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1. Die Ausgestaltung der europäischen Kultur und deren Verbreitung über den Erdball (Die Neuzeit) - S. 68

1912 - München : Oldenbourg
68 Die Zeit Ludwigs Xiv. seinem königlichen Berufe unermüdlich tätig. Außerdem wußte er die richtigen Männer an den richtigen Platz zu stellen und sie zu gehorsamen Vollstreckern seines Willens zu machen. Einen leitenden Staatsmann ernannte der König überhaupt nicht. „Premierminister" war er nach seinem eigenen Ausspruch selbst. Die einzelnen Minister und Generale hatten ein ganz bestimmtes Wirkungsgebiet: so verwaltete der rechtliche Colbert (t 1683) die Finanzen; der umsichtige, aber rücksichtslose Louvois (t 1691) führte eine großartige Neuordnung und Vermehrung der Armee durch1); erfahrene Feldherrn, wie Turenne (t 1675), Conde (t 1686), später der Marschall v. Luxemburgs-1695) it. a., standen an der Spitze des Heeres; der geschickte Baumeister Vauban (f 1707) sicherte die Grenze durch starke Festungen zc.zc. Beraten von diesen und ähnlichen tüchtigen Männern, leitete Ludwig sowohl die innere als die äußere Politik vollständig nach eigenem Ermessen, wobei er nach dem Grundsatz „L/Etat c’est moi“ die Nation gewissermaßen in sich verkörpert sah. Die Reichsstände wurden nie einberufen; das Pariser Parlament mußte königliche Verordnungen ohne Widerspruch einregistrieren; der früher so selbstbewußte Adel drängte sich an den Hof, in die Offiziers- und Beamtenstellen: kurz, aus sämtlichen Gebieten des öffentlichen Lebens galt ausschließlich der Wille des Königs. Ludwig war die „Sonne" (roi-soleil), um die sich alles drehte und von der alles Leben im Staate ausging. b) Die inneren Verhältnisse. Im Innern erstrebte Ludwig neben der Vollendung des Absolutismus vor allem die wirtschaftliche Hebung des Landes. Diese sollte die Mittel liefern für die Befriedigung der Neigungen und Wünsche des Königs, die darin gipfelten, daß der Glanz des Hofes den aller anderen Fürstenhöfe überstrahle. Auch die Pflege der Künste und Wissenschaften diente dem gleichen Zweck. Auf religiösem Gebiete suchte Ludwig die kirchliche Einheitlichkeit in der Form des Katholizismns herzustellen, wobei er aber die königliche Macht auch der Kirche gegenüber gewahrt sehen wollte. Zu Ansang seiner Regierung zeigte Ludwig großes Pflichtbewußtsein und Verantwortungsgefühl. Dann aber geriet er in eine Überspannung des Absoln-tismns hinein, d. H. er wollte jede Selbständigkeit im öffentlichen Leben unterdrücken. Noch bedenklicher wurde, daß er (etwa feit 1680) die Wohlfahrt des Landes rücksichtslos seiner Prunk- und Ruhmsucht opferte. Damit setzte zunächst ein wirtschaftlicher Verfall ein, dem allmählich auch ein politischer Niedergang folgte. 1. Die Verwaltung des Landes geschah durch den S t a a t s r a t; die einzelnen Provinzen unterstanden königlichen Intendanten, die einzelnen Städte sog. Maires. Allerdings war ein Teil dieser Ämter käuflich. — In die Rechtspflege griff die Krone vielfach durch geheime Haftbefehle (lettres de cachet) ein, auf Grund deren jeder Verdächtige oder Unbotmäßige ohne gerichtliches Verfahren ins Gefängnis (meist in die Pariser B a st i l l e) gesetzt werden konnte. 1) Das Heer, einheitlich geschult und mit den neuesten Feuerwaffen ausgerüstet, galt als das beste in Europa; ebenso war die Kriegsflotte der englischen und holländischen ebenbürtig.

