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1. Landeskunde des Reichslandes Elsaß-Lothringen - S. 44

1912 - Breslau : Hirt
44 C. Geschichtliche Entwicklung, Verfassung und Verwaltung. führten Landgrafen, und zwar im Oberelsaß die Grafen von Habsburg bis zum Ende der deutschen Herrschaft. Unter der Herrschaft der schwäbischen Herzöge aus dem Geschlecht der Staufer blühten im Elsaß die Städte rasch auf. Zehn freie Reichsstädte entstanden im Laufe der Zeit: Mülhausen (seit 1515 mit der Schweizer Eidgenossenschaft verbunden), Münster, Colmar, Türkheim, Kaysers- berg, Schlettstadt, Oberehnheim, Rosheim, Hagenau und Weißen- bürg. Sie standen unter einem kaiserlichen Landvogt, der seinen Sitz in Hagenau, einer Gründung der Staufer, hatte. Alle Städte überstrahlte aber an Macht und Größe die freie Reichsstadt Strasburg, die dem Land- vogt nicht unterstellt war und durch den Sieg über den Bischof Walter von Geroldseck bei Oberhausbergen 1262 sich auch die Unabhängig- keit von der bischöflichen Herrschaft erkämpft hatte. Einen ähnlichen Cnt- wicklungsgaug hatte Metz, das unter Kaiser Friedrich Rotbart freie Reichs- stadt wurde und mit den Herzögen von Lothringen zahlreiche Fehden um seine Selbständigkeit zu bestehen hatte. Mit Rudolf von Habsburg bestieg ein Landgraf vom Elsaß den deutschen Thron. Durch die engen Beziehungen, in die hiermit das Land zu der deutschen Reichsgewalt trat, blieb es davon verschont, daß sich, wie fast überall in deutschen Landen damals, ein Landesfürstentum zwischen das Kaisertum und die unabhängigen Reichsstände des Elsaß einschob. Trotz der zahlreichen Fehden, die im 14. Jahrhundert das Land durchtobten, entwickelten sich die Reichsstädte unter dem Schutze der Kaiser zu hoher Blüte. Erst unter den Nachfolgern Karls Iv. trat der Einfluß der Reichsregierung immer mehr zurück. Im 15. Jahrhundert haben zuerst die Franzosen, dann die Bur- gunder versucht, die Unabhängigkeit des Elsaß anzutasten. In den so- genannten Franzosenkriegen wurde die Reichstreue der Elsässer auf eine harte Probe gestellt. Die von Karl dem Kühnen von Burgund drohende Gefahr haben Elsaß und Lothringen gemeinsam abgewehrt. Die Reformation, die in Straßburg und, wenngleich in geringerem Um- fange, auch in Metz Eingang fand, brachte für beide Städte neue Verwicklungen. Straßburgs Schicksale leitete in dieser bewegten Zeit Jakob Sturm von Sturmeck. Im Jahre 1538 gründete er das Gymnasium (jetzt protestantisches Gymnasium genannt), das unter der Leitung von Johannes Sturm bald einen europäischen Ruf erlangte. Die Folgen der Niederlage im Kampfe gegen den Kaiser Karl V. wandte die Geschicklichkeit Jakob Sturms von Straßburg glücklich ab. Für Lothringen dagegen sollte die Erneuerung des Krieges der Protestanten gegen den Kaiser verderblich werden. Um sich die Unterstützung des Königs Heinrichs Ii. von Frankreich zu sichern, hatte sich der Kurfürst Moritz von Sachsen entschlossen, dem König die Reichsverweserschaft in den Städten Metz, Toul und Verdun zu überlassen. Der beiden letztgenannten Städte wurde der König leicht Herr, Metz dagegen konnten die Franzosen nur durch List und Verrat nehmen. Ein Versuch Karls V., dem König von Frankreich die Stadt wieder zu entreißen, mißlang.

