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Heimatkunde der Provinz Brandenburg.
3. Bodeubeschaffeuheit, Erzeugnisse und Erwerbsquellen (Verkehrsstraßen).
Die Provinz Brandenburg enthält alle Bodenarten von dein gänzlich
unfruchtbaren Saude bis zu dem ertragreichsten Acker- und Wiesenlande.
Ein Drittel des Bodens ist mit Wald bestanden, in dem die Nadelbäume
viel zahlreicher vertreten sind als die Laubbäume. Beinahe die Hälfte ist
Ackerboden, auf dem Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Buchweizen, Kartoffeln,
Futterkräuter (besonders Klee und Luzerne) und Zuckerrüben angebaut werden.
Der Rest wird von Wiesen eingenommen, die sich vorzugsweise iu den Niede-
rungen befinden.
Ein großer Teil der Bevölkerung erwirbt daher sein Brot durch Forst-
Wirtschaft, Ackerbau und Viehzucht. Die gezüchteten Tiere sind Pferde,
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel. Der größte Teil der Bewohner
ist aber im Groß- und Kleingewerbe, im Handel und Berkehr tätig.
Neune die wichtigsten Jndustriegegenden und die daselbst gepflegten In-
dustriezweige! Nenne die Arten der Verkehrsstraßen! Nenne Eisenbahn-
knotenpnnkte! Nenne die wichtigsten Wasserstraßen! Die aar meisten
auf diesen Verkehrsstraßen beförderten Güter sind Kohle, Mauersteine, Dach-
ziegel, Getreide, Holz.
4. Bewohner und Verwaltung.
Die Bewohner der Provinz sind iu der Hauptsache Deutsche; doch gibt
es im südlichen Teile, besonders im Spreewalde, noch Wenäen. Der größte
Teil der Einwohner bekennt sich zur evangelischen Lehre; der Rest sind
Katholiken und Juden.
An der Spitze nnsrer Provinz steht der Oberpräsident, der seinen Sitz
in Potsdam hat. Er sorgt dafür, daß die Gesetze ausgeführt werden und die
öffentlichen Einrichtungen (Straßen, Wohltätigkeitsanstalten, Krankenhäuser)
erhalten bleiben.
Da die Provinz aber zu groß ist, als daß der Oberpräsident die Verwaltung
allein ausüben könnte, so hat man sie in zwei Regierungsbezirke und die
Stadt Berlin geteilt. Die beiden Regierungsbezirke werden nach den Städten
Potsdam und Frankfurt benannt. Verfolge ihre Grenze auf der Karte! Jeder
Regierungsbezirk wird durch eine Regierung verwaltet. Sie besteht aus dem
Regierungspräsidenten und einer Anzahl von Regierungsräten. Der Bezirk
Berlin wird von den städtischen Behörden verwaltet.
Jeder Regierungsbezirk gliedert sich in Kreise. Diese sind entweder Land-
kreise, die ein größeres Gebiet mit kleinen Städten und Dörfern umfassen, oder
Stadtkreise, die von den Städten mit mindestens 25000 Einwohnern gebildet
werden. Die Verwaltung des Landkreises leitet der Landrat, die des Stadt-
kreises der Bürgermeister. Neune die Land- und Stadtkreise deiner Heimat-
lichen Landschaft! Wiederhole, was du von der Verwaltung der Kreise,
Städte und Dörfer gelernt hast!
Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.
TM Hauptwörter (50): [T13: [Stadt Elbe Hamburg Berlin Provinz Bremen Land Lübeck Hannover Weser], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T15: [Wein Getreide Baumwolle Tabak Kaffee Obst Weizen Reis Zucker Kartoffel]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T10: [Stadt Berlin Hamburg Elbe Einw. Magdeburg Stettin Festung Lübeck Provinz], T11: [Wein Getreide Boden Viehzucht Weizen Land Pferd Obst Kartoffel Ackerbau], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T70: [Boden Teil Land Wald Gebirge Ebene Gebiet See Klima Tiefland]]
TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T188: [Handel Industrie Ackerbau Land Viehzucht Bewohner Gewerbe Bevölkerung Stadt Bergbau], T133: [Boden Land Ackerbau Klima Wald Viehzucht Teil Wiese Anbau Fruchtbarkeit], T66: [Stadt Kreis Einw. Berlin Einwohner Schloß Regierungsbezirk Sitz Provinz Düsseldorf], T114: [Fleisch Milch Brot Pferd Butter Käse Stück Wein Schwein Getreide]]
Extrahierte Personennamen: Breitkopf_&_Härtel
Extrahierte Ortsnamen: Niede- Groß- Potsdam Berlin Potsdam Frankfurt Berlin Leipzig
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Heimatkunde der Provinz Brandenburg.
