Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bürgerkunde - S. 109

1915 - Berlin : Parey
7. Der Staatsbürger. 109 in gerichtliche Verwahrung zu geben. Das Gericht ist verpflichtet, ein solches Testament aufzubewahren und dem Erblasser darüber einen Hinterlegungsschein zu erteilen. Das Privattestament muß von dem Erblasser vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigen- händig geschrieben und unterschrieben sein. Ort und Tag der Errichtung in eigenhändiger Schrift müssen angegeben sein. Brief- bogen mit vorgedruckter Ortsangabe sind nicht zu benutzen. Die Angaben von Ort und Tag müssen der Wahrheit entsprechen, die Jahresziffer darf nicht fehlen. In dem Testament können auch die Testamentsvollstrecker angegeben sein; ihnen liegt dann die Nachlaßregulierung ob. Die Unterschrift des Testators muß unter das Testament gesetzt werden. Behält der Testator die Nieder- schrift selber in Verwahrung, so muß sie nach seinem Tode von dem Besitzer an das Nachlaßgericht abgeliefert werden. Ein Privat- testament ist mit einem Stempel von 1,50 N zu versehen. Muster von Testamenten. I. Einfaches Testament. Mein letzter Wille! 1. Meine Erben sind zu gleichen Teilen a) meine verheiratete Tochter Anna in Samter, b) die zwei Kinder Hermann und Paul meiner verstorbenen Tochter Frieda Hummel in Köslin, c) mein Sohn, Landwirt Friedrich Wegner, in Ottorowo bei Samter. 2. An Vermächtnissen setze ich aus: 1000 M für die evangelische Schule in Ottorowo und 1000 M für die evangelische Kirche in Pinne. 3. Stirbt einer der zu 1 genannten Erben vor mir, so treten an seine Stelle die benannten Geschwister oder deren Kinder. Kammthal, den 22. April 1914. Gustav Korn, Landwirt.

2. Bürgerkunde - S. 114

1915 - Berlin : Parey
114 Viii. Das Deutsche Reich. auch die Befugnis, den Aufenthalt feiner Kinder zu bestimmen. Er kann also die Herausgabe eines Kindes verlangen, das dem Vater widerrechtlich vorenthalten wird. Für den Fall einer Auflösung der Ehe gelten besondere Be- stimmungen, die im bürgerlichen Gesetzbuche festgelegt worden sind. Ist eine Ehe wegen Ehebruch, böswilligen Verlassens oder aus anderen Verschuldigungen des einen oder beider Ehegatten ge- schieden, so wird die Sorge für die Kinder aus dieser Ehe dem- jenigen übertragen, der an der Auflösung der Ehe keine Schuld trägt. Sind beide Ehegatten für schuldig erklärt, so steht die Sorge für Söhne unter sechs Jahren und für Töchter der Mutter zu. Die über sechs Jahre alten Söhne müssen dem Vater zugesprochen werden. Aus besonderen Gründen kann das Vormundschaftsgericht andere Anordnungen treffen, die das Interesse des Kindes im Auge haben müssen. Die Vertretung des Kindes aber bleibt in allen Fällen dem Vater. Der Verkehr der geschiedenen Eheleute mit den Kindern darf keinesfalls ausgeschlossen werden. Nötigenfalls hat das Vormundschaftsgericht diesen Verkehr näher zu regeln. Im Falle des Todes der Eltern muß für die Kinder ein Vormund bestellt werden. Ist ein Testament hinterlassen worden, in dem Personen angeführt sind, von denen die Vormundschaft übernommen werden soll, so muß das Vormundschaftsgericht diese Bestimmung berücksichtigten und die genannten Personen in erster Linie als Vormünder berufen. Auch die Großväter väterlicher- und mütterlicherseits sollen dazu in erster Linie ausersehen werden. Fehlen solche Personen, so hat das Vormundschaftsgericht den Ge- meindewaisenrat darüber zu hören, welche Persönlichkeiten als Vor- mund für Waisenkinder in Aussicht zu nehmen sind. In erster Linie werden dazu die Verwandten der Kinder ausgewählt werden müssen. Bei der Auswahl der Vormünder ist aber auch auf das religiöse Bekenntnis der Kinder Rücksicht zu nehmen. Das Amt eines Vor- mundes ist außerordentlich wichtig für die Erziehung und die Ver- mögensverwaltung der Hinterbliebenen Kinder. Es sollten nur solche Personen als V ormund bestellt werden, von denen man die Gewähr hat, daß sie die Interessen der ihnen anvertrauten Kinder in der uneigennützigsten Weise wahrzunehmen bereit sind. Die vormund-

