Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
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brauchsgegenstände und dergl., und zwar während der ganzen
Dauer der Krankheit, Scharlach namentlich auch noch während
der Abschuppungsperiode.
2. Absonderung der Kranken. Scharlach- und
Diphtheriekranke müssen, sobald das Auftreten der
Krankheit erkannt oder mit einiger Wahrscheinlichkeit vermutet
wird, von den übrigen Lausbewohnern getrennt oder in ein
Lospital verbracht werden.
Am besten werden gesunde Kinder aus dem Lause entfernt,
sofern nach Entscheidung des Arztes eine Weiterverschleppung
der Krankheit durch dieselben nicht zu befürchten ist.
Der Kranke ist, wo möglich, in ein eigenes tunlichst ab-
gesondertes Zimmer zu bringen, welches nur diejenigen Möbel
enthalten darf, die während der Dauer der Krankheit nötig
sind. Insbesondere sind aus dem Zimmer Teppiche und Polster-
möbel, sowie gefüllte Wäsche- und Kleiderschränke fern zu
halten.
Verbleibt der Kranke in dem Zimmer, in welchem er er-
krankt ist, so ist dasselbe in der eben angedeuteten Weise zu
leeren, falls dies ganz zu Beginn der Krankheit
geschehen kann. Später müssen die zur Zeit im Zimmer
befindlichen Möbel und Gebrauchsgegenstände jeglicher Art bis
nach Beendigung der Krankheit in demselben verbleiben. Ist
die Entfernung einzelner Stücke nicht zu umgehen, so sind die-
selben vor Gebrauch nach den unten angegebenen Regeln zu
desinfizieren. Die Isolierung Scharlach- und Diphtherie-
kranker muß so frühzeitig und so vollständig wie nur möglich
durchgeführt werden, namentlich sollen Gesunde, die mit den
Erkrankten zu tun haben (Mütter, Krankenpflegerinnen usw.),
mit den übrigen Lausbewohnern keinen Verkehr haben oder nur
nach gründlichem Waschen und Kleiderwechsel.
Die Geschwister erkrankter Kinder sind vom Verkehr mit
andern Kindern (insbesondere vom Besuch der Schulen, Kinder-
horte, Kleinkinderschulen usw.) fern zu halten, bis der Arzt
diese Maßregel nicht mehr für erforderlich hält.
Gebrauchsgegenstände jeglicher Art, die sich in dem Kranken-
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T16: [Auge Kopf Körper Hand Haar Fuß Gesicht Blut Haut Brust], T33: [Kind Vater Mutter Frau Mann Jahr Sohn Gott Haus Eltern]]
TM Hauptwörter (100): [T42: [Körper Wasser Luft Blut Mensch Pflanze Haut Tier Speise Stoff], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T91: [Haus Fenster Wand Stein Dach Zimmer Holz Feuer Raum Decke], T39: [Kind Vater Mutter Frau Mann Haus Jahr Eltern Sohn Knabe]]
TM Hauptwörter (200): [T152: [Auge Haar Gesicht Nase Krankheit Körper Mensch Mund Ohr Kopf], T43: [Haus Frau Kind Mann Arbeit Wohnung Familie Zeit Zimmer Kleidung], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen], T106: [Kloster Jahr Schule Mönch Kirche Kind kranke Frau arme Knabe]]
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der bestehenden bau--, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vor-
schriften erstreckt, ist die Genehmigung zu versagen, oder, unter
Festsetzung der sich als nötig ergebenden Bedingungen, zu er-
teilen. Zu den letzteren gehören auch diejenigen Anordnungen,
welche zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für Gesundheit
und Leben notwendig sind. Der Bescheid ist schriftlich auszu-
fertigen und muß die festgesetzten Bedingungen enthalten; er
muß niit Gründen versehen sein, wenn die Genehmigung ver-
sagt oder nur unter Bedingungen erteilt wird.
Gegen den Bescheid ist Rekurs an die Nächstvorgesetzte
Behörde zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn
Tagen, vom Tage der Eröffnung des Bescheids an gerechnet,
zu erheben ist.
Zur Anlegung von Dampfkesseln, die-
selben mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt sein oder nicht,
ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen
Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläuterung
erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen.
Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den be-
stehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften
sowie nach denjenigen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen
zu prüfen, welche von dem Bundesrat über die Anlegung von
Dampfkeffeln erlaffen werden. Sie hat nach dem Befunde die
Genehmigung entweder zu versagen oder unbedingt zu erteilen,
oder endlich bei Erteilung derselben die erforderlichen Vorkeh-
rungen und Einrichtungen vorzuschreiben.