Zur Förderung der Erwerbsverhältnisse dienen die sog. Kammern
(Bereinigungen von gewählten Vertretern) für Landwirtschaft, Gewerbe und
Handel, die landwirtschaftlichen Winterschulen (Dahme, Königsberg, Friede-
berg), die Obst- und Gartenbanschulen (Wittstock, Krossen), die Bangewerk-,
Gewerbe- und Handelsschulen, die kaufmännischen, gewerblichen und ländlichen
Fortbildungsschulen, die Sparkassen, Banken und Vorschußvereine, die Feuer-
und Hagelversicherungen.
11. Geschichtliche Entwicklung.
1134 Albrecht der Bär wird durch Kaiser Lothar erblicher Markgraf der Nord-
mark (Altmark); er erobert die Stadt Brandenburg und benennt sein Ge-
biet nach ihr. Er erwirbt später die Prignitz, die Zanche, das Havelland,
den Teltow.
1225 Seine Nachfolger Johann I. und Otto Iii. kaufen den Barnim, erwerben
die Uckermark, kaufen das Land Lebus und Sternberg, erobern die Neu-
mark.
1356 Die Mark wird ein Kurfürstentum.
1445 Friedrich Ii. kauft Kottbus.
1482 Albrecht Achilles erwirbt Züllichau, Krossen, Sommerfeld.
1490 Johann Cicero kauft Zossen.
1524 Joachim I. erwirbt die Grafschaft Rnppin.
1535 -71 Die Mark ist in die Kurmark (Joachim Ii.) und in die Neumark (Jo-
Hann von Küstrin; heutige Neumark, Land Sternberg, Kottbus) geteilt.
1648 Der Große Kurfürst erwirbt jetzt und später kleine Gebietsteile.
1815 Die Niederlausitz wird erworben und Brandenburg angegliedert, die Alt-
mark kommt zur Provinz Sachsen. Die Provinz erhält also ihre heutige
Gestalt und wird in Regierungsbezirke und Kreise geteilt.
Das Wappen der Provinz ist der rote Adler mit goldenem Schnabel und
goldenen Klauen im silbernen Felde. Ihre Farben sind Rot (oben) und Weiß.
An der Gesetzgebung nimmt die Mark teil durch Entsendung von 35 Mit-
gliedern des Herrenhauses, 45 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, 26 Reichs-
tagsabgeordneten.
12. Verwaltung.
An der Spitze der Provinz steht der Oberpräsident, der seinen Sitz in
Potsdam hat. Er übt die Oberaufsicht über die Regierungen aus und wacht
darüber, daß die Gesetze ausgeführt werden. Sodann leitet er alle öffent-
lichen Angelegenheiten, die sich auf die gauze Provinz erstrecken. So sorgt
er für Erhaltung der Straßen, Wohltätigkeitsanstalten, Krankenhäuser, Taub-
stummenanstalten usw.; so überwacht er die Arbeiten des Provinzial-
schulkollegiums, unter dem die höheren Lehranstalten stehen, des Medi-
zinalkolleginms, welches das Gesundheitswesen unter sich hat, und des
Konsistoriums, das die Angelegenheitender evangelischen Kirche ordnet (diese
3 Behörden befinden sich in Berlin); so beaufsichtigt er die Provinzial-
TM Hauptwörter (50): [T13: [Stadt Elbe Hamburg Berlin Provinz Bremen Land Lübeck Hannover Weser], T47: [Friedrich Wilhelm Kaiser König Iii Kurfürst Jahr Preußen Brandenburg Johann], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T37: [Friedrich Brandenburg Heinrich Herzog Sachsen Land Albrecht Kaiser Mark Johann], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T10: [Stadt Berlin Hamburg Elbe Einw. Magdeburg Stettin Festung Lübeck Provinz], T94: [Herr Tag Haus Kind Brot Geld Leute Mensch Hund Mann]]
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Extrahierte Personennamen: Albrecht Lothar Johann_I. Johann_I. Otto Friedrich_Ii Friedrich Albrecht_Achilles Albrecht Sommerfeld Johann_Cicero Johann Joachim_Ii Neumark
Ergänzung für die Oberstufe.
