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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bürgerkunde - S. 8

1907 - München : Gerber
8 Wirtschaftsgemeinden können also sehr groß und sehr klein sein. Im allen Germanien bestanden viele kleine Wirtschaftsgemeinden; das neue Deutsche Reich stellt eine große Wirtschaftsgemeinde dar. Schon im kleinen Aquarium herrscht weise Ordnung. Jedem Fischlein, jeder Wasserpflanze hat der Schöpfer eine bestimmte Ausgabe, eine Arbeit zugewiesen. Die Wasserpflanze zersetzt im Lichte die Kohlensäure in Kohlenstoff und Sauerstoff und gibt den letzteren an das Wasser ab. Der Fisch nimmt diese „Lebens- lust" in dem Wasser aus und gibt dafür Kohlensäure ab ic. Tier und Pflanze fragen sich gleichsam: „So viel biete ich Dir — was gibst Du mir?" Sie sind aufeinander angewiesen, voneinander abhängig. Auch die Bewohner des Teiches, des Sees, des Meeres re. sind voneinander abhängig. Ähnlich ist es in jeder Wirtschaftsgemeinde. Auch hier hat jeder Mensch eine bestimmte Aufgabe. Er ist entweder als Land- mann oder als Handwerker, als Kaufmann oder als Richter re. tätig. Der Bäcker bedarf des Müllers, dieser des Landmanns. Der Bauer braucht wiederum den Sattler, den Schneider re., manchmal auch den Richter. Auch der Kaufmann, der Gelehrte, der Fürst re. kann des Landmanns und des Handwerkers nicht ent- behren. An Hunderten von Beispielen kann man zeigen, daß ein Glied unserer Wirtschaftsgemeinde die übrigen Glieder braucht, wie das Fischlein im Aquarium der Wasserpflanze benötigt. Jeder Arbeiter gibt sein Erzeugnis gegen die Erzeugnisse anderer hin. Wenn in ein kleines Aquarium mit einer bestimmten un- veränderten Wassermenge wenige Wasserpflanzen und recht viele Fischlein gesetzt würden, so würde ein Teil der Fische rasch zu- grunde gehen. Welche Folge müßte es haben, wenn in unserem heutigen Deutschland 4/s aller Bewohner sich vom Handel ernähren wollten? Ein großer Teil derselben müßte verhungern, wenn er sich nicht dazu entschließen wollte, sich dem Gewerbe und der Landwirtschaft zuzuwenden. Die ganze Wirtschaftsgemeinde käme in große Gefahr. Die Glieder einer Wirtschaftsgemeinde tauschen also ihre Er- zeugnisse gegenseitig aus und sind daher aufeinander angewiesen. — Wir wollen einige Wirtschastsgemeinden kennen lernen, wie sie sich im Zeitlaufe der deutschen Geschichte entwickelt haben.

