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1. Von der französischen Staatsumwälzung bis zur Gegenwart - S. 102

1914 - Düsseldorf : Schwann
102 mit den etwaigen nderungen einverstanden, so erteilt er seine end-gltige Anerkennung (Sanktion); sodann vollzieht der Kaiser im Namen des Bundesrates die Ausfertigung des Gesetzes und lt es im Reichsanzeiger" verffentlichen. 138, Die Reichsverwaltung. Die oberste Leitung der Reichs-geschfte fhrt der vom Kaiser ernannte Reichskanzler. Er hat auch den Vorsitz im Bundesrate und trgt die Veranwortuug fr alle kaiserlichen Erlasse, die er daher gegenzeichnen mu. Aus-genommen sind nur militrische Erlasse. In seiner Hand liegt die Leitung der auswrtigen Politik, d. h. der Beziehungen des Reiches zu fremden Staaten. Er ist auch Vertreter Preuens im Bundes-rate und daher in der Regel zugleich preuischer Ministerprsident. Smtliche Reichsbehrden sind dem Kanzler untergeordnet. Statt Ministerien gibt es acht oberste Reichsmter; je ein Staatssekretr mit Ministerrang steht an ihrer Spitze. Besonders wichtig ist das Auswrtige Amt, dem die Botschafter und Gesandten, sowie als Vertreter der deutschen Wirtschaftsinteressen die Konsuln im Auslande unterstehen; andere Reichsmter verwalten Kolonien, Marine, Justiz, Finanzen, Post und Eisenbahnwesen des Reiches. Die Militrangelegenheiten werden von dem preuischen Kriegsminister geleitet. Welche Kanzlermter gab es im alten Reiche? Drei Kaiser und Könige. 139. Der Lebensabend Wilhelms I. Nach der Heimkehr aus dem ruhmreichen Kriege gegen Frankreich war es dem greisen Kaiser noch 17 Jahre lang vergnnt, von dem eisernen Kanzler" untersttzt, die Geschicke des deutschen Volkes zu leiten. Er war der erste Fürst seiner Zeit, und mit Ehrfurcht schauten, wie einst die Germanenvlker zu Theoderich dem Groen, so die Nationen Europas zu dem Schirmer des europischen Friedens empor. Zwei seltene Feste waren ihm noch beschieden: 1879, ein Jahr nach den schrecklichen Mordanschlgen zweier wahnwitzigen Menschen gegen ihn, feierte er mit seiner Gemahlin die goldene Hochzeit, und am 22. Mrz 1887 erlebte er seinen 90. Geburtstag. Nie zuvor hatte das deutsche Volk einen glnzenderen Tag geschaut als dieses Ehren-fest; die meisten Fürsten Europas entboten dem greisen Helden persnlich ihre Glckwnsche in Berlin. Wie ein Vermchtnis fr das Vaterland klangen des Kaisers Dankesworte: Nach so manchen Wechselfllen meines Lebens blicke ich jetzt in meinem Alter mit Stolz und Befriedigung auf die groen Wandlungen, welche die ruhmvolle

