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1. Kleine Bürgerkunde - S. 39

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
Aufrechterhaltung des bundesstaatlichen Charakters 39 Am 1. April 1901 schlossen die deutschen Eisen- bahnverwaltungen einen Staatswagenverband. Die Wagen der einen Verwaltung können auch von der an- dern mitbenutzt werden, keiner braucht also leer in seinen Verwaltungsbezirk zurückzugehen, das rollende Material wird voll ausgenutzt. Auch eine Tarifgemein- schaft, die ja viele Schwierigkeiten bietet, ist zum guten Teil erreicht. Die Richtung nach Einheitlichkeit liegt im Ver- kehrswesen, in der Sicherung der Erwerbsfreiheit und im Schutz nach außen. Eine Gefahr für die Einzelstaaten ist die wach- sende Beschlagnahme ihrer Finanzkraft durch das Reich; doch hat das Reich selbst eine direkte Reichssteuer seit- her abgelehnt und in die vom Reichstag am 30. Juni 1913 bewilligte Reichsvermögenswertzuwachssteuer nur notgedrungen gewilligt. Ein feierliches Bekenntnis zum bundesstaatlichen Charakter des Reiches waren die Worte, die der Kaiser an die Bundesfürsten beim Empfang zu seinem 25jähr. Negierungsjubiläum richtete. Die Bnndesfürsten über- reichten ihm als Ehrengabe einen Tafelaufsatz in Ge- stalt eines Schiffes, umrahmt von den Wappenschildern der deutschen Bundesstaaten, mit dem Reichsadler auf schwellendem Segel und der Kaiserkrone als Schisfszier. Der Kaiser dankte: „Von Herzen und mit Freude danke ich für die kunstreiche Ehrengabe, die unter einem Mir besonders willkommenen Bilde Deutschlands einige Stärke und den Wert aller Glieder des Reiches für unsere Macht und Größe vor Augen führt. Die durch die Bundesverträge umschlossene Vielgestaltigkeit un- seres staatlichen Lebens bedeutet einen nationalen Reich- tum, den nach innen wie nach außen zu schirmen, ich als Meine erhabene Kaiserliche Pflicht erkenne."

2. Präparationen für den Unterricht in Staats- und Bürgerkunde - S. 102

1910 - Langensalza : Beltz
102 Lehrproben. Tauschverkehr einzurichten. Nun mußten fremde Händler mit ihren Waren kommen und sie einem andern Stamm anbieten. Sie zogen durch die Gaue und boten ihre Waren aus. Freilich hatten die Händler gar kein Recht, das Gebiet des fremden Stammes zu betreten und dort Geschäfte zu machen. Eigentlich konnte sie jeder Einheimische ausrauben. Das 7. Gebot galt ja nur für die Einheimischen. Daher wandte sich der fremde Händler zunächst an den Häuptling oder Fürsten des Stammes und bat um die Erlaubnis, in seinem Gebiete Handel treiben zu dürfen. Dabei übergab er ihm etliche hübsche Geschenke. Durch diese Geschenke erkaufte sich der Händler die Er- laubnis, in dem Gebiete Handel treiben zu können, ohne befürchten zu müssen, ausgeraubt zu werden. Indem der Fürst die Geschenke annahm, waren alle seine Untertanen gezwungen, das Eigentum des fremden Händ- lers zu achten, als ob es das Eigentum eines ihrer Genossen wäre. Die Abgabe war eine Abgabe zum Schutze des fremden Händlers. Lange ist das so gewesen. Oft gab sogar der Landesfürst den fremden Händlern ein Geleit mit. Dann entrichtete er natürlich mehr Geschenke und Abgaben. Denn da- mit bezahlte er das Schutzgeleite. Allmählich erkannten die Fürsten und Städte, daß diese Abgaben recht willkommene Einnahmen waren. Sie ließen sich daher immer mehr Ge- schenke oder Abgaben entrichten; namentlich seltene und kostbare Waren. Die Händler verkauften aber nun die anderen Waren um so teurer. So mußten schließlich die Käufer die Abgaben bezahlen, welche der Fürst oder die Stadt erhoben ijatte. Das blieb den Leuten nicht verborgen. Daher sprachen die Abnehmer: man soll gar nicht so viele und hohe Abgaben von den fremden Händlern nehmen. Dadurch werden die Waren nur teurer. Die Zwischen- händler waren auch böse auf diese Abgaben; denn je teurer die fremden Waren wurden, desto weniger wurden sie los. Sie aber wollten ja recht viel Umsatz haben. So kam es, daß viele Leute verlangten, man solle von den fremden Händlern nicht so hohe Abgaben fordern. Nun wißt ihr, wie in Deutschland das Handwerk immer mehr sich entwickelte und immer bessere Erzeugnisse herstellte. Die einheimischen Hand- werker sahen es nicht gern, wenn die fremden Händler auswärtiges Tuch, Leder, fremde Leinwand usw. mitbrachten; denn dann wurden sie ihre Erzeugnisse nicht los. Daher sagten die Zünfte: man muß die auswärtigen Erzeugnisse recht hoch versteuern, damit sie recht teuer werden. Dann kaufen die Bürger und Einwohner der Dörfer nur unsre Schuhe, Stiefel usw., weil sie billiger sind. Da nun viele Zunftmeister im Rate saßen, machte man es auch so. Man legte jetzt auf die fremden Erzeugnisse einen Zoll, damit diese teurer würden. So wollte man die heimischen Handwerker schützen in ihrem Erwerbe. Der Zoll diente jetzt dem Schutz des heimischen Gewerbes gegen das fremde. Hatte aber die fremde Ware den Zoll bezahlt, dann galt sie wie eine inländische. So blieb es lange Zeit. Endlich aber sagten einige Leute: Das ist nicht recht; wir müssen doch mehr bezahlen, wir könnten viele Waren billiger haben; nicht die fremden Händler bezahlen den Zoll; nein, wir Käufer müssen ihn entrichten; sie schlagen den Zoll auf die Ware. Wir sind gegen die Zölle; alle Waren müssen zollfrei eingeführt werden. Das ist viel besser. Dadurch wird der Handel gefördert. Dagegen wehrten sich aber die Zünfte und sprachen: Da habt ihr nicht recht. Wenn die fremden gewerblichen

