8
Wirtschaftsgemeinden können also sehr groß und sehr klein sein.
Im allen Germanien bestanden viele kleine Wirtschaftsgemeinden;
das neue Deutsche Reich stellt eine große Wirtschaftsgemeinde dar.
Schon im kleinen Aquarium herrscht weise Ordnung. Jedem
Fischlein, jeder Wasserpflanze hat der Schöpfer eine bestimmte
Ausgabe, eine Arbeit zugewiesen. Die Wasserpflanze zersetzt im
Lichte die Kohlensäure in Kohlenstoff und Sauerstoff und gibt
den letzteren an das Wasser ab. Der Fisch nimmt diese „Lebens-
lust" in dem Wasser aus und gibt dafür Kohlensäure ab ic. Tier
und Pflanze fragen sich gleichsam: „So viel biete ich Dir — was
gibst Du mir?" Sie sind aufeinander angewiesen, voneinander
abhängig. Auch die Bewohner des Teiches, des Sees, des Meeres re.
sind voneinander abhängig.
Ähnlich ist es in jeder Wirtschaftsgemeinde. Auch hier hat
jeder Mensch eine bestimmte Aufgabe. Er ist entweder als Land-
mann oder als Handwerker, als Kaufmann oder als Richter re.
tätig. Der Bäcker bedarf des Müllers, dieser des Landmanns.
Der Bauer braucht wiederum den Sattler, den Schneider re.,
manchmal auch den Richter. Auch der Kaufmann, der Gelehrte,
der Fürst re. kann des Landmanns und des Handwerkers nicht ent-
behren. An Hunderten von Beispielen kann man zeigen, daß ein
Glied unserer Wirtschaftsgemeinde die übrigen Glieder braucht, wie
das Fischlein im Aquarium der Wasserpflanze benötigt. Jeder
Arbeiter gibt sein Erzeugnis gegen die Erzeugnisse anderer hin.
Wenn in ein kleines Aquarium mit einer bestimmten un-
veränderten Wassermenge wenige Wasserpflanzen und recht viele
Fischlein gesetzt würden, so würde ein Teil der Fische rasch zu-
grunde gehen. Welche Folge müßte es haben, wenn in unserem
heutigen Deutschland 4/s aller Bewohner sich vom Handel ernähren
wollten? Ein großer Teil derselben müßte verhungern, wenn er
sich nicht dazu entschließen wollte, sich dem Gewerbe und der
Landwirtschaft zuzuwenden. Die ganze Wirtschaftsgemeinde käme
in große Gefahr.
Die Glieder einer Wirtschaftsgemeinde tauschen also ihre Er-
zeugnisse gegenseitig aus und sind daher aufeinander angewiesen. —
Wir wollen einige Wirtschastsgemeinden kennen lernen, wie
sie sich im Zeitlaufe der deutschen Geschichte entwickelt haben.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T30: [Tier Vogel Mensch Pferd Hund Fisch Thiere Nahrung Eier Wasser], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte]]
TM Hauptwörter (100): [T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T94: [Herr Tag Haus Kind Brot Geld Leute Mensch Hund Mann], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T84: [Vogel Tier Eier Fisch Mensch Hund Nahrung Thiere Insekt Art], T42: [Körper Wasser Luft Blut Mensch Pflanze Haut Tier Speise Stoff]]
TM Hauptwörter (200): [T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T89: [Wasser Fluß Quelle Bach See Erde Boden Brunnen Land Ufer], T124: [Wasser Luft Sauerstoff Körper Stoff Kohlensäure Teil Feuer Pflanze Kalk], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
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Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Bauwesen, Wege- und Wasserrecht
415
arme solcher Flüsse, ferner die vom Staate errichteten Kanäle? so-
weit sie durch die Staatsregierung der Schiff- oder Floßfahrt er-
öffnet sind. Hierzu kommen einige Seen, nämlich solche, die von jeher
als öffentliche Gewässer behandelt wurden; die übrigen Gewässer
sind Privatgewässer.
2. Die öffentlichen Gewässer stehen im Eigentum des 1268
Staates, die User gehören den Eigentümern der anliegenden Grund-
stücke. Diese haben zugunsten des Gewässers das Begehen des
Ufers durch das Aufsichtspersonal, das Landen und Befestigen der
Schiffe und Flöße und ähnliches zu dulden. Sie haben insbesondere
den sogenannten Leinpfad zu gestatten, d. i. den Pfad, der von
Menschen und Tieren, um die Schisse vom Ufer aus mittels einer
Leine zu ziehen, begangen wird.
