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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 354

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
354 brauchsgegenstände und dergl., und zwar während der ganzen Dauer der Krankheit, Scharlach namentlich auch noch während der Abschuppungsperiode. 2. Absonderung der Kranken. Scharlach- und Diphtheriekranke müssen, sobald das Auftreten der Krankheit erkannt oder mit einiger Wahrscheinlichkeit vermutet wird, von den übrigen Lausbewohnern getrennt oder in ein Lospital verbracht werden. Am besten werden gesunde Kinder aus dem Lause entfernt, sofern nach Entscheidung des Arztes eine Weiterverschleppung der Krankheit durch dieselben nicht zu befürchten ist. Der Kranke ist, wo möglich, in ein eigenes tunlichst ab- gesondertes Zimmer zu bringen, welches nur diejenigen Möbel enthalten darf, die während der Dauer der Krankheit nötig sind. Insbesondere sind aus dem Zimmer Teppiche und Polster- möbel, sowie gefüllte Wäsche- und Kleiderschränke fern zu halten. Verbleibt der Kranke in dem Zimmer, in welchem er er- krankt ist, so ist dasselbe in der eben angedeuteten Weise zu leeren, falls dies ganz zu Beginn der Krankheit geschehen kann. Später müssen die zur Zeit im Zimmer befindlichen Möbel und Gebrauchsgegenstände jeglicher Art bis nach Beendigung der Krankheit in demselben verbleiben. Ist die Entfernung einzelner Stücke nicht zu umgehen, so sind die- selben vor Gebrauch nach den unten angegebenen Regeln zu desinfizieren. Die Isolierung Scharlach- und Diphtherie- kranker muß so frühzeitig und so vollständig wie nur möglich durchgeführt werden, namentlich sollen Gesunde, die mit den Erkrankten zu tun haben (Mütter, Krankenpflegerinnen usw.), mit den übrigen Lausbewohnern keinen Verkehr haben oder nur nach gründlichem Waschen und Kleiderwechsel. Die Geschwister erkrankter Kinder sind vom Verkehr mit andern Kindern (insbesondere vom Besuch der Schulen, Kinder- horte, Kleinkinderschulen usw.) fern zu halten, bis der Arzt diese Maßregel nicht mehr für erforderlich hält. Gebrauchsgegenstände jeglicher Art, die sich in dem Kranken-

2. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 29

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
29 der bestehenden bau--, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vor- schriften erstreckt, ist die Genehmigung zu versagen, oder, unter Festsetzung der sich als nötig ergebenden Bedingungen, zu er- teilen. Zu den letzteren gehören auch diejenigen Anordnungen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für Gesundheit und Leben notwendig sind. Der Bescheid ist schriftlich auszu- fertigen und muß die festgesetzten Bedingungen enthalten; er muß niit Gründen versehen sein, wenn die Genehmigung ver- sagt oder nur unter Bedingungen erteilt wird. Gegen den Bescheid ist Rekurs an die Nächstvorgesetzte Behörde zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Eröffnung des Bescheids an gerechnet, zu erheben ist. Zur Anlegung von Dampfkesseln, die- selben mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den be- stehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie nach denjenigen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von dem Bundesrat über die Anlegung von Dampfkeffeln erlaffen werden. Sie hat nach dem Befunde die Genehmigung entweder zu versagen oder unbedingt zu erteilen, oder endlich bei Erteilung derselben die erforderlichen Vorkeh- rungen und Einrichtungen vorzuschreiben. Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu unter- suchen, ob die Ausführung den Bestimmungen der erteilten Ge- nehmigung entspricht. Wer vor dem Empfange der hierüber auszufertigenden Bescheinigung den Betrieb beginnt, hat die im § 147 angedrohte Strafe verwirkt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche Dampfkessel. Wer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Er- laubnis.

3. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 80

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
80 rufung gegen die Entscheidung des Vorstandes eingelegt wird. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist ein Beamter. Die Versicherungsanstalten unterliegen der Beaufsichtigung des Reichsversicherungsamtes (Berlin). Das Reichsversicherungsamt ist eine Reichsbehörde, der die Durchführung des Anfall- und des Invaliditäts- und Alters- versicherungsgesetzes in höchster und letzter Instanz übertragen ist. Xi. private Versickerungen. 1. Einleitung. Schon bei Betrachtung der 7. Bitte ist es euch nahe gelegt worden, wie so verschiedenerlei Abel es in der Welt gibt; welche zählt Luther aus? — And wenn wir auch so manche fernhalten können, so gilt dies doch nicht von allen (Beispiel). Äier kann nur Abhilfe geschaffen werden, wenn viele, die derselben Gefahr ausgesetzt sind, zusammen- steuern, um für den Fall, daß einen von ihnen unverschuldeter- weise ein Vermögensschaden trifft, ihm einen Ersatz zu ge- währen. Dies ist das Grundprinzip des Versicherungswesens. 2. Feuerversicherung. Die Versicherung gegen Brandschäden ist die älteste Form der Versicherung. Früher wurden die von Feuersbrünsten Betroffenen meist Bettler. Da schlug sich der Staat ins Mittel und stiftete Versicherungen der Wohnungen gegen Feuer (Immobiliarbrandkassen). Ihr folgte die Mobiliarbrandversicherung; diese ist fast aus- nahmslos der Privatspekulation überlassen worden. Wie kommt es wohl, daß die Gebäudeversicherung fast überall vom Staate in die Sand genommen wurde? (Einerseits, um dem Leichtsinn vorzubeugen, der die Versicherung sehr häusig unterlassen würde, anderenteils um den ärmeren Bewohnern für ihre durch- schnittlich weniger massiven Ääuser eine allzu hohe Prämie zu ersparen.) Was ist unter Prämie zu verstehen? Richt immer ist es gut, bei Abschließung von Versicherungskontrakten auf die Billigkeit der Prämien allein zu sehen, sondern auch auf die Versicherungsbedingungen und auf die Äöhe des Grund-

4. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 84

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
84 nähren und kleiden, für Wohnung und Feuerung sorgen, kurz, das Notwendigste muß zuerst beschafft sein. Was ist aber das Notwendige? Darüber gehen die Ge- danken der Menschen schon ziemlich auseinander. Der eine hält das für notwendig, ein anderer jenes. Die meisten Bedürfnisse entstehen durch das Zusammen- leben der Menschen. An vieles, was man braucht, würde man gar nicht denken, wenn man es nicht bei anderen sähe. Was der einzelne Mensch absolut notwendig zum Leben braucht, ist außerordentlich wenig. Aber das Beispiel der anderen, die Nachahmungssucht, die Mode, sie rufen mehr und mehr Wünsche im Menschen wach. Mit dem Wünschen und Begehren allein ist aber dem Menschen nicht geholfen. Es müssen auch die Mittel da sein, um diesem beständigen Begehren zu genügen: die tausend- fältigen irdischen Güter, um welche der größte Teil aller menschlichen Landlungen sich dreht. Die Schatzkammer der Welt ist mit einem sehr großen Reichtnm an Gütern ausge- stattet gewesen, ehe das menschliche Geschlecht sich als Gast darin niederließ. And dennoch reicht es nicht. Die Eigenschaft der Güter, daß man sie für seinen Beruf verwenden kann, nennen wir ihre Brauchbarkeit. Sobald wir uns bemühen, diese Brauchbarkeit abzuschätzen, ergibt sich der Wert der Güter. Wenn man etwas schätzt, beurteilt man den Wert einer Sache.- Der Menschengeist ist oft mit solchen Schätzungen beschäftigt; und diejenigen Menschen, welche sich bei der Wertschätzung der Dinge am seltensten täuschen, haben viel voraus vor jenen, die sich dabei häufig irren. Den Wert der Dinge richtig abschätzen zu lernen, ist aber eine Sache der Äbung. Wer am häufigsten schätzt, irrt sich natürlich am seltensten. Eine Sache, die an sich zu irgend etwas brauchbar ist, hat deshalb einen Wert, den man Gebrauchswert nennt. Man kann aber auch den Gebrauchswert einer Sache mit dem Ge- brauchswert einer anderen Sache vergleichen; dann findet man den Tauschwert. Zum Tauschwert ist nötig, daß sich die Sachen wirklich vertauschen lassen und daß sie nicht umsonst zu haben sind.

5. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 177

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
177 Haussuchungen und dgl., sind nur in gesetzlich festgelegten Fällen gestattet. Artikel 7 sagt, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Auch das Eigentum ist nach Artikel 9 unverletzlich. Der Staat hat sogar die Psticht, das- selbe zu schützen. Nur wenn es das öffentliche Interesse ver- langt (Bahn-, Kanal- und Straßenbau usw.), wird die Ent- eignung im Zwangswege eingeleitet. Art. 11. „Die Freiheit der Auswanderung kann von Staats wegen nur in bezug auf die Wehrpsiicht beschränkt werden. Auch die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgemein- schaften ist gewährleistet. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei." Art. 20. „Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder nicht ohne den Unterricht lassen, der für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. Unterricht zu erteilen und Llnterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine Befähigung nach- gewiesen hat. Alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten stehen unter Aufsicht vom Staate ernannter Behörden." Nach Artikel 27 hat jeder Preuße das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrig- keitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschloffenen Räumen zu versammeln. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem Äimmel, die auch in bezug auf vorgängige obrigkeitliche Erlaubnis der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind. Nähere Bestimmungen hierzu gibt die Verordnung vom 11. März 1850 und das neue Vereins- gesetz. Die Bestimmungen vom 11. März 1830 schreiben u. a. vor, daß alle Versammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten beraten werden sollen, mindestens 24 Stunden vor Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden müssen, daß Vorsteher von Vereiilen, die Einfluß auf öffentliche Angelegenheiten ausüben Rosenkranz, Präparalionsstoffe. 12

6. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 239

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
239 in einem zwischen ihm und einem späteren Erwerber der Sache wegen des Mangels anhängigen Rechtsstreite dem Verkäufer den Streit verkündet hat Lat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so bedarf es der Anzeige oder einer ihr nach Abs. 1 gleichstehenden Landlunq nicht. § 479. Der Anspruch auf Schadenersatz kann nach der Vollendung der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn der Käufer vor- her eine der im § 478 bezeichneten Landlungen vorgenommen hat. Diese Beschränkung tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. § 480. Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann statt der Wandelung oder der Minderung verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie ge- liefert wird. Auf diesen Anspruch finden die für die Wande- lung geltenden Vorschriften der §§ 464 bis 466, des § 467 Satz 1 und der §§ 469, 470, 474 bis 479 entsprechende An- wendung. Fehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, eine zugesicherte Eigenschaft oder hat der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Käufer statt der Wandelung, der Minderung oder der Liefe- rung einer mangelfreien Sache Schadenersatz wegen Nichter- füllung verlangen. § 481. Für den Verkauf von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren, von Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die Vorschriften der §§ 459 bis 467, 469 bis 480 nur insoweit, als sich nicht aus den §§ 482 bis 492 ein anderes ergibt. 8 482. Der Verkäufer hat nur bestimmte Fehler (Lauptmängel) und diese nur dann zu vertreten, wenn sie sich innerhalb be- stimmter Fristen (Gewährfristen) zeigen.

7. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 245

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
245 2. Der Mietvertrag. Auch der Mietvertrag braucht nicht schriftlich abgefaßt zu werden. Soll er jedoch länger als ein Jahr gelten, so ist die schriftliche Form notwendig; ohne schriftliche Form gilt ein mehrjähriger Vertrag auf unbe- stimmte Zeit. Er ist jedoch erst nach Schluß des ersten Jahres kündbar. Zeder Mietvertrag kann Bestimmungen aufnehmen, die das Mietverhältnis so regeln, wie es Vermieter und Mieter wün- schen. Fast alle Vermieter lassen bei Verträgen beide Ehe- gatten unterschreiben. Das hat insofern Vorteil, als der Ver- mieter sich an den eingebrachten Sachen schadlos halten kann, einerlei, ob sie der Frau gehören, oder ob der Mann das Ver- fügungsrecht über dieselben hat. § 335 sagt: Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpsiichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpsiichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten. Es würde zu weit führen, wenn alle Einzelheiten besprochen werden sollten. Am besten ist es, wenn man sich nach dem B. G. B. richtet. Es sei noch daraus hingewiesen, daß gerade oft sowohl Vermieter als auch Mieter einseitig ihr Interesse wahren wollen. Für den Mieter heißt es in erster Linie: Augen auf! Alles erst prüfen, die Wohnung in ihren Einzel- heiten besichtigen, dann unterschreiben. Wichtige Paragraphen folgen hier noch. § 553. Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungs- frist das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter oder der- jenige, welchem der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt, insbeson- dere einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch beläßt, oder die Sache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.

8. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 221

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
221 Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 203 Absatz 2 und der §§ 206, 207 entsprechende Anwendung. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind. 3. Form der Verträge: Nach dem B.g.b. sind die Verträge formlos, d. h. eine bestimmte Form ist nicht vor- geschrieben, es genügt, wenn sich die Vertragsschließenden in allen Punkten einig sind. Nur in Ausnahmefällen ist die schriftliche Form vorgeschrieben, sollen Miet- und Pachtverträge länger als 1 Jahr gelten, so müssen sie schriftlich abgeschlossen werden. Alle Verträge über Veräußerung von Grundstücken müssen notariell oder gerichtlich protokolliert sein. 4. Vollmacht beiverträgen. Einen Vertrag braucht man nicht selbst abzuschließen, man kann damit einen Stellver- treter beauftragen. Der Stellvertreter kann durch das Gesetz beauftragt sein: Vater und Vormund, oder durch Vollmacht, dann nennt man ihn Bevollmächtigten. 5. Dieverjährung Alle Rechte und Ansprüche gegen eine Person soll man zur rechten Zeit geltend machen; denn wer längere Zeit von seinem Recht keinen Gebrauch macht, dem kann es passieren, daß der, gegen den sich das Recht richtet, sich weigert, es anzuerkennen, sondern sagt, das Recht ist verjährt. 8 194. Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unter- lassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. Der Anspruch, aus einem samilienrechtlichen Verhältnis unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf die Verstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet ist. § 195. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Zahre.

9. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 264

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
264 Unfähigkeit kannte, durch verschwenderisches Leben, durch Spiel usw. große Summen ausgab, oder wer einen Gläubiger durch Deckung der Forderung begünstigte. Ebenso wird be- straft, wer nicht bestehende Forderungen zu der Konkursmasse anmeldet, um einer dritten Person einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Xxii. Verkehrswesen. 1. Vom Orts- und Landesverkehr zum Weltverkehr. Der ursprüngliche Verkehr ist der Ortsverkehr, der sich all- mählich zum Landesverkehre erweiterte. Doch blieb im Alter- tum der Landesverkehr sehr beschränkt, da es an gebahnten Wegen und an Karren und Wagen fehlte, so daß man sich auf den Karawanen- und Saumtierverkehr angewiesen sah. Ein größerer Verkehr entwickelte sich daher nur in solchen Ländern, in denen es Wasserstraßen gab, wenngleich man die Fahrzeuge stromaufwärts mühevoll ziehen mußte wie noch im Anfange des letzten Jahrhunderts die Elbkähne. An die Flußschiffahrt reihte sich die Küsten- und Seeschiffahrt. Die erste wichtigste Verkehrsstraße wurde so das Mittelmeer, das alle Völker dieses Gebietes verband und einander wirtschaftlich näher brachte. Das große römische Weltreich wäre ohne das völkerverbindende Mittelmeer nicht möglich gewesen. Doch legte dasselbe auch schon ein großes Gewicht auf gute Kunststraßen und schuf ein Straßennetz von mindestens 140 000 km. Nach der Erfindung des Kompasses nahm die Seeschiffahrt einen gewaltigen Aufschwung, zumal man gelernt hatte, mit den Seegelschiffen gegen den Wind zu kreuzen. Seit den Tagen des Christoph Kolumbus lernte man in rascher Folge die ganze Erde mit allen ihren Meeren kennen. Nun war das Weltmeer nicht mehr die trennende Völkerscheide, sondern die wichtigste Verkehrsstraße. Alle Länder der Erde, mochten sie noch so entfernt und entlegen sein, traten miteinander in enge Berührung, und kein Land vermochte sich diesem völkerumschlingenden Bande

10. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 1

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
I. Jm Berufe. 1. Bedeutung des Berufes fürs Leben. Der größte Teil von euch steht nun schon im Berufsleben, ihr habt einen Schritt getan, der entscheidend für euer Leben ist. Andere wollen diesen Schritt noch wagen. Die Berufs- wahl ist eines der bedeutungsvollsten Ereignisse für das ganze menschliche Leben. Durch den Beruf, den ihr euch erwählt habt, oder noch erwählen wollt, wollt ihr euern Lebensunter- halt erwerben, wollt ihr streben nach Geld, Ansehen und Glück. Gar mancher hat aber schon in seinem Berufe Schiffbruch er- litten, weil der wichtige Schritt vor Ausführung nicht wohl überlegt war. Ein Kind von 13—14 Jahren hat noch nicht die Einsicht, in welchem Berufe es am weitesten kommen kann. Äier wollen ihm Elternhaus und Schule raten. Deshalb sollte jeder auf die wohlwollenden Ermahnungen hören. Eines aber muß jeder in den neuen Beruf mitbringen, das ist Lust und Liebe zum Beruf. Manche Enttäuschung wird der Beruf bringen, Mühen und Arbeit stellen sich ein. Aber: Lust und Liebe zum Ding macht Mühe und Arbeit gering. Warum werden aber so viele Menschen in dem und durch den Beruf unglücklich? In fast allen Fällen liegt die Schuld nicht an den den Menschen umgebenden Verhältnissen, sondern in dem Menschen selbst. Ländliche Arbeiten will niemand mehr verrichten, und doch ist der Beruf des Landmannes die älteste Berussform, aus der erst im Laufe der Jahrhunderte alle an- deren Berufsarten herauswuchsen. Weil der Zug vorherrscht, gleich nach dem Austritt aus der Schule möglichst viel Geld zu verdienen, wenden sich sehr viel Jünglinge dem Fabrik- arbeiterstande zu. Sie bedenken aber nicht, daß der ungelernte Rosenkranz, Präparalionsstoffe. 1
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