2. Bürgerkunde - S. 415

1909 - Karlsruhe : Braun
Bauwesen, Wege- und Wasserrecht 415 arme solcher Flüsse, ferner die vom Staate errichteten Kanäle? so- weit sie durch die Staatsregierung der Schiff- oder Floßfahrt er- öffnet sind. Hierzu kommen einige Seen, nämlich solche, die von jeher als öffentliche Gewässer behandelt wurden; die übrigen Gewässer sind Privatgewässer. 2. Die öffentlichen Gewässer stehen im Eigentum des 1268 Staates, die User gehören den Eigentümern der anliegenden Grund- stücke. Diese haben zugunsten des Gewässers das Begehen des Ufers durch das Aufsichtspersonal, das Landen und Befestigen der Schiffe und Flöße und ähnliches zu dulden. Sie haben insbesondere den sogenannten Leinpfad zu gestatten, d. i. den Pfad, der von Menschen und Tieren, um die Schisse vom Ufer aus mittels einer Leine zu ziehen, begangen wird. 3. Die Privatgewässer sind entweder geschlossene, d. h. 1269 vom Grundeigentums des Wassereigentümers umschlossene Gewässer, wie Brunnen, Weiher, Quellen, oder Privatslüsse und Bäche, die den Grundbesitz mehrerer Eigentümer berühren. Das Eigentum au geschlossenen Gewässern steht dem Eigentümer des sie umgebenden Grundbesitzes zu. Die Privatflüsse und Bäche werden als Bestand- teil der Grundstücke, zwischen denen sie hindurch fließen, behandelt. Gehören die Ufer verschiedenen Personen, so wird die Eigentums- grenze durch eine durch die Mitte des Flußes zu denkende Linie ge- bildet. 4. In öffentlichen Gewässern wie in Privatflüssen und Bächen >270 ist der Gebrauch des Wassers durch Schöpsen mit Handgefüßen zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, sowie zur Eisbahn einem jeden gestattet. Zur Entnahme von Eis, Sand, Kies, Steinen und ähnlichem ist bei öffentlichen Flüssen und solchen Privatflüssen und Bächen, die im Eigentum des Staates stehen, Genehmigung des Straßen- und Flußbauamts (unter Umständen des Forstamts), bei sonstigen Privatflüssen und Bächen die Genehmigung des Eigen- tümers erforderlich. Die Gewässer sind rein zu h a l t e n, es dürfen ihnen im all- 1271 gemeinen Flüssigkeiten und andere nicht feste Stoffe, die eine schäd- liche Veränderung der Eigenschaften des Wassers zur Folge haben, nur mit Erlaubnis der Distriktsverwaltungsbehörde zugeführt wer- den. Das Einbringen fester Stosse, die das Wasser schädigen oder * * An Kanälen von Bedeutung besitzt Bayern nur den Ludwig- Donau-Mainkanal, der die Donau und den Main verbindet, und in der Pfalz den Frankenthaler-Kanal.

3. Bürgerkunde - S. 416

1909 - Karlsruhe : Braun
416 Das Wirtschaftsleben den Wasserabfluß nachteilig beeinflussen, wie z. B. das Einwerfen von Schutt, voir Unrat, von Tierkörpern ist verboten, doch kann die Distriktsverwaltungsbehörde Ausnahmen ztllassen. Jede andere Benutzung des Wassers von öffentlichen Gewässern, wie z. B. die Errichtung von Schöpfwerken, Badehäusern, Wasch- häusern, ist nur mit Genehmigung der Distriktsverwaltungsbehörde gestattet. Besondere Bestimmungen bestehen über die Errichtung von Stauanlagen. 5. Eingehende Bestimmungen sind über die I n st a n d h a l - t tl n g der Gewässer getroffen. Die Unterhaltung und der Schutz der User der öffentlichen Flüsse ist Sache der Kreisgemeinden, im übrigen erfolgt die Instandhaltung der öffentlichen Gewässer durch den Staat. Den Kreisgemeinden obliegt auch die Instandhal- tung der Privatflüsse, bei denen eine erhebliche Hochwassergefahr be- steht. Die Erhaltung der sonstigen Privatflüsse und der Bäche und der geschlossenen Gewässer ist Sache der Beteiligten. 6. Zur Benützung der Gewässer, insbesondere zur Herstellung und Unterhaltung von Bewässerungs- und von Entwässerungsan- lagen, zur Instandhaltung von Gewässern (Reinigung und Rän- mung, zum Schutz der Ufer u. a.) und endlich zur Herstellung und Unterhaltung von Trink- und Nutzwasserleitungen können öffent- liche W a s s e r g e n o s s e n s ch a s t e n gebildet werden. Die Bildung kann entweder durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten erfol- gen (freiwillige Genossenschaften) oder durch Mehrheitsbeschluß der Beteiligten mit zwangsweiser Beiziehung der Minderheit (Genossen- schaften mit Beitrittszwang) oder lediglich durch Verfügung der Kreisregierung (Zwangsgenossenschaften). Die Bildung der zwei letzteren Arten von Genossenschaften, die einen Eingriff in das freie Belieben des einzelnen enthält, kann nur unter gewissen Voraus- setzungen erfolgen. Die näheren Verhältnisse der einzelnen Genossen- schaften werden durch die Genossenschaftssatzung geregelt. 7. Zur Förderung der Benutzung und der Instandhaltung der Gewässer läßt das Gesetz Eingriffe in das E i g e n t u m u n d in die Entschließungssreiheit der einzelnen zu, so kann für verschiedene Zwecke die Zwangsenteignung nach den all- gemeinen für sie geltenden Bestimmungen (s. Nr. 428) erfolgen unter anderm, um Grund- oder Quellwasser zu gewinnen, das zur Befriedigung eines unabweisbaren wirtschaftlichen Bedürfnisses einer Ortschaft notwendig ist. Das von den Berechtigten nicht be- nutzte Wasser eines Privatslusses kann von den Eigentümern anderer Grundstücke unter gewissen Voraussetzungen gegen Entschädigung be-