3. Die Privatgewässer sind entweder geschlossene, d. h. 1269
vom Grundeigentums des Wassereigentümers umschlossene Gewässer,
wie Brunnen, Weiher, Quellen, oder Privatslüsse und Bäche, die den
Grundbesitz mehrerer Eigentümer berühren. Das Eigentum au
geschlossenen Gewässern steht dem Eigentümer des sie umgebenden
Grundbesitzes zu. Die Privatflüsse und Bäche werden als Bestand-
teil der Grundstücke, zwischen denen sie hindurch fließen, behandelt.
Gehören die Ufer verschiedenen Personen, so wird die Eigentums-
grenze durch eine durch die Mitte des Flußes zu denkende Linie ge-
bildet.
4. In öffentlichen Gewässern wie in Privatflüssen und Bächen >270
ist der Gebrauch des Wassers durch Schöpsen mit Handgefüßen
zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, sowie zur Eisbahn
einem jeden gestattet. Zur Entnahme von Eis, Sand, Kies, Steinen
und ähnlichem ist bei öffentlichen Flüssen und solchen Privatflüssen
und Bächen, die im Eigentum des Staates stehen, Genehmigung des
Straßen- und Flußbauamts (unter Umständen des Forstamts), bei
sonstigen Privatflüssen und Bächen die Genehmigung des Eigen-
tümers erforderlich.
Die Gewässer sind rein zu h a l t e n, es dürfen ihnen im all- 1271
gemeinen Flüssigkeiten und andere nicht feste Stoffe, die eine schäd-
liche Veränderung der Eigenschaften des Wassers zur Folge haben,
nur mit Erlaubnis der Distriktsverwaltungsbehörde zugeführt wer-
den. Das Einbringen fester Stosse, die das Wasser schädigen oder *
* An Kanälen von Bedeutung besitzt Bayern nur den Ludwig-
Donau-Mainkanal, der die Donau und den Main verbindet, und in der
Pfalz den Frankenthaler-Kanal.
TM Hauptwörter (50): [T38: [Boden Wald Land Wiese Wasser Berg Fluß Feld See Dorf], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T24: [Schiff Meer Insel Küste Land Fluß See Wasser Hafen Ufer]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T48: [Fluß Meer See Strom Land Wasser Mündung Kanal Lauf Ostsee], T54: [Haus Feld Bauer Dorf Pferd Stadt Vieh Land Wald Mensch], T28: [Schiff Meer Wasser Land Küste Ufer Insel See Flut Welle], T6: [Eisen Gold Silber Kupfer Wasser Blei Metall Salz Kalk Stein]]
TM Hauptwörter (200): [T89: [Wasser Fluß Quelle Bach See Erde Boden Brunnen Land Ufer], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
Extrahierte Ortsnamen: Baden Ludwig-
Donau-Mainkanal Donau Main
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
416
Das Wirtschaftsleben
den Wasserabfluß nachteilig beeinflussen, wie z. B. das Einwerfen
von Schutt, voir Unrat, von Tierkörpern ist verboten, doch kann die
Distriktsverwaltungsbehörde Ausnahmen ztllassen.
Jede andere Benutzung des Wassers von öffentlichen Gewässern,
wie z. B. die Errichtung von Schöpfwerken, Badehäusern, Wasch-
häusern, ist nur mit Genehmigung der Distriktsverwaltungsbehörde
gestattet. Besondere Bestimmungen bestehen über die Errichtung
von Stauanlagen.
5. Eingehende Bestimmungen sind über die I n st a n d h a l -
t tl n g der Gewässer getroffen. Die Unterhaltung und der
Schutz der User der öffentlichen Flüsse ist Sache der Kreisgemeinden,
im übrigen erfolgt die Instandhaltung der öffentlichen Gewässer
durch den Staat. Den Kreisgemeinden obliegt auch die Instandhal-
tung der Privatflüsse, bei denen eine erhebliche Hochwassergefahr be-
steht. Die Erhaltung der sonstigen Privatflüsse und der Bäche und
der geschlossenen Gewässer ist Sache der Beteiligten.
