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1. Präparationen für den Unterricht in Staats- und Bürgerkunde - S. 24

1910 - Langensalza : Beltz
24 Lehrproben. gangen werden, wenn die schnlmäßige Staatslehre vollständig und wirksam sein soll. Nichts ist fehlerhafter, als bei der Staatskunde nur an die Ver- fassungskunde zu denken. Das gesamte Leben des Menschen im Staate bildet den Gegenstand der schulischen Staatslehre. Vor allem sind in der Heimatkunde bestimmte Grundbegriffe kinder- tümlich zu entwickeln und der Jugend sozusagen zur zweiten Natur zu machen. Das Leben im Staate ist ein Gemeinschaftsleben. Das heißt: Keiner lebt für sich selber, jeder ist auf die andern angewiesen und alle andern sind auf mich angewiesen. Dies gegenseitige, innige und unauf- hörliche Aufeinanderangewiesensein muß dem Kinde im heimat- kundlichen Unterrichte zur bewußten Klarheit kommen. Die Heimat bietet ja die anschaulichsten, handgreiflichsten Belege, da kann man sogar mit Namen aufwarten und das sollte man auch tun. Die Kinder sind sich dieser grenzenlosen Abhängigkeit gar nicht bewußt. Dies gesellschaft- liche Abhängigkeit s bewußtsei u bildet aber die seelische Grund- tatsache des Staatsbewußtseins, wie das Naturabhängigkeitsbewußtsein die Wurzel des Gottesbewußtseins. Die Heimatkunde umfaßt heimatliche Natur-, Erd- und Gewerbekunde als Einheit und eignet sich um deswillen am besten zur Vorbereitung auf die Staatsknnde, die ja auch ein konzentrierendes Prinzip, ein wissensver- knüpfender Gedanke ist. Nehmen wir nun an, daß einmal die Nahrung besprochen wird. Da müssen wir ganz persönlich werden; denn wir müssen vom kindlichen Ich ausgehen. Was ißt du früh, vormittags, mittags, nachmittags, abends? Wer bereitet dir die Speisen und Getränke? Ohne wen hättest du nichts? Ohne deine Mutter. Aus wen bist du angewiesen, wenn du Nahrung brauchst? Wen bittest bn darum um eine Bemme, einer: Apfel? Man schmücke das ruhig einmal aus. Tie M u t t e r a b h ä n g i g k e i t ist da der Ausgangspunkt. Aber die Mutter kann dir das nicht alles allein versorgen. Sie kauft Brot, Fleisch, Milch, Kaffee. Was braucht sie, um diese Nahrungsmittel kaufen zu können? Wer gibt ihr das Geld? Gibst du ihr es? Warum nicht? Auf wen ist also deine Mutter angewiesen, wenn sie Geld braucht? Man mache ja diese Vaterabhängigkeit recht klar. Denn das Leben in der Familie ist das verkleinertste Spiegelbild des Lebens in Staat und Gesellschaft. Der Vater verdient das Geld. Dafür macht die Mutter ihm alles zurecht und pflegt die Kinder. So arbeitet der Vater für alle, und die Mutter arbeitet auch für alle. Selbst die Kinder helfen mit und leisten bald dem Vater, bald der Mutter etwas. Wartet eine große Schwester das kleine Kind, so sorgt es nicht nur für dies, es hilft damit zugleich der Mutter und nimmt ihr eine Arbeit ab. Es hilft auch dem Vater. Läge z. B. die Mutter krank, so brauchte man noch ein Kindermädchen; das erspart sie den: Vater. Heizt ein größerer Knabe den Ofen an, so nimmt er gleichfalls der Mutter Arbeit ab, und das ist recht und billig, denn die Mutter hat ja lange genug für ihn gearbeitet und gesorgt. Man lasse etwa folgende Sätze gewinnen: Der Vater ist für die Mutter und die Kinder da. Die Mutter ist für den Vater und die Kinder da. Tie Kinder sind für den Vater und die Mutter da. Jedes ist für die andern da. Diese Grundgedanken brauchen wir unausgesetzt bis zur höchsten Stufe hinauf im staatskundlichen Unterricht. Die Tatsachen sind den Kindern be- kannt; die gegenseitige Abhängigkeit ist schon oft in das Blickfeld ihrer Auf-

