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1. Bilder aus der deutschen Vorgeschichte - S. 3

1918 - Berlin [u.a.] : Ehlermann
3 reiche Boden-, vor allem Grberfunde bekannt geworden ist. Etwa im 10. Jahrhundert v. Chr. vollzog sich der Ubergang von der Bronzezeit zur Eisenzeit, doch blieb die Bronze noch lange Zeit das wichtigste Metall. Fr die Eigenart der germanischen Kultur spricht auch die Bilderschrift der Runen, die achtzehn Urzeichen enthlt. Von der Lebensweise der Germanen entwirft der rmische Schriftsteller Kornelius Tacitus, der sie vielleicht durch eigenen Augenschein kennen gelernt hatte, etwa hundert Jahre n. Chr. in seinem Buche Germania ein anschauliches Bild. Danach lebten die freien Germanen, die Viehzchter und Ackerbauer waren, ein jeder auf seinem eigenen Hofe, dessen Gebude aus Holz hergestellt und mit Lehm beworfen waren. Die Gehfte waren meist zu einer gemeinsamen Siedelung, einem Weiler oder Dorfe, vereinigt; in der Tiefebene und im Hochlande waren Einzelhfe die bliche Form der Ansiedelung; auch in den Drfern waren die Gehfte durch grere Zwischenrume getrennt, eine Anbauweise, die der rmische Schriftsteller mit der Furcht vor Feuersgefahr erklrt, die aber wohl in der Unabhngigkeitsliebe der Anfiebler ihren Hauptgrunb gehabt haben wirb. Auf dem Hofe lebten auer dem Besitzer und seiner, meist sehr zahlreichen, Familie auch noch Unfreie, die als Knechte und Mgbe beschftigt waren. Alle Bebrfnisse des Haushalts wrben im Hause selbst gefertigt; nicht nur sorgten die Frauen durch Spinnen, Weben und Nhen fr die Gewanbung, sonbern auch die Haus-unb Felbgerte entstanben in gemeinsamer Arbeit der Hofbewohner; Golbschmiebekunst, Waffenschmiebekunst und Tpferei waren die ersten Knste, die von besonbers geschickten Arbeitern gewerbsmig betrieben wrben. Die hauptschliche Ttigkeit aller Hofbewohner galt der Be-stellung des Ackers, der bamals noch nicht eigener Besitz des Einzelnen war; er gehrte der Gesamtheit aller Dorf- ober Markgenossen und wrbe jhrlich zur Bestellung an die Einzelhfe neu verteilt. Zu biefem Zwecke wrben die gleichartigen Ackerfluren in groe Rechtecke, Gewanne, zusammengefat; diese wieber wrben in kleinere Rechtecke zerlegt, und zwar in so viele, als Hfe in der Gemeinbe vorhanben waren. Jeber Hofbesitzer erloste einen dieser kleinen Ackerteile, den gleichen in jeber Gewanne; diese Anteile an der Ackerflur erhielt er zur Bestellung fr ein Jahr zugewiesen, bies war seine Hube ober Hufe. Nicht verteilt wrben Wasser (Bach und Teich), Wiese und Walb; sie blieben in gemeinsamem Besitze und burften von jebem Markgenossen zum Fischen, Jagen zur Holzgewinnung und Viehweibe benutzt werben (A l l m e n b e). Nur ein Teil des Ackerlanbs kam alljhrlich zur Verteilung l*

