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1. Das Mittelalter - S. 63

1889 - Gotha : Perthes
63 3. Die vllige Auflsung ves Reiches (bis zur Absetzung Karls Iii. 887). A. Die Leitung des Meiches Lothars I. Das Reich Lothars I. (| 855) ward unter seine Shne so geteilt, da Ludwig Ii. das italische Knigreich mit der Kaiserkrone. Karl das Knigreich Provence"), Lothar Ii. die nrdl. davon bis zur Nordsee gelegenen Gebiete (Knig-reich Lotharingien oder Lothringen) erhielt. In kurzer Zeit starben die Brder ohne mnnliche Erben dahin, zuerst Karl (f 863), dann Lothar Ii. (f 869); ihre Lnder rissen die Oheime ftudwig und Karl der Kahle an sich und teilten sie in dem Vertrage zu Meersen (unweit der Maas bei Maastricht) 870 so. da der elftere die rein deutschen Gebiete erhielt. Da Ludwig nun (bis auf flandrische Gebiete) alle2) deutschen Lnder unter seiner Herrschaft vereinigte, so bekam er in der Geschichte den Beinamen ..der Deutsche" (Germanicus)3); fr das gesamte deutsche Gebiet wurde der Name Ost franken blich im Gegensatz zu dem romanischen we st frnkischen Reich. Als Kaiser Ludwig Ii. starb (875). bemchtigte sich seines Erbes sein Oheim. Karl der Kahle; Ludwig dem Deutschen zuvorkommend, eilte er nach Italien und Rom; als Geschenk des Papstes (Johann Viii.) empfing er Weihnachten 875 die Kaiserkrone. Anf. des nchsten Jahres erhielt er in Pavia auf einer Reichsversammlung von den Groen auch die Huldigung als König von Italien. B. Die Kutwicketuug der ppstlichen Wacht. Die Leitung der kirchlichen Angelegenheiten, welche Karl d. Gr. gebt, die Besttigung der Wahlen der Bischfe und bte (oft geradezu die Wahl selbst), der Vorsitz auf den Synoden ward ebenso innerhalb ihrer Gebiete von den einzelnen Knigen als emiches Recht in Anspruch genommen. Da nun in den brgerlichen Unruhen unter Ludwig d. Fr. und seinen Shnen die Kirche mit ihren reichen Besitzungen weltlicher Habsucht und Willkr sich preisgegeben sah, so regten sich in der frnkischen Geistlichkeit Bestrebungen, die auf eine Befreiung der Kirche von der weltlichen Macht hinzielten; zunchst verlangte man fr die Bischfe das Recht, von dem Urteile der Synode die Entscheidung des Papstes anzurufen, bald aber erklrte man mit Bezugnahme auf ltere Konzilien-beschlsse und Schreiben frherer Ppste (epistulae decretales) den Papst, dessen Primat sich bisher nur in der obersten Entscheidung schwieriger kirchlicher Fragen bekundet und durch bersendung des Palliums an die Erzbischfe in Erinnerung gehalten hatte, fr den alleinigen und unbeschrnkten Herren der Kirche. Zu dem Ende verffentlichte man um die Mitte des 1) Dasselbe umfate auer der Provence die fbl. Teile der burgunb. Gebiete. 2) Den Tod Karl b. K. und f. Sohnes (Ludwigs des Stammlers) benutzte man in Ostsranken, um 880 vertragsmig die Grenze im W. bis zur Scheibe und der die Maas in ihrem ob. Laufe auszubauen; ein betrchtl. Teil roman. Bevlkerung (a. b. Maas) toarb baburch mit Deutschland verbunben, aber beutsch wrbe auerhalb der Grenzen nur noch in Flanberu (zwisch. Lijs u. Meer, vgl. S. 48. 1) gesprochen. 3) S. nationale Bebeutuug hebt schon b. Mnch Otfrieb v. Weienburg hervor, bessen Evangelienbuch gegen 870 erschienen u. Ludwig b. D. geroibmet ist. Durch Otfrieb haben die Frauken das Evangelium in der Muttersprache erhalten, wie vorher (um 830) die Sachsen durch den Verfasser des Heljaud.

