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1. Die Ohnmacht des Reiches und der Aufstieg der Hohenzollern - S. 79

1916 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
— 79 — gegeneinander stießen: das Machtstreben der Gene^ räle und Obersten, die sich gleichsam zu kriegführenden Gewalten ausgebildet hatten, und das Streben der T e r r i t o r i a l h e r r e n nach Vermehrung ihrer Macht. Sollte Deutschland nicht in noch ärgere Zerrüttung geraten, so mußten die Obersten samt ihren Söldnern unter die Gewalt des Landesherrn gebeugt werden. In den Marken gab es damals drei Festungen: ftüstrin, Spandau, Peitz und dazu die Werbener Schanze. Nur der Kommandant von Küstrin, Conrad von Burgsdor'f, schwur sofort und freiwillig; die anderen weigerten sich, am meisten von Rochow in Spandau. Er antwortete: er hätte vorher S. M. dem Kaiser und dem verstorbenen Kurfürsten Georg Wilhelm geschworen; solange er nun nicht solcher Pflicht vom Kaiser entlassen sei, noch mit dem jetzigen Kurfürsten aufs neue kapituliert habe, werde er „begehrter Matzen nicht schwören können". Er wolle zwar nicht zum Feinde übergehen, aber „ehe er die Stadt und Festung wollte in Feindes Hand kommen lassen, so wollte er die Festung sprengen und die Stadt in Brand stecken."*) Am 10. Mai 1641 verfügte der Kurfürst die Entsetzung von Rochows vom Kommando durch folgendes Schreiben an den Statthalter: „Wann dann keinem Cavallier und Commandanten dergleichen Rede zu führen anstehet, welcher die ihm anvertraute Place bis auf den äußersten Blutstropfen zu befenbieren schuldig, so wollten E. L. den von Rochowen zu sich nacher Cölln a. d. Sp. erfordern, ihrrte solches höchlich verweisen und ihm andeuten in sich zu gehen, ob dieses sein Vorhaben der mit ihm getroffenen Kapitulation gemäß und ob er jemals gehöret ober erfahren, daß ein Commandant sich unterstehen dürfen, sich dergleichen nachdenklicher Reden gegen seinen Landesfür sten oder dessen hinterlassene Räthe verlauten zu lassen. Darum Wir ihn auch nicht länger vor unseren Commandanten und Bedienten erkennen noch dulden könnten und deswegen ihm samt seinem Obristen Lieutenant abdanken und nicht wiederum in unsere Festung kommen lasten."**) Von Rochow gab nicht nach, sondern antwortete: „vom Kommando der Festung wolle er abdanken, aber das Regiment könne er nicht abdanken, das wäre des Kaisers; wollte es ihm aber der Kurfürst mit Gewalt nehmen, so müsse er es geschehen lassen."***) Am 19. Mai nahm der Statthalter den Obersten von Rochow in Cölln a. d. Sp., wohin er ihn gefordert hatte, gefangen und begab sich dann mit dem Obersten von Burgsdorf nach Spandau. Er befahl dort sofort den Oberstleutnant Jobst Friedrich von Oppen vor sich und *) U. und A. I, 448. **) ebenda. ***) Ii. und A. I, 453.

