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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 418

1903 - Essen : Baedeker
418 Die preußische Verfassung. als Abgeordneter jeder Preuße, der dem Staatsverbande bereits seit einem Jahre angehört, das 30. Lebensjahr vollendet hat und sich im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Die Mitglieder des Herrenhauses werden nicht gewählt, sondern vom König bestimmt. Es gehören zu dieser „ersten Kammer“ die großjährigen Prinzen des Königlichen Hauses, ferner — und zwar mit erblicher Berechtigung — Angehörige altadeliger Familien, weiter — jedoch nur auf Lebenszeit -—- Vertreter großer Städte und endlich Personen, die das besondere Vertrauen des Königs genießen. Beide Kammern zusammen machen den Preußischen Land- tag aus. Ihre Mitglieder, welche Treue und Gehorsam gegen den König und gewissenhafte Beobachtung der Verfassung zu beschwören haben, sind Vertreter des ganzen preußischen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Überzeugung und sind an Aufträge und Instruk- tionen nicht gebunden. Außerhalb der Kammer können sie für ihre Abstimmung und ihre dort ausgesprochenen Meinungen niemals zur Rechenschaft gezogen werden. Sie genießen besonderen straf- rechtlichen Schutz; denn sie können nur unter besonderen Voraus- setzungen verhaftet und zur Untersuchung gezogen werden. Auch wird der Versuch, eine gesetzgebende Versammlung gewaltsam zu beeinflussen, mit Zuchthaus bestraft. Der Landtag tritt regelmäßig in dem Zeitraum von Anfang des Monats November jedes Jahres bis zur Mitte des folgenden Januar zusammen; außerdem wird er einberufen, so oft es die Um- stände erheischen. Der König beruft den Landtag, vertagt ihn, wenn eine vorübergehende Unterbrechung der Beratungen stattfinden soll, und schließt ihn, wenn die Arbeiten erledigt sind. Die Beratungen beider Häuser finden, abgesehen von einigen Ausnahmen (z. B. Er- öffnung und Schließung), getrennt statt und sind regelmäßig öffent- lich. Wahrheitsgetreue Berichte über Landtagsverhandlungen sind von jeder Verantwortlichkeit frei. Die gesetzgebende Gewalt wird in Preußen gemeinschaft- lich durch den König und die beiden Häuser des Landtages ausge- übt. Dem Könige sowie jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. Der Landtag hat sämtliche Gesetzentwürfe zu prüfen und durchzuberaten, und das geschieht in drei „Lesungen“. Die- jenigen Bestimmungen, in welchen eine Übereinstimmung beider Kammern erzielt ist, kann der König, wenn er ihnen seine Zustimmung gibt, durch Verkündigung zum Gesetze erheben. Da nun die Verfassung vorschreibt, daß der Staatshaushalts- plan (Etat) alljährlich durch ein Gesetz festgestellt wird, daß die Aufnahme von Anleihen, die Übernahme von Garanticen, die Ein- führung von Steuern nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen kann, so sind diese Gegenstände der Beschlußfassung des Landtages unter- worfen. Auch gewisse Staatsverträge bedürfen der Zustimmung der Kammern. Endlich übt der Landtag eine Kontrolle über die Finanz- verwaltung des Staates aus, indem er auf die ihm vorgelegte allge- meine Rechnung über den Staatshaushalt jedes Jahres der Staats- regierung Entlastung zu erteilen hat. 2. Die Ausübung der vollziehenden Gewalt liegt allein beim

2. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 320

1903 - Essen : Baedeker
320 König Friedrich Wilhelm I. als Volkswirt. Ms Friedrich Wilhelm I. den Thron bestieg, stand es um die Finanzen des Staates infolge der Erhebung Preußens zum Königreich und der wenig ergiebigen Verwaltung der königlichen Güter oder Domänen keineswegs gut. Ls war daher nötig, daß Ordnung und Sparsamkeit eingeführt wurde. Der König setzte die Ausgaben des Hofstaates unverzüglich auf ein Fünftel seiner früheren höhe herab. Silberne Kronleuchter und Tafel- aufsätze schickte er in die Münze, und allen Luxus schaffte er ab. Täglich ließ er sich den Küchenzettel vorlegen und strich zu teure Speisen,- für wirklich nützliche Ausgaben aber, welche die Wohlfahrt des Landes förderten, hatte und gab er immer Geld. Bisher waren die königlichen Güter als Privateigentum der könig- lichen Familien betrachtet, ihr wert durch Zerstückelung und erbliche Ver- pachtung vermindert und ihre Erträge für den Hofstaat verbraucht worden. Gleich zu Anfang seiner Uegierung verfügte Friedrich Wilhelm I. durch ein Hausgesetz, daß die Domänen unveräußerlich seien, und erklärte das Privateigentum des hohenzollernschen Hauses für Staatsgut. Damit gab er ein in jener Zeit unerhörtes Beispiel der Unterordnung unter das Ge- meinwesen. Folgerichtig ordnete nun auch der König die Verwaltung der gesamten Krongüter einer obersten Staatsbehörde unter, die er ins Leben rief. Sn der Einsamkeit seines Jagdschlosses entwarf er, ohne einen Minister zu Uate zu ziehen, das Gesetz, durch welches er das „General-Gberste- Finanz-, Krieges- und Domänen-Direktorium" oder kurz das ^General- Direktorium" als höchste Behörde einsetzte, in welcher die verschiedenen Behörden, die bis dahin bestanden hatten, vereinigt wurden. Nur die Oberrechnungskammer wurde dieser Zentralbehörde zum Zwecke strenger Beaufsichtigung zur Seite gestellt. Der König führte im General-Direktorium selbst den Vorsitz, und die Mitglieder teilten unter sich die Geschäfte nach Fächern und Provinzen. Minister wie Bäte mußten im Sommer um 7, im Winter um 8 Uhr zu den Sitzungen erscheinen, war ein Minister ohne Entschuldigung eine Stunde zu spät zur Stelle, so hatte er eine Geld- strafe von 100 Dukaten zu erlegen; wer zweimal ohne Erlaubnis fehlte, hatte Absetzung zu gewärtigen. Sn den Sitzungen sollte jedesmal ,,alle und jede Sache abgetan werden, damit nicht ein Zettel davon übrig bleibe". So gewöhnten sich die Beamten an feste Ordnung, unablässige Tätigkeit und sorgsame Überwachung. Die Grundsätze, die der König für alle Amtstätigkeiten aufstellte, sind bis heute unverändert geblieben. Er forderte von den Beamten mit aller Strenge pflichttreue und Gehorsam, Tugenden, die er selbst im höchsten Maße besaß und übte, und durch die das preußische Beamtentum bald den ersten Bang einnahm. Die peinlichste Sorgfalt und Pünktlichkeit, die Aufbietung aller Kräfte, strenge Ordnung und Unbestech- lichkeit sollten jeden preußischen Beamten auszeichnen. Friedrich Wilhelm I. war ein guter Landwirt; das bewies die musterhafte Bewirtschaftung und Verwaltung der Domänen am besten. Sn Ostpreußen lagen noch große Landstrecken wüst. Dorthin verpflanzte der König Bauernfamilien aus dem Magdeburgischen und der Grafschaft Mark; auch erließ er in öffentlichen, selbst ausländischen Blättern Auf- forderungen zur Einwanderung. Denen, die der Einladung Folge leisteten, sagte er Befreiung vom Kriegsdienst und von Abgaben und Lieferung von Bauholz, Kalk und Steinen zu. Eine großartige Unternehmung war die Urbarmachung des Havel- und Uhinbruchs, welcher mehr als 1000 qkm

3. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 417

1903 - Essen : Baedeker
Die preußische Verfassung. 4l7 Regierungskommissar Geheimer Regierungsrat S. M. Hl! Ich halte mich für verpflichtet, darauf aufmerksam zu machen, daß diese „Vorschriften“ nur Normen für Durchschnitts- schulen geben; im übrigen steht es jeder Schule frei, innerhalb der „Vorschriften“ ihren Lehrplan so einzurichten, wie es ihren besonderen Verhältnissen angemessen ist. Es braucht auch nicht jeder Schüler in die unterste Stufe eingeschult zu werden, sondern er kann, je nach seinen Kenntnissen, auch in eine höhere Stufe eintreten. Damit wird vermieden, daß ein Schüler einen Unterricht erhält, der nicht für ihn paßt. — Zu meinem Bedauern muß ich jedoch versichern, daß tatsächlich eine große Anzahl von Schülern die Fibel nicht ent- behren kann. Daß wir diese Schüler von der Fortbildungsschule ausschließen, halte ich nicht für richtig; im Gegenteil, diese Schüler brauchen erst recht die Fortbildungsschule. (Beifall). Präsident: Die Diskussion ist geschlossen. Der Titel selbst ist nicht bestritten; er ist bewilligt; auch die Titel 2 bis 14 sind bewilligt. Ich schlage dem Flause vor, sich jetzt zu vertagen. Widerspruch gegen die morgende Tagesordnung (Rest der heutigen Tagesordnung) erhebt sich nicht. Ich schließe die Sitzung. Nach dem stenogr. Bericht über die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten, 18. Legisl. V. Session 1898. (Gekürzt.) Ii. i. Die 433 Mitglieder, welche das Abgeordnetenhaus ausmachen, werden jedesmal für 5 Jahre gewählt; ist diese Zeit vor- über, so finden Neuwahlen statt. Jeder selbständige Preuße, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, sich im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und keine öffentliche Armenunterstützung erhält, darf am Wahltage in derjenigen Gemeinde wählen, in welcher er seit 6 Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Ist er aber gerade Soldat, indem er seiner Dienstpflicht genügt, oder auch als Reservist oder Land- wehrmann zu einer Übung einberufen ist, so ruht für ihn das Wahl- recht. Die Abgeordneten werden nicht unmittelbar von den Wahl- berechtigten oder Urwählern gewählt, sondern letztere bestimmen zunächst nur diejenigen Personen (Wahlmänner), welchen sie die eigentliche Wahl überlassen wollen, und die Wahlmänner schreiten dann an einem zweiten Wahltage zur Wahl der Abgeordneten. Man bezeichnet diese Art der Wahl als indirekte. Die Urwahl erfolgt nach dem sogenannten Dreiklassensystem. Sämtliche Wähler eines Urwahlbezirkes werden nämlich nach den von ihnen aufzubringenden, direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialsteuern so in drei Abteilungen eingeteilt, daß auf jede Abteilung ein Drittel der Gesamtsumme dieser Steuern entfällt. Auf diese Abteilungen wird die Anzahl der zu wählenden Wahlmänner gleichmäßig verteilt; auf jede Vollzahl von 250 Seelen kommt ein Wahlmann. Urwähler wie Wahlmänner geben ihre Stimmen öffentlich durch mündliche Erklärung zu Protokoll. Wählbar als Wahlmann ist jeder Urwähler in seinem Bezirke, Heinecke, Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen. 27

4. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 419

1903 - Essen : Baedeker
Die preußische Verfassung. 419 Könige, welcher in Preußen Träger der Staatsgewalt ist. Er beruft und schließt die Kammern, erläßt in Gemeinschaft mit ihnen die Gesetze, welche er auch verkündigt und ausführt. Er ernennt und entläßt sämtliche Staatsdiener, insbesondere die Minister. Der König führt den Oberbefehl über das Heer; er hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen und Verträge mit fremden Re- gierungen einzugehen. Auch das Recht der Begnadigung und Straf- milderung steht ihm zu. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird der König voll- jährig. Dann leistet er in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbnis, die Verfassung des Königreichs fest und unver- brüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit ihr und den Ge- setzen zu regieren. Dem Könige gebühren eine Reihe von Ehrenrechten (z. B. Titel, Wappen, Insignien); auch hat er das Recht, Orden und andere Auszeichnungen zu verleihen. Die Krone ist den königlichen Hausgesetzen gemäß erblich in dem Mannesstamme des Hohenzollernschen Königshauses nach dem Rechte der Erstgeburt, dergestalt, daß der ältere Prinz mit seiner Nachkommenschaft den jüngeren mit seinen Abkömmlingen ausschließt. Mit der preußischen Krone ist seit der Errichtung des Deutschen Reiches die deutsche Kaiserwürde verbunden. Sämtliche Regierungshandlungen des Königs bedürfen, abge- sehen von denen als oberster Kriegsherr und als Schirmherr der Landeskirche, der Gegenzeichnung eines Ministers, der damit die Verantwortlichkeit übernimmt. Der König selbst kann weder für Regierungs- noch für Privathandlungen zur Rechenschaft gezogen werden. Seine Person ist unverletzlich. Dem Könige stehen folgende neun Minister zur Seite: der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, des Krieges, der Justiz, der Finanzen, des Innern, der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- angelegenheiten, für Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft, Do- mänen und Forsten, der öffentlichen Arbeiten. Die Minister und ihre Kommissare haben Zutritt zum Landtage und müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch un- abhängige, keiner andern Autorität, als der des Gesetzes unter- worfene Gerichte ausgeübt. Die Urteile werden im Namen des Königs erlassen und vollstreckt. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Jahr im voraus veranschlagt und auf den Staatshaushaltsplan ge- bracht werden. Wird er überschritten, so ist hierzu die nachträg- liche Genehmigung der Kammern erforderlich (s. Nr. 148). Die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat werden von der Ober- Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgenfeine Rech- nung über den Staatshaushalt jedes Jahres, einschließlich einer Über- sicht der Staatsschulden, wird mit den Bemerkungen der Ober- Rechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den Kammern vorgelegt. 27*

5. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 113

1913 - Cassel : Scheel
113 übernehmen durch die Gegenzeichnung der Kgl. Erlasse die Verant- wortung für diese. Der König steht demnach über den Parteien und kann nicht in ihre Streitigkeiten hineingezogen werden. Auch strafrechtlich ist er unverletzlich, denn kein Gerichtshof kann^ ihn wegen irgend einer Handlung zur Rechenschaft ziehen. Majestäts- beleidigungen werden aufs strengste bestraft. Hinsichtlich der Gesetz- gebung ist der König an die Zustimmung der beiden Häuser des Landtages gebunden; aber die vollziehende Gewalt und die Verkündigung der Gesetze steht nur ihm zu. Auf die Rechtspflege, die zwar „im Namen des Königs" geschieht, hat der Monarch keinen Einstuß. Die Richter fällen die Urteile ohne Rücksicht auf den König nur nach den bestehenden Gesetzen. Der König beruft die Minister, entläßt sie, führt den Ober- befehl über das preußische Heer und als deutscher Kaiser auch über die Flotte, sowie vom Tage der Mobilmachung an über die gesamte deutsche Heeresmacht; er besetzt die Stellen im Heere, hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung, läßt Münzen prägen und Papiergeld anfertigen, verleiht Orden, beruft die Kammern, eröffnet und schließt sie oder erklärt sie für aufgelöst. Der König kann Verträge mit fremden Negierungen schließen; sobald aber durch die Verträge dem Staate Lasten erwachsen oder den Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden, bedürfen sie der Zustimmung des preußischen Landtages. Von den Kammern. In Preußen wird die gesetzgebende Gewalt vom Könige und den beiden Kammern, dem Herrenhause und dem Abgeordnetenhause, ausgeübt. Die 1. Kammer oder das Herrenhaus zählt gegenwärtig 365 Mitglieder, die entweder erblich berechtigt, oder vom Könige aus Lebenszeit, bezw. auf eine bestimmte Zeit (Amtsdauer der Ober- bürgermeister), berufen sind. Erblich berechtigte Mitglieder sind z. B. die volljährigen Prinzen des Kgl. Hauses und einzelne Fürsten und Herren. Durch das Vertrauen des Königs werden z. B. berufen Vertreter der Universitäten, der großen Städte, des Großgrundbesitzes, des Handels, der Industrie, des Handwerkes. Das Volk hat keinen Einfluß auf die Besetzung des Herrenhauses. Das Abgeordnetenhaus, zu dem 443 Mitglieder gehören, bildet die Vertretung des preußischen Volkes. Derjenige preußische Staatsbürger, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, keine Armenunter- stützung bezieht und seit sechs Monaten am Wohnorte ansässig ist, kann wählen. Bei Militärpersonen ruht während ihrer Dienstzeit das Wahlrecht. Zum Abgeordneten kann jeder Preuße gewühlt werden, der das 30. Lebensjahr überschritten hat, die bürgerlichen Ehren- rechte besitzt, keine Armenunterstützung empfängt und wenigstens drei Jahre dem preußischen Staatsverbande angehört. 8

6. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 112

1913 - Cassel : Scheel
112 Die Verfassung Preuhens. Am 18. Januar 1701 wurde Preußen durch den Kurfürsten Friedrich Iii. von Brandenburg zum Königreiche erhoben; sein erster Herrscher nahm den Titel Friedrich I., König in Preußen, an. Warum? Das neue Königreich war zwar dem Namen nach eine ständische, in Wirklichkeit aber eine unumschränkte (absolute) Monarchie; denn die Landstände aus der Zeit der Kurfürsten von Brandenburg hatten jede Bedeutung verloren. Sie wurden in der Folgezeit nur berufen, um dem neuen Könige den Eid der Treue zu leisten. Nach den Unglücksjahren 1806/07 galt es, die Kräfte Preußens, das alles Land westlich der Elbe verloren hatte, zu heben und neu zu beleben; darum wurden fortan die Landstände zur Be- ratung der Angelegenheiten des Landes in den Bezirksregierungen herangezogen. Verschiedene spätere Verfügungen des preußischen Königs bestimmten, daß bevorzugte Stünde des Königreiches, wie der Adel und die Geistlichkeit, an der Erledigung der Staats- geschüfte teilnehmen sollten (ständische Monarchie). Am 5. Dezember 1848 gab König Friedrich Wilhelm Iv. seinem Lande eine Verfassung (Konstitution), die am 31. Januar 1850 in Kraft trat und Preußen in die Zahl der verfassungsmäßigen (konstitutionellen) Staaten einreihte. Durch die Verfassung ist der König von Preußen in seiner Machtvollkommenheit durch das Herrenhaus und das Abgeordnetenhaus beschränkt. Die preußische Staatsverfassung, das Staatsgrundgesetz, ans dessen Jnnehaltnng der König, die Minister, die preußischen Staats- beamten und die Landtagsabgeordneten einen feierlichen Eid ablegen müssen, handelt in den verschiedenen Artikeln von dem Staatsgebiete, dem Könige, den beiden Kammern, den Ministern, der richterlichen Gewalt, den Rechten der Preußen u. a. Der König. Das Staatsoberhaupt ist der König. Die Königs- würde ist erblich im Mannesstamme des Königlichen Hauses derhohen- zollern nach dem Rechte der Erstgeburt; weibliche Thronfolge ist aus- geschlossen,ebenso die Thronfolge eines Prinzen mit einem unheilbaren geistigen oder körperlichen Gebrechen. Der Regierungsantritt erfolgt sofort nach dem Tode des Königs, so daß der Staat keinen Augenblick ohne Herrscher ist. Bei Minderjährigkeit des Thronfolgers wird eine Regentschaft eingesetzt. Die Prinzen des Kgl. Hauses er- reichen ihre Großjährigkeit mit 18 Jahren. Der König leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern den Eid auf die Verfassung. Ohne Einwilligung des preußischen Landtages kann der König nicht zugleich Herrscher fremder Länder sein. Der König ist politisch un- verantwortlich. Er kann niemals wegen einer Regierungshandlung zur Rechenschaft gezogen werden; aber die von ihm berufenen Minister
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