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1. Geschichte des Altertums - S. 50

1905 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
50 Griechische Geschichte. Zweite Periode (500 — 431). gefüllt waren. Athen wurde ferner die stärkste Festung Griechen- lands. Zur Sicherung der Yerbindung der Stadt mit den Häfen Piräeus und Phaleron waren die „langen Mauern“ erbaut worden, zu denen Perikies die „mittlere“ Mauer fügte. Die Wehrfähigkeit Athens erfuhr auch eine Verstärkung durch die Anlage von Kolonien und Kleruchien (ydrjqovxicu). In der Nähe des von Kroton zerstörten Sybaris wurde Thurioi und am Strymon Amphipolis gegründet, freilich nur zum Teil von athenischen Bürgern. Kleruchien waren befestigte Ansied- lungen attischer Bürger, die auch in der Fremde fortfuhren athenische Bürger zu sein, in unsichern Gebieten. Übrigens war die Anlage von Kleruchien auch eine soziale Maßregel, da sie dazu diente das Proletariat zu vermindern. Die Finanzlage des attischen Reiches war glänzend. Seine Einkünfte bestanden aus den jährlich 460 Talente (2500000 Ji>\ zuweilen auch mehr, betragenden Beiträgen der Bundesgenossen, den Erträgen der Laurischen Silbergruben und zahlreichen Markt- und Hafenzöllen; gegen direkte regelmäßige Steuern hatte das Altertum eine Abneigung (vgl. § 27b); doch wurden von den Reichen persönliche Leistungen (Liturgien, lenovqyial abgel. von laög) verlangt, wie die Ausstattung der Chöre bei Aufführungen (%Oqt]yla), die Ausrüstung von Schiffen (rqltjqaqyia) u. a. 40. c) Wirtschaftliche Verhältnisse. Die Geldwirtschaft war nunmehr völlig entwickelt. Einen bedeutenden Aufschwung hatte der reichen Gewinn abwerfende Handel und die fabrikmäßig meist durch Sklaven betriebene Großindustrie gewonnen. Da- neben jedoch' nährten zahlreiche Handwerke und andre Berufe die große Masse der freien Bürger. Alle Handelsstädte, auch Korinth, — Ägina war erobert worden (§ 36b) — hatte Athen überflügelt; es war die erste Handelsstadt der griechischen Welt geworden. Besonders wichtig war der pontische Handel und dem- gemäß die Beherrschung der pontischen Wasserstraßen; diesem Zwecke diente die am Bosporos errichtete Zollstätte. Von dort bezog Athen vor allem Getreide, sodann Vieh, Fische, Früchte, Salz, Holz, Flachs, Hanf, Pech u. a. Ausgeführt wurden die Er- zeugnisse der attischen Gewerbtätigkeit, vor allem Töpferwaren.

2. Geschichte des Altertums für Obersekunda - S. 48

1916 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
48 Griechische Geschichte, kratische Verfassung (von r'i^rjfxa, die Vermgensschtzung). Die Brgerschaft zerfiel von nun an in die vier Klassen der Fnf-hundertscheffler (nevraxooiojuedijuvoi), die ein Einkommen von 500 und mehr Scheffeln Getreide oder Ma l und Wein hatten, der Ritter (binsie), derzeugiten oder Spannbauern {^svyixai) und schlielich dertheten oder Tagelhner (drjrse). Diepol: -tische Bedeutung dieser Einteilung war, da nur die erste Klasse zu den Archontenstellen und nur die drei ersten Klassen zum Rat Zutritt hatten: die vierte Klasse also war nicht whlbar. Zur Volksversammlung dagegen hatten alle Brger Zutritt. Die m i l i t r i s ch e Bedeutung bestand darin, da die ersten beiden Klassen als Reiter, die Zeugiten als schwerbewaffnetes Fuvolk (Hopliten) verwandt wurden. Die Theten dagegen blieben vom Kriegsdienst frei; erst spter (39) wurden sie zum Dienst als Ruderer herangezogen. Die finanzielle Be-deutung endlich bestand darin, da die Einkommensteuer (elocpog), die ein Zeichen der hereingebrochenen Geldwirtschaft von nun an zuweilen, aber nur in Zeiten der Not erhoben wurde, nach diesen Steuerklassen abgestuft wurde, wobei die letzte Klasse steuerfrei blieb. Gerichtliche Was die Gerichtsbarkeit anlangt, so blieb sie mit Aus-Neuordnung nhme der dem Areopag zustehenden Blutgerichtsbarkeit in der Hand der Archonten als Einzelrichter; doch schuf Solon ein Schwurgericht (rjhata), bei dem man Berufung einlegen konnte. Er hat ferner eine Reihe von Gesetzen gegeben, die das brgerliche Leben regelten. Auch das attische Mnzwesen hat er neu geordnet. Volksver- Die athenische Verfassung war demnach etwa folgende: Zur sammlung ^ ^ ^ ^ ^ e r | Q m m j u n g {Exxlrjoia) hatten alle Brger Zutritt, wenn sie nicht, z.b. wegen Nichtleistung ihrer Zahlungen an den Staat, fr der brgerlichen Ehrenrechte verlustig (n^oi) erklrt waren. Sie whlte die Beamten und entschied der alle wesentlichen politischen Fragen; in ihr fand anders als in Sparta eine Debatte statt; abgestimmt wurde meist durch Aufheben der Hnde (isiqoxovia). Der Ratrat (ovly) bestand aus 400 Mitgliedern, 100 aus jeder der vier Phylen, in die das Volk zerfiel. Er hatte eine zwiefache Aufgabe; einer-seits fiel ihm die Vorberatung der Gesetzesantrge zu, die der Volks-Versammlung vorgelegt werden sollten, andrerseits beaufsichtigte er die Verwaltung, insbesondere die der Finanzen. Neben ihm bestand der Areopag Rat auf dem Areshgel, der Areopag, der sich aus gewesenen Archonten, die ihr Amt ohne Tadel verwaltet hatten, zusammensetzte. Er hatte neben der Blutgerichtsbarkeit die Stellung eines Staatsrates,