2. Die Ohnmacht des Reiches und der Aufstieg der Hohenzollern - S. 82

1916 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
Kurfürsten nächstes Ziel. Nur durch Gewalt war es zu erreichen; aber er hatte feine, zumal er, den Bitten der Stände folgend, in eine Verminderung der Werbetruppen eingewilligt hatte. Er strebte nach einem Waffenstillstand mit Schweden. Erst am 28. Mai 1643 erfolgte der Abschluß: die schwedischen Besatzungen im Kurfürstentum sollten gegen eine jährliche Zahlung von 120 000 Talern und 12 000 Scheffeln Getreide keine Kriegskontribution mehr erheben, das Land dem Kurfürsten zurückgeben. Wie vereinigte sich aber dieser Waffenstillstand mit dem 1635 zu Prag mit dem Kaiser abgeschlossenen Frieden? Im August 1643 brachen 9 kaiserliche Regimenter in die Niederlausitz ein, besetzten das Amt Lebus und verlangten, bei der Festung Cüstrin vorbeigelassen zu werden, um von dort in Pommern gegen die Schweden zu operieren. Das Ziel der Kaiserlichen war doch leicht zu erkennen. Cüstrin sollte ihr Stützpunkt gegen die Schweden werden. Und wenn sie zurückgeworfen wurden und Eüstrin in die Hände der Schweden fiel, was dann? Es gelang noch, diese Gefahr abzuwenden. So war also die Friedenspolitik mißlungen. Wie aber später? Die gefährliche Lage seines Staates war dem Kurfürsten völlig klar. Später, 7. Dezember 1645, sprach er das in einer Erklärung an die clevischen Stände öffentlich aus: „Die jetzigen Läufe im römischen Reich lassen sich dermaßen gefährlich an, daß noch zur Zeit der solange gewünschten Ruhe und Tranquillität fast geringe Apparanz erscheinen will, und wenn die Sache recht überleget wird, stehen gewißlich keines Fürsten Land und Leute in größerer Gefahr als eben S. Ch. D. clevische, pommersche und andere Erblande, ja d e r o ganzer churfürst* licher Staat stehet itzo gleichsam in der Balance, und wird der Ausschlag sein, entweder hohes Aufnehmen oder aber deroselben und dero Landen äußerster Ruin und Untergan g." Der Kurfürst beriet zunächst im Herbst 1643 allein mit dem Statthalter von Eleve, General Johann v. Norprath, und Konrad von Burgsdorf, erst im Juni 1644 waren seine Pläne allen Mitgliedern des Geheimen Rats besannt. Zwei Grundsätze sollten fortan gelten: „E s fei rühmlich, nützlich und ratsam, zu einem Corpo 3 u gelangen; Ch. D. in Respekt und Autorität durch den Degen zu setzen. E i n Herr, der immer in Gefahr, der müßte sich Freunde machen, alte redin -tegriren und an s i ch ziehen." In einer Denkschrift „Vorschläge wegen einer Kriegsverfassung", die Curt Bertram von Pfuel im März 1644 dem Kurfürsten überreichte, deren Grundgedanken sich dieser zu eigen machte, hieß es, daß eine Armee von 9000 Mann zu Fuß und 2000 zu Roß nötig sei, „nicht bloß solange als dieser bluttriefende und grundverderbliche Krieg noch dauern möchte, sondern auch noch dann zu Frie -bcnszeiten und zwar ohne Aufhören c o n t i n u e." „Daß auch zu Friedenszeiten im perpetuierlichen Unterhalte einer zureichenden rechten Kriegsverfassung zu stehen (miles perpetuus =

