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Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die Staatsangehörigen
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lasurnen Rauten, von der Linken gitr Rechten in einer Diagonallinie
aufsteigend. Das Hauptschild enthält im oberen rechten Felde einen
Löwen, im oberen linken Feld drei aufsteigende Spitzelt, im unteren
rechten Feld einen goldenen Pfahl, im unteren linken Feld einen
Löwen. Das Schild ist bedeckt von der Königskrone; Schildhalter
sind aufrechtstehende Löwen.
c. Die Staatsangehörigen.
1. Bei der am 1. Dezember 1906 vorgenommenen Volkszählung 147
wies das Königreich eilte B e v ö l k e r tl n g von 6 524 372 Einwoh-
nern auf, darunter 148 790 Ausländer und 202 971 nichtbayerische
Deutsche imb 4 608 469 Katholiken, 1 844 699 Protestanten lind
Reformierte, 55 341 Jsraeliteit, 15 863 Angehörige sonstiger Bekennt-
ltisse. Die Bevölkerung verteilt sich ans 7 949 mittelbare Gemeinden,
d. h. solche, die einem Bezirksamt unterstehen, ultd 43 unmittelbare
Genteinden, die tinmittelbar den Kreisregierungeit unter-
geordnet sind.
2. Wie die bayerische Staatsangehörigkeit er- 148
worben nnb verloren wird, ist bereits bei Nr. 120 dargelegt. Ebenso
wurde ans die lvichtigsten Rechte nitd Pflichten der Staatsangehörigen
bereits hingewiesen, s. Nr. 7 und Nr. 126. Die bayerische Verfassnngs-
urkunde geht von dein Grnlldsatze aus, daß alle Staatsangehörigen
gleiche Rechte und Pflichten haben. Sie stellt alißerdem unter an-
derein folgende Hauptgrundsätze über die Stelluilg der Staatsange-
hörigen ans. Es soll gelten: Gewissensfreiheit (d. h. Freiheit des
religiösen Bekenntnisses), Freiheit der Meinungen mit gesetzlichen
Beschränkungen gegen den Mißbrallch, gleiches Recht der Staats-
angehörigen zu allen Zweigen des Staatsdienstes zu gelangen,
gleiche Berufung zur Pflicht und zur Ehre der Waffen, Gleichheit der
Gesetze und vor Sem Gesetze, Unparteilichkeit und Unaufhaltbarkeit
der Rechtspflege?
Jeder Staatsbiirger hat beim Erwerb der selbständigen Heiniat, -49
ferner jeder Staatsdiener bei der Anstellung den sogenannten Ver-
sa s s n n g s e i d zu leisten, d. i. die Erfüllung der ihm als Staats-
bürger obliegenden Pflichteil feierlich 31t geloben. Auch sonst kann
der Verfassungseid freiwillig geleistet werden. Er lautet: „Ich
schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung
Ein wesentliches Recht der Bewohner des Landes ist auch durch die
Strafprozeßordnung geschaffen, wonach in Strafsachen niemand anders als
m der gesetzlichen Form verhaftet werden darf und, wenn seine Fest-
nahme durch Polizeibehörden erfolgte, unverzüglich dem Richter zur weiteren
Verfügung vorzuführen ist.
4*
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T82: [Hand Pferd Schwert Fuß Schild Kopf Waffe Lanze Ritter Mann], T86: [Kaiser Protestant Katholik Fürst Kurfürst Land Kirche Karl Reichstag Krieg]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T169: [Hand Kreuz König Krone Schwert Zeichen Haupt Gold Mantel Kaiser], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
274
Die innere Verwaltung
Durch ein besonderes Reichsgesetz wurde dann weiter der Grund-
satz ausgesprochen, daß das religiöse Bekenntnis der Staatsangehö-
rigen ohne Einfluß auf die bürgerlichen lind staatsbürgerlichen
Rechte ist.