2. Bd. 9 - S. 261

1846 - Braunschweig : Westermann
239 Siebentes Kap. Die Konsularregierung. Die Prinzipien dieser gekünstelten Verfassung standen auf merkwürdige Weise im Widerspruch mit den einfachen, den Volksrcchten huldigenden Grunb- säzen, welchen die Revolution (von 1789) und die erste Konstitution (von 1791) entflossen. Damals wurde die vollziehende Gewalt einem, durch Gc- burtsrccht imponirendcn, auch glanzumgebcncn Könige übertragen, dessen Macht aber durch die selbstständige, blos aber durch ein suspensives königliches Veto gemäßigte, Gewalt des rein nationalen und gleichfalls einen gesezgcbenden Körpers wesentlich, ja etwas zu sehr, beschränkt war. Jezt erhielt der erste Konsul (eigentlich der einzige Regent, da die beiden anderen Konsuln, die nur berathende Stimme in einigen Dingen und in anderen gar keine hatten, blos als figurircndc Würdenträger erschienen) eine, theils durch den Umfang der ihm übertragenen Rechte, theils durch die Beschaffenheit des ihm zum Schein gegenüber gestellten gesezgebendcn Körpers, fast der diktatorischen ähnliche Gewalt. Zwar wurde er gewählt, doch sofort ans 10 Jahre, nach deren Verlauf er abermal wählbar blieb. Er war unverantwortlich. Er ernannte zu allen Stellen des Krieges und des Friedens. Er befehligte das Heer. Er hatte, durch das Organ des ihm an die Seite gcsezten Staats- raths und der Minister, welche, wie jener, völlig von ihm abhängig waren, die ausschließende Initiative der Gescze. Er hatte das Recht der Finanzen, der Polizei, des Krieges, des Friedens und der Bündnisse. Diesem Monarchen wurden als einzige Beschränkung gegenübergestellt ein „Erhal- tungssenat" von 80 Mitgliedern, welchen die Konsuln ursprünglich er- nannten, und der später sich durch eigene Wahlen ergänzen sollte; ein gcsez- gcbender Körper von 300, und ein Tribunal von 100 Gliedern, welche sämmtlich von dem Erhaltnngssenat zu erwählen wären; sonach drei, nach ihrer Bildung vom ersten Konsul allein abhängige, Körper. Dabei soll- ten nur die Tribunen das Recht, die Geseze zu diskutiren, jedoch ohne jenes der entscheidenden Stimme, die Gesczgcber dagegen zwar das Recht der Entscheidung, doch blos durch Ja! oder Nein! und ohne alle Befugniß zu diskutiren, haben. Beite, da nur der Regierung das Recht der Initiative zukam, blieben übrigens unthätig, so lange nicht diese sic durch ihre An- träge zur Lcbensäußcrung aufrief. Nur das Tribunal hatte anfangs noch das Recht der Vorstellung und der Wünsche. Der Erhaltungssenat endlich, dessen Glieder auf lcbcngslang ernannt und durch einen äußerst reichen Gehalt, verbunden mit der Unfähigkeitserklärung zu jeder anderen Anstellung,

3. Bd. 9 - S. 327

1846 - Braunschweig : Westermann
328 Kaiserthums bis zum Brand von Moskau. mußte aufhören, sobald ein anderer Landesherr auftrat. Die Doma inen, größten theils im Ursprung Besold ungsgüters der königlichen Be- amten oder lehn bares Besizthum der königlichen Statthalter (später Landesherren genannt) als solcher, auch jedenfalls zur Bedeckung der Re- gle rungslasten von jeher bestimmt, waren nicht allgemein als Privat- gut zu achten, sondern es blieb hier, da das wahre Privatgut schwer aus- zumitteln war, nur eine durch Vergleich zu machende Theilung übrig. Was aber die Hoheitsrechte betrifft, so bedurfte es nicht einmal eines Vergleichs, da cs naturgemäß kein Mittelding giebt zwischen Unterthan und Landesherr, und, nach dem Erlöschen der Rcichshoheit und nach Ver- kündung der Souveraiuctät der nicht unterdrückten Landesherren, jeder ehe- malige Landesherr entweder Unterthan werden mußte, oder Souve- ra in. Aber Teutsch land, an Rechts-Dichtungen vor den meisten an- deren Ländern reich, gebar in unserer bcdrängnißvollen Zeit, unter den Hän- den geschmeidiger Publizisten und Politiker, ohne Mühe die neue, doch omi- nöse Rechts-Fiktion der Stand es Herrlichkeit. §. 14. Sou Vera ine tät. Eine gleich unglückliche Bestimmung der Rhcinbundes-Aktc war die der vollen und unbeschränkten Souveraine tat der Verbündeten über ihre alten und neuen Länder. Denn nicht nur erklärten sic sich dadurch zu Erben aller der Rechte, welche ehcvor Kaiser und Reich jin ihren Gebieten zustanden (was in dem Begriff der Trennung natürlich lag), sondern sie vermeinten dadurch auch aller Schranken quitt und ledig zu seyn, welche frühere Grund- gcseze, Verträge und Herkommen zum Schirm der Volks rechte wider die Willkürhcrrschast aufgeführt hatten; sie achteten das Machtwort des Frem- den für einen giltigen Titel zum Umstürze selbst der beschworenen Landcs- verfasiungen, und nahmen aus der Hand des ausgearteten Sohnes der Revolution asiatische Machtvollkommenheit an. Also zernichtete der König von Würtemberg durch ein Machtwort die althergebrachte, durch viele Traktate und Eide bekräftigte, ständische Verfassung seines Landes, und also erlvichen auch in den übrigen Bundesstaaten die ehcvorigen Landstände, theils durch förmliche Aufhebungsedikte, theils durch stillschweigendes Begraben in Vergessenheit.