6. Zur Benützung der Gewässer, insbesondere zur Herstellung
und Unterhaltung von Bewässerungs- und von Entwässerungsan-
lagen, zur Instandhaltung von Gewässern (Reinigung und Rän-
mung, zum Schutz der Ufer u. a.) und endlich zur Herstellung und
Unterhaltung von Trink- und Nutzwasserleitungen können öffent-
liche W a s s e r g e n o s s e n s ch a s t e n gebildet werden. Die Bildung
kann entweder durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten erfol-
gen (freiwillige Genossenschaften) oder durch Mehrheitsbeschluß der
Beteiligten mit zwangsweiser Beiziehung der Minderheit (Genossen-
schaften mit Beitrittszwang) oder lediglich durch Verfügung der
Kreisregierung (Zwangsgenossenschaften). Die Bildung der zwei
letzteren Arten von Genossenschaften, die einen Eingriff in das freie
Belieben des einzelnen enthält, kann nur unter gewissen Voraus-
setzungen erfolgen. Die näheren Verhältnisse der einzelnen Genossen-
schaften werden durch die Genossenschaftssatzung geregelt.
7. Zur Förderung der Benutzung und der Instandhaltung der
Gewässer läßt das Gesetz Eingriffe in das E i g e n t u m u n d
in die Entschließungssreiheit der einzelnen zu, so
kann für verschiedene Zwecke die Zwangsenteignung nach den all-
gemeinen für sie geltenden Bestimmungen (s. Nr. 428) erfolgen
unter anderm, um Grund- oder Quellwasser zu gewinnen, das zur
Befriedigung eines unabweisbaren wirtschaftlichen Bedürfnisses
einer Ortschaft notwendig ist. Das von den Berechtigten nicht be-
nutzte Wasser eines Privatslusses kann von den Eigentümern anderer
Grundstücke unter gewissen Voraussetzungen gegen Entschädigung be-
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T48: [Fluß Meer See Strom Land Wasser Mündung Kanal Lauf Ostsee]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T89: [Wasser Fluß Quelle Bach See Erde Boden Brunnen Land Ufer], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
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Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Bauwesen, Wege- und Wasserrecht
417
ansprucht werden; zum Zwecke der Bewässerung und Entwässerung,
der Förderung der Teichwirtschaft, für Stau- und Triebwerks-
anlagen kann unter Umständen der Eigentümer eines fremden
Grundstücks gezwungen werden, die Zuleitung oder die Ableitung
von Wasser über sein Grundstück, z. B. durch eine Röhrenleitung, zu
dulden u. a.
8. Bei jeder Distriktsverwaltungsbehörde wird ein Wasser- -275
b u ch geführt. Dieses ist dazu bestimmt, über die Rechtsverhältnisse
der Stauanlagen und Triebwerke mit gespannter Wasserkraft an
öffentlichen und Privatgewässern, der Anlagen zur Zuführung von
Flüssigkeiten in solche Gewässer und der Bewässerungs- und Entwäs-
serungsanlagen Auskunft zu geben. Die Einsicht in die Wasser-
bücher und ihre Beilagen steht jedem frei, der ein berechtigtes Inter-
esse hieran hat; unter dieser Voraussetzung kann auch die Erteilung
von Auszügen gefordert werden.
9. Zur Handhabung der Aussicht über die Benutzung und die 1276
Instandhaltung der Gewässer wird eine regelmäßig wiederkehrende
technische Besichtigung der Gewässer vorgenommen, die Wasser
schau. Die Beteiligten sind verpflichtet, den mit der Wasserschau
Beauftragten die Besichtigung der Anlagen und der Grundstiicke
zu gestatten und die erforderliche Auskunft zu erteilen.
e. Die Binnenschiffahrt.
1. Neben dem Eisenbahnverkehr spielt die Binnenschiffahrt 1277
(Fluß- und Kanalschisfahrt) hauptsächlich für den Güterverkehr eine
große Rolle; der Transport von Massengütern, wie Kohle, Holz
und Getreide, ist nämlich zu Wasser zwar langsamer, aber erheblich
billiger als der Eisenbahntransport; denn ein einziger Dampfer kann
eine Reihe von Lastschisfen auf- oder abwärts schleppen, von denen
jedes einzelne soviel Güter wie ein ganzer Eisenbahnzug saßt.
In früheren Zeiten war die Entwicklung der Flußschiffahrt sehr 1278
gehemmt durch die Zölle und Abgaben, welche die zahlreichen geist-
lichen und weltlichen Fürsten sowie auch die Städte von ihr erhoben.
Erst aus dem Wiener Kongresse (1815) wurden alle schiffbaren Flüsse
für die freie Schiffahrt geöffnet. Heute sind die Flußzölle völlig auf-
gehoben. Sonstige Schisfahrtsabgaben dürfen nach der Reichsver-
fassung nur für die Beniitzung von Verkehrsanstalten erhoben wer-
den und die gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten
nicht übersteigen.