4. Bürgerkunde - S. 417

1909 - Karlsruhe : Braun
Bauwesen, Wege- und Wasserrecht 417 ansprucht werden; zum Zwecke der Bewässerung und Entwässerung, der Förderung der Teichwirtschaft, für Stau- und Triebwerks- anlagen kann unter Umständen der Eigentümer eines fremden Grundstücks gezwungen werden, die Zuleitung oder die Ableitung von Wasser über sein Grundstück, z. B. durch eine Röhrenleitung, zu dulden u. a. 8. Bei jeder Distriktsverwaltungsbehörde wird ein Wasser- -275 b u ch geführt. Dieses ist dazu bestimmt, über die Rechtsverhältnisse der Stauanlagen und Triebwerke mit gespannter Wasserkraft an öffentlichen und Privatgewässern, der Anlagen zur Zuführung von Flüssigkeiten in solche Gewässer und der Bewässerungs- und Entwäs- serungsanlagen Auskunft zu geben. Die Einsicht in die Wasser- bücher und ihre Beilagen steht jedem frei, der ein berechtigtes Inter- esse hieran hat; unter dieser Voraussetzung kann auch die Erteilung von Auszügen gefordert werden. 9. Zur Handhabung der Aussicht über die Benutzung und die 1276 Instandhaltung der Gewässer wird eine regelmäßig wiederkehrende technische Besichtigung der Gewässer vorgenommen, die Wasser schau. Die Beteiligten sind verpflichtet, den mit der Wasserschau Beauftragten die Besichtigung der Anlagen und der Grundstiicke zu gestatten und die erforderliche Auskunft zu erteilen. e. Die Binnenschiffahrt. 1. Neben dem Eisenbahnverkehr spielt die Binnenschiffahrt 1277 (Fluß- und Kanalschisfahrt) hauptsächlich für den Güterverkehr eine große Rolle; der Transport von Massengütern, wie Kohle, Holz und Getreide, ist nämlich zu Wasser zwar langsamer, aber erheblich billiger als der Eisenbahntransport; denn ein einziger Dampfer kann eine Reihe von Lastschisfen auf- oder abwärts schleppen, von denen jedes einzelne soviel Güter wie ein ganzer Eisenbahnzug saßt. In früheren Zeiten war die Entwicklung der Flußschiffahrt sehr 1278 gehemmt durch die Zölle und Abgaben, welche die zahlreichen geist- lichen und weltlichen Fürsten sowie auch die Städte von ihr erhoben. Erst aus dem Wiener Kongresse (1815) wurden alle schiffbaren Flüsse für die freie Schiffahrt geöffnet. Heute sind die Flußzölle völlig auf- gehoben. Sonstige Schisfahrtsabgaben dürfen nach der Reichsver- fassung nur für die Beniitzung von Verkehrsanstalten erhoben wer- den und die gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten nicht übersteigen. Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 27