4. Bd. 9 - S. 326

1846 - Braunschweig : Westermann
324 Achtes Kap. Von Errichtung des Aber indem die Beraubten aufhörten, Landesherren oder reichsunmittel- bar zu seyn, indem sie die souveraine Gewalt der ihnen bisher Gleichen über sich und ihr Land mußten errichtet sehen, konnten und durften sie freilich — ohne allzuschrcitndc Vcrleznng — an Privatrechten nicht verkürzt werden. Dieses einsehend, jedoch den Begriff, den wesentlichen Charakter der öf- fentlichen und der Privatrechtc nur schwankend auffassend, dabei durch Humanität oder schonende Rücksicht für die Niedergedrückten gelenkt, beliebte man eine Theilung der Rechte zwischen Landesherren und S tan des - Herren (wie die höheren Mediatisirten später genannt wurden), deren theils willkürliche, theils vage Grcnzbcstimmung ein trauriges Zurückbleiben der Diplomatie hinter dem edleren Zeitgeist und eine unheilschwangere Nichtach- tung der Volksrechte kund that. Zu den Privatrechten der Mediatisirten, alsozu den ihnen verblei- benden Gütern und Rechten, wurden gerechnet sämmtliche Doma inen und Domauialgefälle, so wie alle Grundherrlichkeits- und Feudal-Rechte, insofern sie nicht der Souvcrainetät wesentlich angehörten, d. h. wie nian diese be- stimmte, insofern sie nicht Gcsezgebung, höchste Gerichtsbarkeit, hohe Polizei, Konscriptions- und Besteuerungs-Gewalt wären. Daher behielten sie nament- lich die niedere und mittlere Civil- und Kriminalgerichtsbarkeit, die Jagdpo- lizei, verschiedene Regalien, nicht minder alle Zehnten, Frohndcn und Dienst- barkeiten. Wenn man nach ähnlichen Prinzwien das Haus Stuart, als man cs vom brittischen Throne stürzte, oder den König von Polen, als man sein Reich vertheilte, oder den König von Sachsen, als man sein halbes Land an Preußen gab, hätte bchandclu wollen, so würde aus den aben- teuerlichen Folgen solcher Behandlung die Unrichtigkeit jener Prinzipien sehr anschaulich geworden seyn. Gleichwohl hatte weder das Haus Stuart, noch der König von Polen, noch jener von Sachsen sein Privat-Recht verwirkt, und gleichwohl ist zwischen den Rechten eines großen und eines kleinen Landcsherrn kein wesentlicher Unterschied. Sobald das teutsche Reich erlosch, mußten anet, alle blos auf dessen gothischer Verfassung ruhen- den Rechte aufhören, und konnte, was ursprünglich blos Ausübung kaiser- licher (delegirter oder lehnbar übertragener) Rechte war, nicht länger fort- dauern, überhaupt nicht als Privatrecht betrachtet werden; und auch was Dyn asten-Recht, d. h. aus selbstständiger Hoheit fließcud, war.

