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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Landeskunde des Großherzogtums Baden - S. 125

1914 - Heidelberg : Winter
Der Staat. 125 Die ersten Diener des Großherzogs in Regierungsgeschäften (die ersten Staatsdiener oder Beamten) sind die von tlutt ernannten Minister. Diese müssen vor allem die Ansfübrnna der Geseke überwachen, nötigen- falls genauere Bestimmungen (Verordnungen) hierüber erlasseu und überhaupt für die genaue Befolgung der Verfassung besorgt sein. Da die Staatsaeschäfte sebr verscknedeuartia sind, so sind mehrere (4) Ministerien gebildet, die in Karlsruhe in besonderen Gebäuden unter- gebracht sind. Porstand jedes Ministeriums ist der Minister. Seine nächsten Gehilsen sind die Ministerialdirektoren und die Ministerialräte. Dazu kommen noch eine große Zahl weiterer, höherer, mittlerer und niederer Beamten. Die Vorstände der vier Ministerien zusammen bilden das Staatsministerium, zu dessen Sitzungen aber auch Vorstände einzelner Abteilungen der Ministerien (Ministerialdirektoren und -räte) zugezogen werden. Den Vorsitz bei den Beratungen sührt der Großherzog selbst, in seiner Abwesenheit einer der Minister, der zum Präsidenten ernannt ist, der Staats- minister. Das Staatsministerium erledigt die obersten Geschäste der Staatsverwaltung nach den Weisungen des Fürsten. Im Großherzogtum Baden sind gegenwärtig (seit 1910) [Owjeitbe Ministerien gebildet: 1. Das Ministerium des Großherzoglicheu Hauses, der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten. 2. Das Ministerium des Innern. 3. Das Ministerium der Finanzen. 4. Das Ministerium des Kultus (der Kirchen!) und des Unterrichts. Diesen Ministerien untersteht eine große Zahl von Ämtern mit zahlreichen Beamten in der Hauptstadt und draußen in den andern Städten und den Dörfern. In jedem Dorf befinden sich ein oder mehrere groß- herzogliche Beamte. Beispiele aus der Heimat! 3. Das Recht der Gesetzgebung teilt der Groß herzog mit den Vertretern des badischen Volkes, den Landständen, die alle zwei Jahre (im Herbst) von ihm zusammengerufen und nach Erledigung der Geschäfte wieder entlassen werden. Die Landstände sind in zwei Kammern eingeteilt. Der 1. Kammer gehören an die volljährigen Prinzen des Großherzoglichenhanses, die Hänvter der 6 standesberrlicheu Familien (Fürsten V. Fürsteuberg, Leiningen, Löwenstein—wertheim u. a.). 8 Abaeorduete des gruudherrlicheu Adels, der katholische Landesbischof und der evangelische Prälat, die Vertreter der 3 Hochschulen, der Handelskammern, der Laudwirtschaftskammer, der Gewerbekammern, der großen und mittleren Städte n. a. Die 2. Kammer, die eigentliche Volksvertretung, besteht aus 73 von den wahlberechtigten Bürgern immer auf 4 Jahre durch unmittelbare und geheime Wahl bestimmten Abgeordneten. Die Kammern beraten und stimmen ab über neue vou der Regieruug vorgelegte Gesetzentwürfe, über die Steuern, über die Ausgabe», über Anleihen n. dgl. Gültig wird ein Gesetz nur durch die Unterschrift des Großherzogs. Ferner haben die Kammern das Recht der Beschwerde (über Regiernngshandlnngen) und das Recht, den Groß- Herzog um Ausarbeitung neuer Gesetze zu "bitten. Der Versammlungsort der Landstände ist das Ständebaus in Karls- ruhe, das zwei größere Sitzungssäle (Kammern) und mehrere kleiuere Beratungszimmer enthält.