2. Das Mittelalter - S. 69

1889 - Gotha : Perthes
69 weltliche Macht verlor das Papsttum damals gnzlich; in Rom herrschte mit festem Arm von 932 954 Alberich unter dem Namen eines princeps et omnium omanorum Senator; die Ppste neben ihm waren seine Ge-schpfe; der Erbe seiner Herrschaft war sein Sohn Dctavian, der 955 als Johann Xii.1) auch die ppstliche Wrde bernahm. Unfhig sich zu behaupten, rief derselbe 960 Otto den Groen zu Hilfe und krnte ihn 962 zum Kaiser, das rmische Imperium abermals erneuernd. 3. Ostsranken (Deutschland). A. Seine Wnmacht und Zerrissenheit. Arnulf. (887-899.) In Ostfranken erkannten die Groen den kriegstchtigen Arnulf als König an, der dann auch durch den entscheidenden Sieg bei Lwen a. d. Dijle2) [deile] Deutschland von den Einfllen der Normannen befreite (891); weniger glcklich war er gegen die sdstl. Feinde des ostfrnkischen Reiches, die Mhren. Schon drngte indes ein neuer, furchtbarer Feind heran, dem bald auch die Mhren erlagen, die Magyaren [ma'djaren], von dem Abendlande Ungarn 3) genannt, ein nomadisierender finnischer Volksstamm; in den zwischen Donau und Karpaten gelegenen, damals ziemlich herrenlosen Ebenen hatten sie sich festgesetzt ^) und unternahmen seit Ende des 9. Jahrh. von der neuen Heimat ans ihre furchtbaren Plnderungszge nach Westen. Mehr als je that unter diesen Umstnden ein krftiger Mann dem ostfrnkischen Reiche not; statt dessen folgte nach Arnulfs Tode (f 899) sein unmndiger Sohn Ludwig, dem die Groen schon bei Lebzeiten des Vaters gehuldigt hatten. Ludwig das Kind. (900911.) Arnulf hatte die bermtigen Groen nur mit Mhe im Gehorsam erhalten ; unter der nun eintretenden Vormundschaftsregierung brach bei der Schwche der kniglichen Gewalt berall innere Zwietracht aus, während zugleich die Ungarn die Lande heimsuchten und ihre Herrschaft westl. bis zur Enns ausdehnten. Unter dem Drange dieser Not schlssen sich die ein-zelnen deutschen Stmme, deren Verschiedenheit durch Belassung ihres Rechts aufrecht erhalten und bei Bildung der Heere und Teilungen anerkannt worden war, hervorragenden Mnnern an, die sich ihnen als Fhrer darboten. So erneuerte sich das Stammesherzogtum, das unter der frnkischen Herrschaft berall aufgelst worden war. In Sachsen bte Otto der Erlauchte die hchste Gewalt, in Baiern Arnulf; in Alamannicn (Schwaben) stritten zunchst mehrere Geschlechter um die Herrschaft, ohne da eines dauernd die Macht erlangte. Der frnkische Stamm fhlte sich nicht mehr als ein einheitliches Ganze; in den stlichen Gebieten am Main, die den Namen Franken festhielten, 1) Von ihm an ward die nderung des Familiennamens bei den Ppsten zur Regel. 2) einer der Flsse, welche die Rpel bilden, r. Nebensl. der Scheide. 3) entstanden aus d. Namen der Ugrer, mit dem die Slaven die Magy. bezeichnen. 4) Unter König Arpad [a tpd] besetzten d. Magy. im 9. Jahrh. d. nordwestl. Gestade des schw. Meeres; seit d, Mitte des Jahrh. erschienen einzelne Reiterscharen im Donaulande.

