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1. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 189

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
189 22. Freie und Hansestadt Lübeck. Senat (Vor- sitzender Bürgermeister). Bürgerschaft (Wortführer), Bürgerausschuß. 23. Frere Stadt Bremen. Senat (zwei Bürger- meister). Bürgerschaft. Bürgeramt. 24. Freie und Hansestadt Hamburg. Senat (zwei Bürgermeister). Bürgerschaft (Vorstand und Bürgerausschuß). 25. Reichslande Elsaß-Lothringen. Kaiser- licher Statthalter. Ministerium. Staatsrat. Kaiserlicher Rat. Landesausschuß. Bezirkspräsident. Bezirkstag. Kreisdirektor. Kreistag. Bürgermeister und Gemeinderat. Polizeidirektor. 12. Die Verfassung des Deutschen Reiches. „Das mit Blut und Eisen erbaute, als ein ,ewiger Bund zum Schutze des Bundesgebietes* begründete Deutsche Reich bildet nach der deutschen Reichsverfaffung vom 16. April 1871 einen Bundesstaat." Das Bundesgebiet umfaßt 26 Staaten: Die Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg; die Großherzogtümer Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-Weimar, Oldenburg; die Herzog- tümer Braunschweig, Anhalt, Sachsen-Altenburg, Sachsen- Meiningen, Sachsen-Koburg-Gotha; die Fürstentümer Schwarz- burg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ä. L., Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Lippe; die freien Reichs- und Hansastädte Hamburg, Lübeck, Bremen; das Reichsland Elsaß-Lothringen. Reichsgesetzgebung. Rach Artikel 2 der Reichsverfasiung übt das Reich inner- halb des Bundesgebietes das Recht der Gesetzgebung aus

2. Lehr- und Lesebuch für berg- und hüttenmännische Schulen - S. 340

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
340 Vi. Abschnitt. Aus Heimat und Vaterland spiels in ihrem Volke Staatstreue, Hingabe an den Staat in reichem Maße zu wecken. In guten und bösen Tagen haben die Bewohner Preußens zu ihrem Königshause und ihrem Staate gehalten; in manchm ergreifen- den Zügen der preußischen Geschichte, in vielen packenden Liedern ist diese Königstreue zum Ausdrucke gekommen. Im Mannesstamme dieses Für- stengeschlechtes erbt die preußische Krone nach dem Rechte der Erstgeburt fort. Das preußische Staatsgebiet umfaßt den größten Teil des nördlichen Deutschland mit einigen süddeutschen Gebietsteilen und bedeckt einen Flä- chenraum von 350 000 qkm mit 40,2 Millionen Einwohnern. Es zer- fällt in 12 Provinzen, deren ursprünglichste Brandenburg ist. Der bran- denburgische Besitz erweiterte sich durch die Erwerbung von Kleve und Mark. Später tarnen durch die Tätigkeit des großen Kurfürsten hinzu Ostpreußen und Pommern, unter Friedrich dem Großen Schlesien, Posen und Westprenßen, unter Friedrich Wilhelm Iii. die noch fehlenden Teile von Rheinland und Westfalen sowie Sachsen; zu diesen sogenannten alten Provinzen fügte dann die siegreiche Regierung Wilhelms I. durch die Erfolge der Politik Bismarcks noch Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau. Jede Provinz zerfällt wieder in Regierungsbezirke (2—5); der Be- zirk setzt sich aus Kreisen zusammen. Marburger. 124. Das Deutsche Reich. Jahrhundertelang waren die deutschen Staaten, zu denen auch Öster- reich zählte, getrennt und uneinig. Zwar bestand seit dem Jahre 1815 der „Deutsche Bund", der aber statt einer Vormacht deren zwei, Preußen und Österreich, besaß. Die Gegnerschaft zwischen den beiden Staaten hin- derte eine kraftvolle Betätigung des Bundes; ebenso konnte ein engerer Zusammenschluß der deutschen Staaten nicht erfolgen, solange Österreich dem Bunde angehörte. Durch die Bismarcksche Politik und den Krieg von 1866 wurde der Donaustaat hinausgedrängt; nun erfolgte die Ver- einigung zunächst der norddeutschen Staaten (Norddeutscher Bund), und dann, noch während des glorreichen Krieges 1870/71, der Beitritt der süddeutschen Staaten zu dem Bunde, der nunmehr „Deutsches Reich" ge- nannt wurde. Im ganzen sind es außer dem eroberten Reichslande Elsaß- Lothringen 25 Staaten, die das Reich bilden. Regierungen und Volks- vertretungen nahmen einhellig den von Bismarck vorgelegten Entwurf der deutschen Reichsverfassung an; sie schlossen nach § 1 derselben „einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebiets und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes". Damit übertrugen die Einzelstaaten die Sorge für Landesschutz, Rechts- schutz und Wohlfahrt grundsätzlich dem Reiche. Die Regierungen der Einzelstaaten bilden gemeinsam die Obrigkeit des neuen Reiches, und zwar unter dem Namen „Verbündete Regierun- gen". Ihre Vertretung ist der Bundesrat, in welchem jeder Staat eine (seiner Größe ungefähr entsprechende) Anzahl von Stimmen besitzt, z. B. Preußen 17, Baden 3; die Gesamtzahl der Stimmen ist neuerdings 61.

