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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Der Monarch.
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Zu Titulatur und Insignien des Königs inter-
essieren uns nur hinsichtlich des Beisatzes „von Gottes Gnaden",
von dern oben 5. 47 schon die Rede war.
Zu ^e. Das unklare, für die Staatsfinanzen und das König-
tum vielfach geradezu unheilvolle Durcheinander von Staatsgut
und Königsgut wurde nach früherem Vorgang Englands durch
die französische Revolution maßgebend beseitigt (Rev. art. 75),
Staatsvermögen und reines privatvermögen des Königs recht-
lich geschieden, und dem Könige zur Bestreitung der Bedürfnisse
seiner Hofhaltung und sonstiger Amtsvertretung zugebilligt eine
sog. „Z i v i l l i st e" — so ursprünglich in England genannt ent-
sprechend der Liste der Bedürfnisse, die der Bewilligung zu-
grunde lag — oder „Krondotation", teils aus Erträgnissen be-
stimmter Staatsdomänen, teils aus allgemeinen Staatsfonds,
gewissermaßen ein Amtseinkommen des Königs, das durch die
Gesetzgebung in sehr verschiedenem Betrage, dauernd oder mit
verschiedener Befristung, meist für die Dauer jeder Regierung,
festgesetzt wird (Rev. art. 76, Ob. art. 23, B. art. 77, Ç>. art. 59
nebst späteren Gesetzen).
Zu 2a. Die Vertretung des Staates nach außen ist ein
wesentliches Stück der Exekutive, vor allem die Kriegs-
erklärung. Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines Krieges
sowie der rechte Moment der Kriegserklärung werden ohne
Zweifel am besten erkannt und es wird demgemäß schnell ge-
handelt, wenn dies einem zusteht; doch hat die Kriegserklärung
die wichtigsten folgen für den Staat auch im Innern und bringt
meist unabsehbare Verpflichtungen für die Bürger mit sich.
Je nachdem nun eine Verfassung mehr vom Prinzip der Fürsten-
oder Volkssouveränität beherrscht ist, demgemäß wird dieser oder
jener Gesichtspunkt sich leicht mehr geltend machen.
So weist die Ch. art. dem Könige schlechthin das Recht
der Kriegserklärung zu: Le roi ... déclare la guerre.
Ebenso ist es in der P. art. 48: Der König hat das Recht,
Krieg zu erklären.
So auch in der B. art. 68: Le roi.... déclare la guerre,
immerhin mit der Klausel, daß er den Kammern davon Kenntnis
gebe, sobald es das Interesse und die Sicherheit des Staates
erlauben.
Dagegen charakteristisch in der Rev. art. al. Der
Krieg kann nur durch ein Dekret des gesetzgebenden Körpers be-
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T80: [Rhein Stadt Festung Mainz Maas Straßburg Frankreich Metz Elsaß Deutschland], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel]]
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Die Kammern.
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Wahlrecht geknüpft ist, hier also zunächst, wer zu den „Aktiv-
bürgern" gehört, die die Wähler (Urwähler) bilden —die meisten
Leser werden von neuem überrascht werden, wenn sie die Be-
dingungen erfahren:
art. io: Um Aktivbürger zu sein, muß man Franzose und
25 volle Jahre alt sein, muß seit gesetzlich zu bestimmender Zeit
in Stadt oder Kanton wohnhaft sein, eine direkte Steuer im
Mindestwerte von drei Arbeitstagen entrichten und die (Quittung
darüber vorweisen, nicht in einem entlohnten Dienstverhältnis
stehen, in der Liste der Nationalgarde eingeschrieben sein, den
Bürgereid geleistet haben. Gerichtlich Angeklagte und in Kon-
kurs Befindliche sind, wie ^793 und überall, zeitweilig aus-
geschlossen (art. 13).
Dies gilt für die Wähler. Für die Wahlmänner kommen
außerdem noch folgende Bedingungen hinzu:
art. 15: Zn Städten von über 6000 Seelen müssen sie Eigen-
tümer oder Nutznießer eines Gutes sein, das in den Steuerlisten
zu einem Einkommen im örtlichen werte von 200 (in Städten
von weniger als 6000 Seelen \50) Arbeitstagen geschätzt ist, oder
müssen Mieter einer Wohnung sein, die in den Steuerlisten zu
einem Einkommen im werte von t50 (in Städten von weniger
als 6000 Seelen \oo) Arbeitstagen geschätzt ist. Aus dem Lande
müssen sie Eigentümer oder Nutznießer eines Gutes sein, das
usw. zu ^50 Arbeitstagen geschätzt ist, oder Pächter von Gütern,
die usw. zu 100 Arbeitstagen geschätzt sind.
Also „Z e n s u s" ! Ausschluß ganzer Bevölkerungsklassen
vom Wahlrecht! Und zwar ein erhöhter Zensus für die Wahl-
männer !
Die passive wahlsähigkcit der Abgeordneten ist nur an die
Bedingung geknüpft, daß sie Aktivbürger sein müssen, wie die
Urwähler (art. 18), doch wird die Ausübung richterlicher Funk-
tionen für unverträglich (incompatible) mit der Abgeordneten-
stellung erklärt (art. 50), und die höheren Beanrten, namentlich
alle königlichen paus- und Posbeamten, sowie die Lhargen der
Nationalgarde müssen zwischen Beibehaltung des Amtes oder
Annahme des Abgeordnetenpostens wählen (art. 19); sogar
binnen zweier Zahre nach Austritt aus der Nationalversammlung
dürfen die gewesenen Delegierten kein Amt und keine Ver-
günstigung seitens der Exekutivgewalt erhalten (art. \06).
Diese letzteren Bestimmungen entsprechen, wie man sieht, wohl
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T80: [Rhein Stadt Festung Mainz Maas Straßburg Frankreich Metz Elsaß Deutschland]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]