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1. Thüringer Sagen und Nibelungensage - S. VIII

1890 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
— Viii — Schulen Eingang gefunden haben, wird auf Zustimmung rechnen können die Einführung der Thüringer Sagen hingegen wird, zunächst wenigstens auf manchen Widerspruch stoßen; besonders wird auffallend erscheinen^ daß diese Sagen auch in den Schulen außerhalb Thüringens zur Verwendung vorgeschlagen werden. Indem ich auf die ausführlichere Darstellung dieses Gegenstandes in dem Xix. und Xx. Jahrbuche des Vereins für wissenschaftliche Pädagogik und auf die zugehörigen Erläuterungen verweise, kann ich mich an diefer Stelle auf Hervorhebung weniger Punkte beschränken. Die nachfolgenden Präparationen geben den Beweis, eine wie reiche Ausbeute an Vorbegriffen für die deutsche Geschichte gerade die Thüringer Sagen liefern. Es ist das auch nicht wunderbar, verteilen sich doch dieselben auf sieben Jahrhunderte, so daß kulturhistorische Erscheinungen der verschiedensten Zeiträume berührt werden. Wie wertvoll muß es z. B. dem Lehrer sein, wenn er bei Besprechung des Mittelalters weiß, daß er auf konkreten Gedankenreihen, welche später nicht immer so leicht zu beschaffen und anzuklingen sind, fußen kann; wenn er weiß, daß dem Schüler das ausführliche Bild eines Burgbaues, die einen Klosterbau veranlassenden und begleitenden Umstände, Witter in ihrer Pracht, Raubritter, ihr Gewerbe ausübend, vorschweben; wenn er, um die „ungeheure Thatsache" der Kreuzzüge, die unbeschränkte Hingebung an den mittelalterlichen Glauben, zu veranschaulichen, ausgehen kann von dem Bilde eines idealen Kreuzfahrers, das sich eingelebt hat in die Seele des Kindes, an dem aber auch schon die Schattenseiten jener Züge hervortreten! Er verfällt nicht der Sünde des Verbalismus, wenn er von guter oder schlechter Regierung, von Beförderung des Handels, von Krieg und Frieden spricht. Und alle diese Vorbegriffe werden gewonnen an kleinen, leichtfaßlichen Geschichten, die aus der Fülle des thüringischen Sagenkreises nicht nur nach historischen, sondern auch nach ethischen und sozialen Gesichtspunkten ausgewählt worden sind. Dabei stehen wir, was von großem Vorteil ist, nicht einzelnen, zusammenhangslosen Geschichten, die das Kind in ermüdender Weise bald bahrn, bald borthin führen, gegenüber, fonbern der Schüler wirb eingeführt in eine durch mehrere Jahrhunberte hin-burch fortlaufend Stammessage, welcher wohl nur die langobarbische an die Seite gestellt werben kann; imb diese letztere kommt für unsere Zwecke, als zu fern liegenb, nicht in Betracht. Schon barum barf man hinter bert folgenben Präparationen keinen „thüringischen Partikularismus" wittern, sintemal es ja gar keinen Staat„Thüringen" giebt. Das Königreich Thüringen ging unter, zur Ausbilbung einer herzoglichen Gewalt kam es nicht (vgl. Waitz, Deutsche Berfafsungsgefchichte, S. 461); gerabe von Thüringen kann man behaupten, daß es länger ein allgemein beutfches Land blieb. Höchstens könnte man von einem lanbschaftlichen Patriotismus reben, der birgt aber für den Reichsgedanken keine Gefahren in sich. Im Gegenteil: der Norben wie der Süben unseres Vaterlanbes erinnert sich in jebem Jahre gerne von

