Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Baden
Inhalt Raum/Thema: Geographie, Baden
Geschlecht (WdK): koedukativ
Der Staat. 125
Die ersten Diener des Großherzogs in Regierungsgeschäften (die
ersten Staatsdiener oder Beamten) sind die von tlutt ernannten Minister.
Diese müssen vor allem die Ansfübrnna der Geseke überwachen, nötigen-
falls genauere Bestimmungen (Verordnungen) hierüber erlasseu und
überhaupt für die genaue Befolgung der Verfassung besorgt sein.
Da die Staatsaeschäfte sebr verscknedeuartia sind, so sind mehrere (4)
Ministerien gebildet, die in Karlsruhe in besonderen Gebäuden unter-
gebracht sind.
Porstand jedes Ministeriums ist der Minister. Seine nächsten Gehilsen sind
die Ministerialdirektoren und die Ministerialräte. Dazu kommen noch eine
große Zahl weiterer, höherer, mittlerer und niederer Beamten. Die Vorstände der
vier Ministerien zusammen bilden das Staatsministerium, zu dessen Sitzungen aber
auch Vorstände einzelner Abteilungen der Ministerien (Ministerialdirektoren und -räte)
zugezogen werden. Den Vorsitz bei den Beratungen sührt der Großherzog selbst, in
seiner Abwesenheit einer der Minister, der zum Präsidenten ernannt ist, der Staats-
minister. Das Staatsministerium erledigt die obersten Geschäste der Staatsverwaltung
nach den Weisungen des Fürsten.
Im Großherzogtum Baden sind gegenwärtig (seit 1910) [Owjeitbe
Ministerien gebildet:
1. Das Ministerium des Großherzoglicheu Hauses, der Justiz und der
auswärtigen Angelegenheiten.
2. Das Ministerium des Innern.
3. Das Ministerium der Finanzen.
4. Das Ministerium des Kultus (der Kirchen!) und des Unterrichts.
Diesen Ministerien untersteht eine große Zahl von Ämtern mit
zahlreichen Beamten in der Hauptstadt und draußen in den andern Städten
und den Dörfern. In jedem Dorf befinden sich ein oder mehrere groß-
herzogliche Beamte. Beispiele aus der Heimat!
3. Das Recht der Gesetzgebung teilt der Groß herzog mit den
Vertretern des badischen Volkes, den Landständen, die alle zwei Jahre
(im Herbst) von ihm zusammengerufen und nach Erledigung der Geschäfte
wieder entlassen werden.
Die Landstände sind in zwei Kammern eingeteilt.
Der 1. Kammer gehören an die volljährigen Prinzen des Großherzoglichenhanses,
die Hänvter der 6 standesberrlicheu Familien (Fürsten V. Fürsteuberg, Leiningen,
Löwenstein—wertheim u. a.). 8 Abaeorduete des gruudherrlicheu Adels, der katholische
Landesbischof und der evangelische Prälat, die Vertreter der 3 Hochschulen, der
Handelskammern, der Laudwirtschaftskammer, der Gewerbekammern, der großen
und mittleren Städte n. a. Die 2. Kammer, die eigentliche Volksvertretung, besteht
aus 73 von den wahlberechtigten Bürgern immer auf 4 Jahre durch unmittelbare
und geheime Wahl bestimmten Abgeordneten.
Die Kammern beraten und stimmen ab über neue vou der Regieruug vorgelegte
Gesetzentwürfe, über die Steuern, über die Ausgabe», über Anleihen n. dgl. Gültig
wird ein Gesetz nur durch die Unterschrift des Großherzogs. Ferner haben die Kammern
das Recht der Beschwerde (über Regiernngshandlnngen) und das Recht, den Groß-
Herzog um Ausarbeitung neuer Gesetze zu "bitten.
Der Versammlungsort der Landstände ist das Ständebaus in Karls-
ruhe, das zwei größere Sitzungssäle (Kammern) und mehrere kleiuere
Beratungszimmer enthält.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T73: [Stadt Schloß Augsburg Grafe Nürnberg Reichsstadt Bischof Sitz Regensburg Fürst]]
TM Hauptwörter (200): [T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
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Regionen (OPAC): Baden
Inhalt Raum/Thema: Geographie, Baden
Geschlecht (WdK): koedukativ
Die Bevölkerung. — Geschichte der Besiedlung. 17
Im Unterland sagen die Kinder:
1. Christkindle, knmm in mei Hans,
Leer dei goldne Büchäe aus,
Stell de Esel uff de Mist,
Daß er Heu und Halver frißt! (Kraichgan.)
2. Strieh, Strah, Stroh,
Der Summerdag is do.
Der Summer uu der Winder,
Des sinn Geschwisterkinder.
Summerdag, Stab aus,
Blost em Winder die Aache (Augen) aus!
