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1. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 19

1898 - Würzburg : Stuber
- 19 — zur alleinigen Macht im Reiche 31t erheben, die Streitigkeiten der Großen zu schlichten und die Grenzen des Reiches kräftig zu schützen. Bei seinem Tode empfahl er deshalb den mächtigen und tüchtigen Sachsen-Herzog Heinrich zu seinem Nachfolger. Dieser wurde auch 919 gewählt. Heinrich einigte auf friedlichem Wege die deutschen Stämme wieder zu einem starken Reiche und gilt darum mit Recht als der eigentliche Gründer des Deutschen Reiches. 2. Heinrichs Kampf gegen die Ungarn. Seine Hauptsorge war das Vaterland vor den fortgesetzten Raubzügen der Ungarn zu retten, Es gelang ihm, einen ihrer Führer gefangen zu nehmen. Diesen gab er erst frei, als die Ungarn versprachen, sein Land 9 Jahre lang in Ruhe zu lassen. Aber für den Waffenstillstand mußte Heinrich einen jährlichen Tribut entrichten. Durch diesen Vertrag gewann er Zeit, um das Land in besseren Verteidigungszustand zu setzen. Er erweiterte und befestigte die verschiedenen Burgen und Städte und legte neue an. Dieselben sollten dem schutzlosen Laudvolke eine Zufluchtsstätte bei ferneren Raubeinfällen gewähren. Um die neuen Orte zu besetzen, mußte jeder neunte Lehensmann vom Lande dahin ziehen, während die acht anderen sein Lehen erhielten und ihn ernähren mußten. Damit sich aber auch freiwillig Landbewohner in den neuen Städten niederließen, bestimmte er, daß alle Gerichtstage, Versammlungen, Märkte, Festlichkeiten u. s. w. nur in den Städten abgehalten werden sollten. Ferner schuf er eine Reiterei, um den ungarischen Reiterscharen auch im offenen Felde widerstehen zu können. Alle reichen Wehrmänner mußten von nun an im Heere als gepanzerte Ritter dienen. Während dieser Vorbereitungen war der Waffenstillstand abgelaufen. Im letzten Jahre desselben verweigerte Heinrich den Tribut. Wütend darüber fielen die Ungarn in Thüringen ein. Aber sie wurden von Heinrich bei Merseburg im Jahre 933 vollständig geschlagen, so daß nun das nördliche Deutschland von ihnen verschont blieb. 19. Otto I. der Große (936—973). 1. Stärkung der königlichen Macht. Was Heinrich I. glücklich begonnen, vollendete sein Sohn Otto I. Dieser strebte mit aller Kraft darnach, die Macht des Königs zu vergrößern und die Einheit des Reiches zu befestigen. Deshalb beschränkte er die Gewalt der Herzoge und ernannte sie nach seinem Belieben. Ferner setzte er jedem Herzoge einen Pfalzgrafen als Wächter zur Seite. Dieser hatte nicht nur den 2*

2. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 69

1898 - Würzburg : Stuber
— 69 — Besserung der Staatseinrichtungen. Ludwig war mit biesen Forberungen nicht völlig einverstanben und legte barum am 20. März 1848 die Krone zu Gunsten seines Sohnes Maximilian freiwillig nieber. — Er starb int Jahre 1868 in Nizza und würde in der Bonifaziuskirche zu München bestattet. Zur bankbaren Erinnerung an seine Verbienste ließ die bayerische Volksvertretung im Jahre 1890 ein kostbares Marmorstanbbilb in der Walhalla aufstellen. , - . 52. Die Unruhen von 1848 und 1849 und die Einigungsversuche in Deutschland. 1. Ursachen. Schon balb nach dem Wiener Kongreß war das beutsche Volk mit den staatlichen Verhältnissen nnzusrieben; benn dem deutschen Bunbe fehlte es an innerer Festigkeit, an gemeinsamen Gesetzen und an einer starken obersten Gewalt. Die zwei Hauptmächte, Österreich und Preußen, waren sortwährenb auf einauber eifersüchtig und suchten sich gegenseitig zu schaben. Im Auslanbe genoß beshalb Deutschland nicht das Ansehen, das ihm seiner Größe nach gebührt hätte, ja es würde sogar zum Gespötte srernber Völker. Alle Vaterlanbsfreunbe strebten barum nach einem einigen deutschen Vaterlanbe, nach einem Kaiserreiche mit freien Gesetzen. Aber diese Bestrebungen würden vielfach unterbotest und die Männer, welche bafür eintraten, polizeilichverfolgt, ihrer Ämter entsetzt (Arnbt, Jahn) ober gar ins Gefängnis geworfen. 2. Ausbruch und Verlauf der Unruhen. Da brach im Februar 1848 zu Paris abermals eine Revolution aus, welche ganz Europa aufwühlte. Auch in Deutschland erhob sich das Volk und sorberte Preßfreiheit, Einführung von Schwurgerichten, Errichtung von Bürgerwehren, Aufhebung von Fronben und Zehnten, sowie Absetzung der mißliebigen Beamten. Wo diese Forberungen nicht bewilligt würden, gab es blutige Aufstäube, namentlich in Preußen und Österreich. Erst nach den heftigsten Kämpfen würde hier die Orbnung wieber hergestellt. In Baden und tit der Pfalz sammelten sich revolutionäre Männer, die sogenannten „Freischärler", und erklärten Deutschland für eine Republik. Aber hessische, mecklenburgische und preußische Truppen besiegten die Ausstänbischen. Die gefangenen Anführer würden erschossen und viele Teilnehmer ins Gefängnis geworfen; ctttbere flüchteten in die Schweiz ober nach Amerika.

3. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 86

1898 - Würzburg : Stuber
— 86 — <». Tcv Reichs-Haushalt. Tie Einberufung des Reichstages muß alljährlich geschehen. Dabei ist ihm das Budget oder der Etat des Reiches «die für das kommende Jahr veranschlagten Einnahmen und Ausgaben» zur Bewilligung vorzulegen; ebenso ist ihm über die Verwendung aller Reichseinnahmen im vergangenen Jahre genau Rechnung zu stellen. Reichen die vorhandenen Einnahmen «Zölle auf Getreide, Vieh, Kaffee, Petroleum, Eisen, Baumwolle:c., indirekte Steuern auf Branntwein, Tabak, Zucker, Salz, Bier :c.) zur Bezahlung der Ausgaben nicht aus, so müffen die einzelnen Bundesstaaten den fehlenden Betrag nach dem Verhältnisse ihrer Bevölkerungszahl aufbringen (Matrikularbeiträge». Außerordentliche Bedürfniffe können anch durch eine Reichsanleihe (Staatsschuld, Staats-papiere) gedeckt werden. 7. Tas Gerichtswesen. Das Gerichtswesen ist durch Reichsgesetze einheitlich geordnet. Alt und Einteilung der Gerichte (Amts- oder Schöffen-, Land- und Oberlandesgerichte, Reichsgericht), ihre Zusammensetzung, ihr Wirkungskreis sind Reichssache; aber die Ernennung der Richter, die Geschäftsordnung nt Sache der Einzelstaaten geblieben. Ein Reichsstrafgesetzbuch ist bereits in Geltung, ein allgemeines bürgerliches Gesetzbuch leivilrecht) ist jetzt fertig und tritt mit dem Jahre 1900 in Kraft. In den meisten Rechts- und Strafsachen ist das Reichsgericht die oberste Instanz (Berufungsstelle); es hat die Aufgabe, die Rechtseinheit und die gleichmäßige Anwendung und Auslegung der Reichsgesetze zu sichern. Hoch- und Landesverrat gegen Kaiser uitd Reich werden nur vom Reichsgerichte abgeurteilt. 8. Tas Kriegswesen. Von allen Reichsangelegenheiten hat wohl das Kriegswesen die größte Wichtigkeit sür den deutschen. Bürger; denn „jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht iticht vertreten lassen". Die Wehrpflicht dauert vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre und zerfällt in die Dienstpflicht und in die Landsturmpflicht. I. Die Dienstpflicht im Heere währt vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 39. Lebensjahre und gliedert sich in die Dienstzeit im stehenden Heere, in die Landwehrpflicht und in die Ersatzreservepflicht. a) Die Dienstzeit im stehenden Heere umfaßt 7 Jahre. In der Re^el dient der taugliche Deutsche vom 20.—22. als aktiver Soldat, vom 22.-27. als Reservist. b) Die Landwehrvflicht dauert 12 Jahre. Von: 27.-32. gehört jeder gediente Soldat der Landwehr ersten Aufgebots, vom 32.-39. der Landwehr zweiten Aufgebots an. c) Die Erfatzreservepflicht dauert 12 Jahre, vom vollendeten 20. — 32. Lebensjahre. Wer nämlich von i>cit Tauglichen nicht zur Linie eingerufen wird, zählt zur Erfatzreferve und muß zu seiner kriegerischen Ausbildung 20 Wochen dienen (einmal 10, einmal 6 und das letzte Mal 4 Wochen). Ersatzreservisten, welche geübt haben, treten nach dem 32. Lebensjahre zur Landwehr zweiten Aufgebots, die übrigen zum Landsturm 1. Aufgebots über. Ii. Der Sanbsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen (tauglichen nnb nicht vollkommen tauglichen) vom vollenbeten 17. bis zum vollenbeten 45. Lebensjahre, welche roeber beut Heere, noch der Marine angehören. Er wird in 2 Aufgebote eingeteilt, in den Landsturm ersten Aufgebots vom 17.—39., in den Landsturm zweiten Aufgebots vom 39.-45. Lebensjahre.

4. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 22

1898 - Würzburg : Stuber
22 — dem Morgenlande und führten dessen Produkte dem Abendlande zu, z. B. Seide, Baumwolle, Zucker, Pfeffer, Ingwer, Muskatnüsse, Alaun, Farbstoffe, Perlen, Schmucksachen. Nicht nur die Kreuzfahrer, sondern auch die Daheimgebliebenen lernten diese Diuge gebrauchen. Die Kaufleute mußten sie deswegen in großen Mengen aus dem Oriente herbeischaffen. Ferner wurden die Erzeugnisse der deutschen Gewerbe durch die heimischen Kreuzfahrer den fremden Völkern bekannt. Diese schätzten die deutschen Waren wegen ihrer Schönheit und Güte sehr hoch und kauften sie gerne. Namentlich Waffen und Rüstungen gehörten bald zu den wichtigsten Ausfuhrartikeln. Ebenfo wurden Wollen-, Leinen-und Lederwaren in die fernsten Länder verschickt. Die Handwerker hatten deshalb alle Hände voll zu thun. So nahmen Handel und Gewerbe einen ungeheuren Aufschwung, und der Wohlstand stieg im ganzen Lande, besonders in den Städten. Bald waren sie die Sitze des Wohllebens und des Luxus, und die Bürger trugen ihren Reich- tum durch Prunkbauten auch äußerlich zur Schau. Viele herrliche Dome, Rathäuser, Privatpaläste, wie wir sie gegenwärtig noch in manchen Städten bewundern (Nürnberg, Rothenburg, Würzburg), entstanden in jener Zeit. Weiterhin wurden die geographischen und naturgeschichtlichen Kenntnisse vermehrt. Man versuchte Landkarten zu zeichnen; man brachte fremde Pflanzen, besonders Blumen, in die Heimat. Endlich erhob sich in dieser Zeit die Dichtkunst zu hoher Blüte. Die Heldenthaten der Kreuzfahrer wurden in Liedern besungen, und „die fahrenden Sänger" waren überall gerne gesehen und hoch geehrt. 21. Das Rittertum. 1. Entstehung des Ritterstandes. Schon bei den alten Germanen finden wir berittene Krieger, und in den Heeren Karls des Großen war die Reiterei die vornehmste Waffengattung. Damals mußte sich jeder Heerespflichtige selbst ausrüsten. Die Ausrüstung des Reiters war mit großen Kosten verbunden, deshalb konnten nur die Reichen, die Großgrundbesitzer, als Reiter dienen. Solche standen daher auch in höherem Ansehen, erlangten allmählich eine bevorrechtete Stellung und bildeten einen besonderen Stand, den Ritterstand. 2. Ausbildung der Ritter. Die Ausnahme in den Ritterstand setzte eine vieljährige Vorbereitung voraus. Mit dem 7. Lebensjahre wurde der Ritterknabe an den Hof eines Edlen, gewöhnlich an den des Lehensherrn, gebracht, um als Edelknabe (Page) die ritterlichen Fertig-

5. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 87

1898 - Würzburg : Stuber
— 87 Die gesamte Landmacht des Reiches bildet eilt einheitliches Heer, dessen Oberfeldherr der Kaiser ist. Alle Bundestruppen sind verpflichtet, demselben unbedingten Gehorsam zu leisten und müssen dies im sogenannten Fahneneide beschwören. Wie bereits oben bemerkt wurde, besitzt Bayern im Militär wesen ein Reservatrecht. Das bayerische Heer bildet für sich einen besonderen Teil der deutschen Armee mit selbständiger Verwaltung unter der Militär-hoheit des Königs von Bayern. Nur im Kriege steht es unter dem Befehle des Kaisers. Organisation, Ausbildung, Bewaffnung und Ausrüstung, nur die Bekleidung ausgenommen, sind ganz gleich wie bei den übrigen deutschen Truppen; die Armeekorps, Divisionen, Bngaden und Regimenter dagegen führen eigene Nummern. Der Kaiser hat das Recht, sich durch jährliche Inspektionen von der Kriegstüchtigkeit der bayerischen Armee zu überzeugen und die Abstellung gefundener Mängel beim Könige von Bayern zu beantragen. Das Deutsche Reich kann eine furchtbare Kriegsmacht von über 3 Millionen gut ausgebildeter und ausgerüsteter Truppen aufstellen, die des Landes Sicherheit gegen einen feindlichen Angriff nachdrücklichst zu verteidigen vermögen. 11. Die Verfassung des Königreiches Bayern. 1. '»ivt 9cd bayerischen Ltaates. Das Königreich Bayern ist eine kon-stitutiouelle Monarchie (verfassungsmäßige Alleinherrschaft), d. H. der Monarch ist bei Ausübung der Staatsgewalt an ein Staatsgrundgesetz, an die Verfassung gebunden. •>. Allgemeine Rechte und Pflichten der Staatsbürger. Wer in den Genuß aller bürgerlichen, öffentlichen und Privatrechte gelangen will, mutz das bayerische Heimatrecht (Jndigenat) besitzen, gesetzlich volljährig (21 Jahre alt) sein, im Königreiche wohnen, eine direkte Staatssteuer entrichten (Grund-, Haus-, Gewerbe-, Einkommen- oder Kapitalreitteusteuer) und den Staatsbürgereid aus die Verfassung leisten. Die hauptsächlichsten Rechte und Pflichten der Staatsbürger sind: a) Die Gesetze gelten für alle Staatsbürger ohne Unterschied, und vor dem Gesetze sind alle gleich. b) Verletzungen der Gesetze können nur durch das zuständige Geiicht bestraft werden. Niemand darf verfolgt oder verhaftet werden als in den durch die Gesetze bestimmten Aällen und in der gesetzlichen ^orin. Selbst der König kann eine anhängige Streitsache oder eine angefangene Untersuchung in keinem ^-alle hemmen; wohl aber kann er eine verhängte Strafe mildern oder ganz erlassen, er kann begnadigen. c) Jeder Einwohner des Staates genießt vollkommene Gewissensfreiheit und darf in Gegenständen des Glaubens keinem Zwange nnterwonen werden. d) Jeder Bayer ohue Unterschied kann zu allen Civil-, Militär- und Kirchenämtern gelangen. e) Jeder wehrfähige Mann ist zum Kriegsdienste verpflichtet und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

6. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 79

1898 - Würzburg : Stuber
— 79 — Lebensweise und Abhärtung, durch Turnen, Fechten, Reiten und Schwimmen Kraft und Gewandtheit geübt. Am 1. April 1839 trat er dann in das 1. Artillerie-Regiment zu München ein. An diesem Tage stand er Posten und schlief nachts im Wachtzimmer auf gewöhnlicher hölzerner Lagerstätte wie jeder andere Soldat. Gewissenhaft machte er so den Artilleriedienst durch vom Kanonier bis zum Oberst und trat später auf kurze Zeit beim Jnfanterie-Leibregiment und nachher beim 1. Küraffier-Regiment ein, um auch den Dienst dieser Waffengattungen aus eigener Anschauung kennen zu lernen. — In den Jahren 1841, 1843 und 1846 unternahm er große Reisen nach Italien, Spanien, Portugal und Marokko, nach der Türkei, nach Kleinasien, Ägypten und Griechenland und kehrte bereichert an Wissen und Erfahrung, au Welt- und Menschenkenntnis in die Heimat zurück. 2. Seine Thätigkeit unter Maximilian Ii. und Ludwig Ii. Prinz Luitpold erstieg nun nach und nach die höchsten militärischen Rangstufen und war jederzeit bestrebt, die Tüchtigkeit der bayerischen Armee zu heben, besonders aber die Artillerie zu vervollkommnen. Zwischen ihm und seinem Bruder, dem Könige Maximilian Ii., herrschte stets innige Zuneigung und Eintracht. Selten faßte dieser einen wichtigen Entschluß, ohne den bewährten Rat seines Bruders gehört zu haben. Bei wichtigen auswärtigen Anlässen war es immer Prinz Luitpold, der seinen königlichen Bruder vertrat, um dessen schwache Gesundheit zu schonen. Dasselbe schöne Verhältnis bestand auch unter Ludwig Ii. fort. Diesem jugendlichen Monarchen war der erfahrene Oheim und Pate ein väterlicher Freund und kluger Berater, sehr oft sogar Stellvertreter, namentlich in den letzten Jahren der Erkrankung. Im Jahre 1866 machte Prinz Luitpold den Krieg mit und kommandierte in dem Gefechte bei Helmstadt am 25. Juli die 3. bayerische Division; allein er konnte der Übermacht und der besseren Bewaffnung der Preußen gegenüber trotz aller Umsicht und Tapferkeit nichts ausrichten und mußte den Rückzug antreten. Die Erfahrungen dieses Krieges veranlaßten hierauf äußerst wichtige Änderungen unseres Heerwesens: die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht und die Neube-waffuuug der Infanterie (Hinterlader-Gewehr). Dieser große Fortschritt war hauptsächlich sein Werk und hat sich im Kriege 1870/71 glänzend bewährt. Prinz Luitpold hatte in diesem Feldzuge zwar kein Kommando, aber er befand sich als Vertreter des Königs von Bayern im deutschen Hauptquartiere. Als solcher trug er wesentlich dazu bei,
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