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Steuerdirektion und alle nichtstaatlichen öffentlichen Einrichtungen der Kreise,
Städte und Dörfer. Die Wünsche der Provinz werden ihm durch den Proviu-
ziallaudtag, dessen Mitglieder die Bewohner der Provinz wählen, zum Aus-
druck gebracht. Dieser tritt alle 2 Jahre in Berlin zusammen. Die Beschlüsse des
Proviuziallaudtages werden durch deu Provinzialansschnß vorbereitet und
ausgeführt, an dessen Spitze der Landesdirektor steht.
Die Provinz gliedert sich in die beiden Regierungsbezirke Potsdam
und Frankfurt und in die Stadt Berlin. (Bestimme ihre Grenzen nach der
Karte!) An der Spitze jedes Regierungsbezirkes steht die Königliche Re-
gierung, die vom Regierungspräsidenten geleitet wird. Sie setzt sich
aus 3 Abteilungen zusammen, der Abteilung des Innern (innere Ver-
waltung und Polizei), der Abteilung für Kirchen- und Schulwesen und
der Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten. Jeder
steht ein Oberregierungsrat vor (der 1. der Präsident selbst), unter dem
die Regieruugsrüte die einzelnen Zweige bearbeiten. Wie der Oberpräsident
den Provinzialansschuß, so hat der Regierungspräsident bei Beaufsichtigung
der nichtstaatlichen öffentlichen Angelegenheiten den Bezirksausschuß be-
ratend zur Seite. Der Bezirk Berlin wird vom Polizeipräsidenten, den
der König ernennt, und den städtischen Behörden verwaltet.
Jeder Regierungsbezirk gliedert sich in Kreise. Diese sind entweder Land-
kreise (31), die ein größeres Gebiet mit kleinen Städten und Dörfern umfassen,
oder Stadtkreise (13), die von den Städten mit mehr als 25 000 Einwohnern
gebildet werden. (Nenne die Land- und Stadtkreise der Provinz nach der Karte!)
Der oberste Beamte des Landkreises ist der Land rat. Ihm steht beratend
der Kreisausschuß zur Seite. Die Bewohner des Kreises werden durch deu
Kreistag vertreten, der unter Vorsitz des Landrats über die öffentlichen An-
gelegenheiten berät. Zur Beaufsichtigung einzelner Zweige der Verwaltung
sind diesem der Kreisarzt, der Kreistierarzt und der Kreisbauinspektor
beigegeben. Die Stadtkreise werden durch die städtischen Behörden
verwaltet.
Die Kreise gliedern sich wieder inamtsbezirke. Zu jedem gehören mehrere
Dörfer und Gutsbezirke. An der Spitze steht der Amtsvorsteher, der die
Polizeigewalt ausübt.
Die Städte werdeu durch Magistrat und Stadtverordnetenver-
sammlnng verwaltet. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, dem
Beigeordneten und mehreren andern Mitgliedern (Ratsmännern, Rats-
Herren, Stadträten), die von den Stadtverordneten zu wählen sind. Die Stadt-
verordneten selbst werden von den Bürgern gewählt. In ihren Versammlungen
bringt man alle städtischen Angelegenheiten zur Sprache; ihre Beschlüsse bedürfen
der Zustimmung des Magistrats.
Im Dorse entspricht dem Bürgermeister der Gemeindevorsteher, dem
Magistrat die 2 Schöffen, den Stadtverordneten die Gemeindevertretung.
Die evangelische Kirchengemeinde leiten in Stadt und Land der Ge-
meindekirchenrat, an dessen Spitze der Pfarrer steht, und die kirchliche
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Extrahierte Ortsnamen: Berlin Potsdam Frankfurt Berlin Berlin
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Heimatkunde der Provinz Brandenburg.
Gemeindevertretung. Mehrere Kirchengemeinden bilden eine Diözese,
deren Haupt der Superintendent ist. Ihre Verwaltung liegt der Kreis-
syuode (Superintendent, sämtliche Geistliche, gewählte Mitglieder) ob; sie
tritt jährlich einmal zusammen. Die Kreissynoden wählen Abgeordnete zur
Provinzialsyuode, an deren Spitze das Konsistorium, die oberste Kirchen-
behörde der Provinz, steht; sie tritt alle 3 Jahre zusammen. Im Auftrage
des Konsistoriums üben 3 Generalsuperintendenten (Berlin, Kurmark,
Neumark und Niederlausitz) die Aufsicht über die Geistlichen und die Gemeinden
aus.