Strieh, Strah, Stroh,
Der Summerdag is do!
(Sommertag in Heidelberg, gekürzt.)
Große Unterschiede bestanden ehemals im Hausbau und der Hof-
aulage. Der Franke hat Wohnung, Ställe, Scheune und Schuppen
mit Schweineställen früh getrennt in drei Häusern untergebracht, die einen
nach der Straße offenen Hof umschließen, der Alemanne dagegen behielt
noch lange alles (wie es ursprünglich war) in einem Haus, unter einem
Dach beisammen. Heute ist das alemannische Einhaus aber fast aus-
schließlich auf den Schwarzwald beschränkt, wo es in den strengen Wintern
große Vorteile hat (vgl. S. 68), während sonst überall die fränkische
Hofanlage eingeführt wurde.
7. Geschichte der Besiedlung.
1. Schon zur Eiszeit wohnten Menschen in unserem Land, die
das Renntier jagten und in Höhlen wohnten. Ihre Waffen und Werk-
zeuge machten sie aus Knochen und roh behauenen Steinen. Als dann
ein wärmeres Klima eintrat, wanderten sie den: Renntier nach in nörd-
liche kältere Gegenden.
Spätere Bewohner verstanden es, ihre steinernen Waffen und Werk-
zeuge schön zu glätten und zu polieren. Dann lernten sie den Bronzeguß
(Bronze ist eine Legierung aus Kupfer und Zinn) und schließlich die
Kunst, Eisen zu schmieden.
Darnach unterscheidet man 4 Perioden des vorgeschichtlichen Men-
schen:
die ältere Steinzeit,
„ jüngere „
„ Bronzezeit,
„ Eisenzeit.
Die Menschen der letzten beiden Perioden trieben neben Jagd und Fischfang
auch schon Ackerbau und Viehzucht. Angepflanzt wurden: Hirse, Getreide, Erbsen,
Lein und Flachs (zur Herstellung von Netzen und groben Geweben). Als Haustiere
hielten sie alle unsere Haus-Saugetiere mit Ausnahme der Katze. Gepflügt wurde mit
Geweihstücken und Baumästen, die die Menschen selbst zogen oder von einem Tier
ziehen ließen. Geschirre wurden aus Ton geformt und dann gebrannt^.
1 Besuche eine Altertumssammlung in Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Konstauz!
Mückle, Landeskunde d. Großherzogtums Badeu, 2
TM Hauptwörter (50): [T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd], T19: [Wasser Luft Eisen Körper Silber Gold Kupfer Metall Stein Erde], T30: [Tier Vogel Mensch Pferd Hund Fisch Thiere Nahrung Eier Wasser]]
TM Hauptwörter (100): [T54: [Haus Feld Bauer Dorf Pferd Stadt Vieh Land Wald Mensch], T94: [Herr Tag Haus Kind Brot Geld Leute Mensch Hund Mann], T11: [Wein Getreide Boden Viehzucht Weizen Land Pferd Obst Kartoffel Ackerbau], T40: [Fabrik Maschine Industrie Arbeiter Stadt Weberei Arbeit Herstellung Handel Art], T6: [Eisen Gold Silber Kupfer Wasser Blei Metall Salz Kalk Stein]]
TM Hauptwörter (200): [T50: [Haus Pferd Bauer Herr Wagen Mann Tag Kind Weg Leute], T125: [Haus Stein Fenster Dach Holz Stroh Winter Erde Wand Wohnung], T185: [Jagd Viehzucht Bewohner Ackerbau Jäger Fischfang Wald Fischerei Krieg Land], T107: [Eisen Gold Silber Kupfer Blei Metall Salz Zinn Stein Mineral], T139: [Donau Rhein Main Tiefebene Teil Jura Alpen Tiefland Gebiet Fluß]]
Extrahierte Personennamen: Christkindle Hans Strieh Franke Großherzogtums_Badeu
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Regionen (OPAC): Baden
Inhalt Raum/Thema: Geographie, Baden
Geschlecht (WdK): koedukativ
Der Seekreis. 115
8. Besiedlungsgejchichte.
Wie andere nieder gelegene Landschaften (Ebenen, Hügelländer),
so war auch die Umgebung des Sees ein Ort frühester Besiedlung. Schon
zur Eiszeit lebten hier Menschen, die in Höhlen des Jurarandes wohnten
und am Rande der Gletscher das Renntier jagten. In der Stein- und
Bronzezeit bauten spätere Bewohner, wohl zum Schutz gegen feindliche
Menschen und Tiere, ihre hölzernen Hütten auf Pfählen in den See
hinein. Am Ufer des Boden- und des Mindelsees hat man über 50 Über-
reste alter Pfahlbaudörfer entdeckt.