3. Bürgerkunde - S. 99

1915 - Berlin : Parey
7. Der Staatsbürger. 99 Zu b. Dauernde, auf Verträgen, Verschreibungen, letzt- willigen Verfügungen oder auf Kirchenpatronats- verpflichtung beruhende Lasten. Nähere Bezeichnung der Last Name, Stand, Wohnort und Wohnung (Straße und Hausnummer) des Empfängers Nähere Bezeichnung des Vertrags, der Ver- schreibung, der letzt- willig. Verfügung usw. Jahres- leistung 7. Der Staatsbürger. a) Name. Nach dem bürgerlichen Gesetzbuche beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt. Die Geschäftsfähigkeit tritt erst im späteren Alter ein. Durch die Geburt wird das Kind Mitglied einer bestimmten Familie. Es erhält den Familiennamen des Vaters. Ist das Kind unehelich ge- boren, so hat es den Namen der Mutter anzunehmen. Der Name ist ein Besitzteil des Menschen, den er auch im späteren Leben nach erlangter Selbständigkeit nicht ändern kann. Nur aus ganz be- sondern Gründen kann eine Namensveränderung beim Regierungs- präsidenten beantragt werden. Jedes Kind erhält außer dem Familiennamen, der ihm nach dem Gesetze zusteht, einen oder mehrere Vornamen, die von den Eltern bestimmt werden. Einer dieser Vornamen wird von den Eltern als Rufname ausgewählt. Durch die Vornamen unterscheidet sich das Kind von anderen Mitgliedern der Familie. Der Geburtstag des Kindes ist für sein ferneres Leben von Wichtigkeit. Darum hat das Gesetz bestimmt, daß die Geburt des Kindes innerhalb einer Woche nach der Geburt aus dem zuständigen Standesamt zur An- meldung kommt. Haben die Eltern die Vornamen des Kindes 7*

4. Bürgerkunde - S. 160

1915 - Berlin : Parey
160 X. Muster für häufig vorkommende Rechtsgeschäfte. ziehung der mindestens 16 Jahre alten Kinder und zweier Freunde unserer Familie ein Nachlaßverzeichnis mit ungefährer Wert- schätzung der einzelnen Bestandteile, bei Haushaltsgegenständen des Gesamtwertes, auszustellen und mit der Versicherung der Richtig- keit und Vollständigkeit am Vormundschaftsgerichte einzureichen. Meine Ehefrau erhält also ein Viertel meines Nachlasses. Außerdem erhält sie die vorhandene Wohnungseinrichtung, ins- besondere auch die Betten, das gesamte Haus- und Küchengerät sowie die Kleidungsstücke, vorweg. Zur Verteilung gelangen demnach lediglich die Wertpapiere, etwa vorhandenes Geld und ausstehende Kapitalien. Mein Grundstück kann mein ältester Sohn binnen sechs Monaten zum Schätzungswert annehmen. Lehnt derselbe die Annahme ab, so hat ein andres Kind in der Reihenfolge des Alters das gleiche Recht. 2. Meine Frau hat, solange sie lebt, die rechnungsfreie Verwaltung und den Nießbrauch an den Erbteilen unsrer Kinder. Diese Erbteile hat sie aus die Namen der Kinder bei der hiesigen Reichsbanknebenstelle zu hinterlegen und ihnen den Depotschein alljährlich an ihrem, der Mutter, Geburtstage vorzulegen. Im Fall ihrer Wiederverheiratung erlischt ihr Verwaltungs- und Nießbrauchsrecht, und hat sie auch das Voraus, nach ihrer Wahl entweder in Natur oder zum Schätzungswerte, den Kindern ver- hältnismäßig herauszugeben. — Im Falle der Verheiratung der Tochter oder der Etablierung des Sohnes hat sie dem be- treffenden Kinde die Hälfte seines Erbteiles auszuhändigen. § 3. Um eine gleichmäßige Verteilung des Nachlasses unter den Kindern herbeizuführen, insbesondere eine Bevorzugung der Söhne vor den Töchtern auszuschließen, bestimme ich, daß die- selben sich sämtliche Aufwendungen, welche von mir oder nach meinem Tode von meiner Frau für ihre Ausbildung nach voll- endetem 16. Lebensjahre gemacht sind, auf ihren Erbteil anrechnen zu lassen haben. Zu diesem Zwecke werde ich und demnächst meine Frau die für die einzelnen Kinder gemachten Aufwendungen getrennt buchen. Auch die Kosten für den Aufenthalt im elter- lichen Hause nach dem 16. Lebensjahre sollen mit einem dem