3. Die Ohnmacht des Reiches und der Aufstieg der Hohenzollern - S. 163

1916 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
— 163 — solche überragende Kraft hatten wie er? „Die geschlossene Einheitlichkeit und innere Kraft des neuen brandenburgischen Staatswesens würde durch die Ausführung des Testaments von 1686 keinerlei sicheren Gewinn und mannigfaltige sehr wahrscheinliche Gefährdung und Schädigung davongetragen haben." (Erdmannsdörffer, Ii, Q. 108.) Deshalb war es politisch durchaus richtig, daß Friedrich Iii. das Testament als ungültig erklärte. Der Große Kurfürst hatte als Vater, nicht als Fürst gehandelt. Von 1688 bis zur Verfassung 31. Januar 1850. Die beiden Hausgesetze von 1473 und 1598 hatten dem jeweilig regierenden Herrn das Recht zugestanden, mit dem, was er zu dem Lande bringt, „seines Gefallens zu handeln". Die Nachfolger des Großen Kurfürsten waren aber darauf bedacht, „aus eigenem Antriebe und nach dem Erempel der Vorfahren, die Hoheit, Macht und splendens des Königlichen, Kur- und Fürstlichen Hauses je mehr und mehr zu befestigen und empor zu bringen" (Friedrich 1.1700), und habendeshalb alle von ihnen erworbenen oder noch zu erwerbenden Gebiete „der uralten Verfassung vom Primogeniturrecht und der unzerteilten Succession" unterworfen, und zwar durch besondere Willenserklärungen: Friedrich I. in der Fideikommißverfügung von 1710, Friedrich Wilhelm I. in dem Edikt von der Jnalienabilität der alten und neuen Domänengüter vom 13. August 1713, Fried^ch der Große in dem Familienvertrag mit den fränkischen Hohenzollern vom 14. Juli 1752, Friedrich Wilhelm Iii. in dem Edikt und Hausgesetz vom 17. Dezember 1808 über die Veräußerung der Königlichen Domänen, wo es in § 1 heißt: „Es hat bei den Hausverträgen und Grundgesetzen Unseres Königlichen Hauses, insoweit solche die Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit der Souveränitätsrechte mittelst Anwendung der Primogenitur und des Fideikommisses festsetzen, ein Verbleiben." Es war der Geist des Albrecht Achilles, der fast in allen Hohenzollern lebte, der einen einheitlichen, unteilbaren Hohenzollern st aat schuf. Am 30. November 1695 schloß Kurfürst Friedrich I Ii. mit dem fürstlichen Hause der Hohenzollern in Schwaben einen Erbvertrag ab, wonach beim Aussterben der Fürsten und Grafen von Hohenzollern die Lande an Brandenburg fallen sollten. Es wurde nicht bestimmt, daß etwa die schwäbischen Hohenzollern Brandenburg erben sollten. Und daraus erklärt es sich, Daß nach Artikel 53 die Thronfolge nur im Königlichen Hause erblich ist. Veränderungen durch die Verfassung vom 31. Januar 1850. Die Umbildung des absoluten Königtums in das konstitutionelle zeigt sich in den Bestimmungen über das Staatsgebiet und über die Thronfolge. 1. Die Begrenzung des Staatsgebietes unterliegt nicht mehr allein der Willenserklärung des Monarchen wie ehedem, sondern sie ist nach Artikel 1 und 2 ein Gesetz und unterliegt daher auch der Mitbestimmung der beiden Kammern (Artikel 62).

4. Die Ohnmacht des Reiches und der Aufstieg der Hohenzollern - S. 209

1916 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
— 209 — einander teils verwandter, teils sich nicht berührender Tätigkeiten, alle aber doch abhängig vom Willen des Landesherrn, weil ausführende Organe seiner Herrscherrechte, und darum eine Einheit. Die obersten Beamten der einzelnen Gebiete, die den Fürsten beraten, seine Willensäußerung unmittelbar empfangen, bilden das c o 11 e g i u m forma-t u m. Es ist der dauernde Vertreter des Fürsten für gewisse Geschäfte und trägt in den einzelnen Territorien mancherlei Namen: H o f -rat, Regiment, Regierung, Collegium regiminis, Hofrat und Kanzlei. In dieser obersten Behörde mußte, namentlich in größeren Territorien, eine Arbeitsteilung vorgenommen werden, zunächst nach Gebieten: die Justiz, die Finanz, die geistlichen Sachen, der Krieg; dann in leitende und ausführende Arbeit: der oberste Chef, die Abteilungsleiter oder Chefs, die Räte oder Referenten, die Sekretäre. Natürlich vollzog sich das alles ganz langsam im Laufe langer Jahrzehnte. — Für Brandenburg gründete Kurfürst Joachim Friedrich 1604 neben der Regierung noch den Geheimen Rat, bestehend aus höheren Beamten, meist nicht aus Brandenburg gebürtigen, mit denen er die wichtigsten Staatsangelegenheiten, hauptsächlich aber den Anfall von Ostpreußen und Cleve-Mark beraten wollte. Es war der Anfang einer obersten Behörde, deren Tätigkeit nicht wie die der Regierung auf ein, sondern auf mehrere Territorien sich erstrecken sollte. b) Die Zeit des Großen Kurfürsten. Die weitere Entwicklung der Staatsverwaltung wurde in der Zeit des Großen Kurfürsten durch zwei Tatsachen bestimmt. Er vereinigte unter seiner Herrschaft eine Mehrheit von Territorien, die nur die Person des Herrschers gemeinsam hatten, sonst aber in Gesetzgebung und Verwaltung völlig unabhängig voneinander waren: Kurmark, Cleve-Mark, Ravensberg, Hohenstein, Halberstadt, Halle, Magdeburg, Hinterpommern und Preußen. Es entstanden neue staatliche Verwaltungsgebiete: das Heer, die Post und das Kriegskommissariat, alle drei nicht beschränkt auf einzelne Territorien, sondern ausgedehnt auf alle. Aus diesen beiden Tatsachen und aus der Machtpolitik des Großen Kurfürsten ergab sich mit Folgerichtigkeit ein Streben nach Einheit in der Verwaltung aller Territorien. Der Kurfürst suchte den Einfluß der Stände auf die Behörden (S.108) zu brechen und diese unter den Willen des Herrschers allein zu stellen. Jedes Territorium erhielt einen höchsten Beamten als Vertreter des Fürsten gegenüber der Regierung und den Ständen, den Statthalter. Der Geheime Rat wurde mehr und mehr die oberste beratende und entscheidende Behörde für alle Territorien. Als der Kurfürst 1658 den Grafen Otto von Schwerin zum ersten Minister und obersten Präsidenten des Geheimen Rats ernannte, verfügte er, daß alle anderen Kollegien der sämtlichen Lande, alle inneren und auswärtigen Sachen in oberster Instanz dem Geheimen Rate unterstehen sollten. Zu Mitgliedern des Geheimen Rates ernannte er die Statthalter, hervorragende Räte einzelner Territorialregierungen, bedeutende Generäle und Gesandte an auswärtigen Höfen. Neben die Bär. Deutsche Geschichte. Vi. 14