2. Bilder aus der deutschen Vorgeschichte - S. 6

1918 - Berlin [u.a.] : Ehlermann
6 hatten, bezeichnete man als Edelinge, doch hatten sie keine hheren Rechte als die brigen Freien, nur genossen sie hheres Wergeld (f. u.). Innerhalb seiner vier Pfhle war der freie Germane unum-schrnkter Herr. Alle Bewohner des Hofes, Frau, Kinder, Knechte, Mgde, waren seiner Munt, d. i. Handflche (vgl. Vormund, Mndel), also seiner Herrenstellung, Untertan und wurden nach auen von ihm vertreten. Er haftete fr jeden von ihnen verur-sachten Schaden, er forderte aber auch Bue fr jedes ihnen angetane Unrecht. Nach auen gehrte jeder freie Germane zwei Lebenskreisen an: der Sippe und dem Volke. Die Sippe umfate alle Nachkommen eines Stammvaters; naturgem erlosch sie schlielich, indem immer neue Sippen sich aus ihr loslsten. Ihre Mitglieder, die Holden oder Magen, standen in einem engen Verbnde, den ein Sippenltester leitete. Er verwaltete auch das gemeinsame Vermgen, das meist in Vieh bestand. Die Sippe gewhrte vor allem ihren Mitgliedern Schutz gegen Unbill; jede Schdigung, die sie erfuhren, nicht nur an Hab und Gut, sondern auch an Leib und Leben, wurde von ihrer ganzen Sippe bernommen, die von der Sippe des Schdigers Ersatz verlangte. Die beiden Sippenltesten verhandelten dann der die zu leistende Bue, meist eine Anzahl Rinder, welche der Sippe des Geschdigten gezahlt werden mute; um die Verhandlungen zu vereinfachen, waren in den einzelnen Vlkerschaften Bestim-mungen der die Ansprche getroffen, die auf Grund irgend einer Schdigung erhoben werden konnten, das sogenannte Wergeld.^ Konuten sich die Sippenltesten nicht einigen, so kam die Klagsache vor ein Gericht freier Männer, welches meist an die Gauversamm-lung (f. u.) sich anschlo. War Kampf und Blutrache zwischen zwei Sippen zu befrchten, so kam es vor, da der beltter, wenn es sich um Totschlag handelte, aus dem Lande verbannt wurde; er ging dann ins E l e n d (d. i. auer Laudes) und lebte am Hofe eines auswrtigen Huptlings. In den Krieg zogen die Angehrigen derselben Sippe ge-meinsam; sie erkannten sich an der gleichartigen Bemalung der Schilder (daher die spteren Wappen) und bildeten in der Schlacht eine Truppe fr sich, meist in Keilform, einen Vorkmpfer an der Spitze. Jeder hatte den Ehrgeiz, durch Tapferkeit seiner Sippe Ehre zu machen und das Lob seiner Geschlechtsgenossen zu er-werben. In frheren Zeiten kam es vor, da die Sippenangehrigen sich zusammen ansiedelten und eigene Sippendrfer bildeten (Orts-

3. Bilder aus der deutschen Vorgeschichte - S. 7

1918 - Berlin [u.a.] : Ehlermann
7 namen auf -ing, -ingen), spter finden sie sich verteilt auf die ver-schiedenen Ansiedelungen einer Landschaft. Die Zugehrigkeit zu seinem Volke empfand jeder freie Ger-mane als einen Besitz von hchstem Werte, der ihm groe Rechte und Vorteile verlieh, aber ihm auch hohe Pflichten auferlegte. Den engsten Kreis feiner staatsbrgerlichen Ttigkeit bildete die Markgenossenschaft, der er angehrte. Die mancherlei wirtschaftlichen Fragen, die durch gemeinsame Beschlsse der Hof-besitzer und Hausvter gelst werden muten, z. B. die alljhrliche Neuverteilung des Ackerbodens, die Benutzung der Allmende, machten hufige Zusammenknfte und Beratungen notwendig. Die Leitung bernahm nach Wahl seiner Markgenossen das erfahrenste Mitglied der Versammlung, dem man auch die grte Besonnenheit und Unparteilichkeit zutraute. Dieser Gemeinde-vorstand hatte die Beschlsse der Mmgemssen zur Ausfhrung zu bringen und bei Streitigkeiten zu vermitteln. Von hherer Bedeutung war die Zugehrigkeit des freien Germanen zu einem Gau; so nannte man ein landschaftlich be-grenztes Gebiet. Die freien Hofbesitzer der in diesem Ggue gelegenen Drfer bildeten eine staatliche Gemeinschaft, die sich in einem auf Zeit gewhlten F r st e n (d. i. Huptling) eine Spitze gegeben hatte. Gesttzt auf einen Rat erfahrener Männer verwaltete erden Gau nach dem Herkommen und nach dem Willen der freien Männer des Gaus. Deren Ansicht brachte das G a u d i n g (d. i. die Gauversammlung) zum Ausdruck, das an einer der Dingst tten zusammentrat und zu dem jeder erwachsene freie Mann Zutritt hatte. Es war entweder ein e ch t e s Ding, das zu voraus-bestimmten Zeiten (Vollmond oder Neumvnd) stattfand, oder ein gebotenes Din g , das unvorhergesehene Ereignisse pltzlich ntig machten; in diesem Falle ward ein Stab mit eingeritzten Zeichen von Hof zu Hof in Umlauf gesetzt. Auf dem Gaudinge handelte es sich hauptschlich um den Ausgleich von Streitigkeiten zwischen den einzelnen Markgenossenschaften und Sippen. Klger und Beklagter vertraten ihre Anficht und fhrten ihre Zeugen vor; in unbeweisbaren Fllen entschied der Eid, bei dem sich der Schw-rende durch Eideshelfer untersttzen lassen konnte. Als Gottes-urteile waren Feuer- und Wasserprobe, Los und Zweikampf zu-lssig. Der Fürst schlug das Urteihwr^und verkndete es feierlich, nachdem er einige angesehene Männer um ihre Ansicht befragt und nachdem die Versammlung ihre Zustimmung bezeugt hatte. Die Durchfhrung des Urteils war Privatsache der siegreichen Partei. Bedeutsamer noch war das Volksdina (d. i. die Volkse Versammlung). Es fand seltener statt; sein Schauplatz war eine geweihte Sttte, ein Hgel oder eine Waldble, die mglichst in

