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1. Alte Geschichte - S. 147

1869 - Mainz : Kunze
147 1) In Vollbürgergemeinden. Die Vollbürgergemeinden ziem- lich zusammenhängend zwischen Formiü in Latium und dem süd- lichen Etrurien und zwischen Meer und Apennin; die übrigen Bollbürgergenieinden zerstreut. 2) In Gemeinden, die ini Verhältniß der Unterthänigkeit standen. Die letzten zerfielen wieder in drei Klassen: a) die Gemeinden latinischen Rechtes, die nur privatrechtlich (in Handel und Verkehr, Erbschaftsangelegenheiten re.) den Ge- meinden der Vollbürger gleichgestellt waren und ihre eigene Ver- waltung durch Diktatoren oder sogenannte Aedilen hatten. Die Inhaber von Gemeindeämtern waren römische Vollbürger. b) Die Gemeinden ohne eigene Verwaltung, denen ein von Rom bestellter Präfekt Recht sprach. e) Die Soeii oder die Gemeinden nicht latinischen Rechts, die bald mehr bald weniger politische Rechte ausübten, nach be- sonderen mit Rom abgeschlossenen Verträgen. Zweite Abteilung. Das Zeitalter der außer italischen Kriege und Erobe- rungen 264—133 v. Ehr. Erster Abschnitt. Kriege im Westen. Rom inrd Carthago. (264—201.) 1. Der erste pmüsche Krieg (264—241). Carthago's günstige Lage. Die Carthager semitischen Stam- mes, mehr ein Handels- als ein politisches und militärisches Volk, Söldnerwesen. Sie standen damals auf der Höhe ihrer Machff bildeten den größten imb reichsten Seestaat der damaligen Welt, beherrschten die Nordküste Afrika's, Sardinien und Corsika und theilweise Sieilien. Ihre zwei zwar gewählten aber wahrschein- lich lebenslänglichen Suffeten, ihnen zur Seite zwei Senate, wo- von der eine ans den Geschlechtern, der andere aus den reichsten Bürgern genommen war. Waren Suffeten und die beiden Se- nate uneinig, so wurde die Volksversammlung befragt. Kampf der Syraknsaner und Carthager um Sieilien. Während die Ur- sache des ersten punischen Krieges in der Eifersucht und in dem

2. Alte Geschichte - S. 5

1872 - Mainz : Kunze
I. 9zrwte, fiage, ©rietfienlanb Qe\ld<;} Graecia) der ffibltcfjfte Xfyil der ilfyrifcfjen ober £>ämo3= (23alfan=) ^palbtnfel, der oftlidfjften unter den bret jüb= europdifcfjen ^mlbinfeln, oom 40. bi3 36. ©rab nörbltcfjer Ssreite fidfj erftrecfenb. 'Sdte ©eftalt be§ Sanbeg ein mit der ©pi^e fübltch gefe^rteg gteidjfeitige§ Sdreied „Sdie g an § e ipatbtnfel ^at ihre (150 geographifc§e teilen) breite Bap in der Spämostette, rcelc^e Tüie eine ©dfjeibetdanb alleä füblidje ßanb t>om korben, den Sdonau= länbern abfdjtiefjt, nach ©üben, auf die ©ee ^inraeift. Mgemeiner (S^arafter des> fianbes: 1) Stuflöfung in ^albinfeln, Unfein, Satzungen, ungen)0^n= li<$e Ä'üftenentraicfelmtg mit gahtlofen ^afenbuditen, je mehr nach ©üben, befto reifer und mannigfaltiger, Sßeloporates auf 3 □ 1 Pleite itüfte. 2) Leitung des> Sauber in eine Menge Keiner (Santone burdej die gasreichen ©ebirg^üge. Sdie Sb eftfeite geographifch geringer au^geftattet, für die ■©efctjidote bafjer ohne p^ere Bebeutung: mit 2htgnaf)me jmeier Sbud^ten und be3 Jl'orintf)ifd)en ©oifs> burcfj Mippenfüften ober Sagunen entfteltt, einförmig, flach, ^afenlo^, ungefunb. Sdie Oft? feite, nach dem 2legäifc£)en Meer und Ssorberafien Ijingemjrt, die beoorgugte: regelmäßige ©ebirg§glieberung -Spanb in £>anb mit der reicfjen Äüftenbtlbung, anbaufähige §luf$thäler, ©benen, jur ©täbte? grünbung und ©eefahrt gefcfjaffen. 2tüe griedfjifd()en ^auptftaaten liegen auf biefer ©eite, dem ©djauplafc'ber ©efchicfjte; Berührungen mit den roeftafiatifd^en Äüftentänbern, der anberen ©eite des> Stegäijcfjen Meere§. Sdie ^nfeln biefes> Meeres ftnb nur §ortfe£ungen der orientatifd^en ©ebirgggüge, die 33rücfe non und nach 3sorberafien; — ^gftaben, ©poraben. Äreta fd^ließt ba3 bunte ^ttfelmeer nrie ein Duerrieget nach ©üben ab.

