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1. Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen - S. 549

1843 - Altona : Schlüter
549 die wichtige Frage, wer sollte sein Nachfolger fein V Den Lehen war es nämlich eigenthümlich, daß nur die vom ersten Erwer- der desselben abstammende grade männliche Linie ein solches er- den konnte; starb diese aus, so fiel es an den Lehensherrn zurück. So setzte das in Deutschland gesetzlich geltende geschrie- bene Lehensrecht es fest; zwar gab es schon damals manche Aus- nahmen davon, wonach Seitenverwandte und selbst die weibliche Linie ein Lehen erbten, aber sie beruhten auf besondern Verträ- gen. Danach war nun leicht zu entscheiden, daß in Holstein der Graf Otto von Schauenburg-Pinneberg der einzig berech- tigte Erbe des Landes war. Allein in Schleswig stand die Sache nicht so einfach. Denn hier war, da das Land zum deutschen Reiche nicht gehörte, das ganze Lehensverhältniß dem deutschen nur nachgebildet, bestimmte Gesetze darüber gab es nicht. Die Lehensurkunden über Schleswig sagten auch über > diesen Fall nichts, nur waren sie, als Schleswig noch einen eignen Herzogsstamm besaß, stets so gefaßt, daß sie die Erbfolge der weiblichen Linie ganz^ ausschlossen. Das Schauenburger Haus dagegen fing wirklich an, das Land als ein auch auf die weib- » liche Linie erbliches anzusehn, welche Ansicht aber keineswegs allgemein anerkannt war. Darum versuchte auch der Schwester- sohn Adolfs Viii., der Graf von Oldenburg, Christian I., seit 1448 König von Dänemark, Norwegen und Schweden aus diesem Grunde nicht so sehr Anspruch auf Schleswig zu ma- chen, wohl aber hatte er Ansprüche, wenn man das ganze Verhältniß dem deutschen Rechte gemäß beurtheilte. Dann nämlich war das Haus des Vasallen als ausgestorben anzusehn, und Schles- wig siel dem Lehensherrn, also Christian dem Ersten, wieder anheim. Verfuhr man aber mit Schleswig so, wie man bei ganz demselben Fall mit einem andern an Deutschland angren- zenden und seinen Lehensverhältnissen nachahmenden Lande ver- fahren war, nämlich mit Fehmern: dann hätte durch Verzicht- leistungen und Verträge bewirkt werden müssen, daß Graf Otto von Schauenburg auch Schleswig erhielt. Dieß aber würde der König schwerlich ruhig aberkannt haben und so wieder der alte Krieg entstanden sein, den das Land unmöglich noch einmal ertragen wollte und konnte. Lieferte man dem Könige aber Schleswig aus, so war der ganze blutig erkaufte Gewinn frü- herer Siege verloren und Schleswig wieder von Holstein getrennt. Diesem Allen nun zu entgehen ergriff man, als Adolf Viii. 1459 gestorben war, ein sehr richtiges Mittel. Der König nämlich, der überdiest durch die waldemarifchs Verordnung von

2. Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen - S. 559

1843 - Altona : Schlüter
559 landständischen Freiheiten, und leider war dies; stets der einzige Punkt, in dem beide Landesherren sich einig waren. Ehemals, in ältester Zeit, entschied über alle das Gemeinwesen betreffen- den Angelegenheiten das ganze Volk auf einer allgemeinen Volks- versammlung. Als die Macht der Grafen und Herzoge immer mehr zunahm, wurden diese Volksversammlungen theils seltener, theils nicht von Allen besucht; doch erschienen auf ihnen, selbst nachdem sich die einzelnen Srandesunterschiede entwickelt hatten, noch Adel und Geistlichkeit, Städter und Bauern gleichberechtigt. Versammlungsort war in Schleswig Urnehöved nahe bei Uck, in Holstein das sogenannte Vierth bei Bornh'öved. Allmälig aber schlossen die drei erstem Stände die Bauern aus und es erschienen auf dem Landtage nur der Adel, die hohe mit Grundbesitz angesessne' Geistlichkeit und die Städte. Doch erhielt sich in Bezug darauf, wenn eine allgemeine Landessteuer, Landbede, zu bewilligen war, das Recht der Bauern noch in der Weise, das; in jedem Amte oder jeder Landschaft eine Landes- versammlung berufen wurde, die darüber unabhängig vom Land- tage beschloß. Seit dem 17. Jahrhundert aber kam auch diefi ab und die Landstände bewilligten auch für Aemter und Land- schaften die Steuern. Die Rechte der so gebildeten Stände sind nun in den Landesprivilegien festgesetzt, und diese enthalten außer besondern Standesvorrechten und dem später abgeänder- ten Wahlrecht nebst der Untrennbarkeit und Untheilbarkeit beider Lande noch das vollständigste Recht der Steuerbewili- gung (d. h. ohne Einwilligung der Stände durfte keine neue Steuer erhoben werden), das Recht über Krieg und Frieden zu beschließen und das Recht einer angemessenen Mitwirkung bei der Verwaltung. Für letztere sorgte namentlich in Abwesenheit des Fürsten oder wenn der Landtag nicht versammelt war ein stehender Ausschuß der Landstände, der sogenannte Rath des Landes. Die Landstände vertraten demnach das ganze Land, und was sie beschlossen galt nicht als Rath oder als Gut- achten sondern als Gesetz.^ Getrennte Landtage in jedem Herzogthum sind übrigens seit 1460 überall nicht mehr gehal- ten. Als man nach ehemaliger Fürftensitte unser Vaterland theilte, so mußte, um nicht gegen die Landesprivilegien zu ver- stoßen, die »»getheilte Wirksamkeit der Landstände beibehalten werden, so das; wenigstens dem Rechte nach die Untheilbarkeit gerettet war. Da nun die Ämter und Landschaften keine Ab- geordneten hatten, so konnte hier jeder Fürst allein die specielle

3. Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen - S. 546

1843 - Altona : Schlüter
546 Recht diesen allzu plötzlichen Erfolgen; höher schätzte er die Sicherheit eines langsamen Glücks. Daher ohne seine» Plan zu ändern, gab er 1330 scheinbar nach und ließ Christoph wieder in sein Reich einziehen, Waldemar ward wieder Herzog, Gerhard erhielt Fünen, bis er nach etwaigem Aussterben des herzoglichen Hauses Schleswig erhalten ha- den würde. Für diesen Fall ließ er sich jedoch sogleich vom Könige mit dem Herzogthnm belehnen. So hatte er zweierlei erlangt, Schlcö- wig's Selbstständigkeit und ein gesetzliches Erbrecht auf das Herzog- thum, nun strebte er allmälig auch den wirklichen Besitz des Landes zu erreichen. Als der König sich nochmals zu widersetzen suchte, schlug der Graf mit geringer Macht in der Schlacht am Dannewerk am 30. Nov. 1331 das dänische Heer; in dem blutigen Kampf rettete ein Bauer aus der Büttelcr Duckt ihn selber aus großer Lebensgefahr. Jetzt erhielt nicht allein im Kieler Frieden 1332 Gerhard als Pfand ganz Jütland nebst Nordsriesland, sondern als der länderlosc König gestorben war, zersprengte er 1334 auch das Heer des Kronprinzen Otto in der Schlacht auf der Taphaidc bei Wiborg, so daß Dä- ucmark's Königsthron fortan unbesetzt-blieb. Um so sicherer durfte Gerhard in Schleswig vorschrciten, von dem Bischof von Schleswig ließ er für dessen große Besitzungen sich die Huldigung leisten, darauf selbst von allen Mannen und Vertretern des Landes; vom Herzoge ließ er sich alle auf der Ostseitc gelegenen Inseln abtreten: so daß er schon halb Schleswig besaß, als er mit Waldemar am Ii. Febr. 1340 einen Vertrag schloß, wonach Gerhard rem Herzog Jütland, dieser Gerhard wieder sein Herzogthnm verpfändete. Also ein eignes Her- zogshaus in Jütland sollte die Vormauer Schleswig-Holsteins sein und um sicherer noch diesen Plan ins Werk zu setzen, versammelte Gerhard in Jütland ein drohendes Heer. Plötzlich erkrankte er zu Ran- ders heftig, schon hatte er die Sakramente empfangen, als er sich des- serte. Aber ein jütischer Edelmann, Niels Ebbesen, beschloß seinen Untergang, dazu entflammt theils von Privathaß, theils von einer glü- henden Vaterlandsliebe, was uns die wahrhaft aufopferungsvolle Weise verbürgt, in der er sein Vorhaben ausführte. Mit einem kleinen Hau- fen Getreuer drang er mitten durchs feindliche Heer und erschlug Ger- hard in seinem Bette, im Schlosse zu Randers, am 1. April 1340. So endete, noch nicht 50 Jahre alt, Gerhard der Große, der, wenn gleich als Scbleswig's Rcrtcr in seinen. Rechte, dennoch kein Mittel verschmähte, seine Pläne zu vollführen, wobei er Gewalt der List vor- zuziehen pflegte. Übrigens war ihm Mäßigung kcincswcgcs fremd; dabei war er haushälterisch in seinen Ausgaben, er wußte sich auch außerhalb Dänemark durch Vorschüsse Länder und Pfandbesitzungcn zu erwerben, wie namentlich halb Lauenbnrg und das Land Hadcln. Den Städten und ihrem Handel war er günstig; vor Allem dankt Rends- burg ihm seine Vorrechte und sein ausgedehntes Stadtgebiet. Im Pri- vatleben war er einfach, die Heranbildung seiner trefflichen Söhne ist vielleicht sein wahrstes Verdienst. Nach dem Sinne jener Zeit war er fromm, er beschenkte die Klöster und war der Geistlichkeit ergeben; vor dem beleidigten Lübecker Bischof demüthigte er sich öffentlich auf den Knieen. Die Volkssage schrieb seine glänzenden Siege der Wunder- kraft eines Marienbildes zu, das er auf der Brust getragen und vor icdcr Schlacht wiederholt geküßt haben soll; in der Schlacht auf dem

4. Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen - S. 547

1843 - Altona : Schlüter
Hcsterbcrge heißt cs. sei die Gefahr so groß gewesen, daß ein Stück des Bildes abgehauen wurde. Was Gerhard vollbracht, litt übrigens durch seine Ermordung nicht mehr; 35 Jahre später, so wollte cs eine höhere Hand, zogen von Rendsburg her seine Söhne als Erben dcö Landes in Schleswig ein. — 231.Verlaufder Vereinigung Schleswigs und Holsteins. Vierundachtzig Jahre lang hat das schauenburger Haus mit kräftigem Arm über Schleswig und Holstein geherrscht. 1386 belehnte die dänische Königin Margarethe den Herzog Gerhard den Sechsten feierlichst mit Schleswig. Nicht blos; um diesen Vorgang, sondern um unsere ganze Geschichte verste- hen zu können, muß man in die Bedeutung des Lehenswesens einige Einsicht haben. Ursprünglich hatten die Fürsten diejeni- gen ihres Gefolges, die sich durch ihre Dienste besonders aus- gezeichnet hatten, mit Grundstücken begabt, deren Benutzung ihnen lebenslänglich gestattet wurde, wofür des Beschenkte aber dem Fürsten einen Eid der Treue leisten mußte. Eine solche Besitzung hieß Lehen, der Verleiher Lehens Herr, der Be- lehnte— Lehensmann oder Vasall. Die Vasallen waren dafür insbesondere verpflichtet, den Lehensherrn Kriegsdienste, in der Regel zu Pferde, zu leisten, woher es kam, daß der Roßdienst die gewöhnliche Last der Lehensgüter wurde. Ursprünglich fiel nach dem Tode des Vasallen das Grundstück wieder an den Lehensherrn zurück, aber sehr oft belehnte dieser wieder den Sohn des Verstorbenen damit, das Gut blieb so in der Fami- lie. Dadurch entstand nun nach und nach eine förmliche Erb- lichkeit des Lehens, so daß also auch die Söhne des Lehens- mannes oder Vasallen ein vollständiges Recht auf das Lehen erhielten, wonach sie verlangen konnten, ebenfalls wieder mit demselben belehnt zu werden. Die förmliche Belehnung geschah gewöhnlich durch eine feierliche Handlung, bei der dann der Lehenseid geschworen wurde. Verletzte der Vasall die beschworne Treue, jo konnte der Lehensherr das Lehen einziehen. Starb die Familie des Vasallen aus, so siel ebenfalls das Lehen an den Lehensherrn zurück. Aus solchen Lehen war namentlich das ganze deutsche Reich zusammengesetzt, die Herzöge und Fürsten wurden jedesmal -mit ihren Landen vom Kaiser belehnt, selbst Dänemark war eiste Zeitlang ein solches Lehen des Kai- sers. So wie Holstein nun ein deutsches Lehen war, so war Schles- wig ein jolches Lehen des dänischen Königs. Alle jetzigen deutschen Staaten sind mehr oder minder solche Lehen gewesen, aber dieß Ver- hältniß galt damals nicht bloß zwischen den Staaten selber, sondern 3-5*

5. Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen - S. 548

1843 - Altona : Schlüter
548 es durchdrang auch die bürgerliche Gesellschaft nach allen Richtun- gen. Das Meiste, was man jetzt als freies Eigenthum (Allo- dium) besitzt, ferner Berechtigungen, Beamtenstellen, die meisten adlichen Güter, selbst die geistlichen Aemter und Würden, ja sogar die Städte waren Lehen des Landesherrn, die er z. B. im letztem Fall gleichsam der Stadtcommüne übertrug. Seit- dem nun die großem Lehen in den landesherrlichen Familien erblich geworden waren, hatte das Recht des Lehensherrn bald wenig mehr zu bedeuten, zumal da es auch solche Lehen gab, auf denen gar keine Lasten hafteten. Behauptete der Lehens- herr, daß der Eid der Treue verletzt sei, so hatte er die ganze Familie des Vasallen mit allen ihren Verwandten und gewöhn- lich auch das Land selber gegen sich, so daß er selten wirklich das Lehen einziehen konnte, lleberdieß hätte ein ländersüchti- ger Lehensherr leicht bei jeder Gelegenheit einen Treubruch be- haupten und so die Rechte der ganzen Familie des Vasallen vernichten können; deßhalb durfte man ihm jenes Recht der Einziehung eben nicht zu willkürlich in Ausführung bringen las- sen. So kam eö, daß das Lehenswesen allmälig zu einer bloßen Form- herabsank, unter der die größere oder geringere Unabhängigkeit der Staaten verborgen lag. Bald äußerte es sich nur noch in der Belehnung, als einer bloßen feierlichen Forma- lität, bei der es in der That am Ende wenig mehr daran lag, ob sie geschah oder nicht. Endlich ist nun auch diese unterblie- den und heutiges Tages fast überall das ganze Lehenswesen aus unsern jetzigen Staatsverhältmssen verschwunden. Als Margarethe die Grafen Holsteins mit Schleswig be- lehnte, waren sie bereits längst im ungekränkten Besitz de-s Lan- des, schon damals waren die Rechte des Lehensherrn sehr un- wirksam. Ansprüche, welche die Königin später geltend machen wollte, blieben unbeachtet und als sie zur Gewalt schritt, brachte der Graf Adolf Ix. von Schauenburg, der in Holstein das Pinnebergische besaß, dem dänischen Heer in der Schlacht bei Eggebeck eine gänzliche Niederlage bei, am 12. August 1410. Margarethen's Nachfolger, Erich von Pommern, setzte den Kampf zwar auf's hartnäckigste fort, 26 Jahre hindurch ward Schleswig-Holstein durch einen erbitterten Krieg namen- los verheert; bereits überall siegreich fiel selbst der muthige und allbeliebte Urenkel des großen Gerhard, Herzog Heinrich, vor Flensburg, am 4. Mai 1427. Sein Bruder und Nachfolger- Adolf Viii. vollendete den Sieg und erreichte endlich auch die Belehnung. Aber da Adolf ohne Kinder war, so entstand nun

6. Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen - S. 550

1843 - Altona : Schlüter
550 1326, wonach Schleswig mit dem Königreiche nicht wieder ver- einigt werden durfte, gebunden war, trat mit den gesetzlichen Vertretern beider Lande Schleswig und Holstein, den damals aus Adel, Geistlichkeit und Abgeordneten der Städte bestehenden Landständen in Unterhandlung, und diese wählten am 3. Mär; 1460 zu Ripen den König zum Landesherrn beider Lande, wenn er sich dieserhalb mit den übrigen Bewerbern, vorzüglich den: Grafen Otto, abfinden »volle. Zugleich wurde festgesetzt, daß man Christian nicht als Erben oder als König von Däne- mark, sondern aus freien Stücken gervählt habe, und das; man nach seinem Tode stets wieder aus seinen Erben männ- lichen Geschlechts einen Landesherrn wählen »volle, »uöge dieser König sein oder nicht, ferner, daß Schlesivig und Holstein eivig und unqetheilt beisamrnen bleiben sollten, und daß das Recht des Landesherrn auf die Herrschaft aufhöre, »venn er diese Bedingungen nicht bestätigt habe. Steuern und Krieg seien von Bewilligung der Landstände abhängig. Dieß ist der Inhalt der sogenannten Landesprivilegien von 1460, beschworen und bestätigt bis auf den heurigen Tag. Das Recht des Lehensherrn, sowol des Königs über Schleswig als des Kaisers über Hol- stein blieb, und das Wahlrecht der Stände widersprach demsel- den auch nicht, denn es konnte de»n Lehensherrn einerlei sein, ob ihm der Vasall als Erwählter oder als Erbe zur Belehnung präfentirt wurde. Auch war bei den großen geistlichen Fürsten- thümern diese Art Wahl längst gebräuchlich. Nach Christian's Tode nun huldigten die Stände seinen beiden Söhnen 1482, und eben so nach Friedrich's I. Tod 1533, wodurch die Un- theilbarkeit der Lande gefährdet wurde; doch suchte inan diese dadurch zu retten, daß die jedem Fürsten zugetheilten Lande höchst vermischt durcheinander lagen und nur über die Ämter er allein regierte; über die Districte des Adels und der Geist- lichkeit blieb die gemeinsame Regierung. So entstanden das königliche und das gottorfische Herzogshaus neben einander. Als die Theilungen noch mehr zuzunehinen drohten, setzte 1609 der Herzog von Gottorf zum Theil mit Einwilligung der Stände fest, daß statt erst geivählt zu werden immer der erstgeborne »nännliche Erbe als solcher folgen solle, und 1630 bestiminte der König dasselbe für seinen Antheil, während merkwürdiger Weise derselbe König Friedrich Hl. im Königsgesetze für Dänemark die Erbfolge der »veiblichen Linie nach Aussterben des regierenden Mannsstamms anordnete. — Was nun das Lehenswesen betrifft, L

7. Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen - S. 560

1843 - Altona : Schlüter
560 Verwaltung führen, in den vertretenen Districten aber um so weniger, da sich für diese die Stände große Privilegien erwar- den. Allein auch die Städte fielen einzelnen Landesherrn an- heim, nur die adlichen und klösterlichen Distncte blieben gänzlich ungetheilt und für sie galten fowol der König als der Herzog von Gottorf als Eine landesherrliche Persönlichkeit. So bildete sich ein königlicher, ein herzoglicher und ein gemeinschaftlicher District, und die Stände waren also theils Organ des ganzen Landes, theils des gemeinschaftlichen Distrikts. Übrigens hatten sich die Landesherrn über die Stände im Ganzen nicht zu be- klagen; sie kamen ihnen in der Regel entgegen, nur daß der Adel stets seine Standesprivilegien zu vermehren suchte. Dä- nemarks heldenmüthigsten König, den edlen Christian Iv., haben unsere Stände weir mehr unterstützt, wie sein dänisches Volk, dessen Vertreter ihn vielmehr in heillose Schmach stürz- ten. Zn schweren Zeiten thaten unsre Landstände stets, was sie konnten; so namentlich bezahlten die Schleswiger Stände gern ebenfalls die Kriegsfteuern, die Holstein als deutsches Reichs- mitglied zahlen mußte, obgleich Schleswig zum Reiche nicht gehörte. Theils strebte nun seit der Mitte des 17. Jahrhunderts die Fürstenmacht entschieden dahin, die Rechte des Volks zu vernichten; theils wirkte der Haß der beiden Fürstenhäuser da- * hin, sich von der Fessel der gemeinschaftlichen Regierung zu be- freien und die ständische Wirksamkeit auch deßhalb zu zerstören. Schon unter König Friedrich Iii. fing man an, ohne die Stände zu fragen, Steuern auszuschreiben; doch rettete man noch das Recht, indem man dieß bald als lediglich außerordent- liche Contribution, bald als eine Art Geschenk (Donativ) ver- langte. Endlich schlossen die vormundschaftliche Regierung für Karl Friedrich und der König Friedrich Iv. sogar den famösen Al tona er Receß vom 17. Juli 1709, worin man den Landtag für eine leere'"Formalität, auch die Städte nicht mit einberufen zu wollen erklärte; sollten die Landstände einmal mit den Landesherren nicht übereinstimmen, so sollte ih- nen dergleichen Widersetzlichkeit nachdrücklich nach Hause gebracht werden. Selbst den Namen eines Landtags vermeidend, berief man nun Prälaten und Ritterschaft ohne Zuziehung der Städte zu einer Landescommission am 17. Juni 1711 nach Schleswig, wo aber die Ritterschaft auf weitere Verhandlungen sich einzu- lassen verweigerte, bevor nicht ein verfassungsmäßiger Landtag