3. Das Mittelalter - S. 70

1889 - Gotha : Perthes
bettigten die Babenberger ^) und Konradiner einander in der sogen. Babenberger Fehde; begnstigt von König Ludwig gewannen die Konradiner die Macht; in den westl. frankischen Gebieten an der Mosel u. Maas, Lothringen, ri Reginar die hchste Gewalt an sich, sagte sich aber zugleich von dem I deutschen Reiche tos undsm^sich an das westfrukif che Reich an. Allein Frieslan^und Thringen (fbl. von der Unftrut, zwischen Werra und Saale) haben die herzogliche Gewalt nicht ausgebildet. Die Grenzen der 5 deutschen Herzogtmer: 1) Sachsens stl. Grenze (vgl. Karte S. 54) gegen die Wenden bildete Elbe und Saale bis zur Mndung der Unftrut3); die fbl. Grenze gegen Thringen und Franken lief zunchst an der und. Unftrut entlang, wich an den Harz zurck und ging dann fdwestl. bis zur und. Werra und der Mnben (am Zusammenflu v. Werra u. Fulba) bis in die Gegenb der ob. Sieg; die westl. Grenze gegen Lothringen und Friesland zog sich unweit des Rheins der die und. Ruhr und Lippe fast bis zur Jjssel, dann norbstl. nach der Ems zu, berschritt biefe in ihrem und. Laufe und berhrte am Ausflu der Wefer die Nordfee; die nrbl. Grenze gegen die Dnen bitbete die Eiber. der die Bischofssitze vgl. S. 55. 2) Baiern wrbe im O. durch die Enns gegen Ungarn, im W. durch den Lech gegen Schwaben, im S. durch die Alpen begrenzt; nrbl. von der Donau lag der Norbgau (zwisch. b. frnk. Jura u. b. Bhmer Wctlbe). der die Bischofssitze vgl. S. 39. 3) Alaman tuen ober Schwaben wrbe im O> gegen Baiern vom Lech, im S. von bcn Alpen begrenzt; die Grenze gegen Burgunb 4) lief an der Aare hin und wandte sich dann durch den (Schweizer) Jura nach dem Wasgau, der in feiner ganzen Lnge das Elsa von Lothringen schieb. Am Rhein trennten die Lauter und Murg Schwaben von Franken; die nrbl. Grenze lief stl. bis zum (fchwb.) Iura, wo die Wrnitz zur Donau hinburch-biicht Bischofssitze waren Straburg, Augsburg, Konstanz (am l. Rheinufer zwisch. Bobensee u. Untersee), Basel und Chur. 4) Lothringens westl. Grenze gegen Frankreich warb von der Scheibe gebilbet, ging von deren ob. Laufe am Sdrande der Ardennen entlang bis zur Maas und begleitete sie aufwrts, die Argonnett einschlieet^, bis zur Quelle, wo sie auf das Knigreich Burgunb stie, das bis zum Wasgau das fbl. Grenzlanb war. Im O. lief die Grenze am Wasgau entlang, dann in eittem westl. Bogen nach dem Mittelthciit, den sie etwas nrbl. von Bingen (am Einflu der Nahe) erreichte, und berschritt benfelbcn zwischen Koblenz und Bonn; ein schmaler Strich lag auf der r. Seite des Rheins6). 1) Babenberger nach b. Burg Babenberg gen, die spter der Stadt Bamberg den Namen gegeben hat, Konrabiner nach dem im Geschlechte blich. Namen Konrab. 2) Der thring. Stamm trat in nhere Verbindung mit Sachsen; eine wirkl. Vereinigung mit bemselben hat inbes nicht stattgesnnben; im Ans. des 12. Jahrh. ist Thringen (als Lanbgrafsch.) triebet selbstnbiger hervorgetreten. 3) Die Grenze des norbalbingischen Landes gegen die stl. Wenben lies fbl. vom Kieler Busen zur Elbe. 4) Die burgunb. Könige haben ihre Herrschaft der alamaun. Gebiet ausgebest; Ans. des 10. Jahrh. gehrte ihnen Zrich; ebenso war Basel lange Zeit burgunb. und warb erst unter Heinrich Ii. fr Deutschland zurckgewonnen. 5) Die Gebiete nrbl. vom und. Rhein gegen Frielanb stauben nicht mehr im 95er banbe mit Lothringen.

4. Das Mittelalter - S. 51

1889 - Gotha : Perthes
51 und bei den germanischen Stmmen herrschten selbstndige Herzoge. Auch in dem austrasischen Gebiete zwischen Maas und Rhein begrndete Pippin ein selbstndiges Herzogtum. Von den Gegnern des neustrischen Hausmeiers (Berthar) zu Hilfe gerufen, gewann derselbe 687 die Schlacht bei Testri (unweit d. ob. Somme) und dann unter dem Titel eines maiordomus auch die Herrschaft in Neustrien (688) 1). Mit kluger Migung uerlich sich dem merovingischen Knigtum unter-ordnend, ging Pippin nun daran, dem Reiche die ehemalige Kraft und Einheit zurckzugeben. Den Herzog von Aquitanien und die Herzge der germanischen Stmme vermochte er indes nicht wieder zu unterwerfen; dagegen bahnte er die Unterjochung der Friesen an, die von ihren alten Sitzen zwischen Rhein und Ems aus an der Kste sdwestl. bis zur Schelde, nordstl. bis zur Weser sich ausgebreitet hatten. Mit Kraft und Glck ist sein Sohn Karl in die Stellung des Vaters und in die von ihm vorgezeichnete Politik eingetreten. Pippin, f 714 _ Karl Martell, f 741_ Karlmann (747 Mnch). Pippin d. Kleine, f 768, Gem.: Bertrada (Bertha) Karl d. Groe, f 814. Karlmann, f 771. C Aufschwung des Weiches unter den Mppiniden. Nach Pippins Tode bernahm zunchst seine Wilwe Plektrudis fr ihren unmndigen Enkel (Theudoald) die Regierung und hielt Karl, den Sohn Pippins aus einer Nebenehe, zu Kln in strengem Gewahrsam. 715 enfloh derselbe aus dem Gefngnis und erkmpfte sich in den nchsten Jahren die Herrschaft. Karl Martell 2> Nachdem Karl die abgefallenen germanischen Stmme wieder in Abhngigkeit gebracht hatte, wandte er sich gegen die Araber, welche die Pyre-nen berstiegen und den Herzog von Aquitanien geschlagen hatten; er gewann der sie in den weiten Ebenen zwischen Tours und Poitiers einen entscheidenden Sieg (733). Durch das groe Verdienst, dem weiteren Vor-dringen des Islam in Europa ein Ziel gesetzt zu haben, erwarb er sich den Dank der Christenheit und seinem Geschlechte ein Anrecht auf den Thron der Merovinger. An den glcklichen Vorkmpfer der Christenheit wandte sich in dessen letzten Jahren der von den Langobarden bedrngte Bischof von Rom um Hilfe; Karl zgerte mit derselben, weil er in freundschaftlichen Beziehungen zu dem Langobardenknige stand; der fr die Menschheit so folgenreiche Bund der frnkischen Herrscher und der rmischen Kirche vollzog sich erst unter seinem Sohne Pippin. Als Karl starb (-f- 741), war das Frankenreich (bis auf Aquitanien, das erst sein Sohn Pippin unterwarf), in seinem vollen Umfange her-gestellt und die Kraft der Friesen gebrochen; als kirchlichen Mittelpunkt hat er fr dieselben das Bistum Utrecht (am Rhein, wo er die Vecht nach der Zuidersee entsendet), begrndet. 1) Pippin herrschte also als Herzog von Anstrasien (dux) und Hausmeier des brigen Frankenreichs (et princeps Francorum). 2) Der Beiname Martellus (Hammer) findet f. erst im 9. Zahrh.