8z6 Z. Die Stellung des Staates gegenüber den Glaubensge-
fell f ch a f t e n ist in Bayern verschieden, je nachdem sie als
öffentliche Kirchengesellschasten oder als Privat-
kirche n g e s e l l s ch a f t e n anerkannt sind. Als öffentliche Kirchen-
gesellfchaften sind in Bayern nur anerkannt die katholische, die luthe-
rische und die reformierte Kirche. Als private Glaubensgesellschaften
sind anerkannt die griechische Kirche, die Altkatholiken, die Angli-
kaner, die Jrvingianer, die Mennoniten, die Methodisten, die Herren-
hnter und die Israeliten.^ Die Anerkennung als private oder als
öffentliche Glaubensgesellschaft erfolgt durch den König. Nur den
öffentlichen Glaubensgefellschaften ist gestattet, ihren Gottesdienst in
voller Oesfentlichkeit auszuüben und nur ihre Diener haben die Stel-
lung öffentlicher Beamter. Den Privatkirchengesellschaften dagegen
sind zwar gottesdienstliche Zusammenkünfte gestattet, dagegen dür-
fen sie sich nicht der Glocken oder des sonstigen Gepränges der öffent-
lichen Kirchen bedienen; ihre Religionsdiener sind im Verhältnis
zum Staat nur Privatpersonen und ihre sonstigen Befugnisse bemes-
sen sich nach den ihnen bei der Ausnahme gesetzten Bedingungen.
837 4. Im einzelnen ist der Einfluß, den der Staat auf die Glau-
bensgesellschasten ausübt, verschieden, je nachdem es sich um innere
Kirchenangelegenheiten, um Gegen st ände ge-
mischter Natur oder um weltliche Kirchenange-
legenheiten handelt. Für weltliche Angelegenheiten
hat der Staat den Grundsatz aufgestellt, daß er allein entscheidet.
Was weltliche Angelegenheiten sind, ist durch die Bestimmungen der
Versassungsurkunde festgesetzt. Dazu gehören insbesondere die
Regelung der Vermögensverhältnisse der Geistlichen und der Kirchen,
die Pflicht zur Erbauung und Erhaltung der Kirchen und die Zulas-
eines etwaigen Ehevertrages; ist ein solcher nicht vorhanden, so folgen die
Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der der Mutter. Die Religion
der Kinder ans ungemischten Ehen, bemißt sich im allgemeinen nach den Be-
stimmungen der Eltern. Für Streitigkeiten über die religiöse Erziehung
der Kinder ist der Verwaltnngsrechtsweg eröffnet. In erster Instanz ent-
scheidet die Distriktsverwaltungsbehörde; gegen deren Entscheidung kann
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshos eingelegt werden.
21 Die Zahl der Katholiken beträgt in Bayern 4 608 469, die der
Lutheraner und Reformierten 1 844 699, die der Juden 65 341, die der An-
gehörigen sonstiger Bekenntnisse 15 863.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T27: [Kirche Luther Lehre Kloster Jahr Bischof Schrift Papst Reformation Wittenberg], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T86: [Kaiser Protestant Katholik Fürst Kurfürst Land Kirche Karl Reichstag Krieg], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T39: [Kind Vater Mutter Frau Mann Haus Jahr Eltern Sohn Knabe]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T40: [Protestant Kaiser Kirche Katholik Reichstag Jahr Lehre Reformation Augsburger Land], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T64: [Vater Sohn Jahr Tod Mutter Regierung König Kind Heinrich Bruder]]
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Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
280
Die innere Verwaltung
856 2. Die Protestanten bilden seit dem Jahre 1848 zwei s e lö-
st ä n d i g e Kirchen, die eine sür Bayern rechts des Rheins, die
andere sür die Psalz. Letztere umfaßt Lutheraner und Reformierte.
In Bayern rechts des Rheins nehmen die Reformierten eine gewisse
Selbständigkeit ein; es wurde ihnen nämlich eine eigene Synode und
ein eigenes leitendes Organ, das Moderamen, in Unterordnung unter
dem Oberkonsistoriunt bewilligt.
857 3. Die rechtliche Grundlage für die Organisation der evangelischen
Kirche bildet wie sonst so auch in Bayern die Gemeinde (der
Pfarrsprengel), d. h. die Vereinigung der evangelischen Christen eines
bestimmten, regelmäßig örtlich abgegrenzten Kreises, sür den die
priesterliche Befugnis durch einen Geistlichen (den Pastor oder
Pfarrer) geübt wird. Zur Zeit bestehen in Bayern rechts des Rheins
etwas über 800, in der Pfalz etwas über 200 Pfarreien. Die Pfarr-
stellen werden durch den König besetzt. Dieser hört vorher das Ober-
konsistorium bei Psarrstellen in Bayern rechts des Rheins, das Kon-
sistorium zu Speyer bei den Pfarreien der Pfalz.
858 Die Pfarreien sind zu D e k a n a t e n vereinigt. An deren Spitze
steht der Dekan; auch dieser wird vom König ernannt. Bayern rechts
des Rheins gliedert sich in 64, die Psalz in 16 Dekanate.
