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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 4

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4 Ii. Friedrich Ii. finnigen, Ketzer oder Heiden zum Könige wählten, sollten wir da verpflichtet sein, einen solchen Menschen zu salben, zu weihen, zu krönen? Ii. Friedrich Ii. Die Reichsgesetzgebung. a) Friedrichs Ii. Privileg zugunsten der geistlichen Fürsten. 1220. Mon. Germ. Const. Ii, 89f. 1. Zum ersten versprechen wir, daß wir von nun an niemals beim Tode eines geistlichen Fürsten seinen Nachlaß für den Fiskus in Anspruch nehmen werden? — 2. Heue Zölle oder Münzstätten werden wir in ihren Territorien ohne ihr Befragen oder gegen ihren willen künftig nicht errichten, sondern werden die ihren Kirchen verliehenen alten Zölle und Münzrechte unverbrüchlich und fest halten und schützen 3. Leute, die in irgendeiner Form der Dienstbarkeit zu ihnen stehen, werden wir, aus welchem Grunde auch immer sie sich ihrem Dienste entzogen haben, nicht zu ihrem Nachteil in unsre Städte aufnehmen. 7. Und weil das weltliche Schwert eingesetzt ist zum Schutze des geistlichen Schwertes, soll dem Kirchenbann, wenn die Gebannten in ihm länger als sechs Wochen verharren, unsere steht folgen, die nicht eher widerrufen werden soll, bis der Kirchenbann zurückgenommen ist. 9- Ferner setzen wir fest, daß keine Gebäude, nämlich Burgen und Städte, auf kirchlichem Besitze, sei es aus Anlaß der Vogtei, sei es unter irgendeinem andern Dortvande, errichtet werden, und falls solche wider willen derer errichtet sind, denen der Grund gehört, kraft königlicher Vollmacht zerstört werden sollen. 10. Ferner verbieten wir in Nachahmung unsers Großvaters, des Kaisers Friedrich glücklichen Angedenkens, daß einer unserer Beamten in den Städten dieser Fürsten eine Gerichtsbarkeit in Zoll, Münze oder andern Sachen beanspruche, außer acht Tage vor unserm öffentlich angekündigten hoftag und acht Tage nach feiner Beendigung, und auch in diesen Tagen sollen sie in feiner weise übergreifen in die Gerichtsbarkeit der Fürsten und in die Gewohnheiten der Stadt. b) Heinrichs (Vii.) Privileg zugunsten der Fürsten. 1231. Bestätigt 1232 durch Friedrich Ii. Mon. Germ. Const. Ii, 212 f.2 1. Zuerst setzen wir fest, daß wir keine neue Burg oder Stadt (Friedrich Ii.: auf geistlichem Gebiet oder aus Veranlassung der Vogtei) zum Nachteile der Fürsten errichten wollen. 2. Daß neue Märkte die alten in keiner weise hindern sollen. 3. Daß niemand gezwungen werden soll, wider seinen 1 Dieses Versprechen hat Friedrich Ii. bereits 1213 in der Goldenen Bulle von Ceger nach dem Beispiele (Dttos Iv. 1209 gegeben. 2 (Eine beträchtliche Beschränkung der landesherrlichen (Bemalt nach unten hin bedeutet die Anerkennung des Rechts der Landesstände durch das gleichzeitige Reichsroeistum: Weder die Fürsten noch andre sollen Gesetze geben oder neues Recht schaffen dürfen ohne die vorherige Zustimmung der meliores et maiores terrae (a. a. (D. 420).

2. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 7

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
2. Aus dem letzten Kampfe Friedrichs Ii. mit dem Papsttum 7 2. aus dem letzten Kampfe Friedrichs Ii. mit dem Papsttum. a) Absetzung des Kaisers durch Innocenz Iv. auf dem Koncil von Lyon. 1245. Mon. Germ. Const. Ii., 508ff. Znnocenz, Knecht der Knechte Gottes. — Ohne schwere Beleidigung Christi vermögen wir nicht länger feine (Kaiser Friedrichs Ii.) Ungerechtigkeiten zu ertragen und sehen uns gezwungen, dem Hechte gemäß gegen ihn zu verfahren. Und um vorläufig von feinen sonstigen verbrechen zu schweigen, so hat er vier höchst schwere begangen — Er ist vielfach meineidig gewesen; er hat den zwischen Kirche und Reich wiederhergestellten Frieden mutwillig gebrochen; er hat eine Kirchenfchändung begangen —; er wird auch — der Ketzerei für verdächtig gehalten. Denn daß er mehrfach seinen Lid gebrochen hat, ist hinreichend klar, stls er nämlich einst in Sizilien weilte, bevor er zur kaiserlichen würde erwählt worden war .. .., hat er unserm Vorgänger glücklichen Andenkens, Papst 3nnocenz (Iii), feinen Nachfolgern und der römischen Kirche für die Überlassung des Königreichs Sizilien den Ereueib geleistet und . . . ., nachbem er zu biefer würde erwählt worben und nach Rom gekommen war, ebenbenfelben den £ehnseib in besten ljänbe leiftenb erneuert. Bis er barauf in Deutfchlanb war, hat er ebenbemfelben Innocenz und nach besten Tode dem Papste honorius .... in Gegenwart der Fürsten und (Eblen des Reiches geschworen, die Ehren, Rechte und Besitzungen der römischen Kirche nach Kräften zu bewahren und zu schützen, und was immer in feine f)änbe gelange, ohne Schwierigkeiten zurückzustellen . . . .; bies hat er später, nach (Erlangung der Kaiserkrone, bestätigt. Aber er ist ein frecher Verletzer biefer brei Eibe geworben.... üollenbs als überführter Friebensbrecher steht er ba, weil, obwohl er einst zur Seit des Friebens zwischen ihm und der Kirche geschworen hatte . . ., daß er allen Befehlen der Kirche in den Dingen, wegen beren der Bann über ihn verhängt worben war, genau und bebingungslos stehen und gehorchen wolle . . ., er biefen Eib — nicht gehalten hat. ... (Es ist auch gewiß, daß er ein Kirchenfchänber ist. Denn als die besagten Bischöfe und mehrere anbere Prälaten und Kleriker, sowohl tdeltgeiftliche wie Mönche, zum apostolischen Stuhle berufen, um das Konzil zu halten, das er selbst früher gewünscht hatte, über das Meer zusammenkamen, ba ihnen die sanbroege auf fein Geheiß gänzlich versperrt waren, entfanbte jener feinen Sohn Lnzio mit einer Menge (Baleren, ließ viele artbre Schiffe vor der Küste von Tuscien in einen Hinterhalt gegen sie legen . . ., und ließ sie so mit tempelfchänberifchei Hand ergreifen; einige Prälaten gingen bei biefem Überfalle unter, einige würden sogar getötet, roieber anbre in feinblicher Verfolgung verjagt, der Rest aber aller Güter beraubt, im Königreich Sizilien schmählich von (Drt zu (Drt geführt und in schrecklichen Kerkern festgehalten, von ihnen gingen einige, in Schmutz verkommen und von Hunger gepeinigt, elertb zugrunbe. — Tstit Recht ist überbies gegen

3. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 10

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
10 Ii. Friedrich Ii. Kaisers.*.. (Er, der sich freut, Vorläufer des Antichrists genannt zu werden..., jener König der Pestilenz, hat, um seine Worte zu gebrauchen, offen erklärt, daß die ganze Welt von drei Betrügern, Christus Jesus, Moses und Mohammed getäuscht worden sei,1... und hat überdies deutlich zu behaupten oder vielmehr zu lügen gewagt, alle jene seien Toren, die glaubten, Gott, der die ganze Natur und alles erschaffen habe, könne von einer Jungfrau geboren fein, diese Ketzerei durch den Irrtum begründend,... der Mensch dürfe nichts andres glauben, als was er vernunftgemäß mit Gründen der Natur beweisen könne. b) Chronik des Franziskaners Salimbene von Parma. Mon. Germ. Scriptores Xxxii. Friedrich war ein verderbenbringender und verdammter Mensch, ein Schismatiker, Ketzer und (Epikuräer, der den ganzen (Erdkreis verdarb und in den Städten Italiens den Samen der Uneinigkeit und Zwietracht säte. — Der Kaiser wußte mit niemandem Freundschaft zu halten, ja er rühmte sich sogar, daß er niemals ein Schwein gemästet habe, von dem er nicht auch das Fett bekommen habe! — Friedrich liebte es immer, Streit mit der Kirche zu haben, und bekämpfte sie, die ihn genährt, verteidigt und erhoben hatte, vielfach. Glauben an Gott war ihm fremd. (Er war ein verschlagener Mensch, hinterlistig, habgierig, ausschweifend, boshaft, jähzornig. Bisweilen war er auch ein tatkräftiger Mann, und wenn er seine guten (Eigenschaften und feine Höflichkeit zeigen wollte, freundlich, angenehm, ergötzlich, eifrig; er wußte zu lesen, zu schreiben und zu fingen, weisen zu finden. Ich habe ihn ja gesehen und einst geliebt. Denn er schrieb um meinetwillen dem Bruder (Elias, dem Generalminister der Mittönten, er möge mich ihm zu Liebe meinem Vater zurückgeben? (Ebenso verstand er, in vielen verschiedenen Sprachen zu reden. Und um mich kurz zu saften, wenn er ein guter Christ gewesen wäre, Gott, die Kirche und seine Seele geliebt hätte, so würde er unter den weltlichen im Reiche wenig seinesgleichen gehabt haben. Aber ... er hat alle seine Vorzüge dadurch zunichte gemacht, daß er die Kirche Gottes verfolgt hat.... Daher wurde er des Kaisertums entsetzt und starb eines schlimmen Todes. c) Nikolaus von Iamsilla, Geschichte Friedrichs Ii. Muratori, Scriptores rerum Italicarum Iii, 495f. (Er war ein hochgemuter Mann, mäßigte aber feinen hohen Mut durch die große Weisheit, die in ihm wohnte, so daß ihn nie der stürmische Drang zu einer Tat fortriß, sondern daß er in allem mit reiflicher Überlegung vorging . . ., war er doch der Philosophie beflissen, die er auch in seinem Reiche auszubreiten verordnete. ... Der Kaiser verfaßte auch in feinem ge- 1 (Ein Beweis, daß Friedrich diese Worte gebraucht hat, ist bisher nicht erbracht worden. 2 Salimbene hatte das Haus feines Vaters heimlich verlassen, um in den Franziskanerorden einzutreten.

4. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 2

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
2 I. Innocenz Iii. und der deutsche Thronstreit 1. Innoeenz Iii. und der deutsche Thronstreit. V Konfiftoriolrcbc Znnocenz' Iii. (Deliberatlo super facto imperii) *200. Krammer, (Quellen zur Geschichte der deutschen Königswahl und des Kurfürsten« follegs I, 46. Ls ist Hufgabe des apostolischen Stuhles, sorgfältig und klug die Angelegenheit der Verwesung (provisio) des römischen Reiches zu behandeln, da das Kaisertum bekanntlich in erster und letzter Linie von ihm abhängt; in erster Linie, da es durch ihn und um seinetwillen von Griechenland her übertragen worden ist . . ., in letzter Linie, da der Kaiser von trem obersten Pontifex die endgültige, letzte Handauflegung seiner Erhebung im eigentlichen Sinne empfangt, indem er von ihm gesegnet, gekrönt und mit der Kaiserwürde bekleidet wird. — wie jetzt aber drei zu Königen erwählt sind, der Knabe, Philipp und Otto, so sind bei jedem drei Punkte zu beachten, was erlaubt, was schicklich, was nützlich ist. tdas den Knaben anbetrifft, den Sohn des Kaisers Heinrich, so scheint es beim ersten Blick, daß es nicht erlaubt fei, gegen seine Wahl einzuschreiten, die durch den Lid der Fürsten bekräftigt ist. — Hb er anderseits ergibt sich doch, daß es erlaubt ist, seiner Wahl entgegenzutreten Sie haben nämlich eine Person gewählt, die weder für das Kaisertum noch überhaupt irgendein Hmt geeignet ist, nämlich einen Knaben von zwei Jahren. — Daß es nicht vorteilhaft ist, daß er das Reich innehabe, geht daraus hervor, daß dadurch das Königreich Sizilien mit dem Kaiserreiche vereinigt und durch diese Union die Kirche erschüttert würde. — Was Philipp anbetrifft, so scheint es gleichfalls, daß es nicht gestattet fei, feine Wahl zu verwerfen . . ., da er von der Mehrzahl und von den Angeseheneren gewählt ist. — Huf der andern Seite aber erscheint es gestattet, daß wir ihm entgegentreten. Ls ist nämlich von Rechts wegen und feierlich durch unsern Vorgänger der Kirchenbann über ihn ausgesprochen worden? — Da es außerdem offenkundig ist, daß er dem Knaben den Treueid geleistet und jetzt das deutsche Königreich und, soviel an ihm liegt, auch das Kaiserreich in Besitz genommen hat, so ist es klar, daß er des Meineids schuldig ist. — Daß es sich für uns schicke, ihm entgegenzutreten, erscheint aus dem Grunde ganz klar, da, wenn wie einst der Sohn dem Vater, so jetzt unmittelbar der Bruder dem Bruder nachfolgte, man glauben könnte, das Reich dürfe nicht auf Grund der Wahl, sondern der Nachfolge übertragen werden, und so erblich würde, was frei sein soll. — Was Cdtto anbetrifft, so scheint es nicht erlaubt, ihn zu begünstigen, da er von der kleineren Hnzahl gewählt ist. — Hb er da ebenso viele oder mehr von denjenigen, denen die Wahl des Kaisers vornehmlich zusteht, für ihn gestimmt haben wie für den andern, da die (Eignung und Würdigkeit der erwählten Person ebenso oder noch viel mehr als die Zahl der Wähler 1 1196, weil Philipp als herzog von Tuscien römisches (Bebtet besetzt hatte.

5. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 3

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
1. Konfiftoralreöe Innocenz' Iii. 3 hierbei zu beachten ist, da man ferner nicht nur auf die Mehrheit der Zahl, sondern vor allem auf die Heilsamkeit des Entschlusses bei den Wählern zu sehen hat, und da Gtto geeigneter ist, das Reich zu regieren als Philipp..., so erscheint es erlaubt, schicklich und vorteilhaft, ihm die apostolische Gunst zuzuwenden. — Im übrigen glauben wir durch unsern Legaten bei den Fürsten dahin wirken zu müssen, daß sie entweder sich auf eine geeignete Person einigen oder sich unserm Urteile oder Schiedssprüche unterwerfen. 2. Erklärung der staufischen Partei gegen die Einmischung des päpstlichen Legaten 1202. Monumenta Germaniae historica (Leg. sect. Iv.) Constitutiones Ii, 5. Bei der Wahl der römischen Pontifices war das der kaiserlichen Krone vorbehalten, daß sie ohne Zustimmung des Kaisers der Hörner in keiner Meise geschehen konnte. Die kaiserliche Gnade aber hat dieses (Ehrenrecht der Kirche (Bottes ehrfurchtsvoll zurückgegeben. — wenn Laieneinfalt auf ein Gut, das ihr von Hechts wegen zustand, in Ehrfurcht verzichtet hat, wie kann da die päpstliche Heiligkeit auf ein Gut die Hand legen, daß sie nie besessen hat? — (Euch eröffnet daher die Gesamtheit obgenannter Fürsten, daß der Bischof von Präneste sich wider alles Hecht in die Wahl des römischen Königs eingemischt hat. — wenn die Wahl des Königs der Hörner in sich gespalten ist, so gibt es keinen höheren Richter, durch dessen Spruch sie geheilt werden kann. — wir teilen (Euch, heiligster Vater, mit, daß wir unsere wahlstimmen für unsern erhabensten Herrn, Philipp, König und ctuguftus der Römer, einstimmig, einmütig abgegeben haben, geloben und versprechen Luch fest daß er von dem Gehorsam gegen (Euch und die römische Kirche nie abweichen wird. — Daher bitten wir, daß Ihr, wenn Seit und Drt gekommen ist, ihm, wie es (Eures Amtes ist, die wohltat der Salbung nicht versagen möget. 3. Schreiben Innocenz' Iii an den Herzog von Zähringen *202.1 Mon. Germ. Const. Ii, 505ff. wir erkennen das Recht und die Gewalt, den König zu wählen, der später zum Kaiser zu befördern ist, jenen Fürsten zu, denen es erweislich nach Recht und alter Gewohnheit zusteht; zumal da an sie dieses Recht und diese Gewalt vom apostolischen Stuhle gelangt ist, der das römische Kaiserreich in der Person des großen Karl von den Griechen auf die Germanen übertragen hat. Aber auch die Fürsten müssen anerkennen, daß das Recht und die Macht, die zum Könige gewählte und zum Kaiser zu befördernde Person zu prüfen, uns zusteht, die wir sie salben, weihen und krönen. Ist es doch regelmäßiges und allgemeines herkommen, daß dem die Prüfung der Person obliegt, dem die Handauflegung zusteht! wie nämlich, wenn die Fürsten, nicht in Zwietracht, sondern in (Eintracht, einen Tempelschänder, Gebannten, Tyrannen, Schwach- 1 Ais Decretale „Venerabilem“ später in das Corpus iuris canonici aufgenommen.

6. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 8

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
8 Ii. Friedrich Ii. ihn der verdacht ketzerischer Verderbtheit entstanden, da er, nachdem er das Urteil der Exkommunikation... sich zugezogen, die Schlüssel der Kirche mißachtet hat und noch mißachtet, indem er sich Gottesdienst feiern, oder vielmehr, soweit an ihm liegt, ihn entweihen läßt. Ferner hat er, in verabscheuungswürdiger Freundschaft mit Sarazenen verbunden, mehrfach Boten und Geschenke an sie abgesandt und seinerseits von ihnen unter Lhrerweisungen und mit Freude empfangen und übt ihre Gebräuche, indem er jene vorzugsweise in seiner täglichen Begleitung um sich hat. — Und was noch verdammenswerter ist, er hat einst, als er jenseits des Meeres weilte, nach einem vertrage ... mit dem Sultan erlaubt, daß der Name Mohammeds int Tempel des Herrn Tag und Nacht öffentlich ausgerufen wurde. — Den Herzog von Bayerns den ergebensten Freund der römischen Kirche, hat er, wie man bestimmt versichert, unter Verachtung der christlichen Religion durch die Kssassinen ermorden lassen Außerdem hat er das Königreich Sizilien, welches das besondere Patrimonium des heiligen Petrus ist und das dieser Fürst vom apostolischen Stuhle zu Lehen trug, zu völliger Nichtigkeit und Knechtschaft herabgebracht. ...(Es könnte auch mit Recht getadelt werden, daß er den Zahreszins , zu dem er der römischen Kirche für dieses Königreich verpflichtet ist, neun und mehr Jahre hindurch zu zahlen unterlassen hat. Nachdem wir daher wegen der erwähnten und noch vieler andrer unsagbarer Ausschreitungen desselben mit unsern Brüdern und dem heiligen Konzil sorgfältige Erwägung gehalten haben, und da wir, wenngleich ohne Verdienst, die Statthalterschaft Jesu Christi auf Erden führenso erklären wir erwähnten Fürsten, der sich des Kaiserreichs, der Königreiche und aller Ehren und würden so unwürdig gemacht hat, als einen durch seine Sünden Gebundenen und verworfenen und aller (Ehre und würde vom Herrn Beraubten und berauben ihn nichtsdestoweniger durch unser Urteil, entbinden alle, die ihm durch Treueid verpflichtet sind, für immer von diesem Eide, verbieten kraft apostolischer Hutorität nachdrücklich, daß in Zukunft jemand ihm als Kaiser oder König gehorche oder zuneige, und bestimmen, daß, wer ihm künftig als Kaiser oder König Hat, Hilfe oder Gunst erweist, ohne weiteres dem Kirchenbanne verfallen ist. Jene aber, denen in dem Kaiserreiche die Kaiserwahl zusteht, mögen frei den Nachfolger wählen. Für die Verwesung des besagten Königreichs Sizilien aber werden wirsorge tragen mit dem Rate ebendieser unsrer Brüder, wie es uns nützlich scheinen wird. b) Rundschreiben Friedrichsii. an die Könige und Fürsten 1245. Mon. Germ. Const. Ii., 362 ff. ... Gbwohl wir gemäß der Verpflichtung unsers katholischen Glaubens offen bekennen, daß von dem Herrn dem Bischof der hochheiligen römischen Kirche volle Gewalt in geistlichen Dingen gegeben worden ist . .., so wird doch nirgends gelesen, daß es ihm nach göttlichem ober menschlichem Rechte 1 Ludwig I. 1231.

7. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 9

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
2. Aus dem letzten Kampfe Friedrichs Ii. mit dem Papsttum 9 gestattet sei, nach Belieben Reiche zu übertragen ober über die weltliche Bestrafung von Königen ober Landesfürsten zu Gericht zu sitzen und sie ihrer Herrschaft zu berauben. Denn mag ihm auch nach Hecht und nach der Sitte unserer vorfahren unsere Weihe zustehen, so steht ihm doch ebensowenig eine Beraubung oder Absetzung zu wie irgendwelchen Prälaten in Königreichen, die ihre Könige herkömmlich weihen und salben, stber angenommen, er habe eine solche Gewalt, gehört es zur Vollkommenheit seiner Gewalt, daß er keinerlei Rechtsordnung gegen die zu beobachten braucht, die, wie er behauptet, seiner Gerichtsbarkeit unterworfen sind?1 ... (Er behauptet, alles sei gerichtskundig, von dem wir offen erklären, es fei nicht gerichtskundig, und es wird durch keine Hamen gesetzmäßiger Zeugen als gerichtskundig erwiesen .... Möge Deine Weisheit also darauf achten, ob besagtes Urteil, das oonrechts wegen ungültig ist wie der ganzeprozeß, wie zu unserm, so zu aller Könige, Fürsten und weltlicher Gewalten verderben beachtet werden muß, ein Urteil, das feiner unsrer deutschen Fürsten, von denen unsere (Erhebung wie unsere Erniedrigung abhängt, durch feine Gegenwart ober feinen Rat bekräftigt hat. Möge sie noch etwas andres beachten: was für ein Aus gang nämlich nach biefen Anfängen zu erwarten ist. Mit uns wirb angefangen, aber Deine und der andern Fürsten Würbe wird ohne Zweifel mit Füßen getreten. Dein Recht verteidigst Du also in unsrer Sache und sorgst für Deine und Deiner (Erben Zukunft. c) 3nnocenz’ Iv. Schreiben an die Fürsten Deutschlands 1246. Mon. Germ. Const. Ii, 454. Den Erzbischöfen und andern edlen Männern, den Fürsten Deutschlands, die das Recht haben, den König der Römer zu wählen, der später zum Kaiser zu befördern ist. — Da unser geliebter Sohn, der edle Herr, Landgraf von Thüringen, zur (Ehre Gottes und zum Schutze der Kirche und der christlichen Religion bereit ist, die Verwaltung des Reichs zu übernehmen, so ermahnen und bitten wir eure Gesamtheit, indem wir es euch eindringlichst auftragen und bei der Vergebung eurer Sünden befehlen, daß ihr, da das Reich gegenwärtig, wie bekannt, erledigt ist, einmütig und ohne Verzug ebendiesen Landgrafen zum Könige der Römer, der später zum Kaiser zu befördern ist, wählet— 3. Zeitgenössische Urteile über Friedrich Ii. Mon. Germ. Epist. saec. Xiii. 1,646ff. a) Schreiben Gregors Ix. an den (Erzbischof von Reims 1259. (Es steigt aus dem Meere das Tier der Lästerung2, voll von Hamen, das ... feinen Rachen öffnet zu Lästerungen des göttlichen Hamens— Betrachtet Haupt, Mitte und (Ende dieses Ungeheuers, Friedrichs, des sogenannten 1 Wegen der Nichtbeachtung der Rechtsformen hatte im Hainen des Kaisers Thaddäus von Sueffa, kaiserlicher Großhofrichter, auf dem Konzil von vornherein jedes Urteil gegen den Kaiser für nichtig erklärt und von ihm an den zukünftigen Papst und an ein allgemeines Konzil appelliert. 2 Apokalypse lz, l. Hueuensammiung I, 9: ventzer, von 1198 bis zum Ende des tnüteiatters 2

8. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 11

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
3. Zeitgenössische Urteile über Friedrich Ii. ] j wältigen Scharfsinn, der sich besonders in der Naturwissenschaft zeigte, ein Buch über die Natur und pflege der Vögel?... Die Gerechtigkeit liebte und pflegte er so, daß es niemandem verboten war, mit dem Kaiser selbst um sein Hecht zu streiten Kein Anwalt trug Bedenken, gegen ihn die Vertretung irgendeines firmen zu übernehmen, da der Kaiser selbst dies für erlaubt erklärt hatte—2 Der Gerechtigkeit aber pflegte er in der weise, daß er bisweilen ihre Strenge durch Milde mäßigte; denn als Papst Gregor gegen ihn ein Konzil in Hont versammeln wollte, zu dem fast alle ultramontanen Prälaten auf die Ladung unter dem Schutze der genuesischen Flotte herbeieilten, eroberte der kaiserliche Admiral, der mit Überwachung der Seewege beauftragt war, die Flotte der Genuesen in einer Seeschlacht, nahm alle Prälaten samt zwei Kardinallegaten des apostolischen Stuhles, welche die Prälaten zum Konzil berufen hatten, gefangen und führte sie gefesselt ins Königreich. Aber obwohl der Kaiser gegen sie als Widersacher seiner Ehre auf dem Rechtswege hätte verfahren können, begnadigte er sie dennoch und ließ sie, mehr um Gottes Willen als zu seinem Vorteile, frei von dannen ziehen.3 Iii. Die Begründung der Habsburgischen ^ausmacht. L Traf Rudolf von ßabsburg zur Zeit des Interregnums [nach der Chronik von Colmars. Mon. Germ. Scriptores Xvii, 239«; deutsch von pabst, Geschichtsschr. der deutsch. Vorzeit Xiii, 7. Da nun Gras Rudolf sah, daß die ihm benachbarten Grasen große Reichtümer besaßen ..begann er darauf bedacht zu fein, zeitliche Schätze zu er« werben. 3n Speise und Trank wie in andern Dingen war er mäßig, ein weiser und umsichtiger Mann, doch selbst bei den reichsten Mitteln stets in größter Geldverlegenheit. 3n dieser Seit lebte ein Jüngling, genannt von Tiefenstein edel und reich, im Besitze feiner Burg, auf deren Festigkeit er unbedingt vertraute. Dessen Güter hätte Graf Rudolf gern gehabt, wenn er sie hätte erlangen können. ... Da er ihn aber durch Gewalt nicht zu besiegen vermochte, schloß er einen trügerischen Frieden mit ihm und ließ ihm durch einige seiner Angehörigen einen Hinterhalt legen, und diese töteten ihn schmählich. — 1 Sein uns erhaltenes Werk „Über die Kunst, mit Vögeln zu jagen" zeugt von einer außergewöhnlichen Gabe der Naturbeobachtung. nachdem ich die Gerechtigkeit gesehen habe, die er gegen seine Untertanen übte, . . . habe ich nicht aufgehört, feinen Ruhm, fein Lob, feine hochgerechten Sitten öffentlich zu preisen. ((Berardus Ittaurufius, Richter von Dicema, Muratori Iii, 45). 8 hiermit die Beschuldigungen 3nnocenz’ Iv. (Ii, 2, a). 4 Für die Beurteilung des mitgeteilten Abschnittes der (Eolmarer Chronik ist es von Wichtigkeit, zu wissen, daß diese entschieden habsburgfreundlich ist, also keineswegs eine ungünstige Meinung über Rudolf erwecken will. Um so charakteristischer ist die naive Darstellung für die Zustände des Interregnums, dessen echter Sohn Rudolf war. G Tiefenstein am Südabhang des Schwarzwaldes. 2 *

9. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 12

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
\2 Iii. Die Begründung der Habsburgischen hausmacht Nach dem Tode des Grafen von Kiburg bemächtigte sich Graf Rudolf von Habsburg fast aller Güter und Besitzungen mit (Bemalt, obwohl von den meisten bestritten wurde, daß er der rechte Lrbe sei. — Nach dem Code Kaiser Friedrichs riß jeder der Herren von den Reichsgütern an sich, was er irgend erlangen konnte. Graf Rudolf besetzte Breisach und hielt es eine Zeit lang in seiner Gewalt. Da ließ der ehrwürdige Herr Bischof Heinrich von Basel dem Grafen Rudolf melden, daß Breisach ihm gehören müsse, weil es ihm nach (Erbrecht zustehe. Graf Rudolf antwortete, er wolle Stadt und Burg in des Bischofs Gewalt liefern, wenn dieser ihm 1000 Mark Silbers für sein Recht gebe. Der Bischof aber gab ihm 900 Mark und erhielt so die Stadt, die er innehatte, bis Rudolf zum römischen Könige gewählt wurde. (In den beiden folgenden Jahren erpreßt der Graf vom Bischof noch je 100 Ittarf; als er im dritten Jahre 200 Mark verlangt und der Bischof die Zahlung verweigert, bricht der offene Kampf aus. 3tn Lager vor Basel bietet Burggraf Friedrich von Nürnberg Rudolf im Aufträge der Kurfürsten die Königsfrone an; Breifach fällt an das Reich zurück.) 2. Bericht der Bischofs von Glmütz an Papst Gregor X. 16. Dez. 1273 (Emler, Regesta Bohemiae et Moraviae Ii, 342. Die deutschen Verhältnisse sind schlimm, niemand gedenkt des allgemeinen Wohles, jeder sorgt nur für sich. Die Fürsten sind unbotmäßig,- sie wünschen zwar einen guten und weisen König, wollen ihm aber keine Macht lassen. 3a, lieber wählen sie zwei, wie früher stlfons und Richard und jetzt wieder Alfons und Rudolf. Da bedürfte es eines gewaltigen Kaisers, der, mit dem willen des Papstes und des Konzils eingesetzt, mit mächtiger Hand den Frieden im Reiche herstellen und dann an der Spitze der Christenheit ausziehen könnte, das heilige Land zu befreien. — U)er aber soll dieser Kaiser sein, wer soll auch nur die nächsten Gefahren bannen, die dem Christentum von den halbheidnischen Ungarn und Kumanen,1 den heidnischen Lithau-rern und Preußen drohen? Die uneinigen deutschen Fürsten sind ohnmächtig. stilein der König von Böhmen ist dazu imstande! 3. Beschlüsse des Reichstages zu Nürnberg über die Revindikation des Reichsguter und den Empfang der Reichslehen. 19. November 1274. Mon. Germ. Const. Iii, 59f. 1. Zuerst forderte der König, daß durch Urteil entschieden werde, wer Richter fein solle, wenn der römische König wegen kaiserlicher und dem Fiskus zustehender Güter und anderer dem Reich oder dem König zugefügter Unbilden gegen einen Reichsfürsten Klage zu erheben wage. Und es wurde von allen anwesenden Fürsten und Herren entschieden, daß der Pfalzgraf bei Rhein die Gewalt besitze, zu richten über Klagen, die der Kaiser oder König gegen einen Reichsfürsten erheben will. 2. stls nun besagter Pfalzgraf auf dem Richterstuhl saß, begehrte der König zuerst, daß durch Urteil ent« 1 (Ein türkischer Stamm, der seit einigen Jahrzehnten zwischen Donau und Theiß angesiedelt war.

10. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 18

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
18 V. Staat und Kirche im Zeitalter Ludwigs des Bayern stiger sei. — Die Römer, durch diese Verschleppung vom Papst gleichsam verspottet, schickten auf gemeinsamen Beschluß Boten an Ludwig: (Er möge nach Rom kommen, seine Herrschaft über die Römer frei inbesitz nehmen, sie würden ihm zu Diensten sein mit Feuer und Schwert und in jeder Meise. Ludwig, dem glücklichen Fortgange femersache nicht widerstrebend, verließ alsbald Mailand ...und rückte nach Rom vor. Das römische Volk... nahm ihn unter dem größten Jubel auf. — Sciarra Colortrta (das Haupt der verschworenen von flnagni 1303), der zum Volke hielt und ein eifriger Parteigänger des Kaisers und der Kaiserlichen war ..., lieh Ludwig Beistand und Rat. Und nachdem er dem Volke von Rom die Gewalt überlassen hatte, über das Kaisertum zu beschließen und alles zu tun, was den Staat angehe, wurde Ludwig der Harne und Titel eines Königs der Römer übertragen;1 das Volk aber rief: „Lange möge er leben und regieren", und der König und die Königin thronten auf dem Kapitol. Die Plebs aber und das Volk freuten sich ... über den Umschwung der Dinge und begannen, den Papst Johann zu verwünschen, offen zu beschuldigen und zu behaupten, er sei kein wahrer Papst. — Johann sei ein verwerflicher Papst und dürfe nicht als Papst angesehen werden; ein neuer Papst müsse gewählt werden ..., beide Gewalten, die weltliche und die geistliche, sollten in Rom ihren Sitz haben. Dieser Ruf . . . drang zu Senat und Volk und wuchs zu solcher Stärke, daß man auf allgemeinen Beschluß Ludwig hiervon Bericht erstattete und inständigst auf die (Erfüllung der Forderungen drang. Da Ludwig den glücklichen Fortgang feiner Angelegenheit nicht ungern sah, brachte er diese Forderungen zur Prüfung und sorgfältigen Beratung an die Großen feiner Umgebung, die er aus Deutschland mitgeführt hatte. Unter ihnen befanden sich zwei Italiener, die eifrig um Ludwigs (Erhebung bemüht gewesen waren und sich ihm eng angeschlossen hatten und auf deren Rat er viel gab: Itcarfilius de Rapmundv nis, ein paduanifcher Bürger niederer Herkunft, kundig der Philosophie und sehr beredt, und Übertinus de Casale aus Genua, ein Mönch, ebenfalls ein schlauer und geistvoller Mann. •— Es wurde beschlossen, den wünschen und Ratschlägen des römischen Volkes beizutreten ..., in allem seinem, des Senates und der Tribunen Beschlusse zu gehorchen, vom römischen Senat und Volk wurde ein (Edikt erlassen: Johann, bisher Papst genannt, sei als gottloser Schismatiker und Ketzer nichtig, verwerflich und verworfen? — 1 3n Wirklichkeit handelte es sich, wie schort aus dem Texte hervorgeht, um die Kaiserkrönung. Dgl. hierüber Johann von viktring 5,7 (Boehmer, Fontes rer. Germ. I, 403): Im Jahre des Herrn 1328 ... empfing er die Kaiserkrone von den Römern, die erklärten, ihnen stehe dies zu, weil der Papst nicht anwesend fei. (Es krönte ihn aber der Präfekt der Stadt, der, wie es heißt, das Recht hat, das kaiserliche Diadem dem Papste darzureichen, wenn dieser es dem Kaiser aufs Haupt setzt. 2 Begründet wurde die Absetzung Johanns u. a. mit der durch ihn ausgesprochenen Verdammung der Lehre von der Armut Thristi und feiner Jünger, welche vor allem die Franziskaner im Gegensatz zu den Dominikanern vertraten.
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