5. Die Ohnmacht des Reiches und der Aufstieg der Hohenzollern - S. 158

1916 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
— 158 — rechtmäßigen im weltlichen Stande lebenden Sohn und, wenn dieser bereits verstorben, auf ebendessen erstgeborenen, im Laienstande lebenden Sohn frei und ohne jemandes Widerspruch übergehe. Wenn aber der so beschaffene Erstgeborene, ohne gesetzliche weltliche Erben zu hinterlassen, gestorben ist, so soll kraft gegenwärtiger kaiserlichen Verordnung Recht, Stimme und Gewalt genannter Kur an den älteren Bruder weltlichen Standes, der von der echten väterlichen Linie abstammt, und ferner auf jenes Erstgeborenen weltlichen Standes übergehen. Und solche Erbfolge bei den Erstgeborenen und Erben selbiger Fürsten in Recht, Stimme und Gewalt, wie vorbezeichnet, soll für ewige Zeiten beachtet werden, jedoch unter der Bedingung und Maßnahme, daß, wenn ein Kurfürst oder sein Erstgeborener oder älterer Sohn weltlichen Standes sterben und rechtmäßige weltliche Erben in noch unmündigen Jahren hinterlassen sollte, dann der ältere Bruder dieses Erstgeborenen Vormund und Verweser derselben sein soll, bis der Aelteste von ihnen das gesetzmäßige Alter erreicht hat. Als solches soll nach unserer Willensmeinung und ewiger Verordnung bei einem Kurfürsten das vollendete achtzehnte Lebensjahr gehalten werden und gelten. Wenn er dieses vollendet hat, soll der Vormund gehalten sein, Recht, Stimme und Gewalt und alles zu diesem Gehörige ihm gänzlich mit dem Amte sofort zu überweisen. Aus Kapitel 25, § 2. Wir beschließen und setzen durch diese für immer gültige Verordnung fest, daß von nun an für alle Zukunft die ausgezeichneten und erlauchten Fürstentümer, nämlich das Königreich Böhmen, die Pfalzgrafschaft bei Rhein, das Herzogtum Sachsen und die Markgrafschaft Brandenburg, an ihren Gebieten, Bezirken, Lehenschaften und Vasallenschaften und allem, was auf irgendeine Weise dazu gehört, nicht zerspalten, geteilt oder auf irgendeine Weise zerrissen werden dürfen, sondern vielmehr in vollkommener Vollständigkeit beständig erhalten werden sollen." Aus diesen Bestimmungen der Goldenen Bulle heben wir folgende Begriffe heraus: 1. Die Unteilbarkeit des Kurgebietes. 2. Primogenitur, d. H. die Thronfolgeordnung nach dem Rechte der Erstgeburt. 3. Agnaten, d. H. die Verwandten, die von den männlichen Gliedern der Familie abstammen, die Schwertmagen der alten Zeit. Kognaten, d. H. die Verwandten, die von den weiblichen Gliedern der Familie abstammen, die Kunkel- oder Spindelmagen der alten Zeit. 4. Linea, d. H. die Reihe der Generationen, die von einem Vater abstammen. Linealfolge, d. H. die Thronfolgeordnung nach der Altersreihe innerhalb der Linie. 5. Regentschaft, d. H. die stellvertretende Regierung für einen regierungsunfähigen Herrscher. Ein Vergleich zwischen den Bestimmungen der Goldenen Bulle und den Artikeln 53—58 der preußischen Verfassung ergibt leicht, welche Stücke in den Artikeln auf die Goldene Bulle zurückzuführen sind. Das Hausgesetz des Kurfür st en Albrecht Achilles» Dispositio Achillea, 1473. Die weitere Entwicklung der brandenburgischen Thronfolgeordnung war von folgenden Tatsachen abhängig: 1. davon, daß das Geschlecht der