859 Die Dekanate sind dann wieder in K 0 n s i st 0 r i a l b e z i r k e
zusammengefaßt, und zwar in Bayern rechts des Rheins in zwei Be-
zirke, in der Pfalz in einen Bezirk. An der Spitze jedes Konsistorial-
bezirks steht ein K 0 n s i st 0 r i u m, und zwar fiir Bayern rechts des
Rheins zu Ansbach und Bayreuth, für die Pfalz zu Speyer. Die
Konsistorien bestehen aus einem Direktor und drei Räten; die Mit-
glieder der Konsistorien werden voin König ernannt, ihre Gehälter
werden ans der Staatskasse bestritten.^ Während für die Pfalz das
Konsistorium zu Speyer das oberste Organ der Kirche ist, besteht für
Bayern rechts des Rheins eine weitere, den Konsistorien vorgesetzte
Behörde, das O b e r k 0 n s i st 0 r i u m z u M ii n ch e n, besetzt mit
einem Präsidenten und vier Räten, die einschließlich des Präsidenten
ebenfalls vom König ernannt werden; auch ihre Gehälter sind aus
die Staatskasse übernommen.^
860 4. In der geschichtlichen Entwicklung des Protcstantisnms zeigt
sich fast allenthalben die Erscheinung, daß den Gemeinden neben 28 29
28 In Bayern rechts des Rheins besteht neben den Konsistorien für die
Reformierten das M 0 d e r a m e n. Es seht sich zusammen aus einem
Präses und einem Assessor, sie sind reformierte Pfarrer und werden von der
reformierten Synode gewählt und vom König bestätigt.
29 Das Dekanat München ist keinem Konsistorium unterstellt;
es steht unmittelbar unter dem Obcrkonsistorium.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner], T27: [Kirche Luther Lehre Kloster Jahr Bischof Schrift Papst Reformation Wittenberg]]
TM Hauptwörter (100): [T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T86: [Kaiser Protestant Katholik Fürst Kurfürst Land Kirche Karl Reichstag Krieg], T73: [Stadt Schloß Augsburg Grafe Nürnberg Reichsstadt Bischof Sitz Regensburg Fürst], T80: [Rhein Stadt Festung Mainz Maas Straßburg Frankreich Metz Elsaß Deutschland]]
TM Hauptwörter (200): [T93: [Bayern Baden Hessen Württemberg Königreich Sachsen Franken Schwaben Land Rhein], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T40: [Protestant Kaiser Kirche Katholik Reichstag Jahr Lehre Reformation Augsburger Land], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte]]
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Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
236
Innere Verwaltung
§ 3. Die Volksschulen.
1. Zweck
der Volksschule ist die Unterweisung der Jugend in den elementaren
Kenntnissen (im wesentlichen Lesen, Schreiben, Rechnen 2 3) und die sitt-
lichreligiöse Erziehung der Kinder. Die Religion ist nach preu-
ßischem (Schulrecht ein wesentlicher Unterrichtsgegenstand; religions-
lose Schulen (wie in Holland, Frankreich, England) gibt es nicht.
Die Versassung (Artikel 24) räumt den Kirchen einen maßgebenden
Einfluß aus die Schulen ein. Weit überwiegend bestehen in Preußen
konfessionelle (katholische oder evangelische) S ch'u l e n , bei
denen der Unterricht entsprechend der Konfession eingerichtet ist und
die Lehrer derselben Konfession entnommen werden. Beträgt bei
diesen Schulen die Zahl der Schüler von der anderen Konfession min-
destens zwölf, so ist tunlichst für sie ein besonderer Religionsunter-
richt einzurichten. Sind am Orte mindestens 60 andersgläubige
Schüler (in Orten über 5000 Einwohner mindestens 120), so ist eine
besondere Schule für sie einzurichten. Die p a r i t ä t i s ch e S ch u l e
(S i m u l t a n s ch u l e) wird nach Ermessen der Verwaltung in kon-
fessionell gemischten Gegenden eingerichtet, wenn sonst keine lei-
stungsfähigen Schulen herzustellen wären, oder wenn die Bevölke-
rung es zur Verbesserung der Schulleistungen überwiegend
wünscht ^ Bei der paritätischen Schule darf der Unterricht (mit
Ausnahme der Religionsstunden) nicht konfessionell gefärbt sein;
das Lehrerpersonal ist, je nach dem bestehenden Zustande, entweder
ohne Rücksicht auf die Konfession oder mit gleichmäßiger Berücksichti-
gung beider Konfessionen zusammenzusetzen. — Auch jüdische
Volksschulen können, wo das Bedürfnis besteht, errichtet wer-
den. (Es gibt deren in Preußen mehr als 200.) Niemand ist ge-
hindert, seine Kinder in eine Schule der anderen Konfession zu schicken.