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu unter-
suchen, ob die Ausführung den Bestimmungen der erteilten Ge-
nehmigung entspricht. Wer vor dem Empfange der hierüber
auszufertigenden Bescheinigung den Betrieb beginnt, hat die
im § 147 angedrohte Strafe verwirkt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche
Dampfkessel.
Wer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder Kleinhandel mit
Branntwein oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Er-
laubnis.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen]]
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rufung gegen die Entscheidung des Vorstandes eingelegt wird.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist ein Beamter.
Die Versicherungsanstalten unterliegen der Beaufsichtigung
des Reichsversicherungsamtes (Berlin).
Das Reichsversicherungsamt ist eine Reichsbehörde, der die
Durchführung des Anfall- und des Invaliditäts- und Alters-
versicherungsgesetzes in höchster und letzter Instanz übertragen ist.
Xi. private Versickerungen.
1. Einleitung. Schon bei Betrachtung der 7. Bitte
ist es euch nahe gelegt worden, wie so verschiedenerlei Abel es
in der Welt gibt; welche zählt Luther aus? — And wenn wir
auch so manche fernhalten können, so gilt dies doch nicht von
allen (Beispiel). Äier kann nur Abhilfe geschaffen werden,
wenn viele, die derselben Gefahr ausgesetzt sind, zusammen-
steuern, um für den Fall, daß einen von ihnen unverschuldeter-
weise ein Vermögensschaden trifft, ihm einen Ersatz zu ge-
währen. Dies ist das Grundprinzip des Versicherungswesens.
2. Feuerversicherung. Die Versicherung gegen
Brandschäden ist die älteste Form der Versicherung. Früher
wurden die von Feuersbrünsten Betroffenen meist Bettler. Da
schlug sich der Staat ins Mittel und stiftete Versicherungen
der Wohnungen gegen Feuer (Immobiliarbrandkassen).
Ihr folgte die Mobiliarbrandversicherung; diese ist fast aus-
nahmslos der Privatspekulation überlassen worden. Wie kommt
es wohl, daß die Gebäudeversicherung fast überall vom Staate
in die Sand genommen wurde? (Einerseits, um dem Leichtsinn
vorzubeugen, der die Versicherung sehr häusig unterlassen
würde, anderenteils um den ärmeren Bewohnern für ihre durch-
schnittlich weniger massiven Ääuser eine allzu hohe Prämie zu
ersparen.) Was ist unter Prämie zu verstehen? Richt immer
ist es gut, bei Abschließung von Versicherungskontrakten auf
die Billigkeit der Prämien allein zu sehen, sondern auch auf
die Versicherungsbedingungen und auf die Äöhe des Grund-
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TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T94: [Herr Tag Haus Kind Brot Geld Leute Mensch Hund Mann], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
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nähren und kleiden, für Wohnung und Feuerung sorgen, kurz,
das Notwendigste muß zuerst beschafft sein.
Was ist aber das Notwendige? Darüber gehen die Ge-
danken der Menschen schon ziemlich auseinander. Der eine
hält das für notwendig, ein anderer jenes.
Die meisten Bedürfnisse entstehen durch das Zusammen-
leben der Menschen. An vieles, was man braucht, würde man
gar nicht denken, wenn man es nicht bei anderen sähe. Was
der einzelne Mensch absolut notwendig zum Leben braucht, ist
außerordentlich wenig. Aber das Beispiel der anderen, die
Nachahmungssucht, die Mode, sie rufen mehr und mehr Wünsche
im Menschen wach.
Mit dem Wünschen und Begehren allein ist aber dem
Menschen nicht geholfen. Es müssen auch die Mittel da sein,
um diesem beständigen Begehren zu genügen: die tausend-
fältigen irdischen Güter, um welche der größte Teil aller
menschlichen Landlungen sich dreht. Die Schatzkammer der
Welt ist mit einem sehr großen Reichtnm an Gütern ausge-
stattet gewesen, ehe das menschliche Geschlecht sich als Gast
darin niederließ. And dennoch reicht es nicht.
Die Eigenschaft der Güter, daß man sie für seinen Beruf
verwenden kann, nennen wir ihre Brauchbarkeit. Sobald wir
uns bemühen, diese Brauchbarkeit abzuschätzen, ergibt sich der
Wert der Güter. Wenn man etwas schätzt, beurteilt man den
Wert einer Sache.- Der Menschengeist ist oft mit solchen
Schätzungen beschäftigt; und diejenigen Menschen, welche sich
bei der Wertschätzung der Dinge am seltensten täuschen, haben
viel voraus vor jenen, die sich dabei häufig irren. Den Wert
der Dinge richtig abschätzen zu lernen, ist aber eine Sache der
Äbung. Wer am häufigsten schätzt, irrt sich natürlich am seltensten.