2. Zeit- und Lebensbilder aus der deutschen und sächsischen Geschichte - S. 35

1913 - Dresden : Huhle
— 35 — fehdelustigen Grafen und Fürsten Einhalt geboten. Während die an Flüssen wohnenden Ritter die vorüberfahrenden Schiffe zwangen, an sie hohe Zölle zu zahlen, blühte auf der Nord- und Ostsee die Seeräuberei und hinderte die Kauffahrteischiffahrt sehr. Da der Kaiser samt den Fürsten diesem Übelstande kein Ende machte, verbanden sich um 1241 die reichen Handelsstädte Lübeck, Hamburg und Bremen. Dies Bündnis heißt die Hansa, d. h. Handelsverbindung, denn es sollte vor allem den Handel schützen. b) Ausdehnung. Sehr bald schlossen sich andere Städte an; zur Zeit ihrer Blüte zählte sie sogar gegen 100 Städte von Holland bis nach Rußland. Sie schickten ein großes Heer und Kriegsschiffe gegen die Räuber aus, deren Burgen erobert und zerstört, deren Schiffe vernichtet wurden; die Land- und Seeräuber büßten ihre Untaten meistens am Galgen. Eine Flotte von 200 Schiffen beherrschte die Nord- und Ostsee. Der König von Schweden und der von Dänemark wurden von den Hanseaten besiegt; sie diktierten: „Kein König darf in Dänemark den Thron besteigen ohne Zustimmung der Hansa". Sie erlangten große Vorrechte in England, Schweden und Norwegen und errichteten daselbst Kontore, d. h. große Plätze oder Stadtteile, in denen sie Waffen- und Gerichtsrecht, freien Stapelhandel und Landeshoheit besaßen. Hier erbauten sie Kirchen, Kaufhallen, Speicher, Herbergen und Wohnhäuser, wie z. B. in Bergen, London, Antwerpen und Altnowgorod am Jlmensee. Lübeck war der Vorort; dahin kamen alljährlich die Abgeordneten und berieten über die Angelegenheiten der Hansa. Wenn eine Stadt ihre Pflichten nicht erfüllte, wurde sie ausgestoßen oder verhanst. Nach etwa 300 Jahren verlor die Hansa an Bedeutung und Macht, weshalb viele Städte austraten. Lübeck, Hamburg und Bremen heißen noch heute Hansestädte und haben ihre alten Freiheiten behalten. Das Gerichlsmelen, 1. Ursprung der Femgerichte. Karl der Große hatte die Rechtspflege geordnet. Gau-, Send- und Pfalzgrafen verschafften dem Bedrückten Recht. Die leibeigenen Bauern wurden von ihren Herren gerichtet, die freien Bauern von den königlichen Richtern, den Freigrasen, denen Schöffen beistanden. Die Schöffen halfen das Urteil finden, aber sie mußten sich auch nach dem Umstande richten. Freilich gab es auch Vorstände, die wenig oder gar keine Umstände machten, sondern nach ihrem eigenen Gutdünken handelten. Aber diese Gerichte konnten später vielen Leuten nicht zu ihrem Rechte verhelfen. Deshalb bildete sich zu der Zeit, als Kaiser und Papst sich heftig bekriegten und das Faustrecht blühte, ein heimliches Gericht, das Femgericht, das besonders gegen Straßenraub, Landfriedensbruch und solche Verbrechen einschritt, die die öffentlichen Freigerichte nicht bestrafen konnten. Es verfemte, d. h. verbannte oder verfluchte die verurteilten Verbrecher. 2. Einrichtung der Femgerichte. In Westfalen, namentlich in Dortmund, war der Hauptsitz der Femgerichte, doch verbreiteten sie sich über ganz Deutschland. Der Kaiser blieb der höchste Richter; der Ort der Sitzung Hieß Freistuhl, der Vorsitzer des einzelnen Femgerichts (zuerst auch Bischöfe) hieß Stuhlherr oder Freigraf, die Beisitzer Freischöffeu. Der Angeklagte wurde durch einen Brief mit sieben Siegeln vorgeladen; diesen 3*
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