4. Bilder aus der deutschen Vorgeschichte - S. 49

1918 - Berlin [u.a.] : Ehlermann
49 in der Hauptsache die weltlichen und geistlichen Groen, die mit dem Könige die Angelegenheiten des Reiches berieten. Die aus diesen Beratungen hervorgehenden Beschlsse, die Kapitu-l a r i e n , bildeten eine Sammlung der Gesetze, die allgemein gltig waren, das Reichsrecht. Daneben aber galt bei den einzelnen Stmmen ihr altes Recht, soweit es nicht durch das Reichsrecht ausgehoben wurde. Die vielen Kriege, die Karl zu führen hatte, drckten besonders hart auf die freien Männer, die sich dem Aufgebote nicht entziehen konnten. Wohl wurden fr sie manche Erleichterungen geschaffen, so z. B. die Milderung der Heerespflicht und der Dingpflicht, d. h. der Verpflichtung, zu allen Gauversammlungen zu erscheinen und dort an der Rechtsprechung teilzunehmen, aber um nicht ganz zu verarmen, sahen sich doch sehr viele gezwungen, ihren Besitz von einflureichen Groen zu Lehen zu nehmen (s. o. S. 40), soda die Verwandlung in einen Lebensstaat auch in den neuen Reichs-teilen groe Fortschritte machte. Eifrig begnstigte Karl jede Ttigkeit zur Erhhung des Wohl-standes, besonders die Hebung der Landwirtschaft lag ihm sehr am Herzen. Die kniglichen Pfalzen, deren Ertrgnisse eine Haupt-einnhme quelle fr feine Hofhaltung waren, sollten Musterwirt-schaften sein, die den umwohnenden kleineren Landwirten als Vorbilder zu dienen hatten. Unermdlich war Karl bestrebt, Ver-besserungen einzufhren, und seine Sorgfalt zeigte sich in Vor-schristen, die er auch fr nebenschliche Aufgaben der Landwirt-schaft erlie. Wichtiger aber noch war ihm die Pflege der Geistesbildung bei den Franken, die auf sehr niederer Stufe stand. Um sie zu heben, mute er sich der Hilfe der Kirche und der lateinischen Lite-ratnr bedienen. Die frnkische Reichskirche wurde von ihm wesentlich gefrdert und ihre Einknfte wurden erhht, aber er forderte auch von ihr ernste Erfllung ihres hohen Berufs und hielt sie ganz in Abhngigkeit von der Knigsgewalt; die Bischfe und bte setzte er in ihr Amt ein, die Kirchenversammlungen wurden von ihm einberufen und geleitet, und wie er die kirchlichen mter nur mit wrdigen Mnnern besetzte, so verlangte er ein vorbildliches Leben der Geistlichen und Mnche. In vielen Klstern blhten unter seiner besonderen Frsorge Klosterschulen, in denen Jng-linge und Knaben aus der Nachbarschaft, meist sptere Geistliche, in den Wissenschaften unterrichtet wurden. Mit der grten Liebe pflegte er die Hofschule, in welcher seine eigenen Kinder zugleich mit denen seiner Beamten und begabten Knaben niederen Standes erzogen wurden. Oft griff er selbst in den Unterricht ein, reget-mig wohnte et den Prfungen bei, und es ist bekannt, wie er Vogel, Leitfaden fr Untertertia. Georg-Eckert-lnswut J^Jr internationale Scnulbuchferechung Braunschweig -Schuibuchbfbfiothek^