2. Landeskunde des Großherzogtums Baden - S. 17

1914 - Heidelberg : Winter
Die Bevölkerung. — Geschichte der Besiedlung. 17 Im Unterland sagen die Kinder: 1. Christkindle, knmm in mei Hans, Leer dei goldne Büchäe aus, Stell de Esel uff de Mist, Daß er Heu und Halver frißt! (Kraichgan.) 2. Strieh, Strah, Stroh, Der Summerdag is do. Der Summer uu der Winder, Des sinn Geschwisterkinder. Summerdag, Stab aus, Blost em Winder die Aache (Augen) aus! Strieh, Strah, Stroh, Der Summerdag is do! (Sommertag in Heidelberg, gekürzt.) Große Unterschiede bestanden ehemals im Hausbau und der Hof- aulage. Der Franke hat Wohnung, Ställe, Scheune und Schuppen mit Schweineställen früh getrennt in drei Häusern untergebracht, die einen nach der Straße offenen Hof umschließen, der Alemanne dagegen behielt noch lange alles (wie es ursprünglich war) in einem Haus, unter einem Dach beisammen. Heute ist das alemannische Einhaus aber fast aus- schließlich auf den Schwarzwald beschränkt, wo es in den strengen Wintern große Vorteile hat (vgl. S. 68), während sonst überall die fränkische Hofanlage eingeführt wurde. 7. Geschichte der Besiedlung. 1. Schon zur Eiszeit wohnten Menschen in unserem Land, die das Renntier jagten und in Höhlen wohnten. Ihre Waffen und Werk- zeuge machten sie aus Knochen und roh behauenen Steinen. Als dann ein wärmeres Klima eintrat, wanderten sie den: Renntier nach in nörd- liche kältere Gegenden. Spätere Bewohner verstanden es, ihre steinernen Waffen und Werk- zeuge schön zu glätten und zu polieren. Dann lernten sie den Bronzeguß (Bronze ist eine Legierung aus Kupfer und Zinn) und schließlich die Kunst, Eisen zu schmieden. Darnach unterscheidet man 4 Perioden des vorgeschichtlichen Men- schen: die ältere Steinzeit, „ jüngere „ „ Bronzezeit, „ Eisenzeit. Die Menschen der letzten beiden Perioden trieben neben Jagd und Fischfang auch schon Ackerbau und Viehzucht. Angepflanzt wurden: Hirse, Getreide, Erbsen, Lein und Flachs (zur Herstellung von Netzen und groben Geweben). Als Haustiere hielten sie alle unsere Haus-Saugetiere mit Ausnahme der Katze. Gepflügt wurde mit Geweihstücken und Baumästen, die die Menschen selbst zogen oder von einem Tier ziehen ließen. Geschirre wurden aus Ton geformt und dann gebrannt^. 1 Besuche eine Altertumssammlung in Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Konstauz! Mückle, Landeskunde d. Großherzogtums Badeu, 2