Die katholischen Bewohner der Provinz stehen teils unter dem Fürst-
bischos von Breslau, teils uuter dem Propst von Berlin. Unter diesen
üben mehrere Erzpriester die Aufsicht über die Pfarrer und die Gemeinden aus.
Die Schulaufsicht liegt in den Dörfern und Städten den Ortsfchul-
iufpektoreu ob. Über ihnen stehen die Kreisschulinspektoren, die im Na-
men der Regierung ihres Amtes walten. Die äußeren Angelegenheiten der
Schulen werden in den Dörfern durch den Schulvorstand, in den Städten
durch die Schuldeputation geordnet.
13. Einteilung in Regierungsbezirke und Kreise (Kreisstädte).
A. Bezirk Berlin (63,5 qkm).
B. Regierungsbezirk Potsdam (20 643 qkm): 1. Prenzlau (Preuzlau),
2. Templin (Templin), 3. Angermünde (Angermünde), 4. Ober-Barnim (Freien-
Walde), 5. Stadtkr. Lichtenberg, 6. Nieder-Barnim (Berlin), 7. Stadtkr. Char-
lottenburg, 8. Stadtkr. Wilmersdorf, 9. Stadtkr. Schöneberg, 10. Stadtkr. Rix-
dorf, 11. Teltow (Berlin), 12. Beeskow-Storkow (Beeskow), 13. Jüterbog-
Luckenwalde (Jüterbog), 14. Zauch-Belzig (Belzig), 15. Stadtkr. Potsdam,
16. Stadtkr. Spandau, 17. Osthavelland (Nauen), 18. Stadtkr. Brandenburg,
19. Westhavelland (Rathenow), 20. Rnppin (Nen-Rnppin), 21. Ostprignitz
(Kyritz), 22. Westprignitz (Perleberg).
C. Regierungsbezirk Frankfurt (19198 qkm): 1. Königsberg (Königs-
berg), 2. Soldin (Soldin), 3. Arnswalde (Arnswalde), 4. Friedeberg (Friedeberg),
5. Stadtkr. Landsberg, 6. Landsberg (Landsberg), 7. Lebns (Seelow), 8. Stadtkr.
Frankfurt, 9. Weststernberg (Drossen), 10. Oststernberg (Zielenzig), 11. Züllichan-
Schwiebns (Züllichan), 12. Krossen (Krossen), 13. Stadtkr. Guben, 14. Guben
(Guben), 15. Lübben (Lübben), 16. Luckau (Luckau), 17. Kalau (Kalau),
18. Stadtkr. Kottbus, 19. Kottbus (Kottbus), 20. Stadtkr. Forst, 21. Sorau
(Sorau), 22. Spremberg (Spremberg).
Druck von Breitkops & Härtel in Leipzig.
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bertragen worden war, so besa dieser damit tatschlich die un-umschrnkte Herrschaft der das gesamte Reich. Seine Edikte er-hielten Gesetzeskraft.
2. Den Titel Imperator hatte Oktavian bereits i. I. 40 angenommen, dazu den Namen Csar. Im I. 27 verlieh ihm der Senat den Beinamen Augustus, der auch von allen Nachfolgern gefhrt wurde, i. I. 2 v. Chr. den Titel pater patriae, womit der Kaiser in das ffentliche Gebet der Priester aufgenommen wurde. Pontifex maximus war Augustus seit 12 v. Chr. und ber-nahm damit die Aufsicht der das gesamte Religionswesen. Seit-dem blieb dieses Amt mit dem Prinzipat stndig vereinigt und wurde im Titel mitgefhrt. Der verstorbene Kaiser wurde auf Senatsbeschlu als divus unter die Götter eingereiht.
3. Die Ernennung der Kaiser erfolgte spter entweder durch den Senat oder durch das Heer mit nachtrglicher Anerkennung der Wahl durch den dabei nicht beteiligten dieser beiden Faktoren. Die Thronfolge wurde weiterhin auch vom Prinzeps selbst ge-regelt, indem er den in Aussicht genommenen Nachfolger zum Mitregenten ernannte und ihm gleichfalls das imperium und die potestas tribnnicia bertrug.