5. Das Mittelalter - S. 230

1889 - Gotha : Perthes
in Schatten gestellt, des Heinrich v. Anjou-Plantagenet, Herzogs v. d. Normandie, Herrn v. Aqui--tarnen, (1154) Knigs von England, (1166) Herzogs v. d. Bre-tagne. Philipp Ii. Angustns, Sohn Ludwigs Vii., beginnt den Kampf gegen den Plantagenet Johann ohne Land; derselbe, der Ermordung Arturs v. d Bre-tagne beschuldigt, wird von dem Gericht der Paus verurteilt u. seiner franzsischen Lehen verlustig erklrt. 1214 Philipp siegt der Johann bei Bonvines (nur Aquitanien bleibt englisch, vertragsmig 1259). Das Knigtum erwirbt die Grafsch. Toulouse (in den Albigenser-kriegen) u. die Provence. Aus-bildung einer nationalen Prosa-sprche. 1248-1254 Kreuzzug Ludwigs Ix. (f 1270 vor Tunis), des letzten Vertreters des mittelalterlichen Geistes. Phi-lipp Iv., der Schne, erstrebt rcksichtslos eine unabhngige (nationale) Staatsgewalt gegen die universalen Gewalten des Mittelalters. 1302 Philipp beruft den 1. Reichstag gegen die Herrschastsansprche Bonifatius' Viii. 1303 Reichsversammlung in Paris ver-weigert Bonifatius die weitere Anerkennung. 1307 Philipp verhaftet die Templer in Frankreich (1312 Aufhebung des Ordens). Nochmalige Schwche des srauzs. Reiches und Knigtums. Gegen Philipp Vi. von Valois, Sohn des Bruders Philipps Iv., verlangt Eduard Iii., Sohn der Tochter Philipps Iv., dessen Mannsstamm 1328 ausstirbt, den franz. Thron. 100 jhriger engl-franz. Krieg. 1328-1589 Hans Valois. 1346.1356 Niederlagen des franzsischen Adels bei Crecy und Mau-pertuis. 1360 Friede zu Bretigny. Wiederaus-bruch des Krieges. Unter Karl Vi. Streit zwischen Orleans (im Bunde mit der Ritterschaft unter dem Grafen von Armagnac) u. Burgund (im Bunde mit den Stdten, insbef. Paris). 1415 A. groe Niederlage des franz. Adels bei Azincourt durch Heinrich V. bertritt Burgunds (Philipps des Guten) auf die Seite Englands. (1422 f Heinrich V. ii. Karl Vi.) Rettung des franz. Knigtums (Karls Vii. durch Jeanne Darc (1429 Entsetzung Orleans). 1431 Jeanne Darc wird von den Eng-lndern gefangen u. zu Rouen verbrannt. Burgund tritt zur franzf. Sache der, ebenso Paris. Im An-schlu an ein krftiges Knig-tum findet Frankreich die einzige Rettung. (Um 1450 verliert Engl, alle franz. Besitzungen auer Calais). 1438 Annahme der Baseler Kirchen-reform zu Bourges (pragmatische Sanktion). Begrndung einer franzf. Landeskirche. Errichtung von Ordonanzkom-pagnien. (Anfang der stehenden Heere der modernen Welt). Mit dem stehenden Heer (miles per-petuus) verbindet sich die stehende Steuer; auf der Einheit des Heeres u. der Verwaltung baut sich der moderne (absolute) Staat auf. 1461-1483 Ludwig Xi., Begrnder der absoluten Knigsmacht. Beseitigung der groen Feudalherren. Zu-sammenbrnch der groen bur-gundischen Macht (vgl. S. 185 die einzelnen brg. Gebiete). 1467-1477 Karl der Khne versucht die Er-richtung einesburgundischenknig-reichs zwischen Frankreich und Deutschland. Vergebl. Belage-rung von Nen. Eroberung Lothringens (Hauptstadt Nancy). 1474 Ludwig Xi. gewinnt gegen Jahrgelder Schweizer Hilfstruppen. 1476 Siege der Schweizer bei Gran-fon u. Murten der Karl den Khnen. 1477 f Karl der Khne vor Nancy. Das Herzogtum Burgund kommt an die franzf. Krone (Franche Comte und die Niederlande an Maximilian von sterreich). Das innerlich erstarkte Frankreich wendet sich zur Eroberung nach Italien. 1483-1498 Karl Viii.; erfolgloser Zug nach Neapel (1494-1495). 1498-1515 Ludwig Xii.; er erobert (1499) Mailand. 1508 Liga von Cambray gegen Venedig.