3. Alte Geschichte - S. 42

1872 - Mainz : Kunze
42 ©runbbefi^ ju erroerben. 2lbgabe (/lmtoixiov), ©eroerbe= und ^rieg§= fteuer, ¥rieggbienftpflid[jtig. 33or ©ericfjt oertrat fte ein nqoaxatrjg, Sserbienie 9ftetöfen fonnten prioatredjtlidfj gleid&gefteht (iaortxtjg) ober fogar 93ollbürger roerben. c. ©clauen (fp.äter c. 400000 Äöpfe in Stttifa) entroeber ©öljne t)on ©claoen ober gefauft, für 2lfc uitb 23ergbau, ©eroerbe und f)äuslicf)e Sdienfte; im *ßriöatßefi£ der einzelnen Bürger, bocf) unter (dem ©dju£ der ©efe^e. 9ftorb und $tij$anblung Beftraft 3uflu(^t imj Stljefeion; bag Otecfjt, den Sserfauf an einen andern £errn $u oerlangen. 2. ^ßolitifdeje 9^ed^te und ©taatgämter. a. 3ur 33 olfg oerfammlu ng (ewa^a/a), Bei roeldfjer fidlj die pdjfte ©eroalt Befanb, Ratten alle 4 Staffen Zutritt, ^m 3aj)r 4 regelmäßige Sserfammlungen unter Seitung beg erften 2lrcl)onten und dem^orftis der jebegmaligen ^rptanen. ©efcfiäftgfreig: 2m;len, ^edoenfdejaftgabna^me der Beamten (to tdg dq/dg aiqttod'ui xai tv&vvuv Arist. Pol.), die roicfjtigften politifc^en ©ntf^eibungen» Slbftimmung meift burclj xtiqoxoviu. b. £)er $tatlj {ßovxfy aug 400 über 303af)re alten Bürgern der 3 oberften klaffen (100 aug jeber $f)ple) jufammengefe^t. 23or= Bereitung aller oor die (Sfflefta gehörigen Slngelegenljeiten (ngoßov-Xfv/na). (Sin Ssiertfjeil beg 9ftatf)eg, die ^ßrptanen, permanent im Sprgtaneion, pfjplenroeife oon 23ierteljal)r gu 3sierteljal)r roed[)felnb. c. 2)ag 2lrc£)ontenamt Blieb befielen, bod) roar eg nur der erften klaffe gugänglicfj. d. Sder Slreopag (ij sv 3aq(lm nuyw ßovxrj), uralteg 33lut? geriet, feit ©olon aug geroefenen 2lrcf)onten nad) tabetlojer 2lmtg? füljrung auf 8ebeng§eit gebilbet. S^leben feiner ©eridfjtgbarmt erhält eg eine cenforifc^e ©eroalt alg 2bäd)ter über ©efe£ und ©itte, ein Sseto gegen ftaatggefäfjrlidfje 23efcf)lüffe beg 3ftatfjeg und der &olfg= oerfammlung; — ein ©egengeroicfjt gegen die Sdemofratie. £)ie ©olonifd^en ©efe^e rourben auf fjöljerne tafeln (ue,ovtg, xvqßtig) gefdfjrieben. ©cljrour beg $ol?g, fte 10 3a^re ^ans unoers änbert gu laffen. ©olon oerläßt Bald barauf Sitten und nadej längeren Reifen im Orient foil er acl)tjigja|rig (roaljrfcfieinticf) auf Äpprog, nacf) andern in 2ltf>en) um 559 geftorben fein.