5. Die Magistrate des Kaiserreichs.
1. Die alten republikanischen Magistrate blieben auer der Ceusur, deren Funktionen der Kaiser selbst bernahm, uerlich unverndert bestehen. Auch ihre Wahl fand zunchst noch durchs Volk statt, bis sie Tiberius dem Senat bertrug. Die Reihen-folge der einzelnen Magistrate und damit der senatorischen Beamtenlaufbahn (cursus bonorum) wurde fest umschrieben und umfate folgende Stufen: Legionstribnnat mit 18 Jahren, eine Stelle im Vigiutivirat etwa mit 20 Jahren, die Qustur mit 25, hierauf Volkstribunat oder dilitt, die Prtnr mit 30, das Kon-sulat mit 33 Jahren, dann die Verwaltung einer senatorischen Provinz als Prokonsul. Die Bedeutung der einzelnen mter war jedoch tatschlich durch die kaiserliche Gewalt sehr eingeschrnkt.
2. Die kaiserlichen Magistrate, die zum Teil besoldet waren, wurden aus dem Ritterstande besetzt, die niederen aus den Frei-gelassenen. Die hchsten Stellen haben inne: praefectus prae-torio, der Kommandant der kaiserlichen Garde, besonders einsln-reich als Stellvertreter des Kaisers und dessen Bevollmchtigter in der Kriminalgerichtsbarkeit auerhalb Roms; praefectus urbi, der Stadtkommandant, Vertreter des Kaisers in stdtischen Ange-
TM Hauptwörter (50): [T20: [Rom Jahr Cäsar Senat Kaiser Pompejus Antonius Tod Krieg Sohn], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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TM Hauptwörter (200): [T63: [Kaiser Macht Rom Zeit Volk Jahr Mann Staat Augustus Name], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T162: [Jahr Rom Senat Plebejer Volk Gracchus Cicero Gesetz Konsul Marius], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat]]
Extrahierte Personennamen: Augustus Augustus Tiberius
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legenheiten, zuerst nur in dessen Abwesenheit, spter dauernd, fr Ruhe und Ordnung in der Stadt verantwortlich, weiterhin oberster Strafrichter der Hauptstadt und ihrer nchsten Umgebung; prae-fectus annonae, Proviantmeister, mit der Getreideversorgung Roms betraut; praefectus vigilum, Leiter des nchtlichen Sicherheitsdienstes der Stadt. Der praefectus Aegypti war kaiserlicher Statthalter von gypten, das zum Krongut gemacht worden war. Die brigen kaiserlichen Beamten fuhren den Titel procuratores und sind teils Statthalter in den kleineren kaiser-lichen Provinzen, teils Verwalter des Fiskus und des Steuerwesens in den greren Provinzen (p. rei familiaris oder rei privatae principis), teils Leiter des kaiserlichen Hausministeriums (p. a rationibus, a libellis und ab epistulis). Dazu kommen noch ver-schiedene curatores, Beamte senatorischen Standes, so c. aquarum, perum und riparum, die fr Instandhaltung der Wasserleitungen, fr die Bauten und fr die Tiberregulierung zu sorgen hatten.
6. Volksversammlung und Senat in der Kaiserzeit.
1. Die comitia bleiben zunchst in der hergebrachten Form und mit ihren alten Rechten, der Beamtenwahl, der Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit, bestehen, doch verschafft tatschlich bei allen Entscheidungen der Kaiser kraft seiner Amtsgewalt ausschlielich seinem Willen Geltung. Spter werden smtliche Befugnisse der Volksversammlung dem Senat bertragen, nur die renuntiatio, die Bekanntmachung der gewhlten Beamten, bleibt ihr vorbehalten.
2. Der Senat erhielt durch Augustus die Normalzahl von 600 Mitgliedern. Der Form nach teilt er die Herrschaft mit dem Kaiser, tatschlich aber sind seine Befugnisse wesentlich durch die Vorrechte des Priuzeps eingeschrnkt. Der Senat tritt dann in die Rechte der Volksversammlung und hat dazu die Verwaltung der senatorischen Provinzen unter sich.
Iii. Das Gerichtswesen.
a) Zur Zeit (Liceros.