2. Die Ausgestaltung der europäischen Kultur und deren Verbreitung über den Erdball (Die Neuzeit) - S. 129

1912 - München : Oldenbourg
Die Neuordnung des Staatswesens. 129 die Grundlagen für das geplante Werk zu schaffen. Als angeborne, un-verjährbare Menschenrechte galten vor allem die auf Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung. Alle Menschen sind gleich an Rechten; nur das Gefamtwohl darf einen Unterschied begründen. Da der König mit der Anerkennung der Menschenrechte zögerte, verbreitete der Herzog Ludwig Philipp von O r l e a n s (s. Stammtafel), der nach der Beseitigung des Königs die Krone zu erlangen hoffte, das Gerücht von einem beabsichtigten Gewaltstreich. Dies hatte einen Zug des Pariser Pöbels nach Versailles zur 1789 Folge. Die wegen der allgemeinen Teuerung ohnehin erbitterten Volksmassen 5-/e-Cit* drangen ins königliche Schloß, dann in die Nationalversammlung und erzwangen die Übersiedelung des Hofes und der Nationalversammlung nach Paris. Dadurch gerieten Regierung und Volksvertretung immer mehr unter den Einfluß des hauptstädtischen Pöbels. Jetzt ging die Nationalversammlung in Paris an die Reform der Regierung. Diese sollte nach den Lehren Lockes und Montesquieu? fowie dem Vorbild der englischen Verfassung ausgestaltet werden, wurde aber in Wirklichkeit viel demokratischer. Die vollziehende Gewalt sollte dem König verbleiben, die gesetzgebende durch eine Kammer — England hat deren zwei, Ober- und Unterhaus — ausgeübt werden. Nur mit Mühe wurde von Mirabeau, der sich jetzt dem Hofe näherte, für den König ein aufschiebendes (suspensives) Veto erwirkt, durch dessen Gebrauch das Inkrafttreten eines von der Kammer beschlossenen Gesetzes auf vier Jahre verschoben werden konnte. Die nun folgende Reform der Verwaltung gab den einzelnen Ver-1789/90 waltungskörpern, besonders den etwa 43 000 Gemeinden so weitgehende Befugnisse, daß Frankreich fortan strenggenommen in „43 000 kleine Republiken zerfiel" und die der Krone vorbehaltene Zentralregierung zur Bedeutungslosigkeit herabsank. Zunächst erhielt Frankreich eine neue geographische Einteilung in 83teparte-ments (Kreise), die man nach Flüssen, Gebirgen und andern natürlichen Beschaffenheiten benannte. Diese Neueinteilung blieb von Dauer und wurde zugleich die Grundlage für die Abgrenzung der Wahl-, Gerichts- und Kirchensprengel. Daneben gewann sie auch Bedeutung für die äußere Politik insofern, als sie überlieferte Besitz- und andere Rechte der Nachbarstaaten aushob und dadurch Verwicklungen mit dem Auslande herbeiführte. Die Departements und die Gemeinden erhielten volle Selbstverwaltung, Verfügung über die bewaffnete Macht (Nationalgarde) und freie Wahl der Beamten, Richter und Geistlichen (Pfarrer und Bischöfe). — Dazu kam Gleichheit des Maßes, Gewichtes und Münzfußes (nach dem Dezimalsystem, Meter, Gramm); der Livre wurde durch den etwa gleichwertigen Frank ersetzt. — Die Neuordnung der Rechtspflege beseitigte die Parlamente schasste die Folter ab, brachte die Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unentgeltlichkeit des Gerichtsverfahrens und (für Aburteilung von Verbrechen) die S ch w u r g e -richte, zusammengesetzt aus (gelehrten) Berufsrichtern und Laien (Geschwornen); da sieg jedoch die Richter alle 6 Jahre einer Neuwahl unterziehen mußten, blieben sie in der Rechtsprechung von der Stimmung ihrer Wähler abhängig. — Die Zensur wurde aufgehoben und Preßfreiheit gestattet. — Um die möglichste Lorenz, Geschichte für Gymnasien Iii. 9