4. Alte Geschichte - S. 139

1870 - Mainz : Kunze
139 1) In Vollbürgergemeinden. Die Vollbürgergemeinden ziem- lich zusammenhängend zwischen Formiü in Latium und dem süd- lichen Etrurien und zwischen Meer und Apennin; die übrigen Vollbürgergemeinden zerstreut. 2) In Gemeinden, die im Verhältniß der Unterthänigkeit standen. Die letzten zerfielen wieder in drei Klassen: a.) die Gemeinden latinischen Rechtes, die nur privatrechtlich (in Handel und Verkehr, Erbschaftsangelegenheiten re.) den Ge- meinden der Vollbürger gleichgestellt waren und ihre eigene Ver- waltung durch Diktatoren oder sogenannte Aedilen hatten. Die Inhaber von Gemeindeämtern waren römische Vollbürger. d) Die Gemeinden ohne eigene Verwaltung, denen ein von Rom bestellter Präfekt Recht sprach. e) Die Socii oder die Gemeinden nicht latinischen Rechts, die bald mehr bald weniger politische Rechte ausübten, nach be- sonderen mit Rom abgeschlossenen Vertrügen. Zweite Abtheilung. Das Zeitalter der außeritalischen Kriege und Erobe- rungen 264 -133 v. Ehr. Erster Abschnitt. Kriege im Westen. Rom und Carthago. (264—201.) t. Der erste punische Krieg (264—241). Carthagv's günstige Lage. Die Carthager semitischen Stam- mes, mehr ein Handels- als ein politisches und militärisches Volk, Söldnerwesen. Sie standen damals auf der Höhe ihrer Machff bildeten den größten und reichsten Seestaat der damaligen Welt, beherrschter: die Nordküste Afrika's, Sardinien und Corsika und theilweise Sieilien. Ihre zwei zwar gewählten aber wahrschein- lich lebenslänglichen Suffeten, ihnen zur Seite zwei Senate, wo- von der eine aus den Geschlechtern, der andere aus den reichsten Bürgern genommen war. Waren Suffeten und die beiden Se- nate uneinig, so wurde die Volksversammlung befragt. Kampf der Syrakusaner und Carthager um Sieilien. Während die Ur- sache des ersten punischen Krieges in der Eifersucht und in dem