5. Bürgerkunde - S. 334

1909 - Karlsruhe : Braun
334 Das Wirtschaftsleben a. Oeffentliche Gewässer sind die von Natur schiffbaren Flüsse und die dem allgemeinen Schiffahrtsverkehr dienenden Land- seen. Sie stehen zwar im Eigentum des Staates, aber im G e m e in- geb r a u ch des Publikums, das z. B. in ihnen baden, schöpfen, tränken, Schiffahrt und Flößerei treiben kann. Zur Anlage von Triebwerken, Fähren, Brücken, Wasserleitungen ist staatliche Geneh- migung erforderlich. Abführung schädlicher Stoffe in die Wasser- läufe ist verboten. Die Ufer gehören den Anliegern, welche den Schiffen den Ufer- rand (Leinpfad) zum Betriebe der Schiffahrt und Flößerei frei lassen müssen und für ordinäre Uferbefestigung zu sorgen haben. b. Privatgewässer sind die nicht schiffbaren Flüsse (auch die nicht schiffbaren Teile der öffentlichen) und die geschlossenen Seen und Teiche. Sie stehen im Privateigentum der Anlieger, je bis zur Mitte des Flusses; diese haben auch allein das Nutzungs- und Fischereirecht, anderseits die Pflicht, den Fluß oder See zu räumen (z. B. wegen Versandung oder Verschlammung). Sie dürfen für ihre Zwecke höchstens die Hälfte des vorbeifließenden Wassers beanspru- chen, das Wasser nicht zurückstauen oder verunreinigen. c. V o r f l u t (Abfluß des Wassers von den oberhalb liegenden Grundstücken) braucht nur im Notfall für wild abfließendes Wasser gewährt zu werden, oder wenn stehende Gewässer im Interesse der Landeskultur abgeleitet werden sollen. — An den bestehenden Wasser- abläufen darf nichts geändert werden. 6. Stauwerke, namentlich Wassermühlen, die polizei- lich genehmigt sind, sind gegen Entziehung des Wassers oder Verhin- derung des Abflusses gesetzlich geschützt. Die zulässige Stauhöhe wird durch Merkpfähle festgestellt. e. Zur Herstellung der notwendigen Entwässerung oder Bewässe- rung können zwangsweise öffentliche Wassergen ossenschaf- t e n mit königlicher Genehmigung gebildet werden, wenn die Mehr- heit der beteiligten Grundbesitzer (nach Fläche und Ertrag berechnet) dafür stimmt. Die Beiträge können wie Steuern im Verwaltungs- zwangsverfahren eingezogen werden. — Daneben können sich frei- willige Wassergenofsenfchaften durch gerichtlichen oder notariellen Vertrag bilden, die im Genosfenschaftsregister des Amtsgerichts ein- getragen werden. ^ f. Zum Schutz gegen Ueberfchwemmungen der See und der Flüsse bestehen Deich der bände mit Beitrittszwang, deren Aufgabe es ist, durch Erdwälle (Deiche) und Abzugsgräben (Siele) das dahinter- liegende flache Land zu schützen. Die Deichlast ist eine öffentliche Last, die allen anderen Grundstückslasten vorgeht. Bei Dammbruch oder

6. Bürgerkunde - S. 258

1909 - Karlsruhe : Braun
258 Innere Verwaltung 81 Eine wichtige Aufgabe der Gemeinden ist die Beschafftmg guten Trinkwassers durch Brunnen- oder Wasserleitungen, die das Wasser entweder aus den Flüssen und Seen oder aus den tieferen wasserhaltigen Erdschichten (als Grundwasser) entnehmen und durch Filter gereinigt dem Bestimmungsort zuführen. Auch für den An- schluß an die Wasserleitung und die Abgaben dafür an die Gemeinde ist das Ortssiatut maßgebend. Der Staat kann bei öffentlichem Not- stände (schädlichem oder nicht genügend vorhandenem Wasser) helfend eingreifen. 2. Nahrungsmittel und Gebrauchsgegenstande. ^ Gegen die Verfälschung der Nahrungs- und Genußmittel im all- gemeinen, sowie dagegen, daß gewisse Waren von gefundheitsgefähr- dender Beschaffenheit (Spielwaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink- und Kochgeschirre, Petroleum) in Verkehr gebracht werden, richtet sich das sog. N a h r u n g s m i t t e l g e s e tz des Reichs (vom Jahre 1879) mir strengen Strafandrohungen. Dieses Gesetz gestattet auch den Polizei- beamten, zur Kontrolle die Verkaufsräume zu betreten und Proben der Waren zum Zweck der Untersuchung gegen Entgelt zu entnehmen. Zur Durchführung der technischen Untersuchungen dienen die von den größeren Städten errichteten öffentlichen llnterfuchungsanstalten, sowie die amtlich ermächtigten Sachverständigen, welche eine besondere Prüfung als Nahrungsmittel-Chemiker abgelegt haben müssen. Neben diesen allgemeinen Vorschriften bestehen jedoch für ver- schiedene wichtige Nahrungs- und Gennßmittel u. dgl. noch besondere Bestimmungen. Es kommen hier in Betracht: 1. D a s Fleisch. 8z Der Verkehr mit Fleisch ist durch ein Reichsgesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau einheitlich geregelt. Hiernach unter- liegt das zum menschlichen Genuß bestimmte Schlachtvieh (Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde) der amtlichen Unter- suchung, welche sowohl vor der Schlachtung (Schlachtviehbe- schau) als nach ihr (Fleischbeschau) vorgenommen wer den muß. Die sog. Notschlachtungen (von Tieren, deren Ver- enden zu befürchten ist) sind von der ersten und die auf den eigenen (privaten) Gebrauch beschränkten Hausfchlachtungen sind, falls keine Erkrankungsmerkmale sichtbar, von beiden Untersuchungen befreit. Die Beschau geschieht entweder durch approbierte Tierärzte oder durch die von den Gemeinden bestellten, amtlich geprüften Fleisch-