3. Lesebuch für ländliche Fortbildungsschulen - S. 408

1903 - Wittenberg : Herrosé
408 Xiii. Vaterland und Volkstum. ein, Preußen durch die Erstürmung der Düppel er Schanzen und die Eroberung der Insel Alsen. Dänemark trat beide Herzogtümer an Preußen und Österreich ab. So hatte König Wilhelm als deutscher Mann die Schmach Deutschlands gesühnt und das verlorene Schmerzenskind wiedergewonnen. Jeder gute Deutsche freute sich darüber und jubelte: „Die Preußen sind die alten noch; du Tag von Düppel, lebe hoch!" 4. Wilhelm I. als tapferer Held im österreichischen Kriege 1866. Bei der Verwaltung von Schleswig und Holstein entzweiten sich Preußen und Österreich. Schon lange herrschte zwischen beiden Reichen eine geheime Feindschaft. Preußen war ein deutscher Staat und wollte Deutschland einigen. Österreich hatte viele Völker und Sprachen und konnte seine Oberherrschaft in Deutschland nur be- haupten, wenn Deutschland zersplittert und uneinig blieb. Der kluge Minister Otto von Bismarck sprach es aus, „Deutschland könne nur durch -Blut und Eisen' geeinigt werden!" In dem Streite über die Verwaltung der Elbherzogtümer wollte der Bundestag Preußen zur Nachgiebigkeit zwingen. Da löste ihn Preußen auf und erklärte Österreich und seinen Bundesgenossen den Krieg. Das vortrefflich ge- schulte preußische Heer fiel mit drei Heersäulen unter viel siegreichen Gefechten in Böhmen ein, besiegte am 3. Juli 1866 unter Führung des Königs bei Königgrätz an der Elbe das österreichische Heer und zwang Österreich zum Frieden. In demselben erhielt Preußen außer Schleswig- Holstein das Königreich Hannover, Kurfürstentum Hessen, Herzogtum Nassau und die freie Stadt Frankfurt a. M. Den entthronten Fürsten wurden viele Millionen Entschädigung bewilligt. Alle deutschen Staaten nördlich vom Main vereinigte Preußen zum Norddeutschen Bunde. Der siebentägige Krieg hatte Preußen in der ganzen Welt berühmt ge- macht. Wie weise hatten der König und seine Räte alles vorbereitet und ausgeführt! Wie tapfer hatten die Soldaten gefochten! Wie willig und begeistert hatte das ganze Volk große Opfer gebracht! 5. Wilhelm I. als demütiger Sieger im französischen Kriege 1870/71. a) Was den Krieg veranlaßte. Die Franzosen sind seit alten Zeiten die Erbfeinde Deutschlands. Unsägliches Unglück haben sie schon über unser Vaterland gebracht. Nach dem österreichischen Kriege waren sie neidisch auf Preußens Siege und Erfolge und suchten eine Ursache zum Kriege. Da sich eine gerechte nicht fand, so wurde eine ungerechte vom Zaune gebrochen. Die Spanier hatten ihre Königin verjagt und einen Prinzen von Hohenzollern zum Könige gewählt. Das wollten die Franzosen nicht leiden und erhoben darüber ein großes Geschrei. Da verzichtete der Prinz freiwillig auf die Krone. Trotzdem verlangte der Kaiser Napoleon von unserem Könige ein Entschuldigungsschreiben. Da dies verweigert wurde, erklärten die Franzosen Preußen den Krieg. Ganz Deutschland war empört. Alles eilte zu den Waffen. Die süddeutschen Brüder reichten den nord- deutschen die Bruderhand zum Bunde, und so war durch den frevel- haften Angriff ganz Deutschland geeinigt. d) Wie die deutschen Heere in Frankreich eindrangen.