5. Bd. 9 - S. 478

1846 - Braunschweig : Westermann
475 bis zur Stiftung der heiligen Allianz. erkennung der Ehe eines geschiedenen Ehegatten mit einer dritten Person die Aufhebung der früheren Eherechtc. Eine Thei- lung der leztcren zwischen dem früheren und spateren Ehcthcil ist.der Ver- nunft widerstreitend: ist es nicht eben so bei der Landesherrlichkcit? Die Rechte, welche die Bundesakte den Mediatisirten gewährt, sind großcnthcils (insbesondere die bürgerliche und peinliche Gerichtsbarkeit und die polizeiliche Gewalt) landesherrliche, d. h. der Staatsge- walt angehörige, Rechte. Sollen die Bewohner der mediatisirten Bezirke hinfort zwei Landesherren haben?— Sollen sie einerseits zu den Lasten des Gcsammtstaates beitragen, wie alle klebrigen, und anderseits den ehevorigen Landesherren dienstbar bleiben mit Leistungen, die auf die nicht mehr bestehende Staatsgewalt sich beziehen?? — Oder, wenn man in Berücksichtigung dieses besonderen Verhältnisses sie entbindet von einem Theil der staatsbürgerlichen Lasten (wcßwegen auch nach der Arithmetik des wiener Kongresses ein Unterthan in einem mediatisirten Gebiete nur für eine halbe Seele gerechnet ward), sollen darum die alten Angehörigen des Hauptstaates vergleichungsweise stärker belastet werden, damit die Jnsufficicnz der halben Seelen ersezt werde? — Wohin wir uns wenden: die Mediatisirten können (die Wiederherstellung der Privat rechte ausgenommen, welche auch fast nirgends geschmälert wur- den) ihren chevorigcn Glanz nur auf zwei Wegen erlangen, entweder durch Herabdrückung ihrer ehemaligen Unterthanen in eine doppelte Pflichtig- kcit, oder durch Usurpation eines Theiles der landesherrlichen Rechte; im leztcren Falle daher auch nur auf Unkosten der übrigen Volks theile, welche dann aus dem Ihrigen crsezcn müssen, was die mediatisirten Bezirke weniger zum allgemeinen Staatshaushalt beitragen, oder welche die Ent- schädigungsgelder zu bezahlen haben für die, etwa durch späteres Uebcr- einkommniß abzuschaffenden, weil dem Vernunftrecht und dem Gemeinwohl widerstreitenden, aber auf den 14. Artikel sich stüzenden, Berechtigungen der Mediatisirten. Solcher heillose Uebelstand stoß allernächst aus der Verwechslung des öffentlichen mit dem Privatrechte. Die meisten der den Mediatisirten vorbehaltencn oder wiedergegebenen Rechte sind ihrer Natur und ihrem Be- griffe nach öffentliche Rechte; man hat sie aber — weil am wiener Kongreß keine Doctrinairs stimmten — zum Privat rechte gezählt. „Es

6. Bd. 11 - S. 520

1846 - Braunschweig : Westermann
518 Zweites Haup tstück. Hofbeamten, den Oberforstmeister von Praun, als seinen Stellvertreter zum Zweikampf fordern ließ. Die Haltungslosigkeit, die Herzog Karl bei dieser, wie bei andern Gelegenheiten, zeigte, verbunden mit einem herrischen Wesen, welches ihm in seiner nächsten Umgebung alle Gemüther entfremdete, und das ihn besonders bei dem eben nicht allzu begüterten und daher auf den Hof- und Staatsdienst angewiesenen Adel verhaßt machte, crmuthigte diesen zu einem Widerstände, den er einem kräftigen Fürsten gegenüber gewiß nicht gewagt hätte. Der ständische Ausschuß, welcher nach der neuen von der vormundschaftlichen Negierung erlassenen Landschaftsorduung die Rechte der Stände während deren Abwesenheit wahrnahm, berief (am 9. April 1828) aus eigner Machtvollkommenheit die von dem Herzoge nicht anerkannten Stände zu einem Landtage, der am 21. Mai desselben Jahres insgeheim zu- sammentrat und einstimmig den Beschluß faßte, mit einer Bitte um Aufrecht- erhaltung seiner Rechte und Befugnisse sich an den Bundestag zu wenden. Das-Land war bei diesem Schritte wenig bethciligt, der eher als eine Ange- legenheit des Adels angesehen werden konnte, da auf dem Landtage neben einer geringen Zahl städtischer und bäuerlicher Abgeordneten die sämmtlichen größtenthcils adeligen Rittergutsbesitzer persönlich Sitz und Stimme und folglich ein entschiedenes Uebergewicht aus ihrer Seite hatten. Der Herzog, durch eine solche Auflehnung seiner eignen Unterthanen auf das Aeußcrste ent- rüstet, ließ sich durch seine Leidenschaftlichkeit von einer Unbesonnenheit zur andern hinreißen. So verwies er den Oberjägermeister Freiherr» von Siers- torpff des Landes, weil dieser seine Ernennung zum Oberhofmeister nicht auf die ehrerbietigste Weise abgelehnt hatte. Ein Erkenntniß des Landesgerichts, welches die willkürliche Verbannung für nicht gesetzlich zu Recht bestehend er- klärte-, ließ er durch einen eigens dazu ernannten Eommissair in voller Ses- sion zcreißen. Herr von Cramm auf Sambleben, das thätigste Mitglied des ständischen Ausschusses, wurde nicht allein seiner Würde als Kammerherr mit allen Zeichen der Ungnade enthoben, sondern cs wurde außerdem durch ein Rundschreiben des „Staatsministcriums" allen herzoglichen Beamten jeder Umgang mit dem eben so sehr Gefürchteten als Gehaßten bei Verlust des Dienstes untersagt. Diese und andere Handlungen willkürlicher Ge- walt erbitterten nicht bloß den Adel, sondern den ganzen höheren Beamtenstand; ebenso sehr wie beide wurde aber auch das Offi- ciercorps durch Mißhandlungen und Verkürzungen, die ihren Grund

