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1. Geschichte des Altertums - S. 32

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
32 Geschichte der ffiitecficn. eiaot. Mit dem zwanzigsten Jahre wurde der Athener Bürger und erhielt Zutritt zu der Volksversammlung. Mit dem dreißigsten Jahre erhielt er das Recht, sich zu einem Amt wählen oder auslosen zu lassen, in den Rat einzutreten oder als Richter in einem der großen Geschworenengerichte zu sitzen, die immer mehrere hundert Richter zählten. Als Geschworener empfing er eine kleine Geldentschädigung. So war immer ein außerordentlich großer Teil der Bürgerschaft im Dienste des Staates tätig, sei es im Heeres- und Flottendienst, sei es als Geschworene, Ratsherren oder Beamte. Bolksver- Der Volksversammlung stand in allen politischen Fragen die sammlung. Scheidung zu. Natürlich war nie das gesamte Volk anwesend, besonders die Landbewohner wurden häufig durch die Entfernung am Erscheinen verhindert-, es trug nicht zum Besten des Staates bei, daß die niedere städtische Bevölkerung überwog. Mit Gebet wurde die Versammlung eröffnet. Nachdem dann der Vorsitzende einen Gegenstand zur Beratung gestellt hatte, fragte ein Herold, wer reden wolle. Jeder Bürger durfte das Wort ergreifen und auch Anträge stellen; doch trug er auch die Verantwortung für seinen Antrag und konnte, wenn dieser den Gesetzen widersprach, zur Verantwortung gezogen werden. Beaml- Unter den Beamten nahmen die Archonten nicht mehr, wie früher, die oberste Stellung ein. Sie waren nur noch Leiter der Schwurgerichte; ihre übrigen Befugnisse hatten sie verloren. Einer von ihnen, der noch den Namen Archon König trug, hatte den Vorsitz im Areopag. Dieser Gerichtshof hatte an Macht eingebüßt; er besaß nicht mehr das Recht der Oberaufsicht über das politische und private Leben (vgl. § 19), sondern übte nur noch die Blutgerichtsbarkeit aus. Das einflußreichste Amt war jetzt das der zehn Feld Herrn (Strategen). Es ist leicht begreiflich, daß durch die große Machtstellung Athens auch Oonbti und das wirtschaftliche Leben gefördert wurde. Der Piräus wurde jetzt Gewklbe. ^ h^H^ste Handelshafen Griechenlands. Dort lagen immer zahlreiche Schiffe, die Getreide von den Küsten des Schwarzen Meeres oder Linnen und feingewebte Gewänder aus dem Orient oder Wein, Früchte, Fische, auch Sklaven herbeigeführt hatten; andere Schiffe wieder wurden mit athenischen Waren, mit Ol, Vasen und Krügen, Lederwaren, Waffen und anderen Metallarbeiten belastet, um sie in die Ferne zu führen. Infolgedessen erblühte das G e w e r b e; die Fabriken vermehrten sich, der Wohlstand wuchs, freilich stieg auch die Zahl der Sklaven, die nicht viel geringer war als die der Bürger. Sie wurden meist milde behandelt, waren aber rechtlos und konnten verkauft werden wie irgend ein anderer Besitz.