Die Pfahlbaubewohner trieben Feldbau, Viehzucht, Jagd und Fischfang. Als
Boote benutzten sie den durch Feuer ausgehöhlten „Eiubaum". Sie verstanden man-
cherlei Gewerbe, wie die Weberei und Flechtkunst, die Töpferei, den Bronzeguß und
später auch die Schmiedekunst.
Auch die Kelten, die eine höhere Kultur hierherbrachten, wohnten
zum Teil noch in Pfahlbauten. Auf den Hegauer Kegelbergen legten
sie befestigte Zufluchtsstätten an. Der Name Hewen kommt Wohl vom
keltischen keven (^ Bergbuckel); und Hegau bedeutet soviel als Heweugau.
Im harten Kampf mit den Kelten (Seeschlacht auf dem Bodensee)
wurde kurz vor Christi Geburt der Seekreis von den Römern erobert.
Die Römer legten großen Wert auf den Besitz dieses Gebietes, das sie
im späteren Kampf mit den Alemannen am zäheften verteidigten und
am längsten (bis ins 4. Jahrhundert) in ihrem Besitz zu erhalten ver-
mochten.
Die bedeutendsten der von den Römern am See angelegten Sied-
lnngen waren die an den beiden Enden gelegenen Kastelle Konstanz
(so genannt zu Ehren des Kaisers Konstantins 1. Chlorus) und Bregenz
(Brigantium), der Hafen der römischen Kriegsflotte. Eine römische
Heeresstraße führte vom See über die Baar und den Schwarzwald nach
der Garnison Straßburg (vgl. S. 80).
Unter den Alemannen fand das Christentum hier Eingang.
Konstanz wurde 553 Bischofssitz und blieb es bis zum Beginn des 19. Jahr-
Hunderts. Etwa 150 Jahre später gründete der hl. Pirmin das Kloster
Reichenau, das im Mittelalter durch seine Leistungen auf Wissenschaft-
lichem und künstlerischem Gebiet (Baukunst, Malerei, Holzschnitzerei),
auch durch seinen Rebbau hochberühmt war. Gerne hielten sich die
karolingischen Kaiser am See auf (Kaiserpfalz Bodmann); einer der-
selben (Karl der Dicke) liegt in der Klosterkirche zu Reichenau begraben.
Mit Erlaubnis des Abtes von Reichenau gründete um 850 u. Chr.
Ratold (vorher Bischof von Verona) in einem benachbarten Fischerdorf
eine Kirche und eine Zelle. Daraus entstand Radolfzell.
In der Zeit des Rittertums bauten Ritter ihre Burgen auf die Kegelberge des
Hegaus. Die festeste derselben war der Hohentwiel. Außerdem gab es aber auch uoch
eine Anzahl (30) andere Burgen. Die Hegauer Ritterschaft bildete einst einen mächtigen
Bund, einen Ritterkanton, dessen Hauptort Radolfzell war.
Als dann das Städtewesen sich entwickelte, da wurde Konstanz die
blühendste unserer badischen Städte im Mittelalter.
8*
TM Hauptwörter (50): [T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner], T48: [Land Rhein Reich Volk Sachsen Römer Franken Jahr Karl Gallien], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte]]
TM Hauptwörter (100): [T43: [Zeit Volk Jahrhundert Geschichte Reich Staat Leben Kultur Deutschland Mittelalter], T73: [Stadt Schloß Augsburg Grafe Nürnberg Reichsstadt Bischof Sitz Regensburg Fürst], T40: [Fabrik Maschine Industrie Arbeiter Stadt Weberei Arbeit Herstellung Handel Art], T65: [Reich Italien Land Kaiser Römer Volk Jahr Rhein Gallien Franken], T58: [Kloster Jahr Mönch Kirche Schweiz Bischof Abt Zürich Bonifatius Bern]]
TM Hauptwörter (200): [T105: [Stadt Dom Jahrhundert Zeit Bau Kirche Rhein Baukunst Deutschland Mainz], T72: [Kloster Kirche Jahr Bischof Kaiser Karl Otto Dom Grab Leiche], T96: [Stadt Thüringer Saale Schloß Wald Gotha Dorf Heidelberg Weimar Einw.], T185: [Jagd Viehzucht Bewohner Ackerbau Jäger Fischfang Wald Fischerei Krieg Land], T95: [Gestein Schicht Wasser Boden Erde Granit Gebirge Masse Sand Teil]]
Extrahierte Personennamen: Christi Chlorus Pirmin Karl_der_Dicke Karl
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Geschlecht (WdK): koedukativ
126 Der Staat.
In jedem Sitzungssaal sind besondere Plätze für den Präsidenten, die Abgeord-
neten und für die Beamten der Ministerien. Da die Sitzungen öffentlich sind, so sind
auch für die Zuhörer besondere Plätze da.