8. Das Vaterland - S. 271

1854 - Altona : Lehmkuhl
271 ten, wurden nur durch die großen Eigenschaften Waldemar des Siegers und durch die Furcht vor seinem gewaltigen Arm zusam- gehalten. Als er daher fehlte, trat eine grenzenlose Verwirrung ein: im Lande selbst herrschten Mißtrauen und Verzagtheit, die unterjochten Völker empörten sich, und alle ausländischen Feinde kamen in Bewegung, während die sogenannten Freunde, die gern das mächtige Dänemark geschwächt sahen, unthätig blieben. Kaiser Friedrich der Zweite verbarg seine Freude über das Unglück nicht, welches den dänischen König betroffen hatte; der jüngere Graf Adolf kehrte, von allen norddeutschen Fürsten unterstützt, nach Holstein zurück und bemächtigte sich seines väterlichen Erbes. Selbst Bffchof Waldemar, jetzt ein achtzigjähriger Greis, verließ sobald er die Nachricht von der Gefangenschaft des Königs er- hielt, die Einsamkeit des Klosters, und brach über die Grenzen Dänemarks herein, um seinen bitteren Haß gegen Waldemar den Sieger zu befriedigen. Endlich brachte der kühne Albert von Orlamünde, der zum Reichsverweser ernannt worden war, ein Heer zusammen, versuchte aber zuvor, was durch Unterhandlungen ausgerichtet werden könne. Die Feinde verlangten, daß Waldemar 40,000 Mark Silber für seine Freilassung entrichten, seine slavi- schen und wendischen Besitzungen und was er im Norden der Elbe erobert hatte, abtreten, daß Holstein dem Albert von Orlamünde von dem deutschen Reiche zu Lehn über- lassen werden, und endlich Waldemar Dänemark vom Kaiser zu Lehn nehmen solle. Obschon diese Bedingungen Vor- theilhaft für Albert waren, so schlug er sie dennoch, als für König und Vaterland schimpflich, ab. Das Schwert sollte jetzt den Ausschlag geben; aber Albert verlor die Schlacht bei Mölln Januar 1215) nach einem Kampfe, welcher vom frühen Morgen bis zur Dunkelheit währte, und dieser edle Streiter begegnete seinem Könige nicht als Befreier, sondern als Mitgefangener. Hamburg unterwarf sich darauf dem Grafen Adolf, und Lübeck begab sich unter Deutschland. Waldemar mußte sich jetzt den harten, von den Feinden gestellten Bedingungen unterwerfen; je- doch wurde die Bedingung der Lehnsabhängigkeit Dänemarks von Deutschland ausgelassen; Albert aber mußte Holstein an Graf Adolf abtreten. Nach einer beinahe dreijährigen Gefangenschaft kam Waldemar am Weihnachtsabend 1225 nach Dänemark zu-

9. Das Vaterland - S. 328

1854 - Altona : Lehmkuhl
328 terworfen. Die jetzigen Besitzungen der Glücksburgischen und Augustenburgischen Herzoge bestehen nur aus gekauften oder auf andere Weise erlangten adeligen Gütern. Mit dem Holstein-Gottorfer Herzogshause war indeß trotz der nahen Verwandtschaft und des stillen Glücks, welches ein so schöner Besitz gewähren könnte, kein friedliches Zusammenleben denkbar. Unabhängigkeit, freie Selbstregierung und Vergrößerung des Besitzes war dieses Hauses unablässiges Streben, und geheime und öffentliche Verbindungen mit den Feinden des Vaterlandes die Folge solches frevelhaften Trachtens. Schon Christian Ui. selbst ward für seine brüderliche Nachgiebigkeit bei der Theilung uubrü- derlich belohnt; denn nicht genug, daß Herzog Adolph ungesetzlich und gegen den Willen des Königs sich nach dem Tode des 4. Bruders, des Bischofs Friedrich von Schleswig, dessen Besitz be- mächtigte, sondern beide Herzöge weigerten sich auch vom Könige die Belehnung zu empfangen; erst unter Friedrich Ii., 36 Jahre nach der Theilung, bequemten sie sich dazu mit der Einschränkung, daß sie nur dann zum Kriegsdienste verpflichtet sein sollten, „wenn der Ktieg mit ihrer Zustimmung begonnen würde." In der ersten Regierungszeit des folgenden Königs, Christian Iv., war das Verhältniß zu dem Holstein-Gottorfer Herzog sehr freundschaftlich: Herzog Johann Adolph, der 1616 starb, war mit Christian Iv. Schwester vermählt. Allein unter dem Sohne Herzog Friedrich lll. brachen Streitigkeiten aus, welche späterhin fortdauerten. Als nämlich Wallenstein (1627) die Elbe überschritt, schloß Friedrich Iii. einen Vergleich mit ihm und überließ ihm seine Festungen, ein Verfahren, das eben so sehr der Treue, die er seinem Lehnsherrn schuldig war, als dem Verhältniß zu seinem Königlichen Oheim widerstritt. Späterhin wurden zwar die Mißhelligkeiten beigelegt, als aber der Herzog im letzten schwedischen Kriege (1643) sich eben so wie in dem Kriege mit dem Kaiser verhielt, ja sogar, wenn die Umstände es begünstigt, sich ganz auf die Seite der Schweden geschlagen hätte, so wurde der Bruch zwischen dem Lehnsherrn und Vasallen unheilbar. — Mit dem 30jährigen Kriege brach überhaupt eine höchst traurige Zeit für das Vaterland an. Die schwedischen Könige, übermüthig durch die iu diesem Kriege erworbenen beträchtlichen Besitzungen in Deutschland und durch den glänzenden Waffluruf ihrer Nation, sannen ernstlich auf die