2. Präparationen für den Unterricht in Staats- und Bürgerkunde - S. 50

1910 - Langensalza : Beltz
50 Lehrproben. Mutter wagt, den erschlage ich zur Strafe. Habt ihr Kinder untereinander Zank und Streit, so wendet ihr euch an mich. Ich werde den Streit schlichten und gebe dem Recht, der Recht hat. So ward Mord und Totschlag innerhalb einer Familie verboten. Der Vater war Richter und Rächer in einer Person. Allmählich vergrößerten sich die „Familien" zu Horden und Geschlechtern. Es lebten wohl 100 Menschen und mehr beisammen unter einem Häuptlinge, unter einem Stamm- oder Erzvater. Die Glieder dieser Gemeinschaft durften sich untereinander auch nichts tun; sonst wurden sie vom Häuptlinge bestraft. Aber jemanden aus einer fremden Horde oder Sippe zu töten, das galt noch immer als eine Heldentat. Da unterjochte eine tapfre Sippe eine oder mehrere benachbarte Sippen. Nun durften sich die Glieder aller dieser Sippen nichts mehr tun. Das Oberhaupt verbot dies. Du sollst nicht töten, das hieß jetzt: Du sollst niemanden aus unserer Gemeinschaft umbringen. Allmählich entstanden größere Stämme, schließlich Völker und Reiche. Inner- halb des Stammes ward nun der Mord verboten, dann innerhalb des Volkes, zuletzt innerhalb des Reiches. Wir Christen aber sagen: Du sollst weder dich noch irgend einen andern Menschen töten. 7. Wer soll den Mord be st rasen? Ursprünglich hieß es: Wer mich schlägt, den schlage ich wieder. Wie du mir, so ich dir. Aber der Tote kann sich nicht wehren. Daher müßte der Mörder straflos ausgehen. Man fühlte aber schon früh, daß der Mord ein schweres Verbrechen ist. Darum waren die Angehörigen verpflichtet, den Mord zu rächen. Sie waren ja durch den Mord zunächst geschädigt worden. Ihr Vater, ihr Bruder, ihre Schwester war ihnen geraubt worden. Nun machten sich die Angehörigen auf die Beine und suchten den Mörder aus. Sie bewaffneten sich mit Keulen, Spießen und Pfeilen und suchten den Mörder zu überfallen. Der aber ahnte schon nichts Gutes und rief seine Angehörigen zu Hilfe. So kam es durch diese Blutrache zu neuem Blutvergießen. War die Familie des Mörders stärker, so gewann sie und erschlug womöglich noch einige von den Angehörigen des Ermordeten. War sie die schwächere, so fiel nicht bloß der Mörder, sondern auch seine Verwandten. So wurden aus einem Morde viele. Daß dies ein großer Übelstand war, sah man auch bald ein. 8. Wer soll den Mörder ausforschen? Nehmt jetzt einmal an, der Vater einer Familie ist erschlagen worden. Fröhlich ging er auf die Arbeit; unterwegs fiel ihn ein Strolch an und erschlug ihn. Mutter und Kinder warteten schon länger auf seine Heimkehr; da kommt ein Bote und meldet das schreckliche Verbrechen. Weinend stehen sie da und können es kaum fassen, wie das möglich ist. Nehmt nun an, niemand kümmerte sich um den Mörder. Es wäre die Aufgabe der Mutter und ihrer Kinder, den Mörder auszuforschen und festzunehmen. Ihre Kinder wären noch klein. Könnte sie die Kinder allein lassen? Könnte sie allein den Mörder aufsuchen und festnehmen? Wären aber auch ihre Kinder größer, so wären sie doch wohl kaum imstande, den Mörder ausfindig zu machen. Wollten sie viele Tage und Wochen lang nur nach dem Mörder fahnden, so kostete das ihnen viel Geld. Dazu verdienten sie nichts. Wären sie arm, so müßten sie das bleiben lassen. Hätten sie eine Wirtschaft, einen Laden, so könnten sie auch das Haus nicht allein lassen. Kurz und gut, sie könnten den Mörder nicht verfolgen, sie müßten ihn laufen lassen. Straflos bliebe er, und er freute sich in seiner Frechheit und Gewissenlosigkeit noch, so unbe-