5. Das Altertum - S. 242

1888 - Breslau : Trewendt
242 Die Verwaltung. Octavianus seine triumvirale Vollmacht an den Senat und das Volk zurckgab und dafr den Beinamen Au gustus (2e<x<rr6<) erhielt; denn meint auch dieser Titel staatsrechtlich feilte Bedeutung hatte, so schlo er doch die Weihe der Religion in sich, und wenigstens in den Provinzen wurden dem Augustus Tentpel und Altre errichtet. Seine staatsrechtliche Stellung beruhte auch nicht aus dem Cognomen Caesar (Kaicap), den er von seinem Adoptivvater her bernahm, noch auch aus dem prdica-tiven Titel Princeps, mit dem er sich nur als ersten Brger bezeichnete, sondern hauptschlich auf den beiden Amtstiteln, welche schon Csar fr die wichtigsten angesehen hatte: Dies waren der Titel Imperator, den er seinem Namen nicht mehr nach, sondern voran setzte, und der Titel Tribunicia potestate, welcher alle nicht-militrische Gewalt, nament-lich aber das Jntercessions- und Begnadigungsrecht, in sich schlo und so bedeutungsvoll war, da sowohl Augustus, als auch seine Nachfolger ihre Regierungsjahre nur nach der bernahme der tribnnicischen Gewalt zhlten1). Dagegen traten die brigen Titulaturen des Kaisers, wie Consul, Censor oder Magister morum, Pontifex maximus und Pater patriae in den Hintergrunb; verhngnisvoll war es, ba Augustus keine Erb Monarchie begrnbete, soba bei einem Thronwechsel die Mglichkeit von Unruhen niemals ausgeschlossen war. Gesetzgebung und Beamtenwahlen blieben wie zur Zeit der Republik den Comitien vorbehalten; aber der Kaiser erlie nebenher rechtsgiltige constitutiones (Festsetzungen) und acta (Verfgungen) von groer Bedeutung und besa in der commendatio das Recht, ihm passende Kandidatelt fr die hheren mter dem Volke zu empfehlen. Der Senat, den der Kaiser als princeps senatus zwar ebenfalls beeinflussen konnte, wurde doch wesentlich gehoben durch die ihm zugestandene Teilname am Regiment; berdies beriet ein Ausschu von Senatoren (consilium principis) die wichtigsten Angelegenheiten mit dem Kaiser vor. 169. [Die Verwaltung.] Als Imperator verfgte Augustus der alle Provinzen, von denen er aber nur diejenigen in unmittelbare Verwaltung nahm, welche noch durch Nachbarvlker beunruhigt wurden, also Syrien (durch die Parther), das jenseitige Spanien und Lusi-tauten (durch die Cantabrer), Gallien (durch die Germanen), Jllyri-cum (durch die Dalmatier u. s. w.). In diese sogenannten kaiserlichen i) Die tribunicische Gewalt der Kaiser unterschied sich wesentlich vou der des Volkstribuuats, dessen Inhaber jhrlich wechselten. Vergl. Tacitus Aunaleu 3,56. Der Titel steht brigens gewhnlich im Ablativ, worauf die Zahl des Regieruugs-jahres adverbialisch ausgedrckt folgte, z. B. tribunicia potestate duodecimum.

6. Die Hauptereignisse der griechischen Geschichte bis zum Tode Alexanders des Großen und der römischen Geschichte bis Augustus - S. 71