2. Landeskunde der Provinz Westfalen und der Fürstentümer Lippe, Schaumburg-Lippe und Waldeck - S. 15

1907 - Breslau : Hirt
V. Geschichtliche Entwicklung. 15 deren Vorsteher, meist den Geschlechtern der großen adligen Grundherrn (Dynasten) entnommen, sind die vom Kaiser ernannten Gaugrasen. Später wird das Grafenamt erblich; auch erscheinen gegen Ende der Karolingerzeit wieder sächsische Herzöge mit bestimmten Hoheitsrechten. Beim Erlöschen eines Grafen- bzw. Dynastengeschlechts übertragen die Kaiser vielfach den Bischöfen die Gerichtshoheit, das Grafenamt in der erloschenen Grafschaft, das dann durch bischöfliche Vögte ausgeübt wird. So werdeu die westfälischen Bischöfe allmählich auch Landesherren, stehen aber bis zum Sturze des Herzogs Heinrichs des Löwen (1180) unter der militärischen Oberhoheit der Herzöge von Sachsen. Seit dieser, Barbarossas, Zeit werden die westfälischen Bischöfe völlig zu Landesherrn. In Südwestfalen und Engern erhält der Erzbischof von Köln die Herzogsgewalt. Als 1368 der letzte Graf von Arnsberg sein Land au den kölnischen Stuhl übergeben hatte, wurde das kölnische Süderland (Sauerland), auch Herzogtum Westfalen genannt, eingeteilt in die Quartiere von Arnsberg (Vorort), Werl, Rüthen und Brilon mit 29 Städten und 9 Flecken, unter dem kurfürstlichen Landdrosten in Arns- berg. Unter Kaiser Maximilian kam das kölnische Herzogtum Westfalen nicht zum westfälischen, sondern zum niederrheinischen Kreise, hielt sich bis zur Napoleonischen Zeit, wo es 1803 an Hefseu-Darmstadt kam, dessen Großherzog es 1816 nach dem Wiener Kongreß an Preußen abtrat. — Innerhalb der Bistümer erhielten sich in Westfalen noch mehrere alte Grafschaften selbständig, manche mit fürstlichem Charakter bis in die Jetztzeit, fo Lippe, Pyrmont, Wal- deck. Die Grafschaften Ravensberg (Hptst. Bielefeld) und Mark (Hptst. Hamm) kamen 1614 an Brandenburg; ferner Lingen 1702, Tecklenburg 1707 an Preußen, die Grafschaft und einzige freie Reichsstadt in Westfalen, Dortmund, kam 1815 an das Königreich. Bei Dortmund mit seiner uralten, in den letzten Resten versterbenden Femlinde sei mit einigen Worten der westfälischen Feme gedacht. Das westfälische Femgericht oder Freigericht war die einzig in West- falen zwischen Rhein und Weser dnrch Jahrhunderte verbliebene Fortsetzung der karoliugisch-kaiserlicheu Grafengerichte, gehandhabt durch Freie (Schöffen) über Freie, unter Vorsitz eines von den Freischöffen gewählten und vom Kaiser, seit 1180 vom Erzbischof vou Köln als kaiserlichem Oberstuhlherrn in Westfalen zu bestätigenden Freigrafen. In Sachsen rechts von der Weser, sowie in allen anderen deutschen Ländern tritt nach der Karolingerzeit überall das landesherrliche, bischöfliche, fürstliche, herzogliche, vogteiliche usw. Ge- richt ein; nur iu Westfalen wird infolge der großen Anzahl dort frei ver- bliebener ritterlicher, bäuerlicher und städtischer Grundbesitzer, neben und gewissermaßen trotz den sich ausdehnenden Gerichten der Bischöfe, Äbte und kleinen Landherren, das altfächfische Volksgericht im Namen und unter Schutz des Kaisers, der die Freigrasen mit dem Blutbanne belehnte, fort- geführt. Im Gegeusatz zu den landesherrlichen Gerichten wurde dieses Gericht der Freischöffen auch stilles, heimliches Gericht genannt. Die Feme war indes schon zu Kaiser Karls Iv. Zeit bis auf wenige Stühle (Arns- berg, Dortmund u. a.) erloschen, als dieser Kaiser, um die kaiserliche Macht den Kurfürsten gegenüber zu stärken, überall in Westfalen die eingegangenen alten Freistühle wieder aufrichtete, ja fogar außerhalb Westfalens solche neu einsetzte. Seit dieser Zeit konnten auch Nichtwestfalen aus dem

3. Landeskunde der Provinz Pommern - S. 24

1917 - Breslau : Hirt
24 Landeskunde der Provinz Pommern. Der Adel des Landes blieb bei aller Raub- und Fehdelust, die ihn in Kämpfe mit den Landesherren, den Städten, den Nachbarn in Polen und im Gebiete des Deutschen Ordens brachte, zum großen Teil arm. Die länd- liche Bevölkerung verlor mehr und mehr ihre Freiheit. Als 1415 die Hohenzollern die Mark Brandenburg erhielten, erneuerten sie sogleich die alten Lehnsansprüche auf Pommern. Mit großer Kraft und Tapferkeit verteidigten sich die Pommern gegen die Angriffe, besonders als nach dem Aussterben der Stettiner Linie (1464) der Kampf noch heftiger wurde. Es gelang den Wolgaster Herzögen, das Erbe ihrer Vettern zu be- haupten, doch immer wieder brachen Kriege und Streitigkeiten aus, und erst 1529 wurde im Vertrage zu Grimnitz der alte Streit beigelegt- die Unab- hängigkeit Pommerns wurde anerkannt, die Hohenzollern erhielten aber das Erbrecht. Mitten in diesen Kämpfen wurde dank der Tatkraft des Bürger- meisters Rubenow in Greisswald 1456 eine Universität errichtet. 5. Die Reformation. Der erste Herzog, der nach langer Zersplitterung das ganze pommersche Land wieder unter eine Herrschaft brachte, war Bogislaw X. (1474- 1523). Er verstand es, das Land nach außen und innen zu heben, namentlich auch die Fürstenmacht wieder zu stärken. Der tatkräftige Fürst, der einer Sitte der Zeit folgend auch eine Pilgerfahrt in das Heilige Land (1497/98) unter- nahm, stand der Lehre Luthers fremd und abgeneigt gegenüber, obgleich sie in seinem Lande zahlreiche Anhänger fand. Mit der religiösen Bewegung, die hier früh einsetzte, verknüpfte sich auch in Pommern eine soziale; in den größeren Städten kam es zu Aufständen gegen die Geschlechter, die dort allein die Verwaltung der städtischen Angelegenheiten in den Händen hatten. Auch nach Bogislaws Tode verstanden es seine Nachfolger nicht sogleich, sich an die Spitze der tiefgehenden Bewegung zu stellen, und erst die Herzöge Philipp l. und Barnim Xi.» die das Land wieder teilten, taten energische Schritte, die Ordnung im Lande herzustellen und dem Wunsche der Bevölke- rung nach der Predigt des Evangeliums nachzugeben. Auf dem Landtage zu Treptow a. R. (1534) wurde beschlossen, die evangelische Lehre im Lande anzunehmen. Johann Bugenhagen, der 1485 in Wollin geboren war, ver- faßte eine Kirchenordnung, aber ihre Bestimmungen fanden nur langsam all- gemeine Geltung. Das Kamminer Bistum benutzte man seit 1556 zur Ver- sorgung jüngerer Prinzen, die in dem dazugehörigen Gebiete (besonders den Kreisen Kolberg-Körlin und Köslin) reichliche Einkünfte hatten. Die Feld- Klöster wurden von den Landesherren in Besitz genommen und in Ämter oder Domänen verwandelt, aus dem Vermögen der aufgehobenen Domstifte, zum Teil Schulen errichtet. Auch die Städte unterließen es nicht, den reichen Besitz der Kirche teilweise für ihre Zwecke, wie Versorgung der Kranken und Armen, nutzbar zu machen. Erst Visitationen, die während des Jahr- Hunderts wiederholt vorgenommen wurden, brachten Ordnung in die kirchlichen Verhältnisse. Von den großen Bewegungen des Reiches hielten sich die Fürsten vorsichtig fern. Daher erfreute sich das Land trotz der arg zerrütteten Zu- stände in der inneren Verwaltung damals einer langen Friedenszeit. Die