Eine Sache, die an sich zu irgend etwas brauchbar ist, hat
deshalb einen Wert, den man Gebrauchswert nennt. Man
kann aber auch den Gebrauchswert einer Sache mit dem Ge-
brauchswert einer anderen Sache vergleichen; dann findet man
den Tauschwert. Zum Tauschwert ist nötig, daß sich die Sachen
wirklich vertauschen lassen und daß sie nicht umsonst zu haben sind.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland]]
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TM Hauptwörter (200): [T175: [Mensch Leben Natur Körper Seele Tier Thiere Arbeit Erde Pflanze], T33: [Gott Liebe Mensch Herz Leben Volk Ehre Vaterland gute Zeit], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
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Haussuchungen und dgl., sind nur in gesetzlich festgelegten
Fällen gestattet. Artikel 7 sagt, daß niemand seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden darf. Auch das Eigentum ist nach
Artikel 9 unverletzlich. Der Staat hat sogar die Psticht, das-
selbe zu schützen. Nur wenn es das öffentliche Interesse ver-
langt (Bahn-, Kanal- und Straßenbau usw.), wird die Ent-
eignung im Zwangswege eingeleitet. Art. 11. „Die Freiheit
der Auswanderung kann von Staats wegen nur in bezug auf
die Wehrpsiicht beschränkt werden. Auch die Freiheit des
religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgemein-
schaften ist gewährleistet. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist
frei." Art. 20. „Für die Bildung der Jugend soll durch
öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren
Stellvertreter dürfen ihre Kinder nicht ohne den Unterricht
lassen, der für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist.
Unterricht zu erteilen und Llnterrichtsanstalten zu gründen und
zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine Befähigung nach-
gewiesen hat. Alle öffentlichen und Privatunterrichts- und
Erziehungsanstalten stehen unter Aufsicht vom Staate ernannter
Behörden."
Nach Artikel 27 hat jeder Preuße das Recht, durch Wort,
Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei
zu äußern.
Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrig-
keitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschloffenen
Räumen zu versammeln. Diese Bestimmung bezieht sich nicht
auf Versammlungen unter freiem Äimmel, die auch in bezug
auf vorgängige obrigkeitliche Erlaubnis der Verfügung des
Gesetzes unterworfen sind. Nähere Bestimmungen hierzu gibt
die Verordnung vom 11. März 1850 und das neue Vereins-
gesetz.
Die Bestimmungen vom 11. März 1830 schreiben u. a. vor,
daß alle Versammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten
beraten werden sollen, mindestens 24 Stunden vor Beginn der
Ortspolizeibehörde angezeigt werden müssen, daß Vorsteher von
Vereiilen, die Einfluß auf öffentliche Angelegenheiten ausüben
Rosenkranz, Präparalionsstoffe. 12
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T58: [Kirche Lehre Luther Schrift Bibel Gott Christus Bischof Papst Wort], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
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239
in einem zwischen ihm und einem späteren Erwerber der Sache
wegen des Mangels anhängigen Rechtsstreite dem Verkäufer
den Streit verkündet hat
Lat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so
bedarf es der Anzeige oder einer ihr nach Abs. 1 gleichstehenden
Landlunq nicht.
§ 479.
Der Anspruch auf Schadenersatz kann nach der Vollendung
der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn der Käufer vor-
her eine der im § 478 bezeichneten Landlungen vorgenommen
hat. Diese Beschränkung tritt nicht ein, wenn der Verkäufer
den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 480.
Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache
kann statt der Wandelung oder der Minderung verlangen, daß
ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie ge-
liefert wird. Auf diesen Anspruch finden die für die Wande-
lung geltenden Vorschriften der §§ 464 bis 466, des § 467
Satz 1 und der §§ 469, 470, 474 bis 479 entsprechende An-
wendung.
Fehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf
den Käufer übergeht, eine zugesicherte Eigenschaft oder hat der
Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der
Käufer statt der Wandelung, der Minderung oder der Liefe-
rung einer mangelfreien Sache Schadenersatz wegen Nichter-
füllung verlangen.
§ 481.
Für den Verkauf von Pferden, Eseln, Mauleseln und
Maultieren, von Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die
Vorschriften der §§ 459 bis 467, 469 bis 480 nur insoweit,
als sich nicht aus den §§ 482 bis 492 ein anderes ergibt.