2. Schulzwang.
Die Verfassung (Artikel 21) schreibt vor: „Eltern und deren Stell-
vertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den
Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrie-
den ist." Dies entsprach den älteren Bestimmungen des Allgemeinen
Landrechts. Die Schulpflicht beginnt in den meisten Provinzen mit
dem vollendeten sechsten Jahre und endet mit dem vollendeten vier-
2 Näheres Nr. 723.
3 Paritätische Schulen bestehen namentlich in Nassau, ferner in Posen und
Westpreußen, im ganzen 900 in ganz Preußen, gegen ca. 38,000 konfessionelle.
TM Hauptwörter (50): [T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T86: [Kaiser Protestant Katholik Fürst Kurfürst Land Kirche Karl Reichstag Krieg], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T40: [Protestant Kaiser Kirche Katholik Reichstag Jahr Lehre Reformation Augsburger Land]]
Extrahierte Ortsnamen: Holland Frankreich England Nassau Posen
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Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Kirchenwesen
249
ren. Den Bischöfen sind Weihbiichöfe, Generalvikare und Dom-
kapitel beigeordnet. Die Wahl der Bischöfe wird durch die Domkapitel
(nach Verständigung mit der Regierung über den Ausschluß der ihr
nicht genehmen Kandidaten) vorgenommen. Erzbistümer bestehen in
Köln und Gnesen (Posen), Bistümer in Trier, Münster, Paderborn,
Pelplin (Kulm), Breslau, Frauenburg, Hildesheim, Osnabrück,
Fulda und Limburg.
Die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden
führt der Gemeindevorstand unter Vorsitz des Pfarrers und unter
Kontrolle der Gemeindevertretung. Zu einzelnen besonders wichti-
gen Beschlüssen ist staatliche Genehmigung erforderlich. — Bei der
Verwaltung des Vermögens der Diözesen (bischöflichen Amts-
kreise) ist der Bischof vielfach an die Genehmigung des Staates ge-
bunden, der die Vorlegung des Etats und die Aufstellung eines In-
ventars verlangen kann. Bei gesetzwidriger Verwendung der Mittel
kann der Staat durch einen Kommissar bis zur Herstellung der Ord-
nung selbst die Verwaltung übernehmen.
Die katholischen Orden und ordensähnlichen Kongrega-
tionen sind vom Gebiete des preußischen Staates ausgeschlossen, mit
Ausnahme derjenigen, die sich ausschließlich mit Krankenpflege be-
schäftigen, christliche Nächstenliebe üben, bei der Seelsorge aushelfen,
die weibliche Jugend in höheren Lehranstalten unterrichten, oder
deren Mitglieder ein beschauliches Leben führen. Die zugelassenen
Orden —- die auch in K l ö st e r n leben dürfen — unterliegen der
staatlichen Aufsicht. Sie dürfen neue Niederlassungen nur mit staat-
licher Genehmigung gründen und können durch Königliche Verord-
nung aufgehoben werden.
Gänzlich verboten ist im Gesamtgebiet des Deutschen Reiches der
Jesuitenorden, dessen für den Frieden der Bevölkerung gefähr-
liche Bestrebungen geschichtlich erwiesen schienen. Seine ausländi-
schen Angehörigen können ausgewiesen werden.