3. Die Ausgestaltung der europäischen Kultur und deren Verbreitung über den Erdball (Die Neuzeit) - S. 233

1912 - München : Oldenbourg
Die Verfassung des Deutschen Reiches. 233 Souveränitätsrechte, soweit das zum einheitlichen und kraftvollen Auftreten nach außen notwendig erschien. Hinwiederum nahm man gebührende Rücksicht auf die bestehenden Zustände, wie sie sich nun einmal als Ergebnis der territorialen Entwicklung Deutschlands herausgebildet hatten. Allseits wurde anerkannt, daß die deutschen Stämme seit Jahrhunderten mit ihren Herrscherhäusern verwachsen und die Fürstenhöfe der Mittel- und Kleinstaaten Brennpunkte wirtschaftlicher und besonders geistiger Kultur sind (vgl. die zahlreichen kleineren Universitäten, Hoftheater, Kunstbauten, Kunstsammlungen rc. rc.). Deshalb gewährt die Reichsverfassung den Einzelstaaten innere Selbständigkeit und den notwendigen Spielraum zur Entfaltung ihrer Stammeseigenart und sichert dennoch eine geschlossene Einheit nach außen. Mag also die staatliche Form unseres Vaterlandes im einzelnen verbesserungsfähig sein, im großen und ganzen entspricht und genügt sie den Bedürfnissen des deutschen Volkes. 1. Das Deutsche Reich ist ein konstitutioneller Bundesstaat. — Das Reichsgebiet umfaßt 26 Einzelstaaten und zwar 4 Königreiche, 6 Großherzogtümer, 5 Herzogtümer, 7 Fürstentümer, 3 Freie Städte und die unmittelbaren Reichslande Elsaß-Lothringen, die von einem Statthalter regiert werden. Dieses Gesamtgebiet hat eine gemeinschaftliche Zollgrenze und einheitliche Münzen, Maße und Gewichte; ferner gilt Freizügigkeit und Gewerbefreiheit innerhalb aller Reichsteile. Außerdem sind einheitlich die Vertretung nach außen (äußere Politik), das Kriegswesen zu Wasser und zu Lande sowie das Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, insofern hier nicht die einzelnen Reservatrechte (S. 229) in Frage kommen, dazu das Zoll-, Handels- und Kolonialwesen, soweit es staatlich geregelt wird, das öffentliche Gesundheitswesen (Abwehr von Seuchen k. k.), das Patentwesen u. ä. 2. Die Reichseinnahmen bestehen in den Erträgnissen der Zölle (auf die Einfuhr von Getreide, Vieh, Jndustcieerzeugnissen usw.), der Verbrauchssteuern (auf Bier, Branntwein, Beleuchtungsmittel, Salz, Schaumwein, Tabak, Zucker), der Umsatzsteuern (auf Geldgeschäfte, Besitz- und Vermögensveränderungen it. dgl.), ferner in den Überschüssen der Reichspost und der Reichseisenbahnen. Davon bestreitet man auch die Reichsausgaben, die hauptsächlich in den Kosten des Reichsheeres und der Reichsflotte, in den Verwaltungskosten der Reichsbehörden und Reichsämter bestehen. Ergeben sich im Reichshaushalt Fehlbeträge, so haben die einzelnen Bundesstaaten durch M a t r i -kularbeiträge (nach Maßgabe ihrer Bevölkerungszahl) dafür aufzukommen oder man nimmt Reichsanleihen auf. 3. Verwaltung und Rechtspflege sind einheitlich geordnet, in der Einzeldurchführung aber den Bundesstaaten überlassen. Es bestehen für minder wichtige Zivilstreitigkeiten und leichtere Vergehen die Amtsgerichte (mit Zuziehung von bürgerlichen Schöffen), für wichtigere Zivilstreitigkeiten, ernstere Vergehen und minder schwere Verbrechen die Landgerichte (zugleich Berufungsinstanzen gegenüber den Amtsgerichten), als höhere Berufungsinstanzen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Oberlandesgerichte (gegenüber den Entscheidungen der Landgerichte). Schwere Verbrechen und Preßvergehen kommen vor die Schwurgerichte, die aus 12 Laienrichtern (Geschwornen)