4. Schul-Geographie - S. 188

1876 - Breslau : Hirt
188 Europa. Arelat; der Erzbischof von Köln, Erzkanzler durch Italien; der König von Böhmen, Erzschenk; der Pfalzgraf am Rhein, Erztruchseß; der Herzog von Sachsen-Witten- berg, Erzmarschall; der Markgraf von Brandenburg, Erzkämmerer. Die Kur des Kurfürsten von der Pfalz kam 1623 an den Herzog von Bayern. Dafür erhielt der Pfalzgraf am Rhein im westfälischen Frieden die achte Kur, die indessen wiederum einging, als 1779 Pfalz und Bayern vereinigt wurden. Dafür rückte der um 1602 zum neunten Kurfürsten ernannte Herzog von Braun schweig-Lüneburg (Hannover) d. H. R. R. Erzschatzmeister, in die achte Stelle. Zu Napoleon's Zeit, nach 1803, gab e6 sogar zehn Kurfürsten. 2) Das zweite deutsche Reichsgrundgesetz ist der unter Maximilian I. 1405 erlassene ewige Landfriede, wodurch die Gründung des Reichskammergerichtö, des Reichöhofratheö zu Wien und die Eintheilung in folgende 10 Kreise bewirkt wurde: der Schwäbische, der Bayerische, der Österreichische, der Fränkische, der Bur- gundische, der Kurrheinische, der Oberrheinische, der Westfälische, der Niederfächfische (diesseits der Weser, Braunschweig, Holstein, Mecklenburg, Magdeburg und Halberstadt) und der Obersächsische (die nunmehr sogenannten sächsischen Länder, ferner Brandenburg und Pommern). 3) Das dritte Reichsgrundgesetz war der westfälische Friedensschluß, welcher den Fürsten die Landeshoheit verlieh, d. h. die Selbstständigkeit in inneren Regimmgs- und Glaubenssachen, und das Recht, mit auswärtigen Mächten Verträge und Bündnisse zu schließen, die aber nicht gegen Kaiser und Reich gerichtet sein dursten. Das vierte wichtige Reichsgrundgesetz war die seit Karl V. gewöhnliche Wahl- kapitulation. Durch sie kam es dahin, daß dem Kaiser nichts weiter blieb, als das sogenannte Schutzrecht über die katholische und evangelische Kirche, das Recht, Begnadigungen und Privilegien, Titel und Wappen zu ertheilen, Standeserhöhungen vorzunehmen, mit Reichslehnen zu belehnen und in Reichslehnsachen Recht zu sprechen, wofür er ein Einkommen von wenig mehr als 100,000 Gulden bezog. Zu allem, was des Reiches Sicherheit anging, bedurfte er der Einwilligung der Kurfürsten, und zu Achtserklärungen, Gesetzen, Auslagen, Reichskriegen und Münzangelegenheiten gehörte die Genehmigung der Reichs stände, die seit 1663 auf dem permanenten Reichstage zu Regensburg vertreten waren. Von 1762 selbst- ständigen Gebieten (darunter 31 Reichsstädte) hatten 206 Antheil an der Regierung des Reiches, d. h. sie hatten auf dem Reichstage theilö volle Stimme, theils Antheil an Gefammtstimmen. Das Reichsheer bestand aus 120,000 Mann. Durch den Reichs-Deputations-Rezeß von 1803 wurden viele weltliche Reichs- fürsten für ihre auf dem schon 1801 an Frankreich abgetretenen linken Rheinufer liegenden Besitzungen durch Säkularisation fast sämmtlicher diesseitiger geistlicher Ländereien ent- schädigt. Viele weltliche Territorien wurden mediatifirt, und den 6. August 1806 legte Kaiser Franz Ii. die Reichskrone nieder. Ganz Deutschland, außer Preußen und Oesterreich, trat zu Paris zu dem unter Frankreichs Schutze stehenden Rheinbünde zusammen, der auch ein sogenanntes Königreich Westfalen (mit der Residenz Kassel) unter dem Bruder Napoleon's, Hieronymus, enthielt, während das französische Reich selbst sich im N. bis Lübeck und im S. über Oberkärnthen, Krain, Jstrien und Dalmatien erstreckte. An die Stelle des aufgelösten „heiligen römischen Reiches deutscher Nation" trat 1815, nach der Befreiung von der Fremdherrschaft „der deutsche Bund", der, gegründet zur Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands, den Bundesgliedern, bei vollkommener Souveränetät, die Vortheile des alten deutschen Reichsverbandes gewähren sollte. 1815 bestand er aus 30 souveränen Staaten, 35 mit monarchischer Verfassung und 4 Republiken. Nach der Bundesverfassung führte im Plenum der Bundesverfamm-