2. Geschichte des Altertums - S. 16

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
16 Geschichte der Griechen. Lykurg zu, der im neunten Jahrhundert gelebt haben soll. Auf langen Reisen habe er die Gesetze vieler Völker kennen gelernt; dann habe er durch seine Gesetzgebung seinem durch lange innere Wirren zerrütteten Vaterlande den Frieden zurückgegeben. In Wirklichkeit ist die spartanische Verfassung sicherlich nicht das Werk eines einzigen Mannes, sondern hat sich im Laufe der Jahrhunderte herausgebildet. tu Acker- Zunächst ist von der eigentümlichen Ordnung des Grundbesitzes Verteilung. ^ ^n. Damit nämlich allen Vollbürgern ihr Unterhalt ge- sichert würde, war die fruchtbare Ackerflur der Eurotasebene in Güter von ungefähr gleichem Ertrage zerlegt, deren jedes einer ©partiatenfamilie zu-gc liefen und von mehreren Helotenfamilien bewirtschaftet wurde. Um aber zu verhüten, daß künftig Ungleichheit des Besitzes einträte und manche reich, andere arm würden, wurde die Bestimmung getroffen, daß niemand fein Grundstück verkaufen durfte. Die Die Ordnung des spartanischen Lebens hatte den Zweck, den fp8rstoe Spartiaten die kriegerische Tüchtigkeit zu erhalten. Jedes neugeborene Kind wurde untersucht und, wenn es als schwächlich befunden wurde, ausgesetzt. Mit dem siebenten Jahre ward dann der Knabe der Mutter genommen und vom Staat erzogen. Er wurde einer Knabenabteilung zugesellt und Lehrmeistern unterstellt; unter Wassenübungen, in rauher Zucht, bei einfachster Lebensweise und kärglichster Nahrung wurde er zum tapferen, gehorsamen und ausdauernden Krieger erzogen; die wissenschaftliche Ausbildung dagegen wurde vernachlässigt und nur die Musik eifrig gepflegt. Bei den Mädchen sah man ebenfalls vor allem auf körperliche Ausbildung und Abhärtung. Auch wer zum Manne herangereift war, blieb in erster Linie Soldat; so hoch die Hausfrau auch in Sparta geehrt wurde, so mußte das Familienleben doch sehr zurücktreten. Jeder Bürger gehörte einer Tisch- und Z e l t g e n o f f c n f ch a f t an. Mit seinen Kameraden speiste er, nicht bei seiner Gattin; die Speisen waren einfach, die schwarze Suppe das Hauptgericht; jeder steuerte zu der gemeinsamen Mahlzeit von dem Ertrage seines Gutes oder von der Jagdbeute etwas bei. Der Tag verlief vorwiegend in kriegerischen Übungen und Jagdzügen; erst die Greife, die sich des höchsten Ansehens erfreuten, wurden davon entbunden. Im Kriege wurde unbedingte Tapferkeit von jedem gefordert. Wer floh, wer den Schild verlor, wer auf dem Rücken anstatt auf der Brust die Wunde trug, galt für einen ehrlosen Mann. Mit dem Schilde oder auf dem Schilde, als Sieger oder tot, sollte der spartanische Krieger heimkehren. Verfassung. Die V e r f a s s u n g der Spartaner unterschied sich schon dadurch von der anderer Staaten, daß zwei Könige an der Spitze des Staates standen.

3. Geschichte des Altertums - S. 45

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
ü. Die Zeit der athenischen Großmacht (479—431). 45 Je mehr sich Athen zur Seemacht entwickelte, desto mehr wurden auch die Theten zu Leistungen, vor allem zum Flottendienst, herangezogen. Daraus und auch aus der wirtschaftlichen Entwickelung, die diese, die gewerbetreibenden Klassen, emporbrachte (s. b), folgte, daß auch ihre staatlichen Rechte erweitert wurden. Alle Bürger wurden bezüglich ihrer Rechte im wesentlichen gleichgestellt. Die oberste Entscheidung wurde in allen wichtigen Fragen von der Volksversammlung getroffen, zu der alle Bürger Zutritt hatten. Die Demokratie war vollendet. Da die Bundesgenossen vor athenischen Gerichtshöfen ihre Prozesse führen mußten .und diese (ähnlich wie unsre Schwurgerichte) aus Bürgern bestanden, nur daß in Athen ein Gerichtshof mehrere Hundert Geschworene zählte, war ein großer Teil der Bürgerschaft fast beständig in Gerichtssitzungen beschäftigt. Dafür erhielten sie vom Staate eine Entschädigung oder Besoldung. Später wurden auch für andre staatliche Verrichtungen Entschädigungen gezahlt, ja sogar für den Besuch des Theaters und die Teilnahme an Festlichkeiten. Das System der Besoldungen, wodurch fast die gesamte Bürgerschaft für staatliche Leistungen einen Entgelt erhielt, wirkte später sehr nachteilig: politisch, indem es die Bundesgenossen erbitterte; finanziell, indem es den größten Teil der Staatseinkünfte verschlang; sozial, indem es zu einer starken Belastung der Besitzenden führte, als die Beiträge der Bundesgenossen auf hörten, und so den Klassengegensatz verschärfte; moralisch, indem es die Vorstellung nährte, der Staat habe die Nichtbesitzenden zu unterhalten. Darin besteht die Größe der athenischen Demokratie, daß sie den Gedanken der Selbstregierung der Bürgerschaft durch das von dieser Bürgerschaft festgestellte Gesetz und der politischen Rechtsgleichheit der Bürger mit Ernst verwirklicht und den Einzelnen befähigt hat innerhalb dieses Gesetzes seine Kräfte frei zu entwickeln und also eine unvergleichliche Kultur zu schaffen. Darin aber, daß der ideellen Rechtsgleichheit der Bürger die tatsächliche Verschiedenheit der sozialen Klassen gegenüberstand, daß ferner die souveräne Volksversammlung nur leistungsfähig war, wenn sie von einer bedeutenden Persönlichkeit, dem Manne