5. Bürgerkunde - S. 171

1915 - Berlin : Parey
X. Muster für häufig vorkommende Rechtsgeschäfte. 171 Seit meinem zwanzigsten Lebens- jahre bin ich hier wohnhaft. V. g. u. Bertha Franke, geb. Lehmann. V. w. o. Wiesen er, Gemeindevorsteher. 29. Eingaben an Behörden. a. Anzeigen. 1. Gemeindevorstand zu Rohlshof. Betrifft: Auffindung einer Leiche. An den Amtsvorsteher Herrn vonbrock, Hochwohlgeboren, in Ratzlaff. Rohlshof, den 6. April 1914. Im hiesigen Dorfteiche ist heute abend die Leiche des seit einigen Tagen vermißten 45 Jahre alten Tagelöhners August Wahls von hier durch den Knecht Robert Piotter aufge- funden worden. Da Wahls seit langer Zeit kränklich war, mit Nahrungs- sorgen vielfach zu kämpfen gehabt und bei verschiedenen Gelegenheiten Lebensüberdruß zu erkennen gegeben hat, so ist zweifellos anzunehmen, daß in diesem Falle Selbstmord vor- liegt. Außerdem find in keiner Weise äußerliche Spuren vorhanden, welche auf Verschulden eines anderen beim Tode Wahls schließen lassen könnten. Die Leiche ist vorläufig im hiesigen Spritzenhause untergebracht. Dies zeige ich dem Amtsvor- stande zur weiteren Veranlassung gehorsamst an. P. Nagel, Gemeindevorsteher.

6. Bürgerkunde - S. 74

1915 - Berlin : Parey
74 Vih. Das Deutsche Reich. der Absendung des Jungen dem Bezirkskommando zur Übermitt- lung an die Schiffsjungendivision zu übergeben. Auf dem Post- abschnitt ist der Name des Einzahlers anzugeben. 7. Der Junge muß sich bei seiner Ankunft am Orte der Einstellung vor der Einkleidung zu der in Ziffer 4 bezeichneten Ausbildungszeit und aktiven Dienstzeit verpflichten. 8. Anmeldung in der Zeit vom 1. November bis 20. Juli persönlich beim Bezirkskommando oder beim Kommando der Schiffsjungendivision an Bord S. M. S. „König Wilhelm" in Flensburg-Mürwik. 9. Bei der Meldung sind folgende Schriftstücke vorzulegen: a) Geburtsurkunde, b) schriftliche, von der Ortspolizeibehörde bescheinigte Ein- willigung des Vaters, der Mutter oder des Vormundes, c) das Schulentlaffungszeugnis. 10. Erscheint der Junge nach der ärztlichen Untersuchung und der Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen brauchbar, so er- folgt seine Anmeldung als Anwärter vom Bezirkskommando usw. 11. Die angemeldeten Jungen werden in eine Liste eingetragen. Nachricht erhalten die Angehörigen durch das Bezirkskommando. 12. Veränderungen, die in der Zeit nach der Anmeldung mit dem Jungen vorgehen (Tod, Verzichtleistung, gerichtliche Bestrafung usw.), sind sofort dem Bezirkskommando zu melden. Weitere Einzelheiten können jederzeit beim Bezirkskommando erfragt werden. Nachrichten über den Eintritt in Unteroffizier- vorschulen. 1. Die Unteroffiziervorschulen haben die Bestimmung, junge Leute für den Unteroffizierstand kostenfrei auszubilden. Bei militärischer Erziehung sollen sie dort ihre Schulkenntniffe soweit ergänzen, wie dies für den militärischen Beruf und für ihre spätere Verwendbarkeit im Beamtenstande wünschens- wert ist. — Daneben wird der körperlichen Entwicklung und Ausbildung besondere Aufmerksamkeit zugewendet. 2. Wer in eine Unteroffiziervorschule aufgenommen zu werden wünscht, hat sich, nachdem er mindestens 14 V2 Jahre alt