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde.
27
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T24: [Schiff Meer Insel Küste Land Fluß See Wasser Hafen Ufer], T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T12: [Wasser Luft Erde Höhe Körper Fuß Dampf Bewegung Druck Gewicht], T48: [Fluß Meer See Strom Land Wasser Mündung Kanal Lauf Ostsee]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T11: [Kanal Rhein Verkehr Eisenbahn Fluß Land Meer Handel Stadt Deutschland], T89: [Wasser Fluß Quelle Bach See Erde Boden Brunnen Land Ufer], T24: [Luft Wasser Wärme Körper Erde Wind Regen Höhe Temperatur Schnee]]
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Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
334
Das Wirtschaftsleben
a. Oeffentliche Gewässer sind die von Natur schiffbaren
Flüsse und die dem allgemeinen Schiffahrtsverkehr dienenden Land-
seen. Sie stehen zwar im Eigentum des Staates, aber im G e m e in-
geb r a u ch des Publikums, das z. B. in ihnen baden, schöpfen,
tränken, Schiffahrt und Flößerei treiben kann. Zur Anlage von
Triebwerken, Fähren, Brücken, Wasserleitungen ist staatliche Geneh-
migung erforderlich. Abführung schädlicher Stoffe in die Wasser-
läufe ist verboten.
Die Ufer gehören den Anliegern, welche den Schiffen den Ufer-
rand (Leinpfad) zum Betriebe der Schiffahrt und Flößerei frei
lassen müssen und für ordinäre Uferbefestigung zu sorgen haben.
b. Privatgewässer sind die nicht schiffbaren Flüsse (auch
die nicht schiffbaren Teile der öffentlichen) und die geschlossenen Seen
und Teiche. Sie stehen im Privateigentum der Anlieger, je bis zur
Mitte des Flusses; diese haben auch allein das Nutzungs- und
Fischereirecht, anderseits die Pflicht, den Fluß oder See zu räumen
(z. B. wegen Versandung oder Verschlammung). Sie dürfen für ihre
Zwecke höchstens die Hälfte des vorbeifließenden Wassers beanspru-
chen, das Wasser nicht zurückstauen oder verunreinigen.
c. V o r f l u t (Abfluß des Wassers von den oberhalb liegenden
Grundstücken) braucht nur im Notfall für wild abfließendes Wasser
gewährt zu werden, oder wenn stehende Gewässer im Interesse der
Landeskultur abgeleitet werden sollen. — An den bestehenden Wasser-
abläufen darf nichts geändert werden.
6. Stauwerke, namentlich Wassermühlen, die polizei-
lich genehmigt sind, sind gegen Entziehung des Wassers oder Verhin-
derung des Abflusses gesetzlich geschützt. Die zulässige Stauhöhe
wird durch Merkpfähle festgestellt.
e. Zur Herstellung der notwendigen Entwässerung oder Bewässe-
rung können zwangsweise öffentliche Wassergen ossenschaf-
t e n mit königlicher Genehmigung gebildet werden, wenn die Mehr-
heit der beteiligten Grundbesitzer (nach Fläche und Ertrag berechnet)
dafür stimmt. Die Beiträge können wie Steuern im Verwaltungs-
zwangsverfahren eingezogen werden. — Daneben können sich frei-
willige Wassergenofsenfchaften durch gerichtlichen oder notariellen
Vertrag bilden, die im Genosfenschaftsregister des Amtsgerichts ein-
getragen werden. ^
f. Zum Schutz gegen Ueberfchwemmungen der See und der Flüsse
bestehen Deich der bände mit Beitrittszwang, deren Aufgabe es
ist, durch Erdwälle (Deiche) und Abzugsgräben (Siele) das dahinter-
liegende flache Land zu schützen. Die Deichlast ist eine öffentliche Last,
die allen anderen Grundstückslasten vorgeht. Bei Dammbruch oder
TM Hauptwörter (50): [T24: [Schiff Meer Insel Küste Land Fluß See Wasser Hafen Ufer], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T48: [Fluß Meer See Strom Land Wasser Mündung Kanal Lauf Ostsee], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T12: [Wasser Luft Erde Höhe Körper Fuß Dampf Bewegung Druck Gewicht], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T28: [Schiff Meer Wasser Land Küste Ufer Insel See Flut Welle]]
TM Hauptwörter (200): [T119: [Fluß See Kanal Strom Lauf Wasser Land Ufer Mündung Elbe], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T89: [Wasser Fluß Quelle Bach See Erde Boden Brunnen Land Ufer], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
258
Innere Verwaltung
81 Eine wichtige Aufgabe der Gemeinden ist die Beschafftmg guten
Trinkwassers durch Brunnen- oder Wasserleitungen, die das
Wasser entweder aus den Flüssen und Seen oder aus den tieferen
wasserhaltigen Erdschichten (als Grundwasser) entnehmen und durch
Filter gereinigt dem Bestimmungsort zuführen. Auch für den An-
schluß an die Wasserleitung und die Abgaben dafür an die Gemeinde
ist das Ortssiatut maßgebend. Der Staat kann bei öffentlichem Not-
stände (schädlichem oder nicht genügend vorhandenem Wasser) helfend
eingreifen.
