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1. Die Urzeit, Das Frankenreich unter den Merowingern und Karolingern - S. 70

1885 - Wiesbaden : Bergmann
70 Recht und Gericht. Das älteste dieser Volksrechte ist das der Salsranken, die Lex Salica. Es scheint entstanden, bald nachdem die Salsranken sich auf römischem Boden festgesetzt, also im 5. Jahrhundert, noch vor der Begründung des fränkischen Reiches durch Chlodowech. Wie die Einleitung zur Lex Salica besagt, betrauten die Franken mit der Ab-sassnng dieses Rechtsbnches einige ihrer Vornehmen. Die eine Handschrift spricht von zwei, andere von sechs, eine dritte von vier solchen; nach letzterer hießen dieselben Wisogastis, Bodogastis, Saligastis und Widogastis. Diese berieten „an drei Malbergen" alles sorgfältig und brachten so das Gesetz zu stände. Später erhielt dasselbe (durch Chlodowech und andere Könige) mancherlei Zusätze, worin den neuer? dings wieder veränderten Verhältnissen Rechnung getragen, insbesondere auf Vergehen gegen die Diener oder Getreuen des Königs Strafen gesetzt wurden. Die erste Abfassung der Lex Salica enthält 65 §§, eine spätere 99. Im 6. Jahrhundert entstanden die Gesetzbücher der rechtsrheinischen Franken, der Alemannen, der Burgunder, im 8. das bojoarische, noch später die der Thüringer, der Sachsen und der Friesen. Da im fränkischen Reiche der Grundsatz galt, daß jeder Genosse eines Stammes nach seinen Stammesrechten gerichtet werden mußte, so haben die Volksrechte der im fränkischen Reiche vereinigten Stämme eine hervorragende Bedeutung. Sie find zugleich wichtige Quellen für die Kenntnis des wirtschaftlichen und sittlichen Lebens dieser Stämme. Auch Langobarden und Gothen hatten ihre Volks-rechte, die mit ihnen abstarben. Ju den Volksrechten ward vorwiegend wohl das schon in Kraft bestehende herkömmliche Recht ausgezeichnet, jedoch auch manche Bestimmung getroffen, welche sich auf die neuen Verhältnisse bezog. Die meisten und wichtigsten Bestimmungen der Volksrechte sind strafrechtlicher Natur: sie zählen die Vergehen und Verbrechen auf, welche mit Strafe bedroht sind, und bestimmen die betreffende Strafe. Andere als Geldstrafen kommen im falifchen Gesetzbuch nicht vor, aber es sind daselbst auch nur Vergehen und Verbrechen gegen Privatpersonen verzeichnet; von öffentlichen Verbrechen wie Landes- oder Hochverrat ist nicht die Rede. Die Verleitung eines Richters zu einer ungesetzlichen Handlung und die Weigerung des Richters, Recht zu sprechen, werden, wie es scheint, nicht als öffentliche Vergehen betrachtet, daher auch nur mit Geldstrafen belegt. Erst in späteren Volksrechten, z. B. dem alemannischen, ist auch der Fall vorgesehen,*) wo jemand „ein *) §. 25 des alemannischen Gesetzbuches. Ähnlich in dem bajoarischen.

2. Die Urzeit, Das Frankenreich unter den Merowingern und Karolingern - S. 26

1885 - Wiesbaden : Bergmann
26 Standesverhältnisse: ,freie und Unfreie, Adel, Fürsten, Könige, Priester. und auch bic wichtigeren, bevor sie an bic Stammesgemeinde gelangen, vorberaten. Sic treten in der Stammesgemeindc als Rcbncr auf nnb stellen Anträge, über welche dann letztere abstimmt. Sie sind es, welche bic herangereiften Jünglinge für wehrhaft erklären nnb mit dem Waffen schmuck bekleiden. Sie allein haben das Recht, ein Gefolge um sich zu sammeln und mit diesem Kriegszuge auf eigene Hand zu unternehmen. Aus ihnen werden bic Richter bcr Gaue genommen, bic auch im Kriegsfälle bic Mannschaft ihres Gaues befehligen. Sie werben durch Gescheute nicht nur von den eigenen Volksgenossen, sondern auch von sremden Völkern geehrt. Aus ihrer Mitte endlich wirb zweifelsohne bcr Herzog (dux) gewühlt, bcr bcn Oberbefehl über bat ganzen Stamm im Kriege führt. Tenn, wenn Tacitus sagt: „die Herzoge werden aus Grund ihrer Tapferkeit gewählt," so meint er damit gewiß nicht, daß der erste beste tapfere Krieger zum Herzog erhoben worden fei, sondern nur, daß unter den Häuptlingen oder Fürsten selbst erst wieder hervorragende Tapferkeit bei der Wahl zum Herzoge den Außschlag gegeben habe. Das Amt des Herzogs war fein bleibendes: es erlosch fofort mit dem Ende des Kriegszuges. Ter freie Germane wollte sich einer militärischen Obergewalt keinen Augenblick länger als durchaus notwendig unterwerfen. Selbst während des Krieges übte der Herzog (wie Tacitus ausdrücklich hervorhebt) weniger durch seine Befehle, als durch sein Beispiel einen entscheidenden Einfluß auf die vou ihm geführte Mannschaft. Auch Könige kommen bei den Germanen schon in dieser Zeit vor, jedoch nicht bei allen Stämmen, auch, wie es scheint, nicht vom Anbeginn an. Cäsar weiß von Königen der Germanen noch nichts. Dem Ariovift, mit dem er Krieg führte, hatte der römische Senat früher, um ihn für sich zu gewinnen, den Titel eines Königs und eines Freundes des römischen Volkes (wie das römischer Brauch war) verliehen, und Ariovift hatte diesen Titel sich gefallen lassen, mag dann wohl auch von seinen eigenen Stammesgenoffen als König anerkannt worben sein, weil bcr Kriegszug, in dem er befehligte, von längerer Dauer war und eine feste einheitliche Obergewalt erheischte. Tacitus unterscheidet solche Stämme, „welche regiert werden", von anderen, „welche die Freiheit vorziehen". Jene findet er vorzugsweise unter den östlichen Germanen. Es könnte nun wohl fein, daß gerade bicfe, bic wahrscheinlich mit ihren wilden Nachbarn, bat Sarmatcn, sich häufig im Kriegszustände befanbcit, bic Notwendigkeit einer einheitlichen Gewalt früher anpfititbcit hätten, als bic mehr im Innern