7. Geschichte der neueren und der neuesten Zeit - S. 2

1913 - Braunschweig : Appelhans
I. Das Zeitalter des Absolutismus. 2. Allgemeines der den Absolutismus. Absolutismus ist diejenige Staatsform, bei der der Fürst unbeschrnkt (absolut) regiert. Im stndischen Staat mar der Fürst beschrnkt durch die Stnde (Adel und Städte, teilw. auch Geistlichkeit)- in der modernen konstitutionellen Monarchie ist er beschrnkt durch eine Volksvertretung. Seit Mitte des 17. Jahrhunderts volle Durchbildung des Absolutis-mus im Kampf gegen die Stnde. Grundlagen des Absolutismus: 1. ein stehendes, nur vom Fürsten abhngiges Heer, 2. ein besoldetes, vom Fürsten eingesetztes Beamtentum, 3. Geldsteuern, besonders indirekte Steuern. Die Wirtschaftspolitik des Absolutismus: Das Merkantilsystem (Hauptvertreter Colbert). Leitender Grundsatz des Merkantilsystems: Der Reichtum eines Landes besteht in seinem Besitz an barem Gelde. Daher aktive Handelsbilanz ntig: d. h. der Wert der Aus-fuhr mu grer sein als der Wert der Einfuhr. Maregeln des Staates: a) Erschwerung oder Verbot der Ausfuhr von Rohstoffen, b) Erschwerung oder Verbot der Einfuhr von Fabrikaten. c) Grndung von Fabriken. Folgen: 1. Begnstigung von Handel und Industrie, Vernachlssigung der Landwirtschaft. 2. Kolonialpolitik. 3. An die Stelle der Stadtwirtschaft trat die Staats- oder Volkswirtschaft. D. h. der Staat regelt das Wirtschaft-liehe Leben nach einheitlichen Gesichtspunkten. Hauptverdienst des Absolutismus: Grndung eines Einheitsstaates durch Einfhrung einer einheitlichen Zentralverwaltung, einheitl. Rechts, einheitl. Steuern, einheitl. Wirtschaftspolitik usw.