2. Nahrungsmittel und Gebrauchsgegenstande.
^ Gegen die Verfälschung der Nahrungs- und Genußmittel im all-
gemeinen, sowie dagegen, daß gewisse Waren von gefundheitsgefähr-
dender Beschaffenheit (Spielwaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink- und
Kochgeschirre, Petroleum) in Verkehr gebracht werden, richtet sich das
sog. N a h r u n g s m i t t e l g e s e tz des Reichs (vom Jahre 1879) mir
strengen Strafandrohungen. Dieses Gesetz gestattet auch den Polizei-
beamten, zur Kontrolle die Verkaufsräume zu betreten und Proben
der Waren zum Zweck der Untersuchung gegen Entgelt zu entnehmen.
Zur Durchführung der technischen Untersuchungen dienen die von den
größeren Städten errichteten öffentlichen llnterfuchungsanstalten,
sowie die amtlich ermächtigten Sachverständigen, welche eine besondere
Prüfung als Nahrungsmittel-Chemiker abgelegt haben
müssen.
Neben diesen allgemeinen Vorschriften bestehen jedoch für ver-
schiedene wichtige Nahrungs- und Gennßmittel u. dgl. noch besondere
Bestimmungen. Es kommen hier in Betracht:
1. D a s Fleisch.
8z Der Verkehr mit Fleisch ist durch ein Reichsgesetz über die
Schlachtvieh- und Fleischbeschau einheitlich geregelt. Hiernach unter-
liegt das zum menschlichen Genuß bestimmte Schlachtvieh (Rindvieh,
Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde) der amtlichen Unter-
suchung, welche sowohl vor der Schlachtung (Schlachtviehbe-
schau) als nach ihr (Fleischbeschau) vorgenommen wer
den muß. Die sog. Notschlachtungen (von Tieren, deren Ver-
enden zu befürchten ist) sind von der ersten und die auf den eigenen
(privaten) Gebrauch beschränkten Hausfchlachtungen sind, falls
keine Erkrankungsmerkmale sichtbar, von beiden Untersuchungen
befreit.
Die Beschau geschieht entweder durch approbierte Tierärzte oder
durch die von den Gemeinden bestellten, amtlich geprüften Fleisch-
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T79: [Wein Zucker Baumwolle Kaffee Getreide Tabak Fleisch Holz Wolle Handel], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T42: [Körper Wasser Luft Blut Mensch Pflanze Haut Tier Speise Stoff], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T114: [Fleisch Milch Brot Pferd Butter Käse Stück Wein Schwein Getreide], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T89: [Wasser Fluß Quelle Bach See Erde Boden Brunnen Land Ufer], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung]]
4
44 4++«■*+**
Merkchen sich unterdeß merklich abgekühlt
hatte, so entgingen mir nunmehr die Man-
gel und Fehler nicht, womit es behaftet war,
und die, wenn es zu meiner eigenen Zufrie-
denheit sich von neuen öffentlich zeigen sollte,
vorher erst getilget werden mußten. Hiezu
fehlte es mir nun aber damahls gerade an
Zeit; die neue Ausgabe mußte folglich ver-
schoben werden; und — wie es denn so zu
gehen pflegt, wenn man einmahl erst ins
Aufschieben gekommen ist — sie wurde von
Jahr zu Jahr so lange zurückgeschoben, bis
nunmehr endlich beinahe ein ganzes Men-
schenaltcr darüber abgelaufen ist.