4. Die Ausgestaltung der europäischen Kultur und deren Verbreitung über den Erdball - S. 4

1912 - München : Oldenbourg
4 Die Zeit Ludwigs Xiv. seinem königlichen Berufe unermüdlich tätig. Außerdem wußte er die richtigen Männer an den richtigen Platz zu stellen und sie zu gehorsamen Vollstreckern seines Willens zu machen. Einen leitenden Staatsmann ernannte der König überhaupt nicht. „Premierminister" war er nach seinem eigenen Ausspmch selbst. Die einzelnen Minister und Generale hatten ein ganz bestimmtes Wirkungsgebiet: so verwaltete der rechtliche Colbert (f 1683) die Finanzen; der umsichtige, aber rücksichtslose Louvois (f 1691) führte eine großartige Neuordnung und Vermehrung der Armee durch1); erfahrene Feldherrn, wie Turenne (f 1675), Conde (t 1686), später der Marschall v. Luxemburgs 1695) u. a., standen an der Spitze des Heeres; der geschickte Baumeister Vauban (f 1707) sicherte die Grenze durch starke Festungen rc.rc. Beraten von diesen und ähnlichen tüchtigen Männem, leitete Ludwig sowohl die innere als die äußere Politik vollständig nach eigenem Ermessen, wobei er nach dem Grundsatz „L'titat c'est moi“ („Der Staat bin ich") die Nation gewissermaßen in sich verkörpert sah. Die Reichsstände wurden nie einberufen; das Pariser Parlament mußte königliche Verordnungen ohne Widerspruch einregistrieren; der früher so selbstbewußte Adel drängte sich an den Hof, in die Offiziers- und Beamtenstellen: kurz, auf sämtlichen Gebieten des öffentlichen Lebens galt ausschließlich der Wille des Königs. Ludwig war die „Sonne", um die sich alles drehte und von der alles Leben im Staate ausging. b) Die inneren Verhältnisse. Im Innern erstrebte Ludwig neben der Vollendung des Absolutismus vor allem die wirtschaftliche Hebung des Landes. Diese sollte die Mittel liefern für die Befriedigung der Neigungen und Wünsche des Königs, die dann gipfelten, daß der Glanz des Hofes den aller anderen Fürstenhöfe überstrahle. Auch die Pflege der Künste und Wissenschaften diente dem gleichen Zweck. Auf religiösem Gebiete suchte Ludwig die kirchliche Einheitlichkeit in der Form des Katholizismus herzustellen, wobei er aber die königliche Macht auch der Kirche gegenüber gewahrt sehen wollte. Zu Anfang seiner Regierung zeigte Ludwig großes Pflichtbewußtsein und Verantwortungsgefühl. Dann aber geriet er in eine Überspannung des Absolutismus hinein, d. H. er wollte jede Selbständigkeit im öffentlichen Leben untere drücken. Noch bedenklicher wurde, daß er (etwa feit 1680) die Wohlfahrt des Landes rücksichtslos seiner Prunk- und Ruhmsucht opferte. Damit fetzte zunächst ein wirtschaftlicher Verfall ein, dem allmählich auch ein politischer Niedergang folgte. 1. Die Verwaltung des Landes geschah durch den Staatsrat; die einzelnen Provinzen unterstanden königlichen Intendanten, die einzelnen Städte sog. Maires. Allerdings war ein Teil dieser Ämter käuflich. — In die Rechtspflege griff die Krone vielfach durch geheime Haftbefehle (lettres de cachet) ein, auf Grund deren jeder Verdächtige oder Unbotmäßige ohne gerichtliches Verfahren ins Gefängnis (meist in die Pariser B a st i l l e) gesetzt werden konnte. *) Das Heer, einheitlich geschult und mit den neuesten Feuerwaffen ausgerüstet, galt als das beste in Europa; ebenso war die Kriegsflotte der englischen und holländischen ebenbürtig.