8. Geschichte der neueren und der neuesten Zeit - S. 24

1913 - Braunschweig : Appelhans
I - 24 - 15. Welchen Umstnden sind die Erfolge Ludwigs Xiv. zuzuschreiben? 1. Er war selbst unternehmend und bedeutend. 2. Er verstand es, fr jedes Amt den geeignetsten Mann heraus-zufinden. 3. Er rvar ein Meister in der Unterhandlung und verstand es vor-trefflich, seine Feinde zu trennen. 4. Er erweckte seinen Gegnern Feinde im Rcken. 5. Das durch Eolbert zusammengewirtschaftete Geld benutzte er meister-Haft zur Bestechung von Fürsten, Ministem und Gelehrten. 6. Er besa das beste und strkste Heer in Europa. 7. Frankreich war durch einen mehrfachen Festungsring geschtzt. 8. Schwche seiner Gegner. a) Der Kaiser war gehemmt durch seine bestochenen Beamten, die Trkenkriege und die Zersplitterung des Reiches.1) b) Der Groe Kurfürst leistete zuerst energischen Widerstand, aber oc) Die Schweden beschftigten ihn. (3) Von 1679-1685 war er im franzsischen Bndnis. c) Die deutschen Fürsten trieben selbstschtige und undeutsche Politik: Auer im 3. Raubkriege standen jederzeit deutsche Fürsten im Solde Frankreichs (Bayern, Kln usw.) Rebellion und Revolution in England. 16. England unter den ersten Stuarts.2) Es bestanden folgende Religionsparteien: 1. Katholiken - Teil des hohen Adels in England, Bewohner von Hochschottland, Wales und Irland. 2. Anglikaner oder Staatskirchliche - Niederer Adel und hherer Vrgerstand. Hchste kirchliche Gewalt in den Hnden von Bischfen. Politik: Absolute Monarchie. 1) Als der Kurfürst von Bayern 1657 zum Kaiser gewhlt werden sollte, sagte er: Ich will nicht aus einem reichen Kurfrsten ein armer Kaiser werden, denn der Kaiser hat im Reich nicht soviel Landbesitz, da er sich darauf ein Haus bauen knnte, noch soviel Einknfte, um einen Tag davon zu leben. 2) Vgl. U I S. 167-169.

9. Geschichte der neueren und der neuesten Zeit - S. 12

1913 - Braunschweig : Appelhans
- 12 - b) In den Stdten war steuerfrei, wer zur Miete wohntet) Reformen des Gr. Kurfrsten. 1. Regelmige, bestimmte Einnahmen. - Die jhrliche Steuer-summe wurde knftig fr jedes Gebiet festgesetzt. 2. Gerechtere Verteilung der Steuern: a) Auf dem Lande: Heranziehung des Adels zur Kontribution - vom Adel hintertrieben. b) In den Stdten statt der Kontribution Akzise (nach hollndischem Muster). Das ist eine auf Getrnke, Getreide, Fleisch- und Kauf-mannswaren gelegte indirekte Steuer.2) Folgen: 1. Die Hausbesitzer wurden entlastet. Die Steuer wurde weniger gefhlt.3) 2. Die Verwaltung der Steuern in der Stadt wurde staatlich (staatlicher Steuerkommissar). Ergebnis: Der Kurfürst wurde unabhngig von den Geld-bewilligungen der Stnde. Iv. Grndung eines frstlichen, stehenden Heeres. Die zuchtlosen Sldner wurden entlassen. Ein neues, stehendes Heer gebildet mit Hilfe von Derfflinger, Sparr, Burgsdorf. Bisher Ernennung der Offiziere, Gerichtsbarkeit, Musterung und Verpflegung in den Hnden des Obersten, eines Unternehmers ; jetzt bergang dieser Rechte an den Kurfrsten angebahnt (durchgefhrt von Friedrich Wilhelm I.). Folgen: a) Den Gebieten wurde der Geist der Zusammen-gehrigkeit eingehaucht: Gemeinsam erhaltenes Heer, gemeinsame Gefahren, gemeinsamer Ruhm. Warschau, erster Sieg der Brandenburger zusammen mit den Schweden. (Derfflinger, Sparr.) Fehrbellin, erster Sieg der Brandenburger - allein. b) Der Staat konnte sich selbst schtzen und dem Aus-lande gegenber krftig auftreten. V. Herstellung der unumschrnkten Monarchie. Gesttzt auf das stehende Heer und auf die erhhten (Einnahmen, drngte der Kurfürst allmhlich die stndischen Rechte zurck. i) Die Hausbesitzer bauten deshalb ihre verfallenen Huser nicht wieder auf. Sie brachten die Schlssel auf das Rathaus und schenkten chre Hauser der Stadt Dasselbe geschah in der Franzosenzeit 180613 z. B. tn Braunschweig wegen der (Emquarti^^g^ igy fr die mrkischen Städte zugelassen, allmhlich auch in den anderen Provinzen allgemein eingefhrt. Ksil- 3) 3n Berlin wurden z. B. von 1669 1671 erbaut 150 neue Hauser.
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