3. Präparationen für den Unterricht in Staats- und Bürgerkunde - S. 42

1910 - Langensalza : Beltz
42 Lehrproben. sagt ausdrücklich: „Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden" (§ 1631). Was geschieht aber, wenn sich ein verwahrlostes Kind nicht mehr von seinen Eltern strafen lassen will? Wer soll dann die Strafe vollziehen? Da muß sich der Vater an das Gericht wenden. Das Gesetz bestimmt nämlich: „Auf seinen Antrag hat das Vormunöschaftsgericht ihn durch Anwendung geeigneter Zuchtmittel zu unterstützen" (§ 1631). Dann bringt man das un- geratene Kind in eine Besserungsanstalt oder in ein Fürsorgeerziehungshaus oder zu anderen Leuten in die Ziehe. Wenn aber jemand anders sagen wollte, ich nehme die Kinder an mich und erziehe sie, so braucht sich das weder der Vater noch die Mutter ge- fallen zu lassen. Sie haben das Recht, das Kind zu erziehen, zu beaufsich- tigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Nähme ihnen jemand das Kind weg, so würde der Staat ihnen das Kind wieder verschaffen und die Ent- führer bestrafen. Die Familie soll 'eben beisammenbleiben. So schützt der Staat die Eltern in ihren Rechten. Der Staat schützt die Eltern in ihren Rechten: 1. indem er den Eltern die elterliche Gewalt über die minderjährigen Kinder verleiht, 2. indem er die Eltern in Schutz nimmt gegen verwahrloste, ungeratene Kinder, 3. indem er die Eltern in Schutz nimmt, wenn sich jemand Eingriffe in die Erziehung der Kinder erlaubt. 4. Der Staat schützt die Kinder in ihren Rechten. Hilflos, gänzlich hilflos kommen die Kinder auf die Welt, und sie bedürfen daher sorgsamer Pflege. Zu dieser Pflege verpflichtet der Staat die Eltern. Gott hat in das Herz der Eltern große Liebe zu den Kindern gelegt, so daß die allermeisten Eltern ihre Kinder aus eigenem Herzensbedürfnis aufs sorg- samste pflegen, warten und erziehen. Jedoch gibt es auch zuweilen solche Eltern, welche ihre Kinder nicht ernähren und erziehen können oder nicht wollen. Manche sind zu arm, andere sind zu herzlos, und ihnen fehlt der gute Wille. Da würden viele Kinder vernachlässigt werden und verwahr- losen. Dagegen schreitet der Staat ein. Zudem kommt es sehr oft vor, daß Eltern frühzeitig sterben. Wer sollte da für die Kinder, für die ver- waisten Kinder sorgen? Die Kinder sind oft noch ganz klein, und selbst wenn sie größer wären, könnten sie noch nicht für sich selber sorgen. Daher Hat der Staat angeordnet, daß für verwaiste Kinder ein Vormund zu be- stellen ist. Der Vormund vertritt die Stelle der Eltern. Das bürgerliche Gesetzbuch sagt ganz ausdrücklich: „Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten" (§ 1793). Können die Eltern das Kind nicht ernähren, so gibt das Armenamt Unterstützungen, oder man gibt das Kind bei fremden Leuten in die Ziehe, oder man bringt es in ein Pflegehaus. Sind die verwaisten Kinder arm, so werden sie in ein Waisenhaus gebracht. So sorgt der Staat für die Kinder, wenn die Eltern nicht können oder nicht wollen oder nicht mehr leben. 5. Der Staat bestraft mißratene und belohnt gut- geratene Kinder. Wenn die Eltern gestorben sind, fällt ihr Vermögen an die Kinder. Der Staat bestimmt nun, daß die Kinder zu gleichen

