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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bürgerkunde - S. 51

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Staatsangehörigen 51 lasurnen Rauten, von der Linken gitr Rechten in einer Diagonallinie aufsteigend. Das Hauptschild enthält im oberen rechten Felde einen Löwen, im oberen linken Feld drei aufsteigende Spitzelt, im unteren rechten Feld einen goldenen Pfahl, im unteren linken Feld einen Löwen. Das Schild ist bedeckt von der Königskrone; Schildhalter sind aufrechtstehende Löwen. c. Die Staatsangehörigen. 1. Bei der am 1. Dezember 1906 vorgenommenen Volkszählung 147 wies das Königreich eilte B e v ö l k e r tl n g von 6 524 372 Einwoh- nern auf, darunter 148 790 Ausländer und 202 971 nichtbayerische Deutsche imb 4 608 469 Katholiken, 1 844 699 Protestanten lind Reformierte, 55 341 Jsraeliteit, 15 863 Angehörige sonstiger Bekennt- ltisse. Die Bevölkerung verteilt sich ans 7 949 mittelbare Gemeinden, d. h. solche, die einem Bezirksamt unterstehen, ultd 43 unmittelbare Genteinden, die tinmittelbar den Kreisregierungeit unter- geordnet sind. 2. Wie die bayerische Staatsangehörigkeit er- 148 worben nnb verloren wird, ist bereits bei Nr. 120 dargelegt. Ebenso wurde ans die lvichtigsten Rechte nitd Pflichten der Staatsangehörigen bereits hingewiesen, s. Nr. 7 und Nr. 126. Die bayerische Verfassnngs- urkunde geht von dein Grnlldsatze aus, daß alle Staatsangehörigen gleiche Rechte und Pflichten haben. Sie stellt alißerdem unter an- derein folgende Hauptgrundsätze über die Stelluilg der Staatsange- hörigen ans. Es soll gelten: Gewissensfreiheit (d. h. Freiheit des religiösen Bekenntnisses), Freiheit der Meinungen mit gesetzlichen Beschränkungen gegen den Mißbrallch, gleiches Recht der Staats- angehörigen zu allen Zweigen des Staatsdienstes zu gelangen, gleiche Berufung zur Pflicht und zur Ehre der Waffen, Gleichheit der Gesetze und vor Sem Gesetze, Unparteilichkeit und Unaufhaltbarkeit der Rechtspflege? Jeder Staatsbiirger hat beim Erwerb der selbständigen Heiniat, -49 ferner jeder Staatsdiener bei der Anstellung den sogenannten Ver- sa s s n n g s e i d zu leisten, d. i. die Erfüllung der ihm als Staats- bürger obliegenden Pflichteil feierlich 31t geloben. Auch sonst kann der Verfassungseid freiwillig geleistet werden. Er lautet: „Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung Ein wesentliches Recht der Bewohner des Landes ist auch durch die Strafprozeßordnung geschaffen, wonach in Strafsachen niemand anders als m der gesetzlichen Form verhaftet werden darf und, wenn seine Fest- nahme durch Polizeibehörden erfolgte, unverzüglich dem Richter zur weiteren Verfügung vorzuführen ist. 4*