7. Bürgerkunde - S. 110

1915 - Berlin : Parey
110 Viii. Das Deutsche Reich. Ii. Gemeinschaftliches Te st amen t. Birnbaum, den 24. April 1914. § I- Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Als Nacherben be- rufen wir unsere Kinder Helmut, Lisbeth, Hildegard, Helene, sowie die Kinder, welche aus unserer Ehe noch hervorgehen werden und zwar auf dasjenige, was von der Erbschaft bei dem Tode des Überlebenden übrig sein wird. 8 2. Falls der Überlebende sich wieder verheiratet, soll mit dem Zeitpunkte der Eheschließung der Fall der Nacherbfolge derart ein- treten, daß der Überlebende verpflichtet ist, sich über den zur Zeit der Wiederverheiratung vorhandenen Nachlaß des Verstorbenen mit den Kindern nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge aus- einanderzusetzen. 8 3. Der Überlebende soll, auch wenn er die Erbschaft aus diesem Testament nicht ausgeschlagen hat, berechtigt sein, über sein eigenes Vermögen Verfügung von Todeswegen zu treffen. 8 4- Wir ordnen folgende Vermächtnisse an: Herr Richard Ulrich in Lankwitz bei Berlin soll, falls er mich, den Ehemann, über- lebt, aus meinem Nachlasse 500 N, Fräulein Thekla Ulrich in Ferdinandshof soll, falls sie mich, die Ehefrau, überlebt, aus meinem Nachlasse ebenfalls 500 21 erhalten. 8 5. Wenn eines unserer Kinder mit diesem Testament nicht ein- verstanden ist und es anfechtet, so soll es sowohl aus dem Nach- laß des zuerst Versterbenden, als auch aus dem Nachlaß des Über- lebenden nur den Pflichtteil erhalten. Adolf Kluge. Das vorstehende Testament soll auch als mein Testament gelten. Anna Kluge, gell Ulrich.

8. Bürgerkunde - S. 101

1915 - Berlin : Parey
7. Der Staatsbürger. 101 eines Beteiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung bewirkt. Mit der Familie, in der das Kind lebt, ist auch sein Wohn- sitz verbunden. Es tritt den Wohnsitz des Vaters oder der Mutter an oder den Wohnsitz der Person, die es an Kindes Statt an- genommen hat. Auch das Religionsbekenntnis des Kindes ist von der Familie abhängig. Eheliche Kinder folgen dem Religions- bekenntnis des Vaters, uneheliche dem der Mutter. Für Kinder aus Mischehen haben die Eheleute zu vereinbaren, welchem Religions- bekenntnis das Kind angehören soll. Diese Vereinbarung ist not- wendig für den Schulbesuch und für die religiöse Erziehung des Kindes. Soll das Kind in einem von der Religion des Vaters abweichenden Religionsbekenntnis erzogen werden, so muß vor dem Landrat oder vor dem Amtsgericht vom Vater eine dahingehende Erklärung zu Protokoll abgegeben werden. d) Staatsangehörigkeit. Durch die Abstammung des Kindes ist seine Staatsangehörigkeit bedingt. Kinder deutscher Eltern be- sitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, gleichviel, ob das Kind im Jnlande oder im Auslande geboren ist. Sämtliche im Deutschen Reiche geborenen Kinder gelten als Inländer. Als solche besitzen sie sämtliche Rechte der Deutschen und haben Anspruch aus deutschen Rechtsschutz. Verheiratet sich eine deutsche Frau mit einem Aus- länder, so geht damit ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Heiratet ein deutscher Mann eine Ausländerin, so erwirbt diese durch die Ehe die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit der Staatsangehörigkeit ist der U n t e r st ü tz u n g s w o h n - sitz verbunden. Dies Recht ist für die öffentliche Armen- p s l e g e im Teutschen Reiche von großer Bedeutung. Jeder Deutsche, gleichviel, welchem Staate er angehört, muß von dem Ortsarmen- verbande, in dessen Bezirk er unterstützungsbedürftig wird, unter- stützt werden. Ter Ortsarmenverband hat dem Unterstützungs- bedürftigen Obdach, Nahrung, Krankenpflege und im Todesfälle ein angemessenes Begräbnis zu gewähren. Weigert sich der Ortsarmen- verband, die erforderliche Unterstützung zu zahlen, so kann Beschwerde beim Kreis- und weiterhin beim Bezirksausschuß eingelegt werden. Die Behörde bestimmt dann die Höhe der Unterstützung.

