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1. Leitfaden der vaterländischen Geschichte für Schule und Haus - S. 152

1886 - Berlin : Hertz
sondere Negierung mit zwei oder brei Abteilungen (für die innc reit, b. h. die Lanbes-Polizei-, die Oemeinbe- u. a. Angelegenheiten^, ferner für die Kirchen- und Schul-Angelegenheiten, enbtich für die Finanz- ober Domänen-, Forst- und Stener-Angelegen-heiten). Jeber Regierungsbezirk zerfällt in eine Anzahl Kreise, beren Verwaltung unter Leitung der Regierung dem für gewöhnlich aus den Rittergutsbesitzern des Kreises gewählten Lanbrat obliegt. — Unter dem Oberpräsidenten besteht in jeber Provinz für die Leitung der höheren Lehranstalten ein Provi nzial-Schnl-Kol-l e g i u m, für die Beratung aller die offen fstche Gesnnbheitspflege betreffenben Maßregeln ein Mebizinal-Kolleginrn. Diein-rilren evangelischen Kirchen-Angelegenheiten werben in jeber Provinz burch.konsistorien geleitet, neben biefen übteingeneral-©it perinten beut im Namen des Staates die Aufsicht über die kirchlichen Angelegenheiten. Die katholischen Kirchen-Angelegenheiten werben von den Bischöfen geleitet. Zur sorgfältigen Ausarbeitung der Gesetze und zur höchsten Beratung der Grunbsätze, nach benen die Verwaltung stattsinben soll, würde der Staatsrat ueu organisiert. Die Militär - Verfassung würde im wesentlichen auf die Dauer so festgestellt, wie sie von Scharnhorst ausgearbeitet und im Drange der Zeiten vorläufig eingeführt worben war. Die Grunb-lage der Heereseinrichtung ist die allgemeine Dienstpflicht; die bewaffnete Macht zerfällt in das^stehenbeheer, die Lanbwehr und den Lanbstnrm. Das stehende Heer ist zugleich die Bildungs-schule für die Landwehr; jenes allein steht immer gerüstet und schlagfertig da, auch die Landwehr aber ist mit den Waffenübungen so vertraut und ihre Einberufung so vortrefflich geordnet, daß Preußen gegenwärtig (infolge der von König Wilhelm durchgeführten neuen Einrichtungen) in wenigen Tagen ein wohlgerüstetes Herr von mehr als 600 000 Mann aufstellen kann. Was aber die preußische Armee besonders auszeichnet, ist der Geist der Ehre und ernster sittlicher Zucht, welcher in derselben gepflegt wird. Die Provinzialstände. Um feinem Volk eine größere Beteiligung an den öffentlichen Angelegenheiten zu gewähren, hatte der König schon von Wien aus am 22. Mai 1815 eine Verordnung erlassen, nach welcher eine „Repräsentation des Volkes gebil-bet werben sollte." Zunächst sollten in allen Provinzen die früheren Provinzialstänbe wieberhergestellt ober neue geschaffen, ans die-

2. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 218

1888 - Berlin : Hertz
218 Friedrich Wilhelm's militärischer Sinn; seine unumschränkte Herrschaft. Uniform an, setzte sich zu Pferde, begab sich zu den auf dem Schloßplätze stehenden Truppen und commandirte sie selbst zu einer dreimaligen Salve. Seitdem hat er den Soldatenrock nicht mehr ausgezogen, außer bei feierlichen Gelegenheiten, wo er im Königsornate erscheinen mußte. Es war damit der Sinn bezeichnet, in welchem er seine Ausgabe als König von Preußen auffaßte; er setzte die Macht eines brandenburgischeu Fürsten vorzüglich in die Anzahl von Truppen, die er halten könne. Er hatte den Ministern seines Vaters oft vorgeworfen, daß sie mit der Feder Etwas von den europäischen Staaten zu gewinnen meinten, was doch nur mit dem Schwerte möglich sei; er war überzeugt, daß er in Europa nur so viel Geltung haben werde, als das Heer, das er ins Feld stellen könne, ihm verschaffe. Seine Lander zählten kaum drittehalb Millionen Einwohner und hingen nicht einmal in sich zusammen; was konnten sie neben dem französischen Reiche, das von den Pyrenäen bis an den Oberrhein, vom Mittelmeere bis an den Ocean reichte, was neben dem unermeßlichen Rußland, neben dem unerschöpflichen Oesterreich und neben England, welches die See beherrschte, bedeuten, wenn nicht eine schlagfertige Kriegsmacht Preußen jenen Staaten ebenbürtig machte! Frankreich hatte damals eine Landmacht von 160,000, Rußland 130,000, Oesterreich zählte an 100,000 Manu, Preußens Truppeuzahl war nur erst 48,000 Manu stark, nicht höher als die von Sardinien, Polen und ähnlichen Staaten. Wenn unser Vaterland eine Rolle unter den ersten Staaten Europa's erhalten sollte, so mußte seine Heeresmacht der der übrigen Länder mehr gleichgestellt werden. Auf zweierlei war daher von Anfang an und während der ganzen Regierung sein Bestreben gerichtet: auf Soldaten und auf Geld. Ein tüchtiges und wohlgeübtes Heer zu schaffen und zugleich die Verwaltung so einzurichten, daß die Mittel für den Unterhalt des Heeres ohne Ueberbürdung des Volkes gewonnen würden, das hatte er sich zur Aufgabe gestellt, und diese Lebensaufgabe hat er mit glücklichem Erfolge gelöst. Gleich nach seiner Thronbesteigung äußerte er in einem Schreiben: „Saget dem Fürsten von Anhalt, daß ich selbst der Finanzmimster und der Feldmarschall des Königs von Preußen bin; das wird den König von Preußen aufrecht erhalten." Damit wollte er ansdrücken, daß seine eigene arbeitsame Thätigkeit ans das Heer und auf die Finanzen gerichtet sein sollte; in der That hat er es an selbstständigem kräftigem Eingreifen nicht fehlen lassen. Friedrich Wilhelm hatte von seiner Macht als unumschränkter Herr einen höheren Begriff als irgend ein preußischer Fürst; das lag so in seiner heftigen, rücksichtslosen Weise und auch in der religiösen Anschauung von seinem ihm von Gott verliehenen Amte. Er verlangte von allen seinen Dienern und Unterthanen, vom Niedrigsten bis zum Höchsten, unbedingten Gehorsam, augenblicklich und ohne Widerrede; er hört wohl Rath an von denen, die er dazu berufen hat, aber es bleibt ihm dabei immer gegenwärtig, „ich bin doch König und Herr und kann machen, was ich will." Nur Gott ist er von seinem Handeln Rechenschaft schuldig und dieses Bewußtsein erfüllt ihn ganz: von den Menschen fordert er unumwundene Anerkennung seiner Machtvollkommenheit, und wehe dem, der sich seinen Anordnungen nicht fügt. „Raifonnir' er nicht," ist seine Antwort auf unberufene Einrede, und oft ertheilt er in leidenschaftlicher Erregung mit Stockschlägen noch handgreiflicheren Bescheid. Sein Federstrich

3. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 436

1888 - Berlin : Hertz
436 Der Staatsrath; die Mmlrverfassung. Heiken der Provinz durch einen Generalsuperintendenten, in kleineren geistlichen Bezirken durch Superintendenten geführt. Die katholischen Kirchenangelegenheiten leiten die Bischöfe und nach deren Anweisung in den einzelnen Bezirken die Erzpri ester, Pröpste u. s. w. Zur sorgfältigen Ausarbeitung der Gesetze und zur höchsten Berathung der Grundsätze, nach denen die Verwaltung stattfinden sollte, war schon früher der Staatsrath eingesetzt; durch eine Verordnung vom Jahre 1817 wurde derselbe neu und fest organisirt. Der Staatsrath sollte unter dem Vorsitze des Staatskanzlers (später eines vom Könige besonders ernannten Präsidenten) bestehen: aus den Prinzen des königlichen Hauses, welche das achtzehnte Jahr zurückgelegt haben, aus einer Anzahl von Staatsdienern, welche durch ihr Amt selbst Mitglieder desselben sind (nämlich den Feldmarschällen, den Ministern, dem Generalpostmeister, den Chefs des Obertribunals und der Oberrechnungskammer, deu Geheimen Cabinetsräthen, Oberpräsidenten und commandirenden Generalen) und außerdem aus Staatsdienern, welche das besondere Vertrauen des Königs dazu beruft. Zum Geschäftskreise des Staatsrathes sollten gehören: alle Vorschläge zu neuen, oder zur Abänderung und Erklärung bestehender Gesetze, alle Pläne und leitende Grundsätze zu Verwaltungsmaßregeln, — ferner alle Streitigkeiten über den Geschäftskreis der Ministerien, — sowie alle Sachen, welche der König in einzelnen Fällen an den Staatsrath verweisen will (z. B. Beschwerden der Unterthanen über die Minister it. s. w.). Was die Militärverfassung des Landes betrifft, so hatte der König dieselbe schon am 3. September 1814 im Wesentlichen für die Dauer so festgestellt, wie sie von Scharnhorst ausgearbeitet und im Drange der Zeiten vorläufig eingeführt worden war. Das Landwehrreglement vom 21. November 1815 vervollständigte die Vorschriften über unsere Heereseinrichtung. Die Grundlage derselben ist bte allgemeine Dienstpflicht, der zufolge jeder Preuße, sobalb er das zwanzigste Jahr zurückgelegt hat, zum Dienste für die Lanbesvertheibigung verpflichtet ist. Die bewaffnete Macht zerfällt aber in das stehenbe Heer, die Lanbwehr (ersten und zweiten Aufgebots) und den Laub sturm; jeber Dienstpflichtige wirb auf brei Jahre zum Dienste im stehenben Heere herangezogen, gebilbete junge Leute, wenn sie sich selbst bewaffnen und kleiben, nur auf ein Jahr (die einjährigen Freiwilligen). Jeber tritt, nachdem er bte bestimmte Zeit im stehenben Heere gebient hat, zunächst auf zwei Jahre (neuerbings auf 4 Jahre) zur Kriegsreserve, dann zur Landwehr über, welche im ersten und zweiten Aufgebote die Männer bis zum 39. Lebensjahre umfaßt (in Zukunft nur bis zum 32. Jahre). Das stehende Heer ist zugleich die Bildungsschule für die Landwehr; jenes allein steht immer gerüstet und schlagfertig da, auch die Landwehr aber ist mit den Waffenübungen so vertrant und ihre Einberufung so geordnet, daß Preußen schon auf Grund der damaligen Einrichtungen zum Angriffe oder zur Vertheidigung in kurzer Zeit eine Armee von mehr als 400,000 Mann wohlgerüsteter Truppen aufstellen konnte (nach der neuerdings eingetretenen Reorganisation und der jüngsten Erweiterung des preußischen Gebietes 6 — 800,000). Alles, was zur Ausrüstung dieser Truppen an Kleidungsstücken, an Waffen und Kriegsgeräth nothwendig ist, muß jederzeit vorräthig
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