3. Die Urzeit, Das Frankenreich unter den Merowingern und Karolingern - S. 27

1885 - Wiesbaden : Bergmann
5tanbesverf)ältmffe: Freie und Unfreie, Adel, Fürsten, Könige, Priester. 27 Germaniens wohnenden. Gewiß ist, daß überall da, wo wir Stammeskönige finden, sich auch ein bestimmter Grund zur Errichtung einer solchen straffen Königsgewalt nachweisen laßt. Die Cimbern standen bei ihren großen Eroberungszügen unter Königen; Marbod machte sich zum König der Markomannen, um die zuvor getrennten Stämme zu einer festen Masse zu vereinigen; Armin wollte das gleiche zum Schutz gegen die Römer thun, scheiterte aber an der Eifersucht der Fürsten. Später, in der Völkerwanderung, treten fast überall au der Spitze der Stämme Könige ans. Anderer Art waren wohl jene Könige, die Tacitus catch erwähnt, aber mit dem Beisatze, daß sie keine Macht hätten, zu befehlen, daher nur „durch Überredung" Einfluß gewinnen könnten, und die er fast auf eine Stufe mit den „Fürsten" stellt. Noch zur Zeit des Fraukeu-reichs kommen solche bei Gregor von Tours unter dem Namen reguli oder regales vor, „kleine Könige", zum Unterschied von den, über einen ganzen Stamm gebietenden, Heereskönigen. Neben den weltlichen Gewalten gab es auch eine geistliche, die Priester. Aber auch ihre Befugnisse waren nur beschränkte und bei weitem nicht so ausgedehnte wie die der Druiden in Gallien. Eine geschlossene Körperschaft scheinen sie nicht gebildet zu haben. Sie hatten lediglich die weltlichen Obrigkeiten zu unterstützen. In den Stammesversammlungen geboten sie Ruhe, damit die Fürsten sprechen könnten. Im Kriege wurden die, welche sich eines militärischen Vergehens schuldig gemacht, von den Heerführern ihnen zur Bestrafung übergeben. Außerdem mögen sie vor der Schlacht den Willen der Götter durch Weissagungen erkundet, bereit Beistand durch Gebete und Opfer angerufen haben. Achtes Kapitel Das Gericht und die Stammesversammlung. Mas politische Leben der alten Germanen, wie es sich im Frieden entfaltete, war doppelter Art. Ein Teil davon bestand in der Rechtspflege, b. H. in der Regelung der Verhältnisse von Mein und Dein, der Ausgleichung von Streitigkeiten zwischen einzelnen Volksgenossen und der Bestrafung von Vergehen, der andere in der Beratung und Beschlußfassung üb er gemeinsame Art ge-