5. Landeskunde der Provinz Hessen-Nassau - S. 71

1914 - Breslau : Hirt
Die Hohenstaufenzeit. 71 bald große Gebiete inne. Von den Klostergründungen sind zu nennen das Frauenstift zu Kaufungen, dem eine Zeitlang auch Cassel gehört hat, und das Kloster Arnstein, das 1139 in der gleichnamigen Burg von deren letztem Grafen angelegt wurde. Die Ordensniederlassungen sind für die Ausbreitung der Kultur von hoher Bedeutung gewesen. So hat die Bevölkerung von den Mönchen die bessere Bewirtschaftung des Bodens, den Gartenbau und vor allem den Obst- und Weinbau gelernt. Die Benediktinerabtei zu Schlüchtern, die weit und breit Klosterhöfe hatte, hat z. B. sehr segensreich gewirkt. Aber auch die Geisteskultur hat der Kirche viel zu danken. In den Klosterschulen wirkten bedeutende Gelehrte, vor allem in der zu Fulda, in deren Bibliothek sich unschätzbare Werke befanden, so z. B. das einzige uns erhaltene Helden- lieb aus vorkarolingischer Zeit, das Hildebrandslied. Bon den erblichen Lehnsträgern, die an die Stelle der Gaugrafen ge- treten waren, wurde einer, Hermann von Salm, zum Gegenkönige Heinrichs Iv. erhoben. Er fiel vor Limburg, seiner eigenen Stadt, die ihm die Tore verschlossen hatte, durch ein Geschoß. Biso von Gudensberg (Hessen), ein anderer Graf, vermählte seine Tochter mit Ludwig I. von Thüringen; so fiel Hessen an Thüringen. Manche Teile des Landes blieben Markgenossenschaften zu eigen, so z. B. die „Hohe Mark" am Taunus, deren Genossen selbst auf der Au bei Oberursel Gericht hielten; ihr „Waltbote" (^Inhaber der Gewalt) war der jeweilige Herr von Homburg. Auch das „Freigericht" nördlich vom Spessart, südlich von Meerholz, ist eine solche Sonderbildung; seine Gerichtsstätte war zu Somborn (Sunnaburun). Im 12. Jahrhundert erbauten die Grafen von Laurenburg im Lahntale die Burg Nassau, nach der sie sich nun nannten. In der Hohenstaufenzeit wurden viele Lehen in unserer Landschaft vergeben. Aus jener Zeit stammen Zahlreiche Burgen auf den Vorbergen der Gebirge, so Falkenstein, Königstein, Eronberg, Eppstein, Münzenberg, Büdingen u. a. Damals traten auch die Herren von Hanau (Hagenau) zuerst in der Beschichte auf. Die Kämpfe zwischen Kaiser und Papst machten sich auch in unserer Ge- gend bemerkbar in dem Streite um das Erzbistum Mainz. An den Römer- zügen beteiligten sich viele Herren und Ritter der Landschaft, ebenso an den Kreuzzügen, so Grafen von Sayn, Wied, Nassau, Diez, Catzenelnbogen, Isen- bürg. Kaiser Friedrich Barbarossa, der 1152 zu Frankfurt erwählt wurde, hat öfters in unserer Gegend geweilt, namentlich in seiner Pfalz zu Geln- hausen. Und in den glänzendsten Tagen der Ritterzeit, als von Kaiser Friedrich 1184 das prächtige Fest im „Goldenen Mainz" gefeiert wurde, hat unsere Landschaft sehr viel Herrliches mit ansehen können: viele Fürsten, Ritter, Gesandte, Sänger zogen durch ihre Gefilde an den Rhein. Manche der auswärtigen Ritter waren auch Minnesänger. Um 1200 wird ein Graf von Nassau als Vogt des an Worms gege- benen Weilburg genannt. Das Nassauer Haus zerfällt dann in zwei Linien, die Walramsche und die Ottonische. In jener Zeit wurde im Lahntal schon Bergbau getrieben, Barbarossa gab dem Erzbischof von Trier die Erlaubnis, bei Ems Silber zu fördern, und der Erzbischof von Mainz ließ bei Lahnstein, der Graf von Catzeneln- bogen bei Braubach Silbererze abbauen. Die Salzgewinnung war schon weit