1904 - Breslau : Hirt
lteste Zeit. sie teilen sich mit dem König, der einem von ihnen angehrt, in die Regierung. Jedes Geschlecht gebietet der eine grere oder geringere Anzahl von Schutzbefohlenen oder Gefolgsleuten, Klienten. Die Ple-bejer sind die brigen, politisch minderberechtigten Freien. Die berlieferung der die Knigszeit ist durchaus sagenhaft. Sieben Könige: Romulus, Numa Pompilius, Tullus Hostilius, Ankus Martius, Tarquinius Priskus, Servius Tullius, Tar-quinius Superbus die drei letzten aus Etrurien eingewandert werden genannt. Im Jahre 510 soll Tarquinius Superbus um des Frevels seines Sohnes willen verbannt und das Knigtum abgeschafft sein. Wahrscheinlich ist aber das Knigtum, hier wie anderwrts, allmhlich seiner Funktionen entkleidet worden; tatschlich blieb dem König das priesterliche Amt (rex sacroruin). In der historischen Zeit sind zwei auf ein Jahr gewhlte Kon-snln oder Prtoren Vorsteher der Gemeinde. In Kriegsnot wird ein Diktator mit hchstens halbjhriger Amtsdauer erwhlt, der einen magister equitum ernennt. Den Rat der Stadt bildet der Senat, Gesetze und Vertrge genehmigt die Gemeinde, ihre Versammlungen heien Komitien, sie werden von den Beamten berufen und geleitet. Ihre Beschlsse bedrfen der Besttigung (auctoritas) des Senats. Nach Vermgen und Wehrpflicht ist das Volk in 5 Klassen und 193 Zenturien eingeteilt; die comitia centuriata waren der eigentliche Ausdruck des Volkswillens. Fr Zwecke der Aushebung und Besteuerung war das Land in Tribus geteilt, ihre Versammlungen heien comitia tributa. 45. Unterwerfung von Latinm und der angrenzenden Gebiete bis zur Vereinigung mit den Kampanern. 1. Unterwerfung der Nachbarn. Frh standen die Rmer mit den Latinern und Heruikern in einem Schutz- und Trutzbndnis gegen ihre stlichen Nachbarn, die Volsker und quer, wie gegen die Etrusker in Veji und Fiden. Die Namen des Marcius Koriolanus, Cincinnatus, A. Postumius sind mit einzelnen der zahlreichen Kmpfe jener Zeit verknpft. Gegen Veji erlitten die Mitglieder der gens Fabia an der Cremera eine Niederlage; die Eroberung der Stadt dnrch M. Furius Kamillus war der erste Erfolg. 2. Die Ketten. Um die Wende des 5. und 4. Jahrhunderts erfuhr die Welt der Mittelmeerstaaten zum erstenmal eine tiefgehende Einwirkung vom nrdlichen Europa her. Um diese Zeit erschienen in der Poebene die Kelten, Gallier, wie sie die Rmer nennen. Die Kelten hatten sich bis ein die Ufer des Atlantischen Ozeans ausgebreitet, von Gallien aus in Britannien angesiedelt und, die Pyrenen berschreitend, nach langwierigen Kmpfen sich mit den Iberern auf der sdwestlichen Halbinsel zur Vlkerschaft der Kelt-iberer vermischt. Damals drangen sie der die Alpen in die Poebene vor und verdrngten von hier die Etrusker. Es ist mglich, da ihre

7. Griechische und römische Geschichte - S. 111

1906 - Breslau : Dülfer
Die Kaiser aus dem julisch-klaudischen Hause. 111 unkluger und berstrzter Weise suchte er die rmischen Einrichtungen auf Germanien zu bertragen. Der stolze Germane aber war nicht bereit, sich von Mnischen. Richtern nach rmischem Recht richten oder sich drckende Steuern auferlegen zu lassen; er wollte sich auch nicht zum Kriegsdienst im rmischen Heer zwingen lassen. Die allgemeine Un-Zufriedenheit mit den rmischen Einrichtungen und der stetig wachsende Ha gegen die landfremden, bermtigen Bedrcker ermglichten es dem feurigen, vaterlandsliebenden Cheruskerfrsten Armin, zum Sturze der verhaten Fremdherrschaft einendnd zwischen mehreren germanischen Stmmen zustande zu bringen. Es gelang ihm, den vertrauensseligen Varus mit drei Legionen in Wald und Sumpf zu locken und sein Heer in der dreitgigen Schlacht im Teutoburger Walde (in der Nhe von Detmold?) vllig aufzureiben (9 n. Chr.). Durch diesen Sieg wurde Germanien von der rmischen Herrschaft frei. Angustus verstrkte zwar die Besatzungen der Rheinkastelle, aber einen Versuch zur Wiedergewinnung des Verlornen machte er nicht. Der Rhein war nun wieder die Grenze zwischen dem rmischen Reiche und dem Lande der Germanen. e. Der Tod des Augustus. Dem Kaiser Augustus, dessen Glck in allen Staatsangelegenheiten so allgemein anerkannt war, da man seinen Nachfolgern bei ihrer Thronbesteigung zurief: Sei glcklich wie Augustus!" war im huslichen Leben wenig Glck beschieden. Gift und Dolch rumten in der kaiserlichen Familie auf. Alle seine Bluts-verwandten sanken vor ihm ins Grab. Er bertrug die Thronfolge schlielich seinem Stiefsohn Tiberius aus dem Hause der Klaudier, dem er seine Tochter 5mia zur Gemahlin gab. Der erste Kaiser Roms starb im Jahre 14 nach der Geburt Jesu Christi, des Heilandes der W " 2. Die Nachfolger des Augustus aus dem Hause der Klaudier. a* Tiberius (1437), der Adoptivsohn des Augustus, war ein strenger, wenig beliebter "Regent. In der ersten Zeit regierte er vor-trefflich; erst als Unwrdige sich nicht scheuten, sein Vertrauen grblich zu mibrauchen, als man ihm den einsen Sobn vergiftete, als Sejan, der Befehlshaber der Leibwache, auf den er sich vllig verlie, nach der Krone trachtete, wurde er hart und mitrauisch. Er beschrnkte die Rechte, die dem Senat noch von Augustus gelassen waren, und befestigte das Kaisertum. Die zum groen Teil aus germanischen Truppen be-stehende Leibwache legte er in ein Lager vor den Toren Roms, um so stets ein Mittel gegen etwaige Aufstandsgelste der hauptstdtischen Be-wohner in der Hand zu haben. Hinsichtlich der Ausbreitung des rmischen Reiches dachte Tiberius wie sein Vorgnger: er wollte nur das Erworbene beschtzen. So gab der Kaiser seinem kriegslustigen Neffen Germanikus, dem Sohn des Drusus, nur widerstrebend die Erlaubnis zu seinen Rachekriegen gegen