6. Der Uebergang zur Neuzeit - S. 106

1917 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
— 106 — feine Ehefrau Katharina von Bora hatte ebenfalls dem Klosterleben entsagt und so sich ihres tapferen Eheherrn würdig erwiesen. Nicht nur reiches persönliches Glück hat Luther in dieser Ehe gefunden, sondern er gab der Welt, besonders der deutschen evangelischen Welt, das Beispiel eines echt christlichen deutschen Familienlebens, das unendlichen Segen dem deutschen Volke gebracht hat und noch heute bringt. (£in schweres Leid widerfuhr ihm durch den Tod seines edlen geliebten Landesherrn, Friedrichs des Weisen, der am 5. Mai 1525, erst 62 Jahre alt, starb. Doch auch dessen Nachfolger, sein Bruder Johann der Beständige, erwies sich als ein ebenso entschlossener Verteidiger der Refor-mation, und so erlitt zum Glück Luthers Werk durch Friedrichs Tod keine Einbuße, aber ein persönlicher Verlust für ihn war und blieb dieses schmerzliche Ereignis. Ein für Luthers Werk bedeutendes Ereignis des Jahres 1525 war die auf seinen Rat erfolgte Umwandlung des Ordensstaates Preußen in ein weltliches Herzogtum — mit Zustimmung des polnischen Lehne-Herrn — durch den derzeitigen Hochmeister des Ordens, Albrecht von Brandenburg-Kulmbach. Dadurch wurde dieses ganze Land dem Evangelium gewonnen, und zu den beiden hervorragenden evangelischen Fürsten Johann dem Beständigen von Sachsen und dessen Schwiegersohn Landgraf Philipp von Hessen trat Herzog Albrecht von Preußen als dritter, der, wenn er auch nicht eigentlich dem deutschen Fürstenstande angehörte, da Preußen polnisches Lehen war, doch als Angehöriger eines deutschen Fürstenhauses Einfluß ausübte auf die Gestaltung der Dinge in Deutschland . Bei weitem am wichtigsten aber wurde das Jahr 1525 durch ein Ereignis, das dem Kaiser die Macht zu geben schien, dem Protestantismus mit ilebergeroalt entgegenzutreten und ihn gänzlich zu unterbrücken. Das war die Schlacht bei Paoio. S. das Landsknechtslied: „Ein schönes Lied von der Schlacht vor Pavia" m „Lieder der Landsknechte" (Jnsel-Bücherei Nr. 158). Borblick auf die Kriege Karls V. mit Franz I. I. Krieg: 1521—26 Friede zu Madrid. Ii. „ 1526—29 Friede zu Cambray. Iii- ,, 1536—38 Stillstand zu Nizza. Iv. „ 1542—44 Friede zu Crspy. Von Maximilian hatte Karl V. die Feinbschaft mit Franz I. von Frankreich geerbt; Italien war der Zankapfel zwischen Frankreich und Habsburg, aber der Gegensatz war, befonbers seit der Thronbesteigung Karls, tiefer begrünbet. Franz 1. fühlte sich durch die ihn von brei Seiten umgebenbe habsburgische Macht — Spanien, Nieberlanbe und Deutsch-lanb — beengt und fürchtete für Frankreichs Selbstänbigkeit gegenüber biegen Machtmitteln. Hatte daher Franz, um einen Keil in die Habsburgische Macht zu treiben, schon seine Hand nach der deutschen Kaiserkrone ausgestreckt, so suchte er nun, ba ihm diese entgangen war, um so