2. Bürgerkunde - S. 274

1909 - Karlsruhe : Braun
274 Die innere Verwaltung Durch ein besonderes Reichsgesetz wurde dann weiter der Grund- satz ausgesprochen, daß das religiöse Bekenntnis der Staatsangehö- rigen ohne Einfluß auf die bürgerlichen lind staatsbürgerlichen Rechte ist. 8z6 Z. Die Stellung des Staates gegenüber den Glaubensge- fell f ch a f t e n ist in Bayern verschieden, je nachdem sie als öffentliche Kirchengesellschasten oder als Privat- kirche n g e s e l l s ch a f t e n anerkannt sind. Als öffentliche Kirchen- gesellfchaften sind in Bayern nur anerkannt die katholische, die luthe- rische und die reformierte Kirche. Als private Glaubensgesellschaften sind anerkannt die griechische Kirche, die Altkatholiken, die Angli- kaner, die Jrvingianer, die Mennoniten, die Methodisten, die Herren- hnter und die Israeliten.^ Die Anerkennung als private oder als öffentliche Glaubensgesellschaft erfolgt durch den König. Nur den öffentlichen Glaubensgefellschaften ist gestattet, ihren Gottesdienst in voller Oesfentlichkeit auszuüben und nur ihre Diener haben die Stel- lung öffentlicher Beamter. Den Privatkirchengesellschaften dagegen sind zwar gottesdienstliche Zusammenkünfte gestattet, dagegen dür- fen sie sich nicht der Glocken oder des sonstigen Gepränges der öffent- lichen Kirchen bedienen; ihre Religionsdiener sind im Verhältnis zum Staat nur Privatpersonen und ihre sonstigen Befugnisse bemes- sen sich nach den ihnen bei der Ausnahme gesetzten Bedingungen. 837 4. Im einzelnen ist der Einfluß, den der Staat auf die Glau- bensgesellschasten ausübt, verschieden, je nachdem es sich um innere Kirchenangelegenheiten, um Gegen st ände ge- mischter Natur oder um weltliche Kirchenange- legenheiten handelt. Für weltliche Angelegenheiten hat der Staat den Grundsatz aufgestellt, daß er allein entscheidet. Was weltliche Angelegenheiten sind, ist durch die Bestimmungen der Versassungsurkunde festgesetzt. Dazu gehören insbesondere die Regelung der Vermögensverhältnisse der Geistlichen und der Kirchen, die Pflicht zur Erbauung und Erhaltung der Kirchen und die Zulas- eines etwaigen Ehevertrages; ist ein solcher nicht vorhanden, so folgen die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der der Mutter. Die Religion der Kinder ans ungemischten Ehen, bemißt sich im allgemeinen nach den Be- stimmungen der Eltern. Für Streitigkeiten über die religiöse Erziehung der Kinder ist der Verwaltnngsrechtsweg eröffnet. In erster Instanz ent- scheidet die Distriktsverwaltungsbehörde; gegen deren Entscheidung kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshos eingelegt werden. 21 Die Zahl der Katholiken beträgt in Bayern 4 608 469, die der Lutheraner und Reformierten 1 844 699, die der Juden 65 341, die der An- gehörigen sonstiger Bekenntnisse 15 863.

3. Bürgerkunde - S. 280

1909 - Karlsruhe : Braun
280 Die innere Verwaltung 856 2. Die Protestanten bilden seit dem Jahre 1848 zwei s e lö- st ä n d i g e Kirchen, die eine sür Bayern rechts des Rheins, die andere sür die Psalz. Letztere umfaßt Lutheraner und Reformierte. In Bayern rechts des Rheins nehmen die Reformierten eine gewisse Selbständigkeit ein; es wurde ihnen nämlich eine eigene Synode und ein eigenes leitendes Organ, das Moderamen, in Unterordnung unter dem Oberkonsistoriunt bewilligt. 857 3. Die rechtliche Grundlage für die Organisation der evangelischen Kirche bildet wie sonst so auch in Bayern die Gemeinde (der Pfarrsprengel), d. h. die Vereinigung der evangelischen Christen eines bestimmten, regelmäßig örtlich abgegrenzten Kreises, sür den die priesterliche Befugnis durch einen Geistlichen (den Pastor oder Pfarrer) geübt wird. Zur Zeit bestehen in Bayern rechts des Rheins etwas über 800, in der Pfalz etwas über 200 Pfarreien. Die Pfarr- stellen werden durch den König besetzt. Dieser hört vorher das Ober- konsistorium bei Psarrstellen in Bayern rechts des Rheins, das Kon- sistorium zu Speyer bei den Pfarreien der Pfalz. 858 Die Pfarreien sind zu D e k a n a t e n vereinigt. An deren Spitze steht der Dekan; auch dieser wird vom König ernannt. Bayern rechts des Rheins gliedert sich in 64, die Psalz in 16 Dekanate. 859 Die Dekanate sind dann wieder in K 0 n s i st 0 r i a l b e z i r k e zusammengefaßt, und zwar in Bayern rechts des Rheins in zwei Be- zirke, in der Pfalz in einen Bezirk. An der Spitze jedes Konsistorial- bezirks steht ein K 0 n s i st 0 r i u m, und zwar fiir Bayern rechts des Rheins zu Ansbach und Bayreuth, für die Pfalz zu Speyer. Die Konsistorien bestehen aus einem Direktor und drei Räten; die Mit- glieder der Konsistorien werden voin König ernannt, ihre Gehälter werden ans der Staatskasse bestritten.^ Während für die Pfalz das Konsistorium zu Speyer das oberste Organ der Kirche ist, besteht für Bayern rechts des Rheins eine weitere, den Konsistorien vorgesetzte Behörde, das O b e r k 0 n s i st 0 r i u m z u M ii n ch e n, besetzt mit einem Präsidenten und vier Räten, die einschließlich des Präsidenten ebenfalls vom König ernannt werden; auch ihre Gehälter sind aus die Staatskasse übernommen.^ 860 4. In der geschichtlichen Entwicklung des Protcstantisnms zeigt sich fast allenthalben die Erscheinung, daß den Gemeinden neben 28 29 28 In Bayern rechts des Rheins besteht neben den Konsistorien für die Reformierten das M 0 d e r a m e n. Es seht sich zusammen aus einem Präses und einem Assessor, sie sind reformierte Pfarrer und werden von der reformierten Synode gewählt und vom König bestätigt. 29 Das Dekanat München ist keinem Konsistorium unterstellt; es steht unmittelbar unter dem Obcrkonsistorium.