4. Geschichte des Altertums - S. 33

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Iii. Athen bis 500. 33 in 4 Klassen eingeteilt. Je mehr Einkommen jemand hatte, desto mehr hatte er an den Staat zu leisten; und je größer die Leistungen waren, desto größer waren die Rechte. Eine solche Verfassung nennt man Timokratie (von griech. timän, lat. censere = abschätzen, nämlich das Vermögen oder Einkommen). 1. Die wichtigsten staatlichen Pflichten sind die Steuerpflicht und der Kriegsdienst. Diese waren nach dem Einkommen abgestuft. Die vierte Klasse, die Theten, war steuerfrei. Im Kriege wurden sie als Leichtbewaffnete und Rudermannschaften für die Flotte herangezogen, während die ersten drei Klassen als schwergerüstete Hopliten (in der ältesten Zeit die Reichsten als Reiter) kämpften. 2. Die Abstufung der Rechte ergibt sich aus folgender Übersicht über die wichtigsten Verfassungsorgane. Die wichtigsten Verfassungsorgane. 1. Die oberste Regierungsbehörde bildeten die 9 Archonten, die meistens auch die Gerichtsbarkeit ausübten. Das Archontenamt war nur der ersten Vermögensklasse zugänglich. 2. Der Areopäg (d. h. der Rat auf dem Areshügel) bestand aus den Archonten, die ihr Amt tadellos verwaltet hatten; er sprach Recht in Mordklagen und hatte die Aufsicht über die Sitten der Bürger und über einen großen Teil des gesamten Staatslebens. 3. Der Rat, bestehend aus 400 Bürgern der drei ersten Vermögensklassen, stand den Archonten zur Seite und beriet alle Gesetzesanträge, bevor sie an die Volksversammlung kamen. 4. Zur Volksversammlung hatten alle Bürger Zutritt. Sie wählte die Beamten und traf, zumal in späterer Zeit, in allen wichtigen Fragen die Entscheidung. c) Solons Gesetzgebung, die auch das Familienleben und die Erziehung nach ernsten, aber maßvollen Grundsätzen regelte, war für Athen eine außerordentliche Wohltat. Nach ihrer Vollendung ging er auf Reisen. Eine bekannte Dichtung erzählt, er sei zu dem auf seinen Reichtum stolzen Könige Krösos von Lydien gekommen und habe ihm, dem sich im Reichtum glücklich Wähnenden, als wahres Glück das selbstlose Leben des athenischen Bürgers Tellos gepriesen, der den schönen Tod fürs Vaterland gestorben war, und das sanfte Hinscheiden des argi- Brettschneider, Oeschichtl. Hilfsbuch. I. 3