8. Griechische und römische Geschichte - S. 120

1906 - Breslau : Dülfer
120 Das Kaisertum bis zum Untergange des westrmischen Reiches. Solange Diokletian regierte, wurde die Ruhe und Ordnung aufrecht-erhalten, aber nach dem Tode des Kaisers erneuerten sich die Thronstreitigkeiten und Wirren der frheren Jahre. Nach langen und blutigen Kmpfen gelang es Konstantin, dem Sohne der Christin Helena, sich zum Alleinherrscher des rmischen Reiches zu machen. 323 c. Konstantin der Groe (323337). Konstantin suchte durch 337 mannigfache Neuerungen das Reich im Innern zu beruhigen, nach auen zu sichern. Aber er vermochte die zur Durchfhrung der Reformen und zur Befestigung der neuen Zustnde erforderliche Ruhe und Sicherheit vor ueren Feinden trotz mannigfacher Erfolge feinem Reiche nicht zu geben. Als Hauptstadt whlte sich der Kaiser das herrlich gelegene Byzanz, nun Konstantinopel genannt, von wo aus die gefhrdeten Grenzen am Euphrat und an der Donau leichter verteidigt werden konnten. Dank der unermdlichen Frsorge des Kaisers zhlte Konstantinopel bald zu den blhendsten und schnsten Stdten des Reiches. Ein groes Verdienst erwarb sich Konstantin dadurch, da er das Christentum zur Staatsreligion erhob. Diese Tat sichert ihm fr alle Zeiten einen hervorragenden Platz in der Geschichte unserer Kirche. Um die ausgebrochenen Lehrstreitigkeiten zu beseitigen, berief der 325 Kaiser 325 eine allgemeine Kirchenversammlung nach Nica in Bithynien. Hier wrbe die Lehre des Artus, eines Geistlichen aus Alexanbrien, da Christus das erste Geschpf Gottes und ihm untergeordnet sei, verworfen. Dagegen wurde dank der Beredsamkeit des alexandrinischen Diakons Athanasius die Lehre von der Wesensgleichheit des Sohnes mit dem Vater als Glaubenssatz der Kirche aufgestellt (geboren, nicht geschaffen; mit dem Vater in einerlei Wesen" Nicnisches Glaubensbekenntnis). 60. Ds Christentum im rmischen Staate. a. Entstehung und Ausbreitung. Zur Zeit des Kaisers Augustus wurde in Bethlehem im jdischen Lande Jesus Christus, der Heiland der Welt, geboren. Sein Wirken und sein Tod fllt in die Regierungs-zeit des Kaisers Tiberius. Von Jerusalem aus breitete sich die Lehre des Herrn im rmischen Staate rasch aus. Die Kenntnis der griechischen Sprache bei den Gebildeten, die Einheit des rmischen Reiches, die Sicherheit seiner alle Provinzen durchziehenden Heerstraen sowie das immer lebhafter werdende Verlangen nach einer neuen, besseren Zeit frderten die Wirksamkeit der christlichen Glaubeusboten. Bald gab es in allen rmischen Provinzen Christengemeinden. Namentlich die Elenden und Bedrckten im rmischen Reiche nahmen die frohe Botschaft von dem Snderheilande, von der Gleichheit aller Menschen vor Gott, von der Erlsung aus Snde und Not, von einem ewigen, seligen Leben gern an.