4. Bürgerkunde - S. 236

1909 - Karlsruhe : Braun
236 Innere Verwaltung § 3. Die Volksschulen. 1. Zweck der Volksschule ist die Unterweisung der Jugend in den elementaren Kenntnissen (im wesentlichen Lesen, Schreiben, Rechnen 2 3) und die sitt- lichreligiöse Erziehung der Kinder. Die Religion ist nach preu- ßischem (Schulrecht ein wesentlicher Unterrichtsgegenstand; religions- lose Schulen (wie in Holland, Frankreich, England) gibt es nicht. Die Versassung (Artikel 24) räumt den Kirchen einen maßgebenden Einfluß aus die Schulen ein. Weit überwiegend bestehen in Preußen konfessionelle (katholische oder evangelische) S ch'u l e n , bei denen der Unterricht entsprechend der Konfession eingerichtet ist und die Lehrer derselben Konfession entnommen werden. Beträgt bei diesen Schulen die Zahl der Schüler von der anderen Konfession min- destens zwölf, so ist tunlichst für sie ein besonderer Religionsunter- richt einzurichten. Sind am Orte mindestens 60 andersgläubige Schüler (in Orten über 5000 Einwohner mindestens 120), so ist eine besondere Schule für sie einzurichten. Die p a r i t ä t i s ch e S ch u l e (S i m u l t a n s ch u l e) wird nach Ermessen der Verwaltung in kon- fessionell gemischten Gegenden eingerichtet, wenn sonst keine lei- stungsfähigen Schulen herzustellen wären, oder wenn die Bevölke- rung es zur Verbesserung der Schulleistungen überwiegend wünscht ^ Bei der paritätischen Schule darf der Unterricht (mit Ausnahme der Religionsstunden) nicht konfessionell gefärbt sein; das Lehrerpersonal ist, je nach dem bestehenden Zustande, entweder ohne Rücksicht auf die Konfession oder mit gleichmäßiger Berücksichti- gung beider Konfessionen zusammenzusetzen. — Auch jüdische Volksschulen können, wo das Bedürfnis besteht, errichtet wer- den. (Es gibt deren in Preußen mehr als 200.) Niemand ist ge- hindert, seine Kinder in eine Schule der anderen Konfession zu schicken. 2. Schulzwang. Die Verfassung (Artikel 21) schreibt vor: „Eltern und deren Stell- vertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrie- den ist." Dies entsprach den älteren Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts. Die Schulpflicht beginnt in den meisten Provinzen mit dem vollendeten sechsten Jahre und endet mit dem vollendeten vier- 2 Näheres Nr. 723. 3 Paritätische Schulen bestehen namentlich in Nassau, ferner in Posen und Westpreußen, im ganzen 900 in ganz Preußen, gegen ca. 38,000 konfessionelle.