4. Jedem Badener ist durch die Verfassung das Eigentum, die
persönliche Freiheit und die Freiheit des Glaubens gesichert. Niemand
darf in Strafsachen seinem ordentlichen (unparteiischen) Richter eut-
zogen werden; diese sprechen ihr Urteil zwar im Namen des Großherzogs,
aber unabhängig von ihm. Der Großherzog darf also eine Strafe nicht
verschärfen. Es steht ihm aber das Recht der Strafmilderung und der
Begnadigung zu.
Wichtige Pflichten sind die Steuer- und die Heerespflicht.
2. Die einzelnen Ministerien und deren besondere Aufgaben:
1. Das Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und
der auswärtigen Angelegenheiten. Dasselbe besorgt in einer Abtei-
lnng alle Angelegenheiten, welche die Mitglieder des Großherzoglichen
Hauses betreffen. Als Justizministerium übt es die Oberaufsicht
über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege, über die Strafanstalten
u. dgl. In seiner dritten Abteilung besorgt es den Verkehr mit
der Reichsregierung und mit anderen Staaten; z. B. vermittelt es das
Zustandekommen von Staatsverträgen mit solchen.
Dem Justizministerium unterstehen das Oberlandesgericht zu Karlsruhe,
die 8 Landgerichte zu Konstanz, Waldshut, Freiburg, Offenburg, Karlsruhe, Mann-
heim, Heidelberg, Mosbach, die 60 Amtsgerichte, die Staatsanwaltschaft, die
Notariate und dre Strafanstalten (Männer- und Weiberzuchthaus in Bruchsal,
die Laudesgefängnisse in Freiburg, Bruchsal, Mannheim, die Kreis- und Amtsgefäng-
nisse, das Gefäuguis für Festungshaft in Rastatt).
Aufgabe. Stelle die Ämter und Anstalten deiner Heimat (Amtsbezirk, Kreis)
zusammen, die dem Justizministerium unterstehen! Welches ist die Aufgabe jeder
einzelnen Amtsstelle? Nenne Beamte derselben! (Dienstvorstand, weitere Beamten!).
2. Das Ministerium des Innern. Seine Aufgabe ist die Leitung
der inneren Verwaltung. Dazu gehören als wichtigste Gebiete:
a) Das Gendarmerie- und Polizeiwesen (Sorge für Ordnung
und Sicherheit).
b) Das Gesundheitswesen: das Jmpswesen, das Leichen- und
Begräbniswesen, die Anstalten zur Prüfung der Lebensmittel, die Spitäler,
die Kreispflegeanstalten, die Heil- und Pflegeanstalten für Geisteskranke
in Freiburg, Emmendingen, Jllenan, Pforzheim, Wiesloch und Heidel-
berg, die Heilbäder u. a.1. Ebenso das Armenwesen.
e) Landwirtschaft, Fischerei, Jagd, Bergbau.
d) Gewerbe und Handel.
e) Das Versicherungswesen. Die Sparkassen.
f) Wasser- und Straßenbau.
g) Die Aufsicht über die Selbstverwaltungen in den Gemein-
den und im Kreis.
1 Arzte und Apotheken sind freie Berufsarten; doch müssen sie eine staatliche
Prüfung abgelegt habeu.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung]]
TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T96: [Stadt Thüringer Saale Schloß Wald Gotha Dorf Heidelberg Weimar Einw.], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte]]
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Inhalt Raum/Thema: Geographie, Baden
Geschlecht (WdK): koedukativ
Der Staat. 127
Selbstverwaltung. Jede Gemeinde hat das Recht, ihre Angelegenheiten selbst
zu regeln und zu verwalten. (Beispiele!). Die Verwaltung der Gemeinden obliegt,
dem Gemeinderat, der in den größeren Städten Stadtrat heißt. Den Vorsitz
führt der Bürgermeister. Die Mitglieder des Gemeinderats (Stadtrats) werden
von den Bürgern der Gemeinde (unabhängig vom Staat) gewählt. Das Geld zur
Bestreitung der Gemeindeausgaben kommt teils aus dem Gemeiudevermögeu (Wald),
teils aus den Beiträgen der Bewohner (Umlagen).
Durch Zusammenschluß einer größeren Anzahl von Gemeinden sind Kreise
gebildet worden, die durch die Kreisversammlung und den Kreisausschuß zu-
sammen mit dem Oberamtmann der Kreishauptstadt ebenfalls ihre Angelegenheiten
(Bau von Straßen, Brücken, Kanälen, Einrichtung von Winterschulen u. a.) selbst
verwalten. Die Ausgaben des Kreises werden auf die einzelnen Gemeinden umgelegt.
Verwaltungsbezirke. Zum Zwecke der inneren Verwaltung ist
das Land eingeteilt in 53 Amtsbezirke, deren leitende Behörde „Be-
zirksamt" heißt.