4. Präparationen für den Unterricht in Staats- und Bürgerkunde - S. 64

1910 - Langensalza : Beltz
64 Lehrproben. walt; Hetze ich ihn aufs Wild, so läuft er sofort hin und bringt mir das ge- schossene Wild. Ursprünglich konnte jeder Mensch das als sein Eigentum betrachten, was er sich irgendwie angeeignet hatte. Fand er irgendwo Früchte, so nahm er sie an sich und machte sie sich zu eigen. Niemand wehrte ihm das. Bald ward das anders. Da traf der Mensch aus fremdes Eigentum, auf Güter, d:e andern gehörten, weil andre Menschen sie her- gestellt hatten. Da entstand der Streit um den Besitz der Güter, des Bodens, der Herden. Anfangs ging Gewalt vor Recht. Der'mächtigere nahm Besitz von der Habe und den Gütern des andern. Dieser Streit, dieser Raub mißfiel. Da sagten die klügsten und besten Menschen: So kann das nicht weitergehen, sonst ist des Zankes, des Streites, des Haders, des Kampfes, des Mordes und Totschlages kein Ende. Das wird ein Krieg aller gegen alle, und wir schlagen uns noch alle tot. Schon in der Familie entstand oft Zank und Streit über das Mein und Dein. Da stritten sich zwei Kinder um einen Apfel; jedes wollte ihn ganz für sich haben. Da kam die Mutter und sagte: Gebt mir den Apfel; er gehört keinem von euch beiden, aber ich teile ihn und gebe jedem die Hälfte. Vater und Mutter erkannten an und bestimmten, was jedem Kinde als Eigentum gehören sollte. Nun hatte jedes Kind die volle, unbe- strittene Verfügungsgewalt über den halben Apfel. Wollte ihm jetzt ein drittes Kind den halben Apfel entreißen, so wäre das Raub oder Diebstahl gewesen. Das diebische Kind hätte sich zugleich gegen die Anordnung und das Gebot der Eltern vergangen. Es war ja der Wille und das Gebot der Eltern, daß jedes Kind unbeschränkt, allein darüber — über den halben Apfel — verfügen sollte. Der höhere, mächtigere Wille der Eltern hatte das bestimmt und geboten. Dagegen durfte sich kein anderes Kind auf- lehnen. Eigentum der Kinder ist das, was die Eltern als ihr Eigent rlm anerkannt und dadurch ge- schützt haben vor Angriffen und Ansprüchen andrer. Die Erwachsenen untereinander kamen auch oft in Streit über das Mein und Dein. Da bestimmte nun der Häuptling der Horde oder Gemein- schaft: Was jeder sich selber macht oder was er draußen herrenlos findet: das ist sein persönliches Eigentum; damit kann er machen, was er will; darüber hat er die volle Verfügungsgewalt. Niemand darf ihm das Eigen- tum wegnehmen. Wer es aber doch tut, der übertritt mein Gebot, und den bestrafe ich, weil er mein Gebot übertreten hat. Vieles bauten die Erwachsenen gemeinsam; gemeinsam gingen sie auf die Jagd und in den Krieg. Was sie nun gemeinsam erbaut oder erbeutet hatten, das verteilte dann der Häuptling. So ging das gemeinsame Eigentum in das persönliche Eigentum eines jeden Genossen über. Nach der Verteilung hatte jeder das volle Verfügungsrecht über die ihm zugereilten Sachen. Aus den kleinen Gemeinschaften entstanden später große Völker und Staaten. Auch der Staat sagte: Was jeder rechtmäßig erworben hat, das ist sein Eigentum. Das erkenne ich als sein persönliches Eigentum an und schütze ihn darin. Stets soll er das volle Verfügungsrecht oder die unbedingte Herrschaft über sein Eigentum haben. Er kann damit anfangen, was er will. Niemand darf ihn darin hindern, niemand darf es ihm wegnehmen. Ich nehme das Eigentum aller Bürger in meinen Schutz. Aber die Habe,
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