5. Bilder aus der deutschen Vorgeschichte - S. 4

1918 - Berlin [u.a.] : Ehlermann
4 und Bewirtschaftung; der dritte Teil blieb brach liegen und diente als Viehweide; so wurde der vorzeitigen Ausbeutung der Boden-kraft vorgebeugt (Feldgraswirtschaft). Fr jede Gewanne wurde bei der Verteilung die Feldfrucht, die auf ihr gewonnen werden sollte, festgesetzt, soda dem Einzelnen darin keine freie Wahl zu-stand; während dreier Jahre wechselten Winterfrucht, Sommer-frucht und Brache (Dreifelderwirtschaft). Als Feldfrchte wurden hauptschlich Gerste, Roggen, Hafer, Hirse, Kraut und Rben, Hanf und Flachs angebaut. Bei der Bestellung des Ackers, bei der Aufzucht des Viehs und bei allen Arbeiten in Haus und Hof fielen dem Hofbesitzer nicht nur die Anordnung und Aufsicht zu, sondern er hatte berall selbst mit zuzugreifen. Arbeitshilfe leisteten ihm auer den dem Hofe zugehrigen Unfreien, auch die jngeren Geschwister, die, meist unverheiratet (Hagestolze), auf dem Hofe verblieben waren, und die eigenen Kinder. Seine Hausfrau war die treue Gefhrtin des Mannes und in alle seine Plne und Sorgen eingeweiht; sie waltete in Haus und Hof an der Spitze der Tchter und Mgde und vertrat auch den Mann in der Leitung der ganzen Wirtschaft, wenn er anderwrts beschftigt war. Denn ihn zog es mchtig hin-aus in den Wald, aus dem er manche Jagdbeute heimbrachte, die eine willkommene Abwechselung in die alltgliche Nahrung (meist Mehl- und Milchspeisen, seltener Fleisch von geschlachteten Tieren der Herde) brachte. In Kriegszeiten dauerte die Abwesenheit des Hofherrn oft Wochen- und mondenlang, in Friedenszeiten nahmen ihn hufig gemeinsame Angelegenheiten (s. u. 3) der Geschlechts-und Markgenossen in Anspruch. Die Beratungen der freien Männer verlngerten sich dann gewhnlich zu Gelagen, bei denen die mit Met, einem mit Honig gesten Gerstensafte, gefllten Hrner fleiig umgingen. Auch kam es wohl vor, da der Mann sich nicht scheute, ganze Tage mit Nichtstun zu verbringen, in ein Fell ge-wickelt und neben der Herdstelle ausgestreckt (auf der Brenhaut liegend). Ein Hauptstck der Bekleidung war der Mantel, ein viereckiges Stck Leinen oder groben Wollstoffs, das durch Spangen (Fibeln) oder durch einen Dorn zusammengehalten wurde; es wurde bei Festlichkeiten und auerhalb des Hauses getragen. Das rauhe Klima forderte aber auch ein Unterkleid, das aus Leinen oder Leder gefertigt war und Leib und Beine enganliegend schtzte (Pfaid); die Beinkleider waren unten durch Riemen befestigt; die Fe staken in Lederschuhen: der Kopf blieb unbedeckt; das Haar wurde bei vielen Stmmen lang getragen und auf dem Wirbel in einen Knoten geschlungen, aus dem es rckwrts oder seitwrts herabfiel. Im Kampfe warf man gewhnlich, um in der Handhabung der

