Inhalt Raum/Thema: Deutsche Geschichte, Europäische Geschichte, Geographie:Region?
Geschlecht (WdK): koedukativ
Z44. Gesetze über die zweite Ehe.
^Kine Wittwe darf nach den Gesetzen, ohne besondere Ertaub-
niß, nicht eher wieder heirathen, als bis das Trauerjahr
nach ihres vorigen Mannes Tode verflossen ist. — Geschiede-
nen Personen wird vom Richter eine Zeit bestimmt, in welchem
sie sich wieder verheirathen können; ehe diese verflossen, kön-
nen sie keine zweite Verheirathung eingehen. Diese wird auch
nicht mit solchen Personen zugelassen, welche zur Uneinigkeit dev
getrennten Eheleute Anlaß gegeben. Wollen geschiedene Ehe-
leute sich wieder heirathen, so müssen sie sich aufs neue aufbie-
ten und trauen lassen. — Sind Kinder aus der vorigen Ehe
vorhanden, so muß allemal, ehe der Vater oder die Mutter
wieder heirathen kann, eine 'Auseinandersetzung mit diesen
Kindern geschehen, durch welche denselben der Antheil an dem
Vermögen des gestorbenen oder getrennten Ehegatten beftimint
wird. Man meldet sich dieserhalb bei den Gerichten, welchen
der Verstorbene oder Getrennte unterworfen war.
345. Gesetze über Vormundschaften.
Minder, welche Vater oder Mutter, oder beide Eltern ver-
*** lohren haben, bekommen einen Vormund, welchen
entweder der Verstorbene ernannt hat, oder der von der
Obrigkeit angesetzt und jedesmal bestätigt wird. Der Vor-
mund erhalt alsdenn die Aufsicht über die Person und das
ganze Vermögen des Mündels (Pupillen), cs mag solches
in Mobilien, Eapitalien, Grundstücken oder auch Schulden
bestehen. Er tritt ganz in die Rechte e'nes wohlgesinnten,
vernünftigen Vaters, und die Mündel dürfen ohne seme Ein-
willigung nichts wichtiges vornehmen. Für seine Mühe be-
kommt er, wenn Vermögen da ist, eine bestimmte Beloh-
nung und Vergütung. Sind die Mündel arm, so thut er es
umsonst, ja es ist ein jeder Hausvater verpflichtet, Vor-
mundschaften zu übernehmen. Bei wenigen Personen erlau-
den die Gesetze eine Ausnahme.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T33: [Kind Vater Mutter Frau Mann Jahr Sohn Gott Haus Eltern], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland]]
TM Hauptwörter (100): [T39: [Kind Vater Mutter Frau Mann Haus Jahr Eltern Sohn Knabe], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T98: [Volk Land König Krieg Zeit Feind Mann Macht Freiheit Kaiser]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T64: [Vater Sohn Jahr Tod Mutter Regierung König Kind Heinrich Bruder], T179: [Gott Mensch Wort Welt Erde Glaube Herr Sünde Himmel Satz]]
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Geschlecht (WdK): koedukativ
342. Gesetze über dre Ehe.
Ehe ist alsdenn nur gültig, wenn sie 3) nicht unter
zu nahen Verwandten; b) mit Einwilligung der El-
lern, Vormünder, oder anderer Vorgesetzten, und beim Mi-
litair besonders mit Einwilligung des Chefs; c) frei und
ohne Zwang; 6) nach vorhergegangenem Aufgebot und
Trauung eingegangen wird. — Eheleute sind verpflichtet
sich gegenseitig beizuftchen, und die Beschwerden des Lebens
gemeinschaftlich zu ertragen. Der Mann muß für die Ehre
und das Vermögen seiner Frau, dessen Erhaltung, und Am
schaffung des Unterhalts sorgen. Die Frau muß dem Haus-
wesen vorstehen, und zur Versorgung des Mannes, zur Er-
haltung der Familie und zur Kindererziehung aus ihrein Ver-
mögen und nach ihren Kräften beitragen.
34;. Gesetze über Trennungen der Ehe.
ird die Ehe Durch Den Tod eines Ehegatten getrennt, so
giebt es besondere Rechte der Erbschaft, sowol des
Mannes als der Frau und der Kinder, auf das hinterlassene
Vermögen. Diese sind in verschiedenen Provinzen und Ge-
richten verschieden. Ein jeder, dem daran gelegen ist, muß
hierüber in Zeiten bei den Gerichten Erkundigung einzie-
hen. — Die Ehe wird auch zuweilen Durch richterliche»,
Ausspruch getrennt, aber nur bei vorhandenen wichtigen
Gründen. Diese sind hauptsächlich: wenn em Theil die
eheliche Treue und Liebe beleidigt, auf das Leben und die
Gesundheit des andern Versuche gemacht, ihn boshaft ver-
lassen hat, oder wenn eine aus Gründen entftandne und nicht
zu hebende Abneigung zwischen beiden Theilen obwaltet.
Die Folgen der Lbeschelvung in Ansehung des Vermögens,
der Erziehung der Kinder rc. sind immer nachtheilig für den,
der zur Scheidung Ursache und Veranlassung gegeben. —
Eigenmächtige Absonderung und Trennung ist verboten und
strafbar.
TM Hauptwörter (50): [T33: [Kind Vater Mutter Frau Mann Jahr Sohn Gott Haus Eltern], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T39: [Kind Vater Mutter Frau Mann Haus Jahr Eltern Sohn Knabe], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T98: [Volk Land König Krieg Zeit Feind Mann Macht Freiheit Kaiser]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T64: [Vater Sohn Jahr Tod Mutter Regierung König Kind Heinrich Bruder], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat], T175: [Mensch Leben Natur Körper Seele Tier Thiere Arbeit Erde Pflanze], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte]]