6. Die evangelische Kirche.
In der Kurmark Brandenburg hatte die Reformation durch die
Fiirsten, nicht durch Volksbewegung, Eingang gefunden, seitdem zu-
erst der Kurfürst Joachim Ii. zur Lehre Luthers sich bekannt hatte
(1539). Hieraus ergab sich, daß die Kurfürsten und später die
Könige von Preußen nicht nur die Kirchenhoheit, sondern zugleich
auch das Kirchenregiment ausübten, als oberste Bischöfe ihrer Lan-
deskirche (Summi episcopi). Sie verwalteten diese selbst durch Kon-
sistorien, deren Mitglieder (Geistliche und Juristen) sie ernannten. —
Reformierte Gemeinden, die ihre Vertreter wählten und ihre An-
gelegenheiten allein verwalteten, bestanden vielfach daneben. — Im
Jahre 1817 wurden die beiden evangelischen Konfessionen (lutherische
TM Hauptwörter (50): [T27: [Kirche Luther Lehre Kloster Jahr Bischof Schrift Papst Reformation Wittenberg], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T73: [Stadt Schloß Augsburg Grafe Nürnberg Reichsstadt Bischof Sitz Regensburg Fürst], T86: [Kaiser Protestant Katholik Fürst Kurfürst Land Kirche Karl Reichstag Krieg], T98: [Volk Land König Krieg Zeit Feind Mann Macht Freiheit Kaiser]]
TM Hauptwörter (200): [T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T144: [Stadt Frankreich Münster Straßburg Metz Mainz Elsaß Bischof Frieden Trier], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T40: [Protestant Kaiser Kirche Katholik Reichstag Jahr Lehre Reformation Augsburger Land]]
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Regionen (OPAC): Baden
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: Neuzeit
Das Kirchenwesen
'149
Wissens- und Glaubensfreiheit^ zu, d. h. sie anerkennt, 786
daß der religiöse Glaube und die Zugehörigkeit zu einer kirchlichen
Gemeinschaft eine innere Angelegenheit der einzelnen ist, in welcher
jeder äußere Zwang ausgeschlossen sein muß.
Der Staat steht jedoch der Religion keineswegs gleichgiltig oder 787
gar ablehnend gegenüber; er schützt vielmehr die Kirchen, unterstützt
sie, soweit erforderlich, mit Geldmitteln, anerkennt sie als öffentliche
Körperschaften und hat ihnen in Baden sogar die Ausübung eines
seiner wichtigsten Hoheitsrechte, des Besteuerungsrechts, übertragen.
Er hat ferner die öffentliche Gotteslästerung und die öffentliche Be-
schimpfung der Kirchen und kirchlichen Einrichtungen oder Gebräuche
sowie die vorsätzliche Störung des Gottesdienstes unter Strafe gestellt.
Endlich überläßt er den kirchlichen Gemeinschaften die freie Verwal-
tung ihrer Angelegenheiten und legt ihnen hierbei Beschränkungen
nur insoweit aus, als im Interesse der Staatsgesamtheit geboten ist.
Anderseits muß der Staat aber auch gegenüber den kirchlichen 788
Gemeinschaften seine volle Souveränität bewahren. Auf dieser Sou-
veränität beruht die sog. K i r ch e n h 0 h e i t des Staates, kraft wel-
cher dieser berechtigt ist, sein Verhältnis zu den verschiedenen Kirchen
im Wege der Gesetzgebung * * zu regeln. Der Staat gestattet ferner
nicht, daß eine Religionsgemeinschaft unter Berufung auf ihre eigene
Lehre oder Verfassung sich mit der Staatsordnung in Widerspruch
setze. Aus diesem Grunde darf in Baden keine allgemeine Anordnung
einer Kirche, welche in bürgerliche oder staatsbürgerliche Rechte ein-
greift, rechtliche Geltung in Anspruch nehmen oder in Vollzug gesetzt
werden, bevor sie die Genehmigung der Staatsregierung erhalten hat?
1 Die religiöse Freiheit erstreckt sich auch auf das religiöse Er-
ziehungsrecht gegenüber den Kindern. Die Religion der Kinder ist
vom Vater, bei unehelichen Kindern von der Mutter zu bestimmen. Ein
Religionswechsel eines Kindes darf von den Eltern ohne
Einwilligung des Kindes nur vor Vollendung des 16. Jahres vorgenommen
werden. Nach dem Tode des Vaters darf ein Religionswechsel nur nach An-
hörung der Verwandten und mit Genehmigung der höheren Staatsbehörde
(Amtsgericht) stattfinden (Bad. Ges. v. I. 1860, Ldh. V.o. v. I. 1899).
* Den Gegensatz zu dieser gesetzlichen Regelung bildet hinsichtlich der
katholischen Kirche die Regelung durch ein sog. Konkordat, d. h.
eine zwischen der Staatsregierung und dem Papste abgeschlossene Ver-
einbarung^ welche eine prinzipielle Ordnung des gesamten Verhältnisses
zwischen Staat und Kirche enthält. Ein solches Konkordat wurde von
Bayern im Jahre 1817 abgeschlossen. In Baden scheiterte der im Jahre
1859 geplante Abschluß eines Konkordats an dem Widerspruch der Volks-
vertretung.