8 482.
Der Verkäufer hat nur bestimmte Fehler (Lauptmängel)
und diese nur dann zu vertreten, wenn sie sich innerhalb be-
stimmter Fristen (Gewährfristen) zeigen.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T195: [Pferd Tier Hund Schaf Löwe Wolf Rind Mensch Schwein Thiere], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen]]
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245
2. Der Mietvertrag. Auch der Mietvertrag braucht
nicht schriftlich abgefaßt zu werden. Soll er jedoch länger als
ein Jahr gelten, so ist die schriftliche Form notwendig; ohne
schriftliche Form gilt ein mehrjähriger Vertrag auf unbe-
stimmte Zeit. Er ist jedoch erst nach Schluß des ersten Jahres
kündbar.
Zeder Mietvertrag kann Bestimmungen aufnehmen, die das
Mietverhältnis so regeln, wie es Vermieter und Mieter wün-
schen. Fast alle Vermieter lassen bei Verträgen beide Ehe-
gatten unterschreiben. Das hat insofern Vorteil, als der Ver-
mieter sich an den eingebrachten Sachen schadlos halten kann,
einerlei, ob sie der Frau gehören, oder ob der Mann das Ver-
fügungsrecht über dieselben hat.
§ 335 sagt: Durch den Mietvertrag wird der Vermieter
verpsiichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache
während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpsiichtet,
dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten.
Es würde zu weit führen, wenn alle Einzelheiten besprochen
werden sollten. Am besten ist es, wenn man sich nach dem
B. G. B. richtet. Es sei noch daraus hingewiesen, daß gerade
oft sowohl Vermieter als auch Mieter einseitig ihr Interesse
wahren wollen. Für den Mieter heißt es in erster Linie:
Augen auf! Alles erst prüfen, die Wohnung in ihren Einzel-
heiten besichtigen, dann unterschreiben. Wichtige Paragraphen
folgen hier noch.
§ 553.
Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter oder der-
jenige, welchem der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache
überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters
einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt, der die
Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt, insbeson-
dere einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch
beläßt, oder die Sache durch Vernachlässigung der dem Mieter
obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T59: [Tod Leben Volk Herz Freund Mann Wort König Tag Feind], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen]]
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
221
Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit
dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die
Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt,
in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist
finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 203
Absatz 2 und der §§ 206, 207 entsprechende Anwendung.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe
der Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.
3. Form der Verträge: Nach dem B.g.b. sind
die Verträge formlos, d. h. eine bestimmte Form ist nicht vor-
geschrieben, es genügt, wenn sich die Vertragsschließenden in
allen Punkten einig sind. Nur in Ausnahmefällen ist die
schriftliche Form vorgeschrieben, sollen Miet- und Pachtverträge
länger als 1 Jahr gelten, so müssen sie schriftlich abgeschlossen
werden. Alle Verträge über Veräußerung von Grundstücken
müssen notariell oder gerichtlich protokolliert sein.
4. Vollmacht beiverträgen. Einen Vertrag braucht
man nicht selbst abzuschließen, man kann damit einen Stellver-
treter beauftragen. Der Stellvertreter kann durch das Gesetz
beauftragt sein: Vater und Vormund, oder durch Vollmacht,
dann nennt man ihn Bevollmächtigten.
5. Dieverjährung Alle Rechte und Ansprüche gegen
eine Person soll man zur rechten Zeit geltend machen; denn
wer längere Zeit von seinem Recht keinen Gebrauch macht,
dem kann es passieren, daß der, gegen den sich das Recht
richtet, sich weigert, es anzuerkennen, sondern sagt, das Recht
ist verjährt.
8 194.
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unter-
lassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
Der Anspruch, aus einem samilienrechtlichen Verhältnis
unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf die Verstellung
des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft
gerichtet ist.
§ 195.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Zahre.
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TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
264
Unfähigkeit kannte, durch verschwenderisches Leben, durch
Spiel usw. große Summen ausgab, oder wer einen Gläubiger
durch Deckung der Forderung begünstigte. Ebenso wird be-
straft, wer nicht bestehende Forderungen zu der Konkursmasse
anmeldet, um einer dritten Person einen Vermögensvorteil zu
verschaffen.
Xxii. Verkehrswesen.