Als ich endlich vor einigen Jahren, auf
Zureden der Meinigen, mich dieses verwaise-
ten und beinahe vergessenen Kindes meines
Schriftstellerthums wieder anzunehmen bereit
war, fand es sich, daß im ganzen weiten
TM Hauptwörter (50): [T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland]]
TM Hauptwörter (100): [T28: [Schiff Meer Wasser Land Küste Ufer Insel See Flut Welle], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T39: [Kind Vater Mutter Frau Mann Haus Jahr Eltern Sohn Knabe], T12: [Wasser Luft Erde Höhe Körper Fuß Dampf Bewegung Druck Gewicht], T66: [Geschichte Iii Vgl Nr. Aufl Gesch Lesebuch Bild fig deutsch]]
TM Hauptwörter (200): [T43: [Haus Frau Kind Mann Arbeit Wohnung Familie Zeit Zimmer Kleidung], T182: [Krieg Jahr Zeit Land Deutschland Regierung Frankreich Volk Folge Revolution], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T3: [Hebel Last Brief Ende Gewicht Rolle Gleichgewicht Punkt Seite Fig], T89: [Wasser Fluß Quelle Bach See Erde Boden Brunnen Land Ufer]]
121
Wasser gefüllte Bottiche auf den Böden bereit stehen, um gleich zur
Hand zu sein. Letzterer aber fuhr brausend durch die Gassen, durch-
heulte Diele und Flur und fand über den Boden fauchend durch
Sparren und Lattenwerk den Ausgang, Schindeln und Ziegeln auf
Hof und Gasse herabschmetternd. Licht war dann verboten und seit
1429 mußten die Pfarrhauptleute dann ihren Bezirk durchwandern,
um noch besonders den Säumigen zu ermahnen, seine Verpflichtung
der Allgemeinheit gegenüber eingedenk zu sein. Später verrichteten
diesen Dienst die Nachtwächter und durch das Brausen des Windes
scholl ihr Gesang:
„Bewahrt das Feuer und das Licht,
Daß euch und den euren kein Schaden geschicht!"
2. Erfurts Bersorguug mit Wasser.
Unmittelbar vor der Stadt teilt sich die Gera in verschiedene Arme:
Wilde Gera und Breitstrom. Vor 1300 ist noch ein weiterer Arm,
der Bergstrom angelegt worden. Wer dessen Urheber war, ist nicht
überliefert, aber alte Momente sprechen dafür, daß die Petersmönche,
auf dem Petersberg angesiedelte Benediktiner Ordensbrüder, mit daran
beteiligt waren. Wasserbaukundig, wie sie waren, hatten sie unter Abt
Wernher l. bereits 1136 eine Wasserleitung, vielleicht die erste in Deutsch-
land, angelegt, um im Bergkloster nach der Ordensregel ein fließendes
Wässerlein zu haben. Hatte doch auch Friedrich Barbarossa den Mönch
Jordan aus dem befreundeten Walkenried mit der Regulierung der
Helme betraut und so das fruchtbare Gefild der goldenen Aue ge-
schaffen! Von den drei Wasserarmen zweigten unter Benutzung des
natürlichen Gefälles Kanäle nach jeder Gasse und Straße ab und
siebenmal wurde fließendes Wasser in Rinnsalen übereinander hinweg-
geführt. Eine weitere Abzweigung war die Hirschlache, welche 1353
zuerst in der Willkür erwähnt wird und dieser folgte die Ueberleitung
des Dreienbrunnenwassers am Pförtchen durch die Karthäusermönche
und um 1350 die Anlage des Falloches am Petersberg. Ende des
Xvii. Jahrhunderts wurde noch eine Verbindung des Breit- und Berg-
stromes angelegt und so entstand ein Wasseradernetz, daß ob seiner
Verzweigung allgemein angestaunt wurde. Durch Stauungen konnte
jederzeit in allen Gassen Wasser in beliebigen Mengen zur Hand sein
und seit 1351 mußte jeden Sonnabend ein jeglicher Hausbesitzer beit
vor seinem Grundstück befindlichen Wasserlauf „krücken" d. h. gründ-
lich reinigen. Zwischen den Häuserzeilen waren seit alters Feuer- und
Wassergassen reserviert. Durch sie konnte jeder Wasserlauf schnellstens
erreicht werden und eine ständige Kontrolle sorgte für deren guten Zu-
stand. Endlich waren 28 Brunnen, einer in jeder Gemeinde, vorhanden
und das „Wasseramt" verwaltete alle diese Anlagen.
