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1. Geschichte des Alterthums - S. 602

1852 - Weimar : Albrecht
602 fertigung der Listen als Werkzeuge bediente, setzten ihre Gläubiger und Privatfeinde auf die Listen. Ja der nachher so berüchtigt ge- wordene Catilina ließ den Namen seines von ihm ermordeten Bru- ders auf die Liste eintragen, um der Strafe zu entgehen. Gegen 100,000 Menschen sollen durch die Proscriptiouen und die Schlach- ten dieses Bürgerkrieges ihr Leben verloren haben. Um seinen weiteren Maßregeln den Schein der Gesetzlichkeit zu geben, ließ sich Sulla zum Dictator ernennen, und zwar auf un- bestimmte Zeit und mit dem Auftrag, die Verfassung zu ordnen und die Gesetze zu erlaffen, die er für nützlich erachte. Die Dictatur der früheren Zeit war durch Gesetze genau beschränkt; Sulla's usurpirte Macht hingegen war durch ein Gesetz von allen Gesetzen und Schranken entbunden. Sulla erschien hinfort mit 24 Lictoren und von einer starken Leibwache umgeben. Zur Leitung der laufenden Geschäfte ließ Sulla für das Jahr 81 v. Chr. Konsuln erwählen und übernahm selbst für das Jahr 80 v. Chr. neben der Dictatur das Consulat. Gegen das Ende des Jahres 81 v. Chr. hielt er seinen Triumph. Äußer der reichen Beute des mithridatischen Krieges zeichnete ihn die Menge von Verbannten aus, welche dem Triumph- wagen folgten und Sulla als Vater und Netter priesen. Unverhoh- len erschien durch diese Art ihrer Rückkehr Sulla's Triumph als ein Sieg, der auch über Bürger gefeiert wurde. Um seine Freunde und sein Heer zu belohnen und um das Wiederaufleben der marianischen Partei unmöglich zu machen, erließ Sulla das Proscriptionsgesetz. Das Vermögen der Proscribickten verfiel dem neuen Gebieter von Rom, und die Kinder derselben wurden für unfähig erklärt, ein öf- fentliches Amt zu bekleiden, die Söhne der Senatoren sollten die Lasten ihres Standes tragen, ohne die Rechte desselben zu behalten. Die feindlich gesinnten Städte verloren ihr Bürgerrecht und ihre Ländereien; der Dictator wurde ermächtigt, Kolonien dahin zu sen- den, und er fiihrte 120,000 Soldaten in diese Städte. Sulla war der Urheber der verrufenen Militärkolonien. Er entriß ganzen Städ- ten, welche sich zur Gegenpartei hingeneigt hatten, ihr Gebiet und trieb die Einwohner von ihren Wohnungen und Ländereien, um auf denselben seine Legionen gleichsam als Besatzungen gegen die Gegen- partei und das Vaterland änzusiedeln. Die Aecker, auf welchen Sulla seine Militärkolonien anlegte, waren nicht erobertes Land be- siegter Feinde, sondern das Eigenthum römischer Bürger, welche mit Gewalt von Haus und Hof vertrieben wurden. Während früher arme und eigeuthumlose Bürger aus Rom hinweggeführt und in den Kolonien angesiedelt wurden, um aus ihnen wohlhabende Landleute zu machen, machte Sulla die thätigen Landleute zu heimathlosen Bettlern, vermochte aber nicht die an ein unregelmäßiges Leben ge- wöhnten Soldaten in fleißige Ackerbauer umzuschaffen. Um seinen Befehlen im Nothfalle mit der Fanst Nachdruck geben zu können, schenkte er 10,000 Sklaven von Proscribirten nicht nur die Freiheit, sondern auch das Bürgerrecht, bildete sich aus ihnen eine Art von Klientel und Leibwache und nannte sie nach seinem Familiennamen Cornelier. Er selbst nahm den Beinamen Felix d. i. der Glück- liche an.