4. Lesebuch für ländliche Fortbildungsschulen - S. 343

1903 - Wittenberg : Herrosé
Xii. Gesetz und Recht. 343 Die gelehrten Richter haben hierbei das Amt, durch Vorunter- suchung und durch die Leitung der Gerichtsverhandlung die tatsächlichen Umstände des Vergehens bis ins kleinste klarzulegen und für den Fall der Schuld die Strafe nach dem Gesetzbuche zu bestimmen. Da die Geschworenen auf Grund der angehörten Verhandlung, wobei die Untersuchungsschriftstücke verlesen, die Zeugen ver- nommen werden und der Angeklagte sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt verteidigen lassen kann, nur ihre Überzeugung auszusprechen haben über die Schuld oder Nichtschuld, so bedürfen sie keiner eigentlichen Rechtsgelehrsamkeit; es genügt ein klarer Verstand und ein redliches Gewissen. Wie es bei Gerichtsverhandlungen zugeht, davon kann sich jeder leicht eine Vorstellung verschaffen, da sie in allen höher entwickelten Staaten, soweit nicht besondere Gründe dagegen sprechen, öffentlich sind. Bei bürgerlichen Streitigkeiten aber, wo alles lediglich auf die Auslegung des Rechts ankommt, entscheidet allein der fachmännisch ge- bildete und vom Staate angestellte Richter. Die Rechtsverhältnisse sind jedoch oft so verwickelt, daß die Richter selbst in Verlegenheit kommen; es kann vorkommen, daß zwei von ihnen über die gleiche Sache eine verschiedene Meinung haben. Deshalb begnügt sich eine gute Rechtsverfassung nicht damit, für alle Fälle nur eine einmalige Aburteilung zuzulassen; es kann der Verurteilte, namentlich in wichtigen Dingen, ein höheres Gericht (eine obere Instanz) anrufen und z. B. vom Einzelrichter (Amtsrichter) an ein Kollegialgericht (Land- gericht usw.) appellieren, damit seine Sache nochmals geprüft und ein neuer Spruch gefällt werde. Das höchste deutsche Gericht ist das Reichsgericht in Leipzig, bei dem gegen 100 berühmte Rechtsgelehrte die allerschwierigsten Rechtsfälle endgültig entscheiden. Die Rechtsanwälte sind die Fürsprecher für die streitenden Parteien und notwendig, weil die rechtlichen Formen so verwickelt sind, daß ein Rechtsunkundiger nicht damit umgehen kann. Der ge- richtliche Rechtshandel wird freilich teuer durch die Rechtsanwälte; denn diese müssen ebensogut wie andere Leute von ihrer Arbeit leben. Allein ein guter und ehrlicher Rechtsbeistand verhütet auch manche Rechtsklage, wenn er die Parteien zu einem gütlichen Vergleiche bewegt. Deimling. 225 (243). der Verfassung des Deutschen Veichs vom 16. Hprii 1871. Bundesgebiet. Das Bundesgebiet umsaßt 26 Staaten: die Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg; die Großherzog- tümer Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-Weimar, Oldenburg; die Herzogtümer Braunschweig, Anhalt, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg-Gotha; die Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ä. L., Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Lippe; die freien Reichs- und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen; das Reichsland Elsaß-Lothringen.