5. Geschichte des Altertums - S. 102

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
102 .Römische Geschichte. Dritte Periode (133—31). ziehung empfangen; die hochgebildete Frau hatte einst, wie erzählt wird, ihre Kinder als ihren schönsten Schmuck bezeichnet. Um sein Ziel zu erreichen, ließ sich Gracchus 133 zum Volkstribun wählen und beantragte die Erneuerung des in Vergessenheit geratenen Licinisch-Sextischen Gesetzes, daß niemand mehr als 500 Morgen — er erweiterte die Zahl auf 1000 — vom Gemeindelande in Besitz nehmen solle (§ 67 c); das dieses Maß übersteigende Land sollte herausgegeben und an arme Bürger in Stücken zu 30 Morgen verteilt werden. Der Adel widersprach dem Antrage heftig und gewann auch einen ändern Volkstribun für sich. Doch diesen ließ Gracchus rechtswidrig absetzen und brachte nun seinen Antrag durch. Drei Männer wurden gewählt, die in den nächsten Jahren eine große Anzahl von kleinen Bauernhöfen armen Leuten anwiesen. Als Gracchus sich auch für das nächste Jahr (132) zum Volkstribun wählen lassen wollte, entstand ein Aufruhr. In dem Getümmel wurde er 133 mit vielen seiner Anhänger erschlagen. Sein Schwager Scipio Ämilianus hatte sein Vorgehen gemiß-billigt. Eines Morgens wurde er tot in seinem Bette gefunden; viele nahmen an, daß er von den Anhängern des Gracchus ermordet worden sei. Bewiesen ist das niemals worden. 90. 2. Revolution des Gaius Sempronius Gracchus. Gaius Sempronius Gracchus, 9 Jahre jünger als sein Bruder, dem er überlegen war an Talent, Charakter und vor allem an Leidenschaft, der größte Redner Roms und einer seiner bedeutendsten Staatsmänner, ließ sich, eine echt italienische Natur, von Rachedurst erfüllt gegen die Nobilität, die ihm den Bruder getötet, aber auch von reinster Vaterlandsliebe geleitet, zum Tribun für 123 und 122 wählen und brachte eine Reihe von Gesetzen durch, die in ihren letzten Wirkungen die Umwandlung der aristokratischen Republik in die demokratische Monarchie herbeigeführt hätten, gleichviel ob sich Gracchus dessen ganz bewußt geworden sein mag. Er erneuerte das Ackergesetz seines Bruders Tiberius; ferner sollte regelmäßig an arme Bürger vom Staate Getreide zu einem äußerst geringen Preise verteilt werden; um den gefährlichen

6. Geschichte des Altertums - S. 81

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
I. Begründung der Herrschaft Roms über Latium und Sfidetrnrien. Ständeiampf. 81 c) Nun konnten diese danach streben, gleiche Rechte mit dem Adel zu erlangen. Zunächst setzten sie durch, daß zwischen beiden Ständen die Eheschließung-gestattet wurde. Nach mannigfachen Kämpfen stellten die Tribunon Licinius und Sextius drei Anträge: 1. die auf eine Schuld gezahlten Zinsen sollten als Abzahlung des Kapitals angesehen werden, so daß nur der noch bleibende Rest abzuzahlen war (vgl. § 28 a); 2. was die Patrizier an Gremeinieland über 500 Morgen hinaus in Besitz genommen hatten — nur sie hatten bisher Anteil am Gemeindelande —, sollten sie herausgeben, und dies Land sollte an arme Plebejer verteilt werden; 3. einer der beiden Konsuln müsse Plebejer sein. Diese Anträge gingen nach heftigem Zwiste durch, und 366 wurde Sextius der erste plebejische Konsul. Bald darauf gelangten die Plebejer auch zu den ändern Ämtern, zuletzt, 300, zu den Priesterämtern. Inzwischen war auch die Schuldknechtschaft abgeschafft worden. d) Die wichtigsten Beamten waren nun folgende: Die Konsuln blieben die obersten Beamten; sie führten auch im Kriege das Heer an. - Die iüansoren (Schätzer) hatten die Bürger in die Klassen und Tnbus zu verteilen und die Senatoren auszuwählen; auch hatten sie die Oberaufsicht über die Sitten (vergl. § 28 b). Der Prätor war der oberste richterliche Beamte. Die 2 Ädilen waren die obersten Polizeibeamten und hatten auch die öffentlichen Spiele (Aufführungen im Theater, Wettkämpfe im Zirkus) zu besorgen. Die Quästoren verwalteten die Staatsgelder. Das Amt der Tribunen blieb-, obwohl die Plebejer besonderen Schutzes nicht mehr bedurften, bestehen. e) Seit der Gleichstellung der beiden Stände war Rom eigentlich eine Demokratie geworden. Jedoch es entstand sofort eine neue Aristokratie, indem einige wenige, besonders reiche Familien es so einzurichten wußten, daß die Ämter und die Senatorenwürde nur ihren Angehörigen zuteil wurde. Dieser neue Amtsadel hieß Brettschneider, Geschichtl. Hilfsbuch. I. Q