7. Der Uebergang zur Neuzeit - S. 166

1917 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
— 166 — Sechs Jahre später versuchte der Ultramontanismus einen zweiten Angriff gegen die Evangelischen, .und dieses Mal mit durchschlagendem Erfolge. Beim Reichskammergericht fanden jährliche Visitationen statt, die von einer Reihe von Reichsständen durch eine Kommission ausgeübt wurden. Sie waren sehr wichtig, denn wenn z. B. gegen ein Reichskammergerichtsurteil Revision eingelegt wurde, so durfte das Urteil nicht eher vollstreckt werden, bis es durch die Kommission revidiert worden war. Zu den ständischen Visitatoren gehörte auch der Erzbischof von Magdeburg, der z. B. 1588 an der Visitation teilzunehmen hatte. Wie die Katholischen nun 1582 ihm, d. H. dem Administrator, Sitz und Stimme irrt Reichstage verweigert hatten, so auch hier das Recht der Teilnahme an der Visitation. Wieder wagte Kaiser Rudolf nicht, eine Entscheidung zu treffen, wie die Evangelischen auch wieder nicht einmütig eine Entscheidung verlangten. Er bestimmte den Erzbischof von Mainz, den Kurerzkanzler, dieses Mal die Berufung der Visitationskommission zu unterlassen. In den folgenden Jahren geschah dasselbe, und so waren tatsächlich die Visitationen, die gerade für die wichtigsten Streitsachen die Entscheidung hatten, in Fortfall gekommen und damit die Tätigkeit des obersten Gerichtshofes des Reiches zum großen Teil lahmgelegt. Das nutzte böse Folgen besonders für die Evangelischen haben, wie sich bald zeigte. Aber die Evangelischen waren kurzsichtig genug, durch Uneinigkeit sich selbst den größten Schaden zu tun. Zwar kam jetzt eine Periode der Einigung der Evangelischen. Doch war sie nicht von langer Dauer. In der Kurpfalz führte Pfalzgraf Johann Casimir die vormundschaftliche Regierung für seinen Neffen. Zwischen ihm und dem neuen Kurfürsten von Sachsen, E h r i st i a n der 1586 seinem Vater, dem Kurfürsten August, nachfolgte, und der, entgegen der Politik seines Vaters, in kirchlich gemäßigte Bahnen einlenkte, kam nicht nur eine Annäherung zustande, sondern Johann Casimir, der Schwager Christians, bewog Christian sogar zu einer gemeinsamen Politik gegen Frankreich und andererseits gegen die papistische Partei in Deutschland. Bezüglich Frankreichs beschlossen sie, Heinrich Iv. von Navarra ein Hilfskorps unter Christian von Anhalt zuzusenden. Das Unternehmen wurde zwar ausgeführt, hatte aber keinen großen Erfolg, da das Korps durch Heinrich Iv. fast ganz ohne Sold gelassen wurde und so unter Entbehrungen dreiviertel Jahre in Frankreich rühmlos zubrachte. Wichtiger war, was beschlossen und ausgeführt wurde bezüglich der Politik gegen die papistische Partei. Pfalz, Sachsen, Brandenburg und Hessen schickten ein Gesandschaft an den Kaiser, die die sofortige Abstellung der evangelischen Beschwerden — bezüglich des geistlichen Vorbehaltes usw. — forderte. Doch der Kaiser gab ihnen eine ausweichende Antwort. Auf einem Deputationstage zu Frankfurt, der über zu ergreifende Maßregeln gegen die am Niederrhein noch seit der Kölner Stiftsfehde hausenden fremdländischen, besonders spanischen Truppen verhandeln sollte, verlangten die Evangelischen einmütig die Aufstellung eines Heeres, um die Spanischen mit Gewalt zu vertreiben. Der Kaiser aber schlug, um dieses zu verhindern, vor, ©efandschaften an die krieg»