7. Neues Abeze- und Lesebuch - S. 4

1830 - Braunschweig : Schulbuchhandlung
4 44 4++«■*+** Merkchen sich unterdeß merklich abgekühlt hatte, so entgingen mir nunmehr die Man- gel und Fehler nicht, womit es behaftet war, und die, wenn es zu meiner eigenen Zufrie- denheit sich von neuen öffentlich zeigen sollte, vorher erst getilget werden mußten. Hiezu fehlte es mir nun aber damahls gerade an Zeit; die neue Ausgabe mußte folglich ver- schoben werden; und — wie es denn so zu gehen pflegt, wenn man einmahl erst ins Aufschieben gekommen ist — sie wurde von Jahr zu Jahr so lange zurückgeschoben, bis nunmehr endlich beinahe ein ganzes Men- schenaltcr darüber abgelaufen ist. Als ich endlich vor einigen Jahren, auf Zureden der Meinigen, mich dieses verwaise- ten und beinahe vergessenen Kindes meines Schriftstellerthums wieder anzunehmen bereit war, fand es sich, daß im ganzen weiten

8. Berufs- und Bürgerkunde - S. 121

1912 - Leipzig : Thalacker & Schöffer
121 Wasser gefüllte Bottiche auf den Böden bereit stehen, um gleich zur Hand zu sein. Letzterer aber fuhr brausend durch die Gassen, durch- heulte Diele und Flur und fand über den Boden fauchend durch Sparren und Lattenwerk den Ausgang, Schindeln und Ziegeln auf Hof und Gasse herabschmetternd. Licht war dann verboten und seit 1429 mußten die Pfarrhauptleute dann ihren Bezirk durchwandern, um noch besonders den Säumigen zu ermahnen, seine Verpflichtung der Allgemeinheit gegenüber eingedenk zu sein. Später verrichteten diesen Dienst die Nachtwächter und durch das Brausen des Windes scholl ihr Gesang: „Bewahrt das Feuer und das Licht, Daß euch und den euren kein Schaden geschicht!" 2. Erfurts Bersorguug mit Wasser. Unmittelbar vor der Stadt teilt sich die Gera in verschiedene Arme: Wilde Gera und Breitstrom. Vor 1300 ist noch ein weiterer Arm, der Bergstrom angelegt worden. Wer dessen Urheber war, ist nicht überliefert, aber alte Momente sprechen dafür, daß die Petersmönche, auf dem Petersberg angesiedelte Benediktiner Ordensbrüder, mit daran beteiligt waren. Wasserbaukundig, wie sie waren, hatten sie unter Abt Wernher l. bereits 1136 eine Wasserleitung, vielleicht die erste in Deutsch- land, angelegt, um im Bergkloster nach der Ordensregel ein fließendes Wässerlein zu haben. Hatte doch auch Friedrich Barbarossa den Mönch Jordan aus dem befreundeten Walkenried mit der Regulierung der Helme betraut und so das fruchtbare Gefild der goldenen Aue ge- schaffen! Von den drei Wasserarmen zweigten unter Benutzung des natürlichen Gefälles Kanäle nach jeder Gasse und Straße ab und siebenmal wurde fließendes Wasser in Rinnsalen übereinander hinweg- geführt. Eine weitere Abzweigung war die Hirschlache, welche 1353 zuerst in der Willkür erwähnt wird und dieser folgte die Ueberleitung des Dreienbrunnenwassers am Pförtchen durch die Karthäusermönche und um 1350 die Anlage des Falloches am Petersberg. Ende des Xvii. Jahrhunderts wurde noch eine Verbindung des Breit- und Berg- stromes angelegt und so entstand ein Wasseradernetz, daß ob seiner Verzweigung allgemein angestaunt wurde. Durch Stauungen konnte jederzeit in allen Gassen Wasser in beliebigen Mengen zur Hand sein und seit 1351 mußte jeden Sonnabend ein jeglicher Hausbesitzer beit vor seinem Grundstück befindlichen Wasserlauf „krücken" d. h. gründ- lich reinigen. Zwischen den Häuserzeilen waren seit alters Feuer- und Wassergassen reserviert. Durch sie konnte jeder Wasserlauf schnellstens erreicht werden und eine ständige Kontrolle sorgte für deren guten Zu- stand. Endlich waren 28 Brunnen, einer in jeder Gemeinde, vorhanden und das „Wasseramt" verwaltete alle diese Anlagen. 3. Die Hilfsmittel zur Bekämpfung des Feuers. Infolge der leichten Lehmfachwerkbauten war eine Verbreitung des Feuers gar zu leicht möglich, in kurzer Zeit konnte der Brandherd ein ganzes Stadtviertel umspannen. Neben dem eigentlichen Löschen war