9. Vom Untergange des Weströmischen Reiches bis zum Westfälischen Frieden - S. 8

1894 - Breslau : Trewendt
8 Verfassung Bann, die übrigen Mitglieder die Urteilsfindung übten; Streitigkeiten dagegen zwischen Angehörigen verschiedener Sippen werden meist durch Fehdegang und Blutrache entschieden. Dann folgte die Zeit, in der sich mehrere Sippen zu einem Staate zusammenthaten und den Gaustaat bildeten; Cäsar bezeichnet diesen mit pagus, und noch lange Zeit dauerte es, bis die verschiedenen Gaue einer und derselben Völkerschaft sich zu einem Völkerschafts st aate zusammenschlossen. Im 3. Jrhdrt. nach Chr. endlich verschmolzen mehrere Völkerschaften mit einander; ihre Sondernamen verschwanden allmählich, und nur wenige, aber umfangreiche Gesamtnamen traten an die Stelle: die Frisen und Sachsen im.norden, die Franken im Nordwesten, die Thüringers in der Mitte, die Alemannen im Südwesten und die Bajuvaren (Bayerns im Südosten, die Goten im Osten. Die Ursache zu solchen größeren Staatenbildungen lag in der Gefahr, die den Germanen teils von Westen her durch die Römer, teils von Osten her durch den Beginn der sogen. Völkerwanderung drohte. Daß aber die größeren Staatsverbände noch lange Zeit locker gewesen sind, schließt man aus dem Vorhandensein mehrerer Könige, die über den einzelnen Gauen oder Völkerschaften fort bestanden. Bei den Alemannen z. B. gab es z. Z. Julians noch 10 Könige, und bei den Franken beseitigte erst Chlodwig alle salischen und ripuarischeu Gaukönige. Chlodwig und sein Geschlecht erweiterte dann das Volkskönigtum zum Reichsköuigtum, und Karl der Große erneuerte schließlich das Kaisertum des westlichen Weltreiches. § 5. Verfassung. [Freie.] Die altgermanische Verfassung ist durchaus demokratisch, d. H. die Selbstherrlichkeit ruht sogar in den Staaten-, die einen König an der Spitze haben, nicht bei diesem, sondern in der Volksversammlung (dem „Thing", „Ding"), zu der alle freien Männer eines Lebens- und Rechtskreises (Gemeinde, später Völkerschaft, Volk u. s. tu.) gehören. Die Volksversammlung ist daher 1. Politische Versammlung, insofern als sie über Krieg und Frieden, Bündnis und Vertrag u. s. w. entscheidet; 2. gerichtliche Versammlung, die das Urteil in allen Rechtssachen zu finden hat; 3. Verwaltungsbehörde, die über die Allmennde entscheidet, den Wachtdienst regelt, den Feldwechsel bestimmt u. s. w.; 4. Heeresversammlung, die oft unmittelbar vom Versammlungsort in den beschlossenen § rieg *) Der Name ist aus dem zweiten Teile des älteren Namens Hermunduren (von hermun oder ermin — groß und duri — die Wagenden) entstanden. 2) Der Name Bajuvaren bedeutet vielleicht Bojermäuner, d. h. Germanen, welche die keltischen Bojer verdrängt oder unterworfen haben.
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