5. Die Ausgestaltung der europäischen Kultur und deren Verbreitung über den Erdball - S. 169

1912 - München : Oldenbourg
Tie Verfassung des Teutschen Reiches. 169 Souveränitätsrechte, soweit das zum einheitlichen und kraftvollen Auftreten nach außen notwendig erschien. Hinwiederum nahm man gebührende Rücksicht auf die bestehenden Zustände, wie sie sich nun einmal als Ergebnis der territorialen Entwicklung Deutschlands herausgebildet hatten. Allseits wurde anerkannt, daß die deutschen Stämme seit Jahrhunderten mit ihren Herrscherhäusern verwachsen und die Fürstenhöfe der Mittel- und Kleinstaaten Brennpunkte wirtschaftlicher und besonders geistiger Kultur sind (vgl. die zahlreichen kleineren Universitäten, Hoftheater, Kunstbauten, Kunstsammlungen rc. rc.). Deshalb gewährt die Reichsverfassung den Einzelstaaten innere Selbständigkeit und den notwendigen Spielraum zur Entfaltung ihrer Stammeseigenart und sichert dennoch eirte geschlossene Einheit nach außen. Mag also die staatliche Form unseres Vaterlandes im einzelnen verbesserungsfähig sein, im großen und ganzen entspricht und genügt sie den Bedürfnissen des deutschen Volkes. 1. Das Deutsche Reich ist ein konstitutioneller Bundesstaat. — Das Reichsgebiet umfaßt 26 Einzelstaaten und zwar 4 Königreiche, 6 Großherzogtümer, 5 Herzogtümer, 7 Fürstentümer, 3 Freie Städte und die unmittelbaren Reichslande Elsaß-Lothringen, die von einem Statthalter regiert werden. Dieses Gesamtgebiet hat eine gemeinschaftliche Zollgrenze und einheitliche Münzen, Maße und Gewichte; ferner gilt Freizügigkeit und Gewerbefreiheit innerhalb aller Reichstelle. Außerdem find einheitlich die Vertretung nach außen (äußere Politik), das Kriegswesen zu Wasser und zu Lande sowie das Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, insofern hier nicht die einzelnen Reservatrechte (S. 165) in Frage kommen, dazu das Zoll-, Handels- und Kolonialwesen, soweit es staatlich geregelt wird, das öffentliche Gesundheitswesen (Abwehr von Seuchen?c. rc.), das Patentwesen u. ä. 2. Die Reichseinnahmen bestehen in den Erträgnissen der Zölle (aus die Einfuhr von Getreide, Vieh, Jndustrieerzeugniss en usw.), der Verbrauchssteuern (aus Bier, Branntwein, Beleuchtungsmittel, Salz, Schaumwein, Tabak, Zucker), der U m s a tz st e u e r n (auf Geldgeschäfte, Besitz- und Vermögensveränderungen u. dgl.), ferner in den Überschüssen der Reichspost und der Reichseisenbahnen. Davon bestreitet man auch die Reichsausgaben, die hauptsächlich in den Kosten des Reichsheeres und der Reichsflotte, in den Verwaltungskosten der Reichsbehörden und Reichsämter bestehen. Ergeben sich im Reichshaushalt Fehlbeträge, so haben die einzelnen Bundesstaaten durch Matri-kularbeiträge (nach Maßgabe ihrer Bevölkerungszahl) dafür aufzukommen oder man nimmt Reichsanleihen auf. 3. Verwaltung und Rechtspflege sind einheitlich geordnet, in der Einzel-durchsührung aber den Bundesstaaten überlassen. Es bestehen für minder wichtige Zivilstreitigkeiten und leichtere Vergehen die Amtsgerichte (mit Zuziehung von bürgerlichen Schöffen), für wichtigere Zivilstreitigkeiten, ernstere Vergehen und minder schwere Verbrechen die Landgerichte (zugleich Berufungsinstanzen gegenüber den Amtsgerichten), als höhere Berufungsinstanzen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Oberlandesgerichte (gegenüber den Entscheidungen der Landgerichte). Schwere Verbrechen und Preßvergehen kommen vor die Schwurgerichte, die aus 12 Laienrichtern (Geschwornen)

