172 Fnfte Periode. Von 15171648. Zweiter Abschnitt. Von der Mitte des 16. Jh. bis 1648.
104. Der Westflische Friede 1648.
Schon seit dem Beginn seiner Regierung 1640 war der junge Kurfürst von Brandenburg Friedrich Wilhelm nachdrcklich fr den auf der Grundlage allgemeiner Amnestie zu errichtenden Frieden eingetreten. Ernstliche Verhandlungen begannen seit 1645 zu Mnster zwischen dem Reiche und Frankreich und zu Osnabrck zwischen dem Kaiser, den evangelischen Stnden und Schweden.
a) Territoriale Bestimmungen. Schweden erhielt Vorpommern mit Rgen und den Odermndungen, ferner Wismar, das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden, doch als Reichsstand; Frankreich zu voller Souvernitt endgltig die Bistmer und Städte Metz, Toul, Verdun, ferner den Sundgau und andre Teile des Elsa, zum Teil unter unklaren und zweideutigen Bestimmungen; Brandenburg fast ganz Hinterpommern und als Ersatz fr das brige Pommern, dessen Herzogshaus 1637 ausgestorben war, mit Rcksicht auf den Vertrag von 1529 die Bistmer Halberstadt, Minden, Kammin und die Anwartschaft auf Magdeburg; dies wurde 1680 erworben. Bayern blieb im Besitz der Kur und der Oberpfalz. Der Erbe Friedrichs V. erhielt die Rheinpfalz zurck nebst der fr ihn geschaffenen (8.) Kur. Die Schweiz und die Niederlande wurden als unabhngig vom Reiche anerkannt, die im Verlauf des Krieges ihres Besitzes beraubten Fürsten durch eine allgemeine Amnestie wieder eingesetzt. Es waren nun also die Mndungen des Rheins, der Weser, der Oder und der Weichsel in den Hnden fremder Mchte.
b) Kirchliche Bestimmungen. Die Oleichberechtigung der Bekenntnisse wnrde von neuem festgestellt und auf die Reformierten ausgedehnt und die Glaubensfreiheit nicht blo den Reichsstnden, sondern mit gewissen Einschrnkungen auch den Untertanen gewhrleistet auer in sterreich; seitdem schied sterreich aus der Gemeinschaft deutschen Lebens. Als Norm fr den Besitz geistlicher Gter wurde der 1. Januar 1624 festgesetzt. So hatte sich die Reformation die europische Anerkennung errungen.
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm Friedrichs_V. Friedrichs_V.
Extrahierte Ortsnamen: Brandenburg Frankreich Schweden Wismar Bremen Frankreich Verdun Elsa Brandenburg Hinterpommern Pommern Minden Magdeburg Rheinpfalz Rheins
104
Vierte Periode. Von 1273 1517.
bessern, stieen auf schroffen Widerstand, ein Zeichen der unaufhaltsamen Auflsung. So warfen sich die Untertanen Polen in die Arme, und ein erbitterter 13jhriger Krieg endete 1466 mit dem zweiten Thorner Frieden, in dem der Orden Westpreuen und das Ermland an Polen abtrat und den Rest des bisherigen Besitzes von ihm zu Lehen nahm. Sitz der Hochmeister war inzwischen Knigsberg geworden. Um emporzukommen, whlte seitdem der jorden jngere Shne bedeutender Frstenhuser (Sachsen und Brandenburg) zu Hochmeistern.
c) Holstein. Nach dem Aussterben des Geschlechts der Grafen von Holstein, die zugleich Herzge in dem von der dnischen Krone abhngigen Schleswig waren ( 74b a), ernannten 1460 die Stnde von Schleswig und Holstein Christian I. von Oldenburg, König von Dnemark, Norwegen und Schweden1, zu ihrem Grafen und Herzoge, setzten dabei die Unteilbarkeit der Lande fest und bedangen sich das Recht aus, nach ihren eigenen Gesetzen regiert zu werden: ein Ereignis von verhngnisvollen Folgen.
d) Der Sdosten. Die Erhebung Georg Podiebrads in Bhmen ( 78) bedeutete nicht nur hier, sondern auch in den bhmischen Nebenlndern Mhren, Schlesien und den Lausitzen einen Rckgang des Deutschtums.
Ii. Ausbildung nationaler Verfassungen in Frankreich und England.
Whrend gegen Ende des 15. Jh. die deutsche Reichsverfassung in vlliger Auflsung begriffen ist, haben Frankreich, England und Spanien ihre Verfassungen fest und sicher abzuschlieen begonnen, sind diese Nationen in mchtigem Aufstreben begriffen. Dieser Ausgang fr Deutschland erklrt sich einmal aus seiner geographischen Beschaffenheit: seiner zentralen Lage, dem Mangel natrlicher Grenzen im 0. und W., der Oberflchenform, welche die Bildung abgeschlossener Volksgruppen erleichtert und der Nation den Eintritt in den Weltverkehr er-
1) Seit der Kalmarer Union (1397, Margarete von Dnemark) waren die drei nordischen Reiche durch Personalunion verbunden, ein Zustand der freilich vielfach durch Thronkmpfe erschttert wurde.
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