3. Geschichte des Altertums - S. 48

1913 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
48 Griechische Geschichte. kratischen Verfassung (von ri/urj/ua, die Vermögensschätzung). Dre^ürgerschaft zerfiel bort nun an in die vier Klassen der Fünf-hundertscheffler (nevraxooiojueöiiuvoi), die ein Einkommen von 500 und mehr Scheffeln Getreide oder Maß Öl und Wein hatten, der Ritter (Ijitiets), derzeugiten oder Spannbauern ^evyhai) und schließlich dertheten oder Tagelöhner (öfjtes). Diepoli -tische Bedeutung dieser Einteilung war, daß nur die erste Klasse zu den Archontenstellen und nur die drei ersten Klassen zum Rat Zutritt hatten; die vierte Klasse also war nicht wählbar. Zur Volksversammlung dagegen hatten alle Bürger Zutritt. Die m i l i t ä r i s ch e Bedeutung bestand darin, daß die ersten beiden Klassen als Reiter, die Zeugiten als schwerbewaffnetes Fußvolk (Hopliten) verwandt wurden. Die Theten dagegen blieben vom Kriegsdienst frei; erst später (§ 39) wurden sie zum Dienst als Ruderer herangezogen. Die finanzielle Bedeutung endlich bestand darin, daß die Einkommensteuer (elocpoqa), die — ein Zeichen der hereingebrochenen Geldwirtschaft — von nun an zuweilen, aber nur in Zeiten der Not erhoben wurde, nach diesen Steuerklassen abgestuft wurde, wobei die letzte Klasse steuerfrei blieb. Gerichtliche X Was die Gerichtsbarkeit anlangt, so blieb sie mit Aus-Neuordnung. der dem Areopag zustehenden Blutgerichtsbarkeit in der Hand der Archonten als Einzelrichter; doch schuf Solon ein Schwel r g e r t ch t (fjfaa'ia), bei dem man Berufung einlegen konnte. Er hat ferner eine Reihe von Gesetzen gegeben, die das bürgerliche Leben regelten. Auch das attische Münzwesen hat er neu geordnet. Vvlksver- Die athenische Verfassung war demnach etwa folgende: Zur |a" 1 ^ Volksversammlung (ixxxrjoia) hatten alle Bürger Zutritt, wenn sie nicht, z. B. wegen Nichtleistung ihrer Zahlungen an den Staat, für der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig {änjuoi) erklärt waren. Sie wählte die Beamten und entschied über alle wesentlichen politischen Fragen; in ihr fand — anders als in Sparta — eine Debatte statt; abgestimmt wurde meist durch Aufheben der Hände (xeigoiovta). Der Rat. R a t (ßovxrj) bestand aus 400 Mitgliedern, 100 aus jeder der vier Phylen, in die das Volk zerfiel. Er hatte eine zwiefache Aufgabe; einerseits fiel ihm die Vorberatung der Gesetzesanträge zu, die der Volksversammlung vorgelegt werden sollten, andrerseits beaufsichtigte er die Verwaltung, insbesondere die der Finanzen. Neben ihm bestand der Aieopag. Rat auf dem Areshügel, der Ar eopag, der sich aus gewesenen Archonten, die ihr Amt ohne Tadel verwaltet hatten, zusammensetzte. Er hatte neben der Blutgerichtsbarkeit die Stellung eines Staatsrates,
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