6. Die Ausgestaltung der europäischen Kultur und deren Verbreitung über den Erdball - S. 145

1912 - München : Oldenbourg
Bayern unter König Maximilian Ii. 145 freiheit, Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege re. rc.) und fügte eigene hinzu (Schwurgerichte, Umwandlung der bäuerlichen Grundlasten [Sehnten] in ablösbare Bodenzinse, Beseitigung der Patrimonialgerichtsbarkeit auf dem Lande u. dgl.). Dann ging Maximilian an den Ausbau des Koustitutio-nalismus. Die M i n i st e r v e r a n t w o r t l i ch k e i t bei Verletzung der Staatsgesetze erhöhte den Einfluß der Volksvertretung. Ein neues Land-tags Wahlgesetz verfügte, daß die Abgeordneten nicht mehr nach Ständen, sondern (in indirekter Wahl, d. H. durch Wahlmänner) nach Wahlkreisen gewählt werden sollten. Außerdem erhielt die Abgeordnetenkammer das Recht der Initiative (Antragstellung). Diese streng konstitutionelle Gesinnung bewahrte der König zeitlebens. Als sich später (1859) Mißhelligkeiten zwischen der Kammer und dem Ministerium v. d. Psordten ergaben, erklärte er: „Ich will Frieden haben mit meinem Volke" und entließ das Ministerium. 2. Wirtschaftliche Maßnahmen. Zur Hebung des Bauernstandes diente die obenerwähnte Beseitigung der letzten feudalen Rechte und Lasten. Wichtig für den Ackerbau waren die Untersuchungen des in München tätigen Chemikers Liebig (vgl. S. 116) über die Pflanzenernährung. Ein besonberes Verbienst erwarb sich König Max um die Förderung der Industrie durch Erweiterung des Verkehrswesens, durch Errichtung der Gewerbe- und Handelskammern und durch die (erste) deutsche Industrieausstellung in dem für solche 1854 Zwecke neuerbauten Münchener Glaspalast (von Cramer-Klett). — Großartiger Wohltätigkeitssinn trieb den edlen Fürsten und seine hochherzige Gemahlin Marie (von Preußen) zu menschenfreundlichen Stiftungen (St. Johannisverein für unglückliche Kinder, Töchterheim Neuberghausen bei München u. ä.). 3. Rechtspflege und Verwaltung gewannen dadurch, daß man sie trennte, b. h. beibe selbstänbig machte. Notariate und Bezirksämter wurden er- 1862 richtet, die Strafgesetzbücher verbessert und das allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch eingeführt. 4. Sorge für Volksbildung, Künste und Wissenschaften. Dem Volksund Mittelschulwesen dienten verbesserte Stnbienpläne und neue Lehrmittel. Den Hochschulen kamen zeitgemäße Sehreinrichtungen (Apparate u. ä.), die Seminare (behufs Einführung in die wissenschaftlichen Methoben) u. bgl. zu-statten. Begabte Studierende erhielten Stipendien ober fanden kostenfreie Aufnahme in dem hiefür erbauten Maximilianeum (in München). — Zur Verschönerung bet Hauptstabt schuf man die Maximiliansstraße mit hervor-ragenben Kunstbauten, die Gasteiganlagen an der Isar und die Maximiliansanlagen. — Tiefes und feinfühliges Verstänbnis hatte Max für das Kunstgewerbe, besten Pflege und Weiterbilbung mit Bayerns und namentlich Münchens Zukunft seitbem eng verknüpft ist. So errichtete der König „feinem Volk zu Ehr und Vorbilb" das Bayerische Nationalmuseum, eine groß-gegr. 1854 artige Sammlung von Erzeugnissen des Kunstfleißes, besonbers des vaterlän-bischen; an den Innenwänden des stattlichen Gebäudes prangen Wanbgentälbe mit Begebenheiten aus der bayerisch-pfälzischen Geschichte. Ähnlichen Zwecken wie das Nationalmuseum war auch das ungefähr gleichzeitig entstanbene Germanische Mus eum (für beutsche Altertümer und Kunstgegenstänbe) in gegr. 1852 Nürnberg gewibmet. — Eine Kunstausstellung (im Münchener Glas- 1858 Palast) sollte die Entwicklung der deutschen bilbenben Kunst im 19. Jahrh, veranschaulichen. Loren», Oberstufe Iii. 10