1. Die Einteilung der Gerichte beruht auf der Unterscheidung von Privat- oder Zivilrecht (ius privatum) und ffentlichem Recht (ius publicum), zu dem auch das Kriminalrecht gehrt. Das erstere bezieht sich auf einzelne Personen und ihre Interessen, das letztere auf die Gesamtheit, den Staat und seine Interessen. Die Privatsachen werden in den iudicia privata als Zivil-
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hatten auf Grund eines besonderen Vertrages (foedus) eigene Gerichtsbarkeit und stellten fr das Heer die auxilia.
Durch die lex Julia i. I. 90 wurden die Unterschiede der Gemeinden unter Beibehaltung der alten Bezeichnungen smtlich beseitigt, indem alle italischen Städte das volle Brgerrecht und eigene Verwaltung erhielten, die der rmischen Verfassung nach-gebildet war. Der Magistrat bestand aus 4 jhrlich gewhlten Mitgliedern, quattuorviri bezw. duumviri, je 2 fr die Rechtspflege und fr das Polizeiwesen. Der Senat, auch ordo decurionum nach seiner Einteilung genannt, hatte gewhnlich 100 lebenslng-liche Mitglieder. In der Kaiserzeit kamen dazu die Augustales, die Priester des Kaiserkultus, die nach abgelaufener Amtszeit den Titel behielten und einen besonderen Stand bildeten, hnlich dem Ritterstand in Rom. Allmhlich wurde eine Kontrolle der stdtischen Verwaltung ntig, und Trajan setzte fr diesen Zweck curatores rerum publi carum ab imperatore dati ein. Unter Hadrian wurden auerdem die iuridici eingesetzt, denen der grte Teil des Gerichtswesens unterstellt wurde. Spter verloren die Städte mit dem Niedergang ihrer Bevlkerung auch den letzten Rest ihrer Selbstverwaltung, so da Italien nun den Provinzen gleich-gestellt war.
2. Provincia bezeichnet ursprnglich den Geschftskreis eines Beamten, danach die Verwaltung eines unterworfenen Landes und schlielich dieses Land selbst. Ein Drittel des Gebietes einer er-oberten Provinz wurde meist zum ager publicus gemacht und verpachtet, der Rest blieb den Unterworfenen, wofr diese Abgaben zu entrichten hatten. Die Verhltnisse jeder einzelnen Provinz wurden durch eine lex provinciae geregelt. Auch in den Provinzen bilden wie in Italien die Stadtgemeinden mit ihrem Gebiet die Grundlage der Verwaltung. Einzelne Gemeinden behielten als civitates foederatae ihre Selbstndigkeit und waren abgabe-frei, andere waren civitates sine foedere immunes et liberae, die meisten wurden civitates vectigales et stipendiariae, Städte mit eigener Verwaltung und Gerichtsbarkeit, doch ohne Brgerrecht und abgabepflichtig. Die Verwaltung der Provinz lag in den Hnden eines vom Senat ernannten Statthalters, eines Prokonsuls oder Proprtors. Der erstere befehligte ein Heer und wurde in diejenige Provinz geschickt, die noch nicht vllig beruhigt oder von auen bedroht war. Das unumschrnkte Imperium wurde bis zum Eintreffen des Nachfolgers gefhrt. In den einzelnen Be-zirken hielt der Statthalter Gerichtstage ab (conventus agere). Nach
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Ablauf der Amtszeit, die vom Senat auf mehrere Jahre verlngert werden konnte, stand den Provinzialen das Recht zu, wegen Er-presfnng (de repetundis) Klage der den Statthalter zu führen, doch geschah dies selten, da wenig Aussicht auf Erfolg war.
In der Kaiserzeit trat hierin eine wesentliche Besserung ein, indem jetzt solche Klagen streng untersucht und die Schuldigen be-straft wurden. Augustus hatte i. I. 27 v. Chr. eine Teilung der Provinzen zwischen Kaiser und Senat vorgenommen, so da diesem die vllig beruhigten ohne militrische Besatzung zugewiesen wurden, während der Kaiser die brigen fr sich nahm. Die jhrlich wech-selnden Statthalter der Senatsprovinzen waren Prtorier mit dem Titel proconsules, nur Asien und Afrika erhielten Konsularen. Die kaiserlichen Provinzen standen unter den legati Augusti pro praetore als Bevollmchtigten des Kaisers, die meist mehrere Jahre im Amte blieben. In einzelnen Gebieten behielten auch die einheimischen Herrscherfamilien die Regierung (z. B. Juda), doch waren auch diese den Knigstitel fhrenden Regenten dem Kaiser verantwortlich. Spter traten fr sie kaiserliche Prokuratoren ein. Die Vorzugsrechte einzelner Gemeinden blieben auch in der Kaiser-zeit bestehen. In den Provinzen, in denen bei ihrer Erwerbung eine Einteilung in Landschaften und Gaue ohne grere Zentren bestand, wurden solche geschaffen, indem eine Gemeinde zum Sitz der Verwaltung und damit zum stdtischen Mittelpunkt des Be-zirks gemacht wurde (z. B. Gallien). gypten nahm eine Sonder-stellnng ein als Krongnt des Kaisers unter einem Vizeknig ritter-lichen Standes als praefectus Aegypti.