2. Geschichte des Alterthums - S. 98

1852 - Weimar : Albrecht
98 Oberhaupt geleugnet oder gestört wurde, erschienen als todeswür- dige und Majestätsverbrechen. Dahin gehört Abgötterei, Verletzung der heiligen Gebräuche, Gotteslästerung und das Auftreten eines falschen Propheten. Wer einen anderen Gott anbetete, der war unmittelbar Rebell gegen das Staatsoberhaupt, dessen Recht an seine Person, auf Grund und Boden und Gesetzgebung er durch sein Thun leugnete. Die Verletzung der heiligen Gebräuche galt als ein Zeichen der Lossagung vom Dienste Gottes. Damit sich die Israeliten erinnern möchten, daß ihr Leib, ihr Grund und Boden nicht ihnen, sondern Gott gehöre, sollte zu ge- wissen Zeiten ihre Macht über Leib und Gut aufgehoben sein; sie sollten weder ihren Leib, noch ihr Gut brauchen. Dies sollte an jedem siebenten Tage oder am Sabbath statt finden. Ueberdies sollte das Land in jedem siebenten Jahre Ruhe haben und im sieben- mal siebenten (dem neunundvierzigsten oder fünfzigsten) sollten alle menschlichen Verträge über Leib und Gut erloschen und das alte von Gott verordnete Verhältniß wieder hergestellt sein. Es sollten also diese Festzeiten dazu dienen, die Abhängigkeit von Gott in Erinnerung zu erhalten. Andere Feste, wie zum Beispiel das Pas- sahfest, waren verordnet, um das Andenken an Gottes wunderbare Fürsorge zu erhalten, noch andere waren Dankfeste u. s. w.; alle aber hatten den Sinn, die Beziehung zu dem unsichtbaren Staats- oberhaupte immer von neuem zu beleben. Diesen Zweck hatten auch die Speise- und Neinigkeitsgesetze, welche den Israeliten einen in- nigeren Verkehr mit Ausländern fast unmöglich machten und jeden Einzelnen täglich und stündlich daran erinnerten, daß er nicht unter jene anderen Völker, sondern zu dem Volke Gottes gehöre, und welche also den Nativualstolz nährten und eine Verschmelzung mit fremden Sitten auf keine Weise zuließen. Spatere Zu- Die mosaische Gesetzgebung hat theils patriarchalische Ver- tusche^ Ge-' hältnisse in sich aufgenommen, theils einen künstlichen Priesterstaat sctzgrbung. cxngcvtd)tet. Diese ganzen Einrichtungen sollen auf dem Zuge von Aegypten nach Palästina dem israelitischen Volke bekannt gemacht worden sein, und in den Büchern Mosis und in dem Buche Josua wird auch erzählt, daß diese Verfassung eingeführt und auf Palä- stina übertragen worden sei. Die Bücher der Richter und Samue- lis dagegen enthalten zwar Vieles, was von dem Bestehen jener patriarchalischen Verhältnisse zeigt, aber es ist dies so, daß man sieht, diese patriarchalischen Verhältnisse fanden allein statt und von jenem-künstlich eingerichteten Priesterstaate war noch nichts vorhan- den; ja eine Menge Begebenheiten werden erzählt, welche das Vor- handensein eines solchen Priesterstaates unmöglich machen. Ein mit so fanatischer Konsequenz durchgeführtes hierarchisches System, wie die mosaische Gesetzgebung, konnte nickt leicht von einem Menschen gegeben sein, weil die Folgerungen des hierarchischen Prinzipes erst nach und nach eingesehen werden. Noch weniger reichte ein Men- schenalter hin, um an die Stelle des freien nomadischen Lebens eine solche Verfassung zu setzen, durch welche fast alle menschlichen Ver- hältnisse verletzt wurden. Auch läßt sich ein hierarchisches Prinzip nickt ohne eine gewisse äußere Notb und Verlegenheit durchführen;