9. Bürgerkunde - S. 263

1909 - Karlsruhe : Braun
Gesundheitswesen 263 Personen in solche Anstalten eingesperrt werden können, nur gestattet, nachdem der Bezirksarzt den Kranken untersucht und in Uebereinftim- nmng mit dem Bezirksamt die Aufnahme für statthaft erklärt hat. Geisteskranke oder Geistesschwache, welche sich oder anderen gefährlich sind oder sittlichen Anstoß erregen oder verwahrlost werden, können auch ohne Ansuchen ihrer Angehörigen auf Anordnung des Bezirks- amts nach Veranstaltung der erforderlichen Feststellungen in einer Anstalt untergebracht werden. 8 4. Die Gesundheitspflege und Gesundheitspolizei Eben so wichtig wie die Heilung Erkrankter, fa sogar siir das ge- 8z8 famte Volkswohl noch wichtiger, ist die Sorge für die Erhaltung der Gesundheit des Volkes. Die hierauf abzielende staatliche Fürsorge nennt man die öffentliche Gesundheitspflege. In- soweit die Behörden hierbei mit Zwangsmitteln oder mit Strafen vorgehen müssen, spricht man von Gesundheitspolizei. I. Die Hygiene * des menschlichen Znsammenwohnens. Von ihr handelt eingehend eine badische Verordnung, welche ins- 859 besondere Vorschriften enthält über die Anlage von Brunnen, über die Lagerung übelriechender Stoffe (wie Talg und ungegerbte Häute), die Ableitung des Abwassers aus den Häusern? die Herstellung von * 8 8 Unter „H y g i e n e" (vom griechischen vynia — Gesundheit) versteht man die Lehre von der Erhaltung und Förderung der menschlichen Gesund- heit. So spricht man von der Wohnungshygiene, der Beschästigungshygiene, der Ernährungshygiene usw. und versteht darunter die gesundheitlichen Grundsätze über Wohnung, Arbeit, Ernährung usw. 8 Das Haushaltungsabwasser und das Regenwasser wird in größeren Orten durch ein System unterirdischer Röhren (sog. Kanalisation) abgeleitet. Die menschlichen Ausscheidungsstofse (sog. Fäkalien, von laeces = Kot) werden aus den Aborten direkt in gemauerte, gut abgedich- tete, gedeckte Gruben geleitet, welche in regelmäßigen Zwischenräumen unter polizeilicher Aufsicht auf ihre dichte Beschaffenheit untersucht werden müssen, oder in auswechselbare Tonnen, welche mit den Abfallrohren unmittelbar verbunden sind und eine leichte und geruchlosere Entleerung ermöglichen (sog. Tonnensystem). Noch vollkommener ist das nach seinem Erfinder benannte Lienur'sche S h st e m , bei welchem die Ab- fallstoffe vermittels Luftdrucks in einem unterirdischen Röhrennetz aufge- saugt und abgeführt werden. Die abgeführten Stoffe werden in den grö- ßeren Städten auf chemischem Wege geklärt oder in ausgedehnten Be- rieselungsanlagen zur Düngung der Felder verwendet. Soweit die alsdann noch vorhandenen unreinen Stoffe in Flüsse geleitet werden, entledigen diese sich ihrer durch Zersetzung (sog. Selbstreiniguno der Flüsse).