3. Landeskunde des Großherzogtums Baden - S. 115

1914 - Heidelberg : Winter
Der Seekreis. 115 8. Besiedlungsgejchichte. Wie andere nieder gelegene Landschaften (Ebenen, Hügelländer), so war auch die Umgebung des Sees ein Ort frühester Besiedlung. Schon zur Eiszeit lebten hier Menschen, die in Höhlen des Jurarandes wohnten und am Rande der Gletscher das Renntier jagten. In der Stein- und Bronzezeit bauten spätere Bewohner, wohl zum Schutz gegen feindliche Menschen und Tiere, ihre hölzernen Hütten auf Pfählen in den See hinein. Am Ufer des Boden- und des Mindelsees hat man über 50 Über- reste alter Pfahlbaudörfer entdeckt. Die Pfahlbaubewohner trieben Feldbau, Viehzucht, Jagd und Fischfang. Als Boote benutzten sie den durch Feuer ausgehöhlten „Eiubaum". Sie verstanden man- cherlei Gewerbe, wie die Weberei und Flechtkunst, die Töpferei, den Bronzeguß und später auch die Schmiedekunst. Auch die Kelten, die eine höhere Kultur hierherbrachten, wohnten zum Teil noch in Pfahlbauten. Auf den Hegauer Kegelbergen legten sie befestigte Zufluchtsstätten an. Der Name Hewen kommt Wohl vom keltischen keven (^ Bergbuckel); und Hegau bedeutet soviel als Heweugau. Im harten Kampf mit den Kelten (Seeschlacht auf dem Bodensee) wurde kurz vor Christi Geburt der Seekreis von den Römern erobert. Die Römer legten großen Wert auf den Besitz dieses Gebietes, das sie im späteren Kampf mit den Alemannen am zäheften verteidigten und am längsten (bis ins 4. Jahrhundert) in ihrem Besitz zu erhalten ver- mochten. Die bedeutendsten der von den Römern am See angelegten Sied- lnngen waren die an den beiden Enden gelegenen Kastelle Konstanz (so genannt zu Ehren des Kaisers Konstantins 1. Chlorus) und Bregenz (Brigantium), der Hafen der römischen Kriegsflotte. Eine römische Heeresstraße führte vom See über die Baar und den Schwarzwald nach der Garnison Straßburg (vgl. S. 80). Unter den Alemannen fand das Christentum hier Eingang. Konstanz wurde 553 Bischofssitz und blieb es bis zum Beginn des 19. Jahr- Hunderts. Etwa 150 Jahre später gründete der hl. Pirmin das Kloster Reichenau, das im Mittelalter durch seine Leistungen auf Wissenschaft- lichem und künstlerischem Gebiet (Baukunst, Malerei, Holzschnitzerei), auch durch seinen Rebbau hochberühmt war. Gerne hielten sich die karolingischen Kaiser am See auf (Kaiserpfalz Bodmann); einer der- selben (Karl der Dicke) liegt in der Klosterkirche zu Reichenau begraben. Mit Erlaubnis des Abtes von Reichenau gründete um 850 u. Chr. Ratold (vorher Bischof von Verona) in einem benachbarten Fischerdorf eine Kirche und eine Zelle. Daraus entstand Radolfzell. In der Zeit des Rittertums bauten Ritter ihre Burgen auf die Kegelberge des Hegaus. Die festeste derselben war der Hohentwiel. Außerdem gab es aber auch uoch eine Anzahl (30) andere Burgen. Die Hegauer Ritterschaft bildete einst einen mächtigen Bund, einen Ritterkanton, dessen Hauptort Radolfzell war. Als dann das Städtewesen sich entwickelte, da wurde Konstanz die blühendste unserer badischen Städte im Mittelalter. 8*