5. Lesebuch für Fortbildungsschulen - S. 307

1897 - Stuttgart : Bonz
No. 151. Geschichte. 307 14 000 Mann unter dem Oberbefehl des Prinzen Alexander von Hessen als ein Teil des achten Bundesarmeeeorps aus. Auch besetzte eine Truppenabteilung die hohenzollerischen Fürstentümer. Die große Ent- scheidung erfolgte aber auf den böhmischen Schlachtfeldern zu Ungunsten Österreichs, und auch die Gefechte, an denen sich die Württembergischen Truppen beteiligten, namentlich das bei Tauberbischofsheim am 24. Juli, waren für Preußen siegreich. Infolge dessen wurde der Nordosten des Landes von Preußen besetzt und hierauf (im Frieden zu Nikolsburg) Württemberg zur Anerkennung des norddeutschen Bundes und zur Zah- lung von acht Millionen Gulden (ca. 14 Millionen Mark) verpflichtet. Gleichzeitig wurde ein zunächst noch geheimgehaltenes Schutz- und Trutz- bündnis mit Preußen abgeschlossen, wonach im Falle eines Krieges der Oberbefehl über die Württembergischen Truppen dem König von Preußen übertragen werden sollte. Dieser Fall trat ein, als Deutschland im Juli 1870 in über- mütigster Weise von Frankreich zum Krieg herausgefordert wurde. Mit freudiger Begeisterung zogen die Württemberger unter Führung des preußischen Kronprinzen in den Kampf. Rühmlichen Anteil nahmen sie an den Schlachten bei Wörth und Sedan. Ruhmvolle Tage waren der 30. November und der 2. Dezember, an welchen die württem- bergischen Truppen bei Brie und Champigny den in zehnfacher Über- zahl aus Paris ausfallenden Franzosen den tapfersten und erfolgreichsten Widerstand leisteten. Freilich erforderten diese glänzenden Wastenthaten zugleich auch die schwersten Opfer. Im ganzen haben von Württem- bergern etwa 30 000 Mann die französische Grenze überschritten. Ihr Verlust an Toten und Verwundeten beziffert sich auf ungefähr 2700, eine Zahl, die fürwahr unsere Herzen noch jetzt mit tiefem Schmerz erfüllen muß. Dem deutschen Reiche, das aus dem blutigen Kriege neu erstand, war König Karl treu ergeben. Er starb am 6. Oktober 1891; seine irdischen Überreste wurden in der Kapelle des alten Schlosses in Stutt- gart beigesetzt. Seinen Thron hinterließ König Karl seinem Neffen, König Wilhelm Ii. Derselbe ist am 25. Februar 1848 geboren und in zweiter Ehe mit Charlotte, Prinzessin von Schaumburg-Lippe, ver- mählt. Gott segne auch seine Regierung, damit wie bisher so auch fernerhin in unsrem Lande gelte: „Hie gut Württemberg allwege!" ' Eisele.

6. Lesebuch für Fortbildungsschulen - S. 318

1897 - Stuttgart : Bonz
318 Bürgerkunde. No. 155. 156. Hier sind die starken Wurzeln deiner Kraft; Dort in der fremden Welt stehst du allein, Ein schwankes Rohr, das jeder Sturm zerknickt. Nach Deimling. 156. Keichs- und Landesverfassung. 1. 9!eichsvcrfassung. Das deutsche Reich ist ein Bundesstaat zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pslege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Das Bundesgebiet besteht aus folgenden 25 Staaten: den 4 Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg; den 6 Großherzogtümern Baden, Hessen, Mecklenburg- Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-Weimar, Oldenburg; den 5 Herzog- tümern Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen- Koburg-Gotha, Anhalt; den 7 Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Renß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe; den 3 freien Städten Hamburg, Bremen und Lübeck; dazu kommt noch das Reichsland Elsaß-Lothringen. Die R e i ch s g e s e tz g e b u n g wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag. Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor: Reichsrecht bricht Landesrecht. Durch die Gesetzgebung des Reiches werden im ganzen deutschen Reich einheitlich folgende Angelegenheiten geregelt: 1. das Landheer und die Kriegs- marine, 2. die auswärtigen Angelegenheiten, d. h. die Beziehungen zu den andern Staaten, 3. die inneren Angelegenheiten, nämlich hauptsächlich Frei- zügigkeit, Paßwesen, Presse, Gewerbebetrieb, Auswanderung, Arbeiterversiche- rung, 4. das Instizwesen, 5. die Reichsfinanzen, die Zoll- und Handelsgesetz- gebung, 6. das Post- Telegraphen- und Eisenbahnwesen. Württemberg hat sich jedoch in Bezug ans das Militär- Eisenbahn- Post- und Telegraphen- wesen und ans die Besteuerung von Wein und Bier Sonderrechte vorbehalten. Die oberste Reichsgewalt ruht bet dem Kaiser, dem Bundesrat mnd dem Reichstag. Der König von Preußen ist Reichsoberhaupt und führt den Titel „Deutscher Kaiser". Er vertritt das Reich dem Ausland gegenüber, erklärt im Namen des Reichs Krieg und schließt Frieden, geht uach Zustimmung des Bundesrats und Reichstags Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten ein, empfängt und beglaubigt Gesandte, führt den Oberbefehl über die Land- und Seemacht im Krieg und Frieden, beruft, .eröffnet, vertagt und schließt den Bundesrat und den Reichstag, ernennt und entläßt die Reichsbeamten, verkündigt die Reichsgesetze und überwacht deren Ausführung. Zur Erklärung des Kriegs im Namen des Reichs ist die Zu- stimmung des Bundesrats erforderlich; erfolgt aber ein Angriff auf das Bundesgebiet, so kann der Kaiser allein den Krieg erklären.