10. Bürgerkunde - S. 349

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Forstwirtschaft 349 V. Die Forstwirtschaft. 1. Der Wald° ist in verschiedener Hinsicht von allgemein volks- wirtschaftlicher Bedeutung: Er liefert das nötige Brenn-, Nutz- und Bauholz, sowie Jagd und Weide. Er hindert den zu raschen Abfluß des Regen- und Schneewassers und bietet hierdurch den besten schütz sowohl gegen Ueberschwemmungen wie gegen das Austrocknen des Erdbodens und das Versiegen der Quellen. An steilen Hängen schützt er vor Schneesturz und Bergrutsch; er ist hier zugleich das unent- behrliche Befestigungsmittel des überdies in anderer Weise meist nicht benutzbaren Erdbodens. Wichtig ist endlich fein Einfluß auf das Klima durch Ausgleichung der scharfen Gegensätze von Wärme und Kälte, Dürre und Nässe. Wohin eine unverständige Verwüstung der Waldungen führt, das zeigt am eindringlichsten das Schicksal der Insel Sizilien, welche, früher eines der fruchtbarsten Länder der Erde, der Abholzung des Waldes zu einem großen Teil ihre heutigen traurigen wirtschaftlichen Zustände verdankt. Der Staat hat aus allen diesen Gründen die Verpflichtung, der Forstwirtschaft feine besondere Pflege und Aufsicht angedeihen zu lassen. 2. In Baden ist die Forstwirtschaft eingehend geregelt durch das im Laufe der Jahre mehrfach geänderte Forstgesetz vom Jahre 1833. Die Qberforstbehörde ist die F o r st - und Domänen- d i r e k t i o n zu Karlsruhe, eine sog. Zentralmittelstelle, welche, soweit die finanzielle Verwaltung der Staatswaldungen in Frage kommk, dem Finanzministerium, im übrigen aber dem Ministerium des Innern untersteht. Ihr sind die einzelnen Bezirksbehörden der Forstver- waltung, die F o r st ä m t e r, untergeordnet, denen je ein Ober- förster * 10 vorsteht und das nötige Waldschutzperfonal zugeteilt ist. ° Die Wälder bedecken im Deutschen Reiche ungefähr ein Viertel, im Großherzogtum Baden sogar mehr als e i n Drittel des ganzen Bodens. 10 Die badischen Oberförster besitzen durchweg wissenschaftliche Bildung. Nach vollständiger Absolvierung einer neunklassigen Mittelschule (Gymnasium, Realgymnasium oder Oberrealschule) müssen sie sich durch ein Hochschulstudium von mindestens acht Semestern, zwischen welche auch eine zweimalige kurze Vorlehre bei einem Forstamt fällt, die vorgeschriebene naturwissenschaftlich-mathematische Ausbildung sowie theoretische Berufs- bildung aneignen und durch eine Vor- und eine Hauptprüfung nachweisen. Sodann haben sie sich mindestens drei Jahre als Forst- prakti kanten dem praktischen Vorbereitungsdienst zu widmen. Nach Ablegung einer weiteren, sog. Staatsprüfung erhalten sie die Be- zeichnung F o r st a s s c s s o r e n und späterhin mit ihrer landesherr- lichen Anstellung den Titel Forstamtmänner. Aelteren Oberförstern pflegt der Titel F o r st m e i st e r verliehen zu werden.
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