4. Landeskunde des Großherzogtums Baden - S. 126

1914 - Heidelberg : Winter
126 Der Staat. In jedem Sitzungssaal sind besondere Plätze für den Präsidenten, die Abgeord- neten und für die Beamten der Ministerien. Da die Sitzungen öffentlich sind, so sind auch für die Zuhörer besondere Plätze da. 4. Jedem Badener ist durch die Verfassung das Eigentum, die persönliche Freiheit und die Freiheit des Glaubens gesichert. Niemand darf in Strafsachen seinem ordentlichen (unparteiischen) Richter eut- zogen werden; diese sprechen ihr Urteil zwar im Namen des Großherzogs, aber unabhängig von ihm. Der Großherzog darf also eine Strafe nicht verschärfen. Es steht ihm aber das Recht der Strafmilderung und der Begnadigung zu. Wichtige Pflichten sind die Steuer- und die Heerespflicht. 2. Die einzelnen Ministerien und deren besondere Aufgaben: 1. Das Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten. Dasselbe besorgt in einer Abtei- lnng alle Angelegenheiten, welche die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses betreffen. Als Justizministerium übt es die Oberaufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege, über die Strafanstalten u. dgl. In seiner dritten Abteilung besorgt es den Verkehr mit der Reichsregierung und mit anderen Staaten; z. B. vermittelt es das Zustandekommen von Staatsverträgen mit solchen. Dem Justizministerium unterstehen das Oberlandesgericht zu Karlsruhe, die 8 Landgerichte zu Konstanz, Waldshut, Freiburg, Offenburg, Karlsruhe, Mann- heim, Heidelberg, Mosbach, die 60 Amtsgerichte, die Staatsanwaltschaft, die Notariate und dre Strafanstalten (Männer- und Weiberzuchthaus in Bruchsal, die Laudesgefängnisse in Freiburg, Bruchsal, Mannheim, die Kreis- und Amtsgefäng- nisse, das Gefäuguis für Festungshaft in Rastatt). Aufgabe. Stelle die Ämter und Anstalten deiner Heimat (Amtsbezirk, Kreis) zusammen, die dem Justizministerium unterstehen! Welches ist die Aufgabe jeder einzelnen Amtsstelle? Nenne Beamte derselben! (Dienstvorstand, weitere Beamten!). 2. Das Ministerium des Innern. Seine Aufgabe ist die Leitung der inneren Verwaltung. Dazu gehören als wichtigste Gebiete: a) Das Gendarmerie- und Polizeiwesen (Sorge für Ordnung und Sicherheit). b) Das Gesundheitswesen: das Jmpswesen, das Leichen- und Begräbniswesen, die Anstalten zur Prüfung der Lebensmittel, die Spitäler, die Kreispflegeanstalten, die Heil- und Pflegeanstalten für Geisteskranke in Freiburg, Emmendingen, Jllenan, Pforzheim, Wiesloch und Heidel- berg, die Heilbäder u. a.1. Ebenso das Armenwesen. e) Landwirtschaft, Fischerei, Jagd, Bergbau. d) Gewerbe und Handel. e) Das Versicherungswesen. Die Sparkassen. f) Wasser- und Straßenbau. g) Die Aufsicht über die Selbstverwaltungen in den Gemein- den und im Kreis. 1 Arzte und Apotheken sind freie Berufsarten; doch müssen sie eine staatliche Prüfung abgelegt habeu.

5. Landeskunde des Großherzogtums Baden - S. 127

1914 - Heidelberg : Winter