6. Das Mittelalter - S. 66

1889 - Gotha : Perthes
<50 1. Westfrankeu (Frankreich). A. |>te Schwche des Knigtums. In Westfrankeu whlte 888 ein Teil der Groen den Grafen Odo von Paris, den Sohn Roberts von Anjou, zum Könige, doch brachte er es nicht zu voller Anerkennung; eine groe Partei hielt an dem letzten Karolinger, Karl dem Einfltigen, fest, der auch nach dem Tode Odos (898) die Herrschaft bernahm. Seine Regierung ist durch ein glckliches Ereignis ausgezeichnet; die Normannen-scharen nmlich (wahrscheinl. Dnen), die unter Rollo zu Ronen ihre Wohn-sitze aufgeschlagen hatten und eine dauernde Plage des Reiches zu werden drohten, wurden Sil vertragsmig in den Staat aufgenommen. Rollo trat zum Christentum der (in der Taufe empfing er den Namen Robert) und erhielt das Land an der und. Seine als erbliches Frstentum (Nor-mandie) samt der Lehnsherrschaft der die Bretagne. Die christlichen Normannen des Frankenreichs gewhrten diesem Schutz gegen jeden weiteren Angriff heidnischer Seeknige, den es bisher sich selbst nicht hatte leisten knnen; bald nahmen sie Sprache, Sitte, Kultur von den Romanen an und bertrafen an christlichem Eifer und ritterlichen Tugenden alle Völker. Den Karolingern machten im 10 Jahrh. die Robertiner1) (das Geschlecht Roberts v. Anjou) die Krone abermals streitig, und 987 ging die Herrschaft dauernd auf diese der, die nun nach Hugo (Sapet2) die Capetinger heien (9871328). der ein Jahrh. blieb das Knigtum der neuen Dynastie ebenso schwach, wie das der alten gewesen war; bei seiner Ohnmacht wenig von den Groen beneidet, erbte es regelmig von Vater auf Sohn. Durch diese Erblichkeit und durch die religise Weihe, welche die Kirche dem neuen Herrscher durch Salbung und Krnung in der Kathedrale zu Reims gab, ward es in dem Bewutsein des Volkes altehrwrdig, aber der politische Schwerpunkt war nicht der Knigssitz zu Paris, vielmehr bildete Frankreich eine Menge dem Namen nach vom Könige abhngiger Lehnsstaaten, in der That selbstndiger Frstentmer mit glnzenden Hfen, an denen der Adel sich sammelte; und was in den nchsten Jahrh. an ruhmvollen Thaten geschah, ging nicht von den Knigen, sondern von einzelnen Groen aus. Die bedeutendsten Herzogtmer und Grafschaften, die den mittelalterlichen franzsischen Feudalstaat ausmachten und spterhin in den Kreuzzgen hervor-traten, waren folgende: In Nordfrankreich (nrdl. v. d. Loire. ftl. bis zur Scheide u. Maas, an deren l. Ufer die deutsch-lothringische Grenze hinlief) lagen, am Meere: die westl. Halbinsel einnehmend, das Herzogt. Bretagne, stl. davon auf beiden Seilen der und. Seine fast bls zur Somme das Herzogt. Normandie, im No. zwisch. Scheide u. Meer die Grafsch. Flandern; im Innern: a. d. ob. Somme die Grafsch. Vermandois. a. d. oberlothring. 1) Robert der Tapfere, Markgraf von Anjou Graf Odo von Paris. Rbert, Herzog von Francien + 89sl Hugo der Groe Hugo Lapet, 987 König v. Frankreich. 2) so genannt wahrscheinl. nach der cappa, einem geistl. Kleide, das er als Laienabt des Martinklosters von Tours trug.