6. Bilder aus der deutschen Vorgeschichte - S. 8

1918 - Berlin [u.a.] : Ehlermann
8 >er Mitte des Volksgebiets lag. Hier versammelten sich an fest-gesetzten Tagen die erwachsenen freien Männer des ganzen Volkes zu einer Heeresversammlung; man kam bewaffnet, die Versamm-lung stand unter dem Schutze des Kriegsgottes, dessen Priester auf Ordnung hielten; durch Waffenklang wurde abgestimmt. Wenn die Heerschau vorber war, kamen die Vergehen gegen den Staat zur Beratung und Aburteilung: Feigheit, Fahnenflucht, Verrat, Selbstverstmmelung, Beleidigung der Götter den Ver-urteilten traf unweigerlich der Tod. Hier vollzog sich auch die Ergnzung der Heeresgemeinde teils durch Aufnahme der fr frei erklrten frheren Schalke und Hrigen unter die freien Männer, teils durch die feierliche Anerkennung der waffenfhigen Jnglinge, die Schwertleite. Wenn ein erfahrener Krieger die Brgschaft dafr bernommen hatte, da der junge Mann in den Waffen hinreichend gebt und mannhafter Gesinnung sei, ward dieser hereingefhrt, und unter den Beifalls-rufen der Versammelten rstete ihn der eigene Vater oder der ^ippenlteste oder ein Huptling mit Schild und Speer; nun galt er als erwachsen, durfte die Waffen tragen und am Dinge teilnehmen und wurde im Kriegsfalle zum Heere aufgeboten. Die Regierung, ein Ausschu der Fürsten, berichtete dann der die Beziehungen zu den Nachbarvlkern und machte aller-Hand Vorschlge der Kriegs- und Friedensfragen. Jeder konnte dazu das Wort ergreifen; die Zuhrer drckten ihren Beifall durch Klirren mit den Waffen, ihr Mifallen durch Murren aus. Die Entscheidung der Krieg oder Frieden stand nur dem Volksdinge zu und war fr alle Gaue des Volkes bindend. Am Schlsse fanden Wahlen statt; man whlte die Fürsten der einzelnen Gaue, aus ihnen den Regierungsausschu und im Kriegsfalle den Herzog; fr dieses Amt fiel die Wahl auf den kriegserfahrensten und tapfersten Mann des ganzen Volkes, seine Abstammung kam nicht in Frage. Anders dagegen bei der Knigswahl, denn in schweren Zeiten pflegte man einem einzigen Manne die Fhrung des Volkes anzu-vertrauen; bei dieser Wahl war man an ein bestimmtes Geschlecht gebunden, das der Sage nach von den Gttern stammte. Bei den Ostgermanen hatten die meisten Völker Könige; trotzdem war die eigentliche Herrschaft bei der Gesamtheit der freien Männer, die ihren Willen im Dinge uerten; die Verfassung hatte also ein re-publikanisches Geprge. Eigenartig war die Einrichtung der G e f o 1 g~| ch et f t. Bei einem Huptlinge, der durch Besitz und kriegerische Leistungen An-sehen geno, fanden sich wehrhafte Männer zusammen, die seine Gastfreundschaft in Anspruch nahmen und ihm ihre Dienste an-