7. Geschichte des Altertums - S. 73

1892 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Ii. Dio Einigung Italiens unter römischer Herrschaft (ca. 3ö0—266). 73 einen unwürdigen Tod. In demselben Jahre kapitulierte Tarent;, die Samniten, Lucanier und Brettier wurden vollständig unter- worfen. Mit der Einnahme von Brundisium, der Hauptstadt der Sallentiner, war die Einigung Italiens unter römischer Herrschaft vollendet (266). 3. Der römische Staat. Ihre hervorragende Befähigung und ihren geschichtlichen Beruf Herrscher der Welt zu werden bewiesen die Römer dadurch, dafs sie die unterworfenen Völker weder verknechteten noch blofs tributpflichtig machten, sondern es verstanden, sie in ihren Staat organisch einzugliedern und die Wehr- und Steuerkraft sämtlicher italischer Gemeinden sich zur Verfügung zu halten. Nach Auf- lösung aller Eidgenossenschaften wurde das Mafs von Rechten der einzelnen Gemeinden in folgender Abstufung festgesetzt (divide et impera!). Es gab 1. das ius civitatis optimo iure, suffragii et honorum, das Vollbürgerrecht, das auch die Bürger- oder See- kolonieen genossen, dessen Ausübung aber natürlich an die An- wesenheit in Rom gebunden war. Coloniae sind Gemeinden in unterworfenen Gebieten Italiens, in welche eine Anzahl römischer Bürger oder latinischer und bundesgenössischer Truppen als Be- satzung geschickt wurde, dort Land zugewiesen erhielt und den Stadtadel bildete, — also Zwingburgen im eroberten Lande; 2. das* ius latinum, das nur wenige Städte Latiums und die gewöhnlichen coloniae besafsen. Diese Gemeinden hatten völlige Selbstverwal- tung, deren Organe nach römischem Muster gebildet waren. Unter gewissen Umständen war die Erlangung der vollen Civität für Inhaber des ius latinum, wenn sie nach Rom zogen, nicht schwer;. 3. die civitas sine suffragio, Bürgerrecht ohne aktives und pas- sives Wahlrecht. Die Gemeinden dieses Rechts, municipia, be- safsen ein gewisses Mafs von lokaler Selbstverwaltung unter Kon- trolle der römischen Regierung; bekamen sie ihren Oberrichter (praefectus iuri dicundo) direkt von Rom, hiefsen sie praefecturae. 4. Die Rechtsverhältnisse der sabellischen und griechischen Städte (civitates foederatae) beruhten auf besonderen, im einzelnen ver- schiedenen Verträgen, die ihnen aber immer eine gewisse Selb- ständigkeit liefsen.