3. Geschichte des Alterthums - S. 590

1852 - Weimar : Albrecht
590 Gewerbe zu treiben für einen Bürger nicht ehrenvoll war, und die Reichen ihre Aecker nicht durch freie Tagelöhner bebauen ließen, so ergaben sich die bereits durch den anhaltenden Kriegsdienst aller re- gelmäßigen bürgerlichen Beschäftigung entwöhnten ärmeren Bürger immer mehr dem Müsstggange und den Lastern, welche sie in den eroberten Ländern kennen gelernt hatten. Dazu kam noch, daß aus allen Gegenden eine Menge liederliches Gesindel nach Rom strömte, und so in Rom ein großer Haufe von Menschen entstand, welcher weder Eigenthum, noch Lust zur Arbeit besaß. Diesen Uebeln wollte der edle Tib. Sempromus Gracchus durch Erschaffung eines wohlhabenden Mittelstandes abhelfen und erneuerte zu diesem Zwecke das Gesetz des Licinius Stolo, daß niemand über 500 Jugera vom Staatslaude besitzen, von diesem Besitze aber den gesetzlichen Zehnten abgeben solle. Denjenigen, welche Kinder hatten, gestaltete er noch für diese die Hälfte des gesetzlichen Maßes, also 250 Jugera, zu besitzen. Das noch nicht in Besitz genommene Staatsland, sowie dasjenige, welches nach diesem Gesetze zurück- gegeben werden mußte, solle von einer jährlich zu erwählenden Kommission von drei Männern zu gleichen Theilen als Eigenthum an arme Bürger vertheilt und Liesen der Verkauf desselben verbo- ten werden. Ferner solle in Zukunft jeder Besitzer von Staats- länbereien unter seinen Hirten und Ackerleuten eine bestimmte Zahl freier Leute haben. — Manche wackeren Männer der herrschenden Aristokratie schenkten dem vorgeschlagenen Gesetze und dem ganzen Vorhaben des Gracchus ihren Beifall; dagegen fand das beantragte Gesetz auch wieder von Seiten der meisten Mitglieder des Senats und überhaupt derjenigen reichen Leute, welche große Strecken des Staatslandes in Besitz genommen hatten, den heftigsten Widerspruch. Die reichen Gutsbesitzer gewannen einen Kollegen des Gracchus, M. Octavius, für thr Interesse, und dessen eingelegtes Veto hemmte die Verhandlung über das Gesetz. Gracchus aber machte von einem den Tribunen zustehenden Rechte Gebrauch und gebot durch ein Edict bis zu dem Tage, an welchem über seinen Vorschlag abge- stimmt wäre, ein Justitium d. h. er hemmte die Amtsthätigkeit aller Magistrate. Als sich Octavius durch Bitten und Vorstellun- gen nicht bewegen ließ, seinen Einspruch zurückzunehmen, bean- tragte Gracchus dessen Amtsentsetzung, eine neue und unerhörte Maßregel, durch welche die Heiligkeit des Tribunales vernichtet wurde. Dieser Antrag ging durch, und Octavius wurde abgesetzt. Nun wurde auch das Ackergesetz angenommen, und Gracchus selbst wurde mit seinem Bruder und seinem Schwiegervater Appius Clau- dius mit der Ausführung beauftragt. Die Erbitterung der Neichen gegen Gracchus war groß, und der Senat hinderte durch alle ihm zu Gebote stehenden Mittel die Ausführung des Gesetzes. Durch neue Anträge und Versprechungen suchte Gracchus seine Partei an sich zu fesseln, und nur in der Wiedererwähluug zum Tribun hoffte er Schutz zu finden. Als die Wahl der Tribunen vorgenommen wurde, kam es zu einem förmlichen Kampf auf dem Forum, und man mußte die Volksversammlung auseinander gehen lassen. Am folgenden Tage kam das Volk zu einer neuen Versammlung auf dem Kapitol zusammen. Der Senat" versammelte sich in einem
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