4. Von Armin bis zum Augsburger Religionsfrieden - S. 2

1893 - Altenburg : Pierer
2 gefhrt, dem die deutschen Heere nicht widerstehen konnten. Vielleicht haben die deutschen Volksstmme aus Furcht vor dem mchtigen Rmer-Volke gar nicht gewagt, Widerstand zu leisten. Es kann auch an der Einigkeit unter den einzelnen Vlkern gefehlt haben u. bergt) Und trotz des Sieges mu er sein Leben lassen? (Vermutungen!) Synthese. Hrt, was uns der Dichter darber erzhlt! Drusus Tod. Drusus lie in Deutschlands Forsten goldne Rmeradler horsten; An den heil'gen Gttereichen klang die Axt von freveln Streichen. Siegend fuhr er durch die Lande, stand schon an der Elbe Strande, Wollt hinber jetzt verwegen, als ein Weib ihm trat entgegen." Totalausfassung, dabei Erluterung nicht verstandener Ausdrcke: Forsten, Rmeradler horsten, heilge Gttereichen, mit freveln Streichen. Ergnzung und Berichtigung der Wiedergabe. Geluterte Darstellung unter der berschrift: Des Drusus Siegeszug. Die Rmer wollten das deutsche Land erobern und das deutsche Volk unterjochen. Der rmische Feldherr Drusus zog mit einem Heere nach Deutschland. Wohin er kam pflanzte er die Rmerfahnen auf zum Zeichen, da das Land dem rmischen Kaiser unterworfen sei. Auch lie er Festungen erbauen, um die unterjochten Vlkerschaften im Zaume halten zu knnen. Die heiligen Gttereichen, unter denen die Germanen zu ihren Gttern beteten, lie er umschlagen, und die Altre, auf denen sie ihre Opfer darbrachten, wurden niedergerissen. So durchzog er sieg-reich die deutschen Gauen bis hin zum Elbestrom. Hier trat ihm ein Weib entgegen. Spekulationsfrage: Wie kann aber ein schwaches Weib es wagen, einem so tapferen und siegreichen Feldherrn entgegenzutreten? Und welches ist ihre Absicht? bermenschlich von Gebrde drohte sie dem Sohn der Erde: Khner, den der Ehrgeiz blendet, schnell zur Flucht den Fu gewendet! Jene Marken unsrer Gauen sind dir nicht vergnnt zu schauen; Stehst am Markstein deines Lebens, deine Siege sind vergebens! Sumt der Deutsche gerne lange, nimmer beugt er sich dem Zwange; Schlummernd mag er wohl sich strecken, schlft er, wird ein Gott ihn wecken!" Welche Antwort auf uusre Frage? Es ist kein gewhnliches Weib, das dem Drusus hier entgegentritt; es ist eine Priesterin oder Wahr-sagerin. Und welches war ihre Absicht? Sie warnt den unersttlichen Feldherrn vor dem weiteren Vordringen und verkndet ihm seinen baldigen Tod. Auch weist sie den Drusus darauf hin, da der Deutsche sich nie dem Zwange beugen, sondern das rmische Joch abschtteln werde.

5. Hülfsbuch für den ersten Unterricht in der deutschen Geschichte - S. 21

1877 - Mainz : Kunze
21 nach Toulouse zum Westgothenknige, wurde aber ausgeliefert und von Chlodwig getdtet. Bald darauf herrschte Chlodwig bis zur Loire, die sein Gebiet von dem der Westgothen schied. Dann zog er gegen die Allemannen, die am Main, am oberen Rheine und an der oberen Donau bis zum Lech hin wohnten. Sie waren in das Land der ripuarischen Franken eingefallen, und der König derselben, Sigbert, hatte Chlodwig, seinen Verwandten, zu Hlfe gerufen. Chlodwig besiegte sie 496 nach"!gewhnlicher Angabe bei Zlpich*) (Tolbiacum). Als nach einem gewaltigen Blutbad der Sieg sich auf die Seite der Allemannen neigte, rief Chlodwig zum Himmel empor: Jesus Christus! Chlotilde, meine Gemahlin, sagt immer, da du der Sohn des lebendigen Gottes seiest und da du denen, die auf dich hoffen. Hlfe und Sieg verleihest; wenn du mir jetzt den Sieg gewhrst. so will ich an dich glauben, denn meine Götter verlasfen mich!" Die Schlacht wandte sich, der Sieg fiel den Franken zu. Chlodwig wurde von Remigius. Bischof von Rheims, in der christlichen Lehre unterrichtet. Als der Bischof ihm vom Kreuzestode Christi erzhlte, rief er entrstet aus: ..Wre ich mit meinen Franken dabei gewesen, es wre ihm nichts geschehen." Er wurde zu Weihnachten 496 nebst drei Tausend Franken in dem festlich geschmckten Rheims ge-tauft. Die Annahme des Christenthums durch die Franken war ein Ereigni von weltgeschichtlicher Bedeutung, das Franken-reich gewann dadurch neue Lebenskraft und die Bedingungen langen Bestehens. Vier Jahre spter zog Chlodwig gegen die Burgunden, die aus ihren Sitzen um Worms verdrngt worden waren und nunmehr in den Rhonegegenden, in der westlichen Schweiz und in Savoyen wohnten. Der Vater seiner Gemahlin Chlotilde war von feinem Bruder, dem König Gundobald, ermordet worden, so da Chlodwig in dem Rechte der Blutrache einen *) Die Annahme von Zlpich als Schlachtfeld beruht wohl auf einem Jrrthum. Die Schlacht hat wahrscheinlich viel sdlicher statt gehabt.
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