3 Alle Verordnungen der Kirchengewalt, welches auch ihr Inhalt sei,
müssen jeweils der Siaatsregiernng mitgeteilt werden; eine staatliche Ge-
nehmigung ist aber nur bezüglich der in bürgerliche oder staatsbürgerliche
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T86: [Kaiser Protestant Katholik Fürst Kurfürst Land Kirche Karl Reichstag Krieg], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T39: [Kind Vater Mutter Frau Mann Haus Jahr Eltern Sohn Knabe], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T111: [Kind Mutter Vater Eltern Frau Jahr Knabe Schule Haus Mann], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Baden
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: Neuzeit
250
Die innere Verwaltung
So hat die neuere Zeit die Tätigkeitsgebiete des Staats und der
Kirchen schärfer abgegrenzt als dies in früheren Jahren der Fall
war, wo namentlich die katholische Kirche eine weit über das kirchliche
Gebiet hinausgreifende gesetzgeberische Tätigkeit entfaltete? Jetzt
unterliegen vor allem das Nechtsinstitut der Ehe und die Führung
der Standesregister im Gegensatz zu früher der staatlichen Gesetz-
gebung.
H. Die Rechtsstellung der beiden christlichen Kirchen in Baden im
allgemeinen.
790 1. Die Rechtsstellung der katholischen und der evangelischen
Kirche in Baden beruht hauptsächlich auf der Gesetzgebung vom Jahre
1860. Darnach sind beide Kirchen grundsätzlich gleichberechtigt und
vom Staat nicht nur als Inhaber von Vermögensrechten (sog.
suristische Personen), sondern auch als Körperschaften des öffentlichen
Rechts anerkannt.
791 2. Die Kirchen bestreiten ihre Ausgaben zunächst aus den Er-
trägnissen ihres eigenen Vermögens, sodann aus freiwilligen Bei-
trägen und aus Beiträgen des Staats^ (besonders zu den Gehältern der
Geistlichen). Die Aufbringung des alsdann noch nicht gedeckten
Betrags geschieht durch Besteuerung der Konfessionsgenossen, und
zwar durch Erhebung einer Ortskirchensteuer und einer Landeskirchen-
792 steuer. Die Ortskirchen st euer wird von den einzelnen
Kirchengemeinden ihren Angehörigen zur Bestreitung der örtlichen
kirchlichen Bedürfnisse auferlegt; bei ihrer Verteilung werden mit ge-
wissen Abweichungen die Vermögenssteuerwerte und Einkommens-
Verhältnisse eingreifenden Verordnungen erforderlich. Das sog. landes--
herrliche Plazet, d. h. die Vorschrift der Vorlage aller kirchlichen
Verordnungen behufs Genehmigung, besteht daher in Baden nicht mehr.
4 Das katholische Kirchenrecht des Mittelalters entstand besonders-
durch die Beschlüsse der Konzile und die Dekretalen der Päpste. Es hieß das
kanonische Recht (nach den canones — Rechtssatzungen der Kirche) und
enthielt neben kirchlichen Normen auch eine bedeutende Summe strasreclft-
licher, zivilrechtlicher und prozessualer Vorschriften, was sich aus der welt-
lichen Machtstellung der katholischen Kirche des Mittelalters erklärt. Soweit
das kanonische Recht letzt noch Geltung hat, bildet es einen Teil des heu-
tigen katholischen Kirchenrechts.
° Diese Staatsbeiträge sind größtenteils freiwillige Leistungen. In
manchen Fällen ist der Staat aber auch rechtlich zur Beitragleistung (z. B.
zu Kirchenbauten und Tragung des kirchlichen Aufwands) verpflichtet; das
ist besonders da der Fall, wo der Staat bei der im Anfange des vorigen
Jahrhunderts erfolgten Säkularisation (d. h. Verstaatlichung) von Kirchen-
gütern (s. Nr. 40) mit der Uebernahme des kirchlichen Vermögens auch die
Verpflichtung zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse übernommen haft
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T27: [Kirche Luther Lehre Kloster Jahr Bischof Schrift Papst Reformation Wittenberg]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T86: [Kaiser Protestant Katholik Fürst Kurfürst Land Kirche Karl Reichstag Krieg], T25: [Wissenschaft Kunst Zeit Sprache Geschichte Schrift Buch Werk Jahrhundert Erfindung]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]