Branden« bürg, dem Herzoge Wilhelm von Jülich, dem Herzoge Philipp von Pommern, dem Landgrafen Philipp von Hes« sen; — von den Grafen zu Srollberg und Mansfeld, den Herren von Schönburg zu Glaucha und Waldenburg u. s. w. und den Bürgermeistern der Städte Wittenberg, Leipzig und Langensalza. — Sogleich nach Abschluß die« ses Vertrags (3 Marz 1554) starb der ge bohr ne Chur« fürst Johann Friedrich. Mit dem unruhigen Markgrafen Albrecht von Kulm« bach hatte August (ii Sepr. 1553) einen Friedenstractat abgeschlossen« — Auf dem Kreistage zu Zerbst, wo sich die Stände des obersächsischen Kreises versammelten, ward August (13 Dec. >555) r">n Kreisobersten dieses Kreises gewählt, eine Würde, die in der Folge, durch mehrmalige Erneuerung, bei seinem Hause blieb. — Obgleich dem sächsischen Hause schon nach der gol' .« Nen Bulle das ius de non appellando zustand; so hatte doch das Reichskammergericht dieses Privilegium, durch An« nähme der Klagen des Grasen Albert von Mansfeld gegen i5

10. Theil 1 - S. 168

1809 - Leipzig : Hinrichs
i68 Dritte Periode. Wilhelm, dessen Finanzen gewöhnlich zerrüttet waren, und der über Böhmen den Kampf mir Georg nicht durch« zuführen sich getraute, ob er gleich den neuen König bei dem Papste des Antheils an der Lehre der Husstten beschul« diäte, schloß, nebst seinem Bruder, dem Churfürsten, über die vielen zwischen Böhmen und Sachsen streitigen Be« sihungen und Oberhoheitsrechte zu Eg er (25 Apr. 1459) mit dem Könige Georg, unter Vermittelung des Markgra« fen Albrecht von Brandenburg, einen Hauptvergleich, in welchem die sächsischen Fürsten ihre Herrschaften Rie« se'nburg und Brüx in Böhmen, so wie die Landskrone bei Görsth dem Könige von Böhmen abtraten, und die böhmische Lehnshoheit nicht nur über viele meißnische Schlösser, Districte und Städte, welche die sächsischen Für« stcn selbst besaßen, sondern auch über mehrere Besitzungen sächsischer Vasallen (Glaucha, Stein, Walden- burg, — Rudolstadt, Sondershausen, — Plauen, Lob enstein, Baruth u. s. w.) anerkannten und erneuerten, weshalb auch in der Folge durch sächsische Abgeordnete der Lehnsekd geleistet wurde, doch se, daß diese Lehnshvheit keine Lehnsdienste, und keine böhmk« sche Landeshoheit über die streitigen Städte, Schlösser und Districte einschloß *). Zugleich ward zwischen Böhmen und Sachsen die frühere Erbeinigung zur gegenseitigen Un- ») Jene 64 meißnische Schlösser und Städte sind einzeln aus« -eführt bet Müller, in s. Annalen, S. 572 f., bet Braun, Th. 4, S. 497 ff., und bei Weiße, Th. », S. z;o ff. — ueber die ganze Lebnsverbindung zwischen Böh- men und Sachsen, vergl. v. Römer's Staatsrecht des Cburf. Sachsen, Th. i, S. 169—172.
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