6. Landeskunde der Provinz Hessen-Nassau - S. 73

1914 - Breslau : Hirt
Im 14. Jahrhundert. vier Kurfürsten, die der geistlichen Herren von Mainz, Cöln und Trier und die des Pfalzgrafen, aneinanderstießen. Die „Pfalz" im Rhein bei Caub und der Mäuseturm^ bei Bingen zeugen von der Beherrschung des Flusses durch Fürsten. Die heilige Elisabeth ist die Stammutter des hessischen Fürstenhauses ge- worden. Ihr Enkel Heinrich, „das Kind von Hessen", erhielt 1265, nach langen Kämpfen mit dem trotzigen Adel und dem Erzbischof von Mainz und nach dem thüringisch-hessischen Erbfolgestreite, die Landschaft an der Werra und den. Titel Landgraf von Hessen. Er machte Cassel zu seiner Residenz und wurde, von Kaiser Adolf von Nassau mit der Reichsburg Boyneburg und der Stadt Eschwege belehnt, Reichsfürst. Im 14. Jahrhundert wurde im westlichen wie im östlichen Gebiete unserer Landschaft viel gekämpft. So kam es zu mehreren Mainzer Bistumsfehden. Ferner mußte der Landgraf von Hessen den übermütigen Adel demütigen. Im Kampfe gegen Kurmainz, Thüringen und Braunschweig wurde Cassel zweimal belagert und mit schwerem Geschütz bedrängt, das in jenen Zeiten zuerst angewandt wurde. Im Thronstreit Karls Iv. und Günthers von Schwarzburg kam es bei Kastel zu einer Schlacht, nach der Günther auf die Krone Verzicht leistete. Er starb in Frankfurt und liegt im dortigen Dome begraben. Damals zog die Pest, der „Schwarze Tod", durch Deutschland und forderte auch in unserer Gegend viele Opfer. An der Lahn und im Taunus mußten öfters Raubburgen gebrochen werden, so Villmar an der Lahn, Ober- und Niederreifenberg und Hattstein hinter dem Feldberge, auch Felsberg an der Eder. Und zwischen dem Adel, der sich zu Bünden zusammen- geschlossen hatte, und den ebenfalls untereinander verbündeten Städten kam es zu schweren Kämpfen, bei denen die Städte manchmal den kürzeren zogen, weil die Fürsten dem Adel beistanden: so wurden die Frankfurter 1389 ge- schlagen, als sie nach vergeblicher Belagerung der Burg Cronberg auf dem Rückzüge begriffen waren. Frankfurt war 1356 in der „Goldenen Bulle" zur Wahlstadt des Reiches erhoben worden - und so wurden denn die meisten künftigen Kaiser in Frankfurt erkoren. Bald darauf wurde es eine Reichsstadt, deren aus Bürgern be- stehender Rat die Leitung der Stadt in Händen hatte und die Gerichtsbarkeit ausübte- er hatte keinen andern Herrn über sich als nur den Kaiser. Rat- haus wurde der „Römer", der ursprünglich ein Privathaus gewesen ist. Unterstützt durch seine günstige Lage an einem schiffbaren Flusse, der durch eine große, etwa um 1266 zuerst erwähnte Steinbrücke überspannt wurde, und am Schnittpunkt vieler Straßen (der Bergstraße, der Straße nach Nürnberg, der Leipziger Straße durch Kinzig- und Fuldatal und über den Thüringer Wald, der Straße über Friedberg — Hersfeld, der über Gießen — Marburg — Cassel, ferner der Straße nach Mainz, der Verbindungsstraße mit dem Lahn- und dadurch mit dem Rheintale, über Königstein — Limburg) hatte sich Frankfurt inzwischen zur bedeutendsten deutschen Handelsstadt entwickelt: zu seinen beiden Messen, zu Ostern und im Herbst, kamen von weither die Händler (Abb. 9), um ihre Waren zu verkaufen und andere dagegen einzuhandeln. Dadurch wurde die ganze umliegende Landschaft wirtschaftlich angeregt, und aus allen ihren Teilen wurden Güter, teils Rohstoffe wie Flachs, Wolle, teils gewerbliche * Vgl. S. 47.