3. Bürgerkunde - S. 46

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
7 ¿-n 46 ___ C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen. gressiv von i/Wo—5% des Einkommens. Die Gemeinden sind berechtigt, einen Zuschlag bis 50°/o von der Einkommensteuer wie von der Kapitalsteuer zu erheben. Die Einkommensteuer ergibt für Württemberg etwa 20 Millionen jährlich. Die Kapital- steuer beträgt derzeit 2,1«/o des angegebenen Zinsenertrags und bringt jährlich etwa 3 Millionen ein. Wie die Kapitalsteuer auf den Zinsertrag, nicht auf das Kapital, so ist die Grund-, Ge- bäude - und G e w e r b e st e u e r auf den Ertrag aus Grund- stücken, Gebäuden, Gewerben gelegt, weshalb man diese Steuern auch Ertragssteuern nennt. Von dem steuerbaren Ertrag werden derzeit ebenfalls 2,l<y0 Steuer erhoben (etwa 6mill. jährlich). Die Abschaffung dieser Steuern wird erwogen; freilich werden die Gemeinden nie darauf verzichten können. Eine indirekte Würt- tembergische Steuer ganz besonderer Art ist das sog. Umgeld, die Steuer auf Wein und Obstmost. Sie beträgt, auf den Aus- schankpreis berechnet, 11% von Wein, 8 o/o von Most, der von Wirten geschenkt wird. Wein oder Most, der in Mengen von über 20 Liter abgegeben wird, ist umgeldsrei, desgleichen der sog. Haustrunk und vom Ausland eingeführter verzollter Wein, der darum auch nicht durch Zuckern vermehrt werden darf. 2. Das Deutsche Reich. Geschichtliches. Dem deutschen Volk war es nicht be- schieden, so früh wie z. B. Engländer und Franzosen einen Ein- heitsstaat bilden zu können. Während England und Frank- reich dem Ausland gegenüber in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht stets geschlossen gegenüberstanden und dadurch Vorteile errangen, die noch heute wirksam sind, gelang es den deutschen Stämmen erst 1870/71, die Einheit des Reichs herzustellen: der 18. Januar 1871 ist der Geburtstag des neuen Reichs, ein Tag, der es wert wäre, jedes Jahr festlich begangen zu werden. Seit diesem Tag ist Deutschland in langer Friedenszeit auf allen Ge- bieten vorwärts geschritten, und der Deutsche fängt mit Recht
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