3. Die Hilfsmittel zur Bekämpfung des Feuers.
Infolge der leichten Lehmfachwerkbauten war eine Verbreitung des
Feuers gar zu leicht möglich, in kurzer Zeit konnte der Brandherd ein
ganzes Stadtviertel umspannen. Neben dem eigentlichen Löschen war
TM Hauptwörter (50): [T38: [Boden Wald Land Wiese Wasser Berg Fluß Feld See Dorf], T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd], T7: [Erde Luft Sonne Wasser Himmel Berg Tag Licht Wolke Nacht]]
TM Hauptwörter (100): [T76: [Stadt Straße Haus Schloß Kirche Gebäude Mauer Platz Garten Dorf], T91: [Haus Fenster Wand Stein Dach Zimmer Holz Feuer Raum Decke], T48: [Fluß Meer See Strom Land Wasser Mündung Kanal Lauf Ostsee], T58: [Kloster Jahr Mönch Kirche Schweiz Bischof Abt Zürich Bonifatius Bern], T12: [Wasser Luft Erde Höhe Körper Fuß Dampf Bewegung Druck Gewicht]]
TM Hauptwörter (200): [T119: [Fluß See Kanal Strom Lauf Wasser Land Ufer Mündung Elbe], T125: [Haus Stein Fenster Dach Holz Stroh Winter Erde Wand Wohnung], T89: [Wasser Fluß Quelle Bach See Erde Boden Brunnen Land Ufer], T25: [Stadt Schloß Straße Garten Berg Dorf Nähe Park Ufer Haus], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte]]
Extrahierte Personennamen: Erfurts_Bersorguug Friedrich_Barbarossa Friedrich Barbarossa Mönch
Jordan
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Baden
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: Neuzeit
Gesundheitswesen
263
Personen in solche Anstalten eingesperrt werden können, nur gestattet,
nachdem der Bezirksarzt den Kranken untersucht und in Uebereinftim-
nmng mit dem Bezirksamt die Aufnahme für statthaft erklärt hat.
Geisteskranke oder Geistesschwache, welche sich oder anderen gefährlich
sind oder sittlichen Anstoß erregen oder verwahrlost werden, können
auch ohne Ansuchen ihrer Angehörigen auf Anordnung des Bezirks-
amts nach Veranstaltung der erforderlichen Feststellungen in einer
Anstalt untergebracht werden.
8 4. Die Gesundheitspflege und Gesundheitspolizei
Eben so wichtig wie die Heilung Erkrankter, fa sogar siir das ge- 8z8
famte Volkswohl noch wichtiger, ist die Sorge für die Erhaltung
der Gesundheit des Volkes. Die hierauf abzielende staatliche
Fürsorge nennt man die öffentliche Gesundheitspflege. In-
soweit die Behörden hierbei mit Zwangsmitteln oder mit Strafen
vorgehen müssen, spricht man von Gesundheitspolizei.
I. Die Hygiene * des menschlichen Znsammenwohnens.
Von ihr handelt eingehend eine badische Verordnung, welche ins- 859
besondere Vorschriften enthält über die Anlage von Brunnen, über die
Lagerung übelriechender Stoffe (wie Talg und ungegerbte Häute), die
Ableitung des Abwassers aus den Häusern? die Herstellung von * 8
8 Unter „H y g i e n e" (vom griechischen vynia — Gesundheit) versteht
man die Lehre von der Erhaltung und Förderung der menschlichen Gesund-
heit. So spricht man von der Wohnungshygiene, der Beschästigungshygiene,
der Ernährungshygiene usw. und versteht darunter die gesundheitlichen
Grundsätze über Wohnung, Arbeit, Ernährung usw.
8 Das Haushaltungsabwasser und das Regenwasser wird in größeren
Orten durch ein System unterirdischer Röhren (sog. Kanalisation)
abgeleitet. Die menschlichen Ausscheidungsstofse (sog. Fäkalien, von
laeces = Kot) werden aus den Aborten direkt in gemauerte, gut abgedich-
tete, gedeckte Gruben geleitet, welche in regelmäßigen Zwischenräumen
unter polizeilicher Aufsicht auf ihre dichte Beschaffenheit untersucht werden
müssen, oder in auswechselbare Tonnen, welche mit den Abfallrohren
unmittelbar verbunden sind und eine leichte und geruchlosere Entleerung
ermöglichen (sog. Tonnensystem). Noch vollkommener ist das nach
seinem Erfinder benannte Lienur'sche S h st e m , bei welchem die Ab-
fallstoffe vermittels Luftdrucks in einem unterirdischen Röhrennetz aufge-
saugt und abgeführt werden. Die abgeführten Stoffe werden in den grö-
ßeren Städten auf chemischem Wege geklärt oder in ausgedehnten Be-
rieselungsanlagen zur Düngung der Felder verwendet. Soweit
die alsdann noch vorhandenen unreinen Stoffe in Flüsse geleitet werden,
entledigen diese sich ihrer durch Zersetzung (sog. Selbstreiniguno
der Flüsse).