Der Vorsitzende dieser Behörde, der Amtsvorstand, hat den Titel Oberamt-
mann oder Geh. Regierungsrat. Uuter ihm stehen mehrere Kanzleibeamte (Regi-
stratoren, Expeditoren, Aktuare) und Beamte, welche das Rechnungswesen der Ge-
meinden, der Sparkassen, der Krankenkassen u. dgl. zu prüfen haben (Revisoren).
Das Bezirksamt übt die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden,
die daher regelmäßig besucht werden (Ortsbereisnngen). Es sorgt für Aufrecht-
erhaltuug der Ordnung und Sicherheit durch die Polizei (Gendarmerie und
Schutzmannschaft der Städte, Polizeidiener in kleineren Orten) und verhängt nötigen-
alls Ordnnngs(Polizei-)strafen.
Beratend stehen ihm zur Seite der Bezirksarzt, der Bezirkstierarzt und
in Verwaltungssachen mehrere durch Kenntnisse, Tüchtigkeit und Gemeinsinn aus-
gezeichnete Männer des Bezirks, die vom Ministerium auf 4 Jahre ernannt werden,
der Bezirksrat.
Die 53 Amtsbezirke sind zusammengefaßt zu 11 Kreisen und zu
4 Landeskommissariatsbezirken.
J£>ie Kreise sind im Gegensatz zu den Amtsbezirken hauptsächlich zum Zwecke
der Selbstverwaltung gebildete Bezirksverbände (Siehe oben).
Die Landeskommissäre, die öfters an den Sitzungen des Ministeriums teil-
nehmen, üben die Aufsicht über die Amts-, Kreis- und Gemeindeverwaltung im Sinne
des Ministeriums. Sie bereisen daher regelmäßig ihren Bezirk, prüfen die Tätigkeit
der ihnen unterstellten Verwaltungen, greifen nötigenfalls selbst ein und berichten
über ihre Wahrnehmungen an das Ministerium.
Die 4 Landeskommissäre haben ihren Sitz in Konstanz, Frei-
bürg, Karlsruhe und Mannheim.
Die Kreise sind geographisch so verteilt, daß da, wo Baden am
breitesten ist, also ganz im 8 und ganz im N, drei Kreise von W nach O
nebeneinander liegen; wo das Land schmäler ist, liegen nur zwei neben-
einander oder ein einziger nimmt die ganze Breite ein.
Nach ihrer Lage ergibt sich folgende Übersicht der Kreise mit ihren Amtsbezirken:
Kreis Mannheim: Kreis Heidelberg Kreis Mosbach:
Weinheim, Heidelberg, Eberbach,
Mannheim, Wiesloch, Mosbach,
Schwetzingen. Sinsheim, Buchen,
Eppingen. Adelsheim,
Boxberg,
Tauberbischofsheim,
Wertheim.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T73: [Stadt Schloß Augsburg Grafe Nürnberg Reichsstadt Bischof Sitz Regensburg Fürst]]
TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T96: [Stadt Thüringer Saale Schloß Wald Gotha Dorf Heidelberg Weimar Einw.]]
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Regionen (OPAC): Baden
Inhalt Raum/Thema: Geographie, Baden
Geschlecht (WdK): koedukativ
Der Staat. 129
Auch die kirchlichen Gemeinschaften unterstehen nur soweit der Kirchenhoheit
des Staates, als es im Staatsinteresse nötig ist. Andrerseits genießen sie den Schutz
des Staates und werden von diesem sogar mit Geldmitteln > unterstützt.
Für die katholische Bevölkerung ist der höchste Würdenträger in Baden der
Erzbischof zu Freiburg, dessen Gebiet, die oberrheinische Kirchenprovinz, noch einige
Nachbargebiete mitumfaßt. Die oberste Kirchenbehörde ist das erzbischöfliche Or-
dinariat in Freiburg, welchem unter anderen die Geistlichen der erzbischöflichen
Kirche zu Freiburg, das Domkapitel, angehören. Das kirchliche Vermögen wird durch
den Oberstiftungsrat in Karlsruhe verwaltet. Je eine Anzahl Pfarreien sind zu einem
Landkapitel vereinigt; an deren Spitze steht der von den Geistlichen des Kapitels
gewählte und vom Erzbischof bestätigte Dekan.
