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1. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 335

1888 - Habelschwerdt : Franke
335 hielten daselbst ihren Einzug, und Napoleon mußte zu Fontainebleau für sich und seine Erben auf die Krone verzichten. Er erhielt die Insel Elba als Eigentum und durste 400 Mann feiner Garde mitnehmen, f) Der erste Pariser Friede. In Frankreich war die Stimmung des Volkes für die Zurückberufung der Bourbonen auf den Königsthron. Im ersten Pariser Frieden, 30. Mai 1814, erhielt daher Frankreich Ludwig Xviii., den Bruder Ludwigs Xvi., als König, eine konstitutionelle Verfassung und die Grenzen von 1792. C. Der letzte Kampf gegen Napoleon nach dessen Rückkehr (Herrschaft der 100 Tage), a) Rückkehr Napoleons. Die weitere Ordnung der europäischen und deutschen Verhältnisse sollte ans einem glänzenden Kongresse sämtlicher Mächte zu Wien stattfinden. Hier ries die Eifersucht der Mächte endlose Streitigkeiten hervor, und es drohte ein Krieg der Mächte unter sich aufzubrechen. In Frankreich war das Volk mit der bourbonischcn Regierung und deren Anhange, dem Adel und Klerus, welche die feudalen Rechte wiederherzustellen suchten, unzufrieden. Auf diese Nachrichten hin beschloß Napoleon, Elba zu verlassen und noch einmal den Versuch zu wagen, seine alte Herrschaft auszurichten. Er landete am 1. März bei Cannes. Die ihm entgegengesandten Truppen unter Ney gingen zu ihm über, und er hielt in Paris seinen Einzug. Ludwig Xviii. floh nach Gent. Napoleon hatte aber nur in der Armee seine Stütze; das Volk suchte er vergeblich durch die Erklärung zu gewinnen, daß er den Pariser Frieden halten werde, d) Der Feldzug und der zweite Pariser Friede. Die Nachricht von Napoleons Flucht brachte schnell die Diplomaten zur Eintracht: Napoleon wurde in die Acht erklärt, zu deren Vollstreckung die Mächte ein Heer von 900000 Mann ausrüsteten. In drei Heeren wollten wieder die Verbündeten in Frankreich einrücken; doch wurde das Schicksal Napoleons rasch in Belgien entschieden, wohin er sich zuerst gewandt hatte. Hier hatten Wellington und Blücher eine nicht gerade günstige Ausstellung genommen. Napoleon drängte am 16. Juni Blücher, der selbst j

2. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 107

1888 - Habelschwerdt : Franke
t 107 fähig und besaßen Grundeigentum. An der Volksversammlung nahmen nur sie und die Adligen teil, c) Die Hörigen. Sie besaßen kein freies Grundeigentum, sondern waren einem Herrn zu Leistungen und Diensten verpflichtet. Diesen drei Ständen gegenüber standen die Knechte oder Sklaven. Sie waren Söhne von Unfreien, Kriegsgefangene oder solche, welche ihre Freiheit verloren hatten. B. Verfassung. Die Vereinigung mehrerer Grundbesitzer mit geschlossenem Heer- und Gerichtswesen hieß Gau. Ein Gau teilte sich in Unterabteilungen, Hunderte oder Hundertschaften. An der Spitze des Ganes standen die Gaufürsten. Die Verwaltung geschah in der Gauversammlung, die am Neu- oder Vollmond berufen wurde. Befugnisse derselben waren: Entscheidung über Krieg und Frieden, Wahl der Heerführer, Gerichtsbarkeit, Wehrhaftmachung der Jünglinge. Kriege der Kömer gegen die Germanen. 1. Krieg der Römer gegen die Kimbern und Teutonen, 113—101 v. Chr. Siehe S. 83. 2. Feldzüge Cäsars gegen die Germanen im gallischen Kriege, 58—51 v. Chr. Siehe S. 92. 3. Feldzüge des Drnsns und Tiberins, 15 v. Chr. Dieselben waren gegen die Alpenvölker gerichtet. Rätien (Schweiz), Vin-delicien (Bayern) und Noriknni (Österreich) wurden römische Provinzen. Die Alpenpässe waren seitdem in den Händen der Römer. 4. Feldzüge des Drnsns, 12—9 v. Chr. Ihr Ziel war das eigentliche Germanien. Nachdem Drnsns den nach ihm benannten Kanal vom Rhein nach dem Flevosee (Zuydersee) gezogen, griff er die Völker an der Weser an und drang bis zu den Cheruskern an der Elbe vor. Hier soll ihn ein rätselhaftes Weib zur Umkehr bewogen haben. Drnsns deckte die Rheingrenze unter meisterhafter Auswahl der Örtlichkeiten durch Kastelle (Aliso). 5. Tiberins. Derselbe war nach des Drnsns Tode Statthalter in Deutschland und bekriegte die Germanen mehr durch List als durch Gewalt. Er säte Zwietracht unter die Stämme, regte den Ehrgeiz im germanischen Adel an, sich um römische Auszeichnungen zu bewerben, und schon setzten sich die römischen Heere zwischen Rhein und

3. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 162

1888 - Habelschwerdt : Franke
162 Staatliche Zustände unter den Staufern. Das politische Streben der Staufer ging dahin: a) der Macht der Herzöge entgegenzutreten, b) Italien mit Deutschland zu vereinigen. ad a): Der Hauptersolg war die Demütigung der mächtigen Welfen; doch machte die Erreichung des anderen Zieles die Erweiterung der Vorrechte der Fürsten häufig notwendig. ad b): Die Vereinigung Italiens mit Deutschland gelang zwar; indes führte sie zu Kümpfen mit den Päpsten, deren Verbindung mit den Lombarden auch die Stauser nicht gewachsen waren. 1. Der König. Seit der Wahl Rudolfs von Schwaben (Gegenkönig Heinrichs Iv.), 1077, galt Deutschland als ein Wahlreich. Zur Zeit der Staufer gelangt das Wahlrecht an die sieben bedeutendsten Fürsten (Kurfürsten), die Erzbischöfe von Mainz, Köln, Trier, den Herzog von Sachsen, den Markgrafen von Brandenburg, den Herzog von Bayern und den König von Böhmen. Die Übertragung der Kaiserwürde geschah durch die Krönung des Königs seitens des Papstes. Unter der Aussicht des Königs stehen wie früher: a) das Reichsheer, b) die Reichseinkünfte, c) die Gerichte. a) Das Reichsheer. Für den Krieg bot der Kaiser alle Vasallen und Territorialherren auf, die mit ihren Lehnsleuten und Freien erschienen. Wenn der Vasall die Heeresfolge verweigerte, verlor er sein Lehen. Der Kriegsdienst war feit den sächsischen Kaisern Reiterdienst, darum ein Vorrecht des Adels; kriegerische Ehre ward das ausschließliche Erbteil dieses Standes und die Grundlage seiner politischen Macht. Die Landsassen, welche nicht Kriegsdienste leisteten, wurden zu einer Steuer, Bete genannt, herangezogen. Als Durchschnitt eines königlichen Heeres werden zu Ansang des 12. Jahrhunderts 30000 Ritter, mit Schildknappen und Troß 100000 Mann angegeben. b) Die Reichseinkünfte hatten sich sehr vermindert, da die Kaiser in den vielen Kämpfen die Reichsgüter zur Gewinnung von Anhängern verwendet hatten. Das wichtigste der Gesälle war das Bergregal. c) Die Gerichte. Der Kaiser lvar die Quelle aller richterlichen Gewalt, hatte aber dieselbe größtenteils den Landesherren zu Lehen gegeben. Indes bestanden auch Gerichtshöfe für die Reichsunmittelbaren, die zugleich die höheren Instanzen für die Territorialgerichte waren. Die Einrichtung aller Gerichte war so, daß den Urteilsspruch die Fürsten und Herren, bezw. die Gemeinden zu finden hatten. 2. Die Reichsstände. Auf den Landtagen ivaren 3 Stände vertreten: a) die Reichsfürsten, teils geistliche, teils weltliche; b) die Grafen und Herren, welche ihr Lehen entweder vom Kaiser oder von den Reichssürsten hatten; c) die Reichsstädte. (Der Bauernstand hatte noch keine Vertretung.) Durch die Auflösung der großen Herzogtümer, das Selbständigwerden der Gaugrafen und durch die Erteilung vieler königlicher Privilegien zerfiel das Reich in eine Menge selbständiger Territorien. Man zählte 116 geistliche und

4. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 163

1888 - Habelschwerdt : Franke
163 100 weltliche Reichsstände, unter letzteren 4 Kurfürstentümer und 0 größere Herzogtümer. 3. Der Bürgerstand und das Städtewesen. A. Entstehung der Städte. Städtisches Leben entwickelte sich vor allem um Kirchen und Burgen herum. Im übrigen entstanden die deutschen Städte: a) aus römischen Standlagern (Mainz, Köln, Trier, Augsburg u. ct.); b) aus Bischofssitzen und Klöstern (Münster, Osnabrück, Paderborn, Bremen, Hamburg, Magdeburg, Würzburg, Fulda u. a.); c) aus kaiserlichen und fürstlichen Burgen und Pfalzen (Nym-wegen, Aachen, Nürnberg, Goslar n. a.); (1) ans Märkten, an Bergwerken und Flußübergängen (Erfurt, Freiberg u. a.); e) aus germanisierten Wendenstädten uni) deutschen Kolonteen (Berlin, Breslau, Danzig, Thont, Elbing u. ct.). Bei vielen Städten lassen sich die Entstehungsursachen nicht mehr angeben; bei manchen wirkten mehrere zusammen. B. Bevölkerung. Dieselbe bestand a) aus den Burgmauuen und Kriegsleuten, die der Landesherr hineinwarf, b) aus freien Bauern und Kaufleuten, c) aus Hörigen, die gewöhnlich Handwerker waren. Einen mächtigen Zuwachs erhielt die Bevölkerung durch die Pfahlbürger, außer der Stadt lebende Lehnshörige, die sich in den Schutz der Stadt begaben. C. Entwickelung der städtischen Gemeinwesen. a) Anfänglich führten die Gerichtsbarkeit und Verwaltung die Grundherren, nämlich der König, ein Bischof, Abt, Herzog oder Graf. Ihr ständiger Vertreter war der Burgvogt (z. B. der Burggraf von Nürnberg)? War der Ort vollständig vom königlichen Gaugerichte befreit (Immunität), so wurde er Weichbild genannt. b) Für Geld- und Waffenhilfe traten Kaiser und Grundherren den Städten gewisse Rechte und Handelsprivilegien ab. c) Die Heranziehung der städtischen Einwohnerschaft zum Regimente der Stadt knüpft sich an die Beisitzer des Vvgtgerichts, die Schöffen, welche allmählich zu einem städtischen Ratskollegium werden und bald auch die Verwaltung leiten. 11*

5. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 178

1888 - Habelschwerdt : Franke
178 Zweiter Abschnitt. Kaiser aus dem Dause Kommen- Kuseemvueg, 1347-1438. I. Kart Iv., 1347—1378. Er war ein wissenschaftlich gebildeter und praktischer Fürst, der mehr auf dem Wege der Diplomatie, als durch Waffen erreicht hat. Seinem Erblande Böhmen war er ein Vater, dem Reiche ein „Erzstiesvater." 1. Zug nach Italien. Auf einem Zuge nach Italien erwarb er die lombardische und die Kaiserkrone; doch erfüllte er nicht die Erwartungen der Patrioten, die Parteien zu versöhnen und Recht und Ordnung herzustellen. Daher kehrte er verspottet zurück. 2. Thätigkeit für das Reich. Diese beschränkte sich auf den Erlaß des Reichsgesetzes der „Goldenen Bulle," 1356. Dieselbe enthält: a) Bestimmungen über die Wahl und Krönung des römischen Königs und über die Rechte der Kurfürsten. Letztere erhalten in ihren Ländern die höchste Gerichtsbarkeit, von der eine Appellation an den Kaiser nicht zulässig ist; ihre Länder werden für unteilbar erklärt, und es stehen ihnen die vollen Hoheitsrechte und Regalien zu; b) Bestimmungen über den Landfrieden. Bedeutung der Goldenen Bulle. Dieselbe stellte die kurfürstliche Oligarchie als gesetzlich fest. Die selbständige Stellung der Kurfürsten mußte schließlich eine Zerstückelung des Reiches zur Folge haben. Karl Iv. glaubte allerdings, durch die Goldene Bulle gewonnen zu haben, da er zwei Kurfürstentümer besaß und seinen Nachfolgern die Krone gesichert hatte. 3. Sorge für die Hausmacht. Zu seinen Erbländern, Böhmen und der Oberlausitz, erwarb Karl die Oberpfalz, Schlesien, die Niederlausitz und im Vertrage zu Fürstenwalde 1373 Brandenburg. Seine landesväterliche Sorge erstreckte sich vorzüglich auf Böhmen. a) Er gründete in Prag die erste deutsche Universität, 1348; b) er ließ Böhmen durch deutsche Ansiedler germanisieren und kul- tivieren; c) die Stadt Prag, seine Residenz, wurde verschönert; d) die Badeorte Karlsbad und Teplitz verdanken ihm ihre Entstehung ; e) er hob den Berg- und Weinbau, Handel und Verkehr. Vor seinem Tode gab Karl Iv. seinem bereits zum Kaiser ge-

6. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 180

1888 - Habelschwerdt : Franke
180 Teilnahme an der städtischen Verwaltung. Die Zünfte siegten zumeist, und die Verwaltung der Städte wurde jetzt besser geordnet. 2. Ursachen des Streites zwischen den Fürsten und Städten. Durch die geordnete Verwaltung und den wachsenden Reichtum war das Selbstbewußtsein der Städte gestiegen, und sie nahmen den Fürsten gegenüber eine drohende Stellung ein. Zugleich waren letztere darüber ungehalten, daß sich die Pfahlbürger durch die Aufnahme in den städtischen Verband ihrer Gerichtsbarkeit entzogen. Diese drohende Haltung zwischen Fürsten und Städten führte zur Bildung des schwäbischen, rheinischen, fränkischen und wetterauischen Stüdtebundes. 3. Der Städtekrieg. Von Adolf von Nassau und Ludwig dem Bayern waren die Städte begünstigt worden. Ihre politischen Ziele gingen aber bereits aus eine Umgestaltung der Reichsverfassung im demokratischen Sinne und fanden darum an Karl Iv. und Wenzel keine Billigung. Als nun Karl Iv. die Privilegien der Württembergischen Städte auf den Grafen Eberhard den Greiner von Württemberg (Rauschebart) übertragen hatte und der Herzog von Bayern den mit den Städten verbundenen Erzbischof von Salzburg angriff, entstand der große Städtekrieg, in dem die Städte bei Reutlingen siegten, bei Dösfingen aber 1388 geschlagen wurden. Die Fürsten hatten ihre Überlegenheit erkannt. B. Derliilldilngrn des Adels. Auch die Reichsritterschaft schloß, um die Reichsunmittelbarkeit zu behaupten, Verbindungen, z. B. die Adelsbündnisse von St. Georg, der Schlegler, vom Löwen. 2. Die westfälische Feme. Bei dem Mangel einer geordneten Rechtspflege im 13. und 14. Jahrhunderte erlangten ferner die Femgerichte eine hohe Bedeutung. Sie find aus den altgermanischen Volksgerichten hervorgegangen, die sich in Westfalen erhalten hatten und nun neu auflebten. Allmählich verbreiteten sie sich über ganz Deutschland, wandten sich aber nur der Pflege des peinlichen Rechts (bei todeswürdigen Verbrechen) zu. Eine Eigentümlichkeit des Femgerichts war die Heimlichkeit; nur die Mitglieder des Gerichts hatten Zutritt, und das Urteil wurde heimlich gesprochen. Der Oberstuhlherr war

7. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 185

1888 - Habelschwerdt : Franke
185 immer ein sehr lockerer. Daher zerfiel Burgund in eine Anzahl kleinerer Herrschaften, die größtenteils an Frankreich kamen, b) Das neuere Burgund. Von dem arelatischen Königreiche ist das Herzogtum Burgund (Bourgogne) zu unterscheiden, das im 10. Jahrhunderte gestiftet würde und das Gebiet an der oberen Saone und Seine umfaßte. Nach dem Aussterben des Herzogshauses zog es König Johann von Frankreich ein und belehnte damit seinen Sohn Philipp den Kühnen, 1363. Mit letzterem beginnt die Glanzperiode Burgunds. Er vereinigte damit die dem deutschen Reiche gehörige Freigrafschaft Burgund (Franche-Comte) und die Grafschaften Flandern und Artois, seine Nachfolger erwarben auch die Niederlande. Dieses durch' Reichtum, Handel und .blühende .Städte ausgezeichnete Land erbte 1467 Karl der Kühne. ^ f.-s £.. v~,L. //J- B. Werheiratung Marimikians. Karl der Kühne strebte nach dem Königstitel und versprach dafür Friedrichs Sohne Maximilian die Hand seiner Tochter und Erbin Maria. Inzwischen kämpfte er mit den von ihm bedrohten Schweizern und dem Herzoge von Lothringen. Von den ersteren wurde er bei Granfon und Murten besiegt, und gegen den letzteren verlor er in der Schlacht bei Nancy Krone und Leben, 1477. Obgleich nun der französische König den Versuch machte, Burgunb zu erwerben, vermählte sich boch Maria mit Maximilian; iubes konnte bteser nur bte Frauche-Comtö und bte Niederlaubc behaupten. Die Erwerbung Burgunds bildet eine neue Stufe für Habsburgs Größe und erhebt Österreich zu europäischer Bedeutung. Doch lag darin der Keim des Gegensatzes putschen der französischen und habsburgischen Macht, der seitdem die europäische Politik beherrschte. Iii. Warimikian I., 1493—1519. Er war ein tapferer, ritterlicher, hochgebildeter Fürst, rastlos thätig, doch nicht immer mit Glück. 1. Maßregeln zur Begründung des Landfriedens. Die Aufgabe einer Reform des Reiches hatte Maximilian von seinen Vorgängern geerbt. Nach vielfachen Bemühungen um eine Besserung der Zustände gelang ihm auf dem Reichstage zu Worms 1495 der Versuch, dem Reiche eine Verfassung zu geben. Es wurde ein ewiger Landfriede verkündigt, der nachstehende Maßregeln im Gefolge hatte: a) Einsetzung eines Reichskammergerichtes, welches der höchste Gerichtshof für die Rcichsstände und das Appellationsgericht für die mittelbaren Stäube war. Sein Sitz war anfangs zu Frankfurt a. M., dann zu Speier, später zu Wetzlar.

8. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 296

1888 - Habelschwerdt : Franke
296 und Prämien unterstützt (Leinenindustrie in Schlesien, Tuchfabriken, Spinnereien, Kattundruckereien, Porzellanfabrik in Berlin). c) Um die Industrie zu schützen, legte er hohe Zölle auf die Einfuhr fremder Industrie-Erzeugnisse und verbot die Ausfuhr von Rohprodukten (Merkantilsystem). d) Zur Erleichterung des Geldverkehrs wurde die Bank in Berlin gegründet. e) Den überseeischen Handel förderte die Seehandlung in Berlin. f) Um dem Binnenhandel bequeme Wege zu schaffen, wurde der Plaueufche, Finow- und Bromberger Kanal angelegt. D. Ackerbau. Für den Ackerbau hatten die Kriege die verderblichsten Folgen durch die Entvölkerung und Verwilderung der Gegenden und die Verarmung der Bewohner gehabt. Diese Schäden suchte der Köuig zu mildern a) durch Verteilung von Getreide, Mehl, Haser, Pferden und Geld an die verarmten Landbesitzer, b) durch Heranziehung ländlicher Arbeiter und Ansiedelung vou Kolonisten, c) durch den Wiederaufbau eingeäscherter Orte (Friedrich hat 500 neue Dörfer gegründet und 50 000 Kolonistenfamilien angesiedelt), d) durch Erleichterung des Frondienstes der Bauern. Er hat ferner den Oder-, Wartha- und Netzebrnch entwässert und eine Kredit-Anstalt für den Adel gegründet. E. Rechtswesen. Die Mängel des damaligen Rechtswescns lagen weniger in den geltenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, als vielmehr in der Rechtspflege, welche Personen, die der Bestechung nicht unzugänglich waren, anvertraut war. Entscheidend für die Verbesserung des Gerichtswesens war es, daß der König vom Kaiser die unbedingte Gerichtsbarkeit in seinem Staate (Privilegium de non appellando) erhielt und in dem Minister Coceeji einen befähigten Reformator hatte. Die Coecejifche Reform erstreckte sich auf die Umbildung der Richterkollegien, die Art des Verfahrens und die Gesetzgebung selbst. Eine in den Augen des Königs ungerechte Entscheidung (im Arnoldschen Prozesse) war die Veranlassung, eine neue Verbesserung der

9. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 36

1888 - Habelschwerdt : Franke
36 größeres Interesse an der Erhaltung des Staates habe und darum größere Reckte und Pflichten besitzen müsse. Das Volk wurde in 4 Klassen geteilt: a) die Pentakosiomedimnen, welche 500 Medimnen (ä ca. 55 1) Getreide oder das entsprechende Maß von Wein oder Öl ernteten; b) die Ritter, die 300 Medimnen ernteten; c) die Zeugiten, welche 200 Medimnen ernteten; ä) die Theten, welche eine geringere Einnahme hatten. Die drei ersten Klassen waren zu den Ämtern wählbar; zum Archontat konnte nur die erste Klasse gelangen. Nach den Klassen stufte sich auch die Teilnahme am Kriegsdienste ab. 3. Die Bule oder der Rat. Sie bestand aus 400 jährlich neu zu wählenden, mindestens 30 Jahre alten Mitgliedern und hatte alle Angelegenheiten zu beraten, ehe sie vor die Volksversammlung kamen. 4. Die Ekklesia oder Volksversammlung umfaßte alle über 20 Jahre alten Bürger und versammelte sich jährlich viermal. Sie hatte a) die Beamten zu wählen und durfte sie auch zur Rechenschaft ziehen, b) die Beschlüsse der Bule zu genehmigen oder zu verwerfen, namentlich über Krieg und Frieden und neue Gesetze zu entscheiden. 5. Die Gerichte. Die Rechtspflege wurde teils durch die Archonten verwaltet, teils durch das Geschwornengericht der Heliüa. Außerdem bestand als alter Gerichtshof der Areopag, aus abgehenden Archonten zusammengesetzt. Die Aufgabe desselben war: a) das Gericht über Mord, Giftmischerei und Brandstiftung, b) die Oberaufsicht über Sittlichkeit und Kultus. 6. Bürgerliche Verhältnisse. a) Die Stände. Bereits vor Solon gab es in Athen 3 Stände: aa) Bürger, Söhne aus rechtmäßiger, bürgerlicher Ehe; bb) Schutzverwandte, Fremde, die kein Bürgerrecht hatten und keinen Grundbesitz erwerben durften; cc) Sklaven, Menschen von barbarischer Abkunft, die aber nicht ganz rechtlos waren. b) Bürgerrechtliche Bestimmungen. aa) Jeder Bürger hatte die Verpflichtung, seine Kinder ein Gewerbe lernen zu lassen;

10. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 120

1888 - Habelschwerdt : Franke
- 1. Der König. Seine Würde war für gewöhnlich erblich; nur beim Mangel eines Erben trat die Wahl ein. Das änßere Kennzeichen war das lange Haupthaar. Die Einkünfte des Königs bestanden im Ertrage seiner eigenen Güter, in einem größeren Anteil an der Kriegsbeute und in freiwilligen Leistungen der Unterthanen. Die wichtigsten Beamten des königlichen Hauses waren: a) der Truchseß (Aussicht über den Hoshalt und das Gesinde), b) der Marschall (Sorge für den Marstall), c) der The-saurius (Beaufsichtigung der Schatzkammer), d) der Schenk (Sorge für den Keller). Reichsbeamte waren: a) der Pfalzgraf, der den König in der Ausübung der Gerichtsbarkeit vertrat, b) der Kanzler, der die Urkunden ausfertigte, c) der Major domus. 2. Stand der Personen. a) Die Basalten. Bei der Eroberung eines Landes entstand neben dem Volksadel (der übrigens bei den Franken fehlte) ein neuer Lehnsadel. Der König übertrug einen Teil des Grundbesitzes, oft auch Zölle und regelmäßige Erträge, an treue Diener als Lehen. Der Lehnsträger hieß Vasall und war besonders zur Heeresfolge im Kriege verpflichtet. 2.as Lehen war nicht erblich; nach dem Tode des Vasallen mußte eine neue Belehnung stattfinden. Da große Vasallen ihren getreuen Dienstleuten ebenfalls kleinere Lehen gaben, so wurde damit eine Kette von Abhängigkeiten geschaffen, die den Grundcharakter des mittelalterlichen Staatslebens ausmacht. b) Die Freien. Sie erhielten bei der Eroberung des neuen Landes wiederum ein freies Grundstück (Altob) und mußten den Hitlbeib leisten. c) Die Halbfreien. Sie zerfielen 1. in Diensthörige ober Ministerielle (darunter auch Freie und Adlige), welche Dienste geleistet, zu benen eine größere Einsicht und Tüchtigkeit notwenbig war, und basür Land als ein Beneficium erhalten hatten, und 2. in Hosh orige, einen halbfreien Bauernstand Außerhalb biefer Stänbe ftanben die Leibeigenen. 3. Die Verwaltung. Das Land zerfiel in Gaue, beren Vorsteher die Gaugrasen waren, jeber Gau in Hunberte mit dem Schulbheißen an der Spitze, jebe Hunberte in Marken unter einem Dekanus. Die Hauptbefugnisse der Grafen waren der Heer- und Gerichtsbann und die Erhebung der königlichen Einkünfte. Manche Güter, besonbers kirchliche, besaßen Immunität, b. h. sie stauben außerhalb biefer Gewalten. 4. Das Gerichtswesen. Auch hierin lebte, wie in der Verwaltung, die alte Volksfreiheit fort. Mit der Zeit entstanden 3 Arten von Gerichten: a) Das Hofgericht, das unter dem Vorsitze des Königs ober des Psalz-grasen über die Ministerialen richtete; b) das Lehnsgericht für die Vasallen; c) das Gaugericht für die Insassen des Gaues. Es war aus Freien zusammengesetzt und richtete nach Gewohnheitsrecht. Als Beweismittel galten Eibeshelfer, welche ihre Überzeugung beschworen, daß der Ange-
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