1. Vom Orts- und Landesverkehr zum Weltverkehr.
Der ursprüngliche Verkehr ist der Ortsverkehr, der sich all-
mählich zum Landesverkehre erweiterte. Doch blieb im Alter-
tum der Landesverkehr sehr beschränkt, da es an gebahnten
Wegen und an Karren und Wagen fehlte, so daß man sich
auf den Karawanen- und Saumtierverkehr angewiesen sah. Ein
größerer Verkehr entwickelte sich daher nur in solchen Ländern,
in denen es Wasserstraßen gab, wenngleich man die Fahrzeuge
stromaufwärts mühevoll ziehen mußte wie noch im Anfange
des letzten Jahrhunderts die Elbkähne. An die Flußschiffahrt
reihte sich die Küsten- und Seeschiffahrt. Die erste wichtigste
Verkehrsstraße wurde so das Mittelmeer, das alle Völker dieses
Gebietes verband und einander wirtschaftlich näher brachte.
Das große römische Weltreich wäre ohne das völkerverbindende
Mittelmeer nicht möglich gewesen. Doch legte dasselbe auch
schon ein großes Gewicht auf gute Kunststraßen und schuf ein
Straßennetz von mindestens 140 000 km.
Nach der Erfindung des Kompasses nahm die Seeschiffahrt
einen gewaltigen Aufschwung, zumal man gelernt hatte, mit
den Seegelschiffen gegen den Wind zu kreuzen. Seit den Tagen
des Christoph Kolumbus lernte man in rascher Folge die ganze
Erde mit allen ihren Meeren kennen. Nun war das Weltmeer
nicht mehr die trennende Völkerscheide, sondern die wichtigste
Verkehrsstraße. Alle Länder der Erde, mochten sie noch so
entfernt und entlegen sein, traten miteinander in enge Berührung,
und kein Land vermochte sich diesem völkerumschlingenden Bande
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T24: [Schiff Meer Insel Küste Land Fluß See Wasser Hafen Ufer]]
TM Hauptwörter (100): [T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T16: [Ende Körper Strom Bild Hebel Hand Auge Wasser Gegenstand Seite]]
TM Hauptwörter (200): [T11: [Kanal Rhein Verkehr Eisenbahn Fluß Land Meer Handel Stadt Deutschland], T126: [Land Handel Europa Meer Osten Zeit Westen Volk Deutschland Jahrhundert], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T75: [Strom Elektrizität Ende Eisen Magnet Elektricität Körper Draht Funke Leiter]]
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
I. Jm Berufe.
1. Bedeutung des Berufes fürs Leben.
Der größte Teil von euch steht nun schon im Berufsleben,
ihr habt einen Schritt getan, der entscheidend für euer Leben
ist. Andere wollen diesen Schritt noch wagen. Die Berufs-
wahl ist eines der bedeutungsvollsten Ereignisse für das ganze
menschliche Leben. Durch den Beruf, den ihr euch erwählt
habt, oder noch erwählen wollt, wollt ihr euern Lebensunter-
halt erwerben, wollt ihr streben nach Geld, Ansehen und Glück.
Gar mancher hat aber schon in seinem Berufe Schiffbruch er-
litten, weil der wichtige Schritt vor Ausführung nicht wohl
überlegt war. Ein Kind von 13—14 Jahren hat noch nicht
die Einsicht, in welchem Berufe es am weitesten kommen kann.
Äier wollen ihm Elternhaus und Schule raten. Deshalb sollte
jeder auf die wohlwollenden Ermahnungen hören. Eines aber
muß jeder in den neuen Beruf mitbringen, das ist Lust und
Liebe zum Beruf. Manche Enttäuschung wird der Beruf
bringen, Mühen und Arbeit stellen sich ein. Aber: Lust und
Liebe zum Ding macht Mühe und Arbeit gering.
Warum werden aber so viele Menschen in dem und durch
den Beruf unglücklich? In fast allen Fällen liegt die Schuld
nicht an den den Menschen umgebenden Verhältnissen, sondern
in dem Menschen selbst. Ländliche Arbeiten will niemand mehr
verrichten, und doch ist der Beruf des Landmannes die älteste
Berussform, aus der erst im Laufe der Jahrhunderte alle an-
deren Berufsarten herauswuchsen. Weil der Zug vorherrscht,
gleich nach dem Austritt aus der Schule möglichst viel Geld
zu verdienen, wenden sich sehr viel Jünglinge dem Fabrik-
arbeiterstande zu. Sie bedenken aber nicht, daß der ungelernte
Rosenkranz, Präparalionsstoffe. 1
TM Hauptwörter (50): [T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel]]
TM Hauptwörter (200): [T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T175: [Mensch Leben Natur Körper Seele Tier Thiere Arbeit Erde Pflanze], T100: [Gott Herr Herz Wort Leben Hand Himmel Vater Kind Mensch], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen]]