8. Geschichte des Altertums - S. 67

1892 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
I. Bis zum Sturze der etruskischen Macht und zur Ausgleichung der Stände inkom. 67 und Plebejer erhalten Gesetzeskraft.1 Die com. trib. unterscheiden sich also von den com. centur. nur durch ihren demokratischeren Abstimmungsmodus. 2. Jeder Magistrat, auch der Dictator, ist an die Provocation gebunden. 3. Das Tribunat wird wiederher- gestellt, den Tribunen und Ädilen die Sacrosanctität gewährleistet. Auch erhielten die Tribunen das Recht den Senatssitzungen zu- hörend beizuwohnen. c) Bis zum Ausgleich der Stände (366 bezw. 300). a) Nun durften die Plebejer hoffen, weitergehende Ansprüche befriedigt zu sehen. 445 brachte der Tribun C. Canuleius den Antrag durch, dafs eine rechtsgültige Ehe zwischen Angehörigen der beiden Stände geschlossen werden könne. Damit war die gesellschaftliche Gleichstellung der Stände erfolgt. Ferner wurde erreicht, dafs statt der Consuln Consulartribunen (tribuni militares consulari potestate an Zahl 3, 4, auch 6) gewählt werden dürften, — was jedes Jahr der Senat zu bestimmen haben sollte, — und dafs zu diesem Amte auch Plebejer wählbar sein sollten (thatsächlich jedoch wurden bis 400 nur Patricier gewählt). Infolge dieses Zugeständnisses wurde bald darauf (wohl 435) vom Consulat ein neues Amt, das der 2 Censoren (Schätzer), abgezweigt und den Patriciern Vorbehalten. Sie wurden alle 5 Jahre auf die Zeit von iv2 Jahren gewählt; sie hatten die Bürger nach ihrem Vermögen (ex censu) in die 5 Klassen zu verteilen, die Senats- (lectio senatus) und Ritterlisten aufzustellen; hatten später auch das gesamte Budget zu entwerfen, erhielten die Aufsicht über die Sitten und hatten in dieser Eigenschaft die Befugnis Ehrenstrafen zu verhängen (notae censoriae; senatu movere, tribu movere). 421 erlangten die Plebejer den Zutritt zur Quästur. Mit welchem Widerstreben die Patricier sich alle Zugeständnisse abringen liefsen und welchen kleinlich-boshaften und tückischen Charakter ihre Politik trug, 1) Dies ist wahrscheinlich der Inhalt des Gesetzes. Übrigens müssen schon vor dem Decemvirat die Plebiscite der plebejischen Sonderversammlungen bedingte Gesetzeskraft erlangt haben, vielleicht in dem Falle, wenn der Senat den betr. Anträgen vorher zugestimmt hatte; unbedingte Gesetzeskraft bekommen sie seit ca. 287 (lex Hortensia). Daraus ergiebt sich der bedeutende Einflufs, den seitdem die Tribunen auf die Gesetzgebung erhalten.

9. Geschichte des Altertums - S. 20

1892 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
20 B. Griechische Geschichte. Erste Periode. Tyrannis zu stürzen. Es gelang ihnen die Unterstützung des delphischen Orakels und Spartas zu erlangen, welches ein Heer unter König Kleomenes sandte. Auf der Burg belagert, schlofs Hippias einen Vertrag, in dem er freien Abzug erhielt, und ging nach Sigeion in der Troas (510). Die Alkmäoniden kehrten zurück. 4. Verfassungsreform des Kleisthenes. Nun begann der Alkmäonide Kleisthenes eine Deform des Staats in demokratischem Sinne: er wurde der Gründer der athe- nischen Demokratie. Die Grundlage der Reform bildete eine neue Gemeindeordnung. Ganz Attika wurde in 3 Regionen ge- teilt, die hauptstädtische, die Binnen- und die Seeregion, jede Region in 10 Teile (Trittyen) zerlegt, deren es also 30 gab und von denen jeder eine Anzahl Gemeinden (Demen) umfafste. Aus je 3 der Trittyen, je einer aus den 3 Regionen, wurde durch das Los ein Bezirk (Phyle) gebildet. Diese 10' Phylen bildeten die Grundlage der Heereseinteilung. Das Heer wurde befehligt von 10 Strategen; neben ihnen behielt der Archon Polemarchos gewisse Ehrenrechte. Der Rat wurde auf 500 Mitglieder erhöht, indem aus jeder Phyle aus den über 30 Jahre alten Bürgern 50 Ratsherren erwählt, später erlöst wurden. Die 500 gliederten sich in 10 Ab- teilungen, die während 35 — 38 Tagen den geschäftsführenden Aus- schufs des Rats bildeten (Prytanen). Der Rat war die höchste Regierungs- und Verwaltungsbehörde. Die Befugnisse der Volks- versammlung wurden erweitert (Entscheidung in Hochverratspro- zessen, über Krieg und Frieden u. a.). Um die Wiederkehr der Tyrannis zu verhüten, führte Kleisthenes den Ostrakismos (falsch Scherbengericht) ein, durch den die Bürgerschaft das Recht er- hielt, durch eine jährlich vorgenommene Abstimmung vermittelst Thontäfelchen (Ostrakon) jeden mifsliebigen Bürger ohne Angabe von Gründen auf 10 Jahre aufser Landes zu weisen; der Ver- bannte verlor aber dadurch weder Bürgerrecht noch Vermögen. Später wurde der Ostrakismos thatsächlich angewandt, wenn zwei Parteihäupter sich bekämpften, um eines von ihnen unschädlich zu machen. Ein Versuch des Führers der Adelspartei, Isagoras, mit Hilfe des Spartanerkönigs Kleomenes die neue Demokratie zu stürzen 11 , , : .