7. Das Mittelalter - S. 50

1889 - Gotha : Perthes
50 d) Bit Auflsung der alten germanischen Stnde. Die scharfe stndische Sonderung der alten Zeil in Adlige'), Freie, Liten und Unfreie konnte bei dem erweiterten Staatswesen sich nicht behaupten; persnliche Verbindungen mit dem Könige, den Groen, der Kirche fhrten die Betreffenden der die Standesgenossen hinaus. Knechte empfingen Waffen und stiegen in der Umgebung der Pornehmen zu Ansehen und Einflu empor; die Zahl der Freigelassenen vermehrte sich, der Stand der Freien verarmte: viele begaben sich in den Schutz Mchtigerer und bertrugen ihnen die Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten; dagegen wuchs durch knigliche Schenkungen der Reichtum einzelner Familien; es bildete sich eine Aristokratie, welche den grten Einflu auf die Verhltnisse des Staates erlangte. B. pte Schwche und Zerrttung des Krankenreiches. Nach Chlotachars I. Tode (561) traten wiederum Teilungen ein, durch welche die nationale Zusammengehrigkeit des romanischen W. und des germanischen O. den Vlkern zum Bewutsein kam. Man begann die Lande auf beiden Seiten der Seine von der Loire bis zu dem Quellgebiet der Schelde Neustrien (Neuster, Neustrasia), die stl. davon gelegenen Gebiete des frnkischen Stammes Austrasien (Auster, Austrasia) zu nennen (vgl. Karte S. 47). All-mhlich bekamen diese Namen auch politische Bedeutung und bezeichneten die beiden Hauptreiche des W. und O.. neben denen Burgund als 3. selbstndiges Glied erscheint. Aquitanien (sdl. v. d. Loire) und Provence wurden als Provinzen diesen Reichen zugeteilt. Die Stmme der Alamannen, Baiern und Thringer standen zwar in Abhngigkeit von den austrasischeu Knigen, waren aber unter dem austrasischen Namen nicht einbegriffen. Fortwhrende Brgerkriege hemmten eine weitere Entwicklung nach auen; im Innern lsten sich die Bande der Zucht und Ordnung; der pltzliche ber-gang aus den alten einfachen Lebensordnungen in groe Verhltnisse, die Ver-bindung roher germanischer Kraft mit rmischer ppigkeit und Weichlichkeit erzeugten in dem frnkischen Volke, besonders in dem Geschlechte Chlodovechs 2), eine sittliche Entartung, die zu den grausamsten und schamlosesten Thaten fhrte und dem Knigsgeschlechte zuletzt alle Lebenskraft raubte. Wenn auch das germanische Austrasien nicht ganz frei von der eingerissenen Verderbnis blieb, so waren doch hier die Zustnde weit gesundere als auf rmischem Boden. Von hier aus ist denn auch das frnkische Reich noch einmal krftig wieder hergestellt und weiter entwickelt worden. Unter den schwachen Knigen gewann im 7. Jahrh. die mchtig empor-strebende Aristokratie die Gewalt im Staate; an ihrer Spitze standen die Hausmeier, die mit der zunehmenden Unfhigkeit des merovingischen Ge-schlechtes die gesamten kniglichen Machtbefugnisse an sich nahmen und als eigentliche Herren des Reiches (als principes Francorum) erscheinen. Doch auch sie vermochten die trotzigen Groen, von denen sie erhoben wurden, nicht in Schranken zu halten; das ganze Reich schien sich aufzulsen; in Aquitanien 1) Bei dem frnkischen Stamm findet s. ein Geburtsadel schon zur Zeit der lex salica nicht mehr. (Die lex. sal. ist eine Aufzeichnung des altsalischen Strasrechts, das lteste deutsche Rechtsbuch, das wohl um die Mitte des 5. Jahrh. entstanden ist.) 2) Zu dem Ungestm der Männer kam Ende des 6. Jahrh. noch die Eifersucht zweier rukevoller Weiber, Brunhilde u. Fredegunde.

8. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 253

1906 - Gotha : Thienemann
— 253 — gekehrt lautete die Meinung der Merowinger und Karlinger: „damit jeder der überlebenden Söhne wisse, welcher Anteil ihm gehöre"; nicht, daß der Staat eine Einheit bleibe, sondern daß jeder Sohn seinen Teil empfange; der Staat ist da für das Herrscherhaus. Es ist eine dynastische Auffassung des Staates. Wir unterscheiden heute scharf Staatsgut, Krongut = Besitz der Herrschersamilie, Privatgut des regierenden Fürsten. Die Frankenkönige von Chlodovech bis auf Karl d. Gr. kannten diesen Unterschied nicht. Für sie war Königsgut und Reich dasselbe. Das Reich war nach ihrer Anschauung Eigentum der königlichen Familie. Darum galt, was auch heute von allem Familieneigentum gilt, daß alle Familienglieder ein Erbrecht haben. Bürgerliches Gesetzbuch § 1922. „Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über." § 1924. „Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). Kinder erben zu gleichen Teilen." Wie der Bauer feine Äcker, so teilten die Frankenkönige ihr Reich. Es war ein privatrechtlicher, kein politischer oder staatsrechtlicher Gesichtspunkt, von dem aus sie den Staat betrachteten. Volkskunde. Interessant ist, daß die Erbteilung des Landes unter die Königskinder ein beliebtes Thema unsrer Märchen ist, z. B. Grimm 9. Die zwölf Brüder, 93. Die Rabe, 97. Das Wasser des Lebens, 151. Die drei Faulen, 179. Die Gänsehirtin am Brunnen. — Es sei auch erinnert an Shakespeares König Lear. In seiner Reichsteilung hatte Karl eins nicht beachtet, das Kaisertum. Die Kaiserkrone war doch nur eine; nur einer der Erben konnte sie tragen, welcher? Gerade im Kaisertum stellte sich die Einheit des Reiches dar. Wie vertrug sich diese vom Kaisertum geforderte Einheit mit der vom Herrscherhaus geforderten Teilung? Wie konnte Karl die Bedeutung dieser Frage übersehen? Sein Verhalten ist nur erklärlich durch die Annahme, daß er dem Kaisertum eine alles überragende Bedeutung nicht zuerkannt hat. 3. Ludwigs des Frommen Reichsteilung 817. Die Reichseinheit blieb erhalten; denn die Könige Karl und Pippin starben leider vor ihrem Vater. Alleiniger Erbe ward Ludwig, ein frommer, den Geistlichen folgsamer Mann, unfähig zu der hohen Aufgabe, die ihm gestellt war. Karl wußte es. Seme besten, fähigsten Söhne, insbesondere den nach ihm gearteten Karl, hatte er verloren; der geringste war ihm geblieben. Das trat der nagende Kummer seiner letzten Jahre. Dem großen Vater folgte ein kleiner Sohn. Eine Krankheit Ludwigs 817 stellte die Frage der Erbfolge von

9. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 254

1906 - Gotha : Thienemann
— 254 — neuem. (Sin Neffe des Kaisers, König Pippins Sohn Bernhard (f 818), stritt um sein Erbrecht. Kaiser Ludwig hatte drei Söhne: Lothar, Ludwig und Pippin. Man bedachte die Gefahren der Reichsteilung: die Kämpfe unzufriedener Erben gegen die Miterben, die Zersplitterung des Ganzen in Teile: je mehr Erben, desto mehr Teile; eine Teilung der Teile in zweiter und dritter Generation usw.; kleines Land, kleines Volk, kleine Macht; wie fei ein Kaisertum denkbar ohne Weltmacht über Länder und Völker? die Kirche sei eine, wie könne sie ein Kaiser schützen, der nur über einen Teil der Länder gebiete, die sie umfaffe? 817 hatte Kaiser Ludwig eine Reichsverfammlnng nach Aachen einberufen. Da ersuchten die Großen den Kaiser, noch bei andauernder Gesundheit und obwaltendem Frieden über die allgemeine Lage der Dinge und das Verhältnis der Söhne Bestimmungen zu treffen, da nicht feinen Söhnen zuliebe die Einheit des Reiches durch eine Teilung zerrissen werden dürfe, und „damit nicht etwa dadurch ein Ärgernis in der Kirche entstehe und sie nicht den (Gott), in dessen Hand die Rechte aller Reiche liegen, beleidigten". Und diesen leitenden Gedanken gemäß erfolgte der Beschluß. Lothar empfing den Kaiser titel und Italien, Ludwig den Königstitel, Bayern und Kärnten nebst der slawisch-avarischen Mark, Pippin den Königstitel, Aquitanien mit dem Baskenland, die Mark Toulouse und vier angrenzende Grafschaften in Septimanien und Burgund. Mit großem Nachdruck ward bestimmt, daß Ludwig und Pippin ihrem Bruder Lothar, dem Kaiser, untergeordnet seien: z. B. sie sollten jährlich vor ihm erscheinen und ihm als ihrem Oberherrn Geschenke darbringen, nicht Krieg führen oder Frieden schließen ohne seinen Rat und feine Zustimmung, ohne Vorwiffen des älteren Bruders auswärtigen Gesandtschaften keinen Bescheid geben; selbständig sollten sie nur die Grafen, Bischöfe und Äbte einsetzen dürfen. Es war eine Teilung der Macht hinsichtlich der äußern und innern Angelegenheiten. Der Kaiser stellte die Einheit des Reiches bar, nach außen in feinen Beziehungen zu anbem Völkern, nach innen in der Obergewalt über die Teilkönige. Ranke Vi, 1, 25. „Das Grundgesetz von 817 war ein Versuch, die beiden Prinzipien, auf denen das Reich beruhte, das der Einheit und das des Erbrechtes, zu vereinigen. Das Erbrecht entspricht dem alten Herkommen, wie es bei dem Tode des Königs Pippin festgehalten worden, das Reich dagegen einer politischen Idee, die seitdem emporgekommen war und den Inbegriff aller Gewalt bildete. In dem damaligen, Augenblick überwog die Idee der Einheit." Der fränkische Staal zur Zeit Karls des Groszen. Wir versuchen, wie in I § 15, die Grundzüge des fränkischen Staates in einem Schema darzustellen. Wie im altdeutschen Staat, so galten noch jetzt zwei Prinzipien der Staatsbildung, das Volk und das Gebiet; neu war

10. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 256

1906 - Gotha : Thienemann
— 256 — Das Bodenregal (S. 200/1). Königsland in Selbstverwaltung (S. 201), Fronhöfe und Fiskalgebiete (S. 160 ff.). Königsland in fremder Nutzung: Zinse (S. 202/4), Dienste (S. 203). 7. Der Staat gilt als Eigentum der königlichen Familie (S. 252/4). 8. Das Königtum ist die alleinige Gewalt, duldet keine Teil- gewalten (Tassilo, S. 135). 9. Königlicher Dienst gibt höhere soziale Stellung, Dienstadel (S. 84, 219). 10. Die königliche Gewalt ist strafrechtlich geschützt (S. 173, 218). Iii. Das Gebiet als Grundlage des Staates. 1. Gebiet und Besitz. Eigenland (Allod), Lehen. Mark- und Dorfgenossenschaften. Königsland. Grundherrschaften: in eigenem Besitz oder als Lehen. 2. Gebiet und Wirtschaft. Mark- und Dorfgenossenschaften (S. 211 ff.). Grundherrschaft (S. 142 ff.). 3. Gebiet und Verwaltung des Staates: Grafschaften. 4. Gebiet und Heer: Abhängigkeit der Wehrpflicht von der Hufenzahl (S. 192). Lehen und Kriegsdienst (S. 193 ff.), Heeresaufgebot der Senioren (S. 195), Vasallentum (S. 195). Der Gras als Heerführer der Gauleute (S. 196). 5. Gebiet und Gericht. Die freien Männer eines Gaues bilden die Dinggemeinde (S. 220). Jmmnnitätsgerichte (226/7). 6. Gebiet und soziale Gliederung des Volkes. Grundherrschaft und Ständebildung (S. 163). 4. Der Krieg der Söhne gegen den Vater um das Erbe. Ob das Grundgesetz von 817 die Kraft haben würde, das Reich und seinen Frieden zu erhalten? In ihm lag doch eine Fülle der Konflikte vorbereitet. Die traten hervor, als 818 die Kaiserin Irmgard starb und Ludwig eine zweite Ehe schloß, mit Judith, der schönen und geistreichen Tochter des Grafen Welf, der in Alamannien und Bayern reich begütert war. 823 gebar sie einen Sohn, Karl. Diesem Knaben standen dem herkömmlichen Erbrecht gemäß dieselben Erbansprüche zu wie seinen älteren Brüdern. Aber das Reich war verteilt. Ihrem Sohne einen Anteil, einen vollen Anteil, vom Reiche als Erbschaft zu erwirken, das war das berechtigte und selbstverständliche Ziel der Kaiserin Judith. Es konnte nur geschehen auf Kosten der Söhne erster Ehe. Das Gesetz von 817 ward von Kaiser Ludwig umgestoßen. Und nun begann ein Krieg der Söhne
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