8. Der Uebergang zur Neuzeit - S. 117

1917 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
— 117 — Macht noch durch die Reformation gestärkt, indem sie erstens nun auch kirchlich die Landeshoheit gewann, zweitens in ihrem Gebiete keine von Rom abhängigen Zwischenmächte, die Bischöfe, zu dulden brauchte, drittens durch die umfassende Säkularisierung geistlicher Gebiete. So war der Kampf gegen die Reformation für den Kaiser zugleich ein Kampf gegen die Fürstenmacht, ein Kampf der Idee der Zentralisation gegen die der Dezentralisation. Und zuletzt kämpfte Karl, indem er gegen die Protestanten kämpfte, zugleich gegen die päpstliche Macht. Er hatte den Protestanten ein Konzil zugesagt, und der Papst nutzte schließlich auch seine Zustimmung geben. Konnte nun Karl die Protestanten — wenn nötig mit Waffengewalt — dazu zwingen, sich dem Konzil zu unterwerfen, das unter der Führung des Kaisers stand, und hatte dann Karl so mit Hilfe des Konzils die Einheit der Kirche hergestellt, so war er in Wirklichkeit der Herr der Christenheit und das Papsttum unbedingt dem Kaisertum unterlegen. Auf den 13. Dezember 1545 war vom Papst Paul Iii. das Konzil nach Trient berufen, und Karl hatte von den evangelischen Ständen verlangt, daß sie es beschickten. Diese jedoch lehnten es ab, da es kein „freies" sei, sondern unter dem Einfluß des Papstes stehe. Nun war Karl zum Kriege entschlossen, und mit diplomatischem Geschick traf er seine Vorbereitungen. Er schloß mit dem Papst ein Bündnis, das ihm beträchtliche Hilfsgelder sicherte. Schwieriger waren die Verhandlungen mit dem Herzog von Bayern, der erkannte, daß durch einen Sieg des Kaisers die fürstliche Selbständigkeit gefährdet sei. Doch Karl machte ihm Aussicht auf die pfälzische Kurwürde, und so versprach der Herzog seine Hilfe. Den größten Erfolg gewann der Kaiser aber, indem er, einen Zwiespalt Zwischen den beiden sächsischen Linien klug benutzend, den protestantischen Herzog Moritz von Sachsen (albertimsche Linie), den Sohn Heinrichs, an sich zog und ihn durch Versprechung der zwischen beiden Linien strittigen Gebiete und Aussicht auf die sächsische Kurwürde, wenn Johann Friedrich geächtet werden sollte, zu einem Bündnis gegen die eigenen Glaubensgenossen bewog. Und in ähnlicher Weise gewann Karl die branbenburgifchen Markgrafen Hans von Küstrin und Albrecht Alkibiades von K u l m b a ch. Kurfürst Joachim I I. hatte sich nie dem Schm alkalischen Bunde angeschlossen, und so war es dem Kaiser gelungen, die Schmalfalb euer völlig „einzukreisen". Und diese glaubten immer noch nicht an eine kriegerische Absicht Karls, bis auf eine Anfrage von Gesandten des Schmalkaldischen Bundes über den Zweck feiner Rüstungen Kar! antwortete, „er beabsichtige keinen wegen feiner Religion zu beunruhigen, sondern nur gegen die dem Reiche Ungehorsamen seine Autorität zu gebrauchen". Diese Antwort schreckte den Schmalkaldischen Bund auf, und auch er begann jetzt zu rüsten. So war jetzt eine kriegerische Entscheidung unumgänglich, und Gott bewahrte Luther davor, zu sehen, was ihm zum größten Schmerze hätte gereichen müssen; am 18. Februar 1546 starb er in Eisleben, als er in einer Handlung des Friedens begriffen war; er war dorthin berufen zur Entscheidung eirtes Streites zwischen den Grasen von Mansfeld. Seine Leiche wurde