7. Berufs- und Bürgerkunde - S. 44

1912 - Leipzig : Thalacker & Schöffer
44 Sind mit den Feuerversicherungsgesellschaften durch die Landes- behörde Vereinbarungen getroffen, oder bestehen besondere landesrecht- tiche Vorschriften über Abgaben für gemeinnützige Zwecke, z. B. För- derung des Feuerlöschwesens, Unterstützung von Mitgliedern von Feuerwehren, Beiträge zu Neuanschaffungen usw., dann bleiben diese in Kraft. Es können also neu konzessionierte Gesellschaften in den Bundesstaaten zu solchen Abgaben herangezogen werden. Einzelne Bundesstaaten haben für Ausfertigung der Policen be- sondere Stempelsteuersätze vorgeschrieben. Die Uebertretung derselben zieht naturgemäß die darauf festgesetzte Strafe nach sich. Stempel- steuerpflichtig sind demnach: Preußen, Bayern, Sachsen, Oldenburg, Anhalt, Altenburg, Gotha, Braunschweig, Schaumburg-Lippe, Bremen, Hamburg, Lübeck, Elsaß-Lothringen. Nichtsteuerpflichtig sind: Baden, Hessen, Hohenzollern, Helgoland, Lippe-Detmold, die beiden Mecklenburg, die beiden Reuß, Koburg, Meiningen, Weimar, Rudolstadt, Sondershausen, Waldeck und Würt- temberg. Uebertretungen der landesgesetzlichen Vorschriften werden durch erlassene Strafbestimmungen geahndet, nicht selten zieht deren Nicht- beachtung sogar den Ausschluß aus diesem Gebiete nach sich. Landesgesetzgedung für das Königreich Preußen. In den sogenannten alten Provinzen: Brandenburg, Pommern, Schlesien, Ost- und Westpreußen, Posen, Sachsen und der Rhein- provinz bestehen einzelne Bestimmungen vom 8. Mai 1837 noch in Kraft. Wie bereits erwähnt, dürfen die Polizeibehörden sich Kenntnis über den Versicherungsbestand durch Revision der Bücher verschaffen, Einsichtnahme derselben ist bloß im Bureau möglich. Es ist also notwendig, die Bücher ordnungsmäßig zu führen, da andernfalls eine Strafe von 5 bis 100 Tlr. festgesetzt werden kann. Auch die Versicherten, die größere Lagervorräte unter Versicherung bringen, können gehalten werden, über den Bestand, sowie über Zu- und Abgänge Buch zu führen. Ist nun ein Brandschaden erfolgt, dann darf die Zahlung der Entschädigung erst nach Anzeige an die Polizei erfolgen. Es ist eine Frist von acht Tagen abzuwarten, innerhalb welcher die Behörde Einwendungen gegen die Zahlung er- heben kann. Für einzelne Provinzen resp. Regierungsbezirke gelten noch weitere Sonderbestimmungen. 3. Gesetz über den Versicherungsantrag vom 30. Mai 1908. Allgemeine Vorschriften. Versicherer und Versicherter haben gegenseitige Pflichten. Für ersteren tritt nach Eintritt des Versicherungsfalles die Leistung der Entschädigung ein, letzterer erwirbt aber erst dieses Recht darauf durch Zahlung einer Prämie. Die Beiträge bei Gesellschaften auf Gegen- seitigkeit gelten als Prämien im Sinne des Gesetzes.