5. Bürgerkunde - S. 249

1909 - Karlsruhe : Braun
Kirchenwesen 249 ren. Den Bischöfen sind Weihbiichöfe, Generalvikare und Dom- kapitel beigeordnet. Die Wahl der Bischöfe wird durch die Domkapitel (nach Verständigung mit der Regierung über den Ausschluß der ihr nicht genehmen Kandidaten) vorgenommen. Erzbistümer bestehen in Köln und Gnesen (Posen), Bistümer in Trier, Münster, Paderborn, Pelplin (Kulm), Breslau, Frauenburg, Hildesheim, Osnabrück, Fulda und Limburg. Die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden führt der Gemeindevorstand unter Vorsitz des Pfarrers und unter Kontrolle der Gemeindevertretung. Zu einzelnen besonders wichti- gen Beschlüssen ist staatliche Genehmigung erforderlich. — Bei der Verwaltung des Vermögens der Diözesen (bischöflichen Amts- kreise) ist der Bischof vielfach an die Genehmigung des Staates ge- bunden, der die Vorlegung des Etats und die Aufstellung eines In- ventars verlangen kann. Bei gesetzwidriger Verwendung der Mittel kann der Staat durch einen Kommissar bis zur Herstellung der Ord- nung selbst die Verwaltung übernehmen. Die katholischen Orden und ordensähnlichen Kongrega- tionen sind vom Gebiete des preußischen Staates ausgeschlossen, mit Ausnahme derjenigen, die sich ausschließlich mit Krankenpflege be- schäftigen, christliche Nächstenliebe üben, bei der Seelsorge aushelfen, die weibliche Jugend in höheren Lehranstalten unterrichten, oder deren Mitglieder ein beschauliches Leben führen. Die zugelassenen Orden —- die auch in K l ö st e r n leben dürfen — unterliegen der staatlichen Aufsicht. Sie dürfen neue Niederlassungen nur mit staat- licher Genehmigung gründen und können durch Königliche Verord- nung aufgehoben werden. Gänzlich verboten ist im Gesamtgebiet des Deutschen Reiches der Jesuitenorden, dessen für den Frieden der Bevölkerung gefähr- liche Bestrebungen geschichtlich erwiesen schienen. Seine ausländi- schen Angehörigen können ausgewiesen werden. 6. Die evangelische Kirche. In der Kurmark Brandenburg hatte die Reformation durch die Fiirsten, nicht durch Volksbewegung, Eingang gefunden, seitdem zu- erst der Kurfürst Joachim Ii. zur Lehre Luthers sich bekannt hatte (1539). Hieraus ergab sich, daß die Kurfürsten und später die Könige von Preußen nicht nur die Kirchenhoheit, sondern zugleich auch das Kirchenregiment ausübten, als oberste Bischöfe ihrer Lan- deskirche (Summi episcopi). Sie verwalteten diese selbst durch Kon- sistorien, deren Mitglieder (Geistliche und Juristen) sie ernannten. — Reformierte Gemeinden, die ihre Vertreter wählten und ihre An- gelegenheiten allein verwalteten, bestanden vielfach daneben. — Im Jahre 1817 wurden die beiden evangelischen Konfessionen (lutherische

6. Bürgerkunde - S. 249

1909 - Karlsruhe : Braun
Das Kirchenwesen '149 Wissens- und Glaubensfreiheit^ zu, d. h. sie anerkennt, 786 daß der religiöse Glaube und die Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Gemeinschaft eine innere Angelegenheit der einzelnen ist, in welcher jeder äußere Zwang ausgeschlossen sein muß. Der Staat steht jedoch der Religion keineswegs gleichgiltig oder 787 gar ablehnend gegenüber; er schützt vielmehr die Kirchen, unterstützt sie, soweit erforderlich, mit Geldmitteln, anerkennt sie als öffentliche Körperschaften und hat ihnen in Baden sogar die Ausübung eines seiner wichtigsten Hoheitsrechte, des Besteuerungsrechts, übertragen. Er hat ferner die öffentliche Gotteslästerung und die öffentliche Be- schimpfung der Kirchen und kirchlichen Einrichtungen oder Gebräuche sowie die vorsätzliche Störung des Gottesdienstes unter Strafe gestellt. Endlich überläßt er den kirchlichen Gemeinschaften die freie Verwal- tung ihrer Angelegenheiten und legt ihnen hierbei Beschränkungen nur insoweit aus, als im Interesse der Staatsgesamtheit geboten ist. Anderseits muß der Staat aber auch gegenüber den kirchlichen 788 Gemeinschaften seine volle Souveränität bewahren. Auf dieser Sou- veränität beruht die sog. K i r ch e n h 0 h e i t des Staates, kraft wel- cher dieser berechtigt ist, sein Verhältnis zu den verschiedenen Kirchen im Wege der Gesetzgebung * * zu regeln. Der Staat gestattet ferner nicht, daß eine Religionsgemeinschaft unter Berufung auf ihre eigene Lehre oder Verfassung sich mit der Staatsordnung in Widerspruch setze. Aus diesem Grunde darf in Baden keine allgemeine Anordnung einer Kirche, welche in bürgerliche oder staatsbürgerliche Rechte ein- greift, rechtliche Geltung in Anspruch nehmen oder in Vollzug gesetzt werden, bevor sie die Genehmigung der Staatsregierung erhalten hat? 1 Die religiöse Freiheit erstreckt sich auch auf das religiöse Er- ziehungsrecht gegenüber den Kindern. Die Religion der Kinder ist vom Vater, bei unehelichen Kindern von der Mutter zu bestimmen. Ein Religionswechsel eines Kindes darf von den Eltern ohne Einwilligung des Kindes nur vor Vollendung des 16. Jahres vorgenommen werden. Nach dem Tode des Vaters darf ein Religionswechsel nur nach An- hörung der Verwandten und mit Genehmigung der höheren Staatsbehörde (Amtsgericht) stattfinden (Bad. Ges. v. I. 1860, Ldh. V.o. v. I. 1899). * Den Gegensatz zu dieser gesetzlichen Regelung bildet hinsichtlich der katholischen Kirche die Regelung durch ein sog. Konkordat, d. h. eine zwischen der Staatsregierung und dem Papste abgeschlossene Ver- einbarung^ welche eine prinzipielle Ordnung des gesamten Verhältnisses zwischen Staat und Kirche enthält. Ein solches Konkordat wurde von Bayern im Jahre 1817 abgeschlossen. In Baden scheiterte der im Jahre 1859 geplante Abschluß eines Konkordats an dem Widerspruch der Volks- vertretung. 3 Alle Verordnungen der Kirchengewalt, welches auch ihr Inhalt sei, müssen jeweils der Siaatsregiernng mitgeteilt werden; eine staatliche Ge- nehmigung ist aber nur bezüglich der in bürgerliche oder staatsbürgerliche