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T19: [Wasser Luft Eisen Körper Silber Gold Kupfer Metall Stein Erde], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T42: [Körper Wasser Luft Blut Mensch Pflanze Haut Tier Speise Stoff], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T12: [Wasser Luft Erde Höhe Körper Fuß Dampf Bewegung Druck Gewicht]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T124: [Wasser Luft Sauerstoff Körper Stoff Kohlensäure Teil Feuer Pflanze Kalk], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T89: [Wasser Fluß Quelle Bach See Erde Boden Brunnen Land Ufer]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Baden
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: Neuzeit
Die Forstwirtschaft
349
V. Die Forstwirtschaft.
1. Der Wald° ist in verschiedener Hinsicht von allgemein volks-
wirtschaftlicher Bedeutung: Er liefert das nötige Brenn-, Nutz- und
Bauholz, sowie Jagd und Weide. Er hindert den zu raschen Abfluß
des Regen- und Schneewassers und bietet hierdurch den besten schütz
sowohl gegen Ueberschwemmungen wie gegen das Austrocknen des
Erdbodens und das Versiegen der Quellen. An steilen Hängen schützt
er vor Schneesturz und Bergrutsch; er ist hier zugleich das unent-
behrliche Befestigungsmittel des überdies in anderer Weise meist
nicht benutzbaren Erdbodens. Wichtig ist endlich fein Einfluß auf
das Klima durch Ausgleichung der scharfen Gegensätze von Wärme
und Kälte, Dürre und Nässe.
Wohin eine unverständige Verwüstung der Waldungen führt,
das zeigt am eindringlichsten das Schicksal der Insel Sizilien, welche,
früher eines der fruchtbarsten Länder der Erde, der Abholzung des
Waldes zu einem großen Teil ihre heutigen traurigen wirtschaftlichen
Zustände verdankt. Der Staat hat aus allen diesen Gründen die
Verpflichtung, der Forstwirtschaft feine besondere Pflege und Aufsicht
angedeihen zu lassen.
2. In Baden ist die Forstwirtschaft eingehend geregelt durch
das im Laufe der Jahre mehrfach geänderte Forstgesetz vom
Jahre 1833.
Die Qberforstbehörde ist die F o r st - und Domänen-
d i r e k t i o n zu Karlsruhe, eine sog. Zentralmittelstelle, welche, soweit
die finanzielle Verwaltung der Staatswaldungen in Frage kommk, dem
Finanzministerium, im übrigen aber dem Ministerium des Innern
untersteht. Ihr sind die einzelnen Bezirksbehörden der Forstver-
waltung, die F o r st ä m t e r, untergeordnet, denen je ein Ober-
förster * 10 vorsteht und das nötige Waldschutzperfonal zugeteilt ist.
° Die Wälder bedecken im Deutschen Reiche ungefähr ein Viertel,
im Großherzogtum Baden sogar mehr als e i n Drittel des ganzen
Bodens.
10 Die badischen Oberförster besitzen durchweg wissenschaftliche
Bildung. Nach vollständiger Absolvierung einer neunklassigen Mittelschule
(Gymnasium, Realgymnasium oder Oberrealschule) müssen sie sich durch
ein Hochschulstudium von mindestens acht Semestern, zwischen welche auch
eine zweimalige kurze Vorlehre bei einem Forstamt fällt, die vorgeschriebene
naturwissenschaftlich-mathematische Ausbildung sowie theoretische Berufs-
bildung aneignen und durch eine Vor- und eine Hauptprüfung
nachweisen. Sodann haben sie sich mindestens drei Jahre als Forst-
prakti kanten dem praktischen Vorbereitungsdienst zu widmen. Nach
Ablegung einer weiteren, sog. Staatsprüfung erhalten sie die Be-
zeichnung F o r st a s s c s s o r e n und späterhin mit ihrer landesherr-
lichen Anstellung den Titel Forstamtmänner. Aelteren Oberförstern
pflegt der Titel F o r st m e i st e r verliehen zu werden.
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