9. Der Uebergang zur Neuzeit - S. 45

1917 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
— 45 — jeder suchte sich sein Recht mit eigener Faust, ohne nach einer kaiserlichen Gewalt zu fragen. In Bayern, wo die Wittelsbacher durch fortwährende Teilungen ihren Besitz zersplittert hatten, standen die verschiedenen Herzöge in fast fortwährendem Kampf miteinander, besonders der Herzog von Bayern-Ingolstadt, Ludwig der Bärtige, war ein rauflustiger Herr, der in allen bayrischen Händeln zu finden war; erst nach seinem Tode kehrte allmählich die Ruhe in Bayern ein. In Meißen und Thüringen herrschten ebenso erbitterte Fehden unter den Wettinern. Die Brüder Friedrich Iv. und Wilhelm 111. führten einen langen Bruderkrieg, der unsägliches Elend über die Wettiner Lande brachte. In biesem Streite geschah auch die Entführung der Söhne Friebrichs, Ernst und Albrecht, durch den Ritter Kunz von Häufungen, die letzterer mit dem Tode büßen mußte. Wettiner und Hohenzollern (der fränkischen Linie) gerieten in einen Kampf wegen des Bistums Würzburg, der Bischof Erich von Osnabrück lag im Kampfe mit seinem Kapitel und bessen Anhang — ganz besonbers aber blühten die Fehben zwischen Fürsten, sowohl geistlichen als weltlichen, und Städten. Herzog Otto von Lüneburg geriet in einen Streit mit der Stadt Hannover wegen des Schiffahrtsverkehrs auf der Aller. Im Süden war es vor allem Nürnberg, das angefeinbet würde, und sein erbittertster Feind war Albrecht Achilles von Hohenzollern, der britte Sohn des Kurfürsten Friedrich I. von Branbenburg. Er brachte 1443 einen Bunb von 22 Fürsten und vielen Grafen und Herren gegen Nürnberg zustanbe. In einem Treffen bei Pillenreut gelang es den Nürn-bergern, mit benen viele anbere Städte oerbünbet waren, Albrecht eine schwere Nieberlage beizubringen, boch der Streit ging weiter. 1452 riefen die Streitenb en den Kaiser um Entscheibung an, aber er wollte es mit keiner Partei verberben. Enblich 1453 kam es zu einem Vertrag. Der Erzbischof von Mainz kämpfte gegen Schwäbisch-Hall, Graf Ulrich von Württemberg gegen Eßlingen, Herzog Albrecht von Oesterreich gegen Ulm und anbere Städte. Erzbischof Dietrich von Köln geriet gegen die Hanse stabt Soest in einen Streit wegen seiner lanbesherrlichen Ansprüche, und so entstaub die Soester Fehbe, die fast 5 Jahre bauerte, und in der der Herzog von Kleve den Soestem beisprang. Eine anbere Stiftsfehbe, die Münslersche Stiftsfehbe, entbrannte 4m die Nachfolge im Bistum Münster, die von 1451—1457 bauerte und die rheinischen und westfälischen Gebiete furchtbar verheerte. Ebenfalls in rheinischen Gebieten wütete die Mainzer Stiftsfehbe zwischen dem vom Papst abgesetzten Erzbischof Diether, der mit dem Pfalzgrafen Friedrich oerbünbet war, und dem neuernannten Erzbischof Aböls. Die Stadt Köln würde in biefer Fehbe, die 2 Jahre lang bauerte, durch den Erzbischof Aböls überrumpelt und grünblich ausgeplünbert.
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