7. Bürgerkunde - S. 250

1909 - Karlsruhe : Braun
250 Die innere Verwaltung So hat die neuere Zeit die Tätigkeitsgebiete des Staats und der Kirchen schärfer abgegrenzt als dies in früheren Jahren der Fall war, wo namentlich die katholische Kirche eine weit über das kirchliche Gebiet hinausgreifende gesetzgeberische Tätigkeit entfaltete? Jetzt unterliegen vor allem das Nechtsinstitut der Ehe und die Führung der Standesregister im Gegensatz zu früher der staatlichen Gesetz- gebung. H. Die Rechtsstellung der beiden christlichen Kirchen in Baden im allgemeinen. 790 1. Die Rechtsstellung der katholischen und der evangelischen Kirche in Baden beruht hauptsächlich auf der Gesetzgebung vom Jahre 1860. Darnach sind beide Kirchen grundsätzlich gleichberechtigt und vom Staat nicht nur als Inhaber von Vermögensrechten (sog. suristische Personen), sondern auch als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt. 791 2. Die Kirchen bestreiten ihre Ausgaben zunächst aus den Er- trägnissen ihres eigenen Vermögens, sodann aus freiwilligen Bei- trägen und aus Beiträgen des Staats^ (besonders zu den Gehältern der Geistlichen). Die Aufbringung des alsdann noch nicht gedeckten Betrags geschieht durch Besteuerung der Konfessionsgenossen, und zwar durch Erhebung einer Ortskirchensteuer und einer Landeskirchen- 792 steuer. Die Ortskirchen st euer wird von den einzelnen Kirchengemeinden ihren Angehörigen zur Bestreitung der örtlichen kirchlichen Bedürfnisse auferlegt; bei ihrer Verteilung werden mit ge- wissen Abweichungen die Vermögenssteuerwerte und Einkommens- Verhältnisse eingreifenden Verordnungen erforderlich. Das sog. landes-- herrliche Plazet, d. h. die Vorschrift der Vorlage aller kirchlichen Verordnungen behufs Genehmigung, besteht daher in Baden nicht mehr. 4 Das katholische Kirchenrecht des Mittelalters entstand besonders- durch die Beschlüsse der Konzile und die Dekretalen der Päpste. Es hieß das kanonische Recht (nach den canones — Rechtssatzungen der Kirche) und enthielt neben kirchlichen Normen auch eine bedeutende Summe strasreclft- licher, zivilrechtlicher und prozessualer Vorschriften, was sich aus der welt- lichen Machtstellung der katholischen Kirche des Mittelalters erklärt. Soweit das kanonische Recht letzt noch Geltung hat, bildet es einen Teil des heu- tigen katholischen Kirchenrechts. ° Diese Staatsbeiträge sind größtenteils freiwillige Leistungen. In manchen Fällen ist der Staat aber auch rechtlich zur Beitragleistung (z. B. zu Kirchenbauten und Tragung des kirchlichen Aufwands) verpflichtet; das ist besonders da der Fall, wo der Staat bei der im Anfange des vorigen Jahrhunderts erfolgten Säkularisation (d. h. Verstaatlichung) von Kirchen- gütern (s. Nr. 40) mit der Uebernahme des kirchlichen Vermögens auch die Verpflichtung zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse übernommen haft
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