7. Bilder aus der Sage und Geschichte Roms - S. 31

1908 -
— 31 mordes verdächtigten, um ihn zur Hinrichtung zu bringen und seiner Güter sich zu bemächtigen; ein schändlicher griechischer Günstling Sullas beschützte sie und sollte dafür durch eineu Teil der Güter belohnt werden. Aus Augst vor dem mächtigen Unhold wagte es kein Rechtsanwalt, den unschuldigen Mann vor Gericht zu vertreten; nur der junge Cicero fand sich bereit, und ihm gelang es, die dichter vou der Unschuld des Angeklagten zu überzeugen. Nun gewann er mit einem Schlage das größte Ansehn. Er vermehrte es später noch, indem er im Aufträge mehrerer sizilischer Städte einen Statthalter, der sie in ganz unglaublicher Weise ausgepreßt hatte, vor Gericht zog, das ihn schuldig sprach und seinen Raub ihm abnahm. Der talentvolle Mann wollte auch als Staatsmann seinem Vaterlande dienen, und obwohl nicht zu den Adelsfamilien gehörig, erlangte er auch den Zutritt zu den kurulischen Ämtern. Im Senat schloss er sich der aristokratischen Partei an, ohne doch ein leidenschaftlicher Vertreter ihrer Anschauungen zu sein. Das zeigte er z. B., als er dazu beitrug, dem Pompejus, den der Senat als Überläufer zur Volkspartei betrachtete, den Oberbefehl in eurem neuen Kriege gegen Mithridates zu verschaffen und zwar mit so gewaltiger Ausrüstung von Kriegs- und Geldmitteln, daß Pompejus als Herr und Schiedsrichter des gesamten Orients auftreten konnte. Kurz darauf erklomm Cicero den Höhepunkt seiner staatsmännischen Laufbahn, indem er für das Jahr 63 63 das Konsulat erhielt. Sein unterlegener Mitbewerber war Catilina, ein Mann vornehmster Herkunft, der zu den Geuoffeu Sullas gehört hatte, hochbegabt, scharfsinnig, beredt wie dieser, aber ebenso ausschweifend und noch weit gewissenloser. Er war bei den Proskriptionen beteiligt gewesen, hatte sich mit ihrer Hilfe ein großes Vermögen auf niedrigste Weise erworben, aber dasselbe bald aufgebraucht und eine gewaltige Schuldenlast auf sich geladen. Das Konsulat erstrebte er, nicht nur um sich von dieser Last zu befreien, sondern um einen allgemeinen Umsturz herbeizuführen, in welchem er und feine Spießgesellen sich bereichern und alle Lüste befriedigen könnten. Denn er war das Haupt aller verdorbenen und verworfenen Bürger, und seine Anhänger sanden sich ebenso in den Scharen der besitzlosen Unzufriedenen, wie unter der liederlichen Jugend der vornehmsten Familien. Es war schon ein großes Verdienst Ciceros, daß er die Wahl Catilinas auch für das nächste Jahr verhinderte. Ein Mordplan gegen Cicero mißglückte, aber die Gefahr für Rom wurde immer größer, da ein Genosse Catilinas ganz offenkundig ein Heer aus alten Kriegern Sullas bildete, um die ruchlosen Pläne seines Meisters durchzuführen. Da entschloß sich Cicero zum Angriff. In einer Senatssitzung hielt er dem Catilina alle seine Untaten vor, zeigte ihm, daß seine Pläne bekannt seien, und verlangte von ihm, daß er die Stadt verlasse. Und wirklich entfernte sich Catilina aus Rom, aber nur, um mit dem bereits gesammelten Heere gegen Rom vorzugehen. In der Stadt blieben seine Vertrauten zurück mit der Weisung, sobald Catilinas

8. Bilder aus der Sage und Geschichte Roms - S. 48

1908 -
48 — gehalten wurde. Das rauhe Klima erforderte aber auch ein Unterkleid, das aus Leinen oder ans Leder gefertigt war und Leib und Beine enganliegend schützte; im Hause wurde es meist nicht angelegt. Der Kopf blieb unbedeckt, das Haar wurde bei vielen Stämmen lang getragen. Alle Geräte, deren der Germane bedurfte, wurden im Hause hergestellt; die Frauen mit ihren Mägden fertigten die Leinen- und Wollstoffe und schnitten und nähten aus ihnen die Kleider. Söhne und Knechte hatten unter Anleitung des Vaters die Arbeit der Zimmerleute und Schmiede zu verrichten; ein Gewerbe zu treiben, galt eines freien Mannes unwürdig; höchstens die Waffenschmiedekunst war davon ausgenommen. Iii. Staatliche Einrichtungen der Germanen. [Jeder Germane gehörte zu einer Sippe, einem Verbände aller verwandten Familien, den der Sippenälteste leitete. Die Sippe gewährte ihren Mitgliedern Schutz; jede Schädigung, die sie erfuhren, und zwar nicht nur an Hab und Gut, sondern auch an Leib und Leben, wurde von ihrer ganzen Sippe übernommen, die von der Sippe des Schädigers Ersatz verlangte. Die beiden Sippenältesten verhandelten dann über die zu leistende Buße, meist eine Anzahl Rinder, welche der Sippe des Beschädigten gezahlt werden mußte; um die Verhandlungen zu vereinfachen, waren in den einzelnen Völkerschaften Bestimmungen über die Ansprüche getroffen, die auf Grund irgendeiner Schädigung erhoben werden konnten, das sogenannte Werg eld. Konnten sich die Sippenältesten nicht einigen, so kam die Sache vor ein Gericht freier Männer, welches dann meist an die Ganversammlnng (s. u.) sich anschloß. War Krieg und Blutrache zwischen zwei Sippen zu befürchten, so kam es vor, daß der Übeltäter, wenn es sich um Totschlag handelte, aus dem Lande verbannt wurde; er ging dann ins Elend (d. i. außer Landes) und lebte am Hofe eines auswärtigen Fürsten. In den Krieg zogen die Angehörigen derselben Sippe gemeinsam, sie bildeten in der Schlacht eine Truppe für sich, und jeder hatte den Ehrgeiz, durch Tapferkeit seiner Sippe Ehre zu machen und das Lob seiner Gefchlechtsgenossen zu erwerben. Jeder Germane gehörte aber auch zu einer Markgenossenschaft und mit ihr zu einem Gau; dieser umfaßte alle die Siedeluugeu freier Männer in einer Landschaft, und ans einer größeren oder kleineren Zahl solcher Gaue setzte sich das Volk zusammen. Die erwachsenen freien Männer eines Gaues bildeten eine staatliche Gemeinschaft; an der Spitze der Verwaltung stand ein auf Zeit gewählter Fürst (= Häuptling), bei dessen Wahl man nicht nur Tüchtigkeit und Erfahrung, sondern auch die Herkunft berücksichtigte; man wählte meist einen Edeling, d. h. einen Mann ans den Familien, die sich von einem der Führer bei der Einwanderung ableiteten und deshalb besondere Ehren genossen. Der Fürst, dem ein Rat der erfahrensten Männer zur Seite stand, verwaltete den Gau nach dem Herkommen und nach dem Willen der