Der Staat. 127 Selbstverwaltung. Jede Gemeinde hat das Recht, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und zu verwalten. (Beispiele!). Die Verwaltung der Gemeinden obliegt, dem Gemeinderat, der in den größeren Städten Stadtrat heißt. Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Die Mitglieder des Gemeinderats (Stadtrats) werden von den Bürgern der Gemeinde (unabhängig vom Staat) gewählt. Das Geld zur Bestreitung der Gemeindeausgaben kommt teils aus dem Gemeiudevermögeu (Wald), teils aus den Beiträgen der Bewohner (Umlagen). Durch Zusammenschluß einer größeren Anzahl von Gemeinden sind Kreise gebildet worden, die durch die Kreisversammlung und den Kreisausschuß zu- sammen mit dem Oberamtmann der Kreishauptstadt ebenfalls ihre Angelegenheiten (Bau von Straßen, Brücken, Kanälen, Einrichtung von Winterschulen u. a.) selbst verwalten. Die Ausgaben des Kreises werden auf die einzelnen Gemeinden umgelegt. Verwaltungsbezirke. Zum Zwecke der inneren Verwaltung ist das Land eingeteilt in 53 Amtsbezirke, deren leitende Behörde „Be- zirksamt" heißt. Der Vorsitzende dieser Behörde, der Amtsvorstand, hat den Titel Oberamt- mann oder Geh. Regierungsrat. Uuter ihm stehen mehrere Kanzleibeamte (Regi- stratoren, Expeditoren, Aktuare) und Beamte, welche das Rechnungswesen der Ge- meinden, der Sparkassen, der Krankenkassen u. dgl. zu prüfen haben (Revisoren). Das Bezirksamt übt die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden, die daher regelmäßig besucht werden (Ortsbereisnngen). Es sorgt für Aufrecht- erhaltuug der Ordnung und Sicherheit durch die Polizei (Gendarmerie und Schutzmannschaft der Städte, Polizeidiener in kleineren Orten) und verhängt nötigen- alls Ordnnngs(Polizei-)strafen. Beratend stehen ihm zur Seite der Bezirksarzt, der Bezirkstierarzt und in Verwaltungssachen mehrere durch Kenntnisse, Tüchtigkeit und Gemeinsinn aus- gezeichnete Männer des Bezirks, die vom Ministerium auf 4 Jahre ernannt werden, der Bezirksrat. Die 53 Amtsbezirke sind zusammengefaßt zu 11 Kreisen und zu 4 Landeskommissariatsbezirken. J£>ie Kreise sind im Gegensatz zu den Amtsbezirken hauptsächlich zum Zwecke der Selbstverwaltung gebildete Bezirksverbände (Siehe oben). Die Landeskommissäre, die öfters an den Sitzungen des Ministeriums teil- nehmen, üben die Aufsicht über die Amts-, Kreis- und Gemeindeverwaltung im Sinne des Ministeriums. Sie bereisen daher regelmäßig ihren Bezirk, prüfen die Tätigkeit der ihnen unterstellten Verwaltungen, greifen nötigenfalls selbst ein und berichten über ihre Wahrnehmungen an das Ministerium. Die 4 Landeskommissäre haben ihren Sitz in Konstanz, Frei- bürg, Karlsruhe und Mannheim. Die Kreise sind geographisch so verteilt, daß da, wo Baden am breitesten ist, also ganz im 8 und ganz im N, drei Kreise von W nach O nebeneinander liegen; wo das Land schmäler ist, liegen nur zwei neben- einander oder ein einziger nimmt die ganze Breite ein. Nach ihrer Lage ergibt sich folgende Übersicht der Kreise mit ihren Amtsbezirken: Kreis Mannheim: Kreis Heidelberg Kreis Mosbach: Weinheim, Heidelberg, Eberbach, Mannheim, Wiesloch, Mosbach, Schwetzingen. Sinsheim, Buchen, Eppingen. Adelsheim, Boxberg, Tauberbischofsheim, Wertheim.