9. Bürgerkunde - S. 175

1915 - Berlin : Parey
X. Muster für häufig vorkommende Rechtsgeschäfte. 175 An den Vorsitzenden der Einkommen-Steuer- Veranlagungs-Kommission Herrn Landrat von Born-Fallois Hochwohlgeboren in Samter. September 1913 über die Feldmarken von Kammthal niederging, hat be- sonders meine abschüssig gelegenen Flurstücke derartig verwüstet, daß ich nicht nur damals große Verluste erlitten habe, sondern daß die Ver- sandungen des besten Teils meines Feldes sich auch noch nach Jahren in meiner Wirtschaft fühlbar machen werden. 2. Dazu brach im März dieses Jahres unter meinem Rindviehbe- stande die Klauenseuche aus; infolge- dessen ist auch für längere Zeit die Einnahme aus der Milchwirtschaft ganz bedeutend verringert worden. 3. Endlich verursacht mir die Erziehung meiner Kinder in diesem Jahre besonders hohe Ausgaben. Zwei Knaben besuchen die Land- wirtschaftsschule zu Samter, und ein dritter tritt am 1. April in das Lehrerseminar zu Schwerin/Warthe. Mit Rücksicht auf diese Umstände bitte ich ganz ergebenst, „für das laufende Steuerjahr eine „Ermäßigung meiner Einkommen- „steuer um vier Stufen eintreten „zu lassen." Hoedt, Landwirt. 2. Beschwerde des Bauernhofsbesitzers Thonak wegen schlechter Beschaffenheit des Feldweges nach Richthausen. Neuthal, den 1. Februar 1914. Der Feldweg nach Richthausen ist seit einem Jahre in so schlechten Georg-Eckert-Instituf für internationale Schulbuchforschung Braunschweig -Schuibuchbibsiothek -

10. Bürgerkunde - S. 153

1915 - Berlin : Parey
X. Muster für häufig vorkommende Rechtsgeschäfte. 153 Heiken. Er ist zu Rechtsgeschäften jeglicher Art berechtigt, welche ich selbst vornehmen kann und welche mir gegenüber vorgenommen werden können. Insbesondere ist er auch ermächtigt, in Prozessen jeglicher Art mich als Kläger oder Beklagter in allen Instanzen zu vertreten, mit Einschluß des Zwangsversteigerung^ und Zwangs- verwaltungs-Verfahrens, wobei er auch für mich auf Grundstücke bieten und den Zuschlag für mich beantragen kann. Er ist ermächtigt, eine andere Person ganz oder teilweise zu beauftragen. Jedoch soll er der Ordnung wegen mir jedes- mal hiervon Mitteilung machen. Pinne, den 2. September 1914. Reinhold Weinert, Baumeister. 6. Abtretung. Herrn Karl Gottseld schulde ich aus einem mir gegebenen Darlehn den Betrag von 3000 M zum 1. Oktober d. I. Ich trete demselben meine Forderung an den Rentier Karl Fiebig in Neuenberg für gelieferte Möbel in Höhe von 3000 M nebst vier Prozent Zinsen seit dem 1. Oktober d. I. hiermit ab und werde die betreffende Anzeigean Karl Fiebig hierneben aufsetzen und Karl Gottfeld zur Absendung an denselben übergeben. Neuthal, den 3. September 1914. Gustav Freitag. 7. Schuldübernahme. Hierdurch übernehme ich die Schulden, welche Herr Wurst bei Ihnen in Höhe von 3000 M für käuflich gelieferte und für geliehene Pferde und Wagen gemacht hat, als Selbstschuldner, so- bald Herr Wurst mein Schwiegersohn wird. Ich berichtige diesen Betrag 10 Tage nach der Hochzeit. Ich bitte um Erklärung Ihres Einverständnisses binnen acht Tagen. Ottorowo, den 4. September 1914. Otto Trautwein.
   bis 10 von 10
10 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 10 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 0
3 0
4 0
5 0
6 0
7 0
8 0
9 0
10 0
11 0
12 1
13 0
14 0
15 0
16 0
17 0
18 0
19 0
20 0
21 0
22 0
23 0
24 0
25 0
26 4
27 0
28 0
29 0
30 0
31 0
32 0
33 5
34 0
35 0
36 1
37 0
38 1
39 10
40 0
41 0
42 0
43 0
44 0
45 1
46 0
47 0
48 0
49 0