9. Bilder aus der Sage und Geschichte Roms - S. 8

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— 8 — V. Der Kamps -er beiden öttrgerschasten. (Erste Hälfte 494—445.) An der Vertreibung der Könige und an der Verteidigung Roms hatten die Neubürger oder Plebejer sich ebenso lebhaft beteiligt, wie die Altbürger oder Patrizier. Sie erwarteten also, daß man sie im Genusse der erworbenen Rechte belassen und ihren Beschwerden abhelfen würde. Viele von ihnen waren arm und hatten in den Zeiten der Kriege Schulden aufnehmen müssen, durch welche sie sehr gedrückt wurden. Waren doch die römischen Schuldgesetze so hart, daß es dem Gläubiger freistand, den säumigen Schuldner der Freiheit zu berauben und dessen Kinder in die Sklaverei zu verkaufen. Als die Plebejer sich immer wieder in ihrer Hoffnung getäuscht sahen, daß eine mildere Behandlung eintreten würde, beschlossen sie die Stadt zu verlassen. Mit Weib und Kind begaben sie sich auf einen nahe gelegenen Berg, den Heiligen Berg, um dort eine neue Stadt zu gründen, in der sie allein die Herren sein wollten. Jetzt sahen die Patrizier ein, daß sie nachgeben müßten, wenn nicht die Stadt ganz veröden sollte. In ihrem Aufträge begab sich der Konsul Meueuius Agri'ppa zu deu Plebejern. Er erzählte ihnen eine Fabel: Einst empörten sich die Glieder des Leibes gegen den Magen. Sie warfen ihm vor, daß er in behaglicher Ruhe verzehre, was sie in harter Arbeit ihm zuführen müßten, und so verschworen sie sich, keinen Dienst mehr zu verrichten, der dem Magen Vorteile bringe. Bald wurde der Magen schlaff, aber gleichzeitig ermatteten auch die Glieder, denn sie bekamen nicht mehr Kraft und Saft vom Magen aus zugeführt. So machten sie denn Frieden und stellten den früheren Zuftaud wieder her. „Ihr könnt, o Plebejer", fagte Agrippa, „durch eure Empörung die Patrizier schwer schädigen, aber mindestens ebenso schwer wird der Schaden sein, den ihr euch selbst zufügt." Da kehrte den Plebejern die ruhige Überlegung zurück, und sie versprachen, wieder heimzukehren, wenn man den schweren Drnck der Schuldgesetze mildern und ihnen gestatten wolle, eigene Beamte zu wählen, die ihnen Schutz gewähren könnten. Beides gestand der Senat zu, und so ging der gefährliche 494 Auszug auf deu Heiligen Berg (494) vorüber, ohne die Blüte der Stadt zu schädigen. Er hat sie im Gegenteil gefordert, da nun die neuen plebejischen Beamten, die beiden Volkstribunen, nicht ruhten und nicht rasteten, bis die Vorrechte der Patrizier ganz beseitigt und eine vollständige Verschmelzung beider Bürgerschaften herbeigeführt wurde. [Die Tribunen waren mit ganz besonderen Vorrechten ausgestattet: ihre Person war unantastbar, ihr Haus eine Freistatt für verfolgte Plebejer; jeden angeklagten Plebejer konnten sie vor Gericht vertreten; jeden patrizifchen Beamten, der Plebejern unrecht tat, konnten sie zur Strafe ziehen; schließlich erhielten sie sogar das Recht, den Seuatssitzuugeu beizuwohnen und durch ihren Ruf „Veto" (d. i. ich verbiete es) jeden den Plebejern schädlichen Beschluß zu verhindern. Nach Belieben konnten sie auf dem Forum Ver-