B. Bas Religwnswefen.
1. Die Entwicklung der rmischen Religion.
1. Religio bedeutet die strenge Gewissenhaftigkeit und Pein-lichkeit gegenber den vorgeschriebenen Gebruchen des Gottes-dienstes. Durch genaue Befolgung der vom Staat fr die Ver-ehruug der Götter festgesetzten Gebote konnte man deren Wohl-wollen und Untersttzung fr sich gewinnen, denn die Gottheit war ihrerseits verpflichtet demjenigen, der sich in richtiger Weise an sie wandte, zu Willen zu sein. Fr alle Erscheinungen der Natur, fr alle Vorgnge des Lebens, fr jede Handlung und fr jeden Gegenstand, fr jede geistige und sittliche Eigenschaft hatte die nr-sprnglich reine Naturreligion der Rmer ein besonderes gttliches
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Seitentore und trennt das Hintere von dem mittleren Lager. Von den Dienstgebuden lagen quaestorium und horreum in der retentura. Ersteres, dessen Neubau jetzt vollendet ist, war das Amtslokal des Qnstors, wo die Kasse aufbewahrt und der Sold ausgezahlt wurde. Das horreum (wieder aufgebaut und als Museum der rmischen Altertmer eingerichtet) diente als Anfbewahruugs-rum fr die zur Ernhrung der Besatzung vorrtigen Lebens-mittel, besonders Weizen. Der groe rechteckige Mittelbau des Kastells, am Platz des Feldherrnzeltes (praetorium) der gewhn lichen Marschlager, umfat auer einer gerumigen, langgestreckten Halle, principia, durch welche die via principalis fhrt, zwei von massiven Gebuden umgebene Hfe. Der in der Mitte des Ganzen gelegene quadratische Hofraum wird von gedeckten Hallen rings eingeschlossen, an seinen ueren Seiten laufen die Rstungs- und Bekleidungskammern entlang. Den hinteren schmalen Hof schliet das sacellum ab, das Lagerheiligtum, in dem die Feldzeichen der Kohorte, die Bilder der Lagergtter und das Bild des Kaisers aufgestellt waren. Zu beiden Seiten der Eingangstr des Sacellum stehen jetzt die Bildsulen der Kaiser Hadrian und Severus Alexander. Die Seiten dieses Hofes werden von dem Archiv des Feldherrn, tabularium, und dem Wachtlokal, excubatorium, eingenommen. Die Baracken der Soldaten fllten, reihenweise ge-ordnet und von Straen durchschnitten, das Mittel- und Vorder-lager. Sie waren meist klein, fr je 10 Mann berechnet, hatten Wnde aus Holzfachwerk mit Lehmverputz und strohgedecktes Dach.