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 0
3 1
4 0
5 0
6 0
7 0
8 0
9 0
10 0
11 0
12 0
13 0
14 0
15 0
16 0
17 0
18 0
19 0
20 0
21 0
22 0
23 0
24 0
25 0
26 0
27 0
28 0
29 0
30 0
31 0
32 2
33 0
34 0
35 0
36 3
37 0
38 0
39 7
40 0
41 0
42 0
43 0
44 0
45 2
46 0
47 0
48 0
49 0
50 0
51 0
52 0
53 0
54 2
55 0
56 0
57 0
58 0
59 1
60 0
61 1
62 0
63 0
64 0
65 0
66 0
67 0
68 6
69 0
70 0
71 0
72 10
73 0
74 0
75 0
76 0
77 0
78 0
79 0
80 0
81 0
82 0
83 0
84 0
85 0
86 0
87 0
88 0
89 0
90 0
91 0
92 3
93 0
94 1
95 0
96 1
97 0
98 0
99 0

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 1
1 0
2 0
3 4
4 0
5 107
6 1
7 52
8 1
9 2
10 0
11 0
12 0
13 1
14 0
15 0
16 0
17 0
18 0
19 13
20 0
21 0
22 0
23 0
24 0
25 0
26 0
27 0
28 0
29 6
30 0
31 0
32 1
33 3
34 0
35 3
36 0
37 0
38 0
39 41
40 0
41 0
42 0
43 3
44 2
45 0
46 0
47 2
48 0
49 0
50 2
51 1
52 31
53 0
54 6
55 0
56 0
57 0
58 0
59 2
60 11
61 0
62 46
63 0
64 12
65 2
66 1
67 5
68 0
69 0
70 0
71 1
72 0
73 1
74 0
75 2
76 0
77 1
78 3
79 0
80 0
81 2
82 0
83 0
84 0
85 0
86 0
87 0
88 0
89 0
90 0
91 0
92 0
93 0
94 0
95 0
96 0
97 0
98 12
99 51
100 0
101 0
102 1
103 0
104 0
105 0
106 1
107 0
108 0
109 0
110 15
111 8
112 1
113 0
114 1
115 0
116 2
117 0
118 1
119 0
120 0
121 0
122 0
123 0
124 0
125 0
126 0
127 0
128 0
129 3
130 0
131 0
132 0
133 3
134 0
135 0
136 5
137 2
138 0
139 0
140 0
141 0
142 0
143 1
144 1
145 0
146 0
147 0
148 0
149 0
150 0
151 3
152 4
153 0
154 7
155 0
156 0
157 0
158 0
159 0
160 0
161 0
162 0
163 0
164 1
165 4
166 1
167 0
168 0
169 0
170 1
171 0
172 0
173 7
174 5
175 1
176 0
177 3
178 0
179 1
180 1
181 0
182 0
183 36
184 0
185 1
186 0
187 1
188 1
189 0
190 0
191 2
192 0
193 0
194 4
195 0
196 1
197 0
198 0
199 7