Die badische Evangelisch-Protestantische Landeskirche ist 1821 durch Vereinigung
aus der lutherischen und reformierten Kirche in Baden gebildet worden. Sie erkennt
in dem Landesherrn ihren obersten Bischof an. Sein geistlicher Stellvertreter
ist der Prälat. Oberste Kirchenbehörde, die anch die Vermögensverwaltung besorgt,
ist der Oberkirchenrat. Eine Art kirchlichen Landtags bildet die aus geistlichen und
weltlichen Mitgliedern zusammengesetzte Generalsynode, die alle 5 Jahre in Karls-
ruhe sich versammelt (Mitwirkung bei kirchlicher Gesetzgebung, Bestimmung der
Laudeskirchensteuern). Innerhalb der aus mehreren Kirchengemeinden gebildeten
Diözesen tritt alljährlich unter dem von den Pfarrern gewählten und vom Ober-'
kirchenrat bestätigten Dekan die Diözesansynode zusammen, um über gemeinsame
Angelegenheiten zu beraten.
Die oberste Kirchenbehörde der Israeliten ist der Oberrat der Israeliten
zu Karlsruhe, neben dem die alle 3 Jahre tagende Synode eine Art israelitischer
Volksvertretung bildet. Eine Anzahl israelitischer Ortsgemeinden bilden zusammen
eine Bezirkssynagoge mit einem Bezirksältesten und Bezirksrabbiner an
der Spitze.
Ferner untersteht diesem Ministerium in einer 2. Abteilung das
Unterrichtswesen von den Volksschulen bis zu den Hochschulen mit Aus-
nähme der landwirtschaftlichen, der gewerblichen und der Handelsschulen,
die dem Ministerium des Innern zugeteilt sind (S. 126).
1. Volksschulen müssen gesetzlich in allen Orten eingerichtet sein (Schulpflicht).
In ihnen erhalten mehr als 90 % unseres Volkes ihre allgemeine Bildung. Für die
nicht Vollsinnigen siud mehrere Taubstummenanstalten und 1 Blindenanstalt
eingerichtet. Die Vorbildung der Volksschullehrer geschieht in 4 Vorseminaren
(Villingen, Lahr, Gengenbach, Tauberbischofsheim), 5 Seminaren (Freiburg, Ett-
lingen, Karlsruhe [2], Heidelberg) und einem Seminar mit Vorseminar (Meers-
bürg). Zur Ausbildung der Lehrerinnen dient das Lehrerinnenseminar in Karls-
ruhe; außerdem ist mit 4 höheren Mädchenschulen (Konstanz, Freiburg, Mannheim,
Heidelberg) je ein Lehrerinnenseminar verbunden.
2. Für Kuaben und Mädchen, die eine höhere allgemeine Bildung erhalten
sollen, bestehen zahlreiche höhere Lehranstalten in den größeren und vielen kleineren
Städten. Neben einigen 4—bklassigen höheren Bürgerschulen gibt es eine
größere Anzahl (z. Zt. 28) 6—7klassige Realschulen. 4 Realprogymnasien (Walds-
Hut, Ettlingen, Mosbach, Buchen). An 9klassigen, sogenannten Pollanstalten bestehen
in unserem Laude: 17 Gymnasien (Konstanz, Donaueschingen, Lörrach, Freiburg
[2j, Lahr, Offenburg, Baden, Rastatt, Karlsruhe, Durlach, Pforzheim, Bruchsal,
Mannheim, Heidelberg, Tanberbischofsheim, Wertheim), 8 Realgymnasien (Vil-
lingen, Freiburg, Ettenheim, Karlsruhe [2], Mannheim [2], Weinheim), 9 Ober-
realschulen (Konstanz, Freiburg, Offenburg, Baden, Karlsruhe, Pforzheim, Bruchsal,
Heidelberg, Mannheim). Der höheren Schulung der Mädchen dienen 12 höhere
Mädchenschulen (Konstanz, Freiburg, Lahr, Offenburg, Baden, Karlsruhe [2, die
eine mit Mädchengymnasium), Pforzheim, Bruchsal, Heidelberg, Mannheim s2, die
eine mit Oberrealschnlabteilnng^).
* Mehrere höhere Schulen siud Doppelaustalten, z. B. Oberrealschulen mit
Realgymnasium, oder umgekehrt usw.
Mückle, Landeskunde d. Großherzogtums Baden. g
TM Hauptwörter (50): [T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T3: [Stadt Schloß Straße Berlin Kirche Haus Gebäude Platz Garten Universität]]
TM Hauptwörter (100): [T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T46: [Universität Berlin Jahr Schule Wissenschaft Leipzig Professor Akademie Hochschule Gymnasium], T80: [Rhein Stadt Festung Mainz Maas Straßburg Frankreich Metz Elsaß Deutschland], T5: [Rhein Main Wald Thüringer Teil Schwarzwald Gebirge Neckar Saale Jura], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T96: [Stadt Thüringer Saale Schloß Wald Gotha Dorf Heidelberg Weimar Einw.], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T199: [Universität Berlin Bibliothek Leipzig Schloß München Jahr Museum Schule Gymnasium], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung]]
— 106 —
3. Der Herr Erb-Land-Postmeister bestellt in Unserem Staat ein Ober-Post-Amt. Alle und jede Postämter in Unsern gesamten Provinzen werden in Dienstsachen diesem Ober-Post-Amt untergeordnet.