V. Die Verwaltung Italiens und der Provinzen.
1. In Italien bilden die Stadtgemeinden, denen das umliegende Gebiet mit Drfern und Einzelgehften zugeteilt war, die Grund-lge der Verwaltung und unterstehen unmittelbar den obersten Staatsbeamten. Bis zum Bundesgenossenkriege (90 v. Chr.) standen diese Städte zu Rom in verschiedenartig geordnetem Verhltnis. Die coloniae, als Ansiedelungen rmischer Brger, spter der Veteranen, in unterworfenen Stdten oder Landesteilen angelegt, besaen volles Brgerrecht. Die municipia, die Landstdte, erhielten meist nur das beschrnkte Brgerrecht (civitas sine suffragio et iure honorum). Beide standen unter der Gerichtsbarkeit des praetor urbanus oder seines Stellvertreters, eines praefectus iuri dicun<Jo; praefecturae hieen danach die Gerichtssprengel, in denen die Prsekten Recht sprechen. Die civitates foederatae
TM Hauptwörter (50): [T9: [Tempel Stadt Kirche Säule Zeit Gebäude Bau Mauer Haus Dom], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T13: [Kirche Dom Zeit Bau Denkmal Kunst Tempel Bild Werk Stadt], T76: [Stadt Straße Haus Schloß Kirche Gebäude Mauer Platz Garten Dorf], T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom], T91: [Haus Fenster Wand Stein Dach Zimmer Holz Feuer Raum Decke]]
TM Hauptwörter (200): [T115: [Tempel Stadt Rom Zeit Athen Pyramide Bau Ruine Denkmal Säule], T0: [Kirche Haus Gebäude Stadt Straße Säule Platz Fenster Seite Palast], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T105: [Stadt Dom Jahrhundert Zeit Bau Kirche Rhein Baukunst Deutschland Mainz], T155: [Soldat Krieg Heer Land Mann Truppe König Waffe Geld Feind]]
— 13 —
bahn quer ganz dicht aneinander gelegt und miteinander, ver-
bnnden hat. So baute man sich einen sichern Weg durch das
Moor, iu welches man sonst wohl ohne Zweifel eingesunken wäre.
Später war das Moor darüber hinausgewachsen, und man wußte
nichts mehr von ihnen. Jetzt gräbt man fleißig danach, weil man
glaubt, daß die alten Römer sie gebaut haben, als sie nach Deutsch-
land kamen, um unser Land zu erobern. Man möchte genau wissen,
auf welchen Wegen sie Deutschland betreten und wieder verlassen
haben. Solche Bohlwege sind im Burtanger Moor nicht weit
von Rütenbrock gefunden worden. Andere Bohlwege giebt es in
den sumpfigen Gegenden um den Dümmer. Ob sie alle von den
Römern stammen, ist noch ungewiß.
Viii. Sinteitung und (Verwaltung.
Jede Gemeinde hat an ihrer Spitze den Gemeindevor-
stehe r mit einigen Beigeordneten. Die Städte werden von dem
Magistrate verwaltet. Dieser besteht aus dem Bürgermeister und
mehreren Senatoren. Er ttnrjd von den Bürgervorstehern unterstützt,
welche von den Bürgern gewählt werden.
Eine größere Zahl von Gemeinden bildet einen Kreis. Der
oberste Beamte eines Kreises ist der L a n d r a t. Die Stadt Osna-
brück ist ein Kreis für sich. Die Geschäfte des Landrats besorgt
hier der Magistrat. Auch Lingen und Papenburg verwalten sich
selbst und haben eine eigene Polizei. Es sind also Städte mit
voller Selbständigkeit, die nicht unter dem Landrat, sondern unter
dem Regierungspräsidenten stehen. Ebenso verhält es sich mit Melle
und Quakenbrück; nur ist ihre Polizei vom Landrat abhängig. Man
nennt sie deshalb Städte mit beschränkter Selbständigkeit. Alle
übrigen Städte stehen unter Aufsicht des Landrats, nur haben
sie meistens eine befoudere städtische Verfassung.
Aus mehreren Kreisen ist der Regierungsbezirk zusam-
mengesetzt. Der Regierungsbezirk Osnabrück hat 11 Kreise, deren
Namen wir am Ende des Buches Seite 34 finden. Der höchste
Beamte desselben ist der Regierungspräsident, der in
seiner Arbeit von den Regierungsräten unterstützt wird.
Aus mehreren Regierungsbezirken wird eine Provinz gebildet,
an deren Spitze der O b e r p r ä s i d e n t steht.
Ix. Vechtöpftege.
Die Gerichte haben besonders Streitigkeiten der Bürger zu
schlichten und die Übertretung der Gesetze zu bestrafen. In Bent-
heim, Bersenbrück, Freren, Fürstenau, Iburg, Lingen, Malgarten,
Melle, Meppen, Neuenhaus, Osnabrück, Papenburg, Quakenbrück,
Sögel und Wittlage bestehen Amtsgerichte. Diese sprechen
Recht bei kleineren Streitigkeiten der Bürger untereinander. Auch
urteilen sie leichtere Vergehen ab. Letzteres geschieht in den
Schöffengerichten, welche aus dem Amtsrichter und zwei
Bürgern (Schöffen) bestehen.
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