8. Lesebuch für Fortbildungsschulen - S. 252

1897 - Stuttgart : Bonz
252 Geschichte. No. 130. seits waren zwei auswärtige Könige Mitglieder des Bundes, nämlich der König von Dänemark als Herzog von Holstein und der der Nieder- lande als Großherzog von Luxemburg; überdies war bis zum Jahr 1837 der König von Hannover zugleich König von England. Bei dieser Zusammensetzung war von vornherein zu erwarten, daß der Bund nicht eben viel leisten werde, zumal da für die wichtigsten Be- schlüsse Einstimmigkeit erfordert wurde. Und so ist es denn auch ge- kommen: Nichts geschah für die Sicherheit der deutschen Grenzen; schutz- los stand der Deutsche im Ausland da; schutzlos waren die deutschen Handelsschiffe, die alle Meere befuhren; kam es doch im Frühjahr 1817 vor, daß fast im Angesicht der deutschen Küste deutsche Schiffe von Seeräubern ans Tunis weggenommen wurden. Ebensowenig ist es dem Bunde gelungen, die Zollschranken zu be- seitigen, die zwischen den einzelnen deutschen Ländern bestanden und Handel und Verkehr belästigten und verteuerten. Diese Aufgabe ist vielmehr ohne Zuthun des Bundes durch den deutschen Zollverein gelöst worden, der unter Preußens Führung 1833 abgeschlossen wurde und mit der Zeit den größten Teil des heutigen Deutschlands zu einem Zollgebiet vereinigte, so daß nunmehr der Kaufmann seine Waren von Königsberg bis Friedrichshasen ohne Zoll versenden konnte. Der Ver- kehr, dem damit freie Bahn geschaffen war, wurde aus ganz ungeahnte Weise gesteigert durch die Erfindung der Eisenbahn (1814) und des Telegraphen (1833), wozu neuestens das Telephon getreten ist. Zugleich wurde auf dem Gebiete des gewerblichen Lebens die Dampfkraft zum Betrieb unzähliger Fabriken ausgenützt. Die deutschen Mittel- und Kleinstaaten erhielten größtenteils nach dem Sturz der französischen Fremdherrschaft Verfassungen, die dem Landesherrn eine Volksvertretung zur Seite stellten, so Württem- berg 1819 unter König Wilhelm I. In Preußen erhielt 1823 jede einzelne Provinz ihren Landtag; erst 1817 traten dann diese Pro- vinzialstände zu einem vereinigten Landtag in Berlin zusammen. Der Kaiser von Österreich aber, beraten vom Fürsten Metternich, regierte bis 1818 unumschränkt. Deutschland von 1848—1851. Als im Jahre 1830 die Julirevolution in Paris den fran- zösischen König Karl X stürzte und an seiner Statt seinen Vetter Ludwig

9. Lesebuch für Fortbildungsschulen - S. 258

1897 - Stuttgart : Bonz
258 Geschichte. No. 130. 131. geheim mit Preußen zu Schutz und Trutz. Die Verträge wurden 1867 während des luxemburgischen Handels veröffentlicht. Das Groß- herzogtum Luxemburg hatte zwar zum deutschen Bunde gehört, war aber zum Eintritt in den norddeutschen Bund nicht aufgefordert worden; denn Großherzog von Luxemburg war der König der Niederlande, und einen fremden Fürsten wollte man nicht wieder im Bunde haben. Um nun doch wenigstens eine kleine Erwerbung aufweifen zu können, kam Napoleon auf den Gedanken, dem niederländischen König das Groß- herzogtum abzukaufen. In Deutschland aber wollte man nichts davon hören, daß ein deutsches Lündchen, dessen Hauptstadt bisher als deutsche Bundesfestung eine preußische Besatzung hatte, von Frankreich ver- schlungen werden sollte. Damit nun alle Welt wisse, daß ein fran- zösischer Angriff Deutschland einig finden würde, wurden die Bundes- verträge bekannt gemacht. Napoleon verzichtete auf die Erwerbung Luxemburgs; Preußen aber zog seine Besatzung zurück, und die Festungs- werke wurden abgetragen. — Diese Verträge waren das eine Band zwischen Nord und Süd; das andere war der Zollverein, der 1867 erneuert wurde. Für seine Angelegenheiten wurde ein Zollbundesrat gebildet, und 1868 trat in Berlin ein Zollparlament zusammen, zu dem ganz Deutschland seine Abgeordneten schickte. — So war die Einigung Deutschlands vorbereitet; vollendet wurde sie durch den Krieg, den im Juli 1870 die Franzosen vom Zaune brachen. Th. Knapp. 131. Das Jahr 1848. 1. ^ie Revolution, welche im Februar 1848 in Frankreich ausbrach, versetzte auch die Gemüter in Deutschland in große Aufregung. König Friedrich Wilhelm Iv von Preußen hatte schon im Jahre 1847 aus den Provinzialständen einen vereinigten Landtag für den ganzen Staat gebildet und demselben bei Steuerfragen eine entscheidende, bei der Gesetzgebung eine beratende Stimme eingeräunit. Infolge der politischen Bewegung, die von Frankreich ausging, wurde auch er durch Schriften und Abgesandte aus allen Teilen des Landes gedrängt, seinem Volke eine noch freiere Verfassung zu geben. Er entschloß sich dazu und erließ am 18. März ein Patent, welches diese Wünsche befriedigte, und in welchem er außerdem versprach, auf die Umbildung des deutschen Bundes in einen einheitlichen, kräftigen Bundesstaat hinzuwirken. Die Menge war freudig erregt und strömte an dem genannten Tage vor das Schloß in Berlin, um dem König eine tausendstimmige, be- geisterte Huldigung darzubringen. Bald ertönte aber auch, da alle Eingänge