7. Kleine Schul-Geographie - S. 96

1871 - Breslau : Hirt
96 Rhein im Osten, Rhone, Sasne, Maas und Scheide im Westen erhielt (Lothringen genannt), das eigentliche Frankreich aber an Karl den Kahlen fiel. Von diesen drei Reichen gelangte Deutschland zu einer weltgebietenden Macht. Nachdem der Sachse Hein- rich I., König der Deutschen, durch Bestegung der Ungarn (Schlacht bei Merseburg 933), der Dänen und der Slaven östlich von der Elbe die Reichsgrenzen gesichert und erweitert, die königliche Gewalt auch den Reichsvasallen gegenüber gehoben hatte, erlangte sein Sohn Otto der Große 962 zu Rom die Kaiserkrone, die seitdem bei Deutschland blieb. Dänemark, Polen und Ungarn wurden dem Reiche tribut- und lehnspflichtig, ganz Loth- ringen fiel an dasselbe, seine Glanzperiode erhielt es aber unter den Kaisern aus dem Staufischen Hause, als deren Zeitgenossen der Dichter Wolfram von Eschenbach, Walther von der Vogelweide und Gottfried von Straßburg glänzten; 60 Jahre lang besaßen die Staufen das Königreich beider Sicilien, Kaiser Friedrich Ii. gewann dazu noch das Königreich Jerusalem. Nach dem Untergang der Staufen begann Deutschland aber von seiner Größe herabzusinken; daß es ein Wahlreich geworden, brachte der Einheit den größten Schaden: aus den Herzögen und Grafen, die Beamte des Kaisers gewesen waren, wurden nach und nach Landesherren; die angesehensten bildeten, vermöge der goldenen Bulle, des ersten deutschen, vom Kaiser Karl Iv. 1336 verliehe- nen Reichsgrundgesetzes, das Kursürsten-Kollegium, drei geistliche Fürsten: die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, und vier weltliche: der König von Böhmen, der Pfalzgraf am Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Bran- denburg. Die übrigen geistlichen und weltlichen Fürsten und die freien Reichsstädte waren auf dem Reichstage vertreten, der seit 1663 permanent in Regensburg versammelt war. Aber schon vorher hatte der westfälische Friede den Fürsten die Landeshoheit und das Recht verliehen, mit auswärtigen Mächten Verträge und Bündnisse zu schließen, und dem Kaiser blieb zuletzt nichts weiter als das sogenannte Schutzrecht über die katholische und evangelische Kirche, das Recht, Begnadigungen und Privilegien, Titel und Wappen zu ertheilen, sowie Standeserhöhungen vorzunehmen, wofür er ein Einkommen von wenig mehr als 100,000 Gulden bezog. Nach außen hin hatte der 30jährige Krieg das erschöpfte und ohnmächtige Deutschland in die Abhängigkeit Schwedens und Frankreichs gebracht, das unter Ludwig Xiv. ungestraft die reichsten Provinzen an der Wcftgrenze des Reiches (Elsaß) losriß und unter Kaiser Napoleon I. diesem selbst 1806 ein Ende machte, indem der letzte Kaiser Franz Ii. dem deutschen Kaiserthum als „Erbkaiser von Oesterreich" ent- sagte, und die deutschen Staaten, mit Ausnahme von Oesterreich und Preußen, unter Napoleons Protektorat den Rheinbund bildeten. An die Stelle des aufgelösten „heiligen römischen Reiches deutscher Nation" trat 1815 nach der Befreiung von der Fremdherrschaft, die Verfassung, „der deutsche Bund", er bestand damals aus 39 souveränen Staaten, 33 mit monarchischer Verfassung und 4 Republiken. Die Bewegung des Jahres 1848 führte zur Aufhebung des Bundestages, dem es dem Auslande gegenüber an einer kräftigen Eentralbehörde fehlte; die zu Frankfurt tagende deutsche National-Versammlung erwählte den Erzherzog Johann von Oesterreich zum Reichsverweser und am 28. März 1849 Friedrich Wilhelm Iv., König von Preußen, zum Erbkaiser der Deutschen, der jedoch die Kaiserkrone ohne Zustimmung der deutschen Fürsten nicht annehmen zu können erklärte. Nach der Auflösung der National-Versammlung trat im Jahre 1830 der alte Bundestag wieder in Frankfurt zusammen, machtlos nach außen wie zuvor. Seine letzte Sitzung hielt er am 24. August 1866 zu Augsburg, nachdem am Tage zuvor zu Prag der am 16. Juni zwischen Preußen einerseits, Oesterreich und dem Bunde andererseits begonnene und durch die Schlacht bei Königgrätz (3. Juli) ent-

8. Größere Schul-Geographie - S. 159

1884 - Breslau : Hirt
Mittel-Europa, — Deutsches Reich, J 59 erbliche Lehne aufgelöst hatten, während in den eroberten slavischen Ländern neue mäch- tige Reichsmitglieder (die Markgrafen von Brandenburg und Meißen, die Herzoge von Österreich, die Könige von Böhmen) entstanden waren, wurde eine Regulierung der An- spräche der Reichsfürsten auf das Stimmrecht bei der Kaiserwahl notwendig. Dieselbe wurde 1356 unter Karl Iv. getroffen durch 1) Die go ldene Bulle, das erste deutsche Reichsgrundgesetz. Durch dasselbe wurde das Kurfürsten-Kollegium festgestellt, d. h. es wurden deu Kaiser zu küren (wählen) berechtigt drei geistliche und vier weltliche Fürsten: der Erzbischof von Mainz, Erz- kanzler durch Germanien; der Erzbischof von Trier, Erzkanzler durch Gallien und das Königreich Arelat; der Erzbischof von Köln, Erzkanzler durch Italien; der König von Böhmen, Erzschenk; der Pfalzgraf bei Rhein, Erztruchseß; der Herzog von Sachsen-Wittenberg, Erzmarschall; der Markgraf von Brandenburg, Erz- kämmerer. Die Kur des Kurfürsten von der Psalz kam 1623 an den Herzog von Bayern. Dafür erhielt der Pfalzgraf am Rhein im westfälischen Frieden die achte Kur, die indessen wiederum einging, als 1779 Psalz und Bayern vereinigt wurden. Dafür rückte der um 1692 zum neunten Kurfürsten ernannte Herzog von Braunfchweig-Lüneburg (Hau- nover) d. h. r. R. Erzfchatzmeister, in die achte Stelle. Zu Napoleons Zeit, nach 1863, gab es sogar zehn Kurfürsten. 2) Das zweite deutsche Reichsgrundgesetz ist der unter Maximilian I. 1495 erlassene ewige Landfriede, wodurch die Gründung des Reichskammergerichts, des Reichshofrates zu Wieu, und die Einteilung in folgende 16 Kreise bewirkt wurde: der österreichische, der bayerische, der schwäbische, der fränkische, der ober- rheinische, der kurrheinische, der westfälische, der burgundische, der nieder- sächsische (diesseits der Weser, Braunschweig, Holstein, Mecklenburg, Magdeburg und Hal- berstadt) und der obersächsische (die nunmehr sogenannten sächsischen Länder, ferner Brandenburg und Pommern). 3) Das dritte Reichsgrundgesetz war der westfälische Friedensschluß, welcher den Fürsten die Landeshoheit verlieh, d. h. die Selbständigkeit in inneren Regie- rungs- und Glaubenssachen, und das Recht, mit auswärtigen Mächten Verträge und Bünd- nisse zu schließen, die aber nicht gegen Kaiser und Reich gerichtet sein durften. 4) Das vierte wichtige Reichsgrundgesetz war die seit Karlv. gewöhnliche Wahl- kapitulation. Durch sie kam es dahin, daß dem Kaiser nichts weiter blieb, als das sogenannte Schutzrecht über die katholische und evangelische Kirche, das Recht, Begnadi- gungen und Privilegien, Titel und Wappen zu erteilen, Standeserhöhungen vorzunehmen, mit Reichslehnen zu belehnen und in Reichslehnsachen Recht zu sprechen, wofür er ein Einkommen von wenig mehr als 166 666 Gulden bezog. Zu allem, was des Reiches Sicherheit anging, bedurfte er der Einwilligung der Kurfürsten, und zu Achts- erklärungen, Gesetzen, Auflagen, Reichskriegen und Münzangelegenheiten gehörte die Ge- nehmigung der Reichs stände, die seit 1663 auf dem permanenten Reichstage zu Regens bürg vertreten waren. Von 1762 selbständigen Gebieten (darunter 51 Reichs- städte) hatten 296 Anteil an der Regierung des Reiches, d. h. sie hatten auf dem Reichs- 'tage teils volle Stimme, teils Anteil an Gesamtstimmen. Das Reichsheer bestand aus 126 666 Mann. Durch den Reichs-Deputations-Rezeß von 1863 wurden viele weltliche Reichs- fürsten für ihre auf dem schon 1861 an Frankreich abgetretenen linken Rheinufer liegen- den Besitzungen durch Säkularisation fast sämtlicher diesseitiger geistlicher Ländereien entschädigt. Viele weltliche Territorien wurden mediatisiert, und den 6, August 1866 legte Kaiser Franz Ii. die Reichskrone nieder. Ganz Deutschland, außer Preußen und Osterreich, trat zu Paris zu dem unter Frankreichs Schutze stehenden Rheinbünde zu- sammen, der auch ein sogenanntes Königreich Westfalen (mit der Residenz Kassel) unter