4. Die Postämter führen den Namen: Großh. Bad. Ober-Post- oder Post-Amt, und in den Jnsiegeln mit eben dieser Umschrift das Mittelschild Unseres neuen Wappens, welch Letztere an den Posthäusern ausgestellt wird.
(Im Jahre 1811 am 1. August übernahm der bad. Staat das gesamte Postwesen in eigenen Betrieb, und mit dem 1. Januar 1872 ging Post und Telegraph in die Verwaltung des Reiches über.)
94.
Verbot des Handelsverkehrs mit England.
(Regierungsblatt 1807. S. 25.)
Landesherrliche Verordnung. Karlsruhe, 31. März 1807.
Wir haben durch Unsere Verhältnisse mit auswärtigen mit Uns verbündeten Staaten Uns bewogen gefunden, in Unserm gesamten Großherzogtum
1. Alle mittelbare und unmittelbare Handelsverbindung mit England oder englischen Handelshäusern andurch streng zu verbieten.
2. Auch bei Strafe der Confiskation die Ausfuhr englischer Waaren nach Frankreich, ebenso als deren Niederlage in der Absicht, um zu deren Einschwärzung nach Frankreich beförderlich zu sein, zu untersagen.
95.
Bestimmung des Bad. Wappens 1807.
Generalausschreiben, Karlsruhe, 2. Mai 1807.
(Regierungsblatt 1807. S. 82 f.)
Das Staatswappen Sr. König!. Hoheit des Großherzogs besteht in einem unten zugerundeten oder spanischen Haupt-jchild, das fünfmal in die Quer oder Reihenweise, und sechsmal in der Länge oder Pfahlweise, mithin im Ganzen in Dreißig Felder abgeteilt ist, wovon die zwei mittleren Felder der mittleren Reihe von einem auch spanischen, schräglich geteilten Mittelschild bedeckt werden.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T34: [Krieg Frankreich England Deutschland Preußen Frieden Rußland Napoleon Kaiser Jahr]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober], T74: [Frankreich England Spanien Krieg Frieden Rußland Italien Holland Preußen Deutschland], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T103: [England Krieg Frankreich Spanien Franzose Engländer Flotte Jahr Holland Frieden], T169: [Hand Kreuz König Krone Schwert Zeichen Haupt Gold Mantel Kaiser], T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T3: [Hebel Last Brief Ende Gewicht Rolle Gleichgewicht Punkt Seite Fig]]
Extrahierte Personennamen: August
Extrahierte Ortsnamen: England Karlsruhe England Frankreich Frankreich Karlsruhe Dreißig
— 122 —
Euchtheilen,bisein st,nacherkämpftemziele, ein dauerndergriebe mir das Glück gewähren wird, Euren Wohlstand für die Zukunft fest zu begründen, und die Ruhe des Vaterlandes vor jedem Sturm gesichert zu wissen.
Karlsruhe, den 20. November 1813.
Karl.
103.
Die Aufstellung der Landwehr, 1813.
(Großh. Badisches Regierungsblatt 1813. No. 33.)
Zu den großen Anstrengungen und Aufopferungen, die der Drang der Zeiten herbeyführt, gehört außer der Ergänzung des stehenden Heeres, auch die Errichtung einer Landwehr.
Diese Landwehr betreffend, so bestimme Ich folgendes:
1. Die Landwehr wird blos für die Dauer des gegenwärtigen Krieges ausgehoben und nach hergestelltem Frieden wieder entlassen; sie besteht in zehntausend Mann, davon sind 8000 Mann zum Felddienst, gleich den Linientruppen, bestimmt, und 2000 Mann, die im Lande bleiben und später organisiert werden, zur Ergänzung.
2. Mein Ministerium des Innern hat die oberste Leitung bey Errichtung der Landwehr; es repartirt nach einem billigen Maasstab, sey es nun Population oder die vorhandene Summe der zum Dienste tauglichen Mannschaft, jene 10 000 Mann auf die Kreisdirektorien.
3. Diese bilden mit den Bezirksbeamten und einigen von Meinen Vasallen einen Kreys-Ausschuß, der die Subreparti-tion auf die Ämter macht.
4. Zur Landwehr gehören alle diejenigen, die vor dem Jahre 1791 geboren sind und das vierzigste Jahr noch nicht zurückgelegt haben. Die vorhandene Mannschaft aus den Jahren 1791, 1792, 1793 und 1794 wird zur Ergänzung des stehenden Heeres vorbehalten.