10. Lesebuch für Fortbildungsschulen - S. 253

1897 - Stuttgart : Bonz
No. 130. Geschichte. 253 Philipp, Herzog von Orleans, auf den Thron erhob, da riefen die Franzosen laut nach der Rheingrenze; die Rheinpfalz, Rheinhesfen, Rheinpreußen, lauter Länder, die Frankreich am Ende des vorigen Jahrhunderts von Deutschland losgerissen und erst nach dem Sturz Napoleons I zurückgegeben hatte, sollte ihnen ihr neuer König verschaffen. Der Friede blieb damals erhalten, weil sich Ludwig Philipp selbst vor einem Kriege fürchtete; aber 1848 wurde er durch die Februar- revolution vom Throne vertrieben und Frankreich in eine Republik verwandelt. Jetzt redeten die Franzosen noch lauter von einem Krieg mit Deutschland; und es zeigte sich wieder wie vor 18 Jahren, daß Deutschland in seiner Zerrissenheit nicht fähig gewesen wäre, seine Grenzen gegen den unruhigen Nachbar zu schützen. Wie unsicher man sich besonders in Süddentschland fühlte, das beweist am deutlichsten der Franzosenfeiertag (25. März 1848), wo in Württemberg alles rannte und rettete und flüchtete, als wären die Franzosen schon über den Rhein und den Schwarzwald herübergekommen. Deshalb verlangte man dringend nach Einheit, damit in Zukunft Deutschland einem fremden Angriff getrost entgegensehen könne. Andererseits verlangte man nach Freiheit: Preßfreiheit, Versammlungsfreiheit, Gewissens- freiheit, Auswandernngsfreiheit, Freizügigkeit, durch ganz Deutschland hindurch, Schwurgerichte, Aufhebung der Standesvorrechte, Befreiung von den mancherlei Lasten, die neben den Staats- und Gemeinde- steuern auf Grund und Boden lagen, nämlich von Zehnten und andern Abgaben sowie von Fronen, d. h. von unentgeltlichen oder dürftig belohnten Diensten mit Hand und Pferd, die man dem Grundherrn, z. B. einer adeligen Herrschaft, zu leisten hatte. Eine kleine Minder- zahl wünschte Abschaffung des Königtums und Einführung der republi- kanischen Verfassung. Auch regten sich da und dort kommunistische Bestrebungen: das Eigentum des einzelnen sollte aufgehoben und jedem von der Gesamtheit so viel, als er brauche, zugewiesen werden. In Wien wurde (im März) der Fürst Metternich zum Rücktritt gezwungen. Die Ungarn und die Italiener erhoben sich gegen die österreichische Herrschaft; doch gelang es dem alten Feldmarschall Radetzky, durch seine Siege bei Custozza (Juli 1848) und Novara (März 1849) die Lombardei samt Venetien seinem Kaiser wieder zu unterwerfen. Die Ungarn wehrten sich lange gegen die Österreicher, bis sie endlich (Herbst 1849) mit russischer Hilfe überwältigt wurden.
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