9. Schul-Geographie - S. 165

1874 - Breslau : Hirt
Mittel-Europa. — Deutschland. 165 so hat es eine Zeit gegeben, wo die deutsche Herrschaft von der Eider bis zu den Abruzzen und von den Mündungen des Rhone bis an die Newa reichte, abgesehen davon, daß auch Ungarn, Polen und Dänemark vorübergehend die Lehnshoheit der deutschen Könige aner- kannten, daß das staufische Kaiserhaus 60 Jahre lang auch Neapel und Sieilien besaß, und daß der deutsche Kaiser Karl V. zugleich Herr von Spanien und Amerika war. Aber dieses gewaltige Reich war freilich niemals in dem modernen Sinne ein Staat, und während einzelne Kaiser durch glänzende persönliche Eigenschaften den deutschen Namen dem Auslande furchtbar machten, wußten andere nicht einmal im eigenen Lande ihr Ansehen geltend zu machen, bis am Ende nur noch der Name blieb. Verfassung. Von 843 an war Deutschland ein Erbkönigreich unter den Karolingern, bis es 911 durch die Wahl Konrad's I. von Franken zur Wahl Monarchie wurde. Es wählten damals die Herzoge von Sachsen, Bayern, Schwaben, Franken (diesseits des Rheins) und Lothringen (das Land, jenseits des Rheins, mit Ausnahme von Mainz, von Speier und Worms; dazu aber noch das diesseitige Friesland). Otto I. erwarb Italien und die Krone des römischen Kaisers, welche seitdem nur bei den deutschen Königen blieb, d. h. sofern sie damit in Rom gekrönt wurden; denn viele deutsche Könige (z.b. Konrad Iii., Konrad Iv., Rudolf von Habsburg, Adolf von Nassau) sind nie Kaiser gewesen. Erst seit Maximilian I. sind die deutschen Könige schon durch die Wahl Kaiser. Als mit dem Ausgange des staufischen Hauses, das die Glanzperiode des deutschen Reiches bezeichnet (die großen Dichter Wolfram von Eschenbach, Walther von der Vogel- weide, Gottsried von Straßburg), die alten Herzogthümer sich in zahlreiche kleinere erbliche Lehne ausgelöst hatten, während in den eroberten slavischen Ländern neue mächtige Reichs- Mitglieder (die Markgrafen von Brandenburg und Meißen, die Herzoge von Oesterreich, die Könige von Böhmen) entstanden waren, wurde eine Regulirung der Ansprüche der Reichsfürsten auf das Stimmrecht bei der Kaiserwahl nothwendig. Dieselbe wurde 1356 unter Karl Iv. getroffen durch 1) Die goldene Bulle, das erste deutsche Reichsgrundgesetz. Durch dasselbe wurde das Kursürsten-Kollegium festgestellt, d. h. es wurden den Kaiser zu füren (wählen) berechtigt drei geistliche und vier weltliche Fürsten: der Erzbischos von Mainz, Erzkanzler durch Germanien; der Erzbischos von Trier, Erzkanzler durch Gallien und das Königreich Arelat; der Erzbischos von Köln, Erzkanzler durch Italien; der König von Böhmen, Erzschenk; der Pfalz gras am Rhein, Erztruchfeß; der Herzog von Sachsen-Witten- berg, Erzmarschali; der Markgraf von Brandenburg, Erzkämmerer. Die Kur des Kurfürsten von der Pfalz kam 1623 an den Herzog von Bayern. Dafür erhielt der Pfalzgraf am Rhein im westfälischen Frieden die achte Kur, die indessen wiederum einging, als 1779 Pfalz und Bayern vereinigt wurden. Dafür rückte der um 1692 zum neunten Kurfürsten ernannte Herzog von Braunschweig-Lüneburg (Hannover) d. H. R. R. Erzschatzmeister, in die achte Stelle. Zu Napoleon's Zeit, nach 1893, gab es sogar zehn Kurfürsten, nämlich an Stelle des Kölner und Trierer, noch die Kurfürsten von Salzburg (später Würzburg), Württemberg, Baden und Hessen-Kassel. 2) Das zweite deutsche Reichsgrundgesetz ist der unter Maximilian I. 1495 erlassene ewige Landfriede, wodurch die Gründung des Reichskammergerichts, des Reichshofrathes zu Wien und die Eintheilung in folgende 10 Kreise bewirkt wurde: der Schwäbische, der Bayerische, der Oesterreichifche, der Fränkische, der Bur- gundische, der Kurrheinische, der Oberrheinische, der Westfälische, der Niedersächsische (diesseits der Weser, Braunschweig, Holstein, Mecklenburg, Magdeburg und Halberstadt) und der Obersächsische (die nunmehr sogenannten sächsischen Länder, ferner Brandenburg und Pommern).