5. Zur Landwehr ist jeder verbunden, der einen gesunden Körper hat; dem Kreys-Direktor und den Kreys-Räthen steht es frey, jeden, dessen Dienst- oder häusliche oder andere dringende
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T12: [König Paris Jahr Napoleon General Frankreich Mann Tag Kaiser Minister], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland]]
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sichern. Er ist ferner bestimmt, alle Eskorten von einer Grenze des Landes zur andern zu besorgen, und Marodeurs und Nachzügler aufzufangen.
§ 2. Zum Landsturm sind, ausschließlich der Staatsdiener und der wirklich Theologie Studierenden und Candidaten der Theologie, der praktischen Ärzte, Apotheker und deren nöthigen Gehülfen, und der bei den Landesbehörden erforderlichen Aktuarien und Scribenten, alle waffenfähigen Mannspersonen vom vollendeten 17ten Jahre bis zum vollendeten 60ften Jahre verbunden.
§ 3. Die Landsturmmannschaft wird in drei Classen eingetheilt.
Die erste Classe enthält alle Ledige unter 50 Jahren, und dann die Verheirateten bis zum vollendeten 3oten Jahr.
Die zweite Classe enthält alle Verheiratete vom vollendeten Sosteri Jahre bis zum vollendeten 5osten Jahre.
Die dritte Classe enthält alle, welche über 50 Jahre alt
sind.
§ 4. Die erste Classe wird zu allen bemerkten Diensten gebraucht. Steht sie vor dem Feind, so werden die Distrikts- und Ortsdienste von den beiden übrigen Classen versehen.
Die zweite Classe besorgt im Abmangel der ersten die Distrikts- und Ortsdienste.
Die dritte Classe besorgt, im Abmangel der ersten und zweiten Classe, die Ortsdienste.
Bei dringender Gefahr können alle drei Classen zugleich gegen den Feind aufgeboten werden und versehen wir Uns zu den treuen Gesinnungen Unserer Staatsdiener und Angestellten, daß sie sich in einem solchen Fall, jeder nach dem Maß seiner Kräfte, freiwillig anschließen werden.
§ 5. Der Landsturm besteht aus Fußvolk und Reiterei. Letztere ist zwar nicht regelmäßig, wenigstens aber mit einer Lanze und Pistole, einem Säbel oder Beil, nach eines jeden Kräften, bewaffnet. Das Fußvolk bewaffnet sich mit Flinten aller Art, mit Piken, gerat) gestellten Sensen usw.
Wer mit Schießgewehr bewaffnet ist, führt seine wenigstens zu 20 Schuß hinreichende Munition bei sich. Kann er sich solche nicht selbst anschaffen, so sorgt die Gemeinde dafür.
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§ 20. Das Kirchengut und die eigentümlichen Güter und Einkünfte der Stiftungen, Unterrichts- und Wohltätigkeitsan-stalten dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen werden.
§ 21. Die Dotationen der beiden Landes-Universitäten und anderer Lehranstalten, sie mögen in eigentümlichen Gütern und Gefällen, ober in Zuschüssen aus der allgemeinen Staats-Kasse bestehen, sollen ungeschmälert bleiben.
§ 22. -xjsebe, von <5eite des Staats gegen seine Gläubiger übernommene, Verbindlichkeit ist unverletzlich.
Das Institut der Amortisationskasse wird in seiner Verfassung aufrecht erhalten.
§ 23. Die Berechtigungen, die durch das Edikt vom 23. April 1818 den dem Großherzogtum cmgehörigen ehemaligen "'ieichsstänben und Mitgliebern der vormaligen unmittelbaren Reichs-Ritterschaft verliehen worden sind, Silben einen Bestandteil der Staatsversassung.
Iii. Stände-Versammlung. Rechte und Pflichten der Stänbe-Glieber.
§ 26. Die Land stände sind in zwei Kammern abgeteilt.
§ 27. Die erste Kammer besteht:
1. aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses,
2. aus den Häuptern der Standesherrlichen Familien,
3. aus dem katholischen Landesbischof und dem Prälaten der evangelischen Landeskirche,
4. aus acht Abgeordneten des Grundherrlichen Adels,
5. aus je einem Abgeordneten der drei Hochschulen,
6. aus sechs Abgeordneten, die von den gesetzlich organisierten Berufskörperschaften gewählt werden, und zwar drei von den Handelskammern, zwei von der Landwirtschaftskammer und einer von den Hanb-Werkskammern,
7. aus zwei Oberbürgermeistern der der Stäbteorbnung unterstehenben Städte, aus einem Bürgermeister einer sonstigen Stadt mit mehr als 3000 Einwohnern und aus einem Mitglieb eines der Kreisausschüsse; die Oberbürgermeister und der Bürgermeister werben von den Mitgliebern der (Stabträte und der Gemeinberäte,
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
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