7. Die Ausgestaltung der europäischen Kultur und deren Verbreitung über den Erdball - S. 65

1912 - München : Oldenbourg
Die Neuordnung des Staatswesens. 65 die Grundlagen für das geplante Werk zu schaffen. Als angeborne, un-verjährbare Menschenrechte galten vor allem die auf Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung. Alle Menschen sind gleich an Rechten; nur das Gesamtwohl darf einen Unterschied begründen. Da der König mit der Anerkennung der Menschenrechte zögerte, verbreitete der Herzog Ludwig Philipp von O r l e a n s (s. Stammtafel), der nach der Beseitigung des Königs die Krone zu erlangen hoffte, das Gerücht von einem beabsichtigten Gewaltstreich. Dies hatte einen Zug des Pariser Pöbels nach Versailles zur 1789 Folge. Die wegen der allgemeinen Teuerung ohnehin erbitterten Volksmassen5-/6- D£t drangen ms königliche Schloß, dann in die Nationalversammlung und erzwangen die Übersiedelung des Hofes und der Nationalversammlung nach Paris. Dadurch gerieten Regierung und Volksvertretung immer mehr unter den Einfluß des hauptstädtischen Pöbels. Jetzt ging die Nationalversammlung in Paris an die Reform der Regierung. Diese sollte nach den Lehren Lockes und Montesquieus sowie dem Vorbild der englischen Verfassung ausgestaltet werden, wurde aber in Wirklichkeit viel demokratischer. Die vollziehende Gewalt sollte dem König verbleiben, die gesetzgebende durch eine Kammer — England hat deren zwei, Ober- und Unterhaus — ausgeübt werden. Nur mit Mühe wurde von Mirabeau, der sich jetzt dem Hose näherte, für den König ein aufschiebendes (suspensives) Veto erwirkt, durch dessen Gebrauch das Inkrafttreten eines von der Kammer beschlossenen Gesetzes auf vier Jahre verschoben werden konnte. Die nun folgende Reform der Verwaltung gab den einzelnen Ver« 1789/90 waltungskörpern, besonders den etwa 43 000 Gemeinden so weitgehende Befugnisse, daß Frankreich fortan strenggenommen in „43 000 kleine Republiken zerfiel" und die der Krone vorbehaltene Zentralregierung zur Bedeutungslosigkeit Herabfant Zunächst erhielt Frankreich eine neue geographische Einteilung in 83departements (Kreise), die man nach Flüssen, Gebirgen und andern natürlichen Beschaffenheiten benannte. Diese Neueinteilung blieb von Dauer und wurde zugleich die Grundlage für die Abgrenzung der Wahl-, Gerichts- und Kirchensprengel. Daneben gewann sie auch Bedeutung für die äußere Politik insofern, als sie überlieferte Besitz- und andere Rechte der Nachbarstaaten aufhob und dadurch Verwicklungen mit dem Auslande herbeiführte. Die Departements und die Gemeinden erhielten volle Selbstverwaltung, Verfügung über die bewaffnete Macht (Nationalgarbe) und freie Wahl der Beamten, Richter und Geistlichen (Pfarrer und Bischöfe). — Dazu kam Gleichheit des Maßes, Gewichtes und Münzfußes (nach dem Dezimalsystem; Meter, Gramm); der Livre wurde durch den etwa gleichwertigen Frank ersetzt. — Die Neuordnung der Rechtspflege beseitigte die Parlamente, schaffte die Folter ab, brachte die Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unentgeltlichkett des Gerichtsverfahrens und (für Aburteilung von Verbrechen) dieschwurge -richte, zusammengesetzt aus (gelehrten) Berufsrichtern und Laien (Geschwornen) ; da sich jedoch die Richter alle 6 Jahre einer Neuwahl unterziehen mußten, blieben sie in der Rechtsprechung von der Stimmung ihrer Wähler abhängig. — Die Zensur wurde aufgehoben und Preßfreiheit gestattet. — Um die möglichste Lorenz» Oberstufe Iii. 5
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