10. Das Vaterland - S. 378

1854 - Altona : Lehmkuhl
378 bestrafte. Der Gutsherr seinerseits mußte hart, wenigstens strenge sein, wenn er sein Gut ordentlich betreiben wollte, denn mit Güte allein war bei dem so verwilderten Leibeigenen wenig auszurichten. Manchmal artete die bei dem Verhältniß nöthige Strenge in Grausamkeit aus; so marterte ein Gutsherr von Bürau im Jahre 1722 drei seiner Leibeigenen zum Theil eigenhändig zu Tode, während ein vierter kaum mir dem Leben davon kam. Diese Grausamkeit freilich ist mit fünfjähriger Verbannung und 20,000 Rthlr. Brüche bestraft worden; in der Regel aber kümmerte sich kein Mensch darum, was der Gutsherr mit seinen Leibeigenen machte. That die Peitsche oder Gefängniß auf dem Hofe die da- von erwartete Wirkung nicht mehr, so sandte der Gutsherr die Männer ohne Weiteres in die Karre, die Weiber ins Zuchthaus, in der Regel freilich nur auf kurze Zeit, denn er konnte oder wollte ihre Arbeit auf dem Hofe nicht entbehren. Der Leibeigene suchte sich wohl durch die Flucht der Sclaverei zu entziehen, allein gewöhnlich mißlang sie, weil die Aemter und Städte und selbst Hamburg und Lübeck die Entwichenen zurücklieserten, nur in den Marschen fanden sie oft Schutz. Selten kam es zu einem thätlichen Widerstände mit vereinter Kraft, wie dieses 1739 auf Oehe geschah, wo die Leibeigenen den Vogt mit Sensen erschlu- gen. Nach kurzer Untersuchung wurden fünf der Thäter ent- hauptet, vier auf Lebenszeit zur Karrenstrafe verurtheilt und die übrigen mehr oder weniger hart bestraft. Verfeinerte Sitten, das größere Gewicht der öffentlichen Meinung und vermehrte Thätig- keit der Regierungsbehörden wirkten in der letzten Hälfte des vori- gen Jahrhunderts in so fern zu Gunsten der Leibeigenen, daß sie weniger den körperlichen Mißhandlungen ausgesetzt waren, wie früher, allein in anderer Beziehung wurde ihr Loos bedeutend ver- schlimmert. Viele Gutsbesitzer nämlich fanden es vortheilhaft, ihre Höfe selbst zu betreiben; sie schafften sich Pferde und Acker- geräth an, und bedurften nur der Hände der Leibeigenen. Die Hufen wurden daher überflüssig, und dem zufolge eingezogen und zu eignen Gütern oder Meierhöfen gemacht. So wurden in allen diesen Gütern alle Hufner mit einem Male zu Tagelöhnern her- abgesetzt, und tausenden von Menschen die einzige Hoffnung, jemals zu einem einigermaßen behaglichen Leben zu kommen, verscheucht. Aufgehoben ist die Leibeigenschaft, möchte sie in keinerlei
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