10. Bilder aus der Sage und Geschichte Roms - S. 9

1908 -
— 9 — sammlungen der Plebejer veranstalten, in denen sie den Vorsitz führten, und in denen nach Tribns abgestimmt wurdet Die großen Rechte, welche die Tribunen besaßen und rücksichtslos geltend machten, erregten natürlich die Erbitterung der Patrizier. Als eine große Hungersnot ausbrach und der Senat Getreide ankaufte, um die armen Bürger zu unterstützen, verlangte der sieggekronte Feldherr Coriolänus, daß man die Plebejer nur dann unterstützen solle, wenn sie auf die kurz vorher erlangten Rechte verzichteten und das Volkstribunat abschaffen ließen. Darüber brach gewaltige Entrüstung aus, die Volkstribunen ließen ihn von der plebejischen Volksversammlung zum Tode verurteilen, der Senat konnte ihn nicht schützen und sprach die Verbannung über ihu aus (s. u. Vi). Ein wichtiger Streitpunkt zwischen den beiden Bürgerschaften war die Abfassung eines Gesetzbuches. Das Richteramt war in den Handen der Patrizier; wertn ein Rechtsstreit zwischen einem Patrizier und einem Plebejer verhandelt wurde, behielt meist der erstere recht, und die Plebejer warfen dann dem Richter Parteilichkeit vor, doch konnten sie ihn nicht überführen, weil für die Rechtsprechung keine schriftlichen Gesetze vorlagen. Deshalb verlangten die Tribunen die Abfassung eines Gesetzbuchs. Darauf wollten nun aber die Patrizier durchaus nicht eingehen; sie griffen zu ungesetzlichen Mitteln, um den Beschluß zu verhindern, und beinahe wäre es darüber zum Bürgerkrieg gekommen. Endlich gelang es dem berühmtesten Feldherrn der damaligen Zeit, dem trefflichen Cincinnatus (s. n. Vi), seine Standesgenossen zur Einsicht und zum Nachgeben zu bringen. Zunächst wurde eine Gesandtschaft nach Griechenland geschickt, um die Gesetzgebung der dortigen Staaten zu prüfen, und auf ihren Bericht wurden (451) Dezemvirn (d.i. zehn Männer) gewählt, welche ein Gesetzbuch verfassen sollten. Bis sie mit ihrer Arbeit zu Ende waren, sollten weder Konsuln noch Tribunen gewählt werden, die Dezemvirn sollten inzwischen selbst die Regierung führen. Mit großer Sorgsamkeit verfaßten sie das Zwolftafelgefetz, welches qus ehernen Tafeln ausgestellt wurde und die Grundlage des römischen Rechtes gebildet hat; jeder römische Knabe mußte es auswendig lernen. Aber die große Macht, welche die Dezemvirn ausübten, wurde ihnen so lieb, daß sie nicht daran dachten, sie niederzulegen, als ihre Ausgabe erfüllt war. Besonders der einflußreichste der Dezemvirn, Äppins Claudius, machte sich durch seinen Hochmut mißliebig. Als er einst durchsetzte, daß die schölte Virginia, die Tochter des plebejischen Hauptmanns Virgntius, als seine Sklavin erklärt wurde, und der verzweifelte Vater die Tochter tötete, um sie nicht in die Gewalt des stolzen Patriziers fallen zu lassen, entstand ein Aufruhr. Das Heer, das gerade im Felde stand, rückte, von Virginins geführt, in die Stadt ein und verursachte den Sturz der Dezemvirn (449), die meistens int Kerker endigten. Nun wurden wieder Konsuln in derzentnrien-versammlung, Tribunen in der Versammlung der Plebejer gewählt, und zwischen den beiden Bürgerschaften herrschte eine versöhnliche Stimmung.
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