10. Kleine Schul-Geographie - S. 89

1862 - Breslau : Hirt
Deutschland. 89 manten unterwarfen. Größeres leistete Karl der Große (768—814), der in einem dreißigjährigen Kampfe die Sachsen besiegte und das Christenthum in ihren Gebieten zwischen Weser und Elbe befestigte, als Schutzherr der katholi- schen Christenheit im Jahre 800 vom Papst zum römischen Kaiser gekrönt wurde und ein zweites Weltreich schuf, das Ebro, Tiber, Raab, Elbe und Eider zu Grenzen hatte. Diese gewaltige Erbschaft theilten seine Enkel im Vertrage zu Verdun (843) und es begann mit Ludwig dem Deutschen die Geschichte des deutschen Reiches, wahrend der älteste Bruder Lothar außer Italien und der Kaiserwürde den Landstrich von den Alpen bis zur Nordsee, zwischen Rhein im Osten, Rhone, Saone und Schelde im Westen erhielt (Lo- thringen genannt), das eigentliche Frankreich aber an Karl den Kahlen fiel. Von diesen drei Reichen gelangte Deutschland zu einer weltgebietenden Macht. Nachdem der Sachse Heinrich I., König der Deutschen, durch Beste- gung der Ungarn (Schlacht bei Merseburg 933), der Danen und der Slaven östlich von der Elbe die Reichsgrenzen gesichert und erweitert, die königliche Ge- walt auch den Reichsvasallen gegenüber gehoben hatte, erlangte sein Sohn Otto der Große 962 zu Rom die Kaiserkrone, die seitdem bei Deutschland blieb. Dänemark, Polen und Ungarn wurden dem Reiche tribut- und lehnspflichtig, ganz Lothringen fiel an dasselbe, seine Glanzperiode erhielt es aber unter den Kaisern aus dem Stau fischen Hause, als deren Zeitgenossen die Dichter Wolfram von Eschenbach, Walther von der Vogelweide und Gottfried von Straß- burg glänzten; 60 Jahre lang besaßen die Staufen das Königreich beider Sici- lien, Kaiser Friedrich Ii. gewann dazu noch das Königreich Jerusalem. Nach dem Untergang der Staufen begann Deutschland aber von seiner Größe herab- zusinken; daß es ein Wahlreich geworden, brachte der Einheit den größten Schaden: aus den Herzögen und Grafen, die Beamte des Kaisers gewesen wa- ren, wurden nach und nach Landesherren; die angesehensten bildeten, vermöge der goldenen Bulle, des ersten deutschen, von Kaiser Karl Iv. 1366 ver- liehenen Reichsgrundgesetzes, das Kurfürsten-Kollegium, drei geistliche Fürsten, die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, und vier weltliche: der König von Böhmen, der Pfalzgraf am Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg. Die übrigen geistlichen und weltlichen Fürsten und die freien Reichsstädte waren auf dem Reichstage vertreten, der seit 1663 permanent in Regensburg versammelt war. Während das Reich durch die Zersplitterung der Macht auseinander zu fallen drohte, vollzog Deutschland, „in welchem nichts mächtiger war und ist, als der religiöse Ge- danke", seine größte That: die Reformation, geführt von dem Glaubens- helden Martin Luther (1483 —1546), der, geschützt von seinem'frommen Landesherrn, Kurfürst Friedrich dem Weisen, den Mißbräuchen der römisch- katholischen Kirche eine reinere Erkenntniß des Evangelii entgegensetzte und durch seine unübertreffliche Verdeutschung der heiligen Schrift dem ganzen deutschen Volke den Quell der Wahrheit wieder eröffnete. Aber ein Jahrhundert nach dem Tode Luthers und Deutschland war in Folge des dreißigjährigen Religions- krieges (1618—1648) erschöpft und ohnmächtig in die Abhängigkeit Schwedens und Frankreichs gerathen, das'unter Ludwig Xiv. ungestraft die reichsten Provinzen an der Westgrenze des Reiches (Elsaß) einzog, und unter Kaiser Na- poleon I. diejem selbst 1806 ein Ende machte, indem der letzte Kaiser Franz Ii. dem deutschen Kaiserthum als „Erbkaiser von Oesterreich" entsagte, und die deut-
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