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1. Der gute Kamerad - S. 229

1916 - Berlin : Baur & Richter
V. Orden und Ehrenzeichen. 229 1701. Bor Rittern des Schwarzen Adlerordens präsentieren Wachen und Posten. Ferner ist zu nennen: 2. Der Verdienstorden der Preußische« Krone. Tr besteht au» einem — an einem blauen gewässerten, an jeder Seite mit einem goldenen Streifen versehenen Bande von der linken Schulter zur rechten Hüfte zu tragenden — Kreuz, zu dem à auf der linken Brust zu tragender Stern gehört. 8. Der Rote Adlerorden. Großkreuz, I.—Iv. Klasse. — Das Groß- kreuz wird ebenso wie der Schwarze Adlerorden, entweder an einem über die Brust gehenden orange- und weißgestreiften Bande auf der rechten Hüfte oder an der Kette um den Hals, die I. und Ii. Klasse dieses Ordens aber am Bande um den Hals getragen. Die Iii. und Iv. Klasse findet ihren Platz auf der linken Brust. Als besondere Auszeichnung wird dieser Orden noch „mit der Krone" verliehen. Die Sterne des Großkreuzes, der I. und Ii. Klasse, werden auf der unteren linken Brust getragen. Bor Rittern des Großkreuzes und der I. Klasse präsen- tieren die Posten. 4. Der Kronenorden. I.—Iv. Klasse. Die I. und Ii. Klasse kann mit Stern verliehen werden. Die Tragweise ist derjenigen des Roten Adlerordenl entsprechend. Blaues Band. Bor Rittern des Kronenordens I. Klasse präsentiere« die Posten. 5. Der Hausorden von Hohenzoller«. Stern der Großkomture, Großkomturkreuz, Komturkreuz und Ritterkreuz Iii. Klasse. 6. Der Johanniterorden. Cr wird um den Hals getragen. Der kleine achtspitzige Stern findet seinen Platz auf der unteren linken Brust. Der Orden verpflichtet seine Ritter zu Werken der Barmherzigkeit und der Krankenpflege. 7. Das Dienstauszeichnnngskrenz für vollendete 25 jährige Dienstzeit. (Wird auch an obere und mittlere Beamte, sowie an Unteroffiziere und Unterbeamte verliehen.) 8. Die Landwehrdienstauszeichnung I. Maste. Für Offiziere, Sanitätsoffiziere und Militärbeamte des Beurlaubtenstandes nach 20 jähriger Dienstzeit. 8. Der Wilhelmsorden, gestiftet im Jahre 1896 zum Andenken an Kaiser Wilhelm den Großen. Bon Kriegsorden ist zu nennen: 1. Der Orden pour le mérite. Der höchste preußische Kriegsorden. Er wird an einem schwarzsilbernen Bande um den Hals getragen. Die Inschrift „kour Is mörits" ist französisch und heißt auf deutsch „Für Verdienst". König Friedrich der Große hat 1740 diesen Orden gestiftet. Bor Rittern des Ordens pour Io mörits präsentieren die Posten. 2. Werden die I.—Iv. Klasse des Roten Adlerordens und des Kronenordens, sowie der Hohenzollernsche Hausorden als Kriegs- orden verliehen, so erhalten sie zwei gekreuzte Schwerter und werden am schwarzweißen Bande getragen. Bor allen Orden mit Schwertern stehen die Posten mit Gewehr über still, sofern diesen Orden ihrer Klasse nach oder ihren Trägern nicht eine höhere Ehrenbezeugung zusteht. Zu den Ehrenzeichen gehört auch die Fahne, auch sie ist ausgezeichnet. Sie trägt die Bänder der Deükmünzcn für die- jenigen Kriege, in denen sie den Ihren vorangeweht hat. Auch die Bänder p

2. Der gute Kamerad - S. 236

1916 - Berlin : Baur & Richter
236 Anhang. eingestellt zu werden, während bisher junge, diensttaugliche Leute zurück- blieben und beim Eintritt der Gefahr erst ausgebildet werden mußten. Auch der Friedensstand der Regimenter ist durch Einziehung einer größeren Anzahl von Rekruten als bisher erhöht worden. Dient dieie Verstärkung des Heeres auch in erster Linie zur Erhaltung des Friedens, so muß andererseits Deutschland stets kriegsbereit und kriegsferlig sein, denn der gegenwärtige Krieg zeigt, daß es um den Bestand oder die Vernichtung unseres Vaterlandes geht! Die Ergänzung unseres Heeres erfordert besondere Behörden, es smd dies die Trsatzbehördcn. Das ganze Reich ist in 24 Ersatzbezirke eingeteilt, welche den 24 Armeekorps (das Gardekorps rechnet hier nicht mit, da es sich aus dem ganzen preußischen Staat und den Reichslanden Elsaß-Lothringen rekrutiert) entsprechen. Jeder Armeekorpsbezirk wird in Landwehrbezirke eingeteilt, die je einem Bezirkskommando (hierbei Meldeamt) unterstellt sind. An der Spitze der Bezirkskommandos stehen Bez«irkskommandeure (Stabsoffiziere) und diese unterstehen wiederum Landwehrinspektcuren oder Brigadekomman- deuren (Generalen). In jedem Landwehrbezirk sind 3 Ersatzbehörden tätig. Die Ersatzkommission besteht aus dem Bezirkslommandeur, einem Militärarzt und einem Verwaltungsbcamten (Regierungsrat oder Regie- rungsassessor). Dte Overersatzkommission besteht aus dem Brigadekomman- deur bzw. Landwehrinspekteur, einem höheren Militärarzt und einem höheren Verwaltungsbeamten (Landrat). Die Oberersatzkommissron vollzieht die eigentliche Aushebung der Stel- lungspflichtigen. Sie überweist sie den einzelnen Waffengattungen und Truppen- teilen und entscheidet endgültig über etwaige Reklamationen. Die Ersatzvehörde vrittcr Instanz besteht aus dem kommandierenden General des Armeekorps und dem Regierungsprandenlcn Für eine gleichmäßige Entscheidung innerhalb der Korpsbezirke trägt schließlich die Ministerialinstanz Sorge. Viii. Versorgungsansprüche. Die Jnvalidenversorgung besteht in Rente, Verstümme- lungszulage, Kriegszulage, dem Zivilversorgungsschein und Aufnahme in eine Halbinvalidenabteilung. I. Rente unv Mutagen. Dre linterossizrere und Gemeinen haben bei der Entlassung Anspruch aus eine Rente (Milrtärrente), wenn und solange ihre Erwcrbsfähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung aufgehoben oder um wenigstens 10o/o gemindert ist, oder ohne Dienstbe)chädigung bei einer Dienst- zeit von mindestens 8 Jahren. Die Rente beträgt jährlich für die Dauer völliger Erwerbsunfähigkeit für: Feldwebel 900 M., Sergeanten 720 M., Unteroffiziere 600 M., Gememe 540 M. Für den Anspruch ist der Dienstgrad maßgebend, dessen Gebührnisse der Bersorgungsberechtigte zuletzt bezogen hat. Drc Rente beträgt für die Dauer terlweiser Erwerbsunfähigkeit denjenigen in Hundertsteln auszudrückenden Teil der Vollrente, welcher dem Maße oer Einbuße an Erwerbssähigkeit entspricht (Teilrente). Unteroffiziere und Gemeine, die durch Dienstbefchädigung in der nach- stehenden Werse an der Gesundheit schwer geschädrgt worden sind, haben für die^Dauer dieses Zustandes neben dem Anspruch auf Rente Anspruch auf V e r st ü m m elnngsznlage.
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