10. Geschichte des Altertums - S. 29

1892 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Ii. Die Zeit der athenischen Grofsmaeht (479 — 431). 29 Perser sehr gestiegen war, hatte seit der Zeit die Leitung des Staats thatsächlich in Händen gehabt. Durch Ephialtes verlor er alle Rechte aufser der Gerichtsbarkeit bei Mordklagen. In allen andern Fällen wurde diese nun von der Heliäa geübt: jährlich wurden 6000 Geschworene ausgelost, die sich in 10 Dikasterien zu etwa 500 Richtern verteilten. Bei der Besetzung aller Ämter, zu denen nicht besondere Fachkenntnisse gehörten, trat das Los an die Stelle der Wahl. Infolge des Anwachsens der Thätigkeit der Geschworenengerichte wurde durch Perikies ein Richtersold (Heliastikon), Diäten zur Entschädigung für versäumte Zeit, im Betrage von 2 Obolen (= 26 Pf.) für den Tag eingeführt; des- gleichen später Besoldungen für die Ratsherren, Soldaten u. a. Es ist begreiflich, dafs die Besoldung sowohl auf die Zusammen- setzung der Gerichtshöfe wie überhaupt auf das Volk einen ungünstigen Einflufs allmählich ausübte1. Der Zutritt zu den Ämtern wurde weiteren Kreisen eröffnet, den Zeugiten der Zutritt zum Archontat, auch den Theten das Recht gewisse Ämter zu erlangen eingeräumt. Doch wählte man bis zum peloponnesischen Kriege für verantwortungsvolle Ämter thatsächlich nur Männer aus altangesehenen Familien. Der höchste Souverän in allen das Reich und die Finanz Verwaltung betreffenden Angelegenheiten war die Volksversammlung. — Die antike Demokratie ist nach modernen Begriffen immer eine höchst aristokratische Verfassung: denn statt des modernen Arbeiterstandes existiert in den alten Staaten das Sklaventum, welches auch für die Entwickelung der griechischen Geistesbildung die notwendige Voraussetzung bildet. Die Bürger- schaft Attikas mochte etwa 100000 Köpfe zählen, dazu kamen etwa 50000 Metöken, Fremde, die gegen eine Steuer den Schutz der attischen Gesetze genossen, und vielleicht 350000 Sklaven, die aber im ganzen menschlich behandelt wurden2. 1) Noch ungünstiger in moralischer und finanzieller Beziehung wirkten die 410 eingeführten Theorika (Schaugelder), vom Staat bezahlte Gelder, um den ärmeren Bürgern den Besuch des Theaters oder sonstiger Festlichkeiten zu ermöglichen. 2) Die Bevölkerungsdichtigkeit Attikas betrug also 12000 Einwohner auf die Quadratmeile; heute beträgt sie 1500.
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