6. Landeskunde des Großherzogtums Baden - S. 129

1914 - Heidelberg : Winter
Der Staat. 129 Auch die kirchlichen Gemeinschaften unterstehen nur soweit der Kirchenhoheit des Staates, als es im Staatsinteresse nötig ist. Andrerseits genießen sie den Schutz des Staates und werden von diesem sogar mit Geldmitteln > unterstützt. Für die katholische Bevölkerung ist der höchste Würdenträger in Baden der Erzbischof zu Freiburg, dessen Gebiet, die oberrheinische Kirchenprovinz, noch einige Nachbargebiete mitumfaßt. Die oberste Kirchenbehörde ist das erzbischöfliche Or- dinariat in Freiburg, welchem unter anderen die Geistlichen der erzbischöflichen Kirche zu Freiburg, das Domkapitel, angehören. Das kirchliche Vermögen wird durch den Oberstiftungsrat in Karlsruhe verwaltet. Je eine Anzahl Pfarreien sind zu einem Landkapitel vereinigt; an deren Spitze steht der von den Geistlichen des Kapitels gewählte und vom Erzbischof bestätigte Dekan. Die badische Evangelisch-Protestantische Landeskirche ist 1821 durch Vereinigung aus der lutherischen und reformierten Kirche in Baden gebildet worden. Sie erkennt in dem Landesherrn ihren obersten Bischof an. Sein geistlicher Stellvertreter ist der Prälat. Oberste Kirchenbehörde, die anch die Vermögensverwaltung besorgt, ist der Oberkirchenrat. Eine Art kirchlichen Landtags bildet die aus geistlichen und weltlichen Mitgliedern zusammengesetzte Generalsynode, die alle 5 Jahre in Karls- ruhe sich versammelt (Mitwirkung bei kirchlicher Gesetzgebung, Bestimmung der Laudeskirchensteuern). Innerhalb der aus mehreren Kirchengemeinden gebildeten Diözesen tritt alljährlich unter dem von den Pfarrern gewählten und vom Ober-' kirchenrat bestätigten Dekan die Diözesansynode zusammen, um über gemeinsame Angelegenheiten zu beraten. Die oberste Kirchenbehörde der Israeliten ist der Oberrat der Israeliten zu Karlsruhe, neben dem die alle 3 Jahre tagende Synode eine Art israelitischer Volksvertretung bildet. Eine Anzahl israelitischer Ortsgemeinden bilden zusammen eine Bezirkssynagoge mit einem Bezirksältesten und Bezirksrabbiner an der Spitze. Ferner untersteht diesem Ministerium in einer 2. Abteilung das Unterrichtswesen von den Volksschulen bis zu den Hochschulen mit Aus- nähme der landwirtschaftlichen, der gewerblichen und der Handelsschulen, die dem Ministerium des Innern zugeteilt sind (S. 126). 1. Volksschulen müssen gesetzlich in allen Orten eingerichtet sein (Schulpflicht). In ihnen erhalten mehr als 90 % unseres Volkes ihre allgemeine Bildung. Für die nicht Vollsinnigen siud mehrere Taubstummenanstalten und 1 Blindenanstalt eingerichtet. Die Vorbildung der Volksschullehrer geschieht in 4 Vorseminaren (Villingen, Lahr, Gengenbach, Tauberbischofsheim), 5 Seminaren (Freiburg, Ett- lingen, Karlsruhe [2], Heidelberg) und einem Seminar mit Vorseminar (Meers- bürg). Zur Ausbildung der Lehrerinnen dient das Lehrerinnenseminar in Karls- ruhe; außerdem ist mit 4 höheren Mädchenschulen (Konstanz, Freiburg, Mannheim, Heidelberg) je ein Lehrerinnenseminar verbunden. 2. Für Kuaben und Mädchen, die eine höhere allgemeine Bildung erhalten sollen, bestehen zahlreiche höhere Lehranstalten in den größeren und vielen kleineren Städten. Neben einigen 4—bklassigen höheren Bürgerschulen gibt es eine größere Anzahl (z. Zt. 28) 6—7klassige Realschulen. 4 Realprogymnasien (Walds- Hut, Ettlingen, Mosbach, Buchen). An 9klassigen, sogenannten Pollanstalten bestehen in unserem Laude: 17 Gymnasien (Konstanz, Donaueschingen, Lörrach, Freiburg [2j, Lahr, Offenburg, Baden, Rastatt, Karlsruhe, Durlach, Pforzheim, Bruchsal, Mannheim, Heidelberg, Tanberbischofsheim, Wertheim), 8 Realgymnasien (Vil- lingen, Freiburg, Ettenheim, Karlsruhe [2], Mannheim [2], Weinheim), 9 Ober- realschulen (Konstanz, Freiburg, Offenburg, Baden, Karlsruhe, Pforzheim, Bruchsal, Heidelberg, Mannheim). Der höheren Schulung der Mädchen dienen 12 höhere Mädchenschulen (Konstanz, Freiburg, Lahr, Offenburg, Baden, Karlsruhe [2, die eine mit Mädchengymnasium), Pforzheim, Bruchsal, Heidelberg, Mannheim s2, die eine mit Oberrealschnlabteilnng^). * Mehrere höhere Schulen siud Doppelaustalten, z. B. Oberrealschulen mit Realgymnasium, oder umgekehrt usw. Mückle, Landeskunde d. Großherzogtums Baden. g

7. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 106

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 106 — 3. Der Herr Erb-Land-Postmeister bestellt in Unserem Staat ein Ober-Post-Amt. Alle und jede Postämter in Unsern gesamten Provinzen werden in Dienstsachen diesem Ober-Post-Amt untergeordnet. 4. Die Postämter führen den Namen: Großh. Bad. Ober-Post- oder Post-Amt, und in den Jnsiegeln mit eben dieser Umschrift das Mittelschild Unseres neuen Wappens, welch Letztere an den Posthäusern ausgestellt wird. (Im Jahre 1811 am 1. August übernahm der bad. Staat das gesamte Postwesen in eigenen Betrieb, und mit dem 1. Januar 1872 ging Post und Telegraph in die Verwaltung des Reiches über.) 94. Verbot des Handelsverkehrs mit England. (Regierungsblatt 1807. S. 25.) Landesherrliche Verordnung. Karlsruhe, 31. März 1807. Wir haben durch Unsere Verhältnisse mit auswärtigen mit Uns verbündeten Staaten Uns bewogen gefunden, in Unserm gesamten Großherzogtum 1. Alle mittelbare und unmittelbare Handelsverbindung mit England oder englischen Handelshäusern andurch streng zu verbieten. 2. Auch bei Strafe der Confiskation die Ausfuhr englischer Waaren nach Frankreich, ebenso als deren Niederlage in der Absicht, um zu deren Einschwärzung nach Frankreich beförderlich zu sein, zu untersagen. 95. Bestimmung des Bad. Wappens 1807. Generalausschreiben, Karlsruhe, 2. Mai 1807. (Regierungsblatt 1807. S. 82 f.) Das Staatswappen Sr. König!. Hoheit des Großherzogs besteht in einem unten zugerundeten oder spanischen Haupt-jchild, das fünfmal in die Quer oder Reihenweise, und sechsmal in der Länge oder Pfahlweise, mithin im Ganzen in Dreißig Felder abgeteilt ist, wovon die zwei mittleren Felder der mittleren Reihe von einem auch spanischen, schräglich geteilten Mittelschild bedeckt werden.

8. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 122

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 122 — Euchtheilen,bisein st,nacherkämpftemziele, ein dauerndergriebe mir das Glück gewähren wird, Euren Wohlstand für die Zukunft fest zu begründen, und die Ruhe des Vaterlandes vor jedem Sturm gesichert zu wissen. Karlsruhe, den 20. November 1813. Karl. 103. Die Aufstellung der Landwehr, 1813. (Großh. Badisches Regierungsblatt 1813. No. 33.) Zu den großen Anstrengungen und Aufopferungen, die der Drang der Zeiten herbeyführt, gehört außer der Ergänzung des stehenden Heeres, auch die Errichtung einer Landwehr. Diese Landwehr betreffend, so bestimme Ich folgendes: 1. Die Landwehr wird blos für die Dauer des gegenwärtigen Krieges ausgehoben und nach hergestelltem Frieden wieder entlassen; sie besteht in zehntausend Mann, davon sind 8000 Mann zum Felddienst, gleich den Linientruppen, bestimmt, und 2000 Mann, die im Lande bleiben und später organisiert werden, zur Ergänzung. 2. Mein Ministerium des Innern hat die oberste Leitung bey Errichtung der Landwehr; es repartirt nach einem billigen Maasstab, sey es nun Population oder die vorhandene Summe der zum Dienste tauglichen Mannschaft, jene 10 000 Mann auf die Kreisdirektorien. 3. Diese bilden mit den Bezirksbeamten und einigen von Meinen Vasallen einen Kreys-Ausschuß, der die Subreparti-tion auf die Ämter macht. 4. Zur Landwehr gehören alle diejenigen, die vor dem Jahre 1791 geboren sind und das vierzigste Jahr noch nicht zurückgelegt haben. Die vorhandene Mannschaft aus den Jahren 1791, 1792, 1793 und 1794 wird zur Ergänzung des stehenden Heeres vorbehalten. 5. Zur Landwehr ist jeder verbunden, der einen gesunden Körper hat; dem Kreys-Direktor und den Kreys-Räthen steht es frey, jeden, dessen Dienst- oder häusliche oder andere dringende

9. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 130

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 130 — sichern. Er ist ferner bestimmt, alle Eskorten von einer Grenze des Landes zur andern zu besorgen, und Marodeurs und Nachzügler aufzufangen. § 2. Zum Landsturm sind, ausschließlich der Staatsdiener und der wirklich Theologie Studierenden und Candidaten der Theologie, der praktischen Ärzte, Apotheker und deren nöthigen Gehülfen, und der bei den Landesbehörden erforderlichen Aktuarien und Scribenten, alle waffenfähigen Mannspersonen vom vollendeten 17ten Jahre bis zum vollendeten 60ften Jahre verbunden. § 3. Die Landsturmmannschaft wird in drei Classen eingetheilt. Die erste Classe enthält alle Ledige unter 50 Jahren, und dann die Verheirateten bis zum vollendeten 3oten Jahr. Die zweite Classe enthält alle Verheiratete vom vollendeten Sosteri Jahre bis zum vollendeten 5osten Jahre. Die dritte Classe enthält alle, welche über 50 Jahre alt sind. § 4. Die erste Classe wird zu allen bemerkten Diensten gebraucht. Steht sie vor dem Feind, so werden die Distrikts- und Ortsdienste von den beiden übrigen Classen versehen. Die zweite Classe besorgt im Abmangel der ersten die Distrikts- und Ortsdienste. Die dritte Classe besorgt, im Abmangel der ersten und zweiten Classe, die Ortsdienste. Bei dringender Gefahr können alle drei Classen zugleich gegen den Feind aufgeboten werden und versehen wir Uns zu den treuen Gesinnungen Unserer Staatsdiener und Angestellten, daß sie sich in einem solchen Fall, jeder nach dem Maß seiner Kräfte, freiwillig anschließen werden. § 5. Der Landsturm besteht aus Fußvolk und Reiterei. Letztere ist zwar nicht regelmäßig, wenigstens aber mit einer Lanze und Pistole, einem Säbel oder Beil, nach eines jeden Kräften, bewaffnet. Das Fußvolk bewaffnet sich mit Flinten aller Art, mit Piken, gerat) gestellten Sensen usw. Wer mit Schießgewehr bewaffnet ist, führt seine wenigstens zu 20 Schuß hinreichende Munition bei sich. Kann er sich solche nicht selbst anschaffen, so sorgt die Gemeinde dafür.

10. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 194

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 194 — § 20. Das Kirchengut und die eigentümlichen Güter und Einkünfte der Stiftungen, Unterrichts- und Wohltätigkeitsan-stalten dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen werden. § 21. Die Dotationen der beiden Landes-Universitäten und anderer Lehranstalten, sie mögen in eigentümlichen Gütern und Gefällen, ober in Zuschüssen aus der allgemeinen Staats-Kasse bestehen, sollen ungeschmälert bleiben. § 22. -xjsebe, von <5eite des Staats gegen seine Gläubiger übernommene, Verbindlichkeit ist unverletzlich. Das Institut der Amortisationskasse wird in seiner Verfassung aufrecht erhalten. § 23. Die Berechtigungen, die durch das Edikt vom 23. April 1818 den dem Großherzogtum cmgehörigen ehemaligen "'ieichsstänben und Mitgliebern der vormaligen unmittelbaren Reichs-Ritterschaft verliehen worden sind, Silben einen Bestandteil der Staatsversassung. Iii. Stände-Versammlung. Rechte und Pflichten der Stänbe-Glieber. § 26. Die Land stände sind in zwei Kammern abgeteilt. § 27. Die erste Kammer besteht: 1. aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses, 2. aus den Häuptern der Standesherrlichen Familien, 3. aus dem katholischen Landesbischof und dem Prälaten der evangelischen Landeskirche, 4. aus acht Abgeordneten des Grundherrlichen Adels, 5. aus je einem Abgeordneten der drei Hochschulen, 6. aus sechs Abgeordneten, die von den gesetzlich organisierten Berufskörperschaften gewählt werden, und zwar drei von den Handelskammern, zwei von der Landwirtschaftskammer und einer von den Hanb-Werkskammern, 7. aus zwei Oberbürgermeistern der der Stäbteorbnung unterstehenben Städte, aus einem Bürgermeister einer sonstigen Stadt mit mehr als 3000 Einwohnern und aus einem Mitglieb eines der Kreisausschüsse; die Oberbürgermeister und der Bürgermeister